Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 12 AS 3723/11
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AS 257/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 16. Dezember 2013 und die Bescheide vom 3. März 2009 geändert durch die Bescheide vom 24. August 2009 und vom 28. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2012, vom 29. Oktober 2010 geändert durch Bescheid vom 5. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2012 und vom 28. Mai 2010 geändert durch die Bescheide vom 23. November 2010 und vom 5. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2012 werden abgeändert und der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung jeweils eines Drittels eines zusätzlichen Gesamtbedarfs in Höhe von 321,61 EUR für Juli 2009, 14,54 EUR für März 2010, 7,28 EUR für April 2010, 9,09 EUR für Mai 2010, 7,28 EUR für Juni 2010 und 70,77 EUR für August 2010 zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Klägerin nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zu erbringenden Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. August 2010.
Die im Januar 1958 geborene Klägerin lebte im streitbefangenen Zeitraum zusammen mit ihrem im Juli 1993 geborenen Sohn R und ihrer im Januar 1996 geborenen Tochter L. Für beide Kinder wurde Kindergeld (2008 in Höhe von monatlich jeweils 154 EUR, 2009 in Höhe von monatlich jeweils 164 EUR und 2010 in Höhe von monatlich jeweils 184 EUR) gezahlt. Die Tochter L. erhielt außerdem Unterhaltszahlungen in Höhe von monatlich 223 EUR. Die Klägerin erzielte Einnahmen aus einer Beschäftigung in einem Supermarkt zunächst in Höhe von monatlich 150 EUR brutto/netto. Das Einkommen erhöhte sich ab Februar 2009 auf monatlich 401 EUR brutto/359,80 EUR netto. Aus einer zweiten Tätigkeit für einen Werbeverlag erzielte die Klägerin Einnahmen in monatlich unterschiedlicher Höhe, aber nie über 28,10 EUR hinaus. Außerdem wurde für die Tochter Pflegegeld nach der Pflegestufe 1 gezahlt. Die Tochter arbeitete ebenfalls für den Werbeverlag, verdiente dort aber nie mehr als 21,20 EUR/Monat (brutto = netto). Im Juni 2010 nahm auch der Sohn eine Beschäftigung bei dem Werbeverlag auf. Er erzielte nie höhere Einnahmen als 18,22 EUR/Monat (brutto = netto).
Die Klägerin zahlte Beiträge zu einer Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von monatlich 25,44 EUR und zu einer Riester-Rentenversicherung in Höhe von monatlich 10 EUR.
Die Klägerin sowie der Sohn und die Tochter wohnten in einem 116 qm großen und im Jahr 1950 erbauten Eigenheim auf einem 296 qm großen Grundstück. Für die Finanzierung des Ankaufs des Grundstücks und von Sanierungsmaßnahmen hatten die Klägerin und ihr damaliger Ehemann (die Scheidung erfolgte im September 2001) in den Jahren 1992 und 1993 Darlehensverträge mit der V. Bank in S. (im Folgenden: V. Bank) abgeschlossen. Weil die Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen von der Klägerin und ihrem Ehemann nicht erfüllt worden waren, kündigte die V. Bank im Januar 1996 die Kreditvereinbarungen. Die Klägerin und die V. Bank schlossen erstmalig im Januar 1996 eine "Ratenzahlungsvereinbarung" ab. Mit dieser Vereinbarung verpflichtete sich die Klägerin, den Schuldsaldo in damaliger Höhe von 115.223,54 DM in monatlichen Raten von 500 DM abzuzahlen. In einer neuen Teilzahlungsvereinbarung vom 16. September 2004 anerkannte die Klägerin, der V. Bank aus gekündigten Geschäftsverbindungen insgesamt 47.957,60 EUR zu schulden. Sie verpflichtete sich gegenüber der V. Bank, zur Tilgung einer Hauptforderung in Höhe 18.360,59 EUR (offene Restsumme aus den Darlehen) und rückständigen Zinsen von 29.597,01 EUR monatliche Teilzahlungen in Höhe von 435 EUR zu leisten. Nach der Vereinbarung sollten Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Hauptforderung und dann auf die Zinsen verrechnet werden. Weiter enthielt die Vereinbarung die Verpflichtung der V. Bank, "einen Vollstreckungsbescheid bzw. sonstigen vollstreckbaren Titel nicht zu Zwangsmaßnahmen gegen den Schuldner zu verwenden, solange dieser die Teilzahlvereinbarung ordnungsgemäß einhält". Hinsichtlich der Einzelheiten der Vereinbarung vom 16. September 2004 wird auf Blatt 401 und 402 der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. In der Folgezeit leistete die Klägerin den monatlich vereinbarten Betrag. Die V. Bank nahm eine Verrechnung zunächst immer auf die Hauptforderung vor, so dass sich die Hauptforderung kontinuierlich verringerte. Auf die jeweils verbleibende Restsumme der Hauptforderung berechnete die V. Bank monatliche Zinsen, die jeweils zur Summe der offenen Zinsforderung dazu addiert wurden, so dass diese Summe kontinuierlich anstieg. Nach der Verbuchung der im Monat November 2008 erfolgten Zahlung von 435 EUR belief sich die Hauptforderung nur noch auf 10,59 EUR. Dieser Betrag wurde mit der Zahlung im Dezember 2008 verrechnet und der Rest der Zahlung wurde auf die bestehende Zinsforderung angerechnet. Die in den Monaten Oktober, November und Dezember 2008 berechneten Zinsen für die Restsumme der Hauptforderung beliefen sich auf nur noch 3,32 EUR, 3,66 EUR und 0,65 EUR. Ab Januar 2009 fielen keine Zinsen mehr für die Hauptforderung an. Die monatlichen Zahlungseingänge in Höhe von 435 EUR rechnete die V. Bank voll auf die bestehende Zinsforderung an, die sich dadurch kontinuierlich verringerte. Weitere Verzugszinsen wurden nicht mehr berechnet.
Hinsichtlich der Unterkunft und Heizung fielen folgende Kosten an (Angaben in EUR):
(Tabelle kann nicht dargestellt werden)
Die Aufbereitung des Warmwassers in dem Haus erfolgt dezentral.
Während die Klägerin zu anfallenden Schuldzinsen wegen des Eigenheims in einem ersten Antrag auf Leistungen nach dem SGB II aus November 2004 keine Angaben gemacht hatte, teilte sie in einem Neuantrag aus Februar 2006 mit, sie müsse Schuldzinsen zahlen. In der Folgezeit bewilligte der Rechtsvorgänger des Beklagten, die ARGE SGB II S. (im Folgenden auch als Beklagter bezeichnet), der Klägerin für die Zeit bis August 2007 Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung von Schuldzinsen.
Auf Nachfrage des Beklagten vom 16. August 2007 hinsichtlich des Nachweises monatlich zu zahlender Schuldzinsen für den Wohnraumkredit legte die Klägerin einen Kontoauszug für ihr Girokonto vor. Hiernach zahlte sie monatlich 435 EUR an die "V. GmbH" unter dem Betreff "RZV.10003021.000063225". Außerdem übersandte sie eine Forderungsberechnung der V. Bank zum Konto 101006274, zu dessen Gunsten die monatlichen Gutschriften in Höhe von 435 EUR erfolgten. Der Beklagte telefonierte wegen der Zinsberechnung mit einer Mitarbeiterin der V. GmbH. In der Folgezeit berücksichtigte er bei der Berechnung des Anspruchs der Klägerin auf Arbeitslosengeld II Schuldzinsen entsprechend der Auskunft der Mitarbeiterin der V. GmbH.
Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 28. Februar 2009 bewilligte der Beklagten der Klägerin und dem Sohn Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zunächst als Vorschuss (Bescheid vom 3. September 2008). Der Tochter bewilligte der Beklagte wegen bedarfsdeckenden Einkommens keine Leistungen. Als Bedarfe für Unterkunft und Heizung berücksichtigte der Beklagte insgesamt monatlich 130,78 EUR. Weil die Klägerin wegen der Höhe des Einkommens weiterhin Anspruch auf Geldleistungen der Agentur für Arbeit hatte (§ 19
Satz 3 SGB II), entfiel ein Drittel des Betrags von 130,78 EUR auf die Leistungen für Unterkunft und Heizungen an die Klägerin. Dabei blieb es auch in den Änderungsbescheiden vom 19. September 2008 für September 2008 bis Februar 2009, vom 2. März 2009 für August 2008 sowie vom 28. Mai 2010 für Oktober 2008 bis Februar 2009. Den am 8. Juni 2010 gegen den Bescheid vom 28. Mai 2010 eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin – vertreten durch ihre nunmehrige Prozessbevollmächtigte – die Berücksichtigung von 435 EUR Zinsen als Bedarf für Unterkunft und Heizung geltend machte, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2011 zurück. Ähnlich erfolgten die Leistungsbewilligungen für die nachfolgenden Bewilligungsabschnitte:
Für die Zeit vom 1. März bis zum 31. August 2009 bewilligte der Beklagte zunächst der Klägerin und dem Sohn Arbeitslosengeld II mit Bescheid vom 3. März 2009 als Vorschuss. Dabei berücksichtigte er Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt monatlich 70,06 EUR. Unter anderem wegen von ihm angenommener höherer Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erließ der Beklagte am 14. Mai 2009 einen Änderungsbescheid, mit welchem er nunmehr auch der Tochter Sozialgeld bewilligte. In dem Bescheid vom 14. Mai 2009 berücksichtigte der Beklagte Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt monatlich 113,06 EUR für die Monate März bis August 2009. Dabei blieb es auch in den Änderungsbescheiden vom 24. August 2009 für Juli und August 2009 sowie im Änderungsbescheid vom 28. Mai 2010 für März bis August 2009, nach dessen Inhalt der Beklagte abschließend über den Bewilligungszeitraum von März bis August 2009 entschied. Während des schon wegen des Änderungsbescheids vom 14. Mai 2009 geführten Widerspruchsverfahrens, mit dem die Klägerin – vertreten durch ihre nunmehrige Prozessbevollmächtigte – die Berücksichtigung von 435 EUR Schuldzinsen als Bedarf für Unterkunft und Heizung geltend machte, erließ der Beklagte zunächst einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid für Juli und August 2009, hob diesen dann aber wieder auf und wies im Anschluss den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. April 2012 zurück.
Für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 28. Februar 2010 bewilligte der Beklagte zunächst der Klägerin, ihrem Sohn und der Tochter mit Bescheid vom 25. August 2009 Arbeitslosengeld II beziehungsweise Sozialgeld als Vorschuss. Dabei berücksichtigte er ab Januar 2010 keine Zinsen und begründete dies damit, dass im Jahr 2009 keine Zinsen angefallen seien. In dem Bescheid vom 25. August 2009 berücksichtigte der Beklagte Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt monatlich 130,18 EUR für die Monate September bis Dezember 2009 sowie in Höhe von monatlich 110,25 EUR für Januar und Februar 2010. Wegen der Bewilligung von 330 EUR für die Beschaffung von Heizkosten mit Bescheid vom 25. September 2009 änderte der Beklagte seinen Bescheid vom 25. August 2009 mit einem zweiten Bescheid vom 25. September 2009 für die Monate November 2009 bis Februar 2010 ab. Er berücksichtigte keine monatliche Pauschale für die Heizkosten und bewilligte daher geringere Leistungen für Heizung. Im Bescheid vom 25. September 2009 legte er für die Monate November 2009 bis Februar 2010 monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 85,18 EUR zugrunde. Im weiteren Änderungsbescheid vom 29. Januar 2010 verblieb es für die Monate September 2009 bis Februar 2010 bei den in den Bescheiden vom 25. August 2009 (September und Oktober 2009) beziehungsweise 25. September 2009 (November 2009 bis Februar 2009) berücksichtigten Bedarfen für Unterkunft und Heizung. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin – vertreten durch ihre nunmehrige Prozessbevollmächtigte – Widerspruch ein. Im Widerspruchsverfahren erließ der Beklagte einen weiteren Änderungsbescheid vom 28. Mai 2010, nach dessen Inhalt er abschließend über den Bewilligungszeitraum von September 2009 bis Februar 2010 entschied. Er berücksichtigte im Bescheid vom 28. Mai 2010 Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 130,18 EUR für September und Oktober 2009, monatlich 85,18 EUR für November und Dezember 2009 sowie monatlich 110,25 EUR für Januar und Februar 2010. Mit einem weiteren Bescheid vom 5. März 2012 bewilligte der Beklagte für November 2009 bis Februar 2010 höheres Arbeitslosengeld II, unter anderem weil er für diese Monate Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich insgesamt 115,46 EUR berücksichtigte. Den Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 3. April 2012 zurück.
Im Rahmen einer Rücksprache zum Fortzahlungsantrag vom 28. Januar 2010 teilte der Beklagte der Klägerin mit, er werde ab März 2010 Leistungen nach dem SGB II vorerst ohne Schuldzinsen bewilligen. Die Klägerin gab an, sie zahle auf den Kredit nur Zinsen und keine Tilgung. Dazu werde sie eine entsprechende Bescheinigung der Bank einreichen (Telefonvermerk vom 17. Februar 2010). Für die Zeit vom 1. März bis zum 31. August 2010 bewilligte der Beklagte Arbeitslosengeld II für die Klägerin und den Sohn als Vorschuss. In dem Bewilligungsbescheid vom 17. Februar 2010 berücksichtigte der Beklagte Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt monatlich 37,29 EUR für den Bewilligungszeitraum. Diesen Bescheid änderte er mit Bescheid vom 28. Mai 2010, in dem er monatlich insgesamt 63,99 EUR Bedarfe für Unterkunft und Heizung berücksichtigte. Er führte in dem Bescheid vom 28. Mai 2010 aus, er habe die nunmehr nachgewiesenen Unterkunftskosten sowie die belegten Einnahmen bis April 2010 berücksichtigt. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin – anwaltlich vertreten durch ihre nunmehrige Prozessbevollmächtigte – Widerspruch ein. Für die Monate ab Mai 2010 könne die endgültige Festsetzung erst nach Vorlage der Verdienstbescheinigungen erfolgen. Mit weiterem Bescheid vom 20. August 2010 beschied der Beklagte die Ansprüche für die Klägerin, ihren Sohn und die Tochter für den Monat Mai 2010 abschließend. Es blieb bei berücksichtigten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich insgesamt 63,99 EUR. Nach Einreichung weiterer Verdienstbescheinigungen und Nachweise zu den Unterkunftskosten erließ der Beklagte den Bescheid vom 22. September 2010, in dem er für März bis August 2010 Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich insgesamt 66,57 EUR berücksichtigte. Mit einem weiteren Bescheid vom 5. März 2012 bewilligte der Beklagte für März bis Juni 2010 höheres Arbeitslosengeld II, wobei es bei den bis dahin berücksichtigten Bedarfen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich insgesamt 66,57 EUR blieb. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. April 2012 zurück, wobei er zu abschließend berechneten Leistungsansprüchen der Klägerin und ihrer Kinder ausführte.
