L 8 AY 1/17

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
3
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 25 AY 29/16
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 8 AY 1/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 10. November 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beteiligten haben einander Kosten in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Die im Aktivrubrum angegebenen Namen sind von den Klägern erstmals im Juli 2014 gegenüber den deutschen Behörden mitgeteilt worden. Gleichzeitig legten sie Kopien von am 13. August 1999 (Geltung bis zum 13. August 2009) und am 18. Juli 1995 (Geltung bis zum 18. Juli 2005) von der Republik Armenien ausgestellten Reisepässen vor. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 618 bis 620 der Verwaltungsakten Bezug genommen. Am 16. Juli 2015 wurde den Klägern jeweils eine Duldung (§ 60a Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)) unter den im Aktivrubrum angegebenen Namen erteilt. Auf die Anträge vom 1. August 2017 stellte ihnen die Republik Armenien am 20. September 2017 einen Pass aus. Auf besondere Anfrage - nach einer gescheiterten Kommunikation in Armenisch - teilte die Klägerin zu 2. durch ihre Prozessbevollmächtigte gegenüber den Ausländerbehörden mit, dass sie sich nur in dem von Yeziden gesprochenen Kurdisch (Kurmandschi) ausreichend verständigen könne.

Nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2004 stellten T. A. (geboren am ... 1960 in "Mechmandar" oder "Mekhmandar", nach der Anmerkung in einem Sprachgutachten am ehesten einem Dorf in der Region Ararat im äußersten Westen von Armenien zuzuordnen) und N. A.(geboren am ... 1968 in "Mechmandar" oder "Mekhmandar") unter Angabe einer Herkunft aus der Russischen Föderation am 11. August 2004 Anträge auf Asyl, die jeweils am 18. November 2008 unanfechtbar abgelehnt wurden (Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Magdeburg vom 1. Oktober 2008 - 3 A 244/06 MD -). Sie gaben an, zwei Söhne, den am ... 1986 geborenen G. A. und den am ... 1991 geborenen A. A. sowie eine Tochter zu haben. Vom 9. Januar 2009 bis zum 27. August 2015 verfügten T. A. und N. A. jeweils über eine auf diesen Namen erteilte Duldung. Beide wohnten entsprechend einer Auflage zur Wohnsitznahme seit dem 1. September 2010 in einer Mietwohnung.

Der beklagte örtliche Träger der Leistungen nach dem AsylbLG bewilligte T. A. und N. A. mit Bescheid vom 13. August 2008 Leistungen nach § 2 AsylbLG, zuletzt mit Bescheid vom 5. Oktober 2011 für die Monate November 2011 (834,43 EUR), Dezember 2011 (808,34 EUR) und ab Januar 2012 (815,22 EUR monatlich). Die Beklagte hörte T. A. und N. A. zunächst mit Schreiben vom 28. Juli 2011 zu einer beabsichtigten Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG an. Mit am 28. November 2011 abgesandtem Schreiben forderte die Ausländerbehörde T. A. und N. A. auf, Anträge für Passersatzpapiere für Armenien auszufüllen. Dieser Aufforderung kamen diese nach ihrem Schreiben vom 6. Dezember 2011 mit der Begründung nicht nach, bereits früher Passanträge in russischer Sprache ausgefüllt zu haben und die erforderlichen Angaben in armenischer und deutscher Sprache nicht mit der erforderlichen Genauigkeit zu verstehen. Mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 5. Dezember 2011 verwiesen sie auf eine Unzumutbarkeit der Passbeschaffung. Denn sie gehörten unterschiedlichen Ethnien an. Dies habe anlässlich der ersten Auseinandersetzung um die Region B. dazu geführt, dass ihnen als Angehörigen der jeweiligen Konfliktparteien im "Land des vormaligen Wohnsitzes" Passpapiere nicht erteilt werden könnten. Dieser ethnisch motivierte Konflikt bestehe bis heute fort.

Nach erneuter Anhörung von T. A. und N. A. mit Schreiben vom 27. Januar 2012 zu einer beabsichtigten Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG gewährte die Beklagte diesen mit bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 28. Februar 2012 Leistungen nach § 1a AsylbLG, für März 2012 in Höhe von insgesamt 399,52 EUR. Soweit sich keine Änderungen ergäben, ergehe die Bewilligung für den Folgemonat/die Folgemonate ohne schriftlichen Bescheid durch Zahlungsanweisung. Zur Begründung wird in dem Bescheid ausgeführt, die Staatsangehörigkeit von T. A. und N. A. sei weiterhin ungeklärt. Es sei festgestellt worden, dass diese nicht die russische Staatsangehörigkeit besäßen und diesen auch keine Inlands- oder Reisepässe der Russischen Föderation ausgestellt worden seien. Sie seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Herkunftsregion Armenien zuzuordnen. Der bereits am 28. November 2011 erfolgte Aufforderung im Rahmen der Mitwirkung nach den §§ 48 und 49 i.V.m. § 82 AufenthG, Anträge für Passdokumente zur Prüfung der armenischen Staatsangehörigkeit auszufüllen, seien T. A. und N. A. nicht nachgekommen. Nach der im Juli 2011 angekündigten Leistungskürzung habe das negative Ergebnis auf Grund der durchgeführten Sprachanalyse Bestand und sei durch die Botschaftsvorführung "verfestigt" worden.

Mit an T. A. und N. A. adressierten Bescheiden vom 6. und 19. März 2012 wurden die Leistungen unter Bezugnahme auf die Gewährung einer Energiepauschale und eine geringere Leistungskürzung für den Monat März 2012 auf insgesamt 432,74 EUR bzw. insgesamt 445,54 EUR (132,94 EUR und 120,15 EUR Grundleistungen, 20,45 EUR und 12,78 EUR Energiepauschale und pro Person 79,61 EUR Grundmiete) angehoben. Soweit sich keine Änderungen ergäben, ergehe die Bewilligung für den Folgemonat/die Folgemonate ohne schriftlichen Bescheid durch Zahlungsanweisung.

Mit Schreiben vom 8. März 2012 machten T. A. und N. A. geltend, dass bei der Kürzung nach § 1a AsylbLG der Grundleistungsbetrag vorbehaltlich eines Kleidergeldabzuges unberührt bleiben müsse. Mit Schreiben vom 26. März 2012, bei der Beklagten eingegangen am 27. März 2012, legten sie Widerspruch gegen die Anspruchseinschränkung ein.

Mit Bescheid vom 6. September 2012 gewährte die Beklagte T. A. und N. A. Leistungen für den Monat August 2012 in Höhe von nun insgesamt 466,40 EUR unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18. Juli 2012 (- 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 -, juris). Soweit sich keine Änderungen ergäben, ergehe die Bewilligung für den Folgemonat/die Folgemonate ohne schriftlichen Bescheid durch Zahlungsanweisung. Nach der in der Anlage zu diesem Bescheid dargestellten Berechnung ergibt sich der Betrag aus folgenden Einzelpositionen: Mietkosten/Betriebskosten/Wärmeversorgung 159,22 EUR (79,61 EUR pro Kopf), für T. A. 170,65 EUR Leistung nach § 1a AsylbLG (132,94 EUR, 78,06 EUR Erhöhung nach Urteil des BVerfG vom 18. Juli 2012, abzüglich 40,35 EUR Kürzung nach § 1a AsylbLG), für N. A. 136,53 EUR Leistung nach § 1a AsylbLG (120,15 EUR, 48,85 EUR Erhöhung nach Urteil des BVerfG vom 18. Juli 2012, abzüglich 32,47 EUR Kürzung nach § 1a AsylbLG). Da Haushaltsstrom und Wohnungsinstandhaltung im Wohnheim als Sachleistung kostenfrei zur Verfügung gestellt würden, seien die Geldleistungen ggf. entsprechend zu kürzen. Auch die Kosten für die Gesundheitspflege seien mit den Geldleistungen zukünftig abgegolten. Da im Rahmen der Sachleistungen nach § 4 AsylbLG Zuzahlungen und Praxisgebühren nicht erhoben würden, seien die Geldleistungen entsprechend zu kürzen. Im Rahmen des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte ihren Bescheid mit Schriftsatz vom 23. Januar 2013 dahingehend erläutert, der Berechnung seien die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben (§§ 5 bis 7 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (RBEG)) für die Abteilung 1 (Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke), die Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe), Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) und Abteilung 6 (Gesundheitspflege) in Höhe von 100 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 für T. A. (211,00 EUR) zugrunde gelegt worden. Der Betrag in Höhe von 170,65 EUR ergebe sich unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgenommenen Kürzung von 9,35 EUR für Praxisgebühren/Zuzahlungen, die von den Leistungsbeziehern nicht aufgewendet werden müssten, und von 31,00 EUR für Bekleidung und Schuhe. Der Betrag von 136,53 EUR für N. A. ergebe sich (nach Rundung zu Gunsten der Leistungsempfängerin) auf der Grundlage einer Kürzung auf 80 Prozent als Haushaltsangehörige. Zu diesem Bescheid hatte die Beklagte bereits mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 klargestellt, dass bei der Leistungsberechnung die für Gesundheitspflege und Bekleidung/Schuhe vorgesehenen Geldbeträge abgesetzt worden seien. Es würden Sachleistungen nach § 4 AsylbLG gewährt. Die Leistungen für Bekleidung gehörten nicht zu den unabweisbar gebotenen Leistungen, die nach § 1a AsylbLG zu erbringen seien. Sofern ein konkreter Bedarf bestehe, würden Sachleistungen gewährt. Die Ausführungen in dem vorgenannten Bescheid seien jedoch insoweit unzutreffend, als die Kürzung nicht auf Sachleistungen für Strom und Instandhaltung im Wohnheim beruhe.

Am 13. September 2012 legte ein Rechtsanwalt im Namen der "Familie A." Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. September 2012 ein, soweit die Leistungen nach § 1a AsylbLG gekürzt worden seien. Am 24. Oktober 2012 legte die im vorliegenden Berufungsverfahren handelnde Rechtsanwältin, ohne Bezugnahme auf einen bestimmten Bescheid, gegen die Gewährung von Leistungen nach § 1a AsylbLG unter Beantragung ungekürzter Leistungen nach § 3 AsylbLG "jedenfalls für Leistungszeiträume ab dem 18. Juli 2012" im Namen der Eheleute T. A./N. A. Widerspruch ein. Es bestünden erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel in Bezug auf die Leistungsbeschränkung nach § 1a AsylbLG. Am 1. November 2012 wurde hierzu eine Vollmacht "in Sachen Eheleute T. A. und N. A." "wegen Angelegenheiten nach dem AsylbLG" vom 25. Oktober 2012 bei der Beklagten eingereicht.

Der am 1. November 2012 von T. A. und N. A. vor dem Sozialgericht Magdeburg gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte nach Durchführung des Beschwerdeverfahrens vor dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 19. April 2013 - L 8 AY 3/13 B ER -, juris) nur insoweit Erfolg, als für den Zeitraum ab November 2012 die Höhe der unabweisbar gebotenen Leistungen auf der Grundlage von § 1a AsylbLG nicht durch eine prozentuale Kürzung der Leistungen, sondern durch Berücksichtigung der individuellen Bedarfe zu ermitteln war.

Mit Bescheid vom 8. November 2012 "über die Änderung von laufenden Leistungen nach § 1a AsylbLG" berechnete die Beklagte den Anspruch von T. A. und N. A. mit dem Ergebnis eines Anspruchs in Höhe von 471,09 EUR für den Monat Januar 2013 neu. Die Differenz zu dem zuvor bewilligten Betrag ergibt sich aus den pro Person mit einem um 2,34 EUR höheren Betrag angesetzten Nettomietkosten. Soweit sich keine Änderungen ergäben, ergehe die Bewilligung für den Folgemonat/die Folgemonate ohne schriftlichen Bescheid durch Zahlungsanweisung. Gegen diesen Bescheid legten T. A. und N. A. am 6. Dezember 2012 und 12. Dezember 2012 (durch verschiedene Rechtsanwälte nach einer zwischenzeitlichen Mandatsniederlegung) Widerspruch ein, ohne erneut eine Vollmacht vorzulegen.

