L 5 AS 832/15

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 14 AS 3840/12
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 832/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 39/20 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die der Klägerin entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der während eines laufenden Monats zugeflossene Erlös aus der Verwertung eines Vermögensgegenstandes die Hilfebedürftigkeit des Leistungsberechtigten rückwirkend zum Beginn des Zuflussmonats entfallen lässt.

Die am ... 1960 geborene Klägerin bezog zusammen mit ihrem 1952 geborenen Ehemann und der 1988 geborenen gemeinsamen Tochter S. vom Beklagten seit Dezember 2005 Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II).

Die Klägerin wurde am 4. August 2006 als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragen, das mit einem ca. 80 qm großen Haus bebaut war. Dieses war belastet mit einem Wohnrecht nach § 1093 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zugunsten Frau A. M ... Nachdem diese am 26. November 2009 verstorben war, zog die Klägerin mit ihrer Familie am 1. März 2010 in das Haus ein.

Sie teilte dem Beklagten in einer persönlichen Vorsprache am 29. Oktober 2010 mit, sie wolle das Haus verkaufen. Ihr sei bewusst, dass sie vom Kaufpreis ihren Lebensunterhalt bestreiten müsse.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 30. November 2010 verkaufte die Klägerin das Haus zu einem Kaufpreis von 35.000 EUR, der am 28. Januar 2011 auf ihrem Girokonto gutgeschrieben wurde.

Mit Bescheid vom 6. Dezember 2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Leistungen nach dem SGB II für die Monate Januar bis Juni 2011 vorläufig (für die Klägerin und ihren Ehemann je 342,69 EUR/Monat, für die Tochter 134,49 EUR/Monat.)

Am 4. Februar 2011 erhielt der Beklagte Kenntnis vom Zufluss des Verkaufserlöses des Hauses auf dem Konto der Klägerin. Diese reichte zugleich u.a. die Rechnung für die Maklertätigkeit vom 6. Dezember 2010 in Höhe von 1.785 EUR ein.

Mit Bescheid vom 24. März 2011 hob der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 6. Dezember 2010 mit Wirkung vom 1. März 2011 nach § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X) wegen Änderung der Verhältnisse vollständig auf. Die Bedarfsgemeinschaft sei nach Zufluss des Verkaufserlöses des Hauses nicht mehr hilfebedürftig. Ihr Vermögen übersteige den ihr und ihrem Ehemann nach § 12 SGB II zustehenden Freibetrag um 17.300 EUR.

Mit Bescheid vom 1. April 2011 nahm der Beklagte den Aufhebungsbescheid vom 24. März 2011 mit Wirkung vom 24. März 2011 teilweise zurück. Der Bewilligungsbescheid vom 6. Dezember 2011 werde mit Wirkung vom 1. Januar 2011 vollständig aufgehoben. Laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts würden schon ab 1. Januar 2011 abgelehnt. Die zu Unrecht erbrachten Leistungen in Höhe von 1.639,74 EUR seien von der Klägerin gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten. Sie verfüge über Vermögen, das den Freibetrag des § 12 SGB II übersteige. Ein Leistungsanspruch bestehe daher nicht. Sollte das Vermögen aufgebraucht sein (laut Bedarfsermittlung in 16 Monaten und 20 Tagen), könne sie einen erneuten Leistungsantrag stellen.

Gegen den Bescheid erhob die Klägerin fristgerecht Widerspruch. Es seien folgende Ausgaben vom Verkaufserlös nicht abgezogen worden: Die bis 30. April 2011 für die Nutzung des Hauses mit den Käufern vereinbarte Miete, die Kaution für neue Wohnung, die Maklergebühren sowie die Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von ca. 145 EUR/Monat. Unter Abzug dieser Beträge reiche das Vermögen gerade einmal 13 Monate.

Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2011 als unbegründet zurück. Wegen der Höhe des Vermögens seien die Klägerin und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht hilfebedürftig. Da das Vermögen auch im März 2011 zur Verfügung gestanden habe, sei die Leistungsablehnung ab März 2011 rechtmäßig erfolgt.

In der Folgezeit zahlte die Klägerin den vollen Erstattungsbetrag an den Beklagten. Klage gegen den Widerspruchsbescheid erhob sie nicht.

