L 2 AS 653/16

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 12 AS 2018/11
Datum
-
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AS 653/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 2.571,39 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Abrechnung einer als Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante (im Folgenden: AGH) durch den Beklagten (teil-)geförderten und durch die Klägerin durchgeführten Maßnahme.

Die Klägerin ist eine kreisfreie Stadt in Sachsen-Anhalt. Der Beklagte ist das für das Stadtgebiet örtlich zuständige Jobcenter und war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Arbeitsgemeinschaft. Zwischen der Klägerin und der Agentur für Arbeit H. oder dem Beklagten gab es im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine allgemeinen Vereinbarungen über die Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Nur im Hinblick auf bei Maßnahmen entstehende Gemeinkosten hatte der Beklagte eine von der Klägerin ermittelte Gemeinkostenpauschale "anerkannt".

Im Mai 2008 hatte die Klägerin beim Beklagten die Förderung einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (im Folgenden: ABM) "Kita – Unterstützung in Hauswirtschaft" für eine Förderdauer vom 16. September 2008 bis zum 15. September 2011 beantragt. Als Gesamtkosten hatte die Klägerin 2.468.487 EUR angesetzt, wobei sie neben den beantragten Förderleistungen des Beklagten 150.087 EUR als Eigenmittel und 264.960 EUR als Leistungen Dritter kalkuliert hatte.

Bei dem Förderbetrag von 264.960 EUR handelte es sich um die Mitfinanzierung durch die T ...-T ... Land Sachsen-Anhalt GmbH (im Folgenden: T.). Die Zuwendung durch die T. beruhte auf dem Programm "Aktiv zur Rente" mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds (im Folgenden: ESF). Im am 14. Oktober 2008 geschlossenen Zuwendungsvertrag zwischen der Klägerin und der T. hatte letztere für den Förderzeitraum von drei Jahren eine Zuwendung in Höhe von bis zu 264.960 EUR zugesagt. Die Höhe der Zuwendung sollte einem Anteil von 12,15 vH der Bemessungsgrundlage (2.179.941,84 EUR) entsprechen. Die Bemessungsgrundlage war definiert worden als "zuwendungsfähige Gesamtausgaben nach Abzug des aus privaten Mitteln (Eigenmittel, Einnahmen, nicht öffentliche Drittmittel)" finanzierten Teils der Ausgaben. Ermäßigten sich die im bestätigten Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben, erhöhten sich die Deckungsmittel oder träten neue Deckungsmittel hinzu, sollte sich die Zuwendung anteilig ermäßigen (vgl. § 4.3, § 4.3. und § 6.7 des Zuwendungsvertrags).

Der Beklagte hatte die Förderung als ABM mit Anerkennungsbescheid vom 15. September 2008 für die Dauer eines Jahres bewilligt. Über den 15. September 2009 hinaus hatte er die Förderung abgelehnt, aber eine Option der Verlängerung beschrieben.

Am 6. Mai 2009 beantragte die Klägerin die Förderung der Maßnahme als AGH nach § 16d SGB II zum Förderbeginn 16. September 2009. Als Kosten je Arbeitnehmer/Monat stellte sie ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1.100 EUR sowie einen arbeitgeberseitig zu tragenden Sozialversicherungsanteil in Höhe von 209 EUR dar. Benötigt werde eine Finanzierung des Beklagten für die Restlaufzeit von 24 Monaten über 1.368.960 EUR Gesamtkosten (46 Teilnehmerinnen/Teilnehmer; 1.214.400 EUR (Lohn 1.100 EUR/Monat/TN; Sachkosten/AGA 140 EUR/Monat/TN)). Unter dem Antragspunkt "beantragte Finanzierung für die Restlaufzeit von 24 Monaten" verwies die Klägerin auf die "Gesamtübersicht der beantragten Finanzierung (Mitfinanzierung TGL, Eigenmittel Stadt H.) über die gesamten 36 Monate ".

Entsprechend der Voreintragungen im genutzten Antragsvordruck erklärte die Klägerin unter anderem durch ihre Unterschrift:

-

die beantragte Maßnahme werde gesetzeskonform und ordnungsgemäß durchgeführt werden

-

die gewährten Förderleistungen würden zweckentsprechend verwendet

-

ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der Maßnahmedurchführung entsprächen mindestens den bewilligten Förderleistungen und Leistungen Dritter würden berücksichtigt

-

die eigenen und fremden Leistungen stünden in voller Höhe zur Verfügung

-

werde die beantragte Förderung/würden die Leistungen Dritter nicht bzw. nicht in vollem Umfang gewährt, werde er einen Umfinanzierungs-/Einschränkungsantrag stellen.

Dem Antrag war der Zuwendungsvertrag zwischen der Klägerin und der TGL aus dem Jahr 2008 beigefügt. Auf Nachforderung des Beklagten erstellte die Klägerin am 24. August 2008 außerdem einen Finanzierungsnachweis für 24 Monate, in dem sie unter anderem Eigenmittel mit 100.058,02 EUR angab und stellte die Sach- und Qualifizierungskosten für den Zeitraum von 24 Monaten und eingeschränkt auf die von dem Beklagten zu bezuschussenden Kosten (Arbeitgeberanteile Arbeitnehmer, Dienstleistungsverträge Bildungsträger, Gemeinkostenpauschale; im Folgenden: Sachkostenplan) dar.

Mit Bescheid vom 9. September 2009 (1) bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Förderzeitraum vom 16. September 2009 bis zum 15. September 2010 "entsprechend des Förderantrags" einen "Höchstförderbetrag für Maßnahmekosten (Plätze x Maßnahmekosten x Förderdauer)" in Höhe von 684.480 EUR, also "monatliche Maßnahmekosten je Teilnahmeplatz: 1.240,00 EUR, davon 140 EUR für Sachausgaben incl. AG-Anteil.".

Zur Auszahlung führte der Beklagte aus:

"Die Auszahlung der gesamten Förderung erfolgt monatlich nachträglich auf der Basis einer von Ihnen jeweils zu erstellenden und an die ARGE SGB II H. GmbH zu übersendenden Erklärung zur Auszahlung der Entgelte Die Auszahlung der letzten Teilrate erfolgt nach Prüfung der Gesamtabrechnung".

Im Anschluss an die Bewilligungsverfügung und die Erläuterungen zur Auszahlung führte der Beklagte verschiedene "Maßgaben" der Gewährung auf – deren Erfüllung oder Nichterfüllung die Klägerin bereits im Antrag erklärt hatte (siehe oben). Im textlichen Anschluss verfügte der Beklagte (2) die Ablehnung des Antrags für eine Förderung über 12 Monate hinaus. Dann setzte er (3) "Bedingungen" (z.B. die unverzügliche Anmeldung der Teilnehmenden zur Sozialversicherung) und erteilte (4) "Auflagen". Die Auflage mit der Erwähnung einer Abrechnung lautet:

"Nach Maßnahmeende sind die Ausgaben in Form einer Gesamtabrechnung unter Verwendung der in der Anlage zur Verfügung gestellten Vordrucke der ARGE SGB II H. GmbH nachzuweisen."

Im Anschluss an die Auflagen und vor der Rechtsbehelfsbelehrung erteilte der Beklagte der Klägerin unter anderem folgende Hinweise:

"Werden Auflagen/Bedingungen nicht oder nicht innerhalb der vorgesehenen Frist erfüllt, darf gemäß § 47 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch (SGB X) die mit diesem Anerkennungsbescheid zuerkannte Leistung ganz oder teilweise widerrufen werden. Bereits ausgezahlte Leistungen sind gemäß § 50 SGB X zu erstatten." Hinsichtlich der Einzelheiten des Inhalts und der textlichen Gestaltung des Bescheids vom 9. September 2009 wird auf Blatt 49 bis 50 der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

In der Folgezeit rechneten die Beteiligten monatlich nachträglich auf der Grundlage der Erklärungen des Beklagten zur "Auszahlung der Entgelte" ab.

Am 17. November 2010 erhielt der Beklagte die Gesamtabrechnung der Klägerin. Hierin war ein Eigenanteil von 47.457,62 EUR ausgewiesen. Mit "Beendigungsmitteilung" vom 24. November 2010 erklärte der Beklagte, es ergebe sich ein förderfähiger Anspruch in Höhe von 672.534,36 EUR. Die Klägerin habe 808.032,99 EUR Kosten nachgewiesen, von denen er 807.967,93 EUR als berücksichtigungsfähig festgestellt habe. Als förderfähige Kosten würden 672.534,36 EUR berücksichtigt. Der Eigenanteil der Klägerin betrage 50.029,01 EUR. Die Förderung durch die TGL belaufe sich laut Bescheid vom 14. Oktober 2008 (Anm: gemeint ist wohl der Zuwendungsvertrag) auf 85.404,56 EUR. Er habe bislang 649.533,21 EUR bezahlt und werde die Restzahlung von 23.001,15 EUR überweisen. Damit sei die Maßnahme abgeschlossen. Das Schreiben vom 24. November 2010 enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.

Am 23. Dezember 2010 legte die Klägerin Widerspruch gegen das Schreiben vom 24. November 2010 wegen der festgesetzten Förderhöhe ein. Nachfolgend heftete der Beklagte die Kopie eines Schreibens ihrer Bereichsleiterin an den Geschäftsführer der Klägerin vom 19. März 2010 in seine Verwaltungsakte. Hierin ist "In Ergänzung des Gesprächs vom 16. März 2010" unter anderem zum Punkt "Anfrage zur Klärung der Abrechnungsmodalitäten – Einsatz von Eigenmitteln" festgehalten: Der Beklagte " kann als Träger der Grundsicherung unter Berücksichtigung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit über die Gewährung einer Maßnahmekostenpauschale entscheiden. Die Förderung der Maßnahmekostenpauschale erfolgt ausschließlich als Zuschuss an den Träger, sofern der nicht bzw. nicht in vollem Umfang leistungsfähig ist. Bei der Festlegung der Förderhöhe sind Zuschüsse Dritter (Eigenmittel) zu berücksichtigen. Die im Rahmen der Antragstellung angegebenen Eigenmittel sind daher vollständig anzurechnen. Sollten die tatsächlichen Maßnahmekosten im Rahmen der Gesamtabrechnung die ursprüngliche Kalkulation unterschreiten, wird nach Anrechnung der eingebrachten Eigenmittel des Trägers, die als Zuschuss anerkannte Maßnahmekostenpauschale gekürzt. Eine Reduzierung der Eigenmittel durch den Träger ist nachträglich nicht möglich. Auch zu diesem Sachverhalt wird durch die Regionaldirektion der Agentur für Arbeit in H. unsere Auffassung bestätigt."

Die Klägerin führte zur Widerspruchsbegründung aus: Die Maßnahme sei Teil einer mit Mitteln des ESF für 36 Monate geförderten Maßnahme. Der Beklagte habe die Förderung nur wegen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf drei mal zwölf Monate beschränkt. Es sei unter anderem nicht begründet worden, warum sie nun ihre Eigenmittel voll einzusetzen habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Anerkennungsbescheid vom 9. September 2009 habe nur eine vorläufige Regelung hinsichtlich der konkreten Zuschusshöhe getroffen und sei – das sei der Vorläufigkeit eines Verwaltungsakts immanent – durch den Schlussbescheid vom 28. Oktober 2010 ersetzt worden. Aus dem Anerkennungsbescheid sei hervorgegangen, dass die endgültige Festsetzung der Zuschusshöhe vom Schlussbescheid abhänge. Das ergebe sich aus der Auflage zur Gesamtabrechnung und dem Hinweis auf die Auszahlung der letzten Rate erst nach Prüfung der Gesamtabrechnung. Die Förderung sei vorbehaltlich des Schlussbescheids erfolgt. Die Eigenmittel der Klägerin seien vorrangig einzusetzen. Er fördere nur ergänzend und auf der Grundlage einer Eigenfinanzierung. Es bestehe ein Vorrang der Leistungspflicht Dritter.

Am 14. April 2011 hat die Klägerin, vertreten durch ihre damalige Oberbürgermeisterin, Klage vor dem Sozialgericht Halle erhoben. Sie hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 24. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr einen Betrag in Höhe von 2.571,39 EUR zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagerhebung zu zahlen: Ihr Anspruch ergebe sich aus dem Bewilligungsbescheid vom 9. September 2009, mit dem ihr der Beklagte maximal 607.200 EUR für Lohnkosten und 77.200 EUR für Sachkosten bewilligt habe. Die Berechnung der Klägerin lässt sich wie folgt zusammenfassen (Angaben in EUR):

Position

Betrag

Ergebnis

1.

Gesamtkosten

808.032,99

2.

-

nicht förderfähige Lohnkosten

65,06

3.

=

förderfähige Gesamtkosten

807.967,93

4.

-

Anteil ESF

85.404,56

5.

=

722.563,37

6.

-

schon durch Beklagten gezahlt

649.533,21

7.

=

73.030,16

-

Eigenanteil1

47.457,62

aus

Lohnkosten

SV-AG-Anteil2

2.174,67

Berufsgenossenschaft

3.720,48

zzgl

Sachkosten

Arbeitsbekleidung

921,55

Anleitung und Kontrolle

37.411,90

Kfz für Anleiter

2.983,72

8.

Telefon für Anleiter

245,30

9.

=

noch vom Beklagten zu zahlen

25.572,54

10.

-

Anspruch laut Bescheid vom 24.11.2010

23.001,15

11.

=

Klageforderung

2.571,39

1 wegen der näheren Berechnung vgl. Bl 114 der Gerichtsakte

2 Restbuchung zu Lasten der TGL (85.404,56 EUR) und des Beklagten (21.326,26 EUR)

Den Betrag von 2.571,39 EUR könne sie noch verlangen, weil er unter dem bewilligten Höchstbetrag liege. Der Bescheid vom 9. September 2009 sei wegen der Gewährung eines "Höchstförderbetrags" nicht vorläufig gewesen. Eine abweichende abschließende Entscheidung durch einen Schlussbescheid scheide damit aus. Eine Fehlbedarfsfinanzierung sei nicht Inhalt des Bescheids vom 9. September 2009 gewesen. Auch die ESF-Finanzierung erfolge als Anteilsfinanzierung. Sie habe daher gar keinen Anlass gehabt, von einer Fehlbedarfsfinanzierung auszugehen. Sie habe nie den Willen geäußert, Lohn- und Lohnnebenkosten für die Teilnehmer zu übernehmen. Die Finanzierung solcher Kosten sei Aufgabe des Beklagten sein, weil die Leistungen – wie im Bescheid vom 9. September 2009 beschrieben – an die Stelle des Arbeitslosengelds II träten. Neuere Bescheide des Beklagten enthielten die ausdrückliche Regelung, dass die endgültige Entscheidung über zu zahlende Zuschüsse mit einem Schlussbescheid erfolge oder es sei der vorrangige Verbrauch von Eigenmitteln festgelegt.

Demgegenüber hat der Beklagte vor dem Sozialgericht Halle weiterhin die Ansicht vertreten, er müsse nur noch 23.001,15 EUR zahlen. Dem liegt der in der Tabelle (oben) abweichende Eigenmitteleinsatz zugrunde, die Zeilen 7. bis 9. lauten (Angaben in EUR):

Position

Betrag

Ergebnis

7.

=

73.030,16

8.

-

Eigenanteil

50.029,01

9.

=

noch vom Beklagten zu zahlen = Anspruch laut Bescheid vom 24.11.2010

23.001,15

Er habe die Förderung im Wege des Erlasses von Vorschussbescheid und Schlussbescheid in entsprechender Anwendung von § 3 der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM-Anordnung – ABM-AO) geregelt. Außerdem habe sich aus der Verwendung des Begriffs "Höchstförderbetrag" sowie der geforderten Schlussrechnung ergeben, dass dieser Betrag vorläufig bewilligt worden sei und nur behalten werden dürfe, wenn er auch nachgewiesen voll ausgeschöpft worden sei. Daher gebe es auch keinen Vertrauensschutz. Im Übrigen verweise er auf § 326 SGB III, nach dem der Träger erbrachte Leistungen nur behalten dürfe, wenn die Voraussetzungen der Leistungen nachgewiesen seien. Das bedeute, die strengeren Voraussetzungen der §§ 45 und 48 SGB X müssten nicht erfüllt seien. Hilfsweise sei § 326 SGB III entsprechend anzuwenden. Außerdem habe die Klägerin im Antrag vom 6. Mai 2009 selbst nur eine Fördersumme abzüglich der gesamten zur Verfügung stehenden Eigenmittel begehrt und diese damals mit 50.029,01 EUR beziffert. Es könnten nur Leistungen in der Höhe bewilligt werden, in denen sie beantragt worden seien. Durch die Gestaltung im Antragsformular sei der Klägerin bekannt gewesen, dass die einzubringenden Eigenmittel nicht im Förderhöchstbetrag enthalten gewesen seien. Die Eigenmittel seien also nie von der Bewilligung umfasst gewesen. Es gehe hier um Sozialrecht. Also könnten die Grundsätze des Zuwendungsrechts nicht angewendet werden. Der Zinsantrag könne keinen Erfolg haben, weil der vorläufige Bescheid nicht binde.

Die Klägerin hat erwidert: Die Formulierung zur Zahlung der letzten Teilrate nach Prüfung der Gesamtabrechnung in dem Bewilligungsbescheid eröffne dem Fördermittelgeber die Möglichkeit, die zweckmäßige Verwendung der Mittel zu prüfen und gegebenenfalls anschließend zurückzufordern beziehungsweise gebe ihm ein "Druckmittel" zur Schlussabrechnung der Maßnahme. Auf den Vorbehalt der Vorläufigkeit lasse die Formulierung nicht schließen. Regelungen zum SGB III könnten nicht angewendet werden. Der Beklagte habe zum Antrag das "Merkblatt AGH MAE und EV nach § 16d SGB II" ausgereicht, das keinen Vorrang der Eigenmittel vorgebe. Aus der von der Bundeagentur für Arbeit verfassten "SGB II - Arbeitshilfe AGH nach § 16d SGB II" folge außerdem, dass eine Spitzabrechnung der Maßnahmekostenpauschale aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht erfolge. Die ABM-AO habe der Beklagte nicht zum Gegenstand der Bewilligung gemacht. Auch ihre analoge Anwendung sei nicht möglich, weil sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gar nicht mehr gegolten habe.

Mit Urteil vom 31. Mai 2016 hat das Sozialgericht Halle im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden und der Klage stattgegeben. Der Beklagte habe für die streitgegenständliche Maßnahme Kosten in Höhe von 675.105,75 EUR zu tragen, so dass abzüglich der bereits an die Klägerin ausgezahlten 672.534,36 EUR ein Restanspruch in Höhe der Klageforderung verbleibe. Zwar habe der Bescheid vom 9. September 2009 nicht im Hinblick auf die letztendliche Zuwendungshöhe eine gesicherte Rechtsposition vermitteln sollen. Das ergebe sich aus der Verwendung des Begriffs "Höchstförderbetrag". Auch die Regelung zur Auszahlung der letzten Teilrate spreche dafür, dass die letztendliche Zuwendungshöhe noch durch einen ergänzenden Verwaltungsakt habe geregelt werden sollen. Das sei auch schließlich durch die Beendigungsmitteilung – die als Schlussbescheid auszulegen sei – erfolgt. Gleichwohl müsse sich der Beklagte bei der abschließenden Bewilligung an den im Zuwendungsbescheid festgelegten Grundsätzen messen lassen. Denn mit dem Zuwendungsbescheid werde dem Zuwendungsempfänger verbindlich zugesagt, dass der Zuwendungsgeber ihm Zuwendungen in der in Aussicht gestellten Höhe leisten werde, wenn das Vorhaben entsprechend dem geprüften Antrag verwirklicht werde. Das betreffe auch die Frage, der Abrechnungsgrundlagen, hier der Anteils- oder Fehlbedarfsfinanzierung. Hier sei es sicher so gewesen, dass die Höhe der im Förderantrag angegebenen Eigenmittel Einfluss auf die Höhe der Zuwendung gehabt habe. Das sei aber nicht entscheidend für die Frage, ob die Klägerin Anspruch auf weitere Förderleistungen habe. Denn Rechtsgrundlage dieses Anspruchs sei der Bewilligungsbescheid vom 9. September 2009. Dessen Regelungen ließen nicht erkennen, dass die Förderung auch vom Einsatz der vollen Eigenmittel entsprechend der Darstellung im Finanzierungsnachweis abhängig gemacht worden sei. Vielmehr sei hinsichtlich des Einsatzes vorrangig einzusetzender Mittel nur auf die Leistungen Dritter (hier der TGL) abgestellt worden. Damit habe der Beklagte eben nicht die Gesamtkosten der Maßnahme abzüglich der von der Klägerin ursprünglich ausgewiesenen Eigenmittel gefördert. Er habe vielmehr eine Förderung für Lohn- und Sachkosten in Höhe von maximal 1.240 EUR pro Arbeitnehmer und Monat geregelt. Diese Kosten habe die Klägerin in Höhe von 675.105,75 EUR verwendet und damit noch Anspruch auf Förderleistungen in Höhe der Klageforderung. Die Berufung hat das Sozialgericht Halle nicht zugelassen.

Gegen das ihm am 19. Oktober 2016 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 17. November 2016 Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens hat der Leiter des Eigenbetriebs für Arbeit die Prozessführung genehmigt.

Der Beklagte wiederholt seinen Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere zum Umfang des Antrags. Dort sei die Förderung ohne Eigenbetrag unter Darstellung der verfügbaren Eigenmittel begehrt worden. Die Klägerin habe ohne Zweifel gewusst, dass die Grundsätze der Eigenfinanzierung anzuwenden gewesen seien. Außerdem seien im Bescheid vom 9. September 2009 weder eine Vollfinanzierung noch eine Festbetragsfinanzierung und auch keine Anteilsfinanzierung festgelegt, so dass nur die Fehlbedarfsfinanzierung verbleibe.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Halle aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ergänzt, gemäß Nr. 4.2.4 Ziffer 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) beziehungsweise der Landeshaushaltsordnung (LHO) des Landes Sachsen-Anhalt, die hier zumindest entsprechend anzuwenden seien, müsse der Zuwendungsbescheid die Finanzierungsart angeben. Im Übrigen sei auch sie und nicht nur der Beklagte den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verpflichtet.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Klägerin und des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden. Das Urteil des Sozialgerichts Halle ist dem Beklagten am 19. Oktober 2016 zugestellt worden. Dieser hat die Berufung schriftlich innerhalb der Monatsfrist des § 151 Abs. 1 SGG, nämlich am 17. November 2016, beim Landessozialgericht eingelegt.

Die Berufung ist auch statthaft gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 SGG. Nach diesen Vorschriften findet gegen Urteile der Sozialgerichte die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den §§ 143 bis 159 SGG nicht anderes ergibt. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgericht, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.

bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR oder

2.

bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 EUR

nicht übersteigt. Dies gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Maßgeblich ist die Wertgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Zwar ist die Klägerin eine juristische Person des öffentlichen Rechts im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Es geht aber nicht um eine Erstattungsstreitigkeit im Sinne dieser Vorschrift, die eng auszulegen ist (vgl. BSG, Urteil vom 24. Mai 2006 - B 3 KR 15/05 R - juris). Unter § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG fallende Streitigkeiten betreffen regelmäßig einen eigenständigen, von einem Sozialleistungsanspruch losgelösten Anspruch eines Verwaltungsträgers. Es muss sich um einen Streit handeln, in dem es um den Ausgleich von Kosten oder Auslagen geht, die dem Kläger entstanden sind; dagegen erfasst die Norm nicht Ansprüche auf Vergütung einer Leistung (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, Kommentar, 12. Aufl. 2017, § 144 Rn. 11 m.w.N.). Auch wenn die Klägerin wegen eines Teils der gemachten Ausgaben in Vorleistung getreten sein mag, geht es ihr nicht um die Erstattung ihrer Kosten im Sinne des vollständigen Ausgleichs von Auslagen. Vielmehr stützt sie ihr Begehren auf eine durch Verwaltungsakt begründete Zahlungspflicht des Beklagten, der die anteilige Finanzierung der Gesamtkosten der Maßnahme AGH durch den Beklagten, die Klägerin und die T. zugrunde liegt. Einkalkuliert ist dabei auch die Gemeinkostenpauschale, mit der ein allgemeiner Aufwand der Klägerin vergütet wird und die diese dem Beklagten in voller Höhe in Rechnung gestellt hat. Diese Position führt zur Einordnung des Verfahrens als Streit nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (vgl. zur ABM, allerdings ohne weitere Begründung: BSG, Urteil vom 26. Juli 1994 - 11 RAr 11/94 - juris, Rn. 14).

Nach der Genehmigung der Prozessführung durch den Leiter des Eigenbetriebs für Arbeit der Klägerin, der gemäß § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz - EigBG) die Gemeinde (hier die Stadt H. [S.]) in den Angelegenheiten des Eigenbetriebs vertritt (vgl. dazu auch Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Mai 2009

- 4 L 272/07 - juris), stehen verfahrensrechtliche Hindernisse einer Entscheidung des Senats in der Sache nicht entgegen.

Gegenstand der Entscheidung im Berufungsverfahren ist zum einen das Urteil des Sozialgerichts Halle, mit dem dieses über die zutreffend erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG; vgl. zur ABM: BSG, Urteil vom 12. Mai 1999 - B 7 AL 70/98 R - juris, Rn. 12) der Klägerin entschieden hat. Außerdem ist über die Rechtmäßigkeit des Bescheids des Beklagten vom 24. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2011, mit dem dieser – aus seiner Sicht – abschließend über die Höhe der Förderung der durch die Klägerin durchgeführten AGH entschieden hat, zu urteilen.

Zu entscheiden ist allein über die Abrechnung von Förderleistungen für eine AGH im Sinne des § 16d SGB II "in der Entgeltvariante". Nicht mehr zu befinden ist über die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der Förderung, nach dem die Bewilligung vom 9. September 2009 hinsichtlich der Förderfähigkeit bindend geworden ist (vgl. zur ABM: BSG, Urteil vom 26. Juli 1994 - 11 RAr 11/94 - juris, Rn. 15; vgl. auch zum Streit über § 16d Satz 1 SGB II als Rechtsgrundlage der Förderung einer eigenständigen Art von Arbeitsgelegenheiten in der "Entgeltvariante": Harks in juris-PK SGB II, 4. Aufl. 2015, Stand 19. Juli 2019, § 16d Rn. 8) und diese Bewilligung dem Grunde nach nicht beseitigt worden ist.

Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Sozialgericht Halle hat der auf Abänderung der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen des Beklagten und Zahlung von 2.571,39 EUR nebst Prozesszinsen gerichteten Klage zu Recht stattgegeben.

Zutreffend hat das Sozialgericht Halle die Rechtsgrundlage des Zahlungsanspruchs der Klägerin in der Entscheidung des Beklagten vom 9. September 2009 in der Fassung des Bescheids vom 24. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2011 erkannt. Mit diesen Bescheiden hat der Beklagte die grundsätzliche Förderfähigkeit der Maßnahme, die maximale Höhe seiner Förderung sowie die Bedingungen und Auflagen einer Förderung verfügt (Bescheid vom 9. September 2009; dazu 1.) und nach abschließender Prüfung die gesamtberücksichtigungsfähigen Kosten in Höhe von 807.967,93 EUR "festgestellt", die förderfähigen Kosten in Höhe von 672.534,36 EUR "berücksichtigt" sowie erstmals die Förderart – die Fehlbedarfsfinanzierung – festgelegt (Bescheid vom 24. November 2010, dazu 2.). Im Übrigen hat er weder in der Zeit nach Erlass des Bescheids vom 9. September 2009 bis zum Bescheid vom 24. November 2010, im Verlauf des Widerspruchsverfahrens, im Widerspruchsbescheid oder während des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens geregelt, dass die dem Zahlungsanspruch der Klägerin zugrunde liegenden Bescheide zurückgenommen (§ 45 SGB X), widerrufen (§ 47 SGB X) oder aufgehoben

(§ 48 SGB X) werden, weshalb sie noch immer Grundlage dieses Zahlungsanspruchs sind (dazu 3.)

1. Wie das Sozialgericht Halle zu Recht entschieden hat, hat der Beklagte mit dem Bescheid vom 9. September 2009 die Rechtsgrundlage für einen (weiteren) Zahlungsanspruch der Klägerin gesetzt.

Die Beteiligten haben sich für die Förderung der AGH im Rahmen des sog. Antrags-/Bewilligungsverfahrens entschieden und nicht das sog. Vereinbarungsverfahren (vgl. dazu Kothe in Gagel, SGB III, 36. EL Juli 2009, § 16d SGB II Rn. 8 f.) gewählt. Vereinbarungen im Sinne des § 17 Abs. 2 SGB II, die sich aufgrund der Anforderungen von Satz 2 der Vorschrift im Besonderen und nicht nur über die allgemeinen Leistungsgrundsätze gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 SGB II oder § 14 Satz 3 SGB II an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit messen lassen müssen, haben die Beteiligten jedenfalls für den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht abgeschlossen. Ebenso wenig haben sie Vereinbarungen über die örtliche Zusammenarbeit nach § 18 Abs. 3 SGB II getroffen. Damit können solche Vereinbarungen weder als Rechtsgrundlage eines Zahlungsanspruchs, noch zur Auslegung der Regelungen im Bescheid vom 9. September 2009 herangezogen werden.

In dem Bescheid vom 9. September 2009 hat der Beklagte der Klägerin einen "Maximalförderbetrag" bewilligt. Das ist der Höchstbetrag, der einer Abrechnungsentscheidung zugrunde zu legen ist. Die noch von der Klägerin verlangte Zahlung liegt unter diesem Höchstbetrag von 684.480 EUR. Denn zusammen mit den bereits durch den Beklagten veranlassten Zahlungen aufgrund der Monatsabrechnungen und der Schlussrechnung in Höhe von 672.534,36 EUR (649.533,21 EUR + 23.001,15 EUR) verlangt der Beklagte nur weitere 2.571,39 EUR und damit insgesamt 675.105,75 EUR.

Weitere Regelungen zur Förderart und der zwingenden Einbringung eines Eigenanteils gibt es im Bescheid vom 9. September 2009 nicht (dazu a.). Sie werden auch nicht gesetzlich vorgegeben (dazu b.).

a. Maßstab für die Auslegung von Verwaltungsakten ist der objektive Empfängerhorizont. Verwaltungsakte sind auszulegen in Anwendung der für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Für die Auslegung kommt es über den bloßen Wortlaut hinaus auf den objektiven Sinngehalt des Verwaltungsakts an, also darauf, wie der Empfänger dessen Inhalt (Verfügungssatz und Begründung) bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen konnte und musste. Die Auslegung geht aus vom Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der alle Begleitumstände und Zusammenhänge (Vorgeschichte, Anträge, Begleitschreiben, Situation des Adressaten, genannte Rechtsnormen, auch Interesse der Behörde) berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (stRspr, des BSG, vgl. zuletzt unter anderem BSG, Urteil vom 25. Oktober 2017 - B 14 AS 9/17 R - juris, Rn. 22).

Aus Sicht eines objektive Empfängers des Bescheids vom 9. September 2009 hat der Beklagte nicht geregelt, dass die Höhe seiner Förderung – sofern sie unterhalb des Betrags von 684.480 EUR liegt – von einem konkret beigetragenen Eigenanteil der Klägerin abhängt. Erst recht hat er nicht geregelt, dass der Eigenanteil in der Abrechnung der Maßnahme vorrangig zu berücksichtigen ist.

Aus dem Verfügungssatz des Bescheids vom 9. September 2009 ergibt sich keine in diesem Sinne beschränkte Förderung.

Der Beklagte hat in der Bewilligung von 9. September 2009 zwar hinreichend deutlich gekennzeichnet, dass eine Förderung der Höhe nach grundsätzlich unter dem Vorbehalt einer abschließenden Entscheidung stehen sollte. Für die Klägerin als Empfängerin des Bescheides war unter Würdigung der Gesamtumstände mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar geworden, dass eine abschließende Entscheidung noch ausstehen würde (vgl. zur vorläufigen Bewilligung im SGB II gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II aF iVm § 328 Abs. 1 SGB III: BSG, Urteil vom 29. November 2012 - B 14 AS 6/12 R - juris, Rn. 19). Aus den Regelungen des Bescheids vom 9. September 2009 geht insbesondere wegen der verfügten Bewilligung eines "Höchstförderbetrags für Maßnahmekosten" hervor, dass die vorangegangenen Berechnungselemente des vorgenannten Betrags (Plätze x Maßnahmekosten X Förderdauer) ebenfalls Maximalwerte waren. Berechnungsgrundlagen einer Förderung oder weitere Finanzierungsvorgaben hat der Beklagte hingegen nicht mit Regelungswirkung nach außen verfügt.

Soweit der Beklagte in seinem Bescheid vom 9. September 2009 formuliert hat, die Förderung werde unter verschiedenen "Maßgaben" gewährt, ist schon nicht klar, mit welchen dem Beklagten durch das SGB X zur Verfügung stehenden und für die Klägerin erkennbaren Mitteln des Verwaltungsverfahrens eine solche "Maßgabe" Auswirkung auf den Regelungsgehalt des Bescheids haben sollte. Der diese Maßgaben formulierende Textteil des Bescheids vom 9. September 2009 steht in keinem räumlichen Zusammenhang mit dem Verfügungssatz des Bewilligungsverwaltungsakts (1). Vielmehr folgen die Maßgaben im Anschluss an Erläuterungen des Beklagten zur Zuweisung von Teilnehmerinnen sowie zum Auszahlungmodus seiner Leistungen. Mangels gesetzlicher Regelungen zur AGH in der Entgeltvariante sind die Maßgaben auch nicht bloße Wiederholungen von gesetzlichen Pflichten der Klägerin als Maßnahmeträgerin (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 1981 - 1 RJ 112/80 - juris). Angesichts der ebenfalls vorgenommenen räumlichen Abgrenzung von Regelungen zu (3) Bedingungen und (4) Auflagen scheidet ebenso aus, dass diese Maßgaben aus objektiver Empfängersicht als Nebenbestimmungen im Sinne des § 32 Abs. 2 SGB X verstanden werden konnten.

Im Übrigen enthalten diese Maßgaben auch inhaltlich keinen Bezug zu einer Fehlbedarfsfinanzierung. Soweit sich eine Maßgabe überhaupt mit Finanzierungsfragen beschäftigt, lautet sie, die Förderung werde mit der Maßgabe gewährt, dass die Aufwendungen der Klägerin im Zusammenhang mit der Maßnahmedurchführung mindestens den bewilligten Förderleistungen entsprächen und Leistungen Dritter berücksichtigt würden. Schon zum Umfang der Berücksichtigung von Leistungen Dritter im Verhältnis zu den Zahlungen des Beklagten trifft die Maßgabe keine Aussage. Im Verhältnis zur Klägerin lässt sich der Inhalt der Maßgabe dahingehend zusammenfassen, dass die Klägerin "keinen Gewinn" machen soll, für nicht getätigte Aufwendungen also kein Ersatz zu leisten ist. Dies entspräche auch den Formulierungen in den von der Klägerin bereitgestellten Fachlichen Hinweisen (Arbeitshilfe) der Bundesagentur für Arbeit zu AGH nach § 16d SGB II, nach denen bei der Zuschussgewährung nicht nur die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, sondern auch Zuschüsse Dritter und im Zusammenhang mit der Maßnahme erzielte Einnahmen zu beachten sind. Eine erforderliche Kostenbeteiligung des Maßnahmeträgers selbst wird hier nicht erwähnt.

Soweit die Ausführungen zu einer monatsgenauen Abrechnung auf die Spitzabrechnung und diese wiederum auf eine Abrechnungsart hinweisen, ist hieraus aus Empfängersicht nicht auf die Regelung einer Fehlbedarfsfinanzierung zu schließen. Spitzabrechnungen wegen der Höhe des Finanzierungsbeitrags sind auch bei der Anteilsfinanzierung und sogar bei der Festbetragsfinanzierung (wegen der Bestimmung der Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben) möglich. Ohnehin widerspricht sich der Begriff der "Spitzabrechnung" mit der von beiden Beteiligten verwendeten Formulierung "Maßnahmekostenpauschale", weil die Gewährung einer Pauschale in der Regel eine konkrete Abrechnung der Aufwendungen ausschließen soll.

Selbst wenn in den Ausführungen zur monatsgenauen Abrechnung eine vorgegebene Spitzabrechnung als Hinweis auf eine vorgesehene Fehlbedarfsfinanzierung gesehen werden würde, kommt in den Ausführungen und nach der Gestaltung des Bescheids vom 9. September 2009 nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass der Beklagten diesen Ausführungen Regelungswirkungen zu einer Spitzabrechnung der Maßnahme insgesamt beimessen wollte. Die Formulierung zur Zahlweise kann auch als Hinweis auf die von dem Beklagten für sinnvoll geeignete Abrechnungsweise verstanden werden. Denn angesichts der beantragten Förderleistungen war nicht davon auszugehen, dass die Klägerin über den gesamten Förderzeitraum "in Vorleistung" gehen wollte und ein Ausgleich über die Auszahlung der Gesamtfördersumme erst nach Abschluss der AGH erfolgen sollte.

Außerdem hat der Beklagte die für eine Abrechnung erforderlichen Unterlagen nur im Zusammenhang mit der Monatsabrechnung beschrieben. Auf der anderen Seite hat er die Vorlage dieser Unterlagen nicht mit der abschließenden Berechnung einer Schlussrate verknüpft. Dass er diese Möglichkeit erkannt hat, ergibt sich aus der in Form einer Auflage ergangenen Nebenbestimmung zum Nachweis der Ausgaben in Form einer Gesamtabrechnung nach dem Ende der Maßnahme. In Zusammenschau dieser Ausführungen und Regelungen ist zur Überzeugung des Senats damit nur erkennbar, dass der Beklagte im Rahmen der Gesamtabrechnung in die Möglichkeit versetzt werden sollte, seinen Förderbeitrag im Verhältnis zum Höchstförderbetrag zu bestimmen.

Das in den Verwaltungsakten des Beklagten nicht weiter dokumentierte Gespräch vom 16. März oder das Schreiben vom 19. März 2010 haben keinen Einfluss auf den Inhalt des Bescheids vom 9. September 2009, weil beide Ereignisse nach dem Zeitpunkt des Erlasses der Bewilligungsentscheidung liegen. Sie können daher zur Auslegung seiner Regelungen nicht herangezogen werden.

