Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 21 AS 948/20 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AS 361/20 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 30. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung.
Die Antragstellerin, ihr Partner und drei ihrer vier Kinder erhalten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Sie wohnte zusammen mit diesen in einer Wohnung in H. (A ...). Diese Wohnung war vollständig eingerichtet. Sie war allerdings seit einigen Monaten von Kakerlaken befallen. Die Antragstellerin minderte deswegen immer wieder die Miete, ohne dass das Problem beseitigt worden wäre. Nach ihrer Auffassung kümmerte sich der Vermieter nicht ausreichend um die Lösung des Problems. Daher beabsichtigte sie zum 1. Juli 2020 umzuziehen. Der Beklagte stimmte unter dem 31. März 2020 dem Umzug in eine neue Wohnung (C ...) zu, da die Kosten für Unterkunft und Heizung der neuen Unterkunft angemessen seien und der Umzug erforderlich sei.
Die Antragstellerin beantragte am 8. Mai 2020 beim Antragsgegner als Leistungen der Erstausstattung der neuen Wohnung die Übernahme der Kosten für die Anschaffung von einem TV-Schrank, sechs Lampen, einer Couch, einem Sessel, drei Hängeschränken, zwei Unterschränken, einem Kühlschrank, einer Arbeitsplatte, Badeschränken, einer Flurgarderobe, drei Kleiderschränken, einem Schreibtisch, einem Bett und drei Matratzen. Dies lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 15. Mai 2020 ab. Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch, den der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2020 zurückwies.
Die Antragstellerin hat beim Sozialgericht Halle (SG) am 5. Juni 2020 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und am 29. Juni 2020 Klage erhoben. In einem Erörterungstermin des SG am 29. Juni 2020 hat sie vorgetragen, sie ziehe gerade in die neue Wohnung um. Aus ihrer alten Wohnung habe sie die Anbauwand mitgenommen, die sie zuvor abgeseift habe. Die Matratzen habe sie bereits neu erworben. Die weiteren Einrichtungsgegenstände, die sie nunmehr als Leistungen der Erstausstattung begehre, habe sie auf dem Sperrmüll entsorgt. In der neuen Wohnung habe sie jetzt Campingstühle.
Das SG hat mit Beschluss vom 30. Juli 2020 den Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es handele sich nicht um einen Bedarf für die Erstausstattung einer Wohnung, sondern um denjenigen für eine Ersatzbeschaffung. Der Bedarf für eine Ersatzbeschaffung sei nur dann mit dem einer Erstanschaffung gleichzusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände zu einer Unbrauchbarkeit der Wohnungsausstattung geführt hätten. Dies sei nicht der Fall. Durch die Kakerlaken seien die Möbel nicht beschädigt oder unnutzbar geworden. Vielmehr sei es notwendig gewesen, sie gründlich zu reinigen und zu beschauen, ob sich noch Tiere oder Eier an ihnen befänden. Dies habe die Antragstellerin mit ihrer Anbauwand aus dem Wohnzimmer auch so gemacht. Es erschließe sich nicht, warum dies bei den anderen benannten Möbelstücken nicht möglich gewesen sein solle. Allenfalls bei den Matratzen sei denkbar, dass diese unbrauchbar gewesen seien. Denn sofern in den Matratzen Löcher gewesen seien, hätten die Kakerlaken durch diese Löcher die Matratzen besiedeln können. Die Antragstellerin habe sich allerdings inzwischen selbst neue Matratzen angeschafft, sodass ein eventueller diesbezüglicher Bedarf im Hauptsacheverfahren geklärt werden könne.
Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 7. Juli 2020 zugestellten Beschluss am 31. Juli 2020 Beschwerde erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Kakerlakenbefall sei mit der vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehenen Ersatzbeschaffung nach einem Wohnungsbrand oder nach einer Haft vergleichbar. Er begründe eine besondere Bedarfslage. Es sei nicht nachvollziehbar, dass es ausreichend gewesen sein solle, ihre Möbel abzuseifen, um diese dann mitnehmen zu können. Hier habe das Gericht ermitteln müssen und nicht Behauptungen ins Blaue treffen dürfen. Nach ihrer Internetrecherche seien folgende Maßnahmen zu treffen: Nahrungsmittel entfernen, Grundreinigung aller betroffenen Räume, einschließlich der Bodenflächen, Untergeräte, Küchenzeilen sowie des Inneren der Schränke. Zudem sei mit einem Staubsauger zu arbeiten. Der zum Einsatz gebrachte Staubsaugerbeutel solle danach vernichtet werden. Allerdings sei ausweislich des Internets nach dieser Grundreinigung immer noch eine ordnungsgemäße fachmännische Schädlingsbekämpfung nötig. Jedenfalls die Gegenstände aus dem Kinderzimmer hätten auf dem Sperrmüll entsorgt werden müssen. Nur Gegenstände aus dem Wohnzimmerbereich, die nicht von Kakerlakenbefall betroffen gewesen seien, hätten sie mitnehmen können. Es liege auf der Hand, dass sie neue Matratzen habe kaufen müssen, damit die Kinder und sie darauf hätten schlafen können.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 30. Juni 2020 abzuändern und ihr die beantragte Erstausstattung zu bewilligen.
Der Antragsgegner verweist auf den erstinstanzlichen Beschluss und beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und den Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
II.
1.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Entscheidung des SG über die Ablehnung der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen. Denn in der Hauptsache bedürfte die Berufung keiner Zulassung, weil der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 750 EUR übersteigt, §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Die Antragstellerin begehrt die Kostenerstattung für die Ersatzbeschaffung von Einrichtungsgegenständen. Selbst wenn man insoweit die Kosten für die Beschaffung von gebrauchten Möbeln zugrunde legt, auf die die Antragstellerin gegebenenfalls verwiesen werden könnte, wird der Betrag von 750 EUR wegen der Vielzahl der von ihr begehrten Gegenstände überschritten.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aber unbegründet. Das SG hat den Antrag auf einstweiligen Rechtschutz zu Recht abgelehnt. Der Senat verweist auf dessen Ausführungen und macht sie sich zu eigen, § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG.
Auch aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich keine andere Wertung. Der Begriff der Erstausstattung im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist bedarfsbezogen zu verstehen (Behrend in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 24 Rn. 61). Er ist abzugrenzen von der sogenannten Ersatzbeschaffung (Behrend a.a.O. Rn. 64 ff.), die das SG hier mit zutreffenden Erwägungen zu Recht angenommen hat. Der Bedarf hierfür wird grundsätzlich durch den berücksichtigten Regelleistungs- bzw. Sozialgeldbedarf abgedeckt. Ein Ausnahmefall (z.B. bei Brand, Haft, Obdachlosigkeit) liegt - wie das SG ebenfalls zutreffend entschieden hat - nicht vor. Für keinen der in Rede stehenden konkreten Gegenstände hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass eine Reinigung nicht ausreichend und eine Ersatzbeschaffung zwingend erforderlich war.
Auch aus den im Beschwerdeverfahren zitierten Internettipps ergibt sich keine Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs. Denn diese Tipps beziehen sich gerade auf die sorgfältige Reinigung der Möbel. Soweit darüber hinaus eine fachmännische Schädlingsbekämpfung angesprochen wird, betrifft dies die Reinigung des Gebäudes selbst, in dem die Antragstellerin aber nicht mehr wohnt.
Kakerlaken sind Tiere, die in Regionen mit subtropischem und tropischem Klima häufig und immer wieder vorkommen können. Es ist auch nach den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen nicht erforderlich, bei jedem Befall die Wohnungseinrichtung auf dem Sperrmüll zu entsorgen. So hat die Antragstellerin auch ihre Anbauwand abgeseift und in die neue Wohnung mitgenommen. Es ist nicht ersichtlich, warum dies für die anderen begehrten Möbel, insbesondere die im Beschwerdeverfahren besonders angesprochenen Kinderzimmermöbel nicht ebenfalls möglich gewesen sein sollte. Auch die Kleidungsstücke und weiteren Inhalte der Schränke mussten gründlich gereinigt, aber nicht wiederbeschafft werden.
Die Frage, ob die Ersatzbeschaffung von Matratzen erforderlich gewesen ist, kann ggf. im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Insoweit fehlt es wegen der bereits erfolgten Selbsthilfe zumindest an einem Anordnungsgrund. Auch insoweit hat das SG zudem zutreffend darauf abgestellt, dass es darauf ankommen dürfte, ob die entsorgten Matratzen schadhaft gewesen sind, sodass Kakerlaken hätten eindringen können.
2.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist nicht begründet, da die gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ff. ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten nicht gegeben sind. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1. verwiesen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG endgültig.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung.
Die Antragstellerin, ihr Partner und drei ihrer vier Kinder erhalten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Sie wohnte zusammen mit diesen in einer Wohnung in H. (A ...). Diese Wohnung war vollständig eingerichtet. Sie war allerdings seit einigen Monaten von Kakerlaken befallen. Die Antragstellerin minderte deswegen immer wieder die Miete, ohne dass das Problem beseitigt worden wäre. Nach ihrer Auffassung kümmerte sich der Vermieter nicht ausreichend um die Lösung des Problems. Daher beabsichtigte sie zum 1. Juli 2020 umzuziehen. Der Beklagte stimmte unter dem 31. März 2020 dem Umzug in eine neue Wohnung (C ...) zu, da die Kosten für Unterkunft und Heizung der neuen Unterkunft angemessen seien und der Umzug erforderlich sei.
Die Antragstellerin beantragte am 8. Mai 2020 beim Antragsgegner als Leistungen der Erstausstattung der neuen Wohnung die Übernahme der Kosten für die Anschaffung von einem TV-Schrank, sechs Lampen, einer Couch, einem Sessel, drei Hängeschränken, zwei Unterschränken, einem Kühlschrank, einer Arbeitsplatte, Badeschränken, einer Flurgarderobe, drei Kleiderschränken, einem Schreibtisch, einem Bett und drei Matratzen. Dies lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 15. Mai 2020 ab. Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch, den der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2020 zurückwies.
Die Antragstellerin hat beim Sozialgericht Halle (SG) am 5. Juni 2020 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und am 29. Juni 2020 Klage erhoben. In einem Erörterungstermin des SG am 29. Juni 2020 hat sie vorgetragen, sie ziehe gerade in die neue Wohnung um. Aus ihrer alten Wohnung habe sie die Anbauwand mitgenommen, die sie zuvor abgeseift habe. Die Matratzen habe sie bereits neu erworben. Die weiteren Einrichtungsgegenstände, die sie nunmehr als Leistungen der Erstausstattung begehre, habe sie auf dem Sperrmüll entsorgt. In der neuen Wohnung habe sie jetzt Campingstühle.
Das SG hat mit Beschluss vom 30. Juli 2020 den Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es handele sich nicht um einen Bedarf für die Erstausstattung einer Wohnung, sondern um denjenigen für eine Ersatzbeschaffung. Der Bedarf für eine Ersatzbeschaffung sei nur dann mit dem einer Erstanschaffung gleichzusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände zu einer Unbrauchbarkeit der Wohnungsausstattung geführt hätten. Dies sei nicht der Fall. Durch die Kakerlaken seien die Möbel nicht beschädigt oder unnutzbar geworden. Vielmehr sei es notwendig gewesen, sie gründlich zu reinigen und zu beschauen, ob sich noch Tiere oder Eier an ihnen befänden. Dies habe die Antragstellerin mit ihrer Anbauwand aus dem Wohnzimmer auch so gemacht. Es erschließe sich nicht, warum dies bei den anderen benannten Möbelstücken nicht möglich gewesen sein solle. Allenfalls bei den Matratzen sei denkbar, dass diese unbrauchbar gewesen seien. Denn sofern in den Matratzen Löcher gewesen seien, hätten die Kakerlaken durch diese Löcher die Matratzen besiedeln können. Die Antragstellerin habe sich allerdings inzwischen selbst neue Matratzen angeschafft, sodass ein eventueller diesbezüglicher Bedarf im Hauptsacheverfahren geklärt werden könne.
Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 7. Juli 2020 zugestellten Beschluss am 31. Juli 2020 Beschwerde erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Kakerlakenbefall sei mit der vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehenen Ersatzbeschaffung nach einem Wohnungsbrand oder nach einer Haft vergleichbar. Er begründe eine besondere Bedarfslage. Es sei nicht nachvollziehbar, dass es ausreichend gewesen sein solle, ihre Möbel abzuseifen, um diese dann mitnehmen zu können. Hier habe das Gericht ermitteln müssen und nicht Behauptungen ins Blaue treffen dürfen. Nach ihrer Internetrecherche seien folgende Maßnahmen zu treffen: Nahrungsmittel entfernen, Grundreinigung aller betroffenen Räume, einschließlich der Bodenflächen, Untergeräte, Küchenzeilen sowie des Inneren der Schränke. Zudem sei mit einem Staubsauger zu arbeiten. Der zum Einsatz gebrachte Staubsaugerbeutel solle danach vernichtet werden. Allerdings sei ausweislich des Internets nach dieser Grundreinigung immer noch eine ordnungsgemäße fachmännische Schädlingsbekämpfung nötig. Jedenfalls die Gegenstände aus dem Kinderzimmer hätten auf dem Sperrmüll entsorgt werden müssen. Nur Gegenstände aus dem Wohnzimmerbereich, die nicht von Kakerlakenbefall betroffen gewesen seien, hätten sie mitnehmen können. Es liege auf der Hand, dass sie neue Matratzen habe kaufen müssen, damit die Kinder und sie darauf hätten schlafen können.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 30. Juni 2020 abzuändern und ihr die beantragte Erstausstattung zu bewilligen.
Der Antragsgegner verweist auf den erstinstanzlichen Beschluss und beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und den Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
II.
1.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Entscheidung des SG über die Ablehnung der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen. Denn in der Hauptsache bedürfte die Berufung keiner Zulassung, weil der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 750 EUR übersteigt, §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Die Antragstellerin begehrt die Kostenerstattung für die Ersatzbeschaffung von Einrichtungsgegenständen. Selbst wenn man insoweit die Kosten für die Beschaffung von gebrauchten Möbeln zugrunde legt, auf die die Antragstellerin gegebenenfalls verwiesen werden könnte, wird der Betrag von 750 EUR wegen der Vielzahl der von ihr begehrten Gegenstände überschritten.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aber unbegründet. Das SG hat den Antrag auf einstweiligen Rechtschutz zu Recht abgelehnt. Der Senat verweist auf dessen Ausführungen und macht sie sich zu eigen, § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG.
Auch aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich keine andere Wertung. Der Begriff der Erstausstattung im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist bedarfsbezogen zu verstehen (Behrend in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 24 Rn. 61). Er ist abzugrenzen von der sogenannten Ersatzbeschaffung (Behrend a.a.O. Rn. 64 ff.), die das SG hier mit zutreffenden Erwägungen zu Recht angenommen hat. Der Bedarf hierfür wird grundsätzlich durch den berücksichtigten Regelleistungs- bzw. Sozialgeldbedarf abgedeckt. Ein Ausnahmefall (z.B. bei Brand, Haft, Obdachlosigkeit) liegt - wie das SG ebenfalls zutreffend entschieden hat - nicht vor. Für keinen der in Rede stehenden konkreten Gegenstände hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass eine Reinigung nicht ausreichend und eine Ersatzbeschaffung zwingend erforderlich war.
Auch aus den im Beschwerdeverfahren zitierten Internettipps ergibt sich keine Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs. Denn diese Tipps beziehen sich gerade auf die sorgfältige Reinigung der Möbel. Soweit darüber hinaus eine fachmännische Schädlingsbekämpfung angesprochen wird, betrifft dies die Reinigung des Gebäudes selbst, in dem die Antragstellerin aber nicht mehr wohnt.
Kakerlaken sind Tiere, die in Regionen mit subtropischem und tropischem Klima häufig und immer wieder vorkommen können. Es ist auch nach den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen nicht erforderlich, bei jedem Befall die Wohnungseinrichtung auf dem Sperrmüll zu entsorgen. So hat die Antragstellerin auch ihre Anbauwand abgeseift und in die neue Wohnung mitgenommen. Es ist nicht ersichtlich, warum dies für die anderen begehrten Möbel, insbesondere die im Beschwerdeverfahren besonders angesprochenen Kinderzimmermöbel nicht ebenfalls möglich gewesen sein sollte. Auch die Kleidungsstücke und weiteren Inhalte der Schränke mussten gründlich gereinigt, aber nicht wiederbeschafft werden.
Die Frage, ob die Ersatzbeschaffung von Matratzen erforderlich gewesen ist, kann ggf. im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Insoweit fehlt es wegen der bereits erfolgten Selbsthilfe zumindest an einem Anordnungsgrund. Auch insoweit hat das SG zudem zutreffend darauf abgestellt, dass es darauf ankommen dürfte, ob die entsorgten Matratzen schadhaft gewesen sind, sodass Kakerlaken hätten eindringen können.
2.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist nicht begründet, da die gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ff. ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten nicht gegeben sind. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1. verwiesen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG endgültig.
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