L 2 AS 11/11

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 6 AS 3032/08
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AS 11/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 12/14 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 6. August 2010 und der Bescheid vom 13. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2008 in der Fassung durch das Teilanerkenntnis vom 13. September 2012 werden abgeändert.

Der Erstattungsbescheid wird aufgehoben, soweit für den Zeitraum vom 1. September 2006 bis zum 31. Dezember 2006 ein über 27,29 EUR hinausgehender Betrag gefordert wird.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat ½ der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Die Revision wird beschränkt auf den Zeitraum vom 1. September 2006 bis 31. Dezember 2006 zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und die sich daraus ergebende Erstattungsforderung. Im Streit stehen im Berufungsverfahren noch die Zeiträume vom 1. September bis zum 31. Dezember 2006 und vom 28. Februar bis zum 31. Juli 2007.

Der am ... 1989 geborene Kläger lebte in den streitigen Zeiträumen in einem Haushalt mit seiner Mutter, seinem Stiefvater und einer im April 1998 geborenen Schwester. Im August 2004 gab der Stiefvater des Klägers für sich und die anderen Haushaltsmitglieder den ersten ausgefüllten schriftlichen und von ihm unterschriebenen Antrag auf Grundsicherungsleistungen bei der Agentur für Arbeit N. ab, die damals die Anträge auf Grundsicherungsleistungen entgegennahm. Für den Kläger war angegeben, dieser sei Schüler. Alle Haushaltsmitglieder bezogen dann ab Anfang Januar 2005 als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld II (Alg II) als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der Stiefvater gab auch die von ihm unterschriebenen Folgeanträge für sich und die anderen Haushaltsmitglieder bei der ARGE SGB II B.-kreis (ARGE) ab. Die ARGE übernahm bis Ende des Jahres 2010 für die Träger der Grundsicherungsleistungen im B.-kreis die Verwaltungsaufgaben und erließ die Bescheide. Diese Funktion ist ab Anfang des Jahres 2011 auf den Beklagten übergegangen. Bei den Anträgen für Folgezeiträume gab der Stiefvater des Klägers jeweils an, dass keine Änderungen in den persönlichen Verhältnissen eingetreten seien.

Für den Bewilligungsabschnitt vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2006 bewilligte die ARGE den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom 30. März 2006 Alg II als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts, wobei auf den Kläger monatliche Leistungen in Höhe von 239,17 EUR entfielen. Mit Bescheid vom 1. September 2006 änderte die ARGE die Leistungsbewilligung für die Zeit ab dem 1. August 2006 ab und bewilligte höhere Leistungen, wobei sich für den Kläger für die Zeit ab September 2006 ein monatlicher Leistungsbetrag von 260,24 EUR ergab. Hierbei berücksichtigte die ARGE monatlich 276,00 EUR für die Regelleistung. Für Unterkunft und Heizung berücksichtigte die ARGE 138,24 EUR. Dies entsprach einem Anteil von einem Viertel der insgesamt den vier Mitgliedern des Haushalts bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 552,96 EUR. Hierbei berücksichtigte die ARGE die tatsächlichen Aufwendungen für Miete und Nebenkosten sowie die tatsächliche Vorauszahlung für die zentrale Heizungsversorgung von monatlich 63,00 EUR abzüglich eines Betrages von 11,34 EUR. Der Abzug entsprach 18 % des Vorauszahlungsbetrages und sollte die mit der Zentralheizung zusammen erfolgende, aber nicht getrennt erfasste Warmwasserversorgung berücksichtigen. Auf den Bedarf des Klägers rechnete die ARGE das für den Kläger bewilligte Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR im Monat als den Bedarf minderndes Einkommen an.