Die Klägerin hat jeweils anwaltlich vertreten nur für sich (nicht auch den Sohn) am 5. Juli 2011 (Bewilligungszeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 28. Februar 2009) und 2. Mai 2012 (Bewilligungszeiträume vom 1. März bis zum 31. August 2009, vom 1. September 2009 bis zum 28. Februar 2010 und vom 1. März bis zum 31. August 2010) Klagen erhoben. Schriftsätzlich formuliert waren Anträge, die sich allein auf die Aufhebung der angefochtenen Bescheide bezogen. Das Sozialgericht Halle hat die Klagen zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung verbunden.
Mit Urteil vom 16. Dezember 2013 hat das SG die Klagen abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt: Gegenstand des Verfahrens sei die Frage, ob der Klägerin im Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. August 2010 ein Anspruch auf höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung auf der Grundlage der geltend gemachten Zinszahlungen zustehe. Dies sei nicht der Fall. Nach Kündigung eines Darlehensvertrages anfallende Zinsen stellten keine Kosten der Unterkunft und Heizung dar. Auch schon vor der Kündigung angefallene Zinsen seien nach der Kündigung nicht als Kosten der Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen.
Gegen das ihr am 13. Mai 2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 5. Juni 2014 Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat sie ausdrücklich nicht mehr alleine die Aufhebung der angefochtenen Bewilligungsbescheide, sondern auch eine Verurteilung des Beklagten zur Erbringung höherer Leistungen an sich verlangt.
Die Klägerin ist der Ansicht: Es sei mit der V. Bank nach der Kündigung des Darlehensvertrags eine konkrete neue Vereinbarung geschlossen worden, wonach 435 EUR im Monat zu zahlen gewesen seien. Den vertraglich geschuldeten Betrag habe sie gezahlt. Damit habe sie erreicht, dass die V. Bank keine Zwangsvollstreckung aus der dinglichen Sicherheit für das Darlehen betrieben habe. Der Zweck der Zahlungen zur Sicherung der aktuell bewohnten Unterkunft rechtfertige es, die monatlich geleisteten 435 EUR als Aufwendungen für die Unterkunft im Sinne des § 22 SGB II anzuerkennen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 16. Dezember 2013 aufzuheben und die Bescheide vom 3. September 2008 geändert durch den Bescheid vom 28. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2011, vom 3. März 2009 geändert durch die Bescheide vom 24. August 2009 und vom 28. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2012, vom 29. Oktober 2010 geändert durch Bescheid vom 5. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2012 und vom 28. Mai 2010 geändert durch die Bescheide vom 23. November 2010 und vom 5. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2012 abzuändern und den Beklagten zur verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. August 2010 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zu gewähren und dabei auch monatliche Zahlungen von 435,00 EUR aus den Zahlungsvereinbarungen mit der V. Bank in S. zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts Halle für richtig.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) eingelegte Berufung ist auch statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG. Sie betrifft eine Geldleistung und der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt den Betrag von 750 EUR, weil die Klägerin geltend macht, monatliche Zahlungen an die V. Bank in Höhe von 435 EUR seien als Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen. Weil ihr Einkommen (aus eigenen Erwerbstätigkeiten und den Bedarf der Tochter übersteigenden Kindergelds) den Bedarf an durch die Bundesagentur für Arbeit zu erbringenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Regelbedarf und Mehrbedarf für Alleinerziehende) nicht deckt, macht sie im Ergebnis die Zahlung monatlich weiterer 145 EUR an sich geltend. Das ist der Betrag, um den die bislang erbrachten Leistungen für Unterkunft und Heizung zu erhöhen sind, wenn – ausgehend von drei im Haushalt lebenden Personen – entsprechend des sog. Kopfteilprinzips (vgl. dazu Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 22. August 2013 - B 14 AS 85/12 R - juris, Rn. 20) die monatlichen Zahlungen an die V. Bank in Höhe von 435 EUR berücksichtigt werden. Im Übrigen streiten die Beteiligten nach der Verbindung der vier Klageverfahren auch in zeitlicher Hinsicht um Leistungen für mehr als ein Jahr.
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 16. Dezember 2013 und (1) für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 28. Februar 2009 der Bescheid vom 28. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juni 2011. Für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. August 2009 geht es um den Bescheid vom 28. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. April 2012. Die bis dahin erlassenen Vorschussbescheide hatten sich durch die endgültige Bewilligung der Leistungen durch den Bescheid vom 28. Mai 2010 erledigt, wobei die Entscheidung vom 28. Mai 2010 Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 14. Mai 2009 geworden ist (vgl. § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X), § 86 SGG). Bezogen auf den dritten streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 28. Februar 2010 ist Gegenstand des Berufungsverfahrens (3) der abschließende Bewilligungsbescheid vom 28. Mai 2010, für November 2009 bis Februar 2010 in der Fassung der für die Leistungen für Unterkunft und Heizung an die Klägerin unverändert gebliebenen Bewilligung durch Bescheid vom 5. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2012. Schließlich ist (4) Grundlage der Entscheidung für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. August 2010 der Änderungsbescheid vom 22. September 2010, für März bis Juni 2010 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 5. März 2012 sowie insgesamt in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2012. Der abschließende Bewilligungsbescheid vom 28. Mai 2010 hat sich insoweit durch die nachfolgenden Verwaltungsakte erledigt, weil diese im Vergleich zum Bescheid vom 28. Mai 2010 die höchsten Leistungen nach dem SGB II bewilligt haben (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 19. August 2015 - B 14 AS 13/14 R - juris, Rn. 8).
Die Klägerin hat zudem den Streitgegenstand zulässig auf die Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung beschränkt (vgl. zur Abtrennbarkeit auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung bezogener Verfügungssätze: BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - juris, Rn. 19 f.; Urteil vom 19. Februar 2009
- B 4 AS 48/08 R - juris, Rn. 11). Hingegen kommt eine weitere Disposition der Beteiligten über den Streitgegenstand – hier als Begrenzung auf Leistungen für die Rückführung des gekündigten Immobiliendarlehens – nicht in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R - juris, Rn. 13).
Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SGG), weil die Klägerin für die streitgegenständlichen Monate höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes begehrt, als sie ihr bislang durch die verfahrensgegenständlichen Bescheide des Beklagten bewilligt worden sind. Dieser Auslegung schon des erstinstanzlichen Begehrens steht nicht entgegen, dass die Klägerin erstmals im Berufungsverfahren schriftsätzlich nicht nur die Aufhebung der angefochtenen Leistungsbescheide, sondern auch eine Verurteilung des Beklagten zur Erbringung höherer Leistungen gefordert hat. Es handelt sich insoweit nicht um eine Klageänderung (vgl. § 99 Abs. 1 SGG), sondern um eine Antragspräzisierung. Bereits nach dem Vortrag der Klägerin im Verfahren vor dem Sozialgericht Halle war klar, dass es dieser um die Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II ging. Insoweit geht der Senat davon aus, dass das Sozialgericht Halle in einer mündlichen Verhandlung auf die Stellung sachdienlicher Anträge hingewirkt hätte (vgl. § 106 Abs. 1 SGG), die dem inhaltlich formulierten Klagebegehren Rechnung getragen hätten. Der Verzicht auf eine solche mündliche Verhandlung kann der Klägerin insoweit nicht zum Nachteil gereichen. Ihr auf die Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung gerichtetes Klageziel verfolgt die Klägerin zulässig mit dem Antrag auf Erlass eines sog. Grundurteils im Höhenstreit. Die von ihr und ihren Kindern erzielten Einnahmen hat der Beklagte ebenso wie das hieraus auf die Bedarfe anzurechnende Einkommen zutreffend ermittelt. Insoweit kann mit Wahrscheinlichkeit von einer höheren Leistung ausgegangen werden, wenn der Begründung der Klage gefolgt wird (vgl. zu dieser Voraussetzung des Grundurteils im Höhenstreit: BSG, Urteil vom 16. April 2013
- B 14 AS 81/12 R - juris, Rn. 10).
