L 5 AS 422/19 B ER RG

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 45 AS 266/19 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 422/19 B ER RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung werden verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich mit einer Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 29. Mai 2019 (L 5 AS 238/19 B ER). Dieser hat die Beschwerde gegen die Ablehnung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) ab dem 1. Februar 2019 durch das Sozialgericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen. In dem Beschwerdeverfahren ist der Antragsteller mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 26. April 2019 aufgefordert worden, innerhalb von zwei Wochen vollständige Kontoauszüge der letzten drei Monate für das Girokonto vorzulegen sowie Angaben zum Erwerb der Eigentumswohnung machen. Dies ist nicht erfolgt.

In der "Gegenvorstellung" vom 19. Juli 2019 hat der Antragsteller gerügt, das Schreiben vom 26. April 2019 sei ihm erstmals unter dem 15. Juli 2019 zur Kenntnis gegeben worden. Hätte er das Schreiben davor erhalten, würde "alles was nicht gegen § 60 SGB I spricht erfüllt werden". Das Sozialgericht und der Antragsgegner hätten sich um den von ihm angebotenen Termin zur Kontoeinsicht gedrückt. Der Beschluss sei wegen Verletzung der Wahrheitspflicht aufzuheben.

II.

1.

Die "Gegenvorstellung" ist als Anhörungsrüge nach § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) auszulegen, denn der Antragsteller hat ausdrücklich die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt.

Die Anhörungsrüge ist aber nicht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben worden und ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 178a Abs. 2, Abs. 4 SGG). Der Beschluss des Senats vom 29. Mai 2019, in dem das Schreiben vom 26. April 2019 genannt worden ist, ist dem Antragsteller am 5. Juni 2019 zugestellt worden. Die "Gegenvorstellung" am 19. Juli 2019 ist außerhalb der Frist von zwei Wochen erfolgt.

2.

Die Gegenvorstellung ist zu verwerfen. Zwar ist nach Einführung des Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge eine Gegenvorstellung weiterhin grundsätzlich statthaft. Ihre Zulässigkeit setzt aber voraus, dass dem Betroffenen grobes prozessuales Unrecht insbesondere durch eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten zugefügt worden ist, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss. Auf die Behauptung einer Gehörsverletzung kann die Gegenvorstellung nicht gestützt werden, da diese allein nach § 178a SGG gerügt werden kann (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 15. März 2018, B 10 ÜG 30/17 C 14); Juris). Hier hat der Antragsteller seine Gegenvorstellung nicht auf andere Gründe als auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützt.

Darüber hinaus wäre die Gegenvorstellung auch unzulässig, da diese sich nur gegen Entscheidungen des Gerichts richten kann, soweit dieses prozessrechtlich zu deren Abänderung befugt ist, etwa bei der nachträglichen Bewilligung von versagter Prozesskostenhilfe oder bei der Festsetzung des Streitwerts (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Mai 2011, 6 KSt 1/11 (3)). Der Beschluss des Senats vom 29. Mai 2019 ist aber formell rechtskräftig geworden.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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