Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Magdeburg (SAN)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 5 AS 2702/17
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 718/20
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Der Mietwohnungsmarkt ist nicht realitätsgerecht abgebildet, wenn die Mietwerte aus SGB-II-Datensätzen deutlich dominieren. Bei diesen Datensätzen kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich um einen repräsentativen Wohnungsbestand mit einfachem, mittlerem und gehobenen Wohnungsstandart handelt. Wenn dann eine realitätsgerechte Bestimmung der Nachfragerhaushalte im unteren Segment auf diese verzerrte Darstellung des Mietwohnungsmarktes übertragen und so die Perzentilgrenze festgelegt wird, ist das Konzept unschlüssig.
2. Ein Konzept zu den angemessenen Kosten der Heizung ist unschlüssig, wenn die Grenze im Median aller erhobenen Werte für Wohnungen einfacher, mittlerer und gehobener Ausstattung plus Standardabweichung zur Beachtung eines abweichenden Heizverhaltens des Leistungsempfängers ermittelt wird, da ungünstigere Energiekonzepte im einfachen Wohnungsstandard und erhebliche Abweichungen in den Aufwendungen nach der Beheizungsart dann jedenfalls keine hinreichende Berücksichtigung gefunden haben.
2. Ein Konzept zu den angemessenen Kosten der Heizung ist unschlüssig, wenn die Grenze im Median aller erhobenen Werte für Wohnungen einfacher, mittlerer und gehobener Ausstattung plus Standardabweichung zur Beachtung eines abweichenden Heizverhaltens des Leistungsempfängers ermittelt wird, da ungünstigere Energiekonzepte im einfachen Wohnungsstandard und erhebliche Abweichungen in den Aufwendungen nach der Beheizungsart dann jedenfalls keine hinreichende Berücksichtigung gefunden haben.
Der Bescheid des Beklagten vom 26. Oktober 2016 in der Gestalt der Bescheide vom 20. Dezember 2016, 29. August 2017, des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2017, der Bescheide vom 6. Oktober 2017 wird abgeändert und der Beklagte verurteilt, dem Kläger weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung weiterer Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1. November 2016 bis 30. April 2017 in Höhe von 2,58 EUR monatlich zu zahlen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Kosten der Unterkunft und Heizung, betreffend den Leistungszeitraum vom 1. November 2016 bis 30. April 2017. Umstritten ist hierbei insbesondere die Anwendbarkeit des nachgebesserten Konzepts für die angemessenen Kosten von Unterkunft und Heizung ab dem 1. August 2016.
Der am ... 1960 geborene Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts seit dem 1. Januar 2005. Er bewohnte seit 2004 eine 2-Raum-Mietwohnung in Ballenstedt mit einer Wohnfläche von 51 m² bei einer Nettokaltmiete iHv 275,00 EUR, Vorauszahlungen für Betriebskosten iHv 45,00 EUR und für Heizkosten iHv 90,00 EUR monatlich laut Mietbescheinigung. Nach einem Vergleich im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens beim Amtsgericht Quedlinburg war der Kläger zum 31. März 2016 zum Auszug verpflichtet. Er beantragte am 12. April 2016 die Zusicherung für die Übernahme von Unterkunftskosten ab dem 1. Mai 2016 bei Umzug in eine 2 ½ Zimmer-Wohnung in Ballenstedt mit einer Wohnfläche von 54 m² bei 275,00 EUR Nettokaltmiete und 30,00 EUR kalter Nebenkosten und meldete gleichzeitig den Wohnungswechsel an. In einem Gespräch beim Beklagten am 14. April 2016 wurde die Notwendigkeit des Umzugs festgestellt. Die Kosten seien jedoch nicht angemessen und würden nur in Höhe der angemessenen Kosten übernommen. Die Warmwasseraufbereitung erfolge dezentral. Nach dem vorgelegten Mietvertrag vom 13. April 2016 waren eine Nettokaltmiete iHv 270,00 EUR und Nebenkosten iHv 55,00 EUR monatlich zu zahlen. Heizkosten fielen bei Nachtspeicheröfen extra an. Hierzu legte der Kläger einen Beleg über die Zahlung von 70,00 EUR monatlich ab Mai 2016 vor.
Mit seinem Sohn D., geboren am ... 2002, besteht eine sogenannte temporäre Bedarfsgemeinschaft. D. wird zeitweise in der Woche, an den Wochenenden und in den Ferien von seinem Vater - dem Kläger - betreut, versorgt und erzogen. Im Jahr 2013 hatten die Eltern von D. einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, wonach der Kläger sein Umgangsrecht mit D. alle 2 Wochen von sonnabends 10.00 Uhr bis sonntags 18.00 Uhr, einmal wöchentlich 16.00 Uhr bis 19.00 Uhr, 2 Wochen in den Sommerferien und die Hälfte der Schulferien wahrnehme.
Der Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 18. August 2016 auf die seiner Ansicht nach unangemessenen Unterkunftskosten hin und forderte ihn zur Kostensenkung auf.
Mit Bescheid vom 26. Oktober 2016 bewilligte der Beklagte auf den Fortzahlungsantrag des Klägers Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1. November 2016 bis zum 30. April 2017 iHv 739,50 EUR monatlich. Eingeflossen waren Kosten der Unterkunft und Heizung iHv 267,50 EUR plus 58,71 EUR. Hiergegen wandte sich der Kläger am 15. November 2016 mit Widerspruch und führte zur Begründung aus, dass die Kosten der Unterkunft und Heizung nicht zu begrenzen seien, da ein schlüssiges Konzept nicht vorliege. Darüber hinaus sei bekannt, dass der Kläger regelmäßig Umgang mit seinem minderjährigen Sohn ausübe. Die Ansprüche einer temporären Bedarfsgemeinschaft seien zu berücksichtigen.
Mit Änderungsbescheid vom 20. Dezember 2016 berücksichtigte der Beklagte ab Januar 2017 die Erhöhung der Regelleistung und legte gleichfalls nur noch 55,71 EUR der Berechnung der Heizkosten zugrunde. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 29. August 2017 berücksichtigte er die Wahrnehmung des Umgangsrechts. Bei der Bewilligung für den Zeitraum vom 1. November 2016 bis 30. April 2017 erkannte er nunmehr angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung iHv 325,00 EUR (Bruttokaltmiete) und 67,42 EUR (Heizkosten) an.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2017 wies der Beklagte den Widerspruch im Übrigen zurück. Zur Begründung verwies er auf die Richtwerte zu den angemessenen Heizkosten.
Der Kläger hat am 8. September 2017 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben. Er mache ausschließlich weitere Ansprüche bezüglich der Kosten der Unterkunft und Heizung geltend. Er rügt, dass ein schlüssiges Konzept für die Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung beim Beklagten nicht vorliege. Das angewandte Konzept begegne ernsthaften Bedenken. Zudem übe er regelmäßigen Umgang mit seinem minderjährigen Sohn aus, hieraus ergäbe sich ein erhöhter Wohnraumbedarf. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung seien zu übernehmen.
Mit Änderungsbescheiden vom 6. Oktober 2017 hat der Beklagte Änderungen bei der Wahrnehmung des Umgangsrechts berücksichtigt.
Der Kläger beantragt zuletzt,
den Bescheid des Beklagten vom 26. Oktober 2016 in der Gestalt des Bescheides vom 20. Dezember 2016, vom 29. August 2017, des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2017 und der Bescheide vom 6. Oktober 2017 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für den Leistungszeitraum vom 1. November 2016 bis 30. April 2017 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zu bewilligen und zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bezieht sich auf die Ausführungen im Vorverfahren. Ein zusätzlicher Wohnraumbedarf wegen des Umgangsrechts liege nicht vor. Zwischenzeitlich sei eine Nachbesserung des Konzepts zu den angemessenen Kosten von Unterkunft und Heizung erfolgt. Vergleichsraum sei nunmehr der Bereich Quedlinburg, bestehend aus den Gemeinden Quedlinburg, Thale, Falkenstein, Ballenstedt und Harzgerode.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Akten zu den Parallelverfahren S 5 AS 3910/15, S 5 AS 213/15 und S 5 AS 2724/17 ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Richtiger Beklagter ist der Landkreis Harz. Dies ist von Amts wegen zu beachten. Durch Verordnung zur Änderung der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 1. Dezember 2010 (BGBl. I 2010, Nr. 61) ist seit dem 1. Januar 2011 der Landkreis Harz für die Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB II zuständig. Diese erfolgt durch die Kommunale Beschäftigungsagentur Jobcenter Landkreis Harz, einem Eigenbetrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. Juli 2012 - L 5 AS 436/10). Gültigkeit hat das Rechtsträgerprinzip, lediglich ausnahmsweise das Behördenprinzip, wenn es landesrechtlich vorgesehen ist. Weder im Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz (AG SGG Sachsen-Anhalt) noch im Grundsicherungsgesetz Sachsen-Anhalt ist die Beteiligtenfähigkeit der Behörde geregelt (vgl. § 70 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Nach § 1 Grundsicherungsgesetz Sachsen-Anhalt sind (Rechts-)Träger die Landkreise und kreisfreien Städte.
Die Klage ist zulässig. Die Bezeichnung der Behörde genügt nach § 92 SGG.
Die Klage ist im vollen Umfang begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 26. Oktober 2016 in der Gestalt des Bescheides vom 20. Dezember 2016, vom 29. August 2017, des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2017 und der Bescheide vom 6. Oktober 2017 ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.
Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung höherer Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. November 2016 bis 30. April 2017. Er hat einen Anspruch auf Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Auf diesen abtrennbaren Streitgegenstand hat er sein Klagebegehren mit Schriftsatz vom 4. März 2019 zulässigerweise beschränkt, so dass allein dieser Teil der Bewilligungsentscheidung des Beklagten gerichtlich zu überprüfen ist (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 42/13 R).
Der Kläger bildete im streitgegenständlichen Zeitraum gemäß § 7 Abs. 3 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) eine sogenannte temporäre Bedarfsgemeinschaft mit seinem Sohn D. Er erfüllte die Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 SGB II (idF vom 26. Juli 2016). Der Kläger hat das 15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht, ist erwerbsfähig, hilfebedürftig und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.
Zu den zu erbringenden Leistungen gehören auch solche für Unterkunft und Heizung, die gemäß § 22 Abs. 1 SGB II (idF vom 26. Juli 2016) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
Der Beklagte ging von einer Unangemessenheit der Unterkunftskosten aus und hat diese bezüglich der Heizkosten zuletzt auf die nach seiner nachgebesserten Richtlinie angemessenen Kosten begrenzt. Er hat zuletzt Kosten iHv 325,00 EUR (tatsächliche Bruttokaltmiete) nebst 67,42 EUR (Heizkosten) für die streitgegenständlichen Monate berücksichtigt. Die tatsächlichen Heizkosten (in Vorauszahlung) betrugen monatlich 70,00 EUR. Sie überstiegen damit die nach Ansicht des Beklagten angemessenen Kosten.
Da der Beklagte bereits über die Werte der Richtlinie hinaus die tatsächliche Bruttokaltmiete anstelle von 271,00 EUR (1-Personen-Haushalt) bzw. 315,60 EUR (2-Personen-Haushalt) berücksichtigt hat, kann sich ein Anspruch des Klägers auf Zahlung des Differenzbetrags iHv 2,58 EUR zwischen berücksichtigten und tatsächlichen Heizkosten nur ergeben, wenn der Kläger nicht lediglich einen Anspruch auf die Berücksichtigung der Kosten in Höhe der Grenzwerte nach dem Konzept auch für die Bruttokaltmiete hätte. Es handelt sich bei den Kosten der Unterkunft und Heizung um einen einheitlichen Anspruch.
Nach der Prüfung steht fest, dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft (Bruttokaltmiete) und der Heizung zu berücksichtigen waren, da der Beklagte nicht über ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Kosten von Unterkunft und Heizung verfügt. Der Begriff der "Angemessenheit" der Kosten der Unterkunft unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R).
Die Angemessenheitsprüfung hat unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach einheitlichen Kriterien zu erfolgen, wobei zur Konkretisierung der Angemessenheitsgrenze auf einer ersten Stufe eine abstrakte und auf einer zweiten Stufe eine konkret-individuelle Prüfung vorzunehmen ist. Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln; dann ist die konkrete (= subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen.
Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft sind zunächst die angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln. Angemessen ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG, a.a.O mit weiteren Nachweisen).
Die abstrakt angemessene Wohnungsgröße beträgt für den Kläger 50 m², weil es sich um einen Ein-Personen-Haushalt handelt. Der Sohn des Klägers kann auf der Ebene der abstrakten Angemessenheit nicht als weiteres Haushaltsmitglied berücksichtigt werden, da er seinen Lebensmittelpunkt nicht beim Kläger hat. Dies ist nach der Rechtsprechung des BSG erst ab einem in etwa hälftigen Betreuungsanteils im Sinne eines Wechselmodells und nicht schon bei der Wahrnehmung eines Umgangs der Fall (vgl. BSG, Urteil vom 11. Juli 2019 - B 14 AS 23/18 R; Urteil vom 29. August 2019 - B 14 AS 43/18 R). Die Frage, ob bei dem Kläger wegen der Wahrnehmung seines Umgangsrechts ein zusätzlicher Wohnraumbedarf anzuerkennen ist, betrifft die Prüfungsstufe der konkreten Angemessenheit (BSG, a.a.O.). Für eine Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus 1 Person, ist der Wohnraum bis zu 50 m² als angemessene Wohnungsgröße anzusehen (gemäß RdErl. des Ministeriums für Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen (MRS) vom 23. Februar 1993 - MBl LSA Nr. 27/1993, S. 1281 iVm der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus in Sachsen-Anhalt, RdErl. des MRS vom 23. Februar 1993 und RdErl. des Ministeriums für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr vom 10. März 1995 - MBl LSA Nr. 31/1995, S. 1133; vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 3. März 2011 - L 5 AS 181/07). Für diese angemessene Wohnfläche ist die Referenzmiete zu bestimmen. Die für Leistungsberechtigte infrage kommenden Wohnungen müssen nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen, ohne gehobenen Wohnstandard aufzuweisen, und ohne solche Wohnungen, die nicht den einfachen, sondern den untersten Stand abbilden.
Prüfungsgegenstand ist der Korrekturbericht 2016/2018 vom Februar 2020 zum "Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft Landkreis Harz, Juli 2016". Es handelt sich um eine Nachbesserung des Konzepts, da die Herangehensweise nicht vollständig anders gewählt worden ist. Er basiert weiterhin auf den von November 2015 bis Februar 2016 erhobenen Rohdaten zum Stichtag 1. Dezember 2015. Eine Nachbesserung ist nach der Entscheidung des BSG zulässig (vgl. Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 12/18 R).
Im Weiteren ist es erforderlich, die Referenzmiete oder die Angemessenheitsobergrenze im Vergleichsraum zu bestimmten. Der maßgebliche örtliche Vergleichsraum ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ein insgesamt betrachtet homogener Lebens- und Wohnbereich mit ausreichend großen Räumen der Wohnbebauung, zusammenhängender Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit. Dies ist in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen. Der maßgebliche örtliche Vergleichsraum ist hier der Bereich Quedlinburg. Wie schon durch die ANALYSE & KONZEPTE Beratungsgesellschaft für Wohnen, Immobilien und Tourismus mbH in der Mietwerterhebung festgestellt, verfügt der Landkreis Harz über keinen einheitlichen Wohnungsmarkt. Der Landkreis weist - wie in der Mietwerterhebung ebenfalls erwähnt - größere regionale Unterschiede auf. Die Nachbesserung ist bezüglich der Bestimmung des Vergleichsraums plausibel.
Die Ausführungen zur Bestimmung des Vergleichsraums Quedlinburg im nachgebesserten Konzept sind nachvollziehbar (vgl. insoweit zur Bildung sog. Raumschaften in Flächenlandkreisen BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R, Rn. 16). Die Unterteilung der Landkreise erfordert eine eingehende Würdigung verschiedener Faktoren, die dem Jobcenter aufgrund der Methodenvielfalt vorbehalten ist (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R, Rn. 33). Die gerichtliche Prüfung erschöpft sich in der nachvollziehenden Kontrolle auch bezüglich der Vergleichsraumbildung (vgl. BSG, Terminsbericht vom 3. September 2020 - B 4 AS 11/20 R; Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R). Der Beklagte hat dargelegt, aus welchen Gründen die einzelnen Vergleichsräume den oben genannten Kriterien - insbesondere im Hinblick auf den räumlichen Zusammenhang, die einheitlichen Lebensverhältnisse, der Bezogenheit der einzelnen Gemeinden auf die jeweiligen Zentren Halberstadt, Wernigerode und Quedlinburg hinsichtlich der Angebundenheit an den örtlichen Personennahverkehr, Behörden, Schulen und andere Einrichtungen - entsprechen (vgl. auch SG Magdeburg, Urteil vom 17. Juni 2020 - S 16 AS 2296/18, Rn. 40 ff). Es existiert ein ausreichend großer Raum der Wohnbebauung mit mehr als 38.500 Wohnungen und 18.330 zu Wohnzwecken vermieteten Wohnungen (laut Zensus 2011 für die genannten Gemeinden). Die Einteilung erfolgte nachvollziehbar basierend auf dem sogenannten "Zentrale-Orte-System" des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung. Von jeder Kommune im Kreisgebiet ist nach der Darstellung im Korrekturbericht vom Februar 2020 das nächstgelegene Mittelzentrum - hier also Quedlinburg - in zumutbarer Zeit erreichbar. Insbesondere hat die Kammer auch bezüglich des Umstandes, dass sich im Vergleichsraum Gebiete mit durchschnittlich höheren und günstigeren Kosten der Unterkunft befinden, keine Bedenken (a.A.: SG Magdeburg, Urteil vom 14. September 2020 - S 20 AS 3691/17). Die Lage ist - wie oben dargestellt - nämlich einer der preisbildenden Faktoren auf dem Wohnungsmarkt. Für die Großstadt München hat das BSG den Vergleichsraum München (Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R, Rn. 22), obwohl auch hier die Stadtgebiete ein unterschiedliches Preisniveau haben, bestätigt. Maßgeblich für die Vergleichsraumbildung ist danach ein ausreichend großer Raum der Wohnbebauung aufgrund räumlicher Nähe, mit zusammenhängender Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit. Dies ist im nachgebesserten Konzept beachtet worden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R, Rn. 20 mit weiteren Nachweisen) ist von der Schlüssigkeit des Konzepts auszugehen, sofern die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllt sind:
- Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen;
- Es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung (Art von Wohnungen, Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete/Vergleichbarkeit, Differenzierung nach Wohnungsgröße);
- Angaben über den Beobachtungszeitraum;
- Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel);
- Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten;
- Validität der Datenerhebung;
- Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung;
- Angaben über die gezogenen Schlüsse (zB Spannoberwerte, Kappungsgrenze).
Die Entwicklung des Konzepts unterliegt unter Beachtung der Mindestvoraussetzungen der Methodenfreiheit, wie das BSG bereits in mehreren Entscheidungen betont hat (vgl. zB BSG, Urteile vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 11/18 R und B 14 AS 24/18 R). Die Mindestvoraussetzungen sind nach der Überzeugung der Kammer mit dem vorgelegten nachgebesserten Konzept jedoch nicht erfüllt. Die Unterkunftsbedarfe müssen als Teil eines menschenwürdigen Existenzminimums in einem transparenten und sachgerechten Verfahren, also realitätsgerecht, berechnet werden (BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R, Rn. 13). Das Vorgehen, die Angemessenheitsgrenzen für einfachen Wohnraum über eine Erhebung des gesamten Wohnungsmarktes unter Einbeziehung von Angebots- und Nachfrageseite durch einen iterativen Prozess zu gewinnen, ist als solches von der Methodenfreiheit gedeckt (BSG, a.a.O.).
Der Gegenstand der Beobachtung ist im Konzept unter Punkt 3.1 (Bezug auf altes Konzept Punkt 3.2., Punkt 4) nachvollziehbar dargelegt. Es ist angegeben, dass Mieten des gesamten Wohnungsmarktes (einfach bis gehoben) zugrunde gelegt worden sind. Es handelt sich demnach um die Mietdaten, die dem Konzept 2016 zugrunde lagen, unter aktualisierter Vergleichsraumbildung.
Allerdings bestehen bezüglich der Repräsentativität der Daten und der Validität durchgreifende Bedenken. Datenerhebungen allein bei den örtlichen Wohnbaugenossenschaften sind beispielsweise nicht ausreichend, wenn die Genossenschaften über keinen ins Gewicht fallenden Anteil am Wohnungsbestand des Vergleichsraums verfügen und eine Mietpreisabfrage keine valide Datengrundlage für die Angemessenheitsgrenze ergeben kann (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R, Rn. 20). Maßgeblich ist, ob die ermittelten Referenzmieten den Mietwohnungsmarkt realitätsgerecht abbilden (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 19. April 2018 - L 7 AS 773/15, Rn. 46 ff). Diese Frage ist für das vorgelegte Konzept zu verneinen, denn es berechnet sich überwiegend aus Daten, die der Beklagte der ANALYSE & KONZEPTE Beratungsgesellschaft für Wohnen, Immobilien und Tourismus mbH aus den SGB-II-Datensätzen zur Verfügung gestellt hat. Das Konzept basiert für den Vergleichsraum bei 3.404 Mietwerten auf 2.105 SGB-II-Daten, 765 Mietwerten von institutionellen Vermietern und 534 Mietwerten von privaten Vermietern. Mit 62 Prozent der Mietwerte (plus X aus den erhobenen Mietwerten der Vermieter) dominieren deutlich die Wohnungen mit eher einfachem Standard die Mietwerterhebung. Bei diesen Datenpunkten kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich um einen repräsentativen Wohnungsbestand mit einfachem, mittlerem und gehobenen Wohnungsstandard handelt (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 28. März 2018 - L 11 AS 620/16, Rn. 50), wie ihn der Konzeptersteller seinem Konzept aber zugrunde legen wollte. Es handelt sich um einen Rückgriff auf Daten aus dem sogenannten einfachen Segment (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 45/14 R). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bereits auf Basis des vorgegangenen Konzepts (August 2012 bis Juli 2016) Kostensenkungsaufforderungen an SGB-II-Bezieher - wie auch im Fall des Klägers wenigstens seit dem Jahr 2012 - ergangen sind, die wenigstens einen Teil der Leistungsberechtigten auch zum Umzug in kostengünstigere Wohnungen bewegt haben werden.
Die Stichprobe bildet den Wohnungsmarkt damit nicht realitätsgerecht ab. Wenn dann die ANALYSE & KONZEPTE Beratungsgesellschaft für Wohnen, Immobilien und Tourismus mbH auf diese verzerrte Darstellung des Mietwohnungsmarktes die nach den mitgeteilten Daten nachvollziehbare und realitätsgerechte Bestimmung der Nachfragerhaushalte im unteren Segment überträgt und so die Perzentilgrenze festlegt, kann das Konzept nicht plausibel sein.
Mittels des sogenannten iterativen Verfahrens kann im vorliegenden Fall die Schlüssigkeit des Konzepts nicht hergestellt werden. Eine realitätsgerechte Abbildung ist auch im Ergebnis nach Abschluss des iterativen Verfahrens nicht sichergestellt. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R, Rn. 23) liegt ein nichtgebilligter Zirkelschluss nicht vor, wenn gleichzeitig als Daten des qualifizierten Mietspiegels die "Neuvertragsmieten" sämtlicher von den Mietspiegelerhebungen erfasster Personen bei der Festlegung der "Angebotspreise" einbezogen worden sind. Die ANALYSE & KONZEPTE Beratungsgesellschaft für Wohnen, Immobilien und Tourismus mbH hat nach ihren Erläuterungen Angebotsmieten und Neuvertragsmieten in die Bestimmung der Perzentilgrenzen einbezogen. Dabei ist jedoch auffällig, dass die Bestimmung der Angebotsmieten unter Hinzurechnung selbst berechneter Betriebskosten (vgl. Tabelle 13, Fußnote 1) erfolgt ist. Damit sind wiederum nicht reale Angebote einer Prüfung unterzogen worden. Gleiches gilt für das Problem des Abgleichs der berechneten (Ausgangs-) Bruttokaltmiete mit der Netto-Neuvertragsmiete (vgl. Tabelle 14, Fußnote 1). Die Sinnhaftigkeit eines Vergleichs von Bruttokaltmieten (Bestand) mit Nettokaltmieten (Neuvertrag) erschließt sich der Kammer nicht, da beide nicht vergleichbar sind. Auch hier wirkt sich zudem das Problem der überrepräsentierten SGB-II-Daten erneut aus, da die Neuvertragsmieten aus den Bestandsmieten herausgelöst worden sind.
Auch aus einem anderen Grund können die Mängel bei der Repräsentativität der Daten nicht durch das iterative Verfahren behoben werden. Mit dem iterativen Verfahren soll sichergestellt werden, dass durch die Erhöhung der aus den Bestandsmieten gebildeten Perzentilgrenze ausreichend Wohnraum angemietet werden kann. Man kann damit allein aber nicht die Grenze der Mietniveaus von Wohnungen einfachen Standards auf dem Wohnungsmarkt definieren. Es besteht die Gefahr, dass zwar ein Angebot an günstigen Wohnungen vorhanden ist, aber aufgrund der zu niedrig bestimmten Angemessenheitsgrenze zu viele Leistungsberechtigte unangemessen wohnen, was zu einer verstärkten Nachfrage nach günstigem Wohnraum mit der Folge führen würde, dass das Angebot an angemessenen Mietwohnungen nicht ausreichend wäre (vgl. SG Magdeburg, Urteil vom 9. Juli 2020 - S 14 AS 720/19 WA; Bayerisches LSG, Urteil vom 28. März 2018 - L 11 AS 620/16, Rn. 51).
Angemerkt sei zudem, dass auch die in der Nachbesserung neu zugrunde gelegten Perzentilgrenzen für die Kammer nicht nachvollziehbar sind. Für einen 1-Personen-Haushalt war auf nahezu vollständig identischer Datenbasis im Ausgangskonzept (Juli 2016) in jedem Wohnungsmarkttyp nach Abgleich mit Angebotsmieten und Neuvertragsmieten die Perzentilgrenze bei 40 Prozent ermittelt worden, während in der Nachbesserung in jedem Vergleichsraum eine Perzentilgrenze von 35 Prozent für den 1-Personen-Haushalt ermittelt worden war. Diese Tendenz lässt sich auch bezüglich der Bestimmung der Perzentilgrenzen für andere Haushaltsgrößen ebenfalls feststellen, obwohl - wie ausgeführt - die Datenbasis im Wesentlichen unverändert war. Einer weiteren Aufklärung bzw. Erläuterung durch den Konzeptersteller bedurfte es diesbezüglich wegen der Unschlüssigkeit des Konzepts aus dem dargestellten Grund aber nicht.
Die eingereichten Rohdaten zu den kalten Betriebskosten ergeben keinen Sinn. Die Berechnung ist schlicht fehlerhaft, wenn beispielsweise bei einer Wohnfläche von 55 m² und kalten Betriebskosten iHv 100,00 EUR ein Quadratmeterpreis iHv 1,27 EUR berechnet wird. Die Fehler ziehen sich durch nahezu die gesamten Rohdaten zu den kalten Betriebskosten, was an einer fehlerhaften Sortierung der Spalten liegen mag. Es ist letztlich nicht entscheidungsrelevant.
Eine weitere Nachbesserung anhand der vorliegenden Rohdaten (zB durch - anteilige - Streichung von Datensätzen der SGB-II-Bezieher) kommt wegen einer ungenügenden Datenbasis nicht in Betracht.
Die tatsächlichen und anerkannten Kosten (Bruttokaltmiete) liegen unterhalb der Grenze nach der Wohngeldtabelle plus 10 Prozent Sicherheitsaufschlag iHv 343,20 EUR für den 1-Personen-Haushalt.
Bei der Berechnung der Leistungen sind die tatsächlichen Heizkosten des Klägers zu berücksichtigen. Die für die Heizkosten vorgesehene Prüfung der abstrakten Angemessenheit hat getrennt von der Prüfung der Angemessenheit der Bruttokaltmiete zu erfolgen.
Es müssten in einen solchen Wert neben dem als angemessen anzusehenden Heizverhalten des Einzelnen etwa auch klimatische Bedingungen, ständig wechselnde Energiepreise, der Energieträger, vor allem aber auch der im entsprechenden Mietsegment "typische" Gebäudestandard und der technische Stand einer als "typisch" anzusehenden Heizungsanlage einfließen. Maßgeblich ist das in Betracht zu ziehende Marktsegment der "einfachen" Wohnungen. Ein Rückgriff auf einen weniger ausdifferenzierten Wert (etwa auf Durchschnittswerte aller Verbraucher bezogen auf den jeweiligen örtlichen Bereich oder das Bundesgebiet) würde demgegenüber eine Pauschalierung von Kosten der Heizung bedeuten, die nach dem Konzept des SGB II dem Verordnungsgeber vorbehalten ist (vgl. § 27 Nr. 1 SGB II; BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08).
Im Konzept erfolgte eine Berücksichtigung von 2.951 Daten der Wohnungen einfacher, mittlerer und gehobener Ausstattung im Landkreis Harz. So findet schon der typische Gebäudestandard einer einfachen Wohnung keine Berücksichtigung. Auch ist nicht nach der Beheizungsart differenziert worden (vgl. auch SG Magdeburg, Urteil vom 17. Juni 2020 - S 16 AS 2296/19, Rn. 46). Nach dem "Bundesweiten Heizspiegel 2015" ergeben sich aufgrund der Beheizungsart und der zu beheizenden Gebäudefläche bei den "zu hohen Kosten" Kosten von 16,60 EUR bis 22,30 EUR/m² und Jahr. Es handelt sich für einen 1-Personen-Haushalt um einen Unterschied iHv 285 EUR/Jahr bzw. 23,75 EUR/Monat (zwischen Beheizungsart Erdgas bei Gebäuden über 1.000m² Fläche und Beheizungsart Fernwärme bis 250m² Gebäudefläche). Diese Beträge machen deutlich, dass bei einer Vermengung der Daten aller Heizungsarten und Wohnstandards - entgegen den Vorgaben des BSG in der genannten Entscheidung - eine Angemessenheitsgrenze nicht verlässlich ermittelt werden kann. Durch die Bildung einer Grenze des Medians plus Standardabweichung soll nach dem Konzept ein abweichendes Heizverhalten des Leistungsempfängers berücksichtigt werden. Günstigere Energiekonzepte bei Wohnungen des mittleren und gehobenen Standards, wie sie im Vergleich zu den hier maßgeblichen Wohnungen des einfachen Standards zu erwarten sind und insbesondere die Beheizungsart haben hingegen keine ersichtlichen Auswirkungen auf die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze nehmen können. Die insofern bestehenden Zweifel führen dazu, dass das Konzept auch bezüglich der Bestimmung der angemessenen Heizkosten nicht anzuwenden ist.
Der Grenzwert errechnet sich vielmehr entsprechend der Rechtsprechung des BSG aus der abstrakt angemessenen Wohnfläche (hier 50 m²) und - weil ein kommunaler Heizspiegel nicht existiert - den Werten der Spalte "zu hoch" für Fernwärme (100 - 250 m²) des "Bundesweiten Heizspiegels", der zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung veröffentlicht war (hier Heizspiegel 2015, veröffentlicht im Oktober 2015). Der Kläger heizte die Nachtspeicheröfen mit Strom, wofür - weil ein konkreter Grenzwert für diese Beheizungsart nicht existiert - der höchste Tabellenwert zugrunde zu legen ist. Bis 50 m² ist ein Wert bis 92,92 EUR monatlich abzüglich des Anteils der Warmwasserzubereitung iHv maximal 9,41 EUR angemessen. Die tatsächlichen Vorauszahlungen waren durch den Kläger iHv 70 EUR monatlich zu leisten und liegen unterhalb dieser Grenze. Sie sind daher angemessen. Einer Betrachtung der temporären Bedarfsgemeinschaft bedarf es nicht.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der Differenz iHv 2,58 EUR.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt nicht mehr als 750 EUR, weshalb die Berufung nicht von Gesetzes wegen statthaft ist (vgl. §§ 143, 144 SGG). Allerdings ist sie zuzulassen, da die Rechtsfrage der verhältnismäßigen Berücksichtigung der Mietwerte eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung aufweist und eine höhergerichtliche Entscheidung bezüglich der Nachbesserungen zum Konzept zu den angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung im Landkreis Harz bisher nicht vorliegt.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Kosten der Unterkunft und Heizung, betreffend den Leistungszeitraum vom 1. November 2016 bis 30. April 2017. Umstritten ist hierbei insbesondere die Anwendbarkeit des nachgebesserten Konzepts für die angemessenen Kosten von Unterkunft und Heizung ab dem 1. August 2016.
Der am ... 1960 geborene Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts seit dem 1. Januar 2005. Er bewohnte seit 2004 eine 2-Raum-Mietwohnung in Ballenstedt mit einer Wohnfläche von 51 m² bei einer Nettokaltmiete iHv 275,00 EUR, Vorauszahlungen für Betriebskosten iHv 45,00 EUR und für Heizkosten iHv 90,00 EUR monatlich laut Mietbescheinigung. Nach einem Vergleich im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens beim Amtsgericht Quedlinburg war der Kläger zum 31. März 2016 zum Auszug verpflichtet. Er beantragte am 12. April 2016 die Zusicherung für die Übernahme von Unterkunftskosten ab dem 1. Mai 2016 bei Umzug in eine 2 ½ Zimmer-Wohnung in Ballenstedt mit einer Wohnfläche von 54 m² bei 275,00 EUR Nettokaltmiete und 30,00 EUR kalter Nebenkosten und meldete gleichzeitig den Wohnungswechsel an. In einem Gespräch beim Beklagten am 14. April 2016 wurde die Notwendigkeit des Umzugs festgestellt. Die Kosten seien jedoch nicht angemessen und würden nur in Höhe der angemessenen Kosten übernommen. Die Warmwasseraufbereitung erfolge dezentral. Nach dem vorgelegten Mietvertrag vom 13. April 2016 waren eine Nettokaltmiete iHv 270,00 EUR und Nebenkosten iHv 55,00 EUR monatlich zu zahlen. Heizkosten fielen bei Nachtspeicheröfen extra an. Hierzu legte der Kläger einen Beleg über die Zahlung von 70,00 EUR monatlich ab Mai 2016 vor.
Mit seinem Sohn D., geboren am ... 2002, besteht eine sogenannte temporäre Bedarfsgemeinschaft. D. wird zeitweise in der Woche, an den Wochenenden und in den Ferien von seinem Vater - dem Kläger - betreut, versorgt und erzogen. Im Jahr 2013 hatten die Eltern von D. einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, wonach der Kläger sein Umgangsrecht mit D. alle 2 Wochen von sonnabends 10.00 Uhr bis sonntags 18.00 Uhr, einmal wöchentlich 16.00 Uhr bis 19.00 Uhr, 2 Wochen in den Sommerferien und die Hälfte der Schulferien wahrnehme.
Der Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 18. August 2016 auf die seiner Ansicht nach unangemessenen Unterkunftskosten hin und forderte ihn zur Kostensenkung auf.
Mit Bescheid vom 26. Oktober 2016 bewilligte der Beklagte auf den Fortzahlungsantrag des Klägers Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1. November 2016 bis zum 30. April 2017 iHv 739,50 EUR monatlich. Eingeflossen waren Kosten der Unterkunft und Heizung iHv 267,50 EUR plus 58,71 EUR. Hiergegen wandte sich der Kläger am 15. November 2016 mit Widerspruch und führte zur Begründung aus, dass die Kosten der Unterkunft und Heizung nicht zu begrenzen seien, da ein schlüssiges Konzept nicht vorliege. Darüber hinaus sei bekannt, dass der Kläger regelmäßig Umgang mit seinem minderjährigen Sohn ausübe. Die Ansprüche einer temporären Bedarfsgemeinschaft seien zu berücksichtigen.
Mit Änderungsbescheid vom 20. Dezember 2016 berücksichtigte der Beklagte ab Januar 2017 die Erhöhung der Regelleistung und legte gleichfalls nur noch 55,71 EUR der Berechnung der Heizkosten zugrunde. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 29. August 2017 berücksichtigte er die Wahrnehmung des Umgangsrechts. Bei der Bewilligung für den Zeitraum vom 1. November 2016 bis 30. April 2017 erkannte er nunmehr angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung iHv 325,00 EUR (Bruttokaltmiete) und 67,42 EUR (Heizkosten) an.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2017 wies der Beklagte den Widerspruch im Übrigen zurück. Zur Begründung verwies er auf die Richtwerte zu den angemessenen Heizkosten.
Der Kläger hat am 8. September 2017 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben. Er mache ausschließlich weitere Ansprüche bezüglich der Kosten der Unterkunft und Heizung geltend. Er rügt, dass ein schlüssiges Konzept für die Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung beim Beklagten nicht vorliege. Das angewandte Konzept begegne ernsthaften Bedenken. Zudem übe er regelmäßigen Umgang mit seinem minderjährigen Sohn aus, hieraus ergäbe sich ein erhöhter Wohnraumbedarf. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung seien zu übernehmen.
Mit Änderungsbescheiden vom 6. Oktober 2017 hat der Beklagte Änderungen bei der Wahrnehmung des Umgangsrechts berücksichtigt.
Der Kläger beantragt zuletzt,
den Bescheid des Beklagten vom 26. Oktober 2016 in der Gestalt des Bescheides vom 20. Dezember 2016, vom 29. August 2017, des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2017 und der Bescheide vom 6. Oktober 2017 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für den Leistungszeitraum vom 1. November 2016 bis 30. April 2017 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zu bewilligen und zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bezieht sich auf die Ausführungen im Vorverfahren. Ein zusätzlicher Wohnraumbedarf wegen des Umgangsrechts liege nicht vor. Zwischenzeitlich sei eine Nachbesserung des Konzepts zu den angemessenen Kosten von Unterkunft und Heizung erfolgt. Vergleichsraum sei nunmehr der Bereich Quedlinburg, bestehend aus den Gemeinden Quedlinburg, Thale, Falkenstein, Ballenstedt und Harzgerode.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Akten zu den Parallelverfahren S 5 AS 3910/15, S 5 AS 213/15 und S 5 AS 2724/17 ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Richtiger Beklagter ist der Landkreis Harz. Dies ist von Amts wegen zu beachten. Durch Verordnung zur Änderung der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 1. Dezember 2010 (BGBl. I 2010, Nr. 61) ist seit dem 1. Januar 2011 der Landkreis Harz für die Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB II zuständig. Diese erfolgt durch die Kommunale Beschäftigungsagentur Jobcenter Landkreis Harz, einem Eigenbetrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. Juli 2012 - L 5 AS 436/10). Gültigkeit hat das Rechtsträgerprinzip, lediglich ausnahmsweise das Behördenprinzip, wenn es landesrechtlich vorgesehen ist. Weder im Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz (AG SGG Sachsen-Anhalt) noch im Grundsicherungsgesetz Sachsen-Anhalt ist die Beteiligtenfähigkeit der Behörde geregelt (vgl. § 70 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Nach § 1 Grundsicherungsgesetz Sachsen-Anhalt sind (Rechts-)Träger die Landkreise und kreisfreien Städte.
Die Klage ist zulässig. Die Bezeichnung der Behörde genügt nach § 92 SGG.
Die Klage ist im vollen Umfang begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 26. Oktober 2016 in der Gestalt des Bescheides vom 20. Dezember 2016, vom 29. August 2017, des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2017 und der Bescheide vom 6. Oktober 2017 ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.
Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung höherer Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. November 2016 bis 30. April 2017. Er hat einen Anspruch auf Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Auf diesen abtrennbaren Streitgegenstand hat er sein Klagebegehren mit Schriftsatz vom 4. März 2019 zulässigerweise beschränkt, so dass allein dieser Teil der Bewilligungsentscheidung des Beklagten gerichtlich zu überprüfen ist (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 42/13 R).
Der Kläger bildete im streitgegenständlichen Zeitraum gemäß § 7 Abs. 3 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) eine sogenannte temporäre Bedarfsgemeinschaft mit seinem Sohn D. Er erfüllte die Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 SGB II (idF vom 26. Juli 2016). Der Kläger hat das 15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht, ist erwerbsfähig, hilfebedürftig und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.
Zu den zu erbringenden Leistungen gehören auch solche für Unterkunft und Heizung, die gemäß § 22 Abs. 1 SGB II (idF vom 26. Juli 2016) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
Der Beklagte ging von einer Unangemessenheit der Unterkunftskosten aus und hat diese bezüglich der Heizkosten zuletzt auf die nach seiner nachgebesserten Richtlinie angemessenen Kosten begrenzt. Er hat zuletzt Kosten iHv 325,00 EUR (tatsächliche Bruttokaltmiete) nebst 67,42 EUR (Heizkosten) für die streitgegenständlichen Monate berücksichtigt. Die tatsächlichen Heizkosten (in Vorauszahlung) betrugen monatlich 70,00 EUR. Sie überstiegen damit die nach Ansicht des Beklagten angemessenen Kosten.
Da der Beklagte bereits über die Werte der Richtlinie hinaus die tatsächliche Bruttokaltmiete anstelle von 271,00 EUR (1-Personen-Haushalt) bzw. 315,60 EUR (2-Personen-Haushalt) berücksichtigt hat, kann sich ein Anspruch des Klägers auf Zahlung des Differenzbetrags iHv 2,58 EUR zwischen berücksichtigten und tatsächlichen Heizkosten nur ergeben, wenn der Kläger nicht lediglich einen Anspruch auf die Berücksichtigung der Kosten in Höhe der Grenzwerte nach dem Konzept auch für die Bruttokaltmiete hätte. Es handelt sich bei den Kosten der Unterkunft und Heizung um einen einheitlichen Anspruch.
Nach der Prüfung steht fest, dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft (Bruttokaltmiete) und der Heizung zu berücksichtigen waren, da der Beklagte nicht über ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Kosten von Unterkunft und Heizung verfügt. Der Begriff der "Angemessenheit" der Kosten der Unterkunft unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R).
Die Angemessenheitsprüfung hat unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach einheitlichen Kriterien zu erfolgen, wobei zur Konkretisierung der Angemessenheitsgrenze auf einer ersten Stufe eine abstrakte und auf einer zweiten Stufe eine konkret-individuelle Prüfung vorzunehmen ist. Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln; dann ist die konkrete (= subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen.
Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft sind zunächst die angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln. Angemessen ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG, a.a.O mit weiteren Nachweisen).
Die abstrakt angemessene Wohnungsgröße beträgt für den Kläger 50 m², weil es sich um einen Ein-Personen-Haushalt handelt. Der Sohn des Klägers kann auf der Ebene der abstrakten Angemessenheit nicht als weiteres Haushaltsmitglied berücksichtigt werden, da er seinen Lebensmittelpunkt nicht beim Kläger hat. Dies ist nach der Rechtsprechung des BSG erst ab einem in etwa hälftigen Betreuungsanteils im Sinne eines Wechselmodells und nicht schon bei der Wahrnehmung eines Umgangs der Fall (vgl. BSG, Urteil vom 11. Juli 2019 - B 14 AS 23/18 R; Urteil vom 29. August 2019 - B 14 AS 43/18 R). Die Frage, ob bei dem Kläger wegen der Wahrnehmung seines Umgangsrechts ein zusätzlicher Wohnraumbedarf anzuerkennen ist, betrifft die Prüfungsstufe der konkreten Angemessenheit (BSG, a.a.O.). Für eine Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus 1 Person, ist der Wohnraum bis zu 50 m² als angemessene Wohnungsgröße anzusehen (gemäß RdErl. des Ministeriums für Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen (MRS) vom 23. Februar 1993 - MBl LSA Nr. 27/1993, S. 1281 iVm der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus in Sachsen-Anhalt, RdErl. des MRS vom 23. Februar 1993 und RdErl. des Ministeriums für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr vom 10. März 1995 - MBl LSA Nr. 31/1995, S. 1133; vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 3. März 2011 - L 5 AS 181/07). Für diese angemessene Wohnfläche ist die Referenzmiete zu bestimmen. Die für Leistungsberechtigte infrage kommenden Wohnungen müssen nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen, ohne gehobenen Wohnstandard aufzuweisen, und ohne solche Wohnungen, die nicht den einfachen, sondern den untersten Stand abbilden.
Prüfungsgegenstand ist der Korrekturbericht 2016/2018 vom Februar 2020 zum "Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft Landkreis Harz, Juli 2016". Es handelt sich um eine Nachbesserung des Konzepts, da die Herangehensweise nicht vollständig anders gewählt worden ist. Er basiert weiterhin auf den von November 2015 bis Februar 2016 erhobenen Rohdaten zum Stichtag 1. Dezember 2015. Eine Nachbesserung ist nach der Entscheidung des BSG zulässig (vgl. Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 12/18 R).
Im Weiteren ist es erforderlich, die Referenzmiete oder die Angemessenheitsobergrenze im Vergleichsraum zu bestimmten. Der maßgebliche örtliche Vergleichsraum ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ein insgesamt betrachtet homogener Lebens- und Wohnbereich mit ausreichend großen Räumen der Wohnbebauung, zusammenhängender Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit. Dies ist in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen. Der maßgebliche örtliche Vergleichsraum ist hier der Bereich Quedlinburg. Wie schon durch die ANALYSE & KONZEPTE Beratungsgesellschaft für Wohnen, Immobilien und Tourismus mbH in der Mietwerterhebung festgestellt, verfügt der Landkreis Harz über keinen einheitlichen Wohnungsmarkt. Der Landkreis weist - wie in der Mietwerterhebung ebenfalls erwähnt - größere regionale Unterschiede auf. Die Nachbesserung ist bezüglich der Bestimmung des Vergleichsraums plausibel.
Die Ausführungen zur Bestimmung des Vergleichsraums Quedlinburg im nachgebesserten Konzept sind nachvollziehbar (vgl. insoweit zur Bildung sog. Raumschaften in Flächenlandkreisen BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R, Rn. 16). Die Unterteilung der Landkreise erfordert eine eingehende Würdigung verschiedener Faktoren, die dem Jobcenter aufgrund der Methodenvielfalt vorbehalten ist (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R, Rn. 33). Die gerichtliche Prüfung erschöpft sich in der nachvollziehenden Kontrolle auch bezüglich der Vergleichsraumbildung (vgl. BSG, Terminsbericht vom 3. September 2020 - B 4 AS 11/20 R; Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R). Der Beklagte hat dargelegt, aus welchen Gründen die einzelnen Vergleichsräume den oben genannten Kriterien - insbesondere im Hinblick auf den räumlichen Zusammenhang, die einheitlichen Lebensverhältnisse, der Bezogenheit der einzelnen Gemeinden auf die jeweiligen Zentren Halberstadt, Wernigerode und Quedlinburg hinsichtlich der Angebundenheit an den örtlichen Personennahverkehr, Behörden, Schulen und andere Einrichtungen - entsprechen (vgl. auch SG Magdeburg, Urteil vom 17. Juni 2020 - S 16 AS 2296/18, Rn. 40 ff). Es existiert ein ausreichend großer Raum der Wohnbebauung mit mehr als 38.500 Wohnungen und 18.330 zu Wohnzwecken vermieteten Wohnungen (laut Zensus 2011 für die genannten Gemeinden). Die Einteilung erfolgte nachvollziehbar basierend auf dem sogenannten "Zentrale-Orte-System" des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung. Von jeder Kommune im Kreisgebiet ist nach der Darstellung im Korrekturbericht vom Februar 2020 das nächstgelegene Mittelzentrum - hier also Quedlinburg - in zumutbarer Zeit erreichbar. Insbesondere hat die Kammer auch bezüglich des Umstandes, dass sich im Vergleichsraum Gebiete mit durchschnittlich höheren und günstigeren Kosten der Unterkunft befinden, keine Bedenken (a.A.: SG Magdeburg, Urteil vom 14. September 2020 - S 20 AS 3691/17). Die Lage ist - wie oben dargestellt - nämlich einer der preisbildenden Faktoren auf dem Wohnungsmarkt. Für die Großstadt München hat das BSG den Vergleichsraum München (Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R, Rn. 22), obwohl auch hier die Stadtgebiete ein unterschiedliches Preisniveau haben, bestätigt. Maßgeblich für die Vergleichsraumbildung ist danach ein ausreichend großer Raum der Wohnbebauung aufgrund räumlicher Nähe, mit zusammenhängender Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit. Dies ist im nachgebesserten Konzept beachtet worden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R, Rn. 20 mit weiteren Nachweisen) ist von der Schlüssigkeit des Konzepts auszugehen, sofern die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllt sind:
- Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen;
- Es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung (Art von Wohnungen, Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete/Vergleichbarkeit, Differenzierung nach Wohnungsgröße);
- Angaben über den Beobachtungszeitraum;
- Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel);
- Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten;
- Validität der Datenerhebung;
- Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung;
- Angaben über die gezogenen Schlüsse (zB Spannoberwerte, Kappungsgrenze).
Die Entwicklung des Konzepts unterliegt unter Beachtung der Mindestvoraussetzungen der Methodenfreiheit, wie das BSG bereits in mehreren Entscheidungen betont hat (vgl. zB BSG, Urteile vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 11/18 R und B 14 AS 24/18 R). Die Mindestvoraussetzungen sind nach der Überzeugung der Kammer mit dem vorgelegten nachgebesserten Konzept jedoch nicht erfüllt. Die Unterkunftsbedarfe müssen als Teil eines menschenwürdigen Existenzminimums in einem transparenten und sachgerechten Verfahren, also realitätsgerecht, berechnet werden (BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R, Rn. 13). Das Vorgehen, die Angemessenheitsgrenzen für einfachen Wohnraum über eine Erhebung des gesamten Wohnungsmarktes unter Einbeziehung von Angebots- und Nachfrageseite durch einen iterativen Prozess zu gewinnen, ist als solches von der Methodenfreiheit gedeckt (BSG, a.a.O.).
Der Gegenstand der Beobachtung ist im Konzept unter Punkt 3.1 (Bezug auf altes Konzept Punkt 3.2., Punkt 4) nachvollziehbar dargelegt. Es ist angegeben, dass Mieten des gesamten Wohnungsmarktes (einfach bis gehoben) zugrunde gelegt worden sind. Es handelt sich demnach um die Mietdaten, die dem Konzept 2016 zugrunde lagen, unter aktualisierter Vergleichsraumbildung.
Allerdings bestehen bezüglich der Repräsentativität der Daten und der Validität durchgreifende Bedenken. Datenerhebungen allein bei den örtlichen Wohnbaugenossenschaften sind beispielsweise nicht ausreichend, wenn die Genossenschaften über keinen ins Gewicht fallenden Anteil am Wohnungsbestand des Vergleichsraums verfügen und eine Mietpreisabfrage keine valide Datengrundlage für die Angemessenheitsgrenze ergeben kann (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R, Rn. 20). Maßgeblich ist, ob die ermittelten Referenzmieten den Mietwohnungsmarkt realitätsgerecht abbilden (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 19. April 2018 - L 7 AS 773/15, Rn. 46 ff). Diese Frage ist für das vorgelegte Konzept zu verneinen, denn es berechnet sich überwiegend aus Daten, die der Beklagte der ANALYSE & KONZEPTE Beratungsgesellschaft für Wohnen, Immobilien und Tourismus mbH aus den SGB-II-Datensätzen zur Verfügung gestellt hat. Das Konzept basiert für den Vergleichsraum bei 3.404 Mietwerten auf 2.105 SGB-II-Daten, 765 Mietwerten von institutionellen Vermietern und 534 Mietwerten von privaten Vermietern. Mit 62 Prozent der Mietwerte (plus X aus den erhobenen Mietwerten der Vermieter) dominieren deutlich die Wohnungen mit eher einfachem Standard die Mietwerterhebung. Bei diesen Datenpunkten kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich um einen repräsentativen Wohnungsbestand mit einfachem, mittlerem und gehobenen Wohnungsstandard handelt (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 28. März 2018 - L 11 AS 620/16, Rn. 50), wie ihn der Konzeptersteller seinem Konzept aber zugrunde legen wollte. Es handelt sich um einen Rückgriff auf Daten aus dem sogenannten einfachen Segment (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 45/14 R). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bereits auf Basis des vorgegangenen Konzepts (August 2012 bis Juli 2016) Kostensenkungsaufforderungen an SGB-II-Bezieher - wie auch im Fall des Klägers wenigstens seit dem Jahr 2012 - ergangen sind, die wenigstens einen Teil der Leistungsberechtigten auch zum Umzug in kostengünstigere Wohnungen bewegt haben werden.
Die Stichprobe bildet den Wohnungsmarkt damit nicht realitätsgerecht ab. Wenn dann die ANALYSE & KONZEPTE Beratungsgesellschaft für Wohnen, Immobilien und Tourismus mbH auf diese verzerrte Darstellung des Mietwohnungsmarktes die nach den mitgeteilten Daten nachvollziehbare und realitätsgerechte Bestimmung der Nachfragerhaushalte im unteren Segment überträgt und so die Perzentilgrenze festlegt, kann das Konzept nicht plausibel sein.
Mittels des sogenannten iterativen Verfahrens kann im vorliegenden Fall die Schlüssigkeit des Konzepts nicht hergestellt werden. Eine realitätsgerechte Abbildung ist auch im Ergebnis nach Abschluss des iterativen Verfahrens nicht sichergestellt. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R, Rn. 23) liegt ein nichtgebilligter Zirkelschluss nicht vor, wenn gleichzeitig als Daten des qualifizierten Mietspiegels die "Neuvertragsmieten" sämtlicher von den Mietspiegelerhebungen erfasster Personen bei der Festlegung der "Angebotspreise" einbezogen worden sind. Die ANALYSE & KONZEPTE Beratungsgesellschaft für Wohnen, Immobilien und Tourismus mbH hat nach ihren Erläuterungen Angebotsmieten und Neuvertragsmieten in die Bestimmung der Perzentilgrenzen einbezogen. Dabei ist jedoch auffällig, dass die Bestimmung der Angebotsmieten unter Hinzurechnung selbst berechneter Betriebskosten (vgl. Tabelle 13, Fußnote 1) erfolgt ist. Damit sind wiederum nicht reale Angebote einer Prüfung unterzogen worden. Gleiches gilt für das Problem des Abgleichs der berechneten (Ausgangs-) Bruttokaltmiete mit der Netto-Neuvertragsmiete (vgl. Tabelle 14, Fußnote 1). Die Sinnhaftigkeit eines Vergleichs von Bruttokaltmieten (Bestand) mit Nettokaltmieten (Neuvertrag) erschließt sich der Kammer nicht, da beide nicht vergleichbar sind. Auch hier wirkt sich zudem das Problem der überrepräsentierten SGB-II-Daten erneut aus, da die Neuvertragsmieten aus den Bestandsmieten herausgelöst worden sind.
Auch aus einem anderen Grund können die Mängel bei der Repräsentativität der Daten nicht durch das iterative Verfahren behoben werden. Mit dem iterativen Verfahren soll sichergestellt werden, dass durch die Erhöhung der aus den Bestandsmieten gebildeten Perzentilgrenze ausreichend Wohnraum angemietet werden kann. Man kann damit allein aber nicht die Grenze der Mietniveaus von Wohnungen einfachen Standards auf dem Wohnungsmarkt definieren. Es besteht die Gefahr, dass zwar ein Angebot an günstigen Wohnungen vorhanden ist, aber aufgrund der zu niedrig bestimmten Angemessenheitsgrenze zu viele Leistungsberechtigte unangemessen wohnen, was zu einer verstärkten Nachfrage nach günstigem Wohnraum mit der Folge führen würde, dass das Angebot an angemessenen Mietwohnungen nicht ausreichend wäre (vgl. SG Magdeburg, Urteil vom 9. Juli 2020 - S 14 AS 720/19 WA; Bayerisches LSG, Urteil vom 28. März 2018 - L 11 AS 620/16, Rn. 51).
Angemerkt sei zudem, dass auch die in der Nachbesserung neu zugrunde gelegten Perzentilgrenzen für die Kammer nicht nachvollziehbar sind. Für einen 1-Personen-Haushalt war auf nahezu vollständig identischer Datenbasis im Ausgangskonzept (Juli 2016) in jedem Wohnungsmarkttyp nach Abgleich mit Angebotsmieten und Neuvertragsmieten die Perzentilgrenze bei 40 Prozent ermittelt worden, während in der Nachbesserung in jedem Vergleichsraum eine Perzentilgrenze von 35 Prozent für den 1-Personen-Haushalt ermittelt worden war. Diese Tendenz lässt sich auch bezüglich der Bestimmung der Perzentilgrenzen für andere Haushaltsgrößen ebenfalls feststellen, obwohl - wie ausgeführt - die Datenbasis im Wesentlichen unverändert war. Einer weiteren Aufklärung bzw. Erläuterung durch den Konzeptersteller bedurfte es diesbezüglich wegen der Unschlüssigkeit des Konzepts aus dem dargestellten Grund aber nicht.
Die eingereichten Rohdaten zu den kalten Betriebskosten ergeben keinen Sinn. Die Berechnung ist schlicht fehlerhaft, wenn beispielsweise bei einer Wohnfläche von 55 m² und kalten Betriebskosten iHv 100,00 EUR ein Quadratmeterpreis iHv 1,27 EUR berechnet wird. Die Fehler ziehen sich durch nahezu die gesamten Rohdaten zu den kalten Betriebskosten, was an einer fehlerhaften Sortierung der Spalten liegen mag. Es ist letztlich nicht entscheidungsrelevant.
Eine weitere Nachbesserung anhand der vorliegenden Rohdaten (zB durch - anteilige - Streichung von Datensätzen der SGB-II-Bezieher) kommt wegen einer ungenügenden Datenbasis nicht in Betracht.
Die tatsächlichen und anerkannten Kosten (Bruttokaltmiete) liegen unterhalb der Grenze nach der Wohngeldtabelle plus 10 Prozent Sicherheitsaufschlag iHv 343,20 EUR für den 1-Personen-Haushalt.
Bei der Berechnung der Leistungen sind die tatsächlichen Heizkosten des Klägers zu berücksichtigen. Die für die Heizkosten vorgesehene Prüfung der abstrakten Angemessenheit hat getrennt von der Prüfung der Angemessenheit der Bruttokaltmiete zu erfolgen.
Es müssten in einen solchen Wert neben dem als angemessen anzusehenden Heizverhalten des Einzelnen etwa auch klimatische Bedingungen, ständig wechselnde Energiepreise, der Energieträger, vor allem aber auch der im entsprechenden Mietsegment "typische" Gebäudestandard und der technische Stand einer als "typisch" anzusehenden Heizungsanlage einfließen. Maßgeblich ist das in Betracht zu ziehende Marktsegment der "einfachen" Wohnungen. Ein Rückgriff auf einen weniger ausdifferenzierten Wert (etwa auf Durchschnittswerte aller Verbraucher bezogen auf den jeweiligen örtlichen Bereich oder das Bundesgebiet) würde demgegenüber eine Pauschalierung von Kosten der Heizung bedeuten, die nach dem Konzept des SGB II dem Verordnungsgeber vorbehalten ist (vgl. § 27 Nr. 1 SGB II; BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08).
Im Konzept erfolgte eine Berücksichtigung von 2.951 Daten der Wohnungen einfacher, mittlerer und gehobener Ausstattung im Landkreis Harz. So findet schon der typische Gebäudestandard einer einfachen Wohnung keine Berücksichtigung. Auch ist nicht nach der Beheizungsart differenziert worden (vgl. auch SG Magdeburg, Urteil vom 17. Juni 2020 - S 16 AS 2296/19, Rn. 46). Nach dem "Bundesweiten Heizspiegel 2015" ergeben sich aufgrund der Beheizungsart und der zu beheizenden Gebäudefläche bei den "zu hohen Kosten" Kosten von 16,60 EUR bis 22,30 EUR/m² und Jahr. Es handelt sich für einen 1-Personen-Haushalt um einen Unterschied iHv 285 EUR/Jahr bzw. 23,75 EUR/Monat (zwischen Beheizungsart Erdgas bei Gebäuden über 1.000m² Fläche und Beheizungsart Fernwärme bis 250m² Gebäudefläche). Diese Beträge machen deutlich, dass bei einer Vermengung der Daten aller Heizungsarten und Wohnstandards - entgegen den Vorgaben des BSG in der genannten Entscheidung - eine Angemessenheitsgrenze nicht verlässlich ermittelt werden kann. Durch die Bildung einer Grenze des Medians plus Standardabweichung soll nach dem Konzept ein abweichendes Heizverhalten des Leistungsempfängers berücksichtigt werden. Günstigere Energiekonzepte bei Wohnungen des mittleren und gehobenen Standards, wie sie im Vergleich zu den hier maßgeblichen Wohnungen des einfachen Standards zu erwarten sind und insbesondere die Beheizungsart haben hingegen keine ersichtlichen Auswirkungen auf die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze nehmen können. Die insofern bestehenden Zweifel führen dazu, dass das Konzept auch bezüglich der Bestimmung der angemessenen Heizkosten nicht anzuwenden ist.
Der Grenzwert errechnet sich vielmehr entsprechend der Rechtsprechung des BSG aus der abstrakt angemessenen Wohnfläche (hier 50 m²) und - weil ein kommunaler Heizspiegel nicht existiert - den Werten der Spalte "zu hoch" für Fernwärme (100 - 250 m²) des "Bundesweiten Heizspiegels", der zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung veröffentlicht war (hier Heizspiegel 2015, veröffentlicht im Oktober 2015). Der Kläger heizte die Nachtspeicheröfen mit Strom, wofür - weil ein konkreter Grenzwert für diese Beheizungsart nicht existiert - der höchste Tabellenwert zugrunde zu legen ist. Bis 50 m² ist ein Wert bis 92,92 EUR monatlich abzüglich des Anteils der Warmwasserzubereitung iHv maximal 9,41 EUR angemessen. Die tatsächlichen Vorauszahlungen waren durch den Kläger iHv 70 EUR monatlich zu leisten und liegen unterhalb dieser Grenze. Sie sind daher angemessen. Einer Betrachtung der temporären Bedarfsgemeinschaft bedarf es nicht.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der Differenz iHv 2,58 EUR.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt nicht mehr als 750 EUR, weshalb die Berufung nicht von Gesetzes wegen statthaft ist (vgl. §§ 143, 144 SGG). Allerdings ist sie zuzulassen, da die Rechtsfrage der verhältnismäßigen Berücksichtigung der Mietwerte eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung aufweist und eine höhergerichtliche Entscheidung bezüglich der Nachbesserungen zum Konzept zu den angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung im Landkreis Harz bisher nicht vorliegt.
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