S 43 AS 1177/13

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Magdeburg (SAN)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
43
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 43 AS 1177/13
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 725/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 25.08.2012 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 22.09.2012, 18.10.2012, 29.10.2012, 08.11.2012 und 24.01.2013 sowie des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2013 verurteilt, der Klägerin für den Leistungszeitraum 01.09.2012 bis 30.11.2012 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 775,57 EUR zu zahlen.

2. Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Übernahme der Kosten für die vor dem Umzug in ein Frauenhaus bewohnte Wohnung für den Zeitraum September 2012 bis November 2012.

Die Klägerin bezog Arbeitslosengeld II vom Jobcenter M. Sie lebte mit ihrem am ... 2006 geborenen Sohn in einer Wohnung in S. Ab dem 6. August 2012 ging sie mit ihm in ein Frauenhaus, um den Gewalttätigkeiten und Drohungen des Kindsvaters zu entgehen. Das Frauenhaus befindet sich im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Die Klägerin kündigte im August 2012 den Mietvertrag fristgerecht zum 30. November 2011. Sie beantragte die Fortzahlung der Miete für die Dauer der Kündigungsfrist beim Jobcenter M. Mit Bescheid vom 20. August 2012 lehnte dieses den Antrag wegen örtlicher Unzuständigkeit ab. Mit Schreiben vom 31. August 2012 schilderte sie dem früheren Vermieter die Umstände ihres Umzugs und teilte die Ablehnung des Jobcenters, die Miete fortzuzahlen, mit. Sie bat ihn, sie vorzeitig aus dem Mietvertrag zu entlassen und von Mahngebühren abzusehen. Die Hausverwaltung forderte sie jedoch mit Schreiben vom 3. September 2012 auf, die Miete pünktlich bis zum 30. November 2012 zu zahlen. Mit Schreiben vom 7. November 2012 teilte sie der Klägerin außerdem mit, dass sie nach Verrechnung einer Gutschrift der Betriebskostenabrechnung 2011 noch Mietschulden für 09/12 bis 11/12 in Höhe von 775,57 EUR habe.

Der Beklagte bewilligte der Klägerin und ihrem Sohn mit Bescheid vom 25. August 2012 und Änderungsbescheiden vom 22. September 2012, 18. Oktober 2012, 29. Oktober 2012, 8. November 2012 und 24. Januar 2013 Arbeitslosengeld II u.a. für den hier streitgegenständlichen Zeitraum unter Berücksichtigung der - jeweils nachgereichten - Aufwendungen für die Unterkunft im Frauenhaus, jedoch ohne die alten Unterkunftskosten.

Die Klägerin legte gegen den Bescheid vom 25. August 2012 Widerspruch ein, weil die Kosten der bisherigen Wohnung in S. zu berücksichtigen seien. Mit Bescheid vom 4. April 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. In seiner Begründung führte er im Wesentlichen aus, es bestehe denknotwendig nur einmal ein Bedarf für Unterkunft und Heizung. Diesen habe er gedeckt. Die Kosten für die alte Wohnung in Höhe von 775,57 EUR seien Mietschulden, die er auch nicht nach § 22 Abs. 8 SGB II übernehmen könne, da keine Wohnungslosigkeit drohe.

Die Klägerin hat fristgerecht Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, die doppelten Mietkosten seien als unvermeidliche Aufwendungen der Wohnungsbeschaffung zu übernehmen, wenn der Leistungsberechtigte alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen habe, um diese so gering wie möglich zu halten. Sie habe sich nicht in einer normalen Umzugssituation, sondern in einer Not- und Zwangslage befunden. Aufgrund ihrer Schutzbedürftigkeit sei es ihr nicht möglich gewesen, die Wohnung etwaigen Interessenten als Nachmieter zu zeigen. Es habe auch keine andere Möglichkeit gegeben, die Doppelaufwendungen zu verhindern. Alle Versuche, vorzeitig aus dem Mietvertrag auszuscheiden oder die Mietzahlungen zu reduzieren, seien gescheitert. Ihr Anwalt habe weder eine Einigung mit der Hausverwaltung noch mit der vom Vermieter beauftragten Rechtsanwaltkanzlei erreichen können. Stattdessen sei ein Mahnbescheid beim Amtsgericht A. gegen sie erwirkt worden. Seit Juli 2013 tilge sie die Schulden mit Raten in Höhe von 20 EUR monatlich.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 25. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2013 zu verurteilen, ihr für den Leistungszeitraum 1. September 2012 bis 30. November 2012 Kosten für Unterkunft und Heizung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen und zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, der Übernahme der Kosten für die alte Unterkunft stehe die Intention des § 36a SGB II entgegen. Diese sei nicht nur eine Erstattungsvorschrift, sondern regele auch die örtliche Zuständigkeit.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Entscheidung konnte gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Die gemäß § 54 Abs. 1 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist zulässig und begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 25. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf weitere Leistungen gemäß § 22 Abs. 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

Gemäß § 19 Abs. 1 SGB II erhalten Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II. Dieses umfasst den Regelbedarf, die Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung, § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Leistungsberechtigt sind Personen, die das 15. Lebensjahr, aber noch nicht die gesetzliche Altersgrenze (§ 7a SGB II) vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 SGB II).