Unter dem 11. März 2012 stellte die Klägerin einen Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 1. April 2011. Die Maklerkosten seien nicht berücksichtigt worden. Im Übrigen sei von ihr ein höherer Betrag zurückgefordert worden als sie tatsächlich erhalten habe. Sie habe auch die an ihren Ehemann und ihre Tochter gezahlten Leistungen erstattet.

Mit Bescheid vom 24. April 2012 nahm der Beklagte den Bescheid vom 1. April 2011 teilweise mit Wirkung vom 1. Januar 2011 zurück und forderte für die Monate Januar und Februar 2011 von der Klägerin einen Erstattungsbetrag in Höhe von insgesamt 663,32 EUR (331,66 EUR/Monat, wobei der Beklagte nach § 40 Abs. 4 SGB II 56% der Kosten der Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, von der Erstattung ausgenommen hatte).

Den seitens der Klägerin unter dem 3. Mai 2012 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 2012 als unbegründet zurück. Der Rüge der fehlenden Individualisierung sei entsprochen worden. Auch unter Berücksichtigung der Maklerkosten sei die Hilfebedürftigkeit der Klägerin entfallen.

Dagegen hat die Klägerin am 22. Oktober 2012 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg eingelegt. Im Wesentlichen hat sie zur Begründung ausgeführt, die Maklerkosten in Höhe von 1.985 EUR seien unberücksichtigt geblieben. Daher sei auch ein zu langer Zeitraum ermittelt worden, in dem kein Leistungsanspruch bestehe. Der Erstattungsbetrag sei fehlerhaft ermittelt worden. Eine Erstattung könne erst ab 28. Januar 2011 erfolgen.

Das Sozialgericht hat mit Urteil ohne mündliche Verhandlung am 29. Oktober 2015 den Beklagten unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 298,49 EUR zurückzuzahlen. Im Wesentlichen hat es zur Begründung ausgeführt, die Ermächtigungsgrundlage für die Entscheidung des Beklagten ergebe sich aus § 40 SGB II i.V.m. § 330 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (Arbeitsförderung – SGB III) und § 48 SGB X. Zum 28. Januar 2011 sei eine wesentliche Änderung der Verhältnisse in Form des Zuflusses des Verkaufserlöses in Höhe von 35.000 EUR eingetreten. Das nach § 12 SGB II zu berücksichtigende Vermögen habe einen Leistungsanspruch Klägerin ausgeschlossen. Eine Vermögensanrechnung sei jedoch nicht rückwirkend für den Ersten des Zuflussmonats zulässig. Denn insoweit fehle es – anders als beim Zufluss von Einkommen – an einer abweichenden gesetzlichen Regelung über einen normativen Zuflusszeitpunkt.

Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II. Hiernach wirke der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf den Ersten des Monats zurück. § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II regele nicht die Einführung des Monatsprinzips insgesamt, sondern schaffe lediglich eine Rückwirkungsfiktion für den Antragsmonat. Eine weitergehende Auslegung werde bereits durch den Wortlaut der Vorschrift begrenzt. Zudem wären dann die Vorschriften in § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II und § 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II überflüssig. Insoweit sprächen auch systematische Erwägungen gegen die vom Beklagten favorisierte sehr weite Auslegung der Regelung des § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II.

Das Sozialgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Gegen das ihm am 19. November 2015 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 17. Dezember 2015 Berufung eingelegt. Der Klägerin sei das Vermögen im Januar 2011 und damit unter Geltung der neuen Regelung des § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II zugeflossen. Der Gesetzgeber habe in dieser Regelung das Monatsprinzip gesetzlich fixiert. Auch die Berücksichtigung von Vermögen habe nach diesem Monatsprinzip zu erfolgen. Einen Unterschied zwischen Einkommenszufluss und Zufluss bereiter Mittel aus Vermögen sei nicht ersichtlich.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 29. Oktober 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Grundsätzlich sei zwischen der Berücksichtigung von Geldeingängen aus der Veräußerung von Vermögen und dem Zufluss von Einnahmen zu unterscheiden. Der Wert des Vermögens sei bereits vor dem Geldeingang vorhanden gewesen und somit auch keine Vermögensänderung eingetreten. Das "Vermögen" in Form der Immobilie sei bereits zu einem erheblich früheren Zeltpunkt zugeflossen. Hinzu komme, dass der Beklagte nach Kenntnis von der Änderung der Vermögensverhältnisse bereits eine darlehensweise Leistungsgewährung hätte vornehmen können und somit auch nicht die insgesamt missliche Situation hätte entstehen lassen müssen. In einem solchen Fall wäre im Übrigen die alte Rechtslage zu berücksichtigen gewesen.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

1.

