L 4 AS 47/16

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 13 AS 3321/14 WA
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 AS 47/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine Erstattungsforderung nach endgültiger Festsetzung der zunächst vorläufig gewährten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum von November 2008 bis Juli 2009.

Der 1973 geborene Kläger bewohnte ab Oktober 2008 eine Einzimmerwohnung, für die eine monatliche Gesamtmiete von 210 EUR (einschließlich der Kosten der Warmwasserbereitung) zu zahlen war. Im September 2008 nahm er eine Beschäftigung auf. Der Lohn war monatlich unterschiedlich hoch und wurde jeweils im Folgemonat ausgezahlt. Der Kläger bezahlte für seine beiden Kinder monatliche Unterhaltsleistungen von insgesamt 76 EUR. Der von ihm zu entrichtende, jeweils zum Jahresbeginn fällige, Jahresbeitrag für die Kfz-Haftpflichtversicherung belief sich im Jahr 2008 auf 245,06 EUR und im Jahr 2009 auf 241,41 EUR.

Nachdem der Kläger im Oktober 2008 seine Lohnbescheinigung für den Monat September 2008 eingereicht hatte, bewilligte der Beklagte vorläufige Leistungen für die Monate Oktober 2008 bis Februar 2009. Dabei ging er von einem Gesamtbedarf von 554,37 EUR und einem bereinigten Nettoeinkommen abzüglich Unterhaltszahlungen von 550,25 EUR aus. Es ergab sich ein monatlicher Leistungsanspruch von 4,12 EUR, zu dem noch ein befristeter Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von 160 EUR kam. Mit weiterem Bescheid vom 19. Februar 2009 bewilligte der Beklagte vorläufige Leistungen für März bis Juni 2009 von monatlich 177,12 EUR sowie für Juli und August 2009 von 97,12 EUR (Verringerung des Zuschlags ab Juli 2009 auf 80 EUR). Nach den vorgelegten Verdienstbescheinigungen betrug der Lohn für

Oktober 2008 1.440,46 EUR brutto, 1.052,64 EUR netto,

November 2008 1.355,67 EUR brutto, 988,17 EUR netto,

Dezember 2008 1.400,56 EUR brutto, 1.011,10 EUR netto,

Januar 2009 1.383,93 EUR brutto, 1.033,22 EUR netto,

Februar 2009 1.330,73 EUR brutto, 980,02 EUR netto,

März 2009 1.330,71 EUR brutto, 986,19 EUR netto,

April 2009 1.373,96 EUR brutto, 1.008,79 EUR netto,

Mai 2009 1.362,32 EUR brutto, 1.002,80 EUR netto und

Juni 2009 1.330,73 EUR brutto, 986,19 EUR netto.

Mit Bescheid vom 26. August 2009 über die endgültige Festsetzung des Leistungsanspruchs und die Erstattung von zu Unrecht gewährten Leistungen forderte der Beklagte für die Monate November 2008, Januar und Februar 2009 sowie April bis Juli 2009 Leistungen in Höhe von insgesamt 687,19 EUR zurück. Zur Begründung führte er aus, bei der endgültigen Festsetzung des Leistungsanspruchs sei festgestellt worden, dass nur ein geringerer Leistungsanspruch bestehe.

Dagegen legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein und erklärte, er könne nicht verstehen, weshalb die Rückforderung so hoch sei und weshalb insbesondere der Zuschlag zurückgefordert werde.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. November 2009 als unbegründet zurück. Zur Begründung erläuterte er die monatlichen Leistungsberechnungen und führte aus, nach Absetzung der Freibeträge und des Unterhalts errechne sich ein zu berücksichtigendes Erwerbseinkommen von 593,84 EUR im November 2008, 556,59 EUR im Januar 2009, 580,38 EUR im Februar 2009, 538,67 EUR im April 2009, 556,94 EUR im Mai 2009, 552,12 EUR im Juni 2009 und 538,67 EUR im Juli 2009. Damit ergebe sich ein Leistungsanspruch einschließlich Zuschlag für April 2009 von 175,70 EUR, für Juni 2009 von 162,26 EUR und für Juli 2009 von 103,70 EUR. Für die übrigen Monate ergebe sich kein Leistungsanspruch, da das jeweils anzurechnende Einkommen den Bedarf übersteige. Damit entfalle auch der Zuschlag. Die Überzahlung belaufe sich daher auf 164,12 EUR im November 2008 sowie Januar und Februar 2009, auf jeweils 1,42 EUR im April und Juli 2009, auf 177,12 EUR im Mai 2009 und auf 14,87 EUR im Juni 2009.