Mit dem an den zunächst auftretenden Rechtsanwalt adressierten Widerspruchsbescheid vom 8. November 2012 half das Landesverwaltungsamt dem Widerspruch vom 26. März 2012 (nach der Begründung) in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem alten und neu festgesetzten Betrag nach § 3 Abs. 1 AsylbLG mit einer Nachzahlung ab und wies den Widerspruch vom 13. September 2012 als unbegründet zurück. Die Bescheide vom 28. Februar und 6. September 2012 seien rechtmäßig. Darin sei zu Recht festgestellt worden, dass die Voraussetzungen für eine Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG bestünden. Leistungen für das soziokulturelle Existenzminimum seien nicht zu berücksichtigen, sodass insoweit der so genannte Taschengeldbetrag zu kürzen gewesen sei. T. A. und N. A. hätten Anspruch auf höhere Leistungen nach § 1a AsylbLG im Sinne der Übergangsregelung des BVerfG und somit auf eine Nachzahlung für die Monate März bis Juli 2012. Die Nachzahlung in Höhe von 284,31 EUR wurde am 16. Januar 2013 angewiesen.

Die Botschaft der Republik Armenien lehnte auf der Grundlage der vorhandenen Angaben die Ausstellung von Passersatzpapieren für T. A. und N. A. unter dem 21. November 2012 ab.

Während des Beschwerdeverfahrens im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes half das Landesverwaltungsamt den Widersprüchen vom 23. Oktober und 12. Dezember 2012 mit an die im Berufungsverfahren bevollmächtigte Rechtsanwältin adressiertem Widerspruchsbescheid vom 26. März 2013 teilweise ab, soweit der Kürzungsbetrag des Taschengeldes eine Höhe von 86,00 EUR im Jahr 2012 und in Höhe von 88,00 EUR im Jahr 2013 (d.h. 25 Prozent der Gesamtleistung) überstieg. Im Übrigen wies es die Widersprüche als unbegründet zurück. Die Bescheide vom 6. September 2012 und 8. November 2012 seien im Übrigen rechtmäßig. Es sei zu Recht festgestellt worden, dass die Voraussetzungen für eine Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG bestünden. Die Staatsangehörigkeit von T. A. und N. A. sei weiterhin nicht belegt. Die Ausführungen zur ethnischen Zugehörigkeit und einer im Heimatland unterbliebenen Registrierung seien nicht glaubhaft. Damit bestünden die Voraussetzungen für eine Leistungskürzung. Wegen der starken Annäherung der Leistungen nach dem AsylbLG an das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) sei § 26 SGB XII mit der Beschränkung einer Kürzung auf 25 Prozent der Gesamtleistung zu berücksichtigen gewesen, sodass die Kürzung im Umfang von 48,00 EUR monatlich zurückgenommen werde.

Mit ihrer am 10. April 2013 vor dem Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage haben T. A. und N. A. ihr Begehren der Gewährung von Leistungen nach § 3 AsylbLG unter Anrechnung der bereits erfolgten Leistungen ohne Angabe eines insoweit maßgebenden Zeitraums mit der Anfechtung der Bescheide vom 6. September und 8. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2013 weiterverfolgt. Von der Prozessbevollmächtigten ist eine Kopie der bereits im Widerspruchsverfahren vorgelegten Vollmacht für die Eheleute T. A. und N. A. vom 29. Oktober 2012 übersandt worden.

Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 3. Juli 2013 hat die Beklagte für den Monat September 2013 die Leistungen unter Berücksichtigung einer Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG für T. A. und N. A. mit einem höheren Bedarf von 774,47 EUR auf Grund der Unterkunftskosten neu berechnet. Die Leistungen nach § 1a AsylbLG sind mit (jeweils mit dem Widerspruch angefochtenem) Bescheid vom 3. März 2015 für den Monat Januar 2015 und mit Bescheid vom 11. März 2015 für den Monat März 2015 neu berechnet worden. Mit Bescheid vom 13. Juli 2015 wurde die Anspruchseinschränkung ab dem 15. Juni 2015 aufgehoben.

Während des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Ärzte Dr. H. und Dipl.-Med. P. in Umsetzung des Gutachtenauftrages der Beklagten zu einer Kostenübernahme entsprechend der Verordnung von Dipl.-Med. K. unter dem 23. April 2013 ausgeführt, die Klägerin zu 2. habe einen Befundbericht ihrer behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vorgelegt, bei der sie seit dem 9. August 2012 in ambulanter medikamentöser und gesprächstherapeutischer Behandlung sei. Dort habe sie angegeben, im vorausgegangen Jahr zwei schwere Verkehrsunfälle mit Personenschäden beobachtet zu haben. Das habe sie betroffen und depressiv gemacht und an Erlebnisse von 1996 in ihrer Heimat zurückerinnert. Diese traumatischen Ereignisse hätten sie zunehmend beherrscht und sie habe sich verändert, zurückgezogen, Schlafstörungen und Albträume entwickelt. Die Behandlung helfe der Klägerin zu 2. und ihre depressive Verstimmung habe sich unter Medikamenten schon etwas gebessert. Um den Behandlungserfolg zu stabilisieren, müsse die fachärztliche Therapie unbedingt fortgesetzt werden, sodass Leistungen nach § 4 Abs. 1 AsylbLG genehmigt werden sollten. Mit Bescheid vom 29. April 2013 hat die Beklagte dieser Empfehlung entsprochen. Ausweislich der im Verfahren vorgelegten Verordnungen ist die Medikation indes - zumindest soweit diese Gegenstand einer Kostenübernahme durch die Beklagte im Rahmen von Leistungen nach dem AsylbLG gewesen ist - durchgehend durch den Hausarzt der Klägerin zu 2., d.h. nicht durch einen Facharzt, erfolgt: Citalopram (Antidepressivum) und/bzw. Prothazin (Beruhigungsmittel), Seroquel (Atypisches Neuroleptikum) vom 12. August, 17. September, 21. November 2012, 10. Januar, 20. Februar, 2. April 28. Mai, 16. Juli, 30. August und 17. September, 4. Oktober, 5. November und 10. Dezember 2013 (und Folgeverordnungen).

