S 47 AS 3219/18 ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Magdeburg (SAN)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
47
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 47 AS 3219/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 365/19 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Übernahme der Kosten für die Wiederherstellung der Wasserversorgung ihrer Unterkunft im Rahmen der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Der 1974 geborene Antragsteller und die 1973 geborene Antragstellerin sind seit 2004 verheiratet. Sie beziehen Leistungen nach dem SGB II. Bis zum 31. Januar 2018 lebte der Sohn A. B. mit im Haushalt. Die Antragstellerin ist selbständig erwerbstätig.

Die Antragstellerin ist seit 2006 Eigentümerin eines Einfamilienhauses in H. OT K., H. Straße X. Das ca. 1946 errichtete Haus hat nach Angaben der Antragsteller eine Wohnfläche von 83,6 qm und verfügt über 4 Zimmer, Küche, Flur und Bad. Die Größe des Grundstücks, auf dem sich noch weitere Gebäude bzw. Stallungen befinden, beträgt insgesamt 3.790 qm.

Monatlich anfallende Unterkunftskosten sind aktuell nicht belegt. Das Haus wird nach Angaben der Antragsteller mit Holz beheizt.

Bereits am 15. November 2017 ersuchten die Antragsteller beim Sozialgericht Magdeburg um einstweiligen Rechtsschutz. Zur Begründung machten sie geltend, dass der Antragsgegner bei der Ermittlung des Leistungsanspruches die tatsächlichen Fahrtkosten ihres Sohnes für Fahrten zur Ausbildungsstätte nicht hinreichend berücksichtigt habe.

Nachdem die Antragsteller im Erörterungstermin am 2. März 2018 unentschuldigt nicht erschienen waren, lehnte das Gericht mit Beschluss vom 31. Mai 2018 den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wegen fehlender Antragsberechtigung und mangelnder Mitwirkung ab.

Mit Bescheid vom 19. Juni 2018 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern für den Zeitraum von Juli 2018 bis Dezember 2018 vorläufig Leistungen in Höhe von 521,58 Euro. Bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens der Antragstellerin berücksichtigte der Antragsgegner geplante Investitionskosten in Höhe von 400 Euro monatlich vorläufig nicht als Betriebsausgaben. Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller am 10. Juli 2018 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2018 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Außerdem beantragten die Antragsteller bereits am 27. November 2017 die Übernahme der Kosten für eine neue Hauseingangstür. Am 11. Januar 2018 führte der Antragsgegner einen Ortstermin durch, bei dem der Instandsetzungsbedarf überprüft wurde. Mit Schreiben vom 26. Januar 2018 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass eine Übernahme der Kosten dem Grunde nach möglich sei. Der Antragsteller wurde gebeten, aktuelle Kostenvoranschläge einzureichen beziehungsweise mitzuteilen, ob die bereits vorgelegten Angebote noch gültig sind. Hierauf war eine Reaktion der Antragssteller nicht zu verzeichnen. Mit Bescheid vom 30. Juli 2018 wurde der Antrag abgelehnt.

Am 22. Juni 2018 hatten die Antragsteller erneut um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Zur Begründung machten sie geltend, dass der Antragsgegner für den Bewilligungszeitraum Juli bis Dezember 2018 weiterhin Einkommen Ihres Sohnes anrechne, obwohl dieser bereits ausgezogen sei. Für den Bewilligungszeitraum Mai 2017 bis August 2017 seien erheblich geringere Beträge ausgezahlt worden, als der Antragsgegner bewilligt habe. Außerdem kritisierten die Antragsteller längere Bearbeitungszeiten des Antragsgegners. So sei der Antrag von November 2017 auf Übernahme der Kosten für eine neue Haustür noch immer nicht beschieden worden.

Mit Beschluss vom 6. August 2018 verpflichtete das Gericht den Antragsgegner, den Antragstellern für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 30. September 2018 vorläufig weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von insgesamt 60,40 Euro monatlich auszuzahlen. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt.

Die Höhe der bewilligten Leistungen war nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hatte als Einkommen der Antragstellerin aus selbstständiger Tätigkeit monatlich 404,76 Euro angerechnet. Dabei war er von der Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit im Bewilligungszeitraum insoweit abgewichen, als Investitionskosten in Höhe von 400 Euro monatlich nicht als Betriebsausgaben angerechnet wurden. Im Bewilligungsbescheid vom 19. Juni 2018 fand sich hierzu der Hinweis, dass die Sachdienlichkeit dieser Investitionen einer näheren Begründung und Überprüfung bedürfe, weil die selbständige Tätigkeit bislang keinen nennenswerten Gewinn erbracht habe. Diese Einschätzung war nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf einen Anordnungsgrund als Voraussetzung einer einstweiligen Regelung war es der Antragstellerin ungeachtet dessen zuzumuten, die geplanten Investitionen zunächst zurückzustellen, um den Lebensunterhalt zu sichern.

Die Minderung des Auszahlbetrages für den Zeitraum Juli bis September 2018 Oktober 2018 um 133,40 Euro bzw. 126,31 Euro beruhte nach Auskunft des Antragsgegners auf einer Darlehensforderung aus dem bestandskräftigen Bescheid vom 17. März 2015. Mit diesen Bescheid war zur Rückzahlung des Darlehens mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von je 36 Euro für die Antragsteller zu 1. und 2. sowie in Höhe von jeweils 30,20 Euro für die damals in der Bedarfsgemeinschaft lebenden 2 Kinder aufgerechnet worden. Die Aufrechnung mit Leistungsansprüchen der Kinder ging mittlerweile ins Leere, da diese nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gehörten. Daher war der Antragsgegner zur Auszahlung weiterer Leistungen in Höhe von 60,40 Euro bis September 2018 zu verpflichten.

Soweit es den Antrag auf Übernahme der Kosten für eine neue Hauseingangstür vom 27. November 2017 anging, fehlte es an der hinreichenden Mitwirkung der Antragsteller im Verwaltungsverfahren. Der Mitwirkungsaufforderung, aktuelle Kostenvoranschläge einzureichen beziehungsweise mitzuteilen, ob die bereits vorgelegten Angebote noch gültig sind, waren die Antragsteller nicht gefolgt.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss vom 6. August 2018 wies das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 1. November 2018 als unbegründet zurück.

Am 6. November 2018 ersuchten die Antragsteller erneut um einstweiligen Rechtsschutz.

Bereits am 28. Februar 2018 sei ein Frostschaden an den Wasserleitungen des Hauses entstanden, nachdem den Antragstellern das Heizmaterial ausgegangen sei, weil der Antragsgegner den Bedarf für Heizkosten nicht hinreichend berücksichtigt habe. Die Antragsteller hätten bereits am 3. März 2018 einen Antrag auf Übernahme der Instandsetzungskosten gestellt. Dieser Antrag sei bisher nicht bearbeitet worden. Beigefügt war die Kopie eines Antragsschreibens vom 3. März 2018.

Hinsichtlich der Bescheidung des Antrages ist am 6. November 2018 Untätigkeitsklage erhoben worden (S 47 AS 3186/18). Eine Klageerwiderung liegt bislang trotz Mahnung nicht vor.

Die Antragsteller haben durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2018 zum Umfang der Schäden näher vorgetragen. Die Höhe der Kosten lasse sich noch nicht beziffern, da sich bislang kein Heizungsunternehmen gefunden habe, dass einen Kostenvoranschlag unterbreitet hätte. Die Antragsteller würden gegenwärtig drei große Thermobehälter zur Warmwasserversorgung benutzen. Mit diesen Behältern würden sie immer dienstags in B. an der Bahnhofsmission Obdachlosen warmen Tee und Kaffee ausschenken. Anschließend würden sie auf dem Rückweg Wasser von Tankstellen mit nach Hause nehmen und dieses als Trink- und Brauchwasser nutzen. Außerdem ständen Mineralwasser und Regentonnen zur Wasserversorgung zur Verfügung.