Am 23. November 2009 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, sein Einkommen sei jeweils nur geringfügig höher gewesen als bei der vorläufigen Bewilligung berücksichtigt. Daher sei die hohe Rückforderung nicht nachvollziehbar.

Mit Urteil vom 15. Dezember 2015 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Rechtsgrundlage für die Erstattungsforderung sei § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarf nur zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 geltenden Fassung in Verbindung mit § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III). Der Beklagte habe zu Recht wegen des wechselnden Einkommens über den Leistungsanspruch des Klägers zunächst nur vorläufig entschieden. Der Bescheid vom 26. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2009 genüge den Anforderungen an eine abschließende Entscheidung im Sinne von § 328 Abs. 3 SGB III. Bereits aus der Überschrift des Bescheides "endgültige Festsetzung des Leistungsanspruchs" ergebe sich deutlich, dass der ursprüngliche Vorläufigkeitsvorbehalt aufgehoben und über den Leistungsanspruch abschließend entschieden worden sei. Zwar seien im Bescheid die monatlichen Leistungsbeträge nicht genannt, sondern lediglich die monatlichen Überzahlungen aufgeführt. Dieser Mangel werde jedoch durch den Widerspruchsbescheid geheilt, der die ausführlichen Berechnungen enthalte. Die getroffenen Festsetzungen seien inhaltlich zutreffend bzw. für den Kläger rechtswidrig begünstigend. Jedenfalls stünden ihm für die streitigen Monate keine höheren als die endgültig festgesetzten Leistungen zu. Der Bedarf betrage in den Monaten November 2008 bis Juni 2009 jeweils 554,67 EUR und im Juli 2009 562,53 EUR. Er setze sich zusammen aus dem Regelbedarf von 351 EUR (im Juli 2009 359 EUR) und den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung abzüglich des Regelsatzanteils für die Warmwasserbereitung von 6,33 EUR (Juli 2009: 6,47 EUR). Der Zuschlag nach § 24 SGB II gehöre nicht zum Bedarf, denn er sei akzessorisch und nur bei Bestehen eines Leistungsanspruchs zu berücksichtigen. Das auf den Bedarf anzurechnende Erwerbseinkommen sei zunächst um die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge und die Unterhaltszahlungen zu bereinigen. Die Freibeträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3-5 SGB II überstiegen 100 EUR monatlich und seien daher in tatsächlicher Höhe abzusetzen. Sie setzten sich zusammen aus den Beiträgen zur Kfz-Haftpflichtversicherung, der Versicherungspauschale, der Werbungskostenpauschale und den Fahrtkosten. Letztere berechneten sich aus der Anzahl der Arbeitstage, die sich aus den Lohnabrechnungen ergäben, multipliziert mit der einfachen Entfernung zwischen Wohnung des Klägers und der Arbeitsstelle (25 km). Es sei nicht der Jahresbeitrag für die Kfz-Haftpflichtversicherung in voller Höhe im Fälligkeitsmonat (hier: Januar 2009) abzusetzen, sondern der auf den Kalendermonat entfallende Teilbetrag. Zwar werde teilweise die Auffassung vertreten, dass für eine anteilige Verteilung von Versicherungsbeiträgen, die für einen mehr als einmonatigen Zeitraum zu zahlen seien, keine Rechtsgrundlage existiere, dem stehe jedoch entgegen, dass das SGB II hierzu keine ausdrücklich Regelung enthalte. In § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II sei lediglich bestimmt, dass Versicherungsbeiträge vom Einkommen abzusetzen seien. Zudem sehe § 3 der Alg II-V für die Beiträge zu den (freiwilligen) privaten Versicherungen, die üblicherweise nicht monatlich, sondern für längere Zeitabschnitte gezahlt würden, eine monatliche Pauschale von 30 EUR vor. Die monatliche Anrechnung von Teilbeträgen führe bei der Einkommensberechnung zu einer gleichmäßigen Verteilung von pauschalierten Versicherungsbeiträgen auf das ganze Jahr, selbst wenn sie nur in einem Monat zu zahlen seien. Dies müsse in gleicher Weise für die Beiträge zu den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen – wie der Kfz-Haftpflichtversicherung – gelten. Auch das BSG habe in seinen Urteilen vom 20. Februar 2014 (Az. B 14 AS 53/12 R, juris RN 21) und 19. Juni 2012 (Az. B 4 AS 163/11 R, juris RN 15) die Berechnungen der Vorinstanzen mit Absetzung der anteiligen Monatsbeträge für die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht beanstandet. Es ergebe sich folgende Berechnung:

Tabelle nicht darstellbar

Danach bestehe nur im April 2009 ein Leistungsanspruch von 8 EUR. Hinzu komme der Zuschlag nach § 24 SGB II von 160 EUR. In den übrigen Monaten übersteige das Einkommen den Bedarf, so dass kein Leistungsanspruch und damit auch kein Anspruch auf den Zuschlag bestehe. Die monatlichen Erstattungsforderungen seien nicht zu beanstanden. Es ergebe sich eine Rückforderung von mindestens 687,19 EUR. Das SG hat die Berufung zugelassen, weil die Frage, ob Versicherungsbeiträge, die für einen mehr als einmonatigen Zeitraum zu zahlen seien, im vollen Umfang oder monatsanteilig als Absetzbeträge im Sinne von § 11 Abs. 2 SGB II zu berücksichtigen seien, grundsätzliche Bedeutung habe.

Gegen das ihm am 30. Dezember 2015 zugestellt Urteil hat der Kläger am 20. Januar 2016 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, wenn im Januar 2009 der Jahresbeitrag für die Kfz-Haftpflichtversicherung angerechnet werde, verringere sich die Erstattungsforderung erheblich.

Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 15. Dezember 2015 und den Bescheid des Beklagten vom 26. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2009 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das Urteil des SG für rechtmäßig.

Im Erörterungstermin haben der Kläger und der Beklagte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Die Unterlagen sind Gegenstand der Beratung des Senats gewesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat durfte nach § 124 Abs. 2 SGG im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die Berufung ist zulässig. Das SG hat sie im Urteil ausdrücklich zugelassen und der Senat ist an diese Zulassungsentscheidung gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG). Soweit in den an die Beteiligten übersandten Ausfertigungen des Urteils des SG vom 15. Dezember 2015 tenoriert ist "Die Berufung wird nicht zugelassen.", handelt es sich um einen Ausfertigungsfehler. Denn sowohl das in der Gerichtsakte befindliche Original des Urteilstenors als auch das Protokoll der mündlichen Verhandlung des SG weisen eine positive Zulassungsentscheidung des SG auf. Im Übrigen ergibt sich diese auch aus den Entscheidungsgründen (Seite 12 des Urteils).

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Anfechtungsklage des Klägers (§ 54 Abs. 1 SGG) zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid des Beklagten vom 26. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. November 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Erstattungsforderung des Beklagten in einer Gesamthöhe von 687,19 EUR, die sich nach der endgültigen Festsetzung des Leistungsanspruchs nach vorangegangener vorläufiger Leistungsbewilligung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 3 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 SGB III ergibt, ist nicht zu beanstanden.

Das Urteil des SG enthält eine umfassende und zutreffende Bewertung der Sach- und Rechtslage; insbesondere werden die Berechnungen des monatlichen Leistungsanspruchs erläutert und sowohl die monatlichen Leistungsansprüche als auch die sich ergebenden Erstattungsbeträge berechnet. Der Senat folgt – nach eigener Prüfung – den Ausführungen des SG und sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend ist folgendes auszuführen: Entgegen der Auffassung des Klägers ist der von ihm im Januar 2009 zu zahlende Jahresbeitrag für die Kfz-Haftpflichtversicherung von 241,41 EUR nicht in voller Höhe von dem im Januar 2011 zugeflossenen Erwerbseinkommen abzusetzen. Vielmehr ist der nach Verteilung auf das Versicherungsjahr entfallende monatliche Teilbetrag von 20,12 EUR (1/12) bei der Bereinigung des Erwerbseinkommens zu berücksichtigen.