In der Zeit vom 18. September 2006 bis zum 17. Juli 2007 nahm der Kläger an einer von der Bundesagentur für Arbeit (BA) geförderten berufsvorbereitenden Maßnahme teil. Die BA bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 28. September 2006 Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für die Dauer der Maßnahme in Höhe von insgesamt 211,00 EUR monatlich, wobei 192,00 EUR zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalts und 19,00 EUR für den Bedarf für Fahrkosten bewilligt wurden. Der Bewilligungsbescheid war an den Stiefvater des Klägers adressiert. Die erste Überweisung erfolgte nach den Angaben des Klägers noch im Monat September 2006.

Mit Bescheid vom 15. Dezember 2006 änderte die ARGE die Leistungsbewilligung für die Monate November und Dezember 2006 wegen eines Umzugs der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und der daraus folgenden niedrigeren Unterkunftskosten ab. Auf den Kläger entfielen monatliche Leistungen in Höhe von 253,12 EUR. Dabei berücksichtigte die ARGE monatlich 276,00 EUR für die Regelleistung. Für Unterkunft und Heizung berücksichtigte die ARGE 131,12 EUR. Dies entsprach einem Anteil von einem Viertel der insgesamt den vier Mitgliedern des Haushalts bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 524,45 EUR. Hierbei berücksichtigte die ARGE die tatsächlichen Aufwendungen für Miete und Nebenkosten sowie die tatsächlichen Vorauszahlung für die zentrale Heizungsversorgung von monatlich 78,00 EUR abzüglich eines Betrages von 14,04 EUR. Der Abzug entsprach 18 % des Vorauszahlungsbetrages und sollte die mit der Zentralheizung zusammen erfolgende, aber nicht getrennt erfasste Warmwasserversorgung berücksichtigen. Auf den Bedarf des Klägers rechnete die ARGE das für den Kläger bewilligte Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR im Monat als den Bedarf minderndes Einkommen an. Bezogen auf diese Leistungsbewilligung erfolgte noch einmal eine Änderung mit Bescheid vom 15. Mai 2007 für den Monat Dezember 2006 wegen einer Anrechnung von Erwerbseinkommen der Mutter des Klägers in Höhe von 72,00 EUR (bereinigt nach Abzug des Freibetrages), das anteilig entsprechend der Bedarfshöhe bei den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt wurde. Für den Kläger ergab sich ein Leistungsbetrag von 239,39 EUR.

Für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2007 bewilligte die ARGE dem Kläger mit Bescheid vom 15. Dezember 2006 Leistungen in Höhe von 253,12 EUR monatlich. Mit Bescheid vom 2. April 2007 änderte die ARGE die Leistungsbewilligung wegen erhöhter Unterkunftskosten ab und bewilligte dem Kläger nunmehr für die Monate März bis Juni 2007 jeweils 256,94 EUR monatlich. Für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2007 bewilligte die ARGE dem Kläger Leistungen mit Bescheid vom 23. Mai 2007, wobei auf den Kläger monatlich 258,94 EUR entfielen. Wegen der näheren Einzelheiten der Leistungsberechnung wird auf die Bescheide nebst Anlagen bzw. deren Abdrucke in den Verwaltungsakten verwiesen.

Aufgrund eines Datenabgleichs am 5. Juli 2007 erfuhren Mitarbeiter der ARGE, dass der Kläger für die Zeit vom 18. September 2006 bis zum 17. Juli 2007 BAB bezogen hatte. Auf eine Anfrage dazu teilte der Stiefvater des Klägers in einem von ihm unterschriebenen Schreiben vom 9. Juli 2007 mit: Er und seine Frau hätten "mal Auskunft eingeholt" und seien deshalb im Glauben gewesen, BAB werde nicht angerechnet. Deshalb sei der Bezug von BAB nicht angegeben worden. Mit einem Schreiben vom 7. August 2007 teilte die ARGE dem Kläger mit: Er habe in der Zeit vom 18. September 2006 bis zum 17. Juli 2007 Alg II in Höhe von 1.581,87 EUR wegen des Bezugs von BAB zu Unrecht bezogen. Dazu könne er sich äußern. Der Kläger antwortet mit einem von ihm unterschriebenen Schreiben vom 15. August 2007 und führte aus: Er habe die Unterlagen für die Bewilligung von BAB durch den Bildungsträger erhalten und nach der Antragstellung einen Bescheid über die Bewilligung von BAB bekommen. Er sei davon ausgegangen, dass ihm das bewilligte Geld zustehe.

