L 1 R 451/16 B

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 2 SF 147/14 E
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 451/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 6. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

In dem Beschwerdeverfahren ist die Vergütung der beigeordneten Rechtsanwältin (Beschwerdeführerin) streitig, die dieser gegen die Landeskasse (Beschwerdegegner) zusteht.

In dem beim Sozialgericht Magdeburg anhängigen Klageverfahren S ... war ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung streitig. Der dem Verfahren zugrunde liegende Rentenantrag stammte vom 15. Februar 2013. Der Kläger bezog bis zum 16. August 2013 Krankengeld und vom 17. August 2013 bis zum 15. August 2015 Arbeitslosengeld. Gegen den den Rentenantrag ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 22. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2013 erhob die Beschwerdeführerin für den Kläger am 29. August 2013 Klage beim Sozialgericht Magdeburg. Nach Einsichtnahme in die Verwaltungsakte der Beklagten begründete sie die Klage am 15. Januar 2014. Mit Schreiben vom 14. März 2014 beantwortete die Beschwerdeführerin eine Frage des Sozialgerichts unter Bezugnahme auf die Klagebegründung. Ferner reichte sie am 19. März 2014 den vom Kläger ausgefüllten Fragebogen sowie die Schweigepflichtentbindungserklärung zu den Akten.

Mit Beschluss vom 11. August 2014 bewilligte das Sozialgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Beschwerdeführerin.

Nach Einholung von 2 Befundberichten und einer Arbeitgeberauskunft wies das Sozialgericht auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 2014 (Dauer von 12:10 bis 12:30 Uhr) die Klage ab.

Am 2. Oktober 2014 beantragte die Beschwerdeführerin die Festsetzung der Gebühren und Auslagen nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) i.H.v. insgesamt 1.120,68 EUR inklusive 19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG i.H.v. 178,93 EUR. Dem lagen eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV RVG i.H.v. 460 EUR und eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG i.H.v. 380 EUR zugrunde.

Mit Prozesskostenhilfe-Festsetzungsbeschluss vom 4. November 2014 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die aus der Landeskasse zu erstattenden Kosten auf insgesamt 581,61 EUR fest. Sie legte dabei eine Verfahrensgebühr i.H.v. 200 EUR und eine Terminsgebühr i.H.v. 187 EUR zugrunde und gelangte bei im Übrigen unveränderten Gebühren- und Auslagenpositionen unter Berücksichtigung einer Mehrwertsteuer von 92,86 EUR zu dem Gesamtbetrag von 581,61 EUR. Es sei von einem erheblich unterdurchschnittlichen Umfang des Klageverfahrens auszugehen. Sie schätze die Schwierigkeit der Angelegenheit als durchschnittlich und die Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger als überdurchschnittlich ein. Dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse bewerte sie als unterdurchschnittlich.

Hiergegen legte die Beschwerdeführerin am 10. November 2014 Erinnerung ein. Die Verfahrensgebühr sei mit der Höchstgebühr anzusetzen. Sowohl die Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger sei als auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien als überdurchschnittlich einzuschätzen. Bei der Auseinandersetzung um die Gewährung eine Erwerbsminderungsrente ginge es typischerweise um die Existenzgrundlage des Betroffenen. Im Übrigen seien nicht nur Rechtsfragen im Streit, sondern umfangreiche medizinische Feststellungen zu treffen gewesen.

Der Beschwerdegegner hat vorgetragen, die durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle festgesetzte Vergütung sei nicht zu beanstanden. Die Höhe der Gebühr sei nicht allein anhand der Verfahrensart auszumachen.

Mit Beschluss vom 6. Oktober 2016 hat das Sozialgericht die Erinnerung der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Insgesamt liege ein unterdurchschnittliches Verfahren vor. Insoweit sei die durch die Erinnerungsführerin vorgenommene Festsetzung der Verfahrensgebühr in Form der Höchstgebühr unbillig gewesen. Der Aufwand bzw. Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei als unterdurchschnittlich zu bewerten, da die Erinnerungsführerin lediglich eine Klagebegründung abgegeben habe. Eine Auseinandersetzung oder Stellungnahme zu den ärztlichen Befundberichten sei nicht erfolgt. Weitere medizinische Stellungnahmen oder Gutachten hätten nicht vorgelegen. Insoweit sei auch die Schwierigkeit der Tätigkeit überschaubar gewesen. Im Hinblick auf die überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit bei unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers könne höchstens von einer Verfahrensgebühr mit 2/3 der Mittelgebühr i.H.v. 200 EUR ausgegangen werden. Auch die Terminsgebühr sei mit 2/3 der Mittelgebühr i.H.v. 187 EUR festzusetzen gewesen. Der durchgeführte Termin sei hinsichtlich Umfang und Schwierigkeit als unterdurchschnittlich anzusehen. Die Dauer und damit der Umfang der Tätigkeit seien mit 20 Minuten unterdurchschnittlich gewesen. Ebenso seien keine besonderen Sach- oder Rechtsfragen durch die Beteiligten zu erörtern gewesen. Die zugrundeliegenden ärztlichen Befunde seien einfach und eindeutig hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit gewesen. Ein Ermessen sei bei der Festsetzung der Gebühr nicht zur berücksichtigen gewesen.