Die Berufung der Klägerin ist zum Teil begründet. Die Klägerin hat in den Monaten Juli 2009, März bis Juni 2010 und August 2010 Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung, weil höhere unterkunftsbezogene Bedarfe als bislang durch den Beklagten bei der Anspruchsermittlung zugrunde gelegt, zu berücksichtigen sind.
Daran, dass die Klägerin im hier relevanten Zeitraum leistungsberechtigt war, bestehen keine Zweifel.
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung erhielten Leistungen nach dem SGB II Personen, die
1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2. erwerbsfähig sind,
3. hilfebedürftig sind und
4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben
(erwerbsfähige Hilfebedürftige).
Die 1958 geborene Klägerin hatte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum das Lebensalter von 66 Jahren noch nicht vollendet. Sie war erwerbsfähig und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Mithin erfüllte sie die Voraussetzungen der § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II.
Die Klägerin war auch hilfebedürftig. Hilfebedürftig ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Im Fall der Klägerin steht eigenes Vermögen der Hilfebedürftigkeit nicht entgegen. Auch das auf die Bedarfe der Klägerin und ihres Sohnes anzurechnende Einkommen ist geringer als die Bedarfe der Klägerin aus der Regelleistung und dem Mehrbedarf für Alleinerziehende sowie des Sohnes aus der Regelleistung. Das Einkommen hat daher keine Auswirkungen auf die hier im Streit stehenden Leistungen für Unterkunft und Heizung (vgl. § 19 Satz 3 SGB II).
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Der Beklagte hat bestimmte tatsächliche Kosten anerkannt, die üblicherweise bei Eigenheimen zu berücksichtigen sind. Allerdings hat er anhand der vorliegende Belege für ein Jahr Durchschnittswerte gebildet. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht zulässig, wenn es sich – wie hier bei den abschließenden Entscheidungen nach der Bewilligung von Vorschüssen – um eine endgültige Berechnung handelt. Die angefallenen Aufwendungen sind den Monaten der Fälligkeit zuzuordnen, wobei eine Saldierung ausscheidet. Wird dies angewandt, ergibt sich für bestimmte Monate eine "Unterdeckung", die zu anteiligen Nachzahlungsansprüchen der Klägerin führt. Der Senat nimmt dazu Bezug auf die Darstellung der angefallenen Kosten im Tatbestand der Entscheidung. Diesen Kosten gegenüberzustellen sind die bislang erbrachten Leistungen, wobei wegen der Bewilligung von Gutscheinen für Heizkosten in den Monaten September 2009 – Einlösung im Oktober 2009 – und Januar 2010 – Einlösung im Februar 2010 – von entsprechenden Bedarfsdeckungen ausgegangen wird (Angaben in EUR):
(Tabelle kann nicht dargestellt werden)
Im Rahmen der Bestimmung der Bedarfe für Unterkunft nicht zu berücksichtigen sind entgegen des Begehrens der Klägerin die monatlichen Zahlungen von jeweils 435 EUR an die V. Bank. Zu den Unterkunftskosten für selbst genutzte Hausgrundstücke zählen Aufwendungen, die tatsächlich und untrennbar mit der Nutzung des Hausgrundstücks verbunden sind (vgl. Luik in Eicher/Luik, SGB II, Kommentar, 4. Aufl. 2014, § 22 Rn. 57). Zu diesen Aufwendungen zählen neben den laufenden Nebenkosten auch tatsächlich aufzuwendende Schuldzinsen zur Finanzierung des Eigenheims (vgl. BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 38/08 R - juris, Rn. 14). Hingegen sind Verzugszinsen, die nach der Kündigung eines Immobiliendarlehens berechnet werden, nach überwiegender Auffassung nicht als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht )LSG), Urteil vom 25. November 2015
- L 11 AS 723/13 - juris, Rn. 65 m.w.N. zur Rechtsprechung; Luik in Eicher/Luik, a.a.O., Rn. 58; Piepenstock in juris-PK SGB II, Kommentar, 4. Aufl. 2015, § 22 Rn 71; wohl auch Berlit in Münder, LPK-SGB II, Kommentar, 6. Aufl. 2017, § 22 Rn. 43).
Ob dieser Ansicht bei Abschluss einer Rückzahlungsvereinbarung nach der Kündigung eines Immobilienkredits für die Verzugszinsen zu folgen ist, kann der Senat hier offen lassen. Auch wenn die der Klägerin bis einschließlich Dezember 2008 anhand des Verzugszinssatzes aus § 288 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf die Hauptforderung in Rechnung gestellten Zinsen berücksichtigt werden, hat der Beklagte bereits die tatsächliche Kostenbelastung übersteigende Bedarfe für Unterkunft und Heizung berücksichtigt (insofern wird auf die Tabelle im Tatbestand, Blatt 4 unten, verwiesen). Nicht in die Bedarfsberechnung einzustellen sind die (Zahlungen auf) Forderungen der V. Bank, die sich auf die vereinbarungsgemäß während der Laufzeit des im Januar 1996 gekündigten Immobiliendarlehens angefallenen Zinsen beziehen. Diese sind vor Beginn des Leistungsbezugs fällig geworden. Zinsen, die nicht im Bedarfszeitraum anfallen, können über § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht berücksichtigt werden, weil sie keinen tatsächlichen aktuellen Bedarf begründen (vgl. zum Bedarfsdeckungserfordernis: BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - juris, Rn. 30). Bei den Forderungen der V. Bank, auf die die von der Klägerin ab Dezember 2008 erbrachten Zahlungen angerechnet wurden, handelte es sich um solche zum Ausgleich der aus dem gekündigten Immobiliendarlehen geschuldeten, aufgelaufenen Zinsforderungen. Dies ergibt sich aus den Vereinbarungen der Klägerin mit der V. Bank nach der Kündigung des Immobiliendarlehens, nach denen ihre Zahlungen erst auf die Kosten, dann auf die Hauptforderung und schließlich auf die Zinsforderung (aus dem Darlehensvertrag) angerechnet werden sollten, und der tatsächlich so vorgenommenen Verrechnung. Nach dem Ausgleich der Hauptforderung und der geringfügig letztmalig im Dezember 2008 darauf anfallenden Verzugszinsen handelte es sich bei den Zahlungen von 435 EUR monatlich der Sache nach um Zahlungen zur Rückführung schon vor dem Bedarfszeitraum entstandener Schulden. Für die Übernahme von Schulden sah § 22 SGB II in Absatz 5 (in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) gesonderte Ansprüche vor, die die Klägerin nicht geltend gemacht hat. Diese Regelung spricht dagegen, die Zahlungen an die V. Bank zum Ausgleich der (Alt-)Zinsforderungen im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II als – aktuelle – Aufwendungen für die Unterkunft anzusehen.
Auch dass – wie hier – der Zahlungspflicht zu der aus dem Immobiliendarlehen resultierenden Zinsforderung eine nachträglich abgeschlossene gesonderte Rückzahlungsvereinbarung zwischen dem leistungsberechtigen Darlehensnehmer und dem Kreditgeber als eigenständige Rechtsgrundlage zugrunde liegt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 7. November 2008 - L 2 B 152/08 AS ER - juris), führt nicht zur für § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu fordernden aktuellen Unterkunftsbezogenheit der Kosten. Denn bei dieser Rückzahlungsvereinbarung steht nicht der Erhalt der Unterkunft im Vordergrund, sondern die Rückführung der Schulden. Die Zahlungen stehen insoweit nicht in einem unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis für die Überlassung der Unterkunft. Deshalb scheidet die Berücksichtigung im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob Zahlungen auf Zinsforderungen aus einem vor dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II gekündigten Immobiliendarlehen keine Bedarfe für Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind, zugelassen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Klägerin nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zu erbringenden Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. August 2010.
