L 3 R 10/18

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 6 R 409/14
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 10/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) für den Kläger, der seit dem 1. Juni 2016 Altersrente für besonders langjährig Versicherte bezieht.

Der am ... 1953 geborene Kläger durchlief in der DDR vom 1. September 1967 bis zum 23. Juli 1970 eine Ausbildung zum Maurer. Auf dem Facharbeiterzeugnis der DDR vom 23. Juli 1970 findet sich unter dem Punkt "Gesamteinschätzung" der Hinweis, der Kläger habe den Abschluss der achten Klasse der POS an der Volkshochschule nachholen können. Der Kläger hat hierzu angegeben, an zwei Tagen in der Woche während der Ausbildungszeit die allgemeinbildende Schule besucht zu haben. Nach seinen Angaben war er nach der Ausbildung von Oktober 1970 bis September 2002 als Maurer, Maurer und Tiefbauer sowie Maurer und Gerüstbauer versicherungspflichtig beschäftigt. Nach dem Versicherungsverlauf war er ab dem 1. Oktober 2001 arbeitslos und geringfügig nicht versicherungspflichtig beschäftigt. Ab Oktober 2002 wechselten sich Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (1. Oktober 2002 bis 30. Juni 2003, 13. Oktober 2003 bis 12. April 2004, 26. Juli 2004 bis 15. Januar 2005, 29. März bis 30. November 2005, 1. April bis 31. Oktober 2006, 14. bis 26. April 2008, 15. Mai 2008 bis 10. November 2009) mit Zeiten der Arbeitslosigkeit ab. Nach einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung wechselten sich erneut Zeiten der versicherungspflichtigen Beschäftigung (6. April bis 20. Juli 2010, 11. bis 26. September 2010, 27. November 2010 bis 9. Januar 2011, 18. bis 19. Januar 2011, 7. März bis 31. Oktober 2011 und 7. Mai bis 20. Oktober 2012) mit Zeiten der Arbeitslosigkeit ab. Der Kläger war nach seinen Angaben von Oktober 2002 bis Juni 2003 als Maurer, von Juli 2004 bis Januar 2005 bei einem Leiharbeitsunternehmen in der Fließbandproduktion von Baufertigteilen und in dem Anlegen von Teichanlagen im Zweischichtsystem, im Jahr 2006 als Maurer, von Juli 2007 bis Januar 2008 für ein Leiharbeitsunternehmen in den Niederlanden als Einschaler, von Mai 2008 bis November 2009 bei einem Leiharbeitsunternehmen als Helfer (handschriftlich ergänzt: Stahlbautätigkeit und Putzarbeiter), von März bis Oktober 2011 bei einem Hausmeisterservice (handschriftlich ergänzt: Sanierungsarbeiten) und von Mai bis Oktober 2012 bei der P. GmbH (handschriftlich ergänzt: Putzarbeiten, Betonsanierungsarbeiten) beschäftigt.