Gegen den ihr am 24. Oktober 2016 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2016 Beschwerde beim Sozialgericht Magdeburg eingelegt. Dieses hat der Beschwerde mit Beschluss vom 1. November 2016 nicht abgeholfen und sie dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt am 17. November 2016 zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung verweist die Beschwerdeführerin auf ihr Vorbringen im Erinnerungsverfahren.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte S ... sowie der Beschwerdeakte Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 1 RVG ist die Berichterstatterin für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig.

Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstands beträgt 539,07 EUR und übersteigt damit den maßgeblichen Wert von 200 EUR, §§ 56 Abs. 2 S.1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG. Maßgeblich für die Bestimmung dieses Wertes ist die formelle Beschwer, also die Differenz zwischen beantragter und festgesetzter, aus der Landeskasse zu gewährender (Gesamt-)Vergütung. Die Beschwerdeführerin hält eine Gesamtvergütung von 1120,68 EUR für berechtigt, das Sozialgericht hat die Gebühren auf 581,61 EUR festgesetzt. Die Differenz beträgt 539,07 EUR.

Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist gemäß § 56 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG eingelegt worden.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine höhere Gesamtvergütung als 581,61 EUR. Das Sozialgericht hat die Höhe der streitigen Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG (zu I.) und der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG (zu II.) zutreffend festgesetzt.

Nach § 45 Abs. 1 RVG erhält der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung aus der Landeskasse. Dabei bemessen sich die Rahmengebühren für die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten nach dem RVG, deren Höhe bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG in der jeweils geltenden Fassung.

Ausgangspunkt der Kostenfestsetzung der gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG aus der Landeskasse (§ 45 Abs. 1 RVG) zu zahlenden Vergütung ist die gesetzliche Vergütung. Entstehen - wie hier - Rahmengebühren, bestimmt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 bis 3 RVG der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Die Aufzählung der Bemessungskriterien in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG ist nach dem Wortlaut der Vorschrift ("vor allem") nicht abschließend, sodass weitere, unbenannte Kriterien mit einbezogen werden können (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich und entsprechend zu korrigieren, wenn sie unbillig ist. Dies ist der Fall, wenn die geltend gemachten Gebühren die Toleranzgrenze von circa 20% zur tatsächlich objektiv angemessenen Gebührenhöhe überschreiten (vgl. BSG, a.a.O.).

Unter Berücksichtigung der ausgeführten Kriterien ist die von der Beschwerdeführerin erfolgte Gebührenansetzung für die Tätigkeit im Klageverfahren unbillig gewesen und zutreffend von der Urkundsbeamtin korrigiert worden. Die maßgeblichen Gebührenbemessungskriterien rechtfertigen keine höhere Vergütungsfestsetzung.

Die Mittelgebühr soll gelten und damit zur konkreten billigen Gebühr in den Normalfällen werden (BSG, Beschluss vom 25. April 2018, B 5 R 22/18 B). Damit sind die Fälle gemeint, in denen sämtliche, vor allem die nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände durchschnittlicher Art sind, also übliche Bedeutung der Angelegenheit, durchschnittlicher Umfang und durchschnittlicher Schwierigkeitsgrad der anwaltlichen Tätigkeit, wirtschaftliche Verhältnisse des Auftraggebers, die dem Durchschnitt der Bevölkerung entsprechen. Jedes Bemessungskriterium des § 14 RVG kann Anlass sein, von der Mittelgebühr nach oben oder unten abzuweichen, soweit ein Umstand vom Durchschnitt abweicht.

I.

Eine Verfahrensgebühr i.H.v. 2/3 der Mittelgebühr (200 EUR) erscheint angemessen. Sie bemisst sich in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen, nach Nr. 3102 VV RVG mit einem Betragsrahmen von 50,00 bis 550,00 EUR.

1.

Die Bedeutung der Angelegenheit ist für den Kläger von überdurchschnittlicher Art, da es um die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente, also um Lohnersatzleistungen, geht.

2.

Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit werden als unterdurchschnittlich eingeschätzt. Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist der Arbeits- und Zeitaufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er objektiv auch auf die Sache verwenden musste, zu würdigen. Zu berücksichtigen ist auch der sonstige Aufwand, z.B. für Besprechung, Beratung, Aktenstudium, Anfertigung von Notizen, Anfordern und Sichten von Unterlagen, ggf. Rechtsprechungs- und Literaturrecherche, Schriftverkehr mit dem Auftraggeber und dem Gericht sowie alle Tätigkeiten, die mangels entsprechender Gebührenvorschriften nicht durch eine besondere Gebühr vergütet werden (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, a.a.O.) Für den Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts kommt es nicht nur auf die Zahl der gefertigten Schriftsätze an. Von Bedeutung ist darüber hinaus auch, welchen Einsatz der Rechtsanwalt im Einzelnen zur Erstellung dieser Ausführungen notwendigerweise erbringen muss. Vergleichsmaßstab ist immer das gesamte Spektrum sozialrechtlicher Streitigkeiten (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 6. Juni 2013, L 15 SF 190/12 B). Die Schwierigkeit meint im Unterschied zum Umfang der anwaltlichen Tätigkeit die Intensität der Arbeit. Ausgehend von einem objektiven Maßstab ist auf einen Rechtsanwalt abzustellen, der sich bei der Wahrnehmung des Mandats darauf beschränken kann und darf, den Fall mit den einschlägigen Rechtsvorschriften, gegebenenfalls unter Heranziehung von Rechtsprechung und Literatur, zu bearbeiten. Die Erinnerungsführerin hat nach Einsichtnahme in die Verwaltungsakte der Beklagten am 15. Januar 2014 eine 3-seitige Klagebegründung eingereicht. In dieser hat sie die gesundheitliche Situation des Klägers dargestellt, ohne sich mit bereits vorliegenden medizinischen Unterlagen, wie z.B. dem Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik E. GmbH vom 6. März 2013, auseinanderzusetzen. Darüber hinaus hat sie ohne Bezugnahme auf sozialgerichtliche Rechtsprechung und ebenfalls ohne Berücksichtigung einer bereits vorliegenden Arbeitgeberauskunft dargelegt, dass der Beruf des Klägers nicht der Gruppe der Ungelernten zuzuordnen, sondern als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren sei. Deshalb erfolgte auch auf die Nachfrage durch das Sozialgericht, ob die Arbeitgeberauskunft nicht bekannt sei, das Schreiben vom 14. März 2014 mit dem Verweis auf die Klagebegründung. Ferner reichte die Beschwerdeführerin am 19. März 2014 den vom Kläger ausgefüllten Fragebogen sowie die Schweigepflichtentbindungserklärung zu den Akten. Mit den vom Sozialgericht eingeholten 2 Befundberichten und der Arbeitgeberauskunft hat sie sich schriftsätzlich nicht auseinandergesetzt. Im Klageverfahren sind keine weiteren Ermittlungen erfolgt, sodass sich die Erinnerungsführerin nicht - wie sonst in Erwerbsminderungsrentenverfahren üblich - mit Gutachten befassen musste. Entgegen ihren Ausführungen in der Erinnerungsbegründung hat sie sich mit keinen umfangreichen medizinischen Feststellungen auseinandersetzen und Stellungnahmen zu medizinischen Sachverhalten abgeben müssen. Die beiden im Klageverfahren eingeholten Befundberichte waren zudem knapp gefasst und überschaubar und setzten zum Verständnis kein aufwändiges Studium voraus. Der als Anlage beigefügte Arztbrief vom 17. April 2012 betraf nicht den streitgegenständlichen Zeitraum. Der Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik E. GmbH vom 6. März 2013 befand sich bereits in der Verwaltungsakte, die der Beschwerdeführerin vorgelegen hat. Es bestehen keine Anhaltspunkte für einen hohen Vorbereitungsaufwand für die mündliche Verhandlung am 30. September 2014. Das Klageverfahren war zudem bei einer Dauer von 13 Monaten unterdurchschnittlich lang, obgleich die Klagebegründung erst fast 5 Monaten nach Klageeingang erfolgte. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Sachverhaltsaufklärung von geringem Umfang war.

3.

Die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers sind als unterdurchschnittlich zu bewerten. Er bezog im streitgegenständlichen Zeitraum Krankengeld und Arbeitslosengeld.

4.

Es lag ein leicht erhöhtes Haftungsrisiko vor.

II.

Eine Terminsgebühr i.H.v. zwei Dritteln der Mittelgebühr (187 EUR) erscheint angemessen. Sie bemisst sich in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen, nach Nr. 3106 VV RVG mit einem Betragsrahmen von 50,00 bis 510,00 EUR.

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde hinsichtlich einer höheren als der festgesetzten Terminsgebühr - wie auch zuvor die eingelegte Erinnerung - nicht begründet. Es wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Sozialgerichts vom 6. Oktober 2016 verwiesen.

Angesichts der danach angemessenen Verfahrens- und Termingebühr in Höhe von 2/3 der Mittelgebühr ergibt sich kein höherer Vergütungsanspruch unter Berücksichtigung des dem Rechtsanwalt im Rahmen von § 14 RVG zustehenden Ermessensspielraums von 20 Prozent. Die von der Beschwerdeführerin angesetzte Gebühr überschreitet den Rahmen der angemessenen Gebühr zuzüglich 20 Prozent, so dass in derartigen Fällen die angemessene Gebühr festzusetzen ist.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
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