Mit einem an den Kläger adressierten Bescheid vom 13. November 2007 hob die ARGE die diesen betreffenden Leistungsbewilligungen für den Zeitraum vom 1. September 2006 bis zum 31. Juli 2007 teilweise auf und forderte die Erstattung von insgesamt 1.581,87 EUR. Zur Begründung führte die ARGE aus, der Kläger habe während des genannten Zeitraums Einkommen aus BAB bezogen. Weiter erließ die ARGE drei Änderungsbescheide vom 13. November 2007 mit denen sie für die Zeiträume vom 1. September bis zum 31. Dezember 2006 und vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 sowie vom 1. Juli bis 31. Juli 2007 die Leistungen neu unter Berücksichtigung der geänderten Einkommensberücksichtigung unter Einbeziehung der BAB festsetzte.

Gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 13. November 2007 erhob der Kläger am 22. November 2007 Widerspruch und äußerte zur Begründung, er habe alles rechtzeitig mitgeteilt und sei sich keiner Schuld bewusst. Die ARGE wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2008 als unbegründet zurück und führte aus: Mit dem Beginn der berufsfördernden Bildungsmaßnahme am 18. September 2006 sei eine Änderung in den Verhältnissen eingetreten. Im Monat September 2006 sei wegen des Bezugs von BAB die Leistungsbewilligung anteilig in Höhe von 53,20 EUR und für Oktober und November 2006 in Höhe von jeweils 162,00 EUR und für Dezember 2006 in Höhe von 153,87 EUR aufzuheben gewesen. Die Rechtsgrundlage ergebe sich aus § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Für die Folgezeit von Januar bis Juli 2007 sei die Bewilligung von Anfang an rechtswidrig gewesen. Im Hinblick auf die Nichtmitteilung des BAB-Bezuges habe grobe Fahrlässigkeit vorgelegen. Die Leistungsbewilligung sei für die Zeit von 1. Januar bis zum 30. Juni 2007 in Höhe von monatlich 162,00 EUR und für Juli 2007 anteilig in Höhe von 78,80 EUR aufzuheben gewesen.

Der Kläger hat am 22. Juli 2008 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben und vorgetragen: Er habe keinen Einblick in die Antragsunterlagen gehabt. Seine Eltern hätte er immer zeitnah über seine finanziellen Verhältnisse informiert. Er sei davon ausgegangen, dass die Eltern dem Beklagten den Bezug von BAB mitgeteilt hätten.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 6. August 2010 als unbegründet abgewiesen und ausgeführt: Für den ersten von der Leistungsaufhebung betroffenen Bewilligungsabschnitt sei § 48 SGB X die Grundlage für den Aufhebungsbescheid. Die vom Kläger bezogene BAB sei als Einkommen anzurechnen. Für die folgenden Bewilligungszeiträume sei § 45 SGB X die Grundlage für die Leistungsaufhebung. Der Kläger habe zwar selbst hinsichtlich der unterlassenen Mitteilung des BAB-Bezuges nicht grob fahrlässig gehandelt. Er müsse sich aber die grobe Fahrlässigkeit seiner Eltern zurechnen lassen. Die §§ 166, 278 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) seien entsprechend anwendbar.

Der Kläger hat gegen das ihm am 20. Dezember 2010 zugestellte Urteil am 14. Januar 2011 Berufung eingelegt. Er bezieht sich auf sein bisheriges Vorbringen und beruft sich unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 7. November 2011 - B 14 AS 153/10 R - auf die Beschränkung seiner Haftung nach § 1629a Abs. 1 BGB. Er hat in Kopie Kontoauszüge vorgelegt, wonach sich sein Guthaben auf dem Girokonto zum Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit am ... 2007 auf 27,29 EUR beschränkte und erklärt, über weiteres Vermögen habe er nicht verfügt.