Die im Januar 1958 geborene Klägerin lebte im streitbefangenen Zeitraum zusammen mit ihrem im Juli 1993 geborenen Sohn R und ihrer im Januar 1996 geborenen Tochter L. Für beide Kinder wurde Kindergeld (2008 in Höhe von monatlich jeweils 154 EUR, 2009 in Höhe von monatlich jeweils 164 EUR und 2010 in Höhe von monatlich jeweils 184 EUR) gezahlt. Die Tochter L. erhielt außerdem Unterhaltszahlungen in Höhe von monatlich 223 EUR. Die Klägerin erzielte Einnahmen aus einer Beschäftigung in einem Supermarkt zunächst in Höhe von monatlich 150 EUR brutto/netto. Das Einkommen erhöhte sich ab Februar 2009 auf monatlich 401 EUR brutto/359,80 EUR netto. Aus einer zweiten Tätigkeit für einen Werbeverlag erzielte die Klägerin Einnahmen in monatlich unterschiedlicher Höhe, aber nie über 28,10 EUR hinaus. Außerdem wurde für die Tochter Pflegegeld nach der Pflegestufe 1 gezahlt. Die Tochter arbeitete ebenfalls für den Werbeverlag, verdiente dort aber nie mehr als 21,20 EUR/Monat (brutto = netto). Im Juni 2010 nahm auch der Sohn eine Beschäftigung bei dem Werbeverlag auf. Er erzielte nie höhere Einnahmen als 18,22 EUR/Monat (brutto = netto).
Die Klägerin zahlte Beiträge zu einer Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von monatlich 25,44 EUR und zu einer Riester-Rentenversicherung in Höhe von monatlich 10 EUR.
Die Klägerin sowie der Sohn und die Tochter wohnten in einem 116 qm großen und im Jahr 1950 erbauten Eigenheim auf einem 296 qm großen Grundstück. Für die Finanzierung des Ankaufs des Grundstücks und von Sanierungsmaßnahmen hatten die Klägerin und ihr damaliger Ehemann (die Scheidung erfolgte im September 2001) in den Jahren 1992 und 1993 Darlehensverträge mit der V. Bank in S. (im Folgenden: V. Bank) abgeschlossen. Weil die Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen von der Klägerin und ihrem Ehemann nicht erfüllt worden waren, kündigte die V. Bank im Januar 1996 die Kreditvereinbarungen. Die Klägerin und die V. Bank schlossen erstmalig im Januar 1996 eine "Ratenzahlungsvereinbarung" ab. Mit dieser Vereinbarung verpflichtete sich die Klägerin, den Schuldsaldo in damaliger Höhe von 115.223,54 DM in monatlichen Raten von 500 DM abzuzahlen. In einer neuen Teilzahlungsvereinbarung vom 16. September 2004 anerkannte die Klägerin, der V. Bank aus gekündigten Geschäftsverbindungen insgesamt 47.957,60 EUR zu schulden. Sie verpflichtete sich gegenüber der V. Bank, zur Tilgung einer Hauptforderung in Höhe 18.360,59 EUR (offene Restsumme aus den Darlehen) und rückständigen Zinsen von 29.597,01 EUR monatliche Teilzahlungen in Höhe von 435 EUR zu leisten. Nach der Vereinbarung sollten Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Hauptforderung und dann auf die Zinsen verrechnet werden. Weiter enthielt die Vereinbarung die Verpflichtung der V. Bank, "einen Vollstreckungsbescheid bzw. sonstigen vollstreckbaren Titel nicht zu Zwangsmaßnahmen gegen den Schuldner zu verwenden, solange dieser die Teilzahlvereinbarung ordnungsgemäß einhält". Hinsichtlich der Einzelheiten der Vereinbarung vom 16. September 2004 wird auf Blatt 401 und 402 der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. In der Folgezeit leistete die Klägerin den monatlich vereinbarten Betrag. Die V. Bank nahm eine Verrechnung zunächst immer auf die Hauptforderung vor, so dass sich die Hauptforderung kontinuierlich verringerte. Auf die jeweils verbleibende Restsumme der Hauptforderung berechnete die V. Bank monatliche Zinsen, die jeweils zur Summe der offenen Zinsforderung dazu addiert wurden, so dass diese Summe kontinuierlich anstieg. Nach der Verbuchung der im Monat November 2008 erfolgten Zahlung von 435 EUR belief sich die Hauptforderung nur noch auf 10,59 EUR. Dieser Betrag wurde mit der Zahlung im Dezember 2008 verrechnet und der Rest der Zahlung wurde auf die bestehende Zinsforderung angerechnet. Die in den Monaten Oktober, November und Dezember 2008 berechneten Zinsen für die Restsumme der Hauptforderung beliefen sich auf nur noch 3,32 EUR, 3,66 EUR und 0,65 EUR. Ab Januar 2009 fielen keine Zinsen mehr für die Hauptforderung an. Die monatlichen Zahlungseingänge in Höhe von 435 EUR rechnete die V. Bank voll auf die bestehende Zinsforderung an, die sich dadurch kontinuierlich verringerte. Weitere Verzugszinsen wurden nicht mehr berechnet.
Hinsichtlich der Unterkunft und Heizung fielen folgende Kosten an (Angaben in EUR):
(Tabelle kann nicht dargestellt werden)
Die Aufbereitung des Warmwassers in dem Haus erfolgt dezentral.
Während die Klägerin zu anfallenden Schuldzinsen wegen des Eigenheims in einem ersten Antrag auf Leistungen nach dem SGB II aus November 2004 keine Angaben gemacht hatte, teilte sie in einem Neuantrag aus Februar 2006 mit, sie müsse Schuldzinsen zahlen. In der Folgezeit bewilligte der Rechtsvorgänger des Beklagten, die ARGE SGB II S. (im Folgenden auch als Beklagter bezeichnet), der Klägerin für die Zeit bis August 2007 Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung von Schuldzinsen.
Auf Nachfrage des Beklagten vom 16. August 2007 hinsichtlich des Nachweises monatlich zu zahlender Schuldzinsen für den Wohnraumkredit legte die Klägerin einen Kontoauszug für ihr Girokonto vor. Hiernach zahlte sie monatlich 435 EUR an die "V. GmbH" unter dem Betreff "RZV.10003021.000063225". Außerdem übersandte sie eine Forderungsberechnung der V. Bank zum Konto 101006274, zu dessen Gunsten die monatlichen Gutschriften in Höhe von 435 EUR erfolgten. Der Beklagte telefonierte wegen der Zinsberechnung mit einer Mitarbeiterin der V. GmbH. In der Folgezeit berücksichtigte er bei der Berechnung des Anspruchs der Klägerin auf Arbeitslosengeld II Schuldzinsen entsprechend der Auskunft der Mitarbeiterin der V. GmbH.
Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 28. Februar 2009 bewilligte der Beklagten der Klägerin und dem Sohn Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zunächst als Vorschuss (Bescheid vom 3. September 2008). Der Tochter bewilligte der Beklagte wegen bedarfsdeckenden Einkommens keine Leistungen. Als Bedarfe für Unterkunft und Heizung berücksichtigte der Beklagte insgesamt monatlich 130,78 EUR. Weil die Klägerin wegen der Höhe des Einkommens weiterhin Anspruch auf Geldleistungen der Agentur für Arbeit hatte (§ 19
Satz 3 SGB II), entfiel ein Drittel des Betrags von 130,78 EUR auf die Leistungen für Unterkunft und Heizungen an die Klägerin. Dabei blieb es auch in den Änderungsbescheiden vom 19. September 2008 für September 2008 bis Februar 2009, vom 2. März 2009 für August 2008 sowie vom 28. Mai 2010 für Oktober 2008 bis Februar 2009. Den am 8. Juni 2010 gegen den Bescheid vom 28. Mai 2010 eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin – vertreten durch ihre nunmehrige Prozessbevollmächtigte – die Berücksichtigung von 435 EUR Zinsen als Bedarf für Unterkunft und Heizung geltend machte, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2011 zurück. Ähnlich erfolgten die Leistungsbewilligungen für die nachfolgenden Bewilligungsabschnitte:
Für die Zeit vom 1. März bis zum 31. August 2009 bewilligte der Beklagte zunächst der Klägerin und dem Sohn Arbeitslosengeld II mit Bescheid vom 3. März 2009 als Vorschuss. Dabei berücksichtigte er Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt monatlich 70,06 EUR. Unter anderem wegen von ihm angenommener höherer Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erließ der Beklagte am 14. Mai 2009 einen Änderungsbescheid, mit welchem er nunmehr auch der Tochter Sozialgeld bewilligte. In dem Bescheid vom 14. Mai 2009 berücksichtigte der Beklagte Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt monatlich 113,06 EUR für die Monate März bis August 2009. Dabei blieb es auch in den Änderungsbescheiden vom 24. August 2009 für Juli und August 2009 sowie im Änderungsbescheid vom 28. Mai 2010 für März bis August 2009, nach dessen Inhalt der Beklagte abschließend über den Bewilligungszeitraum von März bis August 2009 entschied. Während des schon wegen des Änderungsbescheids vom 14. Mai 2009 geführten Widerspruchsverfahrens, mit dem die Klägerin – vertreten durch ihre nunmehrige Prozessbevollmächtigte – die Berücksichtigung von 435 EUR Schuldzinsen als Bedarf für Unterkunft und Heizung geltend machte, erließ der Beklagte zunächst einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid für Juli und August 2009, hob diesen dann aber wieder auf und wies im Anschluss den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. April 2012 zurück.
Für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 28. Februar 2010 bewilligte der Beklagte zunächst der Klägerin, ihrem Sohn und der Tochter mit Bescheid vom 25. August 2009 Arbeitslosengeld II beziehungsweise Sozialgeld als Vorschuss. Dabei berücksichtigte er ab Januar 2010 keine Zinsen und begründete dies damit, dass im Jahr 2009 keine Zinsen angefallen seien. In dem Bescheid vom 25. August 2009 berücksichtigte der Beklagte Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt monatlich 130,18 EUR für die Monate September bis Dezember 2009 sowie in Höhe von monatlich 110,25 EUR für Januar und Februar 2010. Wegen der Bewilligung von 330 EUR für die Beschaffung von Heizkosten mit Bescheid vom 25. September 2009 änderte der Beklagte seinen Bescheid vom 25. August 2009 mit einem zweiten Bescheid vom 25. September 2009 für die Monate November 2009 bis Februar 2010 ab. Er berücksichtigte keine monatliche Pauschale für die Heizkosten und bewilligte daher geringere Leistungen für Heizung. Im Bescheid vom 25. September 2009 legte er für die Monate November 2009 bis Februar 2010 monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 85,18 EUR zugrunde. Im weiteren Änderungsbescheid vom 29. Januar 2010 verblieb es für die Monate September 2009 bis Februar 2010 bei den in den Bescheiden vom 25. August 2009 (September und Oktober 2009) beziehungsweise 25. September 2009 (November 2009 bis Februar 2009) berücksichtigten Bedarfen für Unterkunft und Heizung. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin – vertreten durch ihre nunmehrige Prozessbevollmächtigte – Widerspruch ein. Im Widerspruchsverfahren erließ der Beklagte einen weiteren Änderungsbescheid vom 28. Mai 2010, nach dessen Inhalt er abschließend über den Bewilligungszeitraum von September 2009 bis Februar 2010 entschied. Er berücksichtigte im Bescheid vom 28. Mai 2010 Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 130,18 EUR für September und Oktober 2009, monatlich 85,18 EUR für November und Dezember 2009 sowie monatlich 110,25 EUR für Januar und Februar 2010. Mit einem weiteren Bescheid vom 5. März 2012 bewilligte der Beklagte für November 2009 bis Februar 2010 höheres Arbeitslosengeld II, unter anderem weil er für diese Monate Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich insgesamt 115,46 EUR berücksichtigte. Den Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 3. April 2012 zurück.
Im Rahmen einer Rücksprache zum Fortzahlungsantrag vom 28. Januar 2010 teilte der Beklagte der Klägerin mit, er werde ab März 2010 Leistungen nach dem SGB II vorerst ohne Schuldzinsen bewilligen. Die Klägerin gab an, sie zahle auf den Kredit nur Zinsen und keine Tilgung. Dazu werde sie eine entsprechende Bescheinigung der Bank einreichen (Telefonvermerk vom 17. Februar 2010). Für die Zeit vom 1. März bis zum 31. August 2010 bewilligte der Beklagte Arbeitslosengeld II für die Klägerin und den Sohn als Vorschuss. In dem Bewilligungsbescheid vom 17. Februar 2010 berücksichtigte der Beklagte Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt monatlich 37,29 EUR für den Bewilligungszeitraum. Diesen Bescheid änderte er mit Bescheid vom 28. Mai 2010, in dem er monatlich insgesamt 63,99 EUR Bedarfe für Unterkunft und Heizung berücksichtigte. Er führte in dem Bescheid vom 28. Mai 2010 aus, er habe die nunmehr nachgewiesenen Unterkunftskosten sowie die belegten Einnahmen bis April 2010 berücksichtigt. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin – anwaltlich vertreten durch ihre nunmehrige Prozessbevollmächtigte – Widerspruch ein. Für die Monate ab Mai 2010 könne die endgültige Festsetzung erst nach Vorlage der Verdienstbescheinigungen erfolgen. Mit weiterem Bescheid vom 20. August 2010 beschied der Beklagte die Ansprüche für die Klägerin, ihren Sohn und die Tochter für den Monat Mai 2010 abschließend. Es blieb bei berücksichtigten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich insgesamt 63,99 EUR. Nach Einreichung weiterer Verdienstbescheinigungen und Nachweise zu den Unterkunftskosten erließ der Beklagte den Bescheid vom 22. September 2010, in dem er für März bis August 2010 Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich insgesamt 66,57 EUR berücksichtigte. Mit einem weiteren Bescheid vom 5. März 2012 bewilligte der Beklagte für März bis Juni 2010 höheres Arbeitslosengeld II, wobei es bei den bis dahin berücksichtigten Bedarfen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich insgesamt 66,57 EUR blieb. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. April 2012 zurück, wobei er zu abschließend berechneten Leistungsansprüchen der Klägerin und ihrer Kinder ausführte.
Die Klägerin hat jeweils anwaltlich vertreten nur für sich (nicht auch den Sohn) am 5. Juli 2011 (Bewilligungszeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 28. Februar 2009) und 2. Mai 2012 (Bewilligungszeiträume vom 1. März bis zum 31. August 2009, vom 1. September 2009 bis zum 28. Februar 2010 und vom 1. März bis zum 31. August 2010) Klagen erhoben. Schriftsätzlich formuliert waren Anträge, die sich allein auf die Aufhebung der angefochtenen Bescheide bezogen. Das Sozialgericht Halle hat die Klagen zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung verbunden.