Der Kläger hat bezüglich einer versicherungspflichtigen Beschäftigung vom 1. Oktober 1990 bis zum 30. September 2001 einen Schriftsatz der Arbeitgeberseite aus einem von dem Kläger vor dem Arbeitsgericht D. (Az ...) geführten Kündigungsschutzprozess nach einer betriebsbedingten Kündigung vorgelegt. Diesem sind Ausführungen zu der Beschäftigung des Klägers als "Baufacharbeiter" mit einem "aktuellen Stundenlohn" von 16,60 DM brutto, sodass sich bei "durchschnittlich 169 Arbeitsstunden im Monat ein regelmäßiges monatliches Einkommen von 2.805,40 DM" ergebe, zu entnehmen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 315 bis 320 Bd. III der Gerichtsakten verwiesen. Weiter hat der Kläger einen Arbeitsvertrag vom 14. Juni 2007 über eine Tätigkeit als "Gleisbauer/Tiefbauer" ab dem 23. Juni 2007 mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden und einem vereinbarten Bruttostundenlohn von 10,30 EUR vorgelegt, wobei insoweit eine Meldung zur Sozialversicherung ausweislich des Versicherungsverlaufs nicht erfolgt ist. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 321 bis 323 Bd. III der Gerichtsakten verwiesen. Aus einer Arbeitsbescheinigung für die Bundesagentur für Arbeit für den Zeitraum vom 6. April bis zum 31. Dezember 2010 ergibt sich eine Tätigkeit als "Maurer" in einem Vollzeitarbeitsverhältnis, das der Kläger fristlos zum 19. Januar 2011 gekündigt habe. Nicht erkennbar ist, ob es sich um ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis gehandelt hat. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 324 bis 328 Bd. III der Gerichtsakten verwiesen. Nach der Bescheinigung E301/NL vom 16. Juni 2008 legte der Kläger vom 9. Juli 2007 bis zum 18. Januar 2008 Beschäftigungszeiten als Maurer im Rahmen von Zeitarbeit in den Niederlanden zurück. Als Versicherungszeiten sind dort angegeben: 16. Juli bis 10. August 2007, 3. bis 7. September 2007 und 17. September bis 2. November 2007. Der vorliegende Arbeitsvertrag vom 7. März 2011 betrifft ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ab dem Tag des Vertragsschlusses "als Handwerker im Bereich Hausmeisterservice" im Rahmen einer 40 Stundenwoche mit einer monatlichen Bruttovergütung von 1.500,00 EUR. Der Arbeitsvertrag mit der P. GmbH Personalservice GmbH vom 11. April 2012 bezieht sich auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ab dem 7. Mai 2012 als "Montagemitarbeiter" in Vollzeit mit einem Bruttostundenlohn von 8,53 EUR bzw. 8,00 EUR in den neuen Bundesländern. Die Meldung zur Sozialversicherung erfolgte mit dem Tätigkeitsschlüssel 251012221 (Montagehelfer). Das Arbeitsverhältnis beendete die Arbeitgeberin innerhalb der Probezeit fristgerecht zum 20. Oktober 2012.

Der von der Beklagten eingeholten Arbeitgeberauskunft der J. GmbH, vormals P. GmbH, vom 14. März 2014 ist zu entnehmen, der Kläger habe vom 7. Mai bis zum 20. Oktober 2012 als Monteur ungelernte Helferarbeiten im industriellen Korrosionsschutz verrichtet, die eine Lehre nicht voraussetzten. Der Kläger sei einen Tag (wie eine ungelernte Kraft mit keinerlei Vorkenntnissen) angelernt worden. Die Tätigkeit sei mit 9,75 EUR auf der Grundlage der Lohngruppe 2 nach dem Tarifvertrag iGZ-DGB-Manteltarif vergütet worden. Dabei handele es sich um eine Entlohnung als ungelernte Arbeitskraft. Es habe sich um körperlich überwiegend leichte bis mittelschwere Arbeiten gehandelt, die überwiegend im Stehen zu verrichten gewesen seien.

Auf die Anfrage des Sozialgerichts hat die J. GmbH in der Arbeitgeberauskunft unter dem 22. Januar 2015 mitgeteilt, der Kläger sei dort im Rahmen eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses vom 7. Mai bis zum 20. Oktober 2012 als Montagemitarbeiter in ungelernten Helfertätigkeiten im industriellen Korrosionsschutz eingesetzt gewesen. Es sei ein Bruttomonatsentgelt zwischen 1.814,85 EUR und 2.531,41 EUR (einschließlich Zulagen) für 165,5 bis 180 Arbeitsstunden pro Monat gezahlt worden. Bezüglich der Einzelheiten wird im Übrigen auf Blatt 83 bis 88 Bd. I der Gerichtsakten Bezug genommen.

Die J. GmbH hat auf Anfrage des erkennenden Senats des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt unter dem 12. März 2019 mitgeteilt, der Kläger sei vom 7. Mai bis zum 15. Juni 2012 als Malerhelfer bei einem Korrosionsschutz- und Malerbetrieb in M., vom 18. Juni bis zum 6. Juli 2012 als Malerhelfer bei einem Malerbetrieb in B. sowie vom 9. Juli bis zum 14. September 2012, vom 17. bis zum 25. September 2012 und vom 26. September bis zum 4. Oktober 2012 jeweils als Korrosionsschutzhelfer bei einem Bauschutzunternehmen in A., einem Unternehmen der Bautensanierung in Rellingen und bei der W. GmbH in Wi. (nach deren Internetauftritt: ein Unternehmen in der Instandsetzung und dem Schutz von Betonbauten), eingesetzt gewesen. Bezüglich der Einzelheiten wird im Übrigen auf Blatt 64 bis 68 und 50 bis 63 Bd. I sowie Blatt 374 bis 375 Bd. III der Gerichtsakten verwiesen.

