S 25 KR 476/15

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Magdeburg (SAN)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
25
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 25 KR 476/15
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 6 KR 51/19 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Sachverständigen Dr. med. A. K. vom 01.12.2018 auf Festsetzung einer Entschädigung wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

In dem beim Sozialgericht Magdeburg anhängig gewesenen Klageverfahren S 25 KR 476/15, in welchem die Beteiligten über einen Anspruch des Versicherten auf Kostenübernahme für eine Apherese-Therapie stritten, stellte die Versicherte am 02.07.2018 einen Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf Einholung eines Gutachtens von der Antragstellerin. Mit Beweisanordnung vom 19.07.2018 beauftragte das Gericht Frau Dr. med. A. K. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Der Beweisanordnung war ein Formular "Antrag auf Vergütung gemäß JVEG" beigelegt, in welchem die Sachverständige auf Folgendes hingewiesen wurde: "Der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten ab Vorlage des Gutachtens bei Gericht eingegangen sein, da sonst der Anspruch auf Vergütung erlischt."

Mit Schreiben vom 20.12.2018 sandte die Antragstellerin das Formular, ausgefüllt am 01.12.2018 nebst Rechnungen an das Gericht. Ausweislich des Posteingangsstempels des Justizzentrums Magdeburg ist die Rechnung am 03.01.2019 eingegangen.

Das durch die Sachverständige erstellte Gutachten vom 15.09.2018 ging bei Gericht am 25.09.2018 ein.

II.

Zugunsten der Sachverständigen Frau Dr. med. K. kann eine Festsetzung einer Entschädigung nach § 4 Abs. 1 JVEG nicht erfolgen. Denn die Sachverständige hat ihre Vergütung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang des Gutachtens (25.09.2018) geltend gemacht, § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG. Ein Entschädigungsanspruch ist erloschen. Der Antrag auf Entschädigung ging erst am 03.01.2019 bei Gericht ein.

Die Beweislast für den fristgerechten Zugang des Antrags auf Entschädigung trägt derjenige, der eine Entschädigung geltend macht. Diesen Beweis konnte die Antragstellerin nicht führen. Der Hinweis der Sachverständigen darauf, dass ein Versand sicher stattgefunden habe, reicht hierzu nicht aus (vgl. BeckOK KostR/Bleutge, Stand: 05/2017, § 2 JVEG Rn. 12, beck-online m.w.N.). Der fehlende Nachweis eines rechtzeitigen Zugangs geht nicht zu Lasten der Parteien oder der Landeskasse.

Die Sachverständige Frau Dr. K. hatte auch Kenntnis von der dreimonatigen Frist des § 2 JVEG, da sie in dem Antrag auf Vergütung gemäß JVEG, der der Beweisanordnung beigelegt war und welchen sie auch verwendete, ausdrücklich auf die Dreimonatsfrist hingewiesen wurde.

§ 4 Abs. 8 JVEG kommt wegen der Gebühren und Kosten zur Anwendung.
Rechtskraft
Aus
Saved