Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 5 EG 2/16
Datum
-
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 EG 2/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld von dem Beklagten nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
Die verheiratete am ... 1980 geborene Klägerin ist die Mutter des am ... 2015 geborenen Sohnes B ... Mit Antrag vom 20. Januar 2015, eingegangen bei dem Beklagten am 27. Januar 2015, beantragte die Klägerin die Bewilligung von Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat des Kindes, hälftig ausgezahlt für die doppelte Laufzeit bei einer Elternzeit von zwei Jahren. Sie wolle Elternzeit vom 2. Januar 2015 bis zum 2. Januar 2017 nehmen. Das Kind lebe im Haushalt, sie beziehe kein Mutterschaftsgeld und werde in der Elternzeit nicht erwerbstätig sein sowie keine Einkünfte erzielen.
Die Klägerin legte die Unterlagen über den früheren Bezug von Elterngeld und Arbeitseinkommen vor. Danach erhielt sie für ihren ältesten Sohn F., geboren am ... 2011, von August bis Dezember 2011 Elterngeld. Vom 1. Januar bis 31. Juli 2012 erzielte die Klägerin Arbeitsentgelt aus ihrer Beschäftigung bei dem Pflegeheim S. GmbH in ... L ... Hierbei erzielte sie im Mai 2012 zu versteuerndes Bruttoeinkommen in Höhe 2.053,59 EUR (Gesamt-Brutto 2.221,23 EUR), im Juni 2012 in Höhe von 1.700,00 EUR (Gesamt-Brutto 1.770 EUR, incl. steuerfreier Zuschlag) und im Juli 2012 ebenfalls in Höhe von 1.700 EUR. Ab dem 20. August 2012 war sie bis zum 6. Februar 2013 schwangerschaftsbedingt erkrankt und erhielt Krankengeld und bezog danach Mutterschaftsgeld. Für den am ... 2013 geborenen Sohn J. bewilligte der Beklagte ihr Elterngeld vom 22. März 2013 bis zum 21. März 2014 in Höhe von 1.512,05 EUR monatlich, wobei in den ersten Monaten Mutterschaftsgeld angerechnet wurde. Die Auszahlung wurde antragsgemäß auf 24 Monate vom 22. März 2013 bis 21. März 2015 mit hälftiger Auszahlungshöhe gestreckt. Nach der Zahlungsübersicht war der letzte Teilbetrag in Höhe von 756,02 EUR ab 22. Februar 2015 zu zahlen. Für weitere Einzelheiten der Zahlung von Elterngeld an die Klägerin für ihren Sohn J. wird auf die "Zahlungsübersicht Elterngeld" (Bl. 15 der Verwaltungsakte – VA) verwiesen.
Die Klägerin beantragte, das Elterngeld auch für ihren Sohn Bastian auf der Grundlage des Einkommens aus nichtselbständiger Tätigkeit, welche sie bis zum 31. Mai 2013 befristet ausgeübt habe, zu zahlen. Für ihre drei Kinder bezog die Klägerin Kindergeld.
Mit Bescheid vom 27. Februar 2015 bewilligte der Beklagte der Klägerin Elterngeld für den Zeitraum vom 2. Januar 2015 bis 1. Januar 2016 in Höhe von monatlich 413,19 EUR, wobei die Auszahlung aufgrund der gewählten verlängerten Auszahlungsmöglichkeit in Höhe von jeweils monatlich 206,60 EUR für den Zeitraum vom 2. Januar 2015 bis zum 1. Januar 2017 zustehen sollte. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Der 12-Monats-Bemessungszeitraum verschiebe sich um die zwölf Monate, in denen die Klägerin vor der Geburt Elterngeld für ein älteres Kind bezogen habe und um die Monate der schwangerschaftsbedingten Erkrankung der Klägerin. Hingegen würden Kalendermonate, in denen der hälftige Monatsbetrag des bewilligten Elterngeldes im verlängerten Auszahlungszeitraum gezahlt würde, nicht zu einer weiteren Verschiebung des Bemessungszeitraumes führen.
