S 5 R 467/18

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Magdeburg (SAN)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 5 R 467/18
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 11 R 323/19 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zuletzt ist über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

Der am ... 1964 geborene Kläger begehrte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Mit Bescheid vom 11. Januar 2018 beendete die Beklagte das Verfahren über Leistungen zur Teilhabe. Es sei von einer fehlenden Erfolgsaussicht auszugehen. Die bisherigen Angebote hätten nicht den gewünschten Eingliederungserfolg gebracht. Der Kläger begehre weiterhin eine Tätigkeit, die nicht seinem Leistungsbild entspreche.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 18. Januar 2018. Er habe den Verdacht, dass Kosten und Fördermittel gespart werden sollten. Es stehe ein zweitägiger Test bei der Firma H. in Aussicht, in dem seine Leistungsfähigkeit geprüft und anschließend ein - seinen gesundheitlichen Einschränkungen entsprechender - Arbeitsplatz geschaffen werden solle. Er mahne daher die zugesicherte Unterstützung an und bitte um einen Beratungstermin, wobei vorab die Reisekostenerstattung zu klären sei.

Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 lud die Beklagte aufgrund des eingelegten Widerspruchs zu einem Beratungsgespräch mit einem Reha-Fachberater am 27. Februar 2018 ein. Fahrkosten würden nicht erstattet. Der Kläger erwiderte am 10. Februar 2018, dass er den Termin aufgrund einer Fraktur des linken Unterschenkels nicht wahrnehmen könne. Ihm sei das Führen eines Fahrzeugs derzeit nicht möglich. Er bitte um einen neuen Termin und Transport seiner Person.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2018 führte die Beklagte aus, dass beabsichtigt sei den Kläger erneut einzuladen, wenn sein Gesundheitszustand ein Beratungsgespräch zulasse. Sie bat ihn, bis zum 14. März 2018 mitzuteilen, ab wann er bereit sei, an einem Beratungsgespräch teilzunehmen. Ein weiteres Schreiben vom 20. März 2018 mit identischem Wortlaut hatte die Überschrift "Erinnerung!". Am 2. April 2018 teilte der Kläger mit, dass er vor dem 20. April 2018 keinesfalls ein Fahrzeug führen könne. Auch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei für längere Zeit unmöglich. Er bat sinngemäß um Geduld.

Mit Bescheid vom 24. April 2018 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

Der Kläger hat am 22. Mai 2018 Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben. Er ist der Ansicht, es sei unzulässig die Bescheidung seines Widerspruchs von einem Beratungstermin abhängig zu machen. Ein nachvollziehbarer Grund, weshalb über den Widerspruch nicht entschieden worden sei, liege nicht vor.

Die Beklagte ist der Ansicht, es liege eine zureichender Grund dafür vor, dass der Verwaltungsakt nicht habe innerhalb der gesetzlichen Frist beschieden werden können. Sie führt aus, dass sowohl sie als auch der Kläger einen Beratungstermin beim Reha-Fachberater für erforderlich gehalten hätten. Zuletzt habe der Kläger mitgeteilt, er könne nicht vor dem 20. April 2018 ein Fahrzeug führen. Nach Bewilligung der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme habe sie davon ausgehen dürfen, dass der Kläger während dieses Zeitraumes für einen Beratungstermin nicht zur Verfügung stehe. Er möge nunmehr mitteilen, wann er zur Verfügung stehe.

Der Kläger hat die medizinische Rehabilitationsmaßnahme im Zeitraum vom 20. Juni bis 18. Juli 2018 absolviert. Auf eine erneute Einladung zum 2. August 2018 ist der Kläger nicht erschienen. Den Zugang dieser Einladung bestreitet der Kläger.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2018 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen.

Der Kläger hat am 8. November 2018 die Beendigung des Prozesses erklärt, da eine Untätigkeit nunmehr nicht mehr vorliege. Am 12. Dezember 2018 hat er die Kostenfestsetzung beantragt. Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2018, eingegangen am 21. Januar 2018, hat er die Kostengrundentscheidung durch das Gericht begehrt.

Die Beklagte lehnt eine Übernahme der außergerichtlichen Kosten des Klägers ab. Es erschließe sich nicht, weshalb der Kläger trotz der von ihm beantragten Terminsverschiebung zum Beratungsgespräch Untätigkeitsklage erhoben habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte ergänzend verwiesen.

II.

Nach § 193 Abs. 1 Satz 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht durch Beschluss darüber, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren nicht durch Urteil entschieden wird. Da das Verfahren vor den Sozialgerichten für den Kläger gerichtskostenfrei ist (§ 183 SGG) und außergerichtliche Kosten der Beklagten nicht zu erstatten sind (§ 193 Abs. 4 SGG), hat das Gericht nur darüber zu entscheiden, ob die Beklagte dem Kläger die außergerichtlichen Kosten, die ihm durch die Prozessführung entstanden sind, zu erstatten hat.

Der Rechtsstreit fand durch einseitige Erledigungserklärung sein Ende. Der Kläger hat zum Ausdruck gebracht, dass er an der Fortführung des Verfahrens kein Interesse mehr hat. Hierbei handelt es sich um eine Klagerücknahme (§ 102 Abs. 1 SGG).