Mit Urteil vom 16. Dezember 2013 hat das SG die Klagen abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt: Gegenstand des Verfahrens sei die Frage, ob der Klägerin im Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. August 2010 ein Anspruch auf höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung auf der Grundlage der geltend gemachten Zinszahlungen zustehe. Dies sei nicht der Fall. Nach Kündigung eines Darlehensvertrages anfallende Zinsen stellten keine Kosten der Unterkunft und Heizung dar. Auch schon vor der Kündigung angefallene Zinsen seien nach der Kündigung nicht als Kosten der Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen.
Gegen das ihr am 13. Mai 2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 5. Juni 2014 Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat sie ausdrücklich nicht mehr alleine die Aufhebung der angefochtenen Bewilligungsbescheide, sondern auch eine Verurteilung des Beklagten zur Erbringung höherer Leistungen an sich verlangt.
Die Klägerin ist der Ansicht: Es sei mit der V. Bank nach der Kündigung des Darlehensvertrags eine konkrete neue Vereinbarung geschlossen worden, wonach 435 EUR im Monat zu zahlen gewesen seien. Den vertraglich geschuldeten Betrag habe sie gezahlt. Damit habe sie erreicht, dass die V. Bank keine Zwangsvollstreckung aus der dinglichen Sicherheit für das Darlehen betrieben habe. Der Zweck der Zahlungen zur Sicherung der aktuell bewohnten Unterkunft rechtfertige es, die monatlich geleisteten 435 EUR als Aufwendungen für die Unterkunft im Sinne des § 22 SGB II anzuerkennen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 16. Dezember 2013 aufzuheben und die Bescheide vom 3. September 2008 geändert durch den Bescheid vom 28. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2011, vom 3. März 2009 geändert durch die Bescheide vom 24. August 2009 und vom 28. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2012, vom 29. Oktober 2010 geändert durch Bescheid vom 5. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2012 und vom 28. Mai 2010 geändert durch die Bescheide vom 23. November 2010 und vom 5. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2012 abzuändern und den Beklagten zur verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. August 2010 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zu gewähren und dabei auch monatliche Zahlungen von 435,00 EUR aus den Zahlungsvereinbarungen mit der V. Bank in S. zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts Halle für richtig.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) eingelegte Berufung ist auch statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG. Sie betrifft eine Geldleistung und der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt den Betrag von 750 EUR, weil die Klägerin geltend macht, monatliche Zahlungen an die V. Bank in Höhe von 435 EUR seien als Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen. Weil ihr Einkommen (aus eigenen Erwerbstätigkeiten und den Bedarf der Tochter übersteigenden Kindergelds) den Bedarf an durch die Bundesagentur für Arbeit zu erbringenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Regelbedarf und Mehrbedarf für Alleinerziehende) nicht deckt, macht sie im Ergebnis die Zahlung monatlich weiterer 145 EUR an sich geltend. Das ist der Betrag, um den die bislang erbrachten Leistungen für Unterkunft und Heizung zu erhöhen sind, wenn – ausgehend von drei im Haushalt lebenden Personen – entsprechend des sog. Kopfteilprinzips (vgl. dazu Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 22. August 2013 - B 14 AS 85/12 R - juris, Rn. 20) die monatlichen Zahlungen an die V. Bank in Höhe von 435 EUR berücksichtigt werden. Im Übrigen streiten die Beteiligten nach der Verbindung der vier Klageverfahren auch in zeitlicher Hinsicht um Leistungen für mehr als ein Jahr.
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 16. Dezember 2013 und (1) für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 28. Februar 2009 der Bescheid vom 28. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juni 2011. Für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. August 2009 geht es um den Bescheid vom 28. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. April 2012. Die bis dahin erlassenen Vorschussbescheide hatten sich durch die endgültige Bewilligung der Leistungen durch den Bescheid vom 28. Mai 2010 erledigt, wobei die Entscheidung vom 28. Mai 2010 Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 14. Mai 2009 geworden ist (vgl. § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X), § 86 SGG). Bezogen auf den dritten streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 28. Februar 2010 ist Gegenstand des Berufungsverfahrens (3) der abschließende Bewilligungsbescheid vom 28. Mai 2010, für November 2009 bis Februar 2010 in der Fassung der für die Leistungen für Unterkunft und Heizung an die Klägerin unverändert gebliebenen Bewilligung durch Bescheid vom 5. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2012. Schließlich ist (4) Grundlage der Entscheidung für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. August 2010 der Änderungsbescheid vom 22. September 2010, für März bis Juni 2010 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 5. März 2012 sowie insgesamt in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2012. Der abschließende Bewilligungsbescheid vom 28. Mai 2010 hat sich insoweit durch die nachfolgenden Verwaltungsakte erledigt, weil diese im Vergleich zum Bescheid vom 28. Mai 2010 die höchsten Leistungen nach dem SGB II bewilligt haben (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 19. August 2015 - B 14 AS 13/14 R - juris, Rn. 8).
Die Klägerin hat zudem den Streitgegenstand zulässig auf die Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung beschränkt (vgl. zur Abtrennbarkeit auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung bezogener Verfügungssätze: BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - juris, Rn. 19 f.; Urteil vom 19. Februar 2009
- B 4 AS 48/08 R - juris, Rn. 11). Hingegen kommt eine weitere Disposition der Beteiligten über den Streitgegenstand – hier als Begrenzung auf Leistungen für die Rückführung des gekündigten Immobiliendarlehens – nicht in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R - juris, Rn. 13).
Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SGG), weil die Klägerin für die streitgegenständlichen Monate höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes begehrt, als sie ihr bislang durch die verfahrensgegenständlichen Bescheide des Beklagten bewilligt worden sind. Dieser Auslegung schon des erstinstanzlichen Begehrens steht nicht entgegen, dass die Klägerin erstmals im Berufungsverfahren schriftsätzlich nicht nur die Aufhebung der angefochtenen Leistungsbescheide, sondern auch eine Verurteilung des Beklagten zur Erbringung höherer Leistungen gefordert hat. Es handelt sich insoweit nicht um eine Klageänderung (vgl. § 99 Abs. 1 SGG), sondern um eine Antragspräzisierung. Bereits nach dem Vortrag der Klägerin im Verfahren vor dem Sozialgericht Halle war klar, dass es dieser um die Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II ging. Insoweit geht der Senat davon aus, dass das Sozialgericht Halle in einer mündlichen Verhandlung auf die Stellung sachdienlicher Anträge hingewirkt hätte (vgl. § 106 Abs. 1 SGG), die dem inhaltlich formulierten Klagebegehren Rechnung getragen hätten. Der Verzicht auf eine solche mündliche Verhandlung kann der Klägerin insoweit nicht zum Nachteil gereichen. Ihr auf die Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung gerichtetes Klageziel verfolgt die Klägerin zulässig mit dem Antrag auf Erlass eines sog. Grundurteils im Höhenstreit. Die von ihr und ihren Kindern erzielten Einnahmen hat der Beklagte ebenso wie das hieraus auf die Bedarfe anzurechnende Einkommen zutreffend ermittelt. Insoweit kann mit Wahrscheinlichkeit von einer höheren Leistung ausgegangen werden, wenn der Begründung der Klage gefolgt wird (vgl. zu dieser Voraussetzung des Grundurteils im Höhenstreit: BSG, Urteil vom 16. April 2013
- B 14 AS 81/12 R - juris, Rn. 10).