Der Kläger bezog bis zum 5. Mai 2013 Arbeitslosengeld und vom 6. bis zum 31. Mai 2013 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II).

Der Kläger beantragte am 25. September 2013 bei der Beklagten die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Die Beklagte holte das Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. A. vom 17. Januar 2014 ein. Das Hauptproblem des Klägers sei dessen massives Übergewicht (112,3 kg, 169 cm) und die ebenso massive Insuffizienz der Bauchdeckenmuskulatur. Aus orthopädischer Sicht sei der Kläger in seinem erlernten Beruf als Maurer und in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betonsanierer unter drei Stunden täglich einsetzbar. Leichte körperliche Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger noch vollschichtig verrichten. Aus orthopädischer und schmerztherapeutischer Sicht liege bei dem Kläger keine "Erwerbsunfähigkeit" vor. Nicht zumutbar seien dem Kläger permanente Überkopfarbeiten, eine Kraftausübung, die den vollen Einsatz des rechten Daumens erfordere, Arbeiten mit schwerem Heben und Tragen von Lasten, in körperlichen Zwangshaltungen (insbesondere in halb gebückter Position mit Rotationsbelastung des Rumpfes), eine Ganzkörpervibrationsexposition, gehäuftes Steigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, Arbeiten in der Hocke oder auf den Knien.

Nach dem Aufenthalt des Klägers auf Grund seiner koronaren Eingefäßerkrankung vom 3. März bis zum 24. März 2014 in stationärer Rehabilitation in der Rehabilitationsklinik E. in Ba. sind dem Entlassungsbericht der Einrichtung vom 28. März 2014 als Diagnosen neben der koronaren Erkrankung ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2, ein Zustand nach (Z.n.) Bandscheibenvorfall der Lendenwirbelsäule (LWS) im Juli 2012 und eine Gonarthrose bei einem aktuellen von Gewicht 107 kg bei 1,72 m Körpergröße zu entnehmen. Der Kläger könne noch körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Auf Grund des Bandscheibenvorfalls und der Gonarthrose seien ihm häufiges Bücken, Hocken, Knien, das Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg und Zwangshaltungen nicht möglich. Die aus orthopädischen Gründen attestierte Arbeitsunfähigkeit werde unverändert fortgeführt. Berufsfördernde Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollten geprüft werden.

Die Beklagte lehnte den Rentenantrag ab. Der Kläger sei in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Da der Kläger sich vom erlernten Beruf gelöst habe und damit einen Berufsschutz nicht in Anspruch nehmen könne, bestehe kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Die Tatsache, dass der Kläger früher eine Ausbildung zum Maurer abgeschlossen und diesen Beruf bis zum Wechsel auch ausgeübt habe, bedinge keinen Berufsschutz. Nach der Arbeitgeberauskunft habe sich der Kläger von seinem Beruf gelöst und sich berufsfremden Tätigkeiten zugewandt. Diese rechtfertigten weder von ihrer qualitativen noch von der tarifrechtlichen Bewertung her eine Änderung in der versicherungsrechtlichen Beurteilung (Bescheid vom 26. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2014).

Mit seiner am 7. Oktober 2014 vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren beschränkt auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit weiterverfolgt. Er habe sich nicht von seinem erlernten Facharbeiterberuf als Maurer gelöst. Die von der Beklagten eingeholte Arbeitgeberauskunft sei als inhaltlich falsch anzusehen und stehe in Widerspruch zu den im Klageverfahren vorgelegten Stundenzetteln (auf denen nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht von ihm selbst nachträgliche Änderungen angebracht sind, u.a. mehrfach der Vermerk "Bedonsanierarbeiten" bzw. "Betonsanierarbeiten"). Es liege nahe, dass hier in erster Linie das Interesse der Arbeitgeberin, ihn möglichst schlecht zu bezahlen, leitend gewesen sein könnte. Jedenfalls dürften seine beruflichen Vorkenntnisse ihn maßgebend erst in die Lage versetzt haben, die durchgeführten Betonsanier- und Wärmedämmarbeiten auszuführen.