Der Beklagte hat im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 13. September 2012 den angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 27. Februar 2007 aufgehoben. Der Kläger hat das darin liegende Teilanerkenntnis angenommen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 17. Oktober 2013 hat der Kläger auf Befragen ausgeführt: Bei Beginn der berufsvorbereitenden Maßnahme sei der Gruppe der Teilnehmer bei der Aushändigung der Antragsformulare für BAB gesagt worden: Diejenigen die Alg II bekämen, müssten die Bewilligung von BAB der ARGE melden. Die ARGE müsse Bescheid wissen, dass sich etwas geändert habe. Dies habe er dann zu Hause seiner Mutter gesagt. Seine Mutter sei immer diejenige gewesen, die alles Schriftliche mit Behörden geregelt habe. Sein Stiefvater könne nicht richtig lesen und schreiben und habe immer nur unterschrieben, was seine Frau geschrieben bzw. ausgefüllt habe. Dies gelte auch für die bei der ARGE gestellten Anträge. Seine Mutter habe ihm geantwortet, sie würde sich um die Angelegenheit kümmern. Als er dann später mitbekommen habe, dass die ARGE das Alg II immer noch in alter Höhe zahle, habe er deswegen erneut seine Mutter angesprochen, die wieder gesagt habe, sich darum kümmern zu wollen. Als auch danach nichts geschehen sei, habe er nochmals seine Mutter daraufhin angesprochen. Diese habe dann sinngemäß gesagt, wenn die ARGE zahle, habe sie Pech gehabt. Er sei dann selbst zur ARGE gegangen, um den Bezug von BAB zu melden. Dort sei ihm aber gesagt worden, dies müsse von demjenigen gemeldet werden, der auch den Antrag auf Alg II gestellt habe; er selbst könne dies nicht tun.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 6. August 2010 und den Bescheid des Beklagten vom 13. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2008 in der Fassung durch das Teilanerkenntnis vom 13. September 2012 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das Urteil des SG in dem nicht von dem Teilanerkenntnis betroffenen Umfang für richtig und meint, die Haftungsbeschränkung nach § 1629a BGB finde im konkreten Fall für die Zeit ab dem 28. Februar 2007 keine Anwendung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen. Die Akten haben vorgelegen und sind vom Senat bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist nach § 143 Sozialgerichtsgesetzt (SGG) zulässig. Sie ist auch zum Teil begründet.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 13. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2008 in der Form durch das vom Beklagten abgegebene Teilanerkenntnis vom 13. September 2012, mit dem er den angefochtenen Bescheid betreffend den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 27. Februar 2007 aufgehoben hat.

Es handelt sich um eine reine Anfechtungsklage im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 Erste Alternative SGG. Dem Kläger geht es darum, dass die ursprüngliche Leistungsbewilligung, die von der teilweisen Aufhebung betroffen ist, Bestand hat.

Für den streitigen Teilzeitraum vom 1. September bis zum 31. Dezember 2006 ergibt sich die Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der für diesen Zeitraum ergangenen Bewilligungsbescheide aus § 40 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB II in der bis Ende 2010 maßgeblichen Fassung in Verbindung mit § 48 SGB X und § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III).

Gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Nach den §§ 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 SGB X i. V. m. 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Dabei gilt nach § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

Im konkreten Fall ist nach Erlass des Bescheides, mit dem die ARGE dem Kläger Leistungen für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Dezember 2006 bewilligt hatte, eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten. Die Leistungsbewilligung für diesen Zeitraum erfolgte mit Bescheid vom 30. März 2006 in der Fassung durch den Änderungsbescheid vom 1. September 2006. Hierbei berücksichtigte die ARGE als bedarfsminderndes eigenes Einkommen des Klägers nur das für den Kläger bewilligte Kindergeld. Die danach ergangenen Änderungsbescheide vom 15. Dezember 2006 und 15. Mai 2007 änderten daran nichts, so dass für die Frage einer insoweit wesentlichen Änderung auf diesen Bescheid abzustellen. Eine wesentliche Änderung ist dadurch eingetreten, dass der Kläger ab dem 18. September 2006 an einer berufsvorbereitenden Maßnahme teilnahm und dass ihm die BA mit Bescheid vom 28. September 2006 BAB bewilligte. Bei der BAB handelt es sich um eine bedarfsabhängige Leistung. Soweit sie zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt bestimmt ist, ist sie vor einer Berücksichtigung als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II nicht um einen ausbildungsbedingten Bedarfsanteil zu bereinigen, der als zweckbestimmte Einnahme von der Berücksichtigung als Einkommen freigestellt ist. Spezielle Leistungen zur Deckung eines ausbildungsbedingten Bedarfs, wie die Übernahme der Fahrkosten, sind aber als zweckbestimmte Einnahmen von der Einkommensberücksichtigung freigestellt (BSG, Urteil vom 22. März 2010 – B 4 AS 69/09 R – zitiert nach juris). Hinsichtlich des beim Kläger bei der BAB-Bewilligung berücksichtigten Bedarfs für den Lebensunterhalt von monatlich 192,00 EUR lag somit eine als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen in Geld im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II vor. Dieses Einkommen war im jeweiligen Monat des Zuflusses beim Kläger nach § 9 SGB II für die Bedarfsdeckung und damit anspruchsmindernd zu berücksichtigen und führte deshalb zu einer Minderung des Alg II-Anspruchs.

Im Ergebnis ist die Berechnung des Anteils, um den die Leistungsbewilligung aufzuheben war, durch die ARGE nicht zu beanstanden. Diese hat jeweils die ursprünglich bewilligten Leistungen für die einzelnen Monate mit dem Ergebnis der Neuberechnung unter Einbeziehung des anzurechnenden BAB-Bezuges verglichen.

Für die Neuberechnung ist die ARGE für September 2006 bei der Bedarfsermittlung unverändert von einem Regelbedarf des Klägers von 276,00 EUR und einem Bedarf für Unterkunft und Heizung von 138,24 EUR (¼ der Gesamtbedarfs) ausgegangen, woraus sich eine Gesamtbedarf des Klägers von 414,24 EUR ergab. Dabei ist Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die ARGE von dem Vorauszahlungsbetrag für die Heizung einen Betrag von 11,34 EUR für die Berücksichtigung der Versorgung mit Warmwasser abgezogen hat. Dadurch wird der Kläger nicht beschwert. Grundsätzlich war im Zeitraum bis Ende des Jahres 2010 bei zentraler Versorgung mit Heizung und Warmwasser ohne getrennte Verbrauchserfassung ein Abzug für die Kosten der Warmwasseraufbereitung von den als Bedarf nach § 22 SGB II zu berücksichtigenden Heizkosten vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung des BSG war dieser in Höhe des Betrages vorzunehmen, der für die Warmwasseraufbereitung bei der Bemessung des Regelsatzes berücksichtigt worden war (BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14/11b AS 15/07 R – zitiert nach juris). Im Falle des Klägers wären dies 4,98 EUR. Weiter wären aber auch die Beträge für die drei anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft abzusetzen. Bei Regelleistungen von zweimal 311,00 EUR und einmal 207,00 EUR wären dies 14,93 EUR (zweimal 5,60 EUR und einmal 3,73 EUR) gewesen, insgesamt 19,91 EUR, so dass der tatsächlich von der ARGE vorgenommene Abzug von 11,34 EUR (entsprechend 18% des Vorauszahlungsbetrages von 78,00 EUR) für die Leistungsberechtigten günstiger war. Weiter hat die ARGE neben der Berücksichtigung des Kindergeldes in Höhe von 154,00 EUR als Einkommen des Klägers auch die zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt bestimmte BAB für den Monat September 2006 als Einkommen in Höhe von 53,20 EUR berücksichtigt. Dies entspricht einem Betrag von 83,20 EUR bereinigt um einen Abzugsbetrag von 30,00 EUR pauschal für Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 3 Abs. 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeldverordnung vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2499). Der Betrag von 82,30 EUR entspricht dem anteiligen Anspruch auf BAB zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt für September 2006 bei Leistungsbeginn ab dem 18. September 2006 (192,00 EUR geteilt durch 30 mal 13). Die ARGE ermittelte rechnerisch so einen Anspruch von 207,04 EUR und gegenüber der vorherigen Leistungsbewilligung (Bescheid vom 31. August 2006) von 260,24 EUR einen Überzahlungsbetrag von 53,20 EUR, so dass die Leistungsbewilligung für September 2006 insoweit aufzuheben war.