Die Berufung der Klägerin ist zum Teil begründet. Die Klägerin hat in den Monaten Juli 2009, März bis Juni 2010 und August 2010 Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung, weil höhere unterkunftsbezogene Bedarfe als bislang durch den Beklagten bei der Anspruchsermittlung zugrunde gelegt, zu berücksichtigen sind.
Daran, dass die Klägerin im hier relevanten Zeitraum leistungsberechtigt war, bestehen keine Zweifel.
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung erhielten Leistungen nach dem SGB II Personen, die
1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2. erwerbsfähig sind,
3. hilfebedürftig sind und
4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben
(erwerbsfähige Hilfebedürftige).
Die 1958 geborene Klägerin hatte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum das Lebensalter von 66 Jahren noch nicht vollendet. Sie war erwerbsfähig und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Mithin erfüllte sie die Voraussetzungen der § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II.
Die Klägerin war auch hilfebedürftig. Hilfebedürftig ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Im Fall der Klägerin steht eigenes Vermögen der Hilfebedürftigkeit nicht entgegen. Auch das auf die Bedarfe der Klägerin und ihres Sohnes anzurechnende Einkommen ist geringer als die Bedarfe der Klägerin aus der Regelleistung und dem Mehrbedarf für Alleinerziehende sowie des Sohnes aus der Regelleistung. Das Einkommen hat daher keine Auswirkungen auf die hier im Streit stehenden Leistungen für Unterkunft und Heizung (vgl. § 19 Satz 3 SGB II).
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Der Beklagte hat bestimmte tatsächliche Kosten anerkannt, die üblicherweise bei Eigenheimen zu berücksichtigen sind. Allerdings hat er anhand der vorliegende Belege für ein Jahr Durchschnittswerte gebildet. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht zulässig, wenn es sich – wie hier bei den abschließenden Entscheidungen nach der Bewilligung von Vorschüssen – um eine endgültige Berechnung handelt. Die angefallenen Aufwendungen sind den Monaten der Fälligkeit zuzuordnen, wobei eine Saldierung ausscheidet. Wird dies angewandt, ergibt sich für bestimmte Monate eine "Unterdeckung", die zu anteiligen Nachzahlungsansprüchen der Klägerin führt. Der Senat nimmt dazu Bezug auf die Darstellung der angefallenen Kosten im Tatbestand der Entscheidung. Diesen Kosten gegenüberzustellen sind die bislang erbrachten Leistungen, wobei wegen der Bewilligung von Gutscheinen für Heizkosten in den Monaten September 2009 – Einlösung im Oktober 2009 – und Januar 2010 – Einlösung im Februar 2010 – von entsprechenden Bedarfsdeckungen ausgegangen wird (Angaben in EUR):
(Tabelle kann nicht dargestellt werden)
Im Rahmen der Bestimmung der Bedarfe für Unterkunft nicht zu berücksichtigen sind entgegen des Begehrens der Klägerin die monatlichen Zahlungen von jeweils 435 EUR an die V. Bank. Zu den Unterkunftskosten für selbst genutzte Hausgrundstücke zählen Aufwendungen, die tatsächlich und untrennbar mit der Nutzung des Hausgrundstücks verbunden sind (vgl. Luik in Eicher/Luik, SGB II, Kommentar, 4. Aufl. 2014, § 22 Rn. 57). Zu diesen Aufwendungen zählen neben den laufenden Nebenkosten auch tatsächlich aufzuwendende Schuldzinsen zur Finanzierung des Eigenheims (vgl. BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 38/08 R - juris, Rn. 14). Hingegen sind Verzugszinsen, die nach der Kündigung eines Immobiliendarlehens berechnet werden, nach überwiegender Auffassung nicht als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht )LSG), Urteil vom 25. November 2015
- L 11 AS 723/13 - juris, Rn. 65 m.w.N. zur Rechtsprechung; Luik in Eicher/Luik, a.a.O., Rn. 58; Piepenstock in juris-PK SGB II, Kommentar, 4. Aufl. 2015, § 22 Rn 71; wohl auch Berlit in Münder, LPK-SGB II, Kommentar, 6. Aufl. 2017, § 22 Rn. 43).
Ob dieser Ansicht bei Abschluss einer Rückzahlungsvereinbarung nach der Kündigung eines Immobilienkredits für die Verzugszinsen zu folgen ist, kann der Senat hier offen lassen. Auch wenn die der Klägerin bis einschließlich Dezember 2008 anhand des Verzugszinssatzes aus § 288 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf die Hauptforderung in Rechnung gestellten Zinsen berücksichtigt werden, hat der Beklagte bereits die tatsächliche Kostenbelastung übersteigende Bedarfe für Unterkunft und Heizung berücksichtigt (insofern wird auf die Tabelle im Tatbestand, Blatt 4 unten, verwiesen). Nicht in die Bedarfsberechnung einzustellen sind die (Zahlungen auf) Forderungen der V. Bank, die sich auf die vereinbarungsgemäß während der Laufzeit des im Januar 1996 gekündigten Immobiliendarlehens angefallenen Zinsen beziehen. Diese sind vor Beginn des Leistungsbezugs fällig geworden. Zinsen, die nicht im Bedarfszeitraum anfallen, können über § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht berücksichtigt werden, weil sie keinen tatsächlichen aktuellen Bedarf begründen (vgl. zum Bedarfsdeckungserfordernis: BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - juris, Rn. 30). Bei den Forderungen der V. Bank, auf die die von der Klägerin ab Dezember 2008 erbrachten Zahlungen angerechnet wurden, handelte es sich um solche zum Ausgleich der aus dem gekündigten Immobiliendarlehen geschuldeten, aufgelaufenen Zinsforderungen. Dies ergibt sich aus den Vereinbarungen der Klägerin mit der V. Bank nach der Kündigung des Immobiliendarlehens, nach denen ihre Zahlungen erst auf die Kosten, dann auf die Hauptforderung und schließlich auf die Zinsforderung (aus dem Darlehensvertrag) angerechnet werden sollten, und der tatsächlich so vorgenommenen Verrechnung. Nach dem Ausgleich der Hauptforderung und der geringfügig letztmalig im Dezember 2008 darauf anfallenden Verzugszinsen handelte es sich bei den Zahlungen von 435 EUR monatlich der Sache nach um Zahlungen zur Rückführung schon vor dem Bedarfszeitraum entstandener Schulden. Für die Übernahme von Schulden sah § 22 SGB II in Absatz 5 (in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) gesonderte Ansprüche vor, die die Klägerin nicht geltend gemacht hat. Diese Regelung spricht dagegen, die Zahlungen an die V. Bank zum Ausgleich der (Alt-)Zinsforderungen im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II als – aktuelle – Aufwendungen für die Unterkunft anzusehen.
Auch dass – wie hier – der Zahlungspflicht zu der aus dem Immobiliendarlehen resultierenden Zinsforderung eine nachträglich abgeschlossene gesonderte Rückzahlungsvereinbarung zwischen dem leistungsberechtigen Darlehensnehmer und dem Kreditgeber als eigenständige Rechtsgrundlage zugrunde liegt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 7. November 2008 - L 2 B 152/08 AS ER - juris), führt nicht zur für § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu fordernden aktuellen Unterkunftsbezogenheit der Kosten. Denn bei dieser Rückzahlungsvereinbarung steht nicht der Erhalt der Unterkunft im Vordergrund, sondern die Rückführung der Schulden. Die Zahlungen stehen insoweit nicht in einem unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis für die Überlassung der Unterkunft. Deshalb scheidet die Berücksichtigung im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob Zahlungen auf Zinsforderungen aus einem vor dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II gekündigten Immobiliendarlehen keine Bedarfe für Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind, zugelassen.
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