Zwar trifft es zu, dass für den hier streitigen Zeitraum eine ausdrückliche gesetzliche Regelung dazu fehlt, ob Beiträge zu privaten Versicherungen, die für einen mehr als einmonatigen Zeitraum gezahlt werden (was auch bei Privathaftpflichtversicherungen oftmals der Fall ist), in vollem Umfang in dem Monat, in dem sie zu zahlen sind, als Absetzbeträge im Sinne von § 11 Abs. 2 SGB II a.F. bzw. § 11b SGB II in der aktuell geltenden Fassung zu berücksichtigen sind, oder ob sie anteilig auf den Monat umzulegen sind, für den sie gezahlt werden. Der Gesetzeswortlaut von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II steht der vom SG vorgenommenen Verteilung und Berücksichtigung von monatlichen Teilbeträgen nicht entgegen, denn er regelt nur, dass die Versicherungsbeträge vom Einkommen abzusetzen sind. Nach der Systematik des Gesetzes und der Historie der Vorschrift liegt es nahe, dass die vom SG vorgenommene monatsanteilige Berücksichtigung zutreffend ist. Diese Ansicht vertritt (wohl) auch das BSG, das im Urteil vom 1. Juni 2010 (Az. B 4 AS 67/09 R, juris RN 28, 3) die Berücksichtigung eines anteiligen Monatsbeitrags zur Kfz-Haftpflichtversicherung nicht beanstandet hat, obwohl im zugrundeliegenden Sachverhalt die Versicherungsbeiträge vierteljährlich zu zahlen waren.

Für Beiträge zu freiwilligen privaten Versicherungen (wie z.B. eine Privathaftpflicht-, Hausrat- oder Teilkaskoversicherung) sieht § 3 der Alg II-V die Absetzung eines monatlichen Pauschbetrages von 30 EUR vor, falls Einkommen erzielt wird. Die Pauschale soll bei gewöhnlich anfallenden Aufwendungen den Leistungsberechtigten nicht nur einen aufwendigen Einzelnachweis ersparen und den Verwaltungsaufwand der Leistungsträger reduzieren, sondern auch die gewünschte Privatvorsorge fördern. Zugleich werden die Beiträge für angemessene Versicherungen begrenzt und eine Gleichbehandlung der Leistungsberechtigten, die Einkommen erzielen, erreicht. Die Regelung führt bei der Einkommensanrechnung zu einer gleichmäßigen Verteilung von pauschalierten Versicherungsbeiträgen auf das ganze Jahr, selbst wenn diese nur in einem Monat (für das ganze Jahr) tatsächlich anfallen.

Genauso ist nach Auffassung des Senats mit Beiträgen für die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen – wie hier für die Kfz-Haftpflichtversicherung – zu verfahren (ebenso: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27. November 2015, Az. L 11 AS 941/13, juris RN 19; LSG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2014, Az. L 2 AS 275/14 B, L 2 AS 446/14 NZB, juris; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB, 08/17, § 11b SGB II, RN 131a). Denn nur bei einer monatsanteiligen Anrechnung des oftmals in größeren Zeitabständen anfallenden Beitrags (nach Wahl des Leistungsberechtigten vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich) ist eine gleichmäßige Anrechnung und somit eine realitätsgerechte Berücksichtigung der Kfz-Haftpflichtversicherungsbeiträge, die letztlich zu den mit der Erzielung des Einkommen verbunden notwendigen Ausgaben (iSv § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II a.F.) gehören und damit Werbungskosten darstellen, möglich, auch wenn sie von der Spezialvorschrift der Absetzungsbeträge gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II a.F. erfasst sind. Auf diese Weise wird am besten das – insbesondere bei der Einkommensanrechnung – geltende Monatsprinzip gemäß § 41 Abs. 1 SGB II a.F. gewahrt. Danach ist der kalendertäglich bestehende Anspruch als Monatsleistung ausgestaltet; dem monatlichen Bedarf ist das zu berücksichtigende Einkommen monatsweise gegenüber zu stellen. Dies spricht dafür, auch die Werbungskosten und damit die Absatzbeträge in ihrer monatlichen Höhe zu berücksichtigen.