Die Beklagte hat dem Kläger während des Klageverfahrens Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 1. Juni 2016 bewilligt. Sie hat an der Zuordnung der Beschäftigung des Klägers zur Gruppe der Ungelernten festgehalten und hilfsweise die Verweisungstätigkeiten eines Hausmeisters und eines Registrators/Poststellenmitarbeiters benannt. Zu den übersandten berufskundlichen Unterlagen wird auf die Beiakte zu den Gerichtsakten verwiesen.

Das Sozialgericht hat die von dem Kläger als Zeugen benannten Arbeitskollegen bei der J. GmbH He. R., Ni. K. und Mi. Ro. mit richterlichem Schreiben vom 5. Mai 2015 ohne Ergebnis befragt. Das Sozialgericht hat diese von dem Kläger benannten Zeugen zur mündlichen Verhandlung am 7. November 2017 ordnungsgemäß geladen und, nachdem der Zeuge Ni. K. nicht erschienen ist, die Zeugen He. R. und Mi. Ro. vernommen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme und der Befragung des Klägers wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, Blatt 308 bis 310 Bd. II der Gerichtsakten, verwiesen.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 7. November 2017 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI, da er nicht berufsunfähig sei. Der bisherige Beruf des Klägers sei der des Montagemitarbeiters (Bauhelfers) gewesen, den er vom 7. Mai bis zum 20. Oktober 2012 bei der P. GmbH ausgeübt habe. Dies ergebe sich aus der arbeitsvertraglichen Verpflichtung, wonach der Kläger als "Montagemitarbeiter" eingestellt worden sei. Anhand der Indizien aus Arbeitsvertrag und Entlohnung sei von einer Tätigkeit als Bauhelfer in der Gruppe der unteren Angelernten auszugehen. Eine tarifvertragliche Facharbeiterentlohnung sei nicht erfolgt. Der Kläger sei den Anforderungen einer Tätigkeit als Montagemitarbeiter/Bauhelfer nicht mehr gewachsen, da diese Tätigkeiten mit schwerem Heben, Tragen und Überkopfarbeiten verbunden seien. Dies könne der Kläger auf Grund der orthopädischen Funktionseinschränkungen nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. A. in seinem Gutachten vom 17. Januar 2014 nicht mehr. Der Kläger habe zwar eine Facharbeiterausbildung als Maurer absolviert. In Anbetracht der bei der P. GmbH verrichteten und arbeitsvertraglich geschuldeten Mischtätigkeit sei indes nur die Einstufung des Klägers als unterer Angelernter gerechtfertigt. Soweit der Kläger die im Rahmen seiner Facharbeiterausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten habe erbringen können, müssten die Tätigkeiten, die eine besondere Qualifizierung begründen sollten, noch mindestens etwa 50 Prozent der Gesamttätigkeiten pro Tag ausmachen (Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 25. Januar 1994 - 4 RA 35/93 -, juris). Anhaltspunkte dafür, dass die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten eines Maurers einen prozentualen Anteil von über 50 Prozent der täglichen Arbeitszeit des Klägers entsprochen hätten, seien weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Der Zeuge R. habe über das Wärmedämmen an einer Außenfassade innerhalb von zwei Monaten berichtet. Diese Tätigkeiten seien ungelernte Tätigkeiten, die keine Facharbeiterkenntnisse erforderten. Die Zeugen R. und Ro. hätten im Übrigen nur über einen kurzen Zeitabschnitt von fünf Wochen zu einer Arbeit mit dem Kläger berichten können. Von einer Vernehmung des Zeugen Ni. K. sei abgesehen worden, da dieser nach Angaben des Klägers lediglich vom 18. bis zum 22. Juni 2012, 17. bis zum 21. und 24. bis zum 28. September 2012 Facharbeiterarbeiten mit dem Kläger verrichtet haben soll. Selbst wenn der Kläger zwei weitere Wochen Facharbeitertätigkeiten verrichtet hätte, sei für den Gesamtzeitraum von fünfeinhalb Monaten, in denen der Kläger bei der letzten Arbeitgeberin beschäftigt gewesen sei, eine überwiegende Facharbeitertätigkeit nicht nachgewiesen. Bei einem Wechsel von überwiegend ungelernten Tätigkeiten mit Facharbeitertätigkeiten könne der bisherige Beruf allenfalls dem Bereich der unteren Anlernberufe zugeordnet werden (Hinweis auf BSG, Urteil vom 27. April 1989 - 5 RJ 8/88 -, juris). Aus der vereinbarten Vergütung des Klägers lasse sich eine höherwertige Einstufung nicht ableiten, da nach Arbeitsvertrag und Arbeitgeberauskunft eine Facharbeiterentlohnung nicht erfolgt sei. Als unterer Angelernter sei der Kläger auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sein Leistungsvermögen zum Erwerb von nicht nur geringfügigem Arbeitsentgelt sechs Stunden und mehr täglich zumindest für körperlich leichte Tätigkeiten einsetzen könne. Dies ergebe sich insbesondere aus dem überzeugenden Gutachten von Dr. A. vom 17. Juni 2014 sowie dem Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik E. vom 28. März 2014.

Der Kläger hat gegen das ihm am 5. Dezember 2017 zugestellte Urteil am 4. Januar 2018 Berufung bei dem Sozialgericht eingelegt, die an das LSG Sachsen-Anhalt weitergeleitet worden ist. Er habe sich nicht von seinem früher ausgeübten höherwertigen Beruf als Maurer gelöst, sodass weiterhin auf seinen qualifizierten Ausbildungsberuf abzustellen sei. Er habe sich lediglich auf Grund seiner Arbeitslosigkeit und des Bezuges von Leistungen der Grundsicherung auf die zuletzt ausgeübte Beschäftigung beworben, in der er dann auch nur fünfeinhalb Monate tätig gewesen sei. Die Mehrzahl seiner Bewerbungen sei auf die Beschäftigung als Facharbeiter ausgerichtet gewesen. Das Sozialgericht habe den Amtsermittlungsgrundsatz verkannt. Die Arbeitgeberauskunft der J. GmbH sei in Bezug auf die Angabe, dass eine Anlernzeit von einem Tag ausgereicht haben solle, unhaltbar.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 7. November 2017 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 26. März 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2014 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 1. September 2013 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Dem Kläger ist zunächst erfolglos mit richterlichem Schreiben vom 3. Mai 2018 aufgegeben worden, die Arbeitsverträge von April bis Oktober 2006, von Juli 2007 bis Januar 2008 und von Januar bis April 2011 vorzulegen. Hierzu hat der Kläger mit seinem am 30. Juli 2018 bei dem Senat eingegangen Schriftsatz vom 26. Juli 2018 mitgeteilt, diese Arbeitsverträge vor einiger Zeit entsorgt zu haben. Internetrecherchen bezüglich der Arbeitgeber seien ergebnislos verlaufen. Der nachfolgend angeforderte Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung und die Arbeitsverträge von 1990/1991 bis Januar 2011 liegen dem Senat auch nach der dem Klägerbevollmächtigten am 19. Juli 2019 zugestellten Aufforderung zur Übersendung dieser Unterlagen nicht vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig, soweit er mit der Klage angefochten worden ist, und verletzt den Kläger deshalb insoweit nicht in seinen Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Er hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Nach § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.

Der Kläger ist vor dem maßgebenden Stichtag geboren, aber nicht berufsunfähig. Ausgehend von seinem bisherigen Beruf als Montagemitarbeiter ist er auf ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.

Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die der Versicherte durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist (Satz 3). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4).

Nach Auffassung des Senats steht mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass der Kläger als Montagemitarbeiter nicht mehr eingesetzt werden könnte. Es handelt sich hierbei um eine Tätigkeit insbesondere mit häufigen Zwangshaltungen auch in gebückter Position, die dem Kläger gesundheitlich nach den überzeugenden Ausführungen in dem von der Beklagten eingeholten Gutachten von Dr. A. vom 17. Januar 2014 nicht mehr im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich zumutbar sind.

Indes kann der Kläger in seinem bisherigen Beruf als Montagemitarbeiter keinen Berufsschutz beanspruchen, da es sich um eine höchstens dem Bereich der Angelernten im unteren Bereich zuzuordnende Tätigkeit gehandelt hat.

Auf welche Berufstätigkeiten ein Versicherter nach seinem fachlichen und gesundheitlichen Leistungsvermögen noch zumutbar verwiesen werden kann, beurteilt das BSG nach einem von ihm entwickelten Mehrstufenschema, das auch der Senat seinen Entscheidungen zugrunde legt. Dieses gliedert die Berufe hierarchisch in vier Gruppen mit verschiedenen Leitberufen. An oberster Stelle steht die Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion und der besonders qualifizierten Facharbeiter. Es folgen die Facharbeiter in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei bis drei Jahren, danach die angelernten Arbeiter mit einer Ausbildungszeit von bis zu zwei Jahren. Zuletzt folgen die so genannten Ungelernten, auch mit einer erforderlichen Einarbeitungs- oder Einweisungszeit von bis zu drei Monaten. Eine vom Versicherten vollschichtig ausübbare Tätigkeit ist ihm zumutbar im Sinne des § 240 SGB VI, wenn er irgendwelche Tätigkeiten der eigenen Qualifikationsstufe oder aber der nächst niedrigeren Stufe spätestens nach einer Einarbeitung und Einweisung von drei Monaten zum Erwerb der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vollwertig ausüben kann. Dabei muss dem Versicherten ein konkreter Verweisungsberuf benannt und zugeordnet werden können, anhand dessen sich die Zumutbarkeit seiner Ausübung beurteilen lässt. Kann ein anderer Beruf nicht konkret in Betracht gezogen werden, liegt bei der Unfähigkeit der Ausübung des bisherigen Berufs Berufsunfähigkeit vor. Eine Ausnahme vom Erfordernis der konkreten Benennung eines Verweisungsberufs besteht aber dann, wenn dem Versicherten fachlich-qualitativ ungelernte Tätigkeiten und jedenfalls leichte körperliche, seelische und geistige Belastungen zumutbar sind. Einem Versicherten ist die Ausübung einer ungelernten Arbeitstätigkeit grundsätzlich zuzumuten, wenn sein bisheriger Beruf entweder dem Leitberuf des angelernten Arbeiters oder dem des ungelernten Arbeiters zuzuordnen ist. Allerdings ist bei den angelernten Arbeitern weiter zu differenzieren: Angelernte mit einer Regelausbildungszeit von bis zu einem Jahr (sog. untere Angelernte) sind auf alle ungelernten Tätigkeiten verweisbar. Demgegenüber können Angelernte mit einer Regelausbildungszeit von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren (sog. obere Angelernte) nur auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch bestimmte Qualitätsmerkmale auszeichnen. Daher sind für Angelernte des oberen Bereichs Verweisungstätigkeiten konkret zu benennen (Nazarek in JurisPraxiskommentar (JurisPK), 2. Aufl. 2013, § 240 RdNr. 109 f m.w.N).

Für die Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, ist sein "bisheriger Beruf" maßgebend. Wenn er diesen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, ist die Zumutbarkeit einer anderen Tätigkeit zu prüfen. Bisheriger Beruf im Sinne des § 240 SGB VI ist grundsätzlich die zuletzt ausgeübte und auf Dauer angelegte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Diese muss mit dem Ziel verrichtet werden, sie bis zur Erreichung der Altersgrenze auszuüben. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann, wenn die Tätigkeit zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. z.B. Nazarek in JurisPK, a.a.O., § 240 RdNr. 35 m.w.N.).

Der Senat hat die Wertigkeit der nach der Ausbildung von dem Kläger verrichteten versicherungspflichtigen Beschäftigungen nicht mindestens auf der Ebene der oberen Angelernten feststellen können, sodass es auf eine Lösung von einem höherwertigen Beruf hier nicht ankommt und auf die chronologisch letzte versicherungspflichtige Beschäftigung abzustellen ist. Das von dem Kläger vorgelegte Facharbeiterzeugnis vom 23. Juli 1970 genügt nicht, um einen Berufsschutz des Klägers zu begründen, da es allein auf die versicherungspflichtige Beschäftigung ankommt. Maßgebend für die Einordnung eines bestimmten Berufs in das Mehrstufenschema ist nicht ausschließlich die Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung, sondern das Gesamtbild aus der Qualität der verrichteten Arbeit (vgl. BSG, Urteil vom 16. November 2000 - B 13 RJ 79/99 R -, juris, RdNr. 15 m.w.N.).

Allerdings ist es bereits bezüglich der Ausbildung des Klägers zum Maurer fraglich, ob diese einer Facharbeiterqualifikation oder einer Ausbildung auf der Stufe der Anlernebene (ggfs. oberer Bereich) gleichzustellen ist. Zwar stehen gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag (EV) vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) die in dem Beitrittsgebiet oder in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland einschließlich B. (West) abgelegten Prüfungen oder erworbene Befähigungsnachweise einander gleich und verleihen die gleichen Berechtigungen, wenn sie gleichwertig sind. Der von dem Kläger erworbene Abschluss zum Maurer hat hier jedoch nicht nachweislich denselben Wert wie ein im alten Bundesgebiet erworbener Abschluss als Maurergeselle oder Hochbaufacharbeiter mit der aufbauenden Qualifikation als Maurer. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit muss eine Niveaugleichheit des in der ehemaligen DDR erworbenen Abschlusses mit einem Ausbildungsniveau vorliegen, das auch bei der Aufnahme neuer beruflicher Betätigung im weiteren fachlichen Feld, in dem der Abschluss erworben wurde, nach geeigneten individuellen Bemühungen um die Beseitigung vorhandener Defizite eine erfolgreiche selbständige Einarbeitung - gegebenenfalls unter Anleitung - in die beruflichen Anforderungen bei großzügiger Betrachtung erwarten lässt: Es muss sich um einander fachlich angenäherte Ausbildungen handeln, die Bildungseinrichtungen müssen bzw. mussten die gleichen oder zumindest etwa gleichgewichtige Zulassungsvoraussetzungen fordern, der Umfang der absolvierten Ausbildung muss bzw. musste einen ähnlich weitgefassten Rahmen haben, das Ausbildungsangebot muss bzw. musste niveaugleich strukturiert sein und die Art der Prüfungen sowie der Studienabschluss bzw. der Bildungsabschluss müssen in einem vergleichbaren Verfahren erworben worden sein bzw. erworben werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Dezember 1997 - 6 C 10.97 -, juris, RdNr. 25 ff.). Der Umfang der Ausbildung des Klägers lässt hier nicht hinreichend verlässlich den Schluss auf eine Gleichwertigkeit mit den vorgenannten Ausbildungsabschlüssen in den alten Bundesländern zu. Die in der DDR von 1970 bis 1975 angebotene Facharbeiterausbildung zum Maurer setzte regelmäßig einen Schulabschluss voraus. Gleichzeitig bestand in der DDR für jeden Schulabgänger die Pflicht, einen Beruf zu erlernen, sodass Schulabgänger ohne Schulabschluss in eine Berufsausbildung unabhängig davon integriert werden mussten, ob sie die Ausbildungsvoraussetzungen erfüllten. Damit lässt sich die Gesamtausbildungsdauer der nach dem Besuch der allgemeinbildenden Schulde erfolgten Ausbildung des Klägers von etwas unter drei Jahren bereits nicht ausschließlich der beruflichen Bildung zuordnen. Nach der auf der Grundlage des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I, S. 1112) erlassenen Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 15. Mai 1974 (BGBl. I, S. 1073) wäre bezüglich der Wertigkeit des Berufs im Rahmen des Mehrstufenschemas zwischen dem Ausbildungsberuf im Bereich der Industrie (§ 1 der Verordnung) zum Hochbaufacharbeiter (Ausbildungsdauer 24 Monate) und darauf aufbauend zum Maurer (weitere neun Monate) und dem Ausbildungsberuf des Maurers nach der Handwerksordnung (§ 2 der Verordnung, Ausbildungsdauer 33 Monate) zu differenzieren. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Schulpflicht (je nach anwendbarem Landesrecht von neun oder zehn Jahren) bedeutet dies eine Ausbildung mit Facharbeiterstatus von insgesamt mindestens elf oder zwölf Jahren und neun Monaten. Dem steht eine Gesamtausbildungszeit des Klägers von weniger als elf Jahren gegenüber, bei der sich die Berufsausbildung und die Schulausbildung partiell überschnitten.

Indes lassen die hier nur vereinzelten Informationen zur Erwerbsbiografie des Klägers auch die Zuordnung zum Bereich der Angelernten im oberen Bereich nicht hinreichend zuverlässig zu. Dem Senat fehlen jegliche Nachweise zu den Arbeitsverhältnissen des Klägers auf der Ebene auch nur des oberen Anlernbereichs. Die Angaben des Klägers helfen hierbei nicht, da dieser seine Tätigkeiten teilweise selbst als solche mit geschuldeten Mischtätigkeiten, z.B. "Maurer und Tiefbauer" sowie "Maurer und Gerüstbauer", beschrieben hat. Die Zeiten nach der Ausbildung bis zum 30. September 1990 sind vollständig ohne Nachweise geblieben. Die ab dem 1. Oktober 1990 indirekt durch einen wohl der Arbeitgeberin zuzuordnenden Schriftsatz aus einem Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht D. belegten Angaben beziehen sich auf eine Tätigkeit als "Baufacharbeiter". Diese Bezeichnung entspricht indes nicht einer Tätigkeit auch nur auf der Ebene der oberen Angelernten nach den maßgebenden Berufsgruppen im Sinne des § 1 des Anhangs zum Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe - Berufsgruppen für die Berufe des Baugewerbes - vom 3. Februar 1981, hier in der Fassung vom 19. April 2000. Vielmehr ist stets bei einem "Spezialbaufacharbeiter" und in den meisten Fällen bei einem "gehobenen Facharbeiter" von einer Tätigkeit auf der Ebene der Facharbeiter auszugehen. Der von der Arbeitgeberseite hier angegebene Stundenlohn von 16,60 DM entspricht indes nach § 2 des Tarifvertrages zur Regelung eines Mindestlohnes im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 2. Juni 2000 dem Gesamttarifstundenlohn ab dem 1. September 2000 in der Berufsgruppe VII 2. Die in dieser Berufsgruppe tätigen "Bauwerker" sind definiert mit Arbeitnehmern, die einfache Bauarbeiten verrichten, in den ersten sechs Monaten ihrer Tätigkeit.

Für die weiteren Hinweise auf verschiedene, ggfs. auch teilweise höherwertige, Arbeitseinsätze des Klägers ist nicht aufzuklären gewesen, ob diese (soweit eine Meldung zur Sozialversicherung nicht erfolgt ist) überhaupt bzw. im Rahmen eines unbefristeten versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses durchgeführt wurden. Die Tätigkeit entsprechend dem Arbeitsvertrag vom 7. März 2011 im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses "als Handwerker im Bereich Hausmeisterservice" ist nicht eindeutig als gegenüber der ab dem 7. Mai 2012 ausgeübten Beschäftigung höherwertig festzustellen gewesen.

Für das ab dem 7. Mai 2012 bestehende unbefristete Beschäftigungsverhältnis des Klägers als Montagemitarbeiter ergibt sich aus der Einstufung nach den maßgebenden Verträgen der iGZ-DGB-Tarifgemeinschaft, dass es sich aus der im Wesentlichen maßgebenden Sicht der Arbeitgeberin bei der Beschäftigung des Klägers nicht um eine Facharbeitertätigkeit oder eine Tätigkeit im Bereich der oberen Angelernten handelte. Soweit in dem Entgeltrahmentarifvertrag iGZ-DGB zwischen der "Stammentgeltgruppe" und der Vergütung mit Zulagen bei der zeitweisen Übertragung höherwertiger Aufgaben differenziert wird, ist die Stammentgeltgruppe maßgebend, da nur diese das Beschäftigungsverhältnis prägt. Nach § 3 dieses Entgeltrahmentarifvertrages iGZ-DGB erfolgt die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 2 für die Tätigkeiten, die eine Anlernzeit erfordern, oder für die fachbezogene Berufserfahrung oder fachspezifische Kenntnisse oder eine fachspezifische Qualifikation erforderlich sind. Unter Berücksichtigung der nach diesem Entgeltrahmentarifvertrag in der Entgeltgruppe 4 vorausgesetzten mindestens dreijährigen Berufsausbildung lässt sich die tarifliche Eingruppierung des Klägers nur der Stufe der unteren Angelernten zuordnen. Die Prüfung des Senats hat auch keine belastbaren Hinweise ergeben, dass die Tätigkeit des Klägers für die Entleiher unter Verstoß gegen § 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes durchgeführt wurde, sodass der Senat den zwischen dem Kläger und der P. GmbH geschlossenen Vertrag für maßgebend erachtet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Rechtskraft
Aus
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