Soweit die Bewilligungsentscheidung in Zusammenschau mit den Antragsunterlagen der Klägerin auszulegen ist, hat diese weder ausdrücklich eine Fehlbedarfsfinanzierung beantragt, noch lassen ihre Angaben im Antrag darauf schließen, sie habe sich jedenfalls mit einem Betrag von 50.029,01 EUR an der AGH beteiligen müssen, so dass durch die ESF-Mittel der T. und den Beklagten lediglich der Rest ihrer Aufwendungen ausgeglichen werden müsse.

Zunächst hat nicht die Klägerin, sondern der Beklagte selbst deren "Eigenbeteiligung" in Höhe von 50.029,01 EUR ermittelt. Die Klägerin hat lediglich – und im Übrigen auch nur auf Anforderung des Beklagten – Eigenmittel für eine Maßnahme über 24 Monate dargestellt. Dass, wie der Beklagte vorträgt, der Antrag nur auf einen Finanzierung des die Eigenmittel übersteigenden Betrags gerichtet gewesen sei, trifft nicht zu. Beantragt waren von Seiten der Klägerin für eine Laufzeit von 24 Monaten "Gesamtkosten ARGE: 1.368.960 EUR". Nach der Lesart des Beklagten wären diese Kosten wegen der Bewilligungszeit von 12 Monaten zu halbieren und es ergibt sich der "Maximalbewilligungsbetrag" von 684.480 EUR. Höhere Leistungen will die Klägerin in diesem Rechtsstreit nicht. Letztlich ist auch im Finanzierungsnachweis über 12 Monate die volle "Summe Gesamtkosten: 1.645,658,02" als "Summe Finanzierung: 1.645,658,02" dargestellt. Daraus wird klar, dass die Klägerin die Kosten der Maßnahme insgesamt zu Grundlage ihres Antrags gemacht hat.

Auch die Erklärung im Antrag, "die eigenen und fremden Leistungen" stünden "in voller Höhe zur Verfügung", beinhaltet keine Aussage der Klägerin über eine als vorrangig anerkannte Leistungspflicht. Vielmehr bezieht sich diese Angabe auf die Abklärung der Finanzierung im Sinne einer finanziell abgesicherten Durchführbarkeit der Maßnahme.

Gesetzliche Regelungen zur konkreten Ausgestaltung der Förderung im Verhältnis zwischen zuständigem Träger und Maßnahmeträger im Rahmen einer AGH in der Entgeltvariante gibt es nicht. Der als Grundlage des Instruments AGH in der Entgeltvariante als Leistung zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II geltende § 16d Satz 1 SGB II lautet: "Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden.". § 16d SGB II ist auch die einzige Norm, die der Beklagte in seinem Bewilligungsverfügungssatz (1) des Bescheids vom 9. September 2009 benannt hat. Weitere Vorschriften werden erst in den abschließenden Hinweisen zu den Gesamtregelungen des Bescheids aufgeführt. Sie beziehen sich auf einen möglichen Widerruf wegen des Verstoßes gegen Auflagen oder der Nichterfüllung von Bedingungen (§ 47 SGB X) sowie allgemeine Mitwirkungsobliegenheiten (§ 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil [SGB I]) und verändern das durch Bewertung des Verfügungsbescheidtextes sowie der Begleitumstände und Zusammenhänge bei Erlass des Bescheids vom 9. September 2009 gewonnenen Auslegungsergebnis nicht.

b. Anders als der Beklagte meint, ist wegen der Ausgestaltung der Förderung der AGH im Verhältnis zwischen zuständigem Träger und Maßnahmeträger nicht ergänzend zu den Regelungen der Bewilligung vom 9. September 2009 (zur Auslegung nach dem Empfängerhorizont s.o.) auf die Vorschriften des SGB III und die zu ihrer Anwendung erlassenen Regelungen zurückzugreifen. Ohnehin ist Frage, ob die Regelungen eines einmal erlassenen Bewilligungsverwaltungsakts rückwirkend wegen ihrer Rechtswidrigkeit beseitigt werden können, regelmäßig nur im Streit um die Rechtmäßigkeit der Rücknahme-, Widerrufs- oder Aufhebungsverfügung zu beantworten (dazu 2. und 3.).

Aber auch aus anderen Gründen greift der Hinweis des Beklagten auf ergänzend heranzuziehende gesetzliche Regelungen nicht. Denn der Gesetzgeber hat sich mit dem Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917) bewusst für eine Neustrukturierung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und die Förderung von ABM nur noch im SGB III entschieden (vgl. Entwurf des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente; BT-Drucks. 16/10810, S. 46).

Das bedeutete nicht nur für die Leistungsberechtigten nach dem SGB II, dass die Möglichkeit ihrer Eingliederung in Arbeit über eine Beschäftigung im Rahmen einer ABM entfiel, sondern auch für die Träger solcher Leistungen, dass eine Förderung nach § 260 ff. SGB III nicht mehr erfolgen durfte und für die Maßnahmeträger, dass eine entsprechende Förderung nicht mehr in Anspruch zu nehmen war. Demensprechend wurde die Möglichkeit einer Leistungserbringung nach dem Fünften Abschnitt des Sechsten Kapitel aus § 16 Abs. 1 SGB II gestrichen.

Auch dass gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 SGB II in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung die AGH nach dem SGB II den in § 421f Abs. 1 Nr. 1 SGB III genannten Maßnahmen der öffentlich geförderten Beschäftigung und den in § 421g Abs. 1 Satz 1 SGB III genannten Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen gleichstehen sollten, führt nicht zur die Geltung der Voraussetzungen der ABM-Förderung auch für AGH. Schon die gleichlautende Vorgängervorschrift zu § 16 Abs. 2 Satz 3 SGB II in § 16 Abs. 1 Satz 6 SGB II (in der Fassung durch das Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen vom 19. April 2007, BGBl. I S. 538) sollte nur sicherstellen, dass im Rechtskreis des SGB II Zeiten der Beschäftigung in Arbeitsgelegenheiten genauso wie die sonstigen Maßnahmen der öffentlich geförderten Beschäftigung nach dem SGB II den Zeiten der sechsmonatigen Arbeitslosigkeit als Fördervoraussetzung für den befristeten Eingliederungszuschuss für Ältere nach dem SGB III gleichgestellt werden (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen vom 12. Dezember 2006, BT-Drucks. 16/3793).

Im Übrigen enthielten auch die Vorschriften der §§ 260 ff. SGB III in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung keine Vorgaben zur Art der Finanzierung einer ABM. Vielmehr legten §§ 260, 264 in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (vom 23. Dezember 2003, BGBl. I, S. 2848) fest, dass Zuschüsse zu den Lohnkosten werden in pauschalierter Form erbracht werden. Diese Regelung entspricht eher – in Abhängigkeit von der Definition der Lohnkosten als zuwendungsfähige Ausgaben – einer Festbetragsfinanzierung.

Soweit sich der Beklagte auf die ABM-AO bezieht, galt schon seit der Einfügung des § 16 Abs. 1a SGB II mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vom 20. Juli 2006, BGBL. I S. 1706), dass für die Leistungen nach Absatz 1 zwar die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Dritten Buches greifen sollten, aber mit Ausnahme der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II tritt. Im Übrigen war die ABM-AO schon mit Wirkung zum 1. Januar 2004 aufgehoben worden (vgl. Schmidt-De Caluwe in MUtschler/Bartz/Schmidt-DE Caluwe, SGB III, Kommentar, 3. Aufl. 2008, § 271 Rn. 8).

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist bei einer fehlenden Regelung zur Finanzierungsart in der vorläufigen Bewilligung auch wegen allgemeiner Erwägungen nicht von einer Fehlbedarfsfinanzierung auszugehen. Die Anteilfinanzierung, die Festbetragsfinanzierung und die Fehlbedarfsfinanzierung stehen im Grundsatz gleichberechtigt nebeneinander.

Im SGB II gibt es keine Regelungen zur Finanzierungsart im Fall der Förderung durch Dritte durchgeführter Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit. Einen gesetzlichen Vorrang der Fehlbedarfsfinanzierung gibt es damit nicht.

Eine erforderliche Eigenbeteiligung des Zuwendungsempfängers ist auch in der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Programm "Aktiv zur Rente" aus den Mitteln des ESF (MBl. LSA 2007, S. 970) ist nicht vorgesehen. Maßgeblicher Bezugspunkt ist die Höhe der Förderung durch die Träger der Grundsicherung, wobei eine Finanzierung von Mehraufwandsentschädigungen nach § 16 Abs. 3 SGB II über die Mittel aus dem ESF ausgeschlossen ist.

Schließlich gebieten auch allgemeine Erwägungen zur Zuordnung von Verantwortlichkeiten für die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II keine Bewertung der Finanzierung der AGH durch Eigenmittel der Klägerin (als Maßnahmeträgerin) als vorrangig. Vielmehr weisen die grundsätzlichen Aufgabenzuordnungen an die Träger der Leistungen nach dem SGB II in § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II die Leistungen nach § 16d SGB II gerade der Bundesagentur für Arbeit und nicht dem kommunalen Träger zu. Die Beauftragung mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit als Trägerin der Leistungen nach §§ 16, 16d SGB II findet nur zur Unterstützung statt, § 6 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Dem entspricht auch die eigene (obschon den Senat nicht bindende) Auffassung der Bundesagentur für Arbeit, die die rechtmäßige Erbringung von Arbeitsgelegenheiten als das "Kerngeschäft" des Jobcenters beschreibt (vgl. SGB II-Arbeitshilfe Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II, Stand Juli 2009, S. 12).

Nach alledem war die Klägerin frei, im Rahmen der zugesagten Förderung Mittel des Beklagten entsprechend des mit Bescheid vom 9. September 2009 bewilligten Förderumfangs abzurechnen. Der geforderte Betrag von 2.571,39 EUR bleibt in Addition zu den bis zur Schlussrechnung gezahlten Kosten (649.533,21 EUR) sowie den mit dem Bescheid vom 24. November 2010 bewilligten Mitten (23.001,15 EUR) hinter dem Maximalbewilligungsbetrag von 684.480 EUR zurück, so dass die Klägerin Anspruch auf diese Leistungen hat.

2. Das Schreiben vom 24. November 2010 ist Verwaltungsakt im Sinne des

§ 31 SGB X. Es hat die Regelungswirkung des Bescheids vom 9. September 2009 aber nur im Hinblick auf die Verfügung der Endgültigkeit der Bewilligung – insoweit die Klägerin begünstigend – ersetzt.

Gemäß § 31 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Das Schreiben des Beklagten vom 24. November 2010 trifft verschiedene Aussagen.

Mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen geregelt ist der Restzahlungsbetrag in Höhe von 23.001,15 EUR, dessen Höhe die Klägerin angefochten hat. Dieser Restzahlungsbetrag errechnet sich unter Ansatz des von dem Beklagten ermittelten "Eigenanteils" der Klägerin, der in dem vorangegangenen Bewilligungsbescheid vom 9. September 2009 nicht erwähnt worden ist. Der Eigenanteil ist aber nur Informationen über die Berechnung des noch verbliebenen Zahlungsanspruchs der Klägern ("Kosten", "berücksichtigungsfähige Kosten", "förderfähige Kosten", "Eigenanteil des Trägers"), er ist Teil der Begründung und nicht der Regelung selbst. Auch die von dem Beklagten im Widerspruchsbescheid erfolgten Ausführungen zu in voller Höhe einzubringenden Eigenmitteln der Klägerin sind weiterhin keine Verfügung der Finanzierungsart, sondern eine Begründung der Anspruchsberechnung

3. Auch aus den schriftlichen Ausführungen vom 19. März 2010 ergibt sich keine Änderung des Bescheids vom 9. September 2009, die bezogen auf die Beseitigung der begünstigenden Regelung (Finanzierung bis zur Höhe von 684.480 EUR) rechtlichen Bestand haben könnte.

Es ist schon nicht ersichtlich, dass der Beklagte konkret die Abänderung des Bescheids vom 9. September 2009 verfügen wollte. Vielmehr handelte es sich um ein allgemeines Hinweisschreiben zur Sichtweise des Beklagten bezüglich mehrere zwischen den Beteiligten umstrittener Punkte.

4. Wegen des Zinsanspruchs macht sich der Senat die Ausführungen des Sozialgerichts Halle zu eigen, § 153 Abs. 2 SGG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs. 2 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens. Über die Erhebung von Gerichtskosten hat der Senat in der Kostengrundentscheidung seines Urteils nicht zu entscheiden.

Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegt nicht vor. Der Rechtsstreit betrifft die Auslegung von Verwaltungsakten, deren einzelne Regelungselemente der Beklagte zwischenzeitlich umgestellt und im Hinblick auf den Vorrang der Eigenmittel bei der Abrechnung der Förderung neu gefasst hat.

Der Beschluss über die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1

Satz 1 SGG iVm § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG).
Rechtskraft
Aus
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