Für Oktober 2006 ergab sich ebenfalls ein Gesamtbedarf von 414,24 EUR monatlich. Als Einkommen des Klägers waren unverändert 154,00 EUR Kindergeld anzurechnen. Weiter hat die ARGE für BAB 192,00 EUR abzüglich 30,00 EUR für Beiträge zu privaten Versicherungen abgesetzt. Dabei ergab sich ein Leistungsanspruch von monatlich 98,24 EUR und gegenüber der vorherigen Leistungsbewilligung von monatlich 260,24 EUR (Bescheid vom 31. August 2006) eine Überzahlung von monatlich 162,00 EUR.

Für November 2006 ergab sich wegen geringerer Unterkunftskosten ein Gesamtbedarf von 407,12 EUR monatlich. Als Einkommen des minderjährigen Klägers waren unverändert 154,00 EUR Kindergeld anzurechnen. Weiter hat der Beklagte für BAB 192,00 EUR abzüglich 30,00 EUR für Beiträge zu privaten Versicherungen abgesetzt. Dabei ergab sich ein Leistungsanspruch von monatlich 91,12 EUR und gegenüber der vorherigen Leistungsbewilligung von monatlich 253,13 EUR (Bescheid vom 13. Dezember 2006) eine Überzahlung von monatlich 162,00 EUR.

Für Dezember 2006 ergibt sich wie im Vormonat ein Gesamtbedarf des Klägers von 407,12 EUR. Davon ist an Einkommen 5,66 EUR mehr als in den Vormonaten anzurechen, weil ein bereinigtes Nebeneinkommen der Mutter des Klägers entsprechend der Anteile der Bedarfe am Gesamtbedarf nach § 9 Abs. 2 SGB II auch bei den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft anspruchsmindern zu berücksichtigen war. Es ergibt sich deshalb nur eine Leistungsanspruch in Höhe von 85,46 EUR und im Vergleich zum vorher bewilligten Betrag von 239,39 EUR (Bescheid vom 15. Mai 2007) eine Überzahlung von 153,93 EUR.

Insgesamt ergibt sich für den Zeitraum vom 1. September 2006 bis zum 31. Dezember 2006 eine zu viel bewilligter Betrag von 531,13 EUR. Die ARGE hat insoweit für den streitigen Zeitraum die Leistungsbewilligung zu Recht aufgehoben. Vertrauensschutzgesichtspunkte sind bei einer Leistungsaufhebung wegen Einkommenserzielung nach §§ 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 SGB X i. V. m. 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III nicht zu prüfen. Die Aufhebung mit Bescheid vom 13. November 2007 erfolgte auch nach einer Anhörung des Klägers innerhalb der Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 in Verbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X. Denn Kenntnis erlangt hatte die ARGE von dem BAB-Bezug durch den Kläger erst im Juli 2007.