Hiergegen legte die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten am 26. März 2015 Widerspruch ein: Es hätte ihr tatsächliches früheres Arbeitseinkommen in Ansatz gebracht werden müssen. So hätte berücksichtigt werden müssen, dass sie für ihren Sohn J. zwei Jahre Elternzeit genommen und dann während der Elternzeit ihren Sohn B. bekommen habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2016 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Entgegen deren Auffassung könne sich der Zeitraum einer Verschiebung des Bemessungszeitraumes nicht auf die Monate der verlängerten Auszahlung des Elterngeldes für den älteren Sohn J. beziehen. Dies habe der Gesetzgeber so geregelt.
Hiergegen hat die Klägerin am 2. März 2016 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben und diese wie folgt begründet: Es müsse eindeutig festgestellt werden, dass sich das Elterngeld nach dem aktuellen Einkommen vor Eintritt der Elternzeit richte. Dies sei hier nicht geschehen. Stattdessen sei ein Zeitraum herangezogen worden, der sich auf eine Elterngeldzahlung für den älteren Sohn J. beziehe. Es müsse für die Berechnung das ursprüngliche Erwerbseinkommen in voller Höhe berücksichtigt werden.
Mit Urteil vom 31. März 2017 hat das Sozialgericht Magdeburg die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Klägerin stünden keine höhere Leistungen zu. Nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG verschiebe sich der Bemessungszeitraum von April bis Dezember 2014 nicht, da es sich hierbei um den Zeitraum der verlängerten Auszahlung handele. Die Höhe des Elterngeldes habe der Beklagte zutreffend berechnet.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 10. Mai 2017 zugestellte Urteil haben diese für die Klägerin am 10. Juni 2017 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat die Klägerin ausgeführt: Sie vertrete unverändert die Auffassung, dass bei der Berechnung des ihr zustehenden Elterngeldes für die Betreuung ihres Sohnes B. die Einkommensverhältnisse vor der Geburt des Sohnes J. zu berücksichtigen seien. Sie werde aufgrund der Schwangerschaft und Geburt eines weiteren Kindes im Vergleich zu anderen Bezugsberechtigten benachteiligt. Eine solche Benachteiligung könne von dem Gesetzgeber nicht gewollt gewesen sein. Es würden die tatsächlichen Verhältnisse verkannt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß nach ihrem Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 31. März 2017 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 27. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2016 abzuändern und ihr Elterngeld in Höhe von monatlich 1.512,05 EUR für die Zeit vom 2. Januar 2015 bis zum 1. Januar 2016, ausgezahlt in Höhe von monatlich 756,02 EUR vom 2. Januar 2015 bis zum 1. Januar 2017 sowie unter Anrechnung der bisher geleisteten Zahlungen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und verweist auf die gesetzliche Regelung, wonach eine Verschiebung des Bemessungszeitraumes ausdrücklich nicht bei einer Verlängerung des Auszahlungszeitraumes vorgesehen ist.
Die Beteiligten sind vom Berichterstatter auf die gesetzliche Regelung hingewiesen und dazu angehört worden, dass beabsichtigt sei, die Berufung durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zurückzuweisen.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senates gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
II.
Der Senat konnte durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG entscheiden, da er die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 31. März 2017 einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält sowie die Beteiligten hierzu angehört wurden.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, der Beschwerdewert von 750,01 EUR wird erreicht. Die Klägerin begehrt die Zahlung von weiterem Elterngeld in Höhe von 1.098,86 EUR monatlich für zwölf Monate.
Die Berufung ist aber unbegründet.
Gegenstand ist das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 31. März 2017 und der Elterngeldbescheid des Beklagten vom 27. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2016. Das Urteil und der Bescheid des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen höheren Anspruch auf Elterngeld gegen den Beklagten als von ihm bewilligt.
So hat die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 2. Januar 2015 bis zum 1. Januar 2016 (1. bis 12. Lebensmonat des Sohnes B.) keinen höheren Anspruch auf Elterngeld als 413,19 EUR monatlich.
1. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für die Gewährung von Elterngeld.
Nach § 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin. Sie lebte in Deutschland mit ihrem Kind zusammen, betreute und erzog das Kind und übte keine Erwerbstätigkeit aus.