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Leistungsberechtigung der Klägerin steht weder zwischen den Beteiligten im Streit noch hat die Kammer daran Zweifel. Gegenstand der Klage ist allein die Höhe der Unterkunftskosten im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II. Die Klägerin hat ihr Begehren zulässig auf diesen abtrennbaren Streitgegenstand beschränkt (st. Rspr des Bundessozialgerichts [BSG], Urteil vom 16.06.2015, B 4 AS 44/14 R, Rn. 11, zitiert nach juris).

Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II (in der Fassung vom 13.05.2011) werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Nach § 22 Abs. 6 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.

Zu den Wohnungsbeschaffungskosten können auch doppelte Mietaufwendungen gehören, wenn sie unvermeidbar sind und der Leistungsberechtigte alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um diese so gering wie möglich zu halten (Landessozialgericht [LSG] für das Land Nordrhein-Westfalen [NRW], Beschluss vom 21. Januar 2015, Az. L 19 AS 2274/14 B, Rn. 12 unter Hinweis auf Senatsbeschlüsse vom 23.09.2009, Az. L 19 B 39/09 AS und vom 21.01.2009, L 9 B 243/08 AS; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.2014, L 12 AS 290/14; Luik in Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 22 Rn. 202; Berlit in Münder, SGB II, 5. Aufl., § 22 Rn. 174; Piepenstock in juris PK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 22 Rn. 181, Gagel/Lauterbach SGB II, § 22 Rn. 118, beck-online). Dieser Auffassung schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an.

Die Voraussetzungen für die Übernahme der Aufwendungen für die bisherige Wohnung als umzugsbedingte Wohnungsbeschaffungskosten sind hier erfüllt. Die Klägerin hat in dieser besonderen Fallgestaltung auch ohne vorherige Zusicherung des Beklagten einen entsprechenden Anspruch, weil dieser die Zusicherung gemäß § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II unter Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) im Falle eines Antrags hätte erteilen müssen. Nach dieser Regelung soll die Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Hieraus ergibt sich für den Regelfall eine Pflicht des Trägers, eine Zusicherung zu erteilen (BSG, Urteil vom 06.05.2010, Az. B 14 AS 7/09 R, Rn. 14, zitiert nach juris).

Der Umzug der Klägerin war aus anderen Gründen im Sinne der Norm notwendig. Sie musste ihre bisherige Wohnung verlassen und mit ihrem Sohn Zuflucht in einem Frauenhaus suchen, um den Gewalttätigkeiten und Drohungen des Kindsvaters zu entgehen. Wegen der Angriffe und Drohungen, die auch im Beisein des Kindes stattfanden, wird auf das Sitzungsprotokoll der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts A. (Az. X) vom 3. Dezember 2012 (enthalten in der Verwaltungsakte des Beklagten) Bezug genommen. An der Notwendigkeit des Umzugs hat die Kammer vor diesem Hintergrund keine Zweifel. Da nur das Frauenhaus der Klägerin und ihrem Sohn in dieser Notsituation einen anonymem Schutz- und Zufluchtsort bietet, kommt es für den Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung nicht darauf an, ob sie in einem angemessenen Zeitraum eine andere Unterkunft hätte finden können. Eine andere Unterkunft kommt für Frauen, die sich in den Schutz eines Frauenhauses begeben müssen, in der Regel nicht mehr in Betracht.

Besondere Umstände, die einen atypischen Fall begründen und aufgrund derer der Beklagte die Zusicherung im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens hätte ablehnen können, liegen nicht vor.

Da die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der Zusicherung hatte, steht dem Anspruch der fehlende vorherige Antrag nicht entgegen. Das gilt in diesem Einzelfall jedenfalls deshalb, weil sich die Klägerin in einer besonderen Notlage und einer physischen sowie psychischen Ausnahmesituation befand.