Bei der Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Leistungsbewilligung für den streitigen Zeitraum ergibt sich der Erstattungsanspruch in Höhe von 531,13 EUR grundsätzlich aus § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wonach bereits erbrachte Geldleistungen zu erstatten sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Die Modifikation des § 50 SGB X nach § 40 Abs. 2 SGB II in der für den streitigen Zeitraum maßgeblichen Fassung kommt nicht zum Tragen, weil die Leistungsbewilligung nur teilweise aufgehoben wurde.

Im konkreten Fall ist aber eine Beschränkung der Haftung des Klägers analog § 1629a BGB zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift ist die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder durch sonstige Handlungen mit Wirkung für das Kind begründet haben, auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit des Kindes vorhandenen Vermögens beschränkt. Das BSG hat dazu ausgeführt (Urteil vom 7. Juli 2011 – B 14 AS 153/10 R – zitiert nach juris), diese Vorschrift gelte für die "Minderjährigenhaftung" im SGB II entsprechend und zwar bereits im Erstattungs- und nicht erst im Vollstreckungsverfahren. Die Entscheidung betraf einen Fall, in dem die Volljährigkeit nach Erlass des Erstattungsbescheides eintrat. Im konkreten Fall ist bei dem am 1989 geborenen Kläger die Volljährigkeit am 2007 eingetreten, erst danach wurde der angefochtene Erstattungsbescheid vom 13. November 2007 erlassen. Dies steht aber nach Auffassung des Senats der entsprechenden Anwendung des § 1629a BGB nicht entgegen. Im von der teilweisen Aufhebung der Leistungsbewilligung betroffenen Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Dezember 2006 war der Kläger minderjährig. Er wurde im Verhältnis zur ARGE gesetzlich von seiner Mutter bzw. aufgrund entweder ausdrücklich oder stillschweigend erteilter Vollmacht von seinem Stiefvater vertreten, der mit Wissen und Wollen der übrigen Mitglieder der Haushalts- und Bedarfsgemeinschaft bei der ARGE die Leistungsanträge gestellt hat. Aufgrund dieser Vertretung erfolgte die Leistungsgewährung an den Kläger und auch die Überzahlung in der Höhe der Erstattungsforderung. Der entsprechenden Anwendung des § 1629a BGB steht nicht entgegen, dass die Erstattungsforderung und damit die gegen den Kläger gerichtete Verbindlichkeit erst mit dem Bescheid vom 13. November 2007 und damit nach Eintritt der Volljährigkeit des Klägers konkretisiert worden ist. Zweck des § 1629a BGB ist es zu verhindern, dass die oder der Minderjährige dann, wenn die Volljährigkeit eintritt nicht nur eine scheinbare (finanzielle) Freiheit erreicht, weil sie oder er mit vorher durch die Vertretungsberechtigten begründeten Verbindlichkeiten belastet ist (vgl. insoweit die Ausführungen in der zitierten Entscheidung des BSG vom 7. Juli 2011 – Rdn. 45f.). Dieser Zweck wird nur erreicht, wenn die Haftungsbeschränkung die bei Eintritt der Volljährigkeit dem Grunde nach bestehenden Forderungen gegen den Minderjährigen erfasst, ohne dass es auf den Zeitpunkt der Geltendmachung bzw. Konkretisierung oder die Fälligkeit ankommt. Weil bei Eintritt der Volljährigkeit des Klägers kein weiteres Vermögen als das Guthaben aus seinem Girokonto in Höhe von 27,29 EUR vorhanden war, ist die Haftung des Klägers und damit die Erstattungssumme nach § 50 SGB X für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Dezember 2006 auf diesen Betrag beschränkt.