Auf der Grundlage der unterschriebenen Erklärung zu wahrheitsgemäßen Angaben auf den Vordrucken zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat das Sozialgericht T. A. und N. A. mit Beschluss vom 13. Dezember 2013 Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt.

Die Klage ist mit Schriftsatz vom 1. April 2015 (ohne Änderung des Aktivrubrums) dahingehend begründet worden, dass T. A. und N. A. Anspruch auf Leistungen nach § 3 AsylbLG hätten. Ihr Verhalten sei nicht kausal für die Nichtvollziehbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, weil "die Kläger" mit Schreiben vom 15. Juli 2014 gegenüber der Ausländerbehörde der Beklagten die Identitätstäuschung aufgedeckt hätten und "die Klägerin" auf Grund der Ereignisse im Heimatland bereits bei Einreise in das Bundesgebiet an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung gelitten habe. Als Beweismittel wurde insoweit auf ein an die Prozessbevollmächtigte adressiertes Privatgutachten des Zentrums für Trauma- und Konfliktmanagement in Köln vom 30. Juni 2014 verwiesen, das dem Senat aus den beigezogenen Akten des VG Magdeburg 3 A 94/16 MD vorliegt. Dem Gutachten ist nur eine erste Anamnese unter Hinzuziehung eines Dolmetschers zu entnehmen, für den nicht die gedolmetschte Sprache dokumentiert wurde.

Das Sozialgericht hat nach der Erledigung des Revisionsverfahrens vor dem Bundessozialgerichts (BSG) B 7 AY 1/14 R am 28. Mai 2015 durch Vergleich mit rechtskräftig gewordenem Beschluss vom 14. September 2015 das Ruhen des Verfahrens vor dem Hintergrund des vorgenannten Verfahrens vor dem BSG angeordnet. Das Verfahren ist durch das Sozialgericht im Juli 2016 wieder aufgenommen worden.

Im Verfahren sind von der Klägerseite sodann weiterhin als Aktivbeteiligte T. A. und N. A. angegeben worden. Das Klagevorbringen ist zuletzt in der mündlichen Verhandlung auf das an die Prozessbevollmächtigte adressierte Attest der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H. für "Frau N. A., geb. 05.01.1968" vom 3. März 2014 gestützt worden. Darin wird N. A. eine posttraumatische Belastungsstörung bescheinigt, nachdem diese zwei traumatisierende Ereignisse geschildert habe. Zum einen habe sie im Zeitraum "1994 oder 1995" bei einem Besuch ihrer Eltern erlebt, dass Armenier durch die Straßen gelaufen seien und wahllos auf Häuser geschossen hätten, sodass sie Todesangst gehabt habe. Zum anderen habe sie im Zeitraum "1995 oder 1996" in I. die Tötung ihres Cousins erlebt. Es bestehe ein ungewolltes Wiedererleben oder Wiedererinnern durch wiederkehrende eindringliche Erinnerungen an das Trauma. Im Verlauf der Behandlung seit August 2012 habe sich trotz der anhaltenden drohenden Abschiebung bei bestehender Duldung die Symptomatik verbessert. Obwohl Frau A. kaum Deutsch spreche und nicht alles verstehe, sei sie bemüht, auf die Fragen der bescheinigenden Ärztin "zu reagieren". In einem weiteren Attest dieser Ärztin für "Frau N. S., geb ..." vom 5. September 2016 wird neben der posttraumatischen Belastungsstörung als Diagnose eine mittelgradige depressive Störung genannt. Eine psychotherapeutische Behandlung sei auf Grund der Sprachbarriere nicht möglich. Zu den Vorstellungsgesprächen begleite sie immer ihr Sohn "G. S." und fungiere als Dolmetscher. Es bestehe eine innere Beunruhigung bei Gedanken über mögliche erneute schwerwiegende Belastungen durch eine Trennung von ihrem Mann und vor allem ihren Kindern. Sie habe "klar formuliert, dass sie sich in einer solchen Situation umbringen würde". Seit etwa Ende 2013 habe sich die Symptomatik auf einem Niveau mit einer mittelgradig ausgeprägten Symptomatik stabilisiert. In einem Schreiben vom 26. April 2016 an die Ausländerbehörde der Beklagten hat diese Ärztin ausgeführt, es sei ihr unverständlich, dass bei einer so langen Zeit der Duldung "seit 2004 (!)" eine Verlängerung jeweils um drei Monate erfolge und das "bis zum heutigen Tag !". Dadurch würden die psychischen Beeinträchtigungen aufrechterhalten und es könne nicht zu einem Abklingen der Symptomatik kommen. Es werde deshalb um wohlwollende Prüfung gebeten, inwieweit hier eine dauerhafte Bewilligung möglich sei. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 72 bis 73, 74 bis 76 und 77 bis 78 Bd. I der Gerichtsakten verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 10. November 2016 ist der Klageantrag gestellt worden, "die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 6.9.2012 und 8.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 26.3.2013 zu verpflichten, den Klägern Leistungen gemäß § 3 Asylbewerberleistungsgesetz in verfassungsmäßig nicht zu beanstandender Form unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen zu gewähren".

Das Sozialgericht hat das Rubrum von Amts wegen in Bezug auf die Aktivbeteiligten in O. N. und N. S. geändert und die Beklagte mit Urteil vom 10. November 2016 wie folgt verurteilt: "Der Bescheid vom 06.09.2012 und 8.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 26.03.2013 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Klägern ungekürzte Leistungen gem. § 3 AsylbLG unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen, zeitlich gesehen bis zum nächsten Änderungsbescheid, zu gewähren". In Bezug auf den Zeitraum, auf den sich die Verurteilung beziehe, sei davon auszugehen, dass die zeitliche Grenze durch den ersten Bescheid gebildet werde, der auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid folge und dem Grunde oder der Höhe nach eine Änderung ausweise. Hinsichtlich der "zeitlichen Tenorierung" sei auszuführen, dass nicht der Widerspruchsbescheid zeitlich gesehen für die Leistungsgewährung maßgebend sei. Die Auffassung der Beklagten, dass quasi jede Auszahlung ein Verwaltungsakt sei, sei nicht überzeugend. Im Falle eines Widerspruchs müsse nicht der Widerspruchsbescheid, sondern der nächste Änderungsbescheid maßgebend sein, der entweder dem Grunde nach oder der Höhe nach eine Änderung ausweise. Das folge insbesondere aus dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG). Im Tatbestand ist der nach dem Widerspruchsbescheid erlassene Bescheid der Beklagten vom 3. März 2015 genannt, der mit dem Widerspruch angefochten worden sei. In der Sache seien von den Klägern zu vertretende Gründe im Sinne des § 1a AsylbLG nicht gegeben, sodass ein Tatbestand im Sinne des § 1a Nr. 1 und 2 AsylbLG nicht erfüllt sei. Das Gericht stütze sich insoweit auf das von den Klägern vorgelegte Gutachten vom 30. Juni 2014, das auch für den der Untersuchung vorausgehenden Zeitraum in seinen Feststellungen Geltung beanspruchen könne. Eine Parteilichkeit der Gutachter sei auszuschließen, da es sich nicht um einen behandelnden Arzt gehandelt habe.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 5. Januar 2017 zugestellte Urteil am 19. Januar 2017 Berufung bei dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung des Rechtsmittels führt sie im Wesentlichen aus, das Sozialgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Prüfung eines Abschiebungshindernisses frühestens mit Kenntnis von dem Gutachten vom 30. Juni 2014 in Betracht komme. Eine amtsärztliche Feststellung der Reisefähigkeit sei hier nicht erfolgt. Sie meine, dass Streitgegenstand nach dem Urteil des Sozialgerichts die Leistungen nach dem AsylbLG bis März 2015 seien.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 10. November 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.

Das VG Magdeburg hat die Bundesrepublik Deutschland für N. S. mit Urteil vom 20. Juli 2018 (3 A 94/16 MD) unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 30. Juni 2016 und für O. N. mit Urteil vom 8. Februar 2019 (3 A 387/17 MD) unter Aufhebung des Bescheides des BAMF vom 27. Oktober 2017 verpflichtet, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Armenien festzustellen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe der beiden Urteile verwiesen. Der Klägerin zu 2. wurde mit Bescheid vom 8. November 2018, dem Kläger zu 1. mit Bescheid vom 2. Juli 2019 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt.

Bezüglich des zur Frage der Reisefähigkeit unter Hinzuziehung eines Dolmetschers für Kurmandschi erstellten amtsärztlichen Gutachtens vom 8. Mai 2018 wird auf Blatt 750 bis 752 Bd. IV der Ausländerakten Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsakten der Beklagten einschließlich der Ausländerakten und der in Kopie als Beiakten geführten Gerichtsakten des VG Magdeburg 3 A 94/16 MD und 3 A 387/17 MD, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist insbesondere statthaft. Der Senat hatte hier nicht auf Grund einer bindenden Zulassungsentscheidung des Sozialgerichts (§ 144 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) in der Sache zu entscheiden. Das Sozialgericht hat die Berufung in dem angefochtenen Urteil weder ausdrücklich im Tenor noch in den Entscheidungsgründen zugelassen. Die dem Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung, die von einer zulässigen Berufung ausgeht, führt nicht zu einer Bindung des Senats im Sinne des § 144 Abs. 3 SGG (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 19. November 1996 - 1 RK 18/95 -, juris, RdNr. 20; BSG, Beschluss vom 2. Juni 2004 - B 7 AL 10/04 B -, juris, RdNr. 8).

Die Berufung bedarf nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt, soweit die Berufung keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Der Beschwerdegegenstand ist dabei danach zu bestimmen, was das Sozialgericht dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was von diesem mit seinen Berufungsanträgen weiterverfolgt wird (vgl. z.B. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG Kommentar, 12. Aufl. 2017, § 144 RdNr. 14). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Zugang zu gesetzlich vorgesehenen Rechtsmitteln elementarer Bestandteil der Verfahrensgarantien aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 20 Abs. 3 GG ist (vgl. z.B. BVerfG (Kammer), Beschluss vom 4. Mai 2015 - 2 BvR 2053/14 -, juris, RdNr. 7ff.) und damit keine überspannten Anforderungen an die Voraussetzungen für den Zugang gestellt werden dürfen.

Vor diesem Hintergrund legt der Senat das Urteil des Sozialgerichts unter Berücksichtigung von Tenor und Entscheidungsgründen in der Weise aus, dass die Berufung kraft Gesetzes zulässig ist, da die streitigen Leistungen den Schwellenwert von 750,00 EUR übersteigen. Indes lässt sich nur annähernd feststellen, worüber das Sozialgericht entschieden hat. Zunächst sind nach der Entscheidung des Sozialgerichts die Bescheide vom 6. September und 8. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 26. März 2013 "aufgehoben" worden. Das kann bei dem nach den Entscheidungsgründen des Sozialgerichts gemeinten Erfolg der Klage nur im Sinne einer Änderung dieser Bescheide als Dauerverwaltungsakte mit dem Ergebnis höherer Leistungen gemeint sein, da die vorgenannten Bescheide und sogar der eine Teilabhilfe enthaltende Widerspruchsbescheid vom 26. März 2013 im Vergleich zu dem bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 28. Februar 2012 jeweils höhere Leistungen beinhalten. Damit steht die Differenz zwischen den bereits gewährten Leistungen nach § 1a AsylbLG und den im Klageverfahren begehrten Leistungen nach § 3 AsylbLG im Streit. Soweit diese Leistungen nach dem Tenor des erstinstanzlichen Urteils "zeitlich gesehen bis zum nächsten Änderungsbescheid, zu gewähren" sind, enthält das angefochtene Urteil keine Daten zu Beginn und Ende des Zeitraums. Im Tatbestand ist chronologisch nach dem Widerspruchsbescheid vom 26. März 2013 als nächster Bescheid derjenige vom 3. März 2015 genannt. Das führt für die vorliegende Fragestellung allerdings nicht weiter, weil davon auszugehen ist, dass die Entscheidung sich, hätte das Sozialgericht den bestandskräftigen Bescheid vom 3. Juli 2013 gesehen, auf diesen Bescheid als Zäsur bezogen hätte. Denn nur dieses Verständnis ist sowohl mit dem Tenor als auch mit der rechtlichen Würdigung in den Entscheidungsgründen des Urteils vereinbar. Auch unter Berücksichtigung von Tenor und Entscheidungsgründen ist indes auch nach dieser Maßgabe nur abschließend geklärt, dass Gegenstand des Berufungsverfahrens Leistungen ab dem Monat August 2012, dem ersten von dem Bescheid vom 6. September 2012 erfassten Monat, sind. Bezüglich des Endes der höheren Leistungen lässt sich auch unter Berücksichtigung des Bescheides vom 3. Juli 2013 nur hinreichend konkret feststellen, dass diese zumindest über den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2013 hinaus zu gewähren sein sollten. Demgegenüber ist nicht eindeutig erkennbar, ob die Formulierung "bis zum nächsten Änderungsbescheid" den Erlass des nächsten Bescheides oder den von diesem Bescheid erfassten Bewilligungsmonat als Zäsur annimmt. Stellt man auf den Erlass ab, bezieht sich das Berufungsverfahren auf höhere Leistungen vom 1. August 2012 - unter Berücksichtigung der Bekanntgabefiktion - bis zum 6. Juli 2013. Stellt man demgegenüber auf den Beginn des Bewilligungszeitraums ab, der von dem Bescheid vom 3. Juli 2013 erfasst wird, bezieht sich das Berufungsverfahren auf Leistungen vom 1. August 2012 bis zu 31. August 2013. Der Senat geht vor dem Hintergrund dieser Unklarheiten für den Zugang zur Berufung davon aus, dass die Anspruchseinschränkung für den letztgenannten Zeitraum zu berücksichtigen ist, die in der Summe über dem Betrag von 750,00 EUR liegt.

Die Berufung ist auch begründet.

Geht man davon aus, dass T. A. und N. A. gegenüber dem LSG im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und im Rahmen ihrer Klage vor dem Sozialgericht zutreffende Angaben über ihre Identität gemacht haben, sind O. N. und N. S. nicht aktivlegitimiert, die Bescheide vom 6. Juli und 8. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2013 anzufechten. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Sozialgerichts, dass hier lediglich eine von Amts wegen zu berücksichtigende Namensänderung von T. A. und N. A. zu O. N. und N. S. stattgefunden hat und die letztgenannten Beteiligten die Bescheide für T. A. und N. A. mit dem Ziel höherer Leistungen anfechten können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass T. A. und N. A. bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht unter diesem Namen aufgetreten sind und im Rahmen ihres Antrags auf Prozesskostenhilfe versichert haben, diese Personen zu sein. Eine förmliche Namensänderung bedarf eines behördlichen Rechtsaktes und ist hier für T. A. und N. A. nach Aktenlage nicht erfolgt. Vielmehr haben T. A. und N. A. im Juli 2014 erstmals behauptet, Personen mit der anderen Identität zu sein. Allein auf der Grundlage der in Kopie vorgelegten nicht mehr gültigen Reisepässe mit Fotos von jungen Erwachsenen lässt sich diese Frage nicht beantworten. Hierbei könnte es sich ebenso um nicht mehr benötigte Pässe anderer Personen handeln.

Geht man demgegenüber davon aus, dass es sich zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide bei den Bescheidadressaten um O. N. und N. S. gehandelt hat, haben sie die Bescheide vom 6. Juli und 8. November 2012 nicht wirksam mit dem Widerspruch bzw. der Klage angefochten. Denn sowohl der Widerspruch als auch die Klage sind jeweils nur für T. A. und N. A. unter Vorlage einer allein diese betreffenden Vollmacht erhoben worden. Zwar können rechtsgeschäftliche Erklärung, d.h. auch eine Vollmacht, unter einem anderen Namen abgegeben werden, wenn die erklärende Person, wie z.B. bei einem Künstlernamen, hinreichend bekannt ist. Eine solche hinreichende Identifizierbarkeit ist für die Kläger hier nicht gegeben. Im öffentlich-rechtlichen Verkehr gelten im Übrigen wesentlich strengere Maßstäbe als im Zivilrecht. Nach § 111 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten handelt ordnungswidrig, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert. Entsprechend ergibt sich aus § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) regelmäßig eine Unwirksamkeit einer Vollmacht, die unter Verstoß gegen Bußgeldvorschriften erteilt und einer Behörde vorgelegt wird. Ob eine Norm als Verbotsnorm im Sinne des § 134 BGB anzusehen ist, ergibt sich aus dem Zweck des Verbots, nicht aus dem rechtlichen Charakter der Norm (vgl. zu bußgeldbewehrten Verboten nach dem Schwarzarbeitsgesetz: Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 31. Mai 1990 - VII ZR 336/89 -, juris, RdNr. 10). Soweit die Nichtigkeitsfolge bei dem Verstoß gegen bloße dispositive Ordnungsvorschriften nicht eintreten soll (vgl. für § 43a Abs. 4 Bundesrechtsanwaltsordnung: BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 241/14 -, juris, RdNr. 11ff.), liegt der Fall bei Schriftsätzen und einer Vollmacht, die gegenüber einer Behörde eingereicht werden, grundsätzlich anders. Diesbezüglich begründen bereits die Regelungen des Datenschutzes strenge formale Maßstäbe, da die Behörde sich verfahrensrechtlich an den mitgeteilten Angaben zur Person orientieren muss, um rechtmäßig zu handeln. Damit sind hier - soweit man O. N. und N. S. als personenidentisch mit T. A. und N. A. ansieht - weder die Bescheide vom 6. Juli und 8. November 2012 wirksam mit dem Widerspruch angefochten noch fristgerecht Klage nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2013 erhoben worden.

Ginge man von einer Aktivlegitimation der Kläger und gleichzeitig einer wirksamen Anfechtung der Bescheide vom 6. Juli und 8. November 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2013 aus, sind die Bescheide rechtmäßig und verletzen die im Berufungsverfahren auftretenden Kläger nicht in ihren Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Sie haben keinen Anspruch auf die ihnen vom Sozialgericht zugesprochenen höheren Leistungen nach dem AsylbLG. Der Senat kann insoweit offen lassen, ob sich als vollstreckbarer Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung höhere Leistungen ab dem 1. August 2012 bis zum 6. Juli 2013 oder bis zum 31. August 2013 entnehmen lassen. Der Senat tendiert auf Grund der erforderlichen Eindeutigkeit eines Titels dazu, insoweit von der restriktiveren Auslegung auszugehen.

Die Regelung in dem Bescheid vom 6. September 2012 über die Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG gilt für den Monat August 2012 unmittelbar und jeweils konkludent für die Folgemonate durch Auszahlung/Gutschrift (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R -, juris, RdNr. 31). Damit kommt es - auf Grund der bei einer konkludenten Bewilligung fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung - im Ergebnis hier nicht darauf an, dass das Sozialgericht demgegenüber von hier angefochtenen Dauerverwaltungsakten ausgegangen ist.

Die Beklagte ist als kreisfreie Stadt zuständige Behörde für die Bewilligung von Leistungen nach dem AsylbLG (§§ 10, 10a Abs. 1 AsylbLG, § 1 Abs. 1 Nr. 7 Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (AllgZustVO-Kom) vom 7. Mai 1994, zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Februar 2017 (GVBl. LSA S. 28)).

Die von den Klägern begehrten höheren Leistungen lassen sich hier nicht aus § 3 AsylbLG ableiten, da die Kläger als Leistungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG dem persönlichen Anwendungsbereich des § 1a AsylbLG unterfallen und die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung erfüllt sind.

Nach § 1a AsylbLG in der vom 1. September 1998 bis zum 28. Februar 2015 geltenden Fassung erhalten u.a. Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG, (Nr. 1) die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, oder (Nr. 2) bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist. Der Senat ist nicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelungen in § 1a AsylbLG überzeugt (vgl. BSG, Urteil vom 12. Mai 2017 - B 7 AY 1/16 R -, juris, RdNr. 25ff.). Auch der Entscheidung des BVerfG vom 5. November 2019 (- 1 BvL 7/16 -, juris) lassen sich keine Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung entnehmen. Während die Frage von Sanktionen im Bereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) einen Personenkreis betreffen, der sich zukunftsoffen in Deutschland aufhält, gilt dies für ausreisepflichtige Inhaber einer Duldung nicht. Primäres Ziel der Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG ist es nicht, dem Nachranggrundsatz der Sozialleistungen zur Geltung zu verhelfen oder ein Verhalten zu sanktionieren, sondern die Voraussetzungen für ein Verlassen des Bundesgebietes durch die Leistungsberechtigten vorzubereiten.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG sind leistungsberechtigt nach dem AsylbLG Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die eine Duldung nach § 60a des AufenthG besitzen. Kommt man zu dem Ergebnis, dass die Verwaltungsakte des Ausländerrechts die Person mit sämtlichen Identitäten erfassen, verfügten die Kläger hier im streitigen Zeitraum über eine Duldung in diesem Sinne (vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 12. Mai 1993 - 2 L 1191/93.NW -, juris nur Leitsätze).

Der Senat hat unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Kläger keine begründeten Zweifel, dass in Bezug auf die Kläger die Voraussetzungen der Bewilligung von eingeschränkten Leistungen nach § 1a AsylbLG vorliegen. Nach § 49 Abs. 2 AufenthG waren sie bereits im streitigen Zeitraum verpflichtet, gegenüber den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden auf Verlangen die erforderlichen Angaben zu ihrem Alter, ihrer Identität und Staatsangehörigkeit zu machen und die von der Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder vermutlich besitzen, geforderten mit dem deutschen Recht in Einklang stehenden Erklärungen im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten abzugeben. Insoweit bedurfte es hier lediglich der Vorlage der vorhandenen Pässe zur Beantragung von Dokumenten mit einer aktuellen Gültigkeit.

Soweit das Sozialgericht für die Klägerin zu 2. auf eine überholende Kausalität infolge ihres schlechten Gesundheitszustandes, der eine Ausreise nicht zugelassen habe, verweist, ergibt sich daraus nichts anderes. Bereits in Bezug auf die gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin zu 2. ergeben sich keine tragfähigen Angaben für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 6. Juli oder zum 31. August 2013.

Die vorgelegten psychiatrischen Einschätzungen sind unverwertbar. In Bezug auf die Einschätzungen von Dr. H. ergibt sich insbesondere aus dem im eigenen Namen gegenüber der Ausländerbehörde der Beklagten formulierten Anliegen, den Klägern einen längerfristigen Aufenthaltstitel zu erteilen, eine fehlende professionelle Distanz zu dem zu beurteilenden medizinischen Sachverhalt. Im Übrigen beruht ihre Einschätzung im Ergebnis auf den Angaben des Sohnes der Klägerin zu 2. Das von der Klägerin zu 2. in Auftrag gegebene Privatgutachten vom 30. Juni 2014 genügt dem Beweismaßstab eines Sachverständigengutachtens im Sozialgerichtsprozess nicht, sondern ist als ihr Beteiligtenvorbringen zu werten (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 20. Mai 1992 - 14a/6 RKa 9/90 -, juris, RdNr. 34), das im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist. Das Privatgutachten vom 30. Juni 2014 leidet bereits unter dem wesentlichen Mangel, dass die dort verwerteten Vorbefunde nicht benannt sind. Es ist davon auszugehen, dass diese im Wesentlichen in einer Einschätzung von Dr. H. bestehen, sodass sich deren eingeschränkte Verwertbarkeit im Ergebnis auch auf das Privatgutachten auswirkt. Auch wird die Medikation, die hier scheinbar durchgehend durch den Hausarzt vorgenommen wurde, weder im Laborbefund überprüft noch kritisch hinterfragt. Im Übrigen ist für die Anamneseerhebung, die das Kernstück einer psychiatrischen Begutachtung bildet, die Hinzuziehung eines Dolmetschers nicht hinreichend offen gelegt worden (vgl. zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers: Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 3. Auflage 4.3, S. 85). Insoweit ist entweder davon auszugehen, dass eine Dolmetscherin nach Maßgabe des von N. A. vor der Begutachtung durchgehend angegebenen Herkunftsstaates geladen oder im Hintergrund eine Verständigung zwischen dem Zentrums für Trauma- und Konfliktmanagement in Köln und der Prozessbevollmächtigten über die wahre Herkunft der Klägerin zu 2. geführt wurde. Auf diese Weise hätte gewährleistet werden können, dass nahtlos die Feststellung einer der Abschiebung entgegen stehenden Gesundheitsstörung das Abschiebungshindernis der fehlenden Ausweisdokumente ablöste. Im Übrigen ist die weitere Befragung nach der Pause mit Angehörigen in deutscher Sprache, scheinbar ohne Beteiligung der Probandin, erstellt worden. Dabei ergaben sich angeblich erst in dieser Befragung die wesentlichen Umstände zur Identität, die nachfolgend in die Bewertung der Nachvollziehbarkeit der Angaben wesentlich eingeflossen sind. Die Klägerin zu 2. verfügt selbst über so eingeschränkte Deutschkenntnisse, dass diese nach eigener Einschätzung von Dr. H. eine Psychotherapie nicht möglich erscheinen ließen. Das Privatgutachten wertet im Übrigen nicht überzeugend aus, dass die Klägerin während der Anamnese nachweisbar unwahre Angaben gemacht hat, z.B. sich nicht an ihren Namen erinnern zu können. Wieso diese unwahren Angaben auf Grund einer Verursachung durch eine Angst vor Abschiebung begründet, gleichzeitig aber die Angaben zu diversen traumatisierenden Erlebnissen nicht durch diese Angst gesteuert waren, lässt sich dem Gutachten nicht nachvollziehbar entnehmen. Die Angaben zu den traumatisierenden Ereignissen sind nicht gutachterlich hinterfragt worden, sodass erkennbar eine Überprüfung ausgeschlossen wurde. Beispielhaft hätte es sich förmlich aufgedrängt, z.B. zu dem Verkehrsunfall mit Todesfolge, der wesentlich zu der Traumatisierung der Klägerin zu 2. beigetragen haben soll, Einzelheiten zum Ort des Geschehens etc. abzufragen und diese Angaben auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Die Angaben der Klägerin zu traumatisierenden Ereignissen scheinbar im Straßenverkehr in Deutschland, in B. und in I. hätten es erforderlich gemacht, die beschriebenen zeitlichen Ereignisse zu ordnen und in ihren Kontext zu stellen. Die sich aus dem Akteninhalt ergebenden Gesichtspunkte stellen eine Aneinanderreihung von Schreckensmitteilungen mit diversen besonders blutigen Darstellungen von Todesfällen dar, die so regelmäßig nicht ablaufen oder beobachtet werden. Für den besonderen Ausnahmefall hätte es einer genauen Feststellung der Ereignisse, Namen, Orte etc. bedurft, um diese einer Auswertung zugänglich zu machen. In diesem Zusammenhang hätte auch aufgeklärt werden müssen, warum die Klägerin zu 2. gegenüber Dipl.-Med. K. angegeben hat, zwei schwere Verkehrsunfälle mit Personenschäden beobachtet zu haben, während bei der aktuellen Anamneseerhebung nur noch von einem Unfall die Rede war. Nicht ausgewertet wird in dem Gutachten im Übrigen, dass bereits aus dem Zeitraum vor und nach der Anspruchseinschränkung wiederholte Straftaten Gegenstand rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilungen von N. A. gewesen sind, insbesondere Straftaten am 11. August 2005, am 18. März, 29. Juli und 29. September 2006 sowie am 20. Juli und 9. August 2012. Ein ängstliches Vermeidungsverhalten der Klägerin wird hierdurch nicht gestützt.

Unter Berücksichtigung einer verfassungskonformen Auslegung des § 1a AsylbLG nach Maßgabe insbesondere der Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2, 6 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG verbleibt ein grundsätzlicher Spielraum für eine Abwägung der Interessen der Kläger, ihr Leben im Rahmen auch der soziokulturellen Teilhabe zu gestalten und den ordnungsrechtlichen Interessen, die Voraussetzungen einer Ausreise der Kläger zu schaffen. Die Kläger haben keine konkreten Umstände vorgetragen, die einen mit den bewilligten Leistungen (nach den Teilabhilfeentscheidungen der Beklagten) nicht abzudeckenden unabweisbaren Bedarf begründen können. Dem Akteninhalt sind auch im Übrigen keine Angaben zu entnehmen, die dem Senat die Möglichkeit eröffnen würden, eine besondere Härte unter Einzelfallgesichtspunkten festzustellen.

Die Frage einer aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abzuleitenden notwendigen zeitlichen Einschränkung der Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG führt in Bezug auf den hier im Streit stehenden Zeitraum von elf Monaten und sechs Tagen bis maximal 13 Monaten nicht zu einem anderen Ergebnis.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Rechtskraft
Aus
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