L 3 R 398/18

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 4 RS 7/16
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 398/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Überprüfung eines bestandskräftig gewordenen Bescheides über nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) umstritten.

Der am ... 1951 geborene Kläger ist ausweislich der Urkunde der Ingenieurschule für Ho. Dr. vom 15. August 1974 berechtigt, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Nach dem Sozialversicherungsausweis (SV-Ausweis) war er ab September 1974 als Technologe im volkseigenen Möbelkombinat (VE MK), ab Januar 1976 als Leiter Wissenschaftliche Arbeitsorganisation und Material im volkseigenen Betrieb (VEB) P. H. und ab Januar 1983 dort als ökonomischer Leiter versicherungspflichtig beschäftigt. Mit Wirkung vom 1. April 1984 wurde er vom Generaldirektor des VEB MK D. zum Betriebsdirektor des VEB P. H. berufen. Unter dem 10. Mai 1990 verwies der Generaldirektor des VEB MK Dr.-He. auf die Verordnung vom 1. März 1990 zur Umwandlung von VEB in Kapitalgesellschaften und den Beschluss des Ministerrates vom 15. März 1990 zum Statut der Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt), wonach der Prozess der Umwandlung der Betriebe des VEB MK Dr.-He. in GmbH bis zum 30. Juni 1990 abzuschließen sei. Zum Tag der Registrierung des umgewandelten VEB als GmbH erlösche der volkseigene Betrieb. Zu diesem Tag werde der Kläger von der Funktion als Betriebsdirektor abberufen. Zukünftiger Partner für alle Sachverhalte, die nach dem 30. Juni 1990 vorlägen, werde die Treuhandanstalt sein, sodass der Kläger bis zur Bestätigung durch den Aufsichtsrat als vorläufiger Geschäftsführer tätig sein werde. Mit Wirkung vom 28. Juni 1990 trat der zwischen dem Kläger für die I. GmbH i.G. und Treuhandanstalt, Außenstelle H., geschlossene Anstellungsvertrag in Kraft, wonach der Kläger der (vorläufige) Geschäftsführer der Gesellschaft werde. Der Kläger vertrete und führe die Gesellschaft nach Maßgabe der Vorschriften des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft und den Bestimmungen der Gesellschafter sowie nach Maßgabe der Gesetze und der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung (§ 1 Abs. 1 und 2 des Anstellungsvertrages). Der Kläger habe für die wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Belange der Gesellschaft in bester Weise Sorge zu tragen und die ihm obliegenden Pflichten nach Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen (§ 1 Abs. 3 und 4 des Anstellungsvertrages). Wegen der weiteren Einzelheiten des Anstellungsvertrages wird auf Blatt 8 bis 12 der Verwaltungsakte Teil 1 Bezug genommen.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 10. Februar 2003 stellte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, deren Rechtsnachfolger die Beklagte ist, den Zeitraum vom 1. September 1974 bis zum 31. Dezember 1982 und vom 1. April 1984 bis zum 30. Juni 1990 als nachgewiesene Zeiten der AVItech nach dem AAÜG fest. In der Zeit vom 1. Januar 1983 bis zum 31. März 1984 sei der Kläger nicht entsprechend seiner Qualifikation beschäftigt gewesen.

Am 10. Juli 2014 beantragte der Kläger - zum wiederholten Mal - die Feststellung zusätzlicher Verdienste in Form der Jahresendprämien. Diesbezüglich werde auf eine beglaubigte Kopie des Mitgliedsausweises der SED verwiesen.