Der angefochtene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist rechtmäßig, soweit der Zeitraum vom 28. Februar bis zum 31. Juli 2007 betroffen ist. Hier kommt als Rechtsgrundlage für die Aufhebung der nach dem Beginn der berufsfördernden Maßnahmen bewilligten Leistungen als Rechtsgrundlage nur § 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II in Verbindung 45 SGB X und § 330 Abs. 2 SGB X in Betracht. Danach ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegen. Die Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 28. Februar bis zum 31. Juli 2007 war aus den bereits oben genannten Gründen rechtswidrig, weil der bedarfsmindernde Zufluss der BAB nicht berücksichtigt worden war. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht für den Senat auch ohne Zweifel fest, dass der Vertrauensausschlusstatbestand des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X vorlag. Danach kann sich der Betroffene nicht auf Vertrauen berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, er und die anderen Maßnahmeteilnehmer seien zu Beginn der berufsvorbereitenden Maßnahme darüber informiert worden, dass diejenigen, die Alg II bezögen, der ARGE dies zu melden hätten. Dem Kläger war also bewusst, dass er den Bezug von BAB der ARGE mitzuteilen hatte. Den Bezug hat der Kläger dann seiner Mutter mitgeteilt, die nach dem glaubhaften Vortrag des Klägers zwar gesagt hat, sie werde sich um die Angelegenheit kümmern, eine entsprechende Mitteilung gegenüber der ARGE aber unterlassen hat. Dieses zumindest grob fahrlässige Verhalten seiner Mutter als seiner gesetzlichen Vertreterin muss sich der Kläger bis zum Eintritt der Volljährigkeit zurechnen lassen. Nach Eintritt der Volljährigkeit oblag es dem Kläger, der ARGE den Bezug von BAB mitzuteilen. Dies hat der Kläger nicht getan. Der Senat hält in diesem Zusammenhang den Vortrag des Kläger, er sei zur ARGE gegangen, um den Bezug von BAB zu melden, sei aber abgewiesen worden, weil er nicht selbst den Leistungsantrag gestellt gehabt habe, für unerheblich. Zum einen hält der Senat diesen nicht näher konkretisierten Vortrag so für nicht glaubhaft. Zum anderen hätte es dem Kläger oblegen, unter Hinweis auf seine Volljährigkeit mit mehr Nachdruck auf die Aufnahme einer entsprechenden Erklärung zu bestehen oder von der Möglichkeit einer schriftlichen Mitteilung an die ARGE Gebrauch zu machen. Er hat es somit nach Auffassung des Senats zumindest grob fahrlässig unterlassen, der ARGE den BAB-Bezug mitzuteilen. Darauf beruht auch die fehlerhafte Leistungsbewilligung.

Die teilweise Leistungsaufhebung durch die ARGE ist auch rechnerisch nicht zu beanstanden. Die Aufhebungen für die einzelnen Monate entsprechen einer auf den Monat bezogenen Anrechnung des jeweils zugeflossenen Einkommens aus dem BAB-Bezug von 162,00 EUR (192,00 EUR abzüglich 30 EUR). Für den 28. Februar und für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum Ende der Maßnahme am 17. Juli 2007 ergeben sich anteilige Beträge von 5,78 EUR und 78,80 EUR. Eine darüber hinausgehende Aufhebung der Leistungsbewilligung ist für den Zeitraum vom 28. Februar 2007 bis zum 31. Juli 2007 nicht erfolgt. Die Rechtsgrundlage für die Erstattungsforderung ergibt sich aus § 50 SGB X.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Der Senat berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens unter Einbeziehung des im Laufe des Verfahrens von dem Beklagten abgegebenen Teilanerkenntnisses.

Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG beschränkt auf den Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2006 zugelassen. Nur für diesen Zeitraum sieht der Senat die Relevanz einer klärungsbedürftigen Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Soweit ersichtlich liegt noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur entsprechenden Anwendung des § 1629a BGB auf Erstattungsansprüche nach § 50 SGB X für die Fälle vor, in denen die Erstattungsforderung mit Bescheid erst nach Eintritt der Volljährigkeit geltend gemacht wird.
Rechtskraft
Aus
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