Das Ermessen des Beklagten hinsichtlich des Umfangs der erforderlichen Wohnungsbeschaffungskosten ist unter Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) auf Null reduziert. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schützt den Einzelnen nicht nur als subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe. Es enthält auch die staatliche Pflicht, sich schützend und fördernd vor die in ihm genannten Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Nichtannahmebeschluss vom 04.05.2011, Az. 1 BvR 1502/08, Rn. 37, zitiert nach juris). Hier befand sich die Klägerin in einer besonderen Notlage, in der sie den Schutz des Frauenhauses benötigte. Zu den erforderlichen und anzuerkennenden Wohnungsbeschaffungskosten gehören daher die nicht vermeidbaren Mietaufwendungen für die verlassene Unterkunft. Anderenfalls hätte die Klägerin zunächst den Mietvertrag unter Wahrung der dreimonatigen Kündigungsfrist beenden müssen, um die Schulden zu vermeiden und im Anschluss den erforderlichen Schutz in Anspruch nehmen zu können. Es widerspräche jedoch der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 GG, Sozialleistungen zu versagen und dadurch eine Situation herbeizuführen, in der die schutzbedürftige Frau und - wie hier - auch das schutzbedürftige minderjährige Kind die Gefahr für ihre körperliche Unversehrtheit nicht beendet oder diese jedenfalls für einen weiteren erheblichen Zeitraum zur Vermeidung von Mietschulden in Kauf nimmt. Aus Art. 2 Abs. 2 GG folgt insoweit zwar kein Leistungsanspruch, jedoch die staatliche Verpflichtung, die Möglichkeiten der Inanspruchnahme notwendiger und verfügbarer Schutzräume nicht zu behindern. Das wirkt sich unmittelbar ermessensreduzierend aus. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch die aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG folgende Aufgabe des Staates, Kinder vor gewalttätigen Elternbeziehungen zu schützen. Der Staat hat aufgrund seines ihm durch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG auferlegten Wächteramtes sicherzustellen, dass die Wahrnehmung des Elternrechts sich am Kindeswohl ausrichtet und dabei die Rechte des Kindes Beachtung finden (BVerfG, Urteil vom 1. April 2008, Az. 1 BvR 1620/04, Rn. 73, zitiert nach juris).

Nach diesem Maßstab sind die bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Klägerin geschuldeten Mietzahlungen als Wohnungsbeschaffungskosten anzuerkennen. Diese beliefen sich nach Abzug des Betriebskostenguthabens auf 775,57 EUR. Die Klägerin konnte diese weder vermeiden noch reduzieren. Sie hat im August 2012, also noch in dem Monat ihres Umzugs, den Mietvertrag gekündigt. Um die Kosten zu reduzieren, hat sie sich selbst und mit anwaltlicher Hilfe an die Hausverwaltung gewandt und um eine vorzeitige Beendigung des Vertrages gebeten. Darauf hat sich diese jedoch nicht eingelassen. Der Klägerin war es infolge ihrer Ortsabwesenheit und aufgrund der mit der Bedrohung verbundenen Verhinderung der Rückkehr auch nicht möglich, einen Nachmieter zu organisieren, um vorzeitig aus der Mietverpflichtung entlassen zu werden (vgl. auch SG Braunschweig, Urteil vom 09.04.2014, Az. S 49 AS 1851/12, Rn. 28, zitiert nach juris).

Diesem Ergebnis steht auch nicht die Intention des § 36a SGB II entgegen. Danach ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten. Es handelt sich um eine bloße Erstattungsregelung und nicht um eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit. Die Zuständigkeit der aufnehmenden Kommune folgt aus § 36 SGB II (BSG, Urteil vom 23.05.2012, B 14 AS 156/11 R, Rn. 17). Der Erstattungsanspruch des § 36a SGB 2 soll die finanziellen Mehrbelastungen der kommunalen Träger mit Frauenhäusern in ihrem Gebiet ausgleichen und letztlich verhindern, dass Frauen aus anderen Regionen wegen der ungeklärten Finanzierung abgewiesen werden. Der erstattungspflichtige Leistungsträger soll im Ergebnis nicht bessergestellt werden, als er stünde, wenn er die Hilfebedürftige in ein von ihm selbst betriebenes Frauenhaus aufnähme (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.07.2011, Az. L 12 AS 2155/10, Rn. 42 unter Verweis auf LSG Essen vom 23.02.2010, Az. L 1 AS 36/09).

Es ist hier auch nicht geboten, die Wohnungsbeschaffungskosten nach Kopfteilen, also auf die Klägerin und ihren zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden, aber nicht am Verfahren beteiligten minderjährigen Sohn aufzuteilen. Grundsätzlich sind zwar die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung unabhängig von Alter, konkretem Wohnflächenbedarf und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn die leistungsberechtigte Person eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen nutzt. Hintergrund dieses "Kopfteilprinzips" sind Gründe der Verwaltungsvereinfachung sowie die Überlegung, dass die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen deren Unterkunftsbedarf insgesamt abdeckt und in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für die Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen nicht zulässt (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 23.05.2013, Az. B 4 AS 67/12 R, Rn. 18, zitiert nach juris). Die mit dem Grundsicherungsrecht nach dem SGB II befassten Senate des BSG haben eine Abweichung vom Kopfteilprinzip für diejenigen Fälle bejaht, in denen bei objektiver Betrachtung eine andere Aufteilung angezeigt ist (BSG, Urteil vom 18.11.2014, Az. B 4 AS 3/14 R, Rn. 27 mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris.) So liegt es auch hier. Eine Kopfteilung ist nicht angezeigt, weil die Kosten nicht für die Nutzung der bisherigen Wohnung durch die Klägerin und ihren Sohn anfallen. Es handelt sich nur noch um eine schuldrechtliche Verpflichtung der Klägerin, die den Wohnungsbeschaffungskosten zugerechnet werden.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens.
Rechtskraft
Aus
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