Mit Bescheid vom 11. Juni 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, den Feststellungsbescheid vom 10. Februar 2003 überprüft und festgestellt zu haben, dass das AAÜG nicht anwendbar sei. Der Feststellungsbescheid vom 10. Februar 2003, mit dem die Zeiten vom 1. September 1974 bis 31. Dezember 1982 und vom 1. April 1984 bis zum 30. Juni 1990 als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG festgestellt worden seien, sei rechtswidrig. Er könne aber nicht nach § 45 SGB X zurückgenommen werden. Es bestehe kein Anspruch auf die Feststellung von höheren Verdiensten nach dem AAÜG (§ 48 Abs. 3 S. 1 SGB X). Die Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG seien zu Unrecht anerkannt worden, da dieses Gesetz auf den Kläger nicht anwendbar sei. Der Kläger, der als Ingenieur über den erforderlichen förmlichen Berufsabschluss verfügt habe, sei am Stichtag des 30. Juni 1990 nicht im Schwerpunkt einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden ingenieurtechnischen Beschäftigung tatsächlich tätig gewesen. Denn gemäß dem Anstellungsvertrag, der am 28. Juni 1990 in Kraft getreten sei, sei er als vorläufiger Geschäftsführer der I. GmbH i.G. schwerpunktmäßig mit kaufmännischen Arbeitsaufgaben beschäftigt und nicht im Schwerpunkt entsprechend seiner beruflichen Qualifikation als Ingenieur der Fachrichtung Holztechnik tätig gewesen. Somit hätten am Stichtag 30. Juni 1990 die sachlichen Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage zur AVItech nicht vorgelegen. Eine vollständige oder teilweise Rücknahme des Bescheides vom 10. Februar 2003 sei jedoch nicht zulässig. Es verbleibe deshalb bei den rechtswidrig festgestellten Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG. Die Bestandskraft des Bescheides vom 10. Februar 2003 erstrecke sich jedoch nur auf die bereits festgestellten Tatsachen. Weitere Rechte könnten daraus nicht abgeleitet werden.

Den hiergegen eingelegten - nicht begründeten - Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2016 zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 29. Juni 2016 Klage beim Sozialgericht Halle erhoben und die Feststellung höherer Verdienste weiterverfolgt. Er sei mit Urkunde vom 1. April 1984 zum Betriebsdirektor des VEB P. H. berufen worden und habe ausweislich des Eintrags im SV-Ausweis bis zum 30. Juni 1990 sein Entgelt vom VEB P. H. erhalten. Von der Funktion als Betriebsdirektor habe er nach dem Schreiben des VEB MK Dr.-He. vom 10. Mai 1990 als abberufen gelten sollen, wenn die Umwandlung des volkseigenen Betriebes in eine GmbH durch Eintrag in das Handelsregister erfolgt sei. Folgend habe er - der Kläger - einen Vertrag als vorläufiger Geschäftsführer erhalten. Der Vertrag sei insoweit lediglich zur Erfüllung der Funktion zu sehen, die im Schreiben des VEB MK Dr.-He. schon festgehalten worden sei. Dort werde ausgeführt, dass nach dem 30. Juni 1990 die Treuhandanstalt statt des Kombinats die übergeordnete Stelle sei, und er - der Kläger - ab diesem Zeitpunkt als vorläufiger Geschäftsführer gelten solle. Insoweit sei auch aus dem Sozialversicherungsausweis ersichtlich, dass er ab dem 1. Juli 1990 eigentlich noch als Betriebsdirektor angesehen worden sei, jedoch dann als Geschäftsführer eingetragen worden sei. Die Registrierung der GmbH sei ausweislich des Handelsregisterauszuges am 5. September 1991 erfolgt. Erst zu ab diesem Zeitpunkt habe er - der Kläger - als Betriebsdirektor als abberufen gegolten. Zusammenfassend sei damit festzustellen, dass er zum 30. Juni 1990 in der Hauptsache als Betriebsdirektor des VEB P. H. anzusehen und deshalb weiterhin in die AVItech einzubeziehen sei.

Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2018 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2016 sei rechtmäßig und beschwere den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beklagte habe zu Recht festgestellt, dass der Bescheid vom 10. Februar 2003 rechtswidrig begünstigend für den Kläger, jedoch nicht zurückzunehmen sei, sodass auch kein Anspruch auf Feststellung höherer Arbeitsentgelte bestehe. Die Vorschriften des AAÜG fänden auf den Kläger keine Anwendung. Denn der Kläger sei am maßgeblichen Stichtag, dem 30. Juni 1990, als dem Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme, nicht entsprechend seiner durch das technische Studium erlangten Qualifikation beschäftigt, sondern als Geschäftsführer der I. GmbH i.G. tätig gewesen. Abzustellen sei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auf die tatsächlichen Verhältnisse am 30. Juni 1990, sodass es für die Frage, ob das AAÜG auf den Kläger Anwendung finde, darauf ankomme, welche Tätigkeit er zu diesem Zeitpunkt für welchen Arbeitgeber verrichtet habe. Zutreffend habe der Kläger darauf hingewiesen, dass der VEB P. H., dessen Betriebsdirektor er seit dem 1. April 1984 gewesen sei, erst mit der Eintragung der I. GmbH in das Handelsregister am 5. Februar 1991 seine Rechtsfähigkeit verloren habe. Eine am 30. Juni 1990 in diesem VEB ausgeübte Beschäftigung wäre daher noch versorgungsrelevant, wenn auch die weiteren Voraussetzungen hierfür vorgelegen hätten. Angesichts des Anstellungsvertrages mit der Treuhand sei der Kläger jedoch ab dem 28. Juni 1990 nicht mehr als Betriebsdirektor, sondern als Geschäftsführer und damit nicht im Sinne seiner erlangten ingenieurtechnischen Qualifikation tätig gewesen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass zwar auch Betriebsdirektoren möglicherweise nicht überwiegend ingenieur-technisch beschäftigt gewesen sein könnten; jedoch führe die ausdrückliche Erwähnung dieser Berufsgruppe in der Zweiten Durchführungsbestimmung zu einer entsprechenden Anwendung dieses Zusatzversorgungssystems. Geschäftsführer einer GmbH bzw. einer GmbH i.G. gehörten hingegen nicht dazu, auch wenn der Kläger nach dem Schreiben des Generaldirektors des VE MK vom 10. Mai 1990 von seiner Funktion als Betriebsdirektor mit dem Zeitpunkt der Eintragung des in eine GmbH umgewandelten VEB habe entbunden werden sollen. Tatsächlich sei der Kläger ab dem 28. Juni 1990 als Geschäftsführer der GmbH i.G. und nicht mehr als Betriebsdirektor des VEB tätig gewesen. Hieran änderten auch die Ausführungen in dem Schreiben des Generaldirektors vom 10. Mai 1990 für Sachverhalte nach dem 30. Juni 1990 nichts, da der Anstellungsvertrag mit der Treuhand (schon) mit Wirkung vom 28. Juni 1990 geschlossen worden sei. Gegen die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer der GmbH i.G. spreche auch nicht die Eintragung in seinem SV-Ausweis, die für die Zeit bis zum 30. Juni 1990 der VEB P. H. vorgenommen habe, denn der Anstellungsvertrag weise als Zeitpunkt des Inkrafttretens eindeutig den 28. Juni 1990 und nicht den 1. Juli 1990 aus. Dieses Inkrafttreten an genau diesem Tag werde auch dadurch plausibel, dass der Gesellschaftsvertrag der GmbH an diesem Tag geschlossen worden und diese ohne einen Geschäftsführer nicht handlungsfähig gewesen sei. Daraus folge, dass der Kläger ab diesem Tag für diesen Arbeitgeber tätig geworden und damit nicht mehr als Betriebsdirektor des VEB beschäftigt gewesen sei, auch wenn die Eintragung der GmbH erst später erfolgt und damit die Rechtsfähigkeit des VEB nach dem 30. Juni 1990 geendet sei. Demzufolge komme die Feststellung zusätzlicher Arbeitsentgelte im Sinne von möglicherweise gezahlten Jahresendprämien nicht in Betracht.

Gegen das ihm am 29. Oktober 2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24. November 2018 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, rechtlich gesehen sei er Betriebsdirektor des VEB P. H. und ab dem 28. Juni 1990 vorläufiger Geschäftsführer der I. GmbH i.G. gewesen. Allein die Geschäftsführerstellung bedeute jedoch nicht, dass er nicht mehr als Betriebsdirektor tätig gewesen sei. Er sei von dieser Funktion nicht entbunden gewesen. Auch praktisch sei er noch voll mit den Aufgaben des Betriebsdirektors betraut und beschäftigt gewesen. Denn der VEB habe noch existiert und sei von ihm geleitet worden. Es sei die Produktion aufrechtzuerhalten und dazu noch die Abwicklung bzw. Übergabe an den Rechtsnachfolger vorzubereiten gewesen. Letztendlich habe der VEB erst am 5. Februar 1991 mit der Eintragung der GmbH in das Handelsregister aufgehört zu existieren. Auch das Schreiben des Kombinats, dem der VEB unterstellt gewesen war, zeige deutlich auf, dass er weiter als Betriebsdirektor tätig gewesen sei. Die Funktion als Geschäftsführer werde nach dem 30. Juni 1990 und als vorläufig angesehen, soweit die Umwandlungsdokumente des VEB dem nicht entgegenstünden. Nach alledem sei davon auszugehen, dass er auch am 30. Juni 1990 entsprechend seiner Qualifikation beschäftigt gewesen sei.

Der Kläger beantragt ausdrücklich,

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 15. Oktober 2018 aufzuheben und insoweit die Beklagte zu verurteilen, den Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2016 weiterhin in das Zusatzversorgungssystem technischen Intelligenz einzubeziehen und höhere Verdienste festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Arbeitgeber des Klägers am 30. Juni 1990 sei seit dem 28. Juni 1990 die Treuhandanstalt. Die Funktion des Klägers ab dem 28. Juni 1990 sei die eines vorläufigen Geschäftsführers und nicht mehr die eines Betriebsdirektors gewesen. Die Geschäftsführertätigkeit entspreche nicht der in der Fachstudienrichtung "Holztechnik" erlangten Ingenieurqualifikation des Klägers.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schriftsätze vom 28. November 2019 und 2. März 2020).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit übereinstimmend einverstanden erklärt haben (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2016 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Bescheid vom 10. Februar 2003 insoweit zurückzunehmen, als darin weitere Arbeitsentgelte festzustellen seien, und die Rechtswidrigkeit dieses Bescheides festgestellt. Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht.

Auch das Vorbringen im Berufungsverfahren rechtfertigt keine andere Entscheidung. In dem vom Kläger für seine Argumentation angeführten Schreiben des Generaldirektors des VE MK Dr.-He. vom 10. Mai 1990 ist ausgeführt, dass der Prozess der Umwandlung der Betriebe des VE MK in eine GmbH "bis 30.06.1990 abzuschließen" sei und für Sachverhalte nach dem 30. Juni 1990 der zukünftige Partner des Klägers die Treuhandanstalt sei sowie der Kläger als vorläufiger Geschäftsführer tätig sein werde. Tatsächlich ist dann die GmbH schon am 28. Juni 1990 gegründet und der Kläger als deren vorläufiger Geschäftsführer bestellt worden. Damit ist in Umsetzung der Verordnung vom 1. März 1990 zur Umwandlung von VEB in Kapitalgesellschaften und des Beschlusses des Ministerrates vom 15. März 1990 zum Statut der Treuhandanstalt die dort gesetzte Frist zur Umwandlung der Betriebe des VE MK Dr.-He. in eine GmbH eingehalten worden.

Der Senat verkennt nicht, dass die Gründung der I. GmbH i.G. und die Bestellung des Klägers zum vorläufigen Geschäftsführer wenige Tage vor dem Stichtag des 30. Juni 1990 in Bezug auf den fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage zur AVItech weitreichende Konsequenzen für den Kläger hat. Diese Problematik ist jedoch allen Stichtagsregelungen immanent. Hierzu hat das BSG ausgeführt, dass die Festlegung eines Stichtags - und auch des 30. Juni 1990 - verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig und - ungeachtet der mit ihr verbundenen erheblichen Härten - auch sachgerecht sei (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 5 RS 4/09 R -, juris RdNr. 16 mit Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) SozR 4-8560 § 22 Nr. 1 RdNr. 42).

Schließlich war der Kläger nicht nur "pro forma" vorläufiger Geschäftsführer der I. GmbH i.G., sondern seine volle Arbeitskraft war durch die Wahrnehmung dieser Tätigkeit gefordert. Dies ergibt sich aus den Inhalten des aktenkundigen Anstellungsvertrages, wonach in § 1 die Aufgaben und Pflichten, in § 2 der Umfang der Geschäftsführungsbefugnis und den § 4 die Höhe der Bezüge festgelegt worden war. In § 4 Abs. 1 des Anstellungsvertrages ist ein monatliches Gehalt i.H.v. 3.200,00 DM und in § 4 Abs. 2 ist geregelt, dass Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit als abgegolten gilt. Eine gleichzeitige Tätigkeit als Betriebsdirektor war von dem Kläger nicht mehr in wesentlichem Umfang vertraglich geschuldet und unter Berücksichtigung des als Geschäftsführer geschuldeten Arbeitseinsatzes auch nicht möglich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.
Rechtskraft
Aus
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