Die Berufung des Beklagten ist form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden. Sie ist vom Sozialgericht zugelassen worden. Daran ist der Senat gebunden.

2.

Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Erstattungsforderung des Beklagten reduziert. Erst ab 28. Januar 2011 stand der Verkaufserlös des Hauses einer Hilfebedürftigkeit der Klägerin entgegen.

a.

Streitig sind der Bescheid vom 1. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2011 sowie der Zugunstenbescheid vom 24. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2012.

b.

Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II. Danach ist die Vorschrift des § 328 SGB III entsprechend anwendbar. Nach § 328 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB III sind für den Fall, dass mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen zu erstatten.

aa.

Der angefochtene Bescheid ist nicht schon wegen eines formellen Mangels aufzuheben. Der Beklagte hat zwar versäumt, die Klägerin vor Erlass des Verwaltungsakts anzuhören (vgl. BSG, Urteil vom 28. November 2018, B 14 AS 34/17 (12), Juris). Dieser Mangel ist jedoch unbeachtlich. Denn die unterbliebene Anhörung ist im Rahmen eines Rücknahmeanspruchs nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht zu prüfen (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, B 10 KG 2/07 R (13), Juris)

bb.

Die für die Rechtmäßigkeit der Erstattungsforderung in den Fällen des § 328 Abs. 3 SGB III notwendige abschließende Entscheidung (vgl. BSG vom 29. April 2015, B 14 AS 31/14 R (23), Juris) ist vorliegend für die Monate Januar und Februar 2011 mit Bescheid vom 1. April 2011 in der Gestalt des Zugunstenbescheides vom 24. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2012 getroffen worden. Dem steht nicht die Bezeichnung "Aufhebung nach § 48 Abs. 1 SGB X und Einstellung von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes wegen Vermögen sowie Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen gemäß § 50 Abs. 1 SGB X" entgegen. Es kommt nicht auf die Überschrift eines solchen Verwaltungsakts an (BSG vom 4. Juni 2014, B 14 AS 2/13 R (32), Juris). Vielmehr ist der Bescheid nach dem für das Verständnis maßgebenden Empfängerhorizont auszulegen (vgl. BSG, Urteil vom 28. November 2018, a.a.O. (14), Juris).

Die Auslegung ergibt mit hinreichender Klarheit, dass es sich um eine abschließende Entscheidung handelt. Der unter dem Vorläufigkeitsvorbehalt stehende Bescheid vom 6. Dezember 2010 wurde ausdrücklich aufgehoben und in dem Verfügungssatz klargestellt, dass der Klägerin ab 1. Januar 2011 keine Leistungen zustünden. Weiterhin wurde zur Begründung auf den Zufluss des Verkaufserlöses und die damit in Zusammenhang stehende fehlende Hilfebedürftigkeit der Klägerin verwiesen; hinsichtlich der entstandenen Überzahlung wurde eine Erstattung verlangt.

c.

Durch den Zufluss des Verkaufserlöses am 28. Januar 2011 ist die Hilfebedürftigkeit der Klägerin entfallen.

Nach § 9 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

Der Erlös für den Verkauf des Hauses stellt sich als Vermögen im Sinne von § 12 Abs. 1 SGB II und nicht als Einkommen i.S.v. § 11 SGB II dar.