Das Gericht hat die Antragsteller mit Schreiben vom 22. Januar 2019 gebeten, eidesstattlich zu versichern, dass das Gebäude dauerhaft und unterbrochen bewohnt wird und keine Unterkunftsalternative besteht. Außerdem wurden die Antragsteller darauf hingewiesen, dass eine einstweilige Regelung voraussetze, dass das Angebot einer Firma, notwendige Instandsetzungsarbeiten durchzuführen, vorliege. Es wurde eine Frist von zwei Wochen zur Vorlage sämtlicher Unterlagen eingeräumt.

Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller mit Schreiben vom 4. Februar 2019 mitteilte, dass noch immer kein Kostenvoranschlag vorliege, räumte das Gericht mit Verfügung vom 21. Februar 2019 den Antragstellern letztmalig die Gelegenheit ein, bis spätestens 28. Februar 2019 auf die Verfügung des Vorsitzenden vom 22. Januar 2019 ergänzend vorzutragen und die erbetenen Unterlagen nachzureichen.

Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2019 reichten die Antragsteller ein Angebot der Firma K. - Sanitär - Heizung - vom gleichen Tage bei Gericht ein. Darin wird eine Gesamtsumme für die "Badsanierung im Wohnhaus" in Höhe von 12.396,71 Euro veranschlagt, wovon 5.618,80 Euro zzgl. Umsatzsteuer auf den Titel "Installationsarbeiten" sowie 4.798,60 Euro zzgl. Umsatzsteuer auf den Titel "Fliesenlegerarbeiten" entfallen. Hierzu lassen die Antragsteller vorgetragen, dass es ihnen ausschließlich um die Installationsarbeiten gehe. Soweit das Angebot Fliesenlegerarbeiten betreffe, solle lediglich sichergestellt werden, dass der Auftrag "für den Handwerker auch attraktiv" sei.

Die Antragsteller beantragen,

den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragstellern die Kosten für die Widerherstellung der Kalt- und Warmwasserversorgung in Höhe von 6.686,37 Euro vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner wendet ein, dass ein Antrag auf Übernahme der Kosten eines Frostschadens vom 3. März 2018 nicht vorliege. Hiervon habe der Antragsgegner erstmals im Rahmen des Eilverfahrens Kenntnis erlangt. Der Antragsgegner bezweifelt zudem, dass das Haus über einen Zeitraum von mehr als neun Monaten ohne funktionsfähige Wasserversorgung und Heizung bewohnbar gewesen sei. Außerdem handele es sich nicht um Reparaturen sondern um Sanierungsarbeiten, die nicht übernommen werden könnten, weil sie den Wert der Immobilie erhöhen würden. Wegen des erheblichen Zeitablaufs sei auch die Eilbedürftigkeit fraglich.

Das Gericht hat die Verwaltungsakten des Antragsgegners beigezogen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Das Gericht kann nach § 86 b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß 86 b Abs. 2 Satz SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO), dass sowohl ein Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch ein Anordnungsanspruch (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. April 2013 - L 5 AS 427/13 B ER -, juris).

Die Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor, denn nach Einschätzung des Gerichts ist weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Nach § 22 Abs. 2 SGB II in der Fassung vom 17. Juli 2017 werden als Bedarf für die Unterkunft auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll.

Zunächst bestehen erhebliche Zweifel daran, ob das Haus in K. durch die Antragsteller tatsächlich dauerhaft als einzige Unterkunft genutzt wird. Diese Zweifel werden dadurch gestützt, dass seit längerer Zeit offenbar keine laufenden Unterkunftskosten anfallen bzw. belegt sind. Die Antragsteller haben die entsprechenden Einwände des Antragsgegners nicht ausgeräumt. Zwar haben die Antragsteller inzwischen insoweit eidesstattliche Versicherungen abgegeben und eine Zeugin benannt, was zur Glaubhaftmachung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in der Regel genügen muss. Die objektiv begründeten Zweifel wiegen jedoch so schwer, dass sie erst durch Beweiserhebung im Hauptsacheverfahren ausgeräumt werden könnten.

Darüber hinaus ist die Angemessenheit der geltend gemachten Aufwendungen fraglich. Aus dem vorgelegten Kostenvoranschlag ergibt sich, dass der Instandsetzungsbedarf erheblich über die Wiederherstellung der Wasserversorgung hinausgeht. So sind offenbar auch die sanitären Anlagen umfangreich zu sanieren. Wie die erforderlichen Maßnahmen insgesamt finanziert werden sollen, bleibt unklar. Bei dieser Sachlage wären Leistungen nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II eine Investition in ein "Fass ohne Boden" (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.10.2015, L 4 AS 431/15 B ER).

Nicht entschieden werden kann nach Aktenlage, ob die Antragsteller über verwertbare Vermögensgegenstände im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II verfügen, die ihre Bedürftigkeit nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB II ausschließen. Zwar dürfte das Wohngebäude mit einer Wohnfläche von 83,6 qm wohl noch angemessen im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II sein (vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008, B 14/7b AS 34/06 R), sofern die Angaben der Antragsteller ungeprüft vorausgesetzt werden.

Es wäre jedoch noch aufzuklären, ob Teile des 3.790 qm großen Grundstücks als selbstständige Immobilie verwertbar sind. Aus der nach der Wohnfläche zu beurteilenden Angemessenheit des Hausgrundstücks folgt nicht ohne weiteres, dass die Grundstücksgröße keine weitere Berücksichtigung findet. Das kann nur dann der Fall sein, wenn Haus und Grundstück eine solche Einheit bilden, dass sie nur als einheitlicher Vermögensgegenstand betrachtet werden können. Wie aus dem notariellen Kaufvertrag hervorgeht, handelt es sich vorliegend um 5 Einzelgrundstücke. Bei einer Grundfläche von insgesamt 3.970 qm ist zu überprüfen, ob nach den tatsächlichen und rechtlichen örtlichen Gegebenheiten eine gesonderte Verwertung der die Angemessenheit übersteigenden Grundstücke in Betracht kommt (BSG, Urteil vom 15. April 2008, B 14/7b AS 34/06 R).

Auch die Gewährung eines Darlehens zur Deckung der Reparaturaufwendungen kommt nach Aktenlage nicht in Betracht. Insoweit fehlt es an einem darauf gerichteten ausdrücklichen Antrag der Antragsteller. Unabhängig davon, dass ein Verwaltungsverfahren bislang nicht durchgeführt worden ist, erscheint eine Darlehensgewährung wirtschaftlich wenig sinnvoll, denn die Antragsteller können mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln - aus SGB II-Leistungen - keine hinreichende Unterhaltung des Objekts gewährleisten, so dass zu erwarten ist, dass weitere Mittel beantragt werden müssten.

Nach alledem haben die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Darüber hinaus bestehen Zweifel, ob der Kostenvoranschlag vom 28. Februar 2019 überhaupt Grundlage einer einstweiligen Regelung sein kann. So wird nicht klar, welche Kostenpositionen ausschließlich für die beantragte Wiederherstellung der Warmwasserbereitung anfallen. Dies gilt insbesondere, sofern es den Antragstellern - wie vorgetragen - ausschließlich um die Positionen" Installationsarbeiten" gehen sollte. Beispielsweise werden die Positionen im Zusammenhang mit der Installation eines Gas-Durchlauferhitzers unter dem Titel "Fliesenlegerarbeiten" aufgeführt. Nach überschlägiger Prüfung dürfte jedenfalls die beantragte Summe für die Wiederherstellung der Wasserversorgung nicht ausreichen. Darüber hinaus ist fraglich, ob das Angebot der Firma überhaupt tragfähig ist, da es offenbar von einem unverhältnismäßig hohen Gesamtvolumen ausgeht, welches den Auftrag "attraktiv" machen soll.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung stets davon abhängt, dass die Antragsteller im Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahren ausreichend mitwirken. In dieser Hinsicht waren erhebliche Defizite festzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Rechtskraft
Aus
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