2. Der Beklagte hat das Elterngeld auch der Höhe nach zutreffend berechnet.
Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BEEG sind für nach dem 1. Januar 2015 und vor dem ... 2015 geborene Kinder die §§ 2 bis 22 BEEG in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden (im Folgenden: BEEG a. F.).
Nach § 2 Abs. 1 BEEG a. F. wird Elterngeld in Höhe von 67 Prozent (soweit nicht ein geänderter Prozentsatz nach Abs. 2 relevant ist) des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Hierbei gilt als Einkommen aus Erwerbstätigkeit die Summe der positiven im Inland zu versteuernden Einkünfte aus u.a. nichtselbstständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f BEEG a. F.
a) Dabei sind nach § 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG a. F. für die Ermittlung des Einkommens die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich, hier also Januar bis Dezember 2014. Bei der Bestimmung dieses Bemessungszeitraumes bleiben aber verschiedene Zeiten gem. § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG a. F. unberücksichtigt. Solche Zeiten sind - soweit hier relevant - Monate, in denen die berechtigte Person
1. ohne Berücksichtigung einer Verlängerung des Auszahlungszeitraumes nach § 6 Satz 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat,
2. während der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 oder § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch bezogen hat, oder
3. eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war und dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte.
aa) Der Ausnahmetatbestand nach Satz 2 Ziffer 1 der Vorschrift trifft für die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 21. März 2014 zu. Die Klägerin hatte mit Bewilligungsbescheid vom 8. Mai 2013 von dem Beklagten Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat ihres älteren Sohnes Julian vom 22. März 2013 bis zum 21. März 2014 bezogen. D. h., der Bemessungszeitraum muss um drei Monate verschoben werden.
(1) Es ist dabei unbeachtlich, dass der Klägerin auch in den Monaten April bis Dezember 2014 Elterngeld in Höhe von 756,02 EUR monatlich für den älteren Sohn Julian ausgezahlt wurde, weil der Auszahlungszeitraum des bewilligten Elterngeldes antragsgemäß gem. § 6 Satz 2 BEEG a. F. auf 24 Monate verdoppelt wurde. In der gesetzlichen Vorschrift § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG a. F. hat der Gesetzgeber ausdrücklich zu der Auszahlungsverlängerung ausgeführt, dass diese den Bemessungszeitraum nicht verschiebt.
Die Regelung ist eindeutig. Der Gesetzgeber hat genau den hier vorliegenden Fall gesehen und geregelt. Die Regelung ist daher keiner Auslegung und keiner Analogie zugänglich. Denn die Auslegung würde eine nicht eindeutige Regelung voraussetzen, bei der der Inhalt erst aus dem Zusammenhang, nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift und dem Willen des Gesetzgebers zu bestimmen ist. Eine Analogie setzt das Vorliegen einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke, also gerade eine fehlende gesetzliche Regelung voraus.
(2) Entgegen der Auffassung der Klägerin passt diese gesetzliche Regelung auch in das Regelungskonzept des Elterngeldes. Denn das BEEG unterscheidet zwischen der Bewilligung von Elterngeld für Lebensmonate des Kindes und einer etwaigen gestreckten Auszahlung der bewilligten Leistung in hälftigen Beträgen bis zum doppelten Auszahlungszeitraum. Während der Bezugszeitraum von Elterngeld in § 4 BEEG a. F. geregelt ist und maximal bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes (bei dem Bezug durch zwei Elternteile bzw. den Ausnahmen des § 4 Abs. 3 Satz 4 BEEG a. F.) reicht, finden sich die Auszahlungszeitpunkte und Auszahlungsmodalitäten des Elterngeldes in § 6 BEEG a. F. Schon das Sozialgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass folgerichtig andere Rechtsfolgen an den Bewilligungs- und an den Auszahlungszeitraum geknüpft werden. Während eine Veränderung der Anspruchsvoraussetzungen (Aufnahme einer Beschäftigung usw.) im Bewilligungszeitraum relevant ist, gilt dies nicht im verlängerten Auszahlungszeitraum (Lenz in Rancke, Mutterschutz – Elterngeld – Elternzeit – Betreuungsgeld, 5. Aufl. 2018, § 6 Rn. 4). Aus diesem Grund ist auch die Anrechnungsregelung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 BEEG a. F., wonach Elterngeld, welches für ein älteres Kind zusteht, anzurechnen ist, im Fall der Klägerin nicht angewandt worden. Auch die Anrechnungsregelung gilt nur für Elterngeld im Bewilligungs- und nicht im verlängerten Auszahlungszeitraum.
