L 5 AS 465/19 B

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 2 SF 95/18 E
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 465/19 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Erinnerungsführer aus der Landeskasse zu zahlenden Rechtsanwaltsvergütung für ein Verfahren vor dem Sozialgericht Magdeburg zum Aktenzeichen S ...

Im zu Grunde liegenden Verfahren begehrte die 1983 geborene Klägerin die Aufhebung von Bescheiden, mit denen der Beklagte die Minderung des der Klägerin gewährten Arbeitslosengeldes II um 30 % des maßgebenden Regelbedarfs für die Zeit vom 1. September bis 30. November 2017 festgestellt hatte. Der Erinnerungsführer vertrat die Klägerin anwaltlich und erhob die Klage mit einem vierseitigen Begründungsschriftsatz am 6. Oktober 2017. Zugleich beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung. Die Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse reichte er nach Hinweis des Sozialgerichts auf § 118 Abs. 2 Satz 4 Zivilprozessordnung (ZPO) am 18. April 2018 ein. Mit Beschluss vom 14. Mai 2018 bewilligte das Sozialgericht der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Erinnerungsführers ab 18. April 2018. Am 4. Juni 2018 erkannte der Beklagte das Klagebegehren einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach an und hob die angefochtenen Bescheide auf. Am 27. Juni 2018 nahm der Erinnerungsführer das Anerkenntnis an und erklärte den Rechtsstreit für erledigt.

Ebenfalls am 27. Juni 2018 beantragte der Erinnerungsführer, die aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung auf insgesamt 566,44 EUR festzusetzen. Dabei legte er eine Verfahrensgebühr i.H.v. 240,00 EUR und eine Terminsgebühr i.H.v. 216,00 EUR zu Grunde. Zuzüglich der Pauschale für Post und Telekommunikation von 20,00 EUR und der Mehrwertsteuer von 90,44 EUR ergab sich der begehrte Betrag.

Mit Prozesskostenhilfe-Festsetzung von 16. Juli 2018 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung auf 135,66 EUR fest. Die Verfahrensgebühr sei in Höhe der Mindestgebühr von 50,00 EUR angemessen. Denn die Prozesskostenhilfe sei erst ab dem 18. April 2018 bewilligt worden. Vor diesem Zeitpunkt erbrachte Tätigkeiten des Erinnerungsführers seien daher nicht von der Prozesskostenhilfe gedeckt. Die Terminsgebühr betrage 90 % der Verfahrensgebühr und also 45,00 EUR. Die Postpauschale reduziere sich damit auf 19,00 EUR und die Umsatzsteuer auf 21,66 EUR.

Dagegen hat der Erinnerungsführer am 18. Juli 2018 Erinnerung eingelegt. Zur Begründung hat er darauf verwiesen, dass nunmehr in § 48 Abs. 4 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) bestimmt sei, dass sich die Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe erstrecke, soweit vom Gericht nichts anderes bestimmt sei. Ferner erstrecke sich die Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit. Auch die Tätigkeit im Klageverfahren nach dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bis zur Bewilligung solle grundsätzlich in die Bemessung der Gebühr einbezogen werden. Dem Gericht bleibe die Möglichkeit, im Bewilligungsbeschluss etwas anderes zu bestimmen. Hieraus folge, dass nunmehr die gesamte Tätigkeit des Anwalts im Bewilligungsverfahren erfasst sein solle. Daher sei auch die Verfahrenstätigkeit, die der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags gelte, bei der Bemessung der Gebühr zu berücksichtigen. Es könne nicht mehr allein auf das Vorliegen des vollständigen Prozesskostenhilfeantrags abgestellt werden, da der Gesetzgeber in der genannten Vorschrift eindeutig zum Ausdruck gebracht habe, dass die gesamte Tätigkeit im Rahmen der Prozesskostenhilfe erfasst sein solle. Wenn der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gleichzeitig mit der Einreichung der Klageschrift gestellt werde, sei deshalb auch die Fertigung der Klageschrift und mithin die Begründung der Klage von der Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe erfasst. Daher sei vorliegend das gesamte Vorbringen des Erinnerungsführers im Rahmen der Erhebung der Klage von der Beiordnung umfasst und bei der Bemessung der Höhe der Gebühr zu berücksichtigen.

Mit Beschluss vom 7. Mai 2019 hat das Sozialgericht die Erinnerung zurückgewiesen. Der anwaltliche Aufwand sei als weit unterdurchschnittlich zu beurteilen. Nach dem laut Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschluss maßgeblichen Zeitpunkt, dem 18. April 2018, sei lediglich die Annahme eines Anerkenntnisses erfolgt.

Gegen den ihm am 25. Juli 2019 zugestellten Beschluss hat der Erinnerungsführer am 8. August 2019 Beschwerde eingelegt, mit der er weiterhin die Festsetzung einer Vergütung von insgesamt 566,44 EUR begehrt. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Erinnerungsverfahren.

Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß,

den Beschluss vom 7. Mai 2019 und die Prozesskostenhilfe-Festsetzung vom 16. Juli 2018 zu ändern und die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf insgesamt 566,44 EUR festzusetzen.

Der Erinnerungsgegner beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verweist auf die angefochtenen Entscheidungen des Sozialgerichts Magdeburg.

Mit Beschluss vom 18. Mai 2020 hat der Berichterstatter das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache dem Senat übertragen.

Die Gerichtsakten zu diesem und zu dem Verfahren S ... haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten ergänzend verwiesen.

II.

Die Beschwerde, über die der Senat nach der Übertragung gemäß §§ 1 Abs. 3, 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG entscheidet, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes für den Erinnerungsführer 200,00 EUR gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG. Auch hat der Erinnerungsführer die Beschwerde gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG binnen 2 Wochen nach Zustellung des Beschlusses des Sozialgerichts eingelegt.

Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Der Erinnerungsführer hat keinen Anspruch auf eine höhere Vergütung.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG).

Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG (VV RVG). Die Höhe der Rahmengebühren bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); außerdem ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Die Aufzählung der Bemessungskriterien in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht abschließend, so dass weitere (unbenannte) Kriterien mit einbezogen werden können. Sämtliche heranzuziehende Kriterien stehen selbstständig und gleichwertig nebeneinander. Für jede Rahmengebühr ist dabei eine eigene Prüfung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG erforderlich (Landessozialgericht [LSG] Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. März 2017 - L 4 AS 141/16 B, zitiert nach juris Rn. 36). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach herrschender Meinung ein Spielraum (sog. "Toleranzgrenze") von 20 % zusteht (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 21/09, zitiert nach juris Rn. 19; Thüringer LSG, Beschluss vom 27. Oktober 2016 – L 6 SF 1611/15 B, zitiert nach juris Rn. 15). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet hat; in diesem Falle erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren (Thüringer LSG, a. a. O.).

Bei der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG handelt es sich um eine Tätigkeitsgebühr, mit der jede prozessuale Tätigkeit eines Rechtsanwalts abgegolten wird, für die das RVG keine gesonderte Gebühr vorsieht. Sie entsteht für das Betreiben eines Geschäfts einschließlich der Information und gilt u. a. für die Prüfung der Schlüssigkeit der Klage durch den Rechtsanwalt anhand von Rechtsprechung und Literatur, die im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren notwendigen Besprechungen sowie den Schriftwechsel des Rechtsanwalts mit dem Auftraggeber, Dritten, Gericht oder Sachverständigen, ferner die Mitwirkung bei der Auswahl und Beschaffung von Beweismitteln, die Sammlung und den Vortrag des aus der Sicht des Rechtsanwalts relevanten Stoffs sowie das Anbieten von Beweismitteln (Bundestags-Drucksache 15/1971, S. 210). Der durchschnittliche Umfang der anwaltlichen Tätigkeit hat sich dabei am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung und dem Ablauf des Verfahrens, hier des sozialgerichtlichen Verfahrens, zu orientieren. Von Bedeutung ist darüber hinaus auch, welchen Einsatz der Rechtsanwalt im Einzelnen erbringen muss. Zu berücksichtigen ist dabei zum Beispiel das Lesen der Verwaltungsentscheidung, die Beratung mit dem Mandanten, das Aktenstudium, das Anfertigen von Notizen, bei Geltendmachung eines Anspruchs die Darlegung, wie sich dieser rechnerisch ermittelt, und zwar unter Eingehung auf die streitigen Rechtsvorschriften sowie die Heranziehung von Kommentarliteratur und einschlägiger Rechtsprechung (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. März 2017 - L 4 AS 141/16 B, zitiert nach juris Rn. 37).

Es entspricht dabei allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass die Mittelgebühr ein angemessenes Äquivalent für die anwaltliche Tätigkeit in einem in jeder Hinsicht durchschnittlichen Streitverfahren darstellt. Davon ausgehend sind sodann Abschläge für unterdurchschnittliche und Zuschläge für überdurchschnittliche Verfahren vorzunehmen (LSG Sachsen-Anhalt, a. a. O., Rn. 38). Dabei kann im Übrigen die Überdurchschnittlichkeit eines Bewertungskriteriums durch die Unterdurchschnittlichkeit anderer Bewertungskriterien kompensiert werden (BSG, a. a. O., Rn. 38).

Nach diesen Grundsätzen erscheint der Ansatz der Verfahrensgebühr i.H.v. 80 % der Mittelgebühr unbillig. Denn der Erinnerungsführer hat die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG auch unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet.

Billig erscheint vielmehr nur eine Verfahrensgebühr in Höhe der Mindestgebühr, wie vom Sozialgericht zutreffend festgesetzt.

Vorliegend waren Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit deutlich unterdurchschnittlich und überstiegen nicht das Mindestmaß. Zu berücksichtigen sind hierbei nach Auffassung des Senats nur die Tätigkeiten, die der Erinnerungsführer ab dem Wirksamwerden der Bewilligung der Prozesskostenhilfe entfaltet hat (so auch LSG Sachsen-Anhalt, a. a. O., Rn. 40; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. Oktober 2017 – L 3 U 165/16 B, zitiert nach juris Rn. 7; Hessisches LSG, Beschluss vom 10. Juli 2015 – L 2 SF 11/15 E, zitiert nach juris Rn. 23). Hier ist die Bewilligung der Prozesskostenhilfe am 18. April 2018 wirksam geworden, weil das Sozialgericht das im Beschluss vom 14. Mai 2018 so bestimmt hat. Die vorherige Tätigkeit des Erinnerungsführers in Form der Klageerhebung und -begründung ist daher nicht zu berücksichtigen.

Zutreffend ist zwar der Hinweis des Erinnerungsführers auf § 48 Abs. 4 RVG. Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Abs. 1 RVG Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich danach auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist (Satz 1). Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit (Satz 2). Eine solche abweichende Bestimmung im Sinne von § 48 Abs. 4 Satz 1 RVG hat das Sozialgericht hier aber im Beschluss vom 14. Mai 2018 vorgenommen, indem es die Prozesskostenhilfe erst ab 18. April 2018 bewilligt hat.

Zwar soll nach anderer Auffassung eine Kürzung der Verfahrensgebühr nicht mit dem Argument der zeitlich beschränkten Bewilligung in Betracht kommen. Grundsätzlich sei der gesamte Arbeits- und Zeitaufwand des Rechtsanwalts im Verfahren, auch vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beiordnung, in die Beurteilung einzubeziehen. Anderenfalls müssten die Verfahrensbeteiligten nach § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einen Teil der Gebühren selbst tragen. Das sei eine nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung gegenüber Beteiligten in Verfahren nach § 197a SGG (so Thüringer LSG, Beschluss vom 19. November 2019 – L 1 SF 1122/18 B, zitiert nach juris Rn. 20). Derartige Überlegungen sind aber nach der Systematik des RVG bereits bei der Bewilligung der Prozesskostenhilfe und der Beiordnung umzusetzen und nicht erst bei der späteren Kostenfestsetzung (LSG Sachsen-Anhalt, a. a. O., Rn. 42). Etwas anderes würde faktisch auf eine inhaltliche Änderung der Bewilligung und Beiordnung hinauslaufen, wofür im Rahmen der Kostenfestsetzung keine Zuständigkeit gegeben ist. Insbesondere hat der für die Festsetzung zuständige Spruchkörper nicht die inhaltliche Berechtigung einer erfolgten zeitlichen Begrenzung zu prüfen (LSG Sachsen-Anhalt, a. a. O., Rn. 42).

An der hiervon ebenfalls abweichenden Auffassung eines vormaligen Berichterstatters des Senats (Beschluss vom 9. August 2012 – L 5 SF 2/09 E, zitiert nach juris Rn. 17) hält der Senat aufgrund der vorgenannten Erwägungen nicht fest.

Im vorliegenden Fall ist daher nur die Tätigkeit des Erinnerungsführers ab dem 18. April 2018 zu berücksichtigen. Ab diesem Zeitpunkt hat der Erinnerungsführer lediglich die Annahme des Anerkenntnisses des Beklagten erklärt. Ein derart geringer Aufwand überschreitet nicht das Mindestmaß anwaltlicher Tätigkeit. Zwar war die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin deutlich überdurchschnittlich, weil es um die Minderung von Leistungen nach dem SGB II ging. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin waren allerdings aufgrund des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II deutlich unterdurchschnittlich. Die überdurchschnittliche Bedeutung wird folglich hierdurch kompensiert.

Ein besonderes Haftungsrisiko für den Erinnerungsführer oder weitere zu berücksichtigende Kriterien sind nicht ersichtlich.

Angesichts dessen erscheint der Ansatz der Verfahrensgebühr in Höhe der Mindestgebühr von 50,00 EUR angemessen.

Zusätzlich hat der Erinnerungsführer nach Nr. 3106 Satz 1 Nr. 3 VV RVG Anspruch auf eine Terminsgebühr, weil das Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben war, durch angenommenes Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endete. Diese beträgt nach Nr. 3106 Satz 2 VV RVG 90 % der Verfahrensgebühr, hier also 45,00 EUR.

Hinzu kommt die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV RVG i.H.v. 20 % der Gebühren, hier also 19,00 EUR.

Auf die sich so ergebende Vergütung von 114,00 EUR ist nach Nr. 7008 VV RVG die Umsatzsteuer in voller Höhe (19 %) zu berücksichtigen, also weitere 21,66 EUR.

Insgesamt hat die Urkundsbeamtin die Vergütung daher zutreffend auf 135,66 EUR festgesetzt.

Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2, 3 RVG).

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
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