Schließlich geht die gesetzliche Regelung zur Absetzbarkeit von Versicherungsbeiträgen im SGB II systematisch auf die zuvor bis zum Jahresende 2004 geltenden Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) zurück. Im Gesetzgebungsverfahren zum SGB II wurde bereits darauf verwiesen, dass zu den im § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG verwendeten Wendungen "gesetzlich vorgeschrieben" und "nach Grund und Höhe angemessen" eine gefestigte Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte bestehe. Es war regelmäßig der monatliche Versicherungsbeitrag nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG vom Einkommen absetzbar (vgl. z. Vorst.: Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 11 RN 107; statt vieler: Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 14. Auflage 1993, § 76 Nr. 37; vgl. auch: BSG, Urteil vom 8. Februar 2017, Az. B 14 AS 10/16 R, juris RN 16-18, zur Abzugsfähigkeit von Versicherungsbeiträgen [Hundehaftpflicht]). Allerdings waren nach dem BSHG Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung nur absetzbar, wenn die Haltung eines Kfz notwendig war. Diese Grundentscheidung hat der Gesetzgeber im SGB II für die Arbeitsuchenden (auch) durch die Regelung im § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II abstrakt getroffen. Er erachtet die Verfügbarkeit eines Kfz als förderlich für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

Soweit zur Begründung der Auffassung, der Jahresbeitrag müsse im Fälligkeitsmonat vollständig vom Einkommen abgesetzt werden, auf die Rechtsprechung des BSG zur Berücksichtigung von Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung verwiesen wird, überzeugt dies nicht. Denn die Regelungen zur Bedarfsermittlung sind nicht auf die Behandlung von Werbungskosten bei der Einkommenserzielung übertragbar. Erstere betreffen die notwendigen Leistungen zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums und die Problematik der zeitgerechten Verfügbarkeit von Sozialleistungen zur Deckung des Bedarfs. Bei der Einkommensbereinigung geht es darum, in welchem Umfang der Gesetzgeber eine andere Verwendung des Einkommens als die unmittelbare und grundsätzlich vorrangige Deckung des Bedarfs aus eigenen Mitteln und Kräften (§§ 1 Abs. 1, 9 Abs. 1 SGB II) anerkennt. In diesem Zusammenhang stellt sich schon wegen der regelmäßig zu berücksichtigenden Freibeträge (mindestens 100 EUR bis zu 280/310 EUR im Jahr 2009 gemäß §§ 11 Abs. 2 Satz 2 und 3, 30 SGB II a.F.) in der Regel kein Problem der Bedarfsdeckung. Zudem hat der Leistungsberechtigte die Dispositionsfreiheit. Zur Vermeidung von finanziellen Engpässen kann er – anders als bei Grundbesitzabgaben oder Vorauszahlungen an Versorger bei den Unterkunftskosten – die Zahlweise seiner Kfz-Haftpflichtversicherung auf Monatsbeiträge umstellen.

Vorliegend war daher – auch nach der Auffassung des Senats – nur der anteilige Monatsbetrag für die Kfz-Haftpflichtversicherung bei der Einkommensbereinigung nach § 11 Abs. 2 SGB II a.F. zu berücksichtigen.

Daher ergibt sich nur im April 2009 der vom SG zutreffend berechnete Leistungsanspruch des Klägers von 168 EUR inklusive Zuschlag nach § 24 SGB II. In den übrigen Monaten übersteigt das anzurechnende Einkommen den Bedarf, so dass mangels Hilfebedürftigkeit kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht. In diesen Monaten hat der Kläger auch keinen Anspruch auf den Zuschlag nach § 24 SGB II, da dieser nur dann gezahlt wird, wenn ein Leistungsanspruch besteht. Die Erstattungsforderung des Beklagten von 687,19 EUR begegnet keinen Bedenken.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor. Die Rechtsfrage, ob nach § 11 Abs. 2 SGB II in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung Kfz-Haftpflichtversicherungsbeiträge bei Fälligkeit der Forderung in vollständiger Höhe oder in anteiliger Höhe des auf den Monat entfallenden Teilbetrags zu berücksichtigten sind, ist nicht mehr klärungsbedürftig. Nach der seit 1. August 2016 geltenden Neufassung von § 6 Abs. 1 Nr. 3 Alg II-V ist nunmehr vom Einkommen monatlich 1/12 des (bei Antragstellung) nachgewiesenen Jahresbeitrags zur gesetzlich vorgeschriebenen Versicherung nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II abzusetzen.
Rechtskraft
Aus
Saved