(3) Diese Differenzierung zwischen dem Bewilligungszeitraum und dem verlängerten Auszahlungszeitraum im BEEG a. F. verstößt auch nicht gegen das Grundgesetz (GG). Ein Verstoß gegen Art. 6 GG ist nicht ersichtlich. Aus Art. 6 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip lässt sich zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidungen darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Ebensowenig lassen sich aus dem Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen herleiten. Das Förderungsgebot geht insbesondere nicht soweit, dass der Staat gehalten wäre, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1991 – 1 BvR 1159/91 – zitiert nach juris).
Entgegen der Meinung der Klägerin liegt in der gesetzlichen Konzeption auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor. Dieser gebietet es, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. ständige Rechtsprechung des BVerfG, statt anderer: Beschluss vom 27. Februar 2007 – 1 BVL 10/10 – zitiert nach juris, Rn. 70). Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin wird genauso behandelt wie andere Elterngeldbezieher, die die veränderte Auszahlung nicht in Anspruch genommen haben. Eine Differenzierung zwischen dem Zeitraum des Elterngeldbezuges, in welchem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen müssen und dem Zeitraum, in dem nur die Leistung aufgrund einer gesonderten Möglichkeit weiter gezahlt wird, ist nicht sachwidrig.
bb) Neben der gesamten Zeit des Elterngeldbezuges im Zwölfmonatszeitraum von März 2013 bis März 2014 waren auch die Monate August 2012 bis Februar 2013 bei der Bestimmung des verschobenen Bemessungszeitraumes nicht zu berücksichtigen, da die Klägerin in diesen Monaten entweder Mutterschaftsgeld bezog oder eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung hatte und dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit erhielt. Neben den neun Monaten von April bis Dezember 2014 waren daher noch die drei Monate Mai, Juni und Juli 2012 für den Bemessungszeitraum heranzuziehen.
b) In diesem Bemessungszeitraum erzielte die Klägerin nur in den Monaten Mai bis Juli 2012 Einkommen aus Erwerbstätigkeit aus ihrer Beschäftigung bei der Firma Pflegeheim S. GmbH. Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit berechnet sich aus der Summe der positiven Einkünfte, die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum hat. Gem. § 2c Abs. 1 Satz 1 BEEG a. F. ergibt der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrages, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f BEEG a. F., das elterngeldrechtlich zu berücksichtigende Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit.
Dieses Einkommen im Bemessungszeitraum hat der Beklagte zutreffend ermittelt. Ausgehend von dem zu versteuernden Bruttoeinkommen in den Monaten Mai bis Juli 2012 in Höhe von 5.453,59 EUR (1.700 EUR + 1.700 EUR + 2.053,59 EUR) ergibt sich ein monatliches durchschnittliches Bruttoeinkommen in Höhe von 454,47 EUR. Davon ist der Arbeitnehmerpauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von monatlich 83,33 EUR (1.000 EUR: 12 Monate nach § 9a Satz 1 Einkommensteuergesetz - EStG - in der Fassung vom 1. November 2011 bis zum 31. Dezember 2014) für drei Monate in Abzug zu bringen. Abzuziehen sind nach § 2e BEEG a. F. in diesem Fall keine Steuern (Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung von Arbeitslohn i. S. v. § 39b Abs. 6 EStG, der am ... des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes für dieses Jahr gegolten hat) und Sozialversicherungsbeiträge gem. den Beitragssatzpauschalen nach § 2f Abs. 1 BEEG a. F.: 10 % Rentenversicherung (45,45 EUR), 2 % für die Arbeitsförderung (9,09 EUR) und 9 % für die Kranken- und Pflegeversicherung (40,90 EUR). Unter Berücksichtigung dieser Abzüