S 13 KR 70/17 ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Magdeburg (SAN)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 13 KR 70/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin mit dem Bewegungstrainer "Innowalk" der Firma "made for movement" als Leihgerät für 6 Monate zu versorgen und die entsprechenden Kosten dafür zu übernehmen.

2. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung von der Antragsgegnerin die Kostenübernahme für den Bewegungstrainer "Innowalk" der Firma "made for movement" als Leihgerät für 6 Monate.

Die am ... 2010 in der 30. Schwangerschaftswoche geborene Antragstellerin leidet an einer infantilen Zerebralparese mit spastischer Diplegie bei Frühgeburtlichkeit. Aufgrund dieser Diagnosen entwickelt sich die Antragstellerin vor allem im motorischen Bereich nur zeitverzögert: Mit 2 Jahren erlernte die Antragstellerin den Zwischenfersensitz und mit 2,5 Jahren, das Laufen an Hilfsmitteln. Die Antragstellerin kann mit pathologischen Bewegungsmustern selbstständig einen Lagewechsel vom Liegen bis in den Kniestand vollziehen. Das Aufrichten zum Stand ist ihr mit leichten Hilfen, der Abstützung an einer Wand oder einem festen Gegenstand möglich. Die Antragstellerin kann einige Schritte unsicher ohne Unterstützung laufen. In einem pathologischen Bewegungsmuster ist ihr das Gehen an Stöcken möglich. Aufgrund einer Muskelverkürzung in den Beinen wurde am 07.10.2014 eine Therapie mit Botox-Injektionen durchgeführt. Eine wesentliche Verbesserung des Gangbildes stellte sich dadurch jedoch nicht ein. In der S. Klinik M. H. wurde die Indikation einer perkutanen Myofsciotomie beider Beine gestellt und am 02.12.2014 erfolgreich durchgeführt. Dadurch konnte bei der Antragstellerin ein verbessertes Gangbild erreicht werden.

Die Antragstellerin führte in der Zeit vom 23.06.2015 bis 31.07.2015 eine stationäre Rehabilitationsbehandlung in der Helios Klinik H. durch. Während dieser Maßnahme konnte die Antragstellerin im Rahmen der Physiotherapie das beantragte Hilfsmittel "Innowalk" erproben. Durch das Training mit diesem Hilfsmittel konnten erste Erfolge in der Therapie beobachtet werden. Die Helios Klinik H. verordnete der Antragstellerin unter dem 24.07.2015 den Bewegungstrainer "Innowalk" als Leihgerät für 6 Monate und beantragte bei der Antragsgegnerin die Kostenübernahme. Zur Begründung führte die Helios Klinik H. aus, dass eine mehrwöchige Erprobungsphase stattgefunden habe, in der das Gerät regelmäßig genutzt und dadurch gute Erfolge feststellbar seien. Es habe sich eine verbesserte Becken- und Rumpfstabilität gezeigt, was sich auch positiv auf das Gangbild inner- und außerhalb der Therapie ausgewirkt habe. Aufgrund der guten Erfolge und dem weiterhin bestehenden Therapiepotential werde nun um eine 6-monatige Leihversorgung mit diesem Gerät gebeten. Das verordnete Hilfsmittel sei medizinisch notwendig und werde aus therapeutischem Nutzen benötigt, um die bestehenden körperlichen Behinderungen auszugleichen und den Effekt der Rehabilitationsmaßnahme zu sichern. Das begehrte Hilfsmittel genüge auch dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Zur Verordnung wurde ein Kostenvoranschlag vom 05.08.2015 i. H. v. 3.504,35 EUR zur Genehmigung sowie ein Erprobungsbericht eingereicht.

Zur Prüfung der Leistungspflicht legte die Antragsgegnerin die Unterlagen dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) zur Begutachtung vor. Dieser kam in seinem Gutachten vom 11.08.2015 zu dem Ergebnis, dass die begehrte Versorgung nicht befürwortet werden könne. Der "Innowalk" sei ein motorbetriebenes, multifunktionelles Hilfsmittel mit einer Sitz- und Stehfunktion. Es ermögliche Kindern mit schweren Mehrfachbehinderungen das Ausüben von Gehbewegungen. Die Kinder würden in ihm bewegt, ohne dass das Gerät von ihnen selbst gesteuert werden könne. Der "Innowalk" sei relativ neu auf dem Markt. Vor 2 Jahren sei die Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis beantragt worden, allerdings seien vom Hersteller trotz Nachfrage keine ausreichenden Unterlagen vorgelegt worden. Der therapeutische Nutzen gelte somit als nicht belegt. Aufgrund fehlender aussagekräftiger evidenzbasierter Studien könne nicht eingeschätzt werden, ob das gewünschte Gerät tatsächlich im vorliegenden Fall für die Sicherung der Krankenbehandlung gem. § 33 SGB V zwingend erforderlich sei. Die verfolgten Therapieziele könnten mit den bereits vorhandenen Hilfsmitteln sowie Heilmitteln ebenfalls erreicht werden. Die Erfahrungen in der Anwendung hätten bisher gezeigt, dass der "Innowalk" eine relevante Stimulations- und Aktivierungshilfe für Kinder mit schwerwiegenden Bewegungseinschränkungen sein könne, weil sich Verbesserungen der Beweglichkeit, des Schlafs, der Verdauungsfunktionen und der Krampfneigung zeigen würden. Einige Kinder konnten ihre Gehfunktionen verbessern. Allerdings fehlten beweisende und vergleichende Studien. Bei einem Hilfsmittel dieser Art könne eine mangelhafte Überwachung und Einstellung des Geräts schwerwiegende Folgen für das Kind haben. Der Physiotherapeut des Kindes müsse die Therapie überwachen und die Notwendigkeit von Anpassungen zusammen mit den Eltern beurteilen. Um Probleme zu vermeiden, sei eine wöchentliche Überprüfung wichtig. Es stelle sich hier die Frage, wer die Verantwortung für die Überwachung der häuslichen Nutzung habe.

Aufgrund dieses Gutachtens lehnte die Antragsgegnerin die Kostenübernahme mit Bescheid vom 13.08.2015 ab. Dagegen erhob die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin Widerspruch unter dem 14.09.2015, den sie ausführlich begründete.

Daraufhin legte die Antragsgegnerin dem MDK nochmals sämtliche Unterlagen zur Begutachtung vor. Mit Gutachten vom 06.10.2015 kam der MDK zum gleichen Ergebnis wie im Vorgutachten. Die genannten Therapieziele könnten bereits mit den vorhandenen Hilfs- und Heilmitteln erreicht werden. Laut den vorliegenden Befunden sei belegt, dass die Antragstellerin am Posteriorwalker gehen könne, so dass keine Indikation für einen "Innowalk" Bewegungstrainer bestehe. Nach Einreichung weiterer Unterlagen nahm der Gutachter des MDK unter dem 22.10.2015 erneut Stellung und teilte mit, dass der nun vorgelegte Rehabilitationsbericht belege, dass die Antragstellerin gehfähig sei und an Gehstöcken und im Außenbereich am Posteriorwalker laufe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2016 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerin zurück. Zur Begründung stützte sich die Antragsgegnerin dabei im Wesentlichen auf die Ausführungen in den MDK-Gutachten.

Dagegen erhob die Antragstellerin unter dem 23.02.2016 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg. Mit Schreiben vom 28.02.2017 stellte die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin darüber hinaus einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zur Begründung führte sie aus, dass sich die Antragstellerin als sechsjähriges Mädchen in einer intensiven Entwicklungsphase befinde, so dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht abgewartet werden könne. Zum Anordnungsanspruch führt die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin aus, dass der Bewegungstrainer "Innowalk" erforderlich sei, um einer weiteren drohenden Behinderung vorzubeugen und die bestehenden Behinderungen auszugleichen. Der "Innowalk" imitiere Bewegungsabläufe und führe zu einer Kräftigung der Muskeln, so dass nach erfolgreichem Training eine eigenständige Fortbewegung verbessert und mit weiteren Hilfsmitteln ermöglicht werde. Durch die Nutzung des "Innowalk" könne mittelbar die Behinderung ausgeglichen werden, indem er die Folgen der Behinderung, wie hier die mangelnde Stabilität, die Muskelspannung und der Kauergang, ausgleicht. Hierdurch könnten die Beeinträchtigungen im gesamten täglichen Leben zumindest gemildert werden. Da hier die Fortbewegung durch Gehen und Stehen sowie Sitzen der Antragstellerin betroffen sei, liege der Behinderungsausgleich auch bei einem allgemeinen Grundbedürfnis des Lebens. Weiterhin trägt die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin vor, dass die Antragstellerin durch den "Innowalk" die Möglichkeit habe, in einer stehenden Position am Alltagsleben teilzunehmen. Durch die Verbesserung der verschiedenen Muskelgruppen könnten gravierende Folgeschäden, die sich insbesondere aus der Hüftfehlstellung und dem Kauergang ergeben, vermieden oder zumindest abgemildert werden. Es liege auch ein Anordnungsgrund vor, zumindest sei dem Antrag aufgrund einer Folgenabwägung stattzugeben. Aufgrund der Behinderung und der daraus folgenden Sitzfußtendenz, der Rumpfhypotonie und dem Kauergang der Antragstellerin sei ein intensives Training dringend erforderlich. Die Versorgung mit dem beantragten Hilfsmittel für 6 Monate zur Miete sei auch verhältnismäßig. Ob eine weitere Versorgung über die 6 Monate hinaus notwendig sein werde, könne so von der Antragsgegnerin überprüft und neu bewertet werden. Ein weiteres Zuwarten - insbesondere auf eine Entscheidung in der Hauptsache - sei der Antragstellerin nicht zumutbar, da dies eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes, insbesondere der Beweglichkeit der Antragstellerin nach sich ziehen würde.

Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß)

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin für 6 Monate zur Miete mit einem Bewegungstrainer "Innowalk" zu versorgen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist die Antragsgegnerin zum einen auf das Ergebnis des Gutachtens des MDK, dass ein ausreichender Wirksamkeitsnachweis für die Therapie mit dem Bewegungstrainer "Innowalk" vom Hersteller nicht beigebracht worden sei, so dass die Frage des therapeutischen Nutzens im Rahmen einer summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zufriedenstellend beantwortet werden könne. Auch könne hier die Frage, ob bereits eine ausreichende Versorgung vorliege, nicht abschließend geklärt werden. Dies könne nur durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden. Eine Versorgung der Antragstellerin mit dem beantragten Hilfsmittel im einstweiligen Rechtsschutzverfahren würde zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen.

Das Gericht hatte im Laufe des Hauptsacheverfahrens bereits Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt. Aus diesen ergab sich im Wesentlichen, dass der Effekt, den bisherigen Erfolg der Behandlung zu sichern, durch andere Hilfsmittel bzw. konservative Behandlungsmethoden wie Physio- und Ergotherapie nicht so eintreten kann wie mit dem beantragten "Innowalk". Krankengymnastik und Ergotherapie führe die Antragstellerin darüber hinaus durch.

Die Antragstellerin hat im Laufe des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens noch eine weitere aktuelle Stellungnahme der behandelnden Orthopädin zur Akte gereicht, wonach die Bereitstellung eines "Innowalk" nach wie vor notwendig sei. Weiter reichte sie Stellungnahmen der Physiotherapeutin und der Ergotherapeutin ein. Die Physiotherapeutin führt aus, dass es der Antragstellerin aufgrund ihrer Spastik nicht möglich sei, mit einem physiologischen Bewegungsablauf zu gehen. Ihre Gelenke befänden sich nicht im Alignment. Der Bewegungstrainer "Innowalk" gebe ihr die Möglichkeit, durch die individuelle Einstellung, ihre Beine im Alignment zu bewegen. Gleichzeitig werde ihre Kondition, Muskelkraft, Verdauung und Körperhaltung verbessert. Ihre Spasitizität könne durch regelmäßige Nutzung verringert werden. Der behandelnde Therapeut aus der Helios Klinik, Herr K., führte in seiner Stellungnahme aus, dass der Bewegungstrainer bei regelmäßiger Nutzung zur Kräftigung der Becken-Bein-Rumpfmuskulatur beitrage. Dieser Kraftzuwachs sei als Voraussetzung für eine physiologische Aufrichtung gegen die Schwerkraft und somit für das Erreichen des freien Gehens zwingend notwendig. Ziel sei es, die Gehstrecke ohne Hilfsmittel im Alltagsgebrauch zu verlängern und zu stabilisieren. Aus der ergotherapeutischen Stellungnahme ergibt sich, dass der Bewegungstrainer "Innowalk" die Antragstellerin darin unterstützen kann, physiologische Bewegungsmuster anzugewöhnen. Langfristig betrachtet bedeute dies für die Antragstellerin ein für den gesamten Bewegungsapparat schonendes Gangbild und somit Gelenkschutz sowie Sturz- und Arthroseprophylaxe. Insofern werde aus ergotherapeutischer Sicht die tägliche Benutzung im häuslichen Umfeld als sinnvoll erachtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (S 13 KR 75/16 und S 13 KR 70/17 ER) und die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist zulässig. Insbesondere ist er form- und fristgereicht beim Sozialgericht Magdeburg eingelegt worden.

2. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung.

Hierfür muss der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft machen. Anordnungsanspruch ist der materiell-rechtliche Anspruch auf die begehrte Leistung, dessen Bestehen von der Gegenseite bestritten oder nicht erfüllt wird. Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn ohne eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz dem Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht anwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 19.10.1977 -2 BvR 42/76-, zuletzt Beschluss vom 12.05.2005 -1 BvR 569/05-). Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist. Überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordert, dass mehr dafür als dagegen spricht (Keller in: Meyer-Ladewig u. a., Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, § 86 b Rd. Nr. 16 b). Ist die Klage offensichtlich zulässig und begründet, vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund und ist dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung häufig stattzugeben; auch in diesen Fällen kann aber auf einen Anordnungsgrund nicht verzichtet werden (Keller in: Meyer-Ladewig u. a., Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, § 86 b Rd. Nr. 29).

Bei offenem Ausgang ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich (Keller in: Meyer-Ladewig u. a., Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, § 86 b Rd. Nr. 29a). Dabei sind die Folgen gegeneinander abzuwägen, der auf der einen Seiten entstehen würden, wenn das Gericht eine einstweilige Anordnung nicht erließe, sich jedoch im Verfahren der Hauptsache herausstellte, dass der Anspruch doch bestanden hätte, und die auf der anderen Seite entstünden, wenn das Gericht die beantragte einstweilige Anordnung erließe, sich jedoch im Hauptsacheverfahren herausstellte, dass der Anspruch nicht bestand. Bei der Auslegung der anzuwendenden Vorschriften ist der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Anforderungen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen; insbesondere sind die Folgen der Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes zu berücksichtigen. Je schwerer die Belastungen hieraus wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung zurückgestellt werden. Erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Antragsteller können dabei ausreichen (vgl. dazu auch LSG B-W v. 2.3.2010, L 11 KR 460/10 ER-B sowie Keller in: Meyer-Ladewig u. a., Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, § 86 b Rd. Nr. 29a).

a) Die Antragstellerin konnte gegenüber der Antragsgegnerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen. Gem. § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst nach § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 i. V. m. § 33 SGB V die Versorgung mit Hilfsmitteln und gem. § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 i. V. m. § 40 SGB V Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Eine beispielhafte, nicht abschließende Konkretisierung medizinischer Rehabilitationsleistungen findet sich in § 26 Abs. 2 SGB IX. Dazu zählen u. a. Heilmittel einschließlich Krankengymnastik und Bewegungstherapie, Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädische und andere Hilfsmittel einschließlich der notwendigen Änderungen.

Nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind.

Der verordnete Bewegungstrainer "Innowalk" ist kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Allein auf Grund des Zwecks des Gegenstandes wird ein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens dann angenommen, wenn der Gegenstand für alle oder wenigstens die Mehrzahl der Menschen unabhängig von Krankheit oder Behinderung unentbehrlich ist, wie z. B. Bettwäsche. Gegenstände, die regelmäßig auch von Gesunden genutzt werden, fallen selbst bei hohen Kosten nicht in die Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung. Dementsprechend sind trotz großer Verbreitung keine allgemeinen Gebrauchsgegenstände solche Geräte, die für die speziellen Bedürfnisse von Kranken oder Behinderten konzipiert und hergestellt werden (vgl. dazu Nolte in: KassKomm, § 33 SGB V, Rn. 22 a ff. mit zahlreichen Nachweisen auf die ständige Rspr. des BSG). Schon aus dem Kostenvoranschlag des Herstellers (Made for Movement GmbH) v. 05.08.2015 ergibt sich, dass es sich bei dem verordneten "Innowalk Smal" um eine individuell angefertigte Konstruktion handelt. Derartig sonderangefertigte Bewegungstrainer werden von gesunden Menschen üblicherweise nicht genutzt (vgl. zu dieser Abgrenzung bspw. BSG, Urteil v. 07.10.2010, B 3 KR 5/10 R).

Der verordnete Bewegungstrainer "Innowalk" ist auch nicht nach § 34 Abs. 4 SGB V als Hilfsmittel ausgeschlossen.

Die Versorgung der Antragstellerin mit dem verordneten Bewegungstrainer ist gem. § 33 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. SGB V "zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung" nach summarischer Prüfung auch erforderlich.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG dient ein bewegliches sachliches Mittel der Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung, soweit es spezifisch im Rahmen der ärztlichen verantworteten Krankenbehandlung eingesetzt wird, um zu ihrem Erfolg beizutragen (siehe dazu eingehend BSG, Urteil v. 07.10.2010, B 3 KR 5/10 R m. w. N.). So führt das BSG in seinem Urteil v. 07.10.2010 dazu weiter aus: "Jedoch ist nicht jedwede gesundheitsfördernde Betätigung als ‚spezifischer Einsatz im Rahmen der ärztlich verantworteten Krankenbehandlung‘ anzusehen. Keinen ausreichend engen Bezug zu einer konkreten Krankenbehandlung weisen nach den dargelegten Maßstäben demgemäß diejenigen gesundheitsförderlichen Maßnahmen auf, die (nur) allgemein auf die Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit, die Mobilisierung von Restfunktionen des behinderten Menschen, die Erhöhung der Ausdauer und Belastungsfähigkeit sowie die Hilfe bei der Krankheitsbewältigung zielen. Andernfalls bedürfte es nicht der besonderen Leistungstatbestände u. a. der §§ 20 ff. SGB V sowie des § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX, mit denen die Leistungspflicht der GKV unter den dort jeweils aufgeführten Voraussetzungen über die gezielte Krankheitsbekämpfung als deren Kernaufgabe hinaus auf Aufgaben im Rahmen der gesundheitlichen Prävention und Rehabilitation ausgedehnt worden ist. Ein weitergehender spezifischer Bezug zur ärztlich verantworteten Krankenbehandlung i. S. v. § 27 Abs. 1 SGB V kommt daher nur solchen Maßnahmen zur körperlichen Mobilisation zu, die in einem engen Zusammenhang zu einer andauernden, auf einem ärztlichen Therapieplan beruhenden Behandlung durch ärztliche und ärztlich angeleitete Leistungserbringer stehen und für die gezielte Versorgung i. S. der Behandlungsziele des § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V als erforderlich anzusehen sind. Davon ist bei einer Hilfe zur körperlichen Betätigung dann auszugehen, wenn der Versicherte aufgrund der Schwere der Erkrankung dauerhaft Anspruch auf Maßnahmen der Physikalischen Therapie hat, die durch das beanspruchte Hilfsmittel unterstützte eigene körperliche Betätigung diese Therapie entweder wesentlich fördert oder die Behandlungsfrequenz infolge der eigenen Betätigung geringer ausfallen kann und sich deshalb die Versorgung mit dem Hilfsmittel im Rahmen der Wahlmöglichkeit des Versicherten (vgl. § 33 SGB I und § 9 Abs. 1 SGB IX) als wirtschaftlich darstellt."

Nach den Befundberichten der behandelnden Ärzte, Physio- und Ergotherapeuten ist ein solcher Fall hier gegeben. Die Antragstellerin ist dauerhaft in physio- und ergotherapeutischer Behandlung. Die Therapeuten haben einhellig ausgeführt, dass das beantragte Hilfsmittel wesentlich zur Sicherung der Krankenbehandlung beiträgt und dieser Effekt nicht allein durch Physio- und Ergotherapie erreicht werden kann. Vielmehr trägt das beantragte Hilfsmittel nach Auffassung der Therapeuten wesentlich dazu bei, dass der Bewegungstrainer "Innowalk" der Antragstellerin die Möglichkeit gebe, durch die individuelle Einstellung, ihre Beine im Alignment zu bewegen. Gleichzeitig werde ihre Kondition, Muskelkraft, Verdauung und Körperhaltung verbessert. Durch den Bewegungstrainer komme es darüber hinaus zu einem Muskelzuwachs, der dazu beitrage, dass die Antragstellerin irgendwann frei gehen könne, in dem sie sich physiologische Bewegungsmuster angewöhnt. Langfristig betrachtet bedeute dies für die Antragstellerin ein für den gesamten Bewegungsapparat schonendes Gangbild und somit Gelenkschutz sowie Sturz- und Arthroseprophylaxe. Schon diese Vorteile gegenüber den herkömmlichen Heilmitteln rechtfertigt nach Auffassung der Kammer die Versorgung der Antragstellerin mit dem beantragten Bewegungstrainer für 6 Monate zur Miete. Das von der Antragsgegnerin in Bezug genommene MDK-Gutachten überzeugt dagegen nicht. Vielmehr zieht sich der MDK im Wesentlichen darauf zurück, dass das Gerät noch nicht ausreichend erprobt sei und aussagekräftigte evidenzbasierte Studien fehlen würden. Aus diesem Grund könne nicht eingeschätzt werden, ob das gewünschte Gerät tatsächlich im vorliegenden Fall für die Sicherung der Krankenbehandlung gem. § 33 SGB V zwingend erforderlich sei. Die weitere Aussage, dass die verfolgten Therapieziele mit den bereits vorhandenen Hilfsmitteln sowie Heilmitteln ebenfalls erreicht werden könnten, sieht die Vorsitzende aufgrund der vorliegenden Befundberichte als widerlegt an. Gleichzeitig führt aber selbst der MDK aus, dass die Erfahrungen in der Anwendung bisher gezeigt hätten, dass der "Innowalk" eine relevante Stimulations- und Aktivierungshilfe für Kinder mit schwerwiegenden Bewegungseinschränkungen sein könne, weil sich Verbesserungen der Beweglichkeit, des Schlafs, der Verdauungsfunktionen und der Krampfneigung zeigen würden. Einige Kinder konnten ihre Gehfunktionen verbessern. Damit macht selbst der MDK deutlich, dass eine positive Wirkung durch den Bewegungstrainer erreicht werden kann. Als weiteres Argument führte der MDK schließlich an, dass bei einem Hilfsmittel dieser Art eine mangelhafte Überwachung und Einstellung des Geräts schwerwiegende Folgen für das Kind haben könne. Der Physiotherapeut des Kindes müsse die Therapie überwachen und die Notwendigkeit von Anpassungen zusammen mit den Eltern beurteilen. Um Probleme zu vermeiden, sei eine wöchentliche Überprüfung wichtig. Es stelle sich hier die Frage, wer die Verantwortung für die Überwachung der häuslichen Nutzung habe. Dieses Problem wurde seitens der Antragstellerin allerdings ebenfalls dadurch widerlegt, dass eine solche Anpassung und Überprüfung engmaschig durch die behandelnden Therapeuten erfolgt.

Zwar ist es im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht möglich, die von den behandelnden Ärzten und Therapeuten behaupteten Wirkungen des beantragten Bewegungstrainers anhand eines gerichtlich eingeholten Sachverständigen zu überprüfen. Insofern kann die Vorsitzende derzeit nicht einschätzen, ob die Klage im Hauptsacheverfahren tatsächlich begründet wäre, so dass eine umfassende Interessenabwägung erforderlich ist (Keller in: Meyer-Ladewig u. a., Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, § 86 b Rd. Nr. 29a). Dabei sind die Folgen gegeneinander abzuwägen, die auf der einen Seiten entstehen würden, wenn das Gericht eine einstweilige Anordnung nicht erließe, sich jedoch im Verfahren der Hauptsache herausstellte, dass der Anspruch doch bestanden hätte, und die auf der anderen Seite entstünden, wenn das Gericht die beantragte einstweilige Anordnung erließe, sich jedoch im Hauptsacheverfahren herausstellte, dass der Anspruch nicht bestand. Bei der Auslegung der anzuwendenden Vorschriften ist der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Anforderungen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen; insbesondere sind die Folgen der Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes zu berücksichtigen. Je schwerer die Belastungen hieraus wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung zurückgestellt werden. Erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Antragsteller können dabei ausreichen (vgl. dazu auch LSG B-W v. 2.3.2010, L 11 KR 460/10 ER-B sowie Keller in: Meyer-Ladewig u. a., Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, § 86 b Rd. Nr. 29a).

Die Folgenabwägung erfolgt vorliegend zugunsten der Antragstellerin, da der Antragstellerin, sollte eine einstweilige Anordnung im Ergebnis zu Unrecht abgelehnt werden, möglicherweise schwerwiegende, gegebenenfalls nicht rückgängig machbare Nachteile entstehen können. Die Antragstellerin hat durch Vorlage der ärztlichen und therapeutischen Stellungnahme ausreichend glaubhaft gemacht, dass ihr - da sie sich noch im Wachstum befindet - erhebliche gesundheitliche Schäden drohen, wenn sie nicht mit dem beantragten Bewegungstrainer "Innowalk" versorgt wird. Die Vorsitzende kann mithin schwerwiegende, gegebenenfalls nicht rückgängig machbare Nachteile für die Antragstellerin nicht ausschließen. Dagegen steht lediglich das Kosteninteresse der Antragsgegnerin, bei einer zu Unrecht ergangenen einstweiligen Anordnung den Rückforderungsanspruch nach Obsiegen des Hauptsacheverfahrens durchsetzen zu können.

b) Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Bei der hier vorliegenden Regelungsanordnung ist Anordnungsgrund die Notwendigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile. Dabei ist entscheidend, ob es bei einer Interessenabwägung nach den Umständen des Einzelfalls für den Betroffenen zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (so Keller in: Meyer/Ladewig, SGG, § 86b Rn. 27a). Für diese Interessenabwägung kann im Wesentlichen auf die schon vorgenommenen Folgenabwägungen im Anordnungsanspruch verwiesen werden. Die Antragstellerin hat glaubhaft dargetan, dass ihr ohne die Versorgung mit dem beantragten Bewegungstrainer gesundheitliche Nachteile drohen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit irreparabel sind.

c) Vorliegend waren der Antragstellerin ausnahmsweise, trotz Vorwegnahme der Hauptsache, die beantragten Leistungen zu gewähren, da ihr - wie eben schon ausgeführt - ohne die einstweilige Anordnung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen würden und darüber hinaus eventuell auch schon durch den Zeitablauf seit 2015 entstanden sind.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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