Das Gericht hält es für angemessen, der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Klägers nicht aufzuerlegen.

Das SGG bestimmt nicht ausdrücklich, unter welchen Voraussetzungen Kosten zu erstatten sind. Die §§ 91 ff der Zivilprozessordnung (ZPO) sind nicht unmittelbar anwendbar; die dort aufgestellten Grundsätze sind aber im Allgemeinen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens bei der Kostenentscheidung heranzuziehen. Das Gericht entscheidet unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen (vgl. § 91 a ZPO). Das SGG bindet die Kostenentscheidung nicht an den Ausgang des Verfahrens. Das Gericht muss aber neben möglichen anderen Gesichtspunkten auch das Ergebnis des Rechtsstreits und den Sach- und Streitstand berücksichtigen. Hiernach wird es in der Regel der Billigkeit entsprechen, wenn derjenige Kosten zu erstatten hat, der im Prozess - voraussichtlich - unterlegen wäre (BSG, SozR Nr. 4 zu § 193 SGG). Bei Klagerücknahme kann es für die Kostenentscheidung darauf ankommen, ob der Kläger aus freien Stücken auf die Weiterführung des Rechtsstreits verzichtet hat, was dafür spricht, ihn mit den Kosten zu belasten (BSG, SozR Nr. 3 zu § 193 SGG), oder ob der Beklagte durch Erfüllung des Klagebegehrens die Erledigung herbeigeführt hat, was dafür sprechen kann, ihm die Kosten aufzuerlegen.

Zwar hat der Kläger sein Klageziel - nämlich die Entscheidung über seinen Widerspruch - erreicht. Dennoch war seine Klage vom 22. Mai 2018 auch im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses nicht begründet. Ist über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Widerspruch zulässig (§ 88 Abs. 1 und 2 SGG).

Zwar hat die Beklagte nicht binnen drei Monaten über den Widerspruch des Klägers vom 18. Januar 2018 (zugegangen am 19. Januar 2018) entschieden. Allerdings lag hierfür ein zureichender Grund vor. Ob ein zureichender Grund vorliegt, muss unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.

Nach Eingang des Widerspruchs verfügte der Bearbeiter am 22. Januar 2018 die Einladung zum Beratungsgespräch (Reha-Fachberater) und zur Klärung des Widerspruchsbegehrens. Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 wurde der Kläger daraufhin zum 27. Februar 2018 eingeladen. Am 13. Februar 2013 ging das Schreiben des Klägers mit der Information über die stattgehabte Unterschenkelfraktur und mit der Bitte um einen neuen Termin bei der Beklagten ein. Die Beklagte bat mit Schreiben vom 22. Februar 2018 um Mitteilung bis zum 14. März 2018, wann ein Termin stattfinden könne und erinnerte hieran mit Schreiben vom 20. März 2018. Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben bat der Kläger um Geduld (Zugang am 9. April 2018 bei der Beklagten). Nach Bewilligung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation auf den Antrag des Klägers vom 16. April 2018 mit Bescheid vom 26. April 2018 absolvierte der Kläger die Maßnahme vom 20. Juni bis 18. Juli 2018. Die Beklagte lud den Kläger mit Schreiben vom 2. August 2018 erneut zum 23. August 2018 zu einem Beratungsgespräch ein. Nachdem der Kläger nicht erschien, wurden die Akten zum Sachbearbeiter zurückgegeben, am 28. August 2018 eine Abhilfe verneint und der Vorgang an die Widerspruchsstelle weitergeleitet, wo er am 6. September 2018 vorbereitet und in der Sitzung des Widerspruchsausschusses am 18. Oktober 2018 abgeschlossen worden ist.

Diese Daten sind vollständig der Verwaltungsakte zu entnehmen. Nicht zu rechtfertigende Zeiten der Nichtbearbeitung des Widerspruchs liegen nicht vor. Vielmehr ist der zeitliche Ablauf der Widerspruchsbearbeitung nicht zu beanstanden. Unter Beachtung des vom Kläger erbetenen Beratungsgesprächs, welches die Beklagte zur Aufklärung des konkreten Begehrens für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - angesichts der vielfältigen Möglichkeiten dieser Leistungen - auch für erforderlich halten durfte, ist im vorliegenden Einzelfall der zureichende Grund für das Versäumen der Frist von 3 Monaten zu bejahen. An der Wahrnehmung eines Termins war der Kläger durch die Fraktur des Unterschenkels und die Reha-Maßnahme zeitweise gehindert. Dieser Umstand liegt nicht in der Sphäre der Beklagten. Dabei blieb nicht unbeachtet, dass der Kläger selbst mit Schreiben vom 2. April 2018, eingegangen am 9. April 2018, um Geduld bat. Wenn der Kläger einerseits am 9. April 2018 um Geduld bittet und andererseits ohne weiteren Kontakt zur Beklagten am 22. Mai 2018 eine Untätigkeitsklage erhebt, handelt er widersprüchlich. Dass der Kläger die nach den Akten versandte Einladung vom 2. August 2018 nicht erhalten hat, führt nicht zu einer Änderung in der Beurteilung des Sachverhalts. Die Beklagte ist dabei jedenfalls nicht untätig gewesen, aber allein Untätigkeit ohne zureichenden Grund wäre ihr vorwerfbar.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
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