L 8 SO 87/19 NZB

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 13 SO 99/18
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 8 SO 87/19 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Halle vom 1. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.
Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Zulassung ihrer Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle über Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII), für die ihrer Auffassung nach der monatliche Beitrag für eine Smartphone-Versicherung in Höhe von 4,99 EUR vom Einkommen hätte abgesetzt werden müssen.

Die am ... 1990 geborene Klägerin, bei der im streitgegenständlichen Zeitraum ein Grad der Behinderung von 70, das Merkzeichen "G" und die Voraussetzungen des Pflegegrades 2 zu berücksichtigen sind, bezieht seit dem 1. Oktober 2015 laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung von dem beklagten örtlichen Sozialhilfeträger.

Die Klägerin schloss zu einem Vertrag mit einem Mobilfunkunternehmen eine Versicherung für ein am 29. November 2016 erworbenes Smartphone mit einem Kaufpreis von 699,00 EUR im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages mit einer Vertragsdauer von 60 Monaten bei monatlicher Kündbarkeit ab. Die Deckungssumme von "max. 1.000,00 EUR" deckt ausweislich § 2 der - von der Klägerin ohne das maßgebende Produktinformationsblatt im Verwaltungsverfahren - vorgelegten Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherungsunternehmens (im Folgenden: AVB), die sich mit den hier maßgebenden Regelungen in § 2 der im Internet-Auftritt mit dem Produktinformationsblatt veröffentlichten Bedingungen für die "Smartphone-Versicherung" bei diesem Mobilfunkunternehmen (im Folgenden: Gruppenversicherungs-Bedingungen) im Wesentlichen decken, die Beschädigung oder Zerstörung des Gerätes (Sachschäden) durch verschiedene Gefahren ab. Der Umfang der Ersatzleistung ist nach § 4 Nr. 4, 5 und 6 AVB/Gruppenversicherungsbedingungen begrenzt auf den prozentual nach Zeitablauf festgelegten Zeitwert, abzüglich des vereinbarten Selbstbehaltes. Nach § 5 Nr. 1 der Gruppenversicherungsbedingungen beträgt der Selbstbehalt 10 Prozent des unsubventionierten Kaufpreises. Den von der Klägerin vorgelegten AVB ist ohne das Produktinformationsblatt der maßgebende Selbstbehalt nicht zu entnehmen, da dort auf verschiedene "Schutzpakete" Bezug genommen wird. Die Prämie in Höhe von 4,99 EUR wurde ab dem 1. Januar 2017 monatlich zum Beginn des Monats vom Girokonto der Klägerin abgebucht. Bezüglich des Vertrages und der AVB wird auf Blatt 292 bis 293 der Verwaltungsakte Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 5. September 2016 erfolgte die Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2017. Von dem angerechneten Einkommen der Klägerin aus Kindergeld und einer Halbwaisenrente wurden die Kosten einer Haftpflichtversicherung in Höhe von monatlich 4,92 EUR in Abzug gebracht, wobei die Beiträge zur Haftpflichtversicherung tatsächlich nicht monatlich, sondern jährlich (vorausgehend am 14. Juni 2016 in Höhe von 59,04 EUR) von der Klägerin gezahlt wurden. Mit Änderungsbescheid vom 7. Februar 2017 wurde ab dem 1. Januar 2017 die Anhebung des Regelbedarfs zu Gunsten sowie die Anhebung des Kindergeldes und (für März 2017) ein anteiliges Betriebskostenguthaben zu Lasten der Klägerin berücksichtigt.

Nachdem das Kindergeld an den Vater der Klägerin ausgezahlt wurde, beantragte sie am 1. Februar 2017 die Neuberechnung der Leistungen ab dem 1. Februar 2017 und am 21. Februar 2017 die einkommensmindernde Berücksichtigung der Versicherung für ihr Smartphone in Höhe von 4,99 EUR monatlich. Zur Begründung führte sie aus, dass sie auf Grund ihrer Behinderung das Smartphone öfter fallen lasse und deshalb eine Versicherung benötige. Sie sei auf ein Smartphone angewiesen, da es mit ihrer Behinderung einfacher zu bedienen sei.

Dem Antrag der Klägerin und damit dem insoweit erhobenen Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. Februar 2017, das Kindergeld nicht bei ihr als Einkommen zu berücksichtigen, entsprach die Beklagte mit Bescheid vom 22. März 2017 für den Zeitraum ab Februar 2017. Mit Bescheiden vom 5., 6. April, 3. und 24. Mai sowie 7. August 2017 berücksichtigte die Beklagte nachfolgend die sich mit dem Umzug der Klägerin zum 1. Mai 2017 ergebenden höheren Unterkunftskosten, ein anteiliges Betriebskostenguthaben, die Kosten des Umzuges, ab dem 1. Juli 2017 den Wegfall der Halbwaisenrente sowie ein weiteres Betriebskostenguthaben aus einer Betriebskostenabrechnung vom 2. Mai 2017 und damit die der Klägerin ab Mai 2017 zustehenden Leistungen der Grundsicherung. Im Übrigen setzte die Beklagte eine von der Klägerin mit Wirkung zum 1. Mai 2017 abgeschlossene Haushaltversicherung (die eine Hausrat- und eine Haftpflichtversicherung umfasst) mit einem Betrag in Höhe von 14,60 EUR für Mai, Juni, August und September 2017 vom Einkommen der Klägerin ab. Mangels eines anrechenbaren Einkommens wirkte sich diese Versicherung für Juli 2017 nicht, ab August 2017 indes auf Grund des nun bezogenen Entgeltes einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) wieder einkommensmindernd aus. Ab August 2017 wurde der Betrag von 4,92 EUR aus der nicht mehr bestehenden Haftpflichtversicherung aus dem inzwischen gekündigten Vertrag von der Beklagten nicht mehr berücksichtigt. Gegen den Bescheid vom 5. April 2017 legte die Klägerin Widerspruch ein mit der Begründung, die Kosten der Handyversicherung seien nicht berücksichtigt; betroffen sei der Zeitraum ab Mai 2017.

Mit Bescheid vom 22. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2017 lehnte die Beklagte die Berücksichtigung des Beitrags für die Versicherung des Smartphones in Höhe von 4,99 EUR monatlich ab. Aus den von der Klägerin eingereichten Versicherungsunterlagen sei nicht zu erkennen, ob dem Versicherer die körperlichen Einschränkungen der Klägerin bekannt seien und die Versicherung im Schadensfall aufkomme. Eine Handyversicherung beziehe sich nicht auf Lebensrisiken, sondern diene dazu, bei einem Schaden die Kosten der Reparatur abzufedern. Nach dem Gesetz sollten grundlegende existenzielle Bedürfnisse der Hilfesuchenden gedeckt werden. Ein Ermessen könne nicht im Sinne des Begehrens der Klägerin ausgeübt werden.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 22. September 2017 bewilligte die Beklagte der Klägerin die Leistungen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis zum 30. September 2018 weiter und setzte in diesem Bescheid und den ebenfalls bestandskräftigen Änderungsbescheiden vom 15. Januar, 15. Februar und 16. Mai 2018 von dem Einkommen der Klägerin aus ihrer Tätigkeit in der WfbM als Versicherung nur die Haushaltversicherung (dort fälschlich als "Hausratversicherung" angenommen) mit einem Betrag von 14,60 EUR monatlich ab.

Mit Bescheid vom 10. August 2018 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 8. Oktober 2018 und des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2018 erfolgte die Gewährung von vorläufigen Leistungen auf der Grundlage von § 44a SGB XII für die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis zum 31. März 2019. Es wurde von dem Einkommen der Klägerin aus ihrer Tätigkeit in der WfbM als Versicherung die Haushaltversicherung (dort fälschlich als "Hausratversicherung" angenommen) mit einem Betrag von 14,60 EUR monatlich und Beiträge zu einer Pflegeversicherung in Höhe von 1,52 EUR abgesetzt. Die Ablehnung der Berücksichtigung des Beitrags für die Versicherung des Smartphones erfolgte mit der Begründung aus dem Widerspruchsbescheid vom 9. August 2017.

Das Sozialgericht Halle hat die von der Klägerin am 29. November 2018 gegen den Bescheid der Beklagten vom 10. August 2018 in der Gestalt des Bescheides vom 8. Oktober 2018 und des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2018 mit dem Begehren einer Verurteilung der Beklagten, "der Klägerin Leistungen nach dem SGB XII im streitigen Zeitraum in gesetzlicher Höhe zu gewähren" mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 2019 abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII seien von dem Einkommen nur Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen abzusetzen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Die Kosten der Handyversicherung seien dem Grunde nach nicht angemessen. Es sei nicht erforderlich, das die Klägerin ein Smartphone zu einem Preis von 400,00 EUR bis 1.000,00 EUR anschaffe und dann im Rahmen der Sozialhilfe die einkommensmindernde Berücksichtigung für dessen Versicherung zu Lasten der Allgemeinheit begehre. Bei einem entsprechend preisgünstigeren Smartphone wäre eine entsprechende Versicherung nicht wirtschaftlich und damit nicht erforderlich.

Gegen das ihr am 15. November 2019 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 16. Dezember 2019 bei dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingegangenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung. Die Klägerin hat gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Die Problematik, ob es sich bei einer Handy-Versicherung um eine notwendige Versicherung im Falle einer behinderten Hilfebedürftigen handele, die unter spastischen Anfällen leide, scheine klärungsbedürftig und diene der Fortbildung des Rechts.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 1. Oktober 2019 zuzulassen;

ihr Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt L., H. zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

Die Klägerin habe auf Abzug der Kosten der Handyversicherung von ihrem Einkommen. Zwar könnte der Grund für die Versicherung angemessen sein, jedoch sei es die Höhe nicht. Der Preis für eine robuste, stoßfeste Handyhülle koste weniger als 20,00 EUR, eine zusätzliche Panzerglasfolie keine 10,00 EUR. Aus eigener Anschauung sei bekannt, dass diese Maßnahmen ausreichten, um auch einen Fall auf Fliesen glimpflich ausgehen zu lassen und auch Glasbruch zu vermeiden. Die streitigen Beiträge seien bei einem Preisvergleich zwischen den Schutzmaßnahmen und den Versicherungsbeiträgen wirtschaftlich unvernünftig und könnten nicht von der Allgemeinheit getragen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten, welcher Gegenstand der Beratung des Senats gewesen ist, Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Halle vom 1. Oktober 2019 ist gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber nicht begründet.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts ist weder kraft Gesetzes zulässig, noch sind Zulassungsgründe gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG gegeben.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt, es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr. Zweifel daran, dass der Schwellenwert für eine kraft Gesetzes zulässige Berufung nicht erreicht ist, bestehen hier vor dem Hintergrund des Differenzbetrages zwischen den bewilligten und den begehrten Leistungen nicht.

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

Die vorliegende Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einem Rechtsstreit nur zu, wenn von der Entscheidung der Rechtssache erwartet werden kann, dass sie zur Erhaltung und Sicherung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts beitragen wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn es in einem Rechtsstreit um eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage geht, deren Entscheidung über ein bloß individuelles Interesse hinausgeht (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Aufl. 2017, § 144 RdNr. 28). Vorliegend vermag der Senat eine zu klärende Rechtsfrage im vorstehenden Sinne, die Auswirkungen auf den Klageerfolg haben könnte, nicht zu erkennen. Zwar hätte der Senat nach Aktenlage den Bescheid über die vorläufigen Leistungen auch in Bezug auf die Leistungshöhe zu überprüfen, soweit hier ein nachfolgender Bescheid über die endgültige Leistungsbewilligung nicht ergangen sein sollte (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 19. August 2015 - B 14 AS 13/14 R -, juris, RdNr. 16). Die nur in Frage stehende einkommensmindernde Berücksichtigung der Versicherung für das Smartphone in Höhe von 4,99 EUR für Oktober 2018 bis März 2019 weist keine grundsätzliche Bedeutung auf. Die Angemessenheit von privaten Versicherungen beurteilt sich sowohl danach, für welche Lebensrisiken (Grund) und in welchem Umfang (Höhe) Bezieher von Einkommen knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze solche Aufwendungen zu tätigen pflegen, als auch nach der individuellen Lebenssituation des Hilfesuchenden, wobei die Angemessenheit im Einzelfall maßgebend ist (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 13/08 R -, juris, RdNr. 20 f.). Vor dem Hintergrund des maßgebenden Einzelfalles ist eine Verallgemeinerungsfähigkeit nicht dadurch zu erreichen, dass die Klägerin auf die Gruppe von Menschen mit Behinderungen abstellen will. Zutreffend hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass insbesondere Leistungsausschlüsse im jeweils zu betrachtenden konkreten Einzelfall zu berücksichtigen sein können. Im hier zu entscheidenden Fall der Klägerin sticht hervor, dass die Versicherung den jeweiligen Schaden nur mit einer Selbstbeteiligung und nur bis zu einer nach Zeitwert bestimmten Summe abdeckt. Unter Berücksichtigung der aus dem Regelbedarf zu finanzierenden Selbstbeteiligung oder des die Deckungsgrenze übersteigenden Anschaffungspreises ist die im konkreten Einzelfall zu berücksichtigende Versicherung offenkundig unwirtschaftlich und damit unangemessen, um die Klägerin dauerhaft mit einem funktionierenden Smartphone einfachen Standards zu versorgen. Der Senat kann vor dem Hintergrund offen lassen, ob über ein Mobiltelefon hinausgehend ein (im Übrigen neues) Smartphone die Lebenssituation von Beziehern von Einkommen knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze prägt.

Die Berufung ist auch nicht wegen einer Divergenz im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG zuzulassen. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist weder von der Klägerin gerügt worden noch für den Senat erkennbar.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Nach § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das LSG rechtskräftig.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Es fehlt insoweit an der hinreichenden Erfolgsaussicht des Rechtsmittels.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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