Für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen ist nach der Rechtsprechung des BSG das Zuflussprinzip maßgeblich. Einkommen ist danach alles, was der Leistungsberechtigte nach der ersten Antragstellung und dem bis zum Zufluss ununterbrochenen Leistungsbezug dazu erhält. Vermögen ist das, was er vor der ersten Antragstellung schon hatte (BSG, Urteil vom 25. Januar 2012, B 14 AS 101/11 R (18)). Grundsätzlich gilt als Einkommen im Sinne von § 11 SGB II a.F. im Falle der Erfüllung einer dem Leistungsberechtigten zustehenden Forderung allein die Erzielung von Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Dies gilt allerdings nicht für Fälle, in denen mit bereits erlangten Einkünften Vermögen angespart wurde, zum Beispiel bei Banken, Sparkassen und Versicherungen. Daher bleibt etwa ein Sparguthaben bei seiner Auszahlung Vermögen und wandelt sich nicht in Einkommen um (BSG, Urteil vom 23. August 2011, B 14 AS 180/10 R (11); ebenso zum SGB XII: BSG, Urteil vom 19. Mai 2009, B 8 SO 35/07 R (15)).

Das bedeutet hier, dass das im Leistungsbezug erworbene Vermögen in Form des Eigentums an dem (seit 1. März 2010) selbstbewohnten Haus sich mit der Auszahlung des Verkaufspreises am 28. Januar 2011 nicht in Einkommen umwandelte. Es handelte sich um eine bloße Umschichtung, bei der kein Wertzuwachs zu verzeichnen war (vgl. zum SGB III: BSG, Urteil vom 17. März 2005, 7a/7 AL 10/04 R zum Erbschaftsverkauf; BSG, Urteil vom 5. Juni 2003,11 AL 55/02 R zum Verkauf einer selbstgenutzten Eigentumswohnung, Urteil vom 9. August 2018, B 14 AS 20/17 (14)).

Die nunmehrige Verwertung des Vermögens führte zu einem Zufluss des Erlöses am 28. Januar 2011. Erst ab diesem Zeitpunkt ist es nach den Maßgaben des § 12 SGB II anzurechnen.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Hilfebedarf der Klägerin nicht rückwirkend zum 1. Januar 2011 entfallen. Denn insoweit fehlt eine gesetzliche Bestimmung, die einen vom tatsächlichen Zeitpunkt der Umwandlung in verwertbares Vermögen abweichenden normativen Zeitpunkt regelt. § 2 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (ALG II-V) in der hier maßgeblichen Fassung findet insoweit keine Anwendung. Dort ist allein geregelt, dass einmalige Einnahmen ab dem Monat des Zuflusses zu berücksichtigen sind. Die Verordnung beinhaltet, da § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB II insoweit keine Verordnungsermächtigung enthält, keine Regelung über die Zurechnung von Vermögen ab einem Zeitpunkt vor der tatsächlichen Verwertbarkeit.

Daran ändert auch die Einführung der Regelung des § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II zum 1. Januar 2011 nichts. Danach wirkt der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf den Ersten des Monats zurück.

Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, zur Nachrangsicherung der Leistungen nach dem SGB II die Disposition des Antragstellers mit Blick auf Einkommen und Vermögen im Antragsmonat zu entziehen. Entsprechend ist in der Begründung des Gesetzentwurfs ausgeführt, dass mit § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II dem geltenden Nachranggrundsatz stärker als bislang Rechnung getragen wird: "Einnahmen, die vor Antragstellung im Antragsmonat zufließen, sind als Einkommen bei der Feststellung des Leistungsanspruchs zu berücksichtigen" (BT-Drucks 17/3404 S. 114 zu § 37; ebenso S. 94 zu § 11, vgl. auch BSG, Urteil vom 28. Oktober 2014, B 14 AS 36/13 R (26), Juris).

Auf den Fall des Wegfalls der Hilfebedürftigkeit durch die "Versilberung" ehemals geschützten Vermögens findet die Vorschrift keine Anwendung. Explizit nimmt auch die Gesetzesbegründung nur Bezug auf Einkommen. Wie oben beschrieben, ist der Verkaufserlös des Hauses jedoch in keinem Fall als "Einnahme" oder "Einkommen" zu qualifizieren.

d.

Die Klägerin hat demnach die seitens des Beklagten an sie gezahlten vorläufigen Leistungen für die Zeit vom 1. bis 27. Januar 2011 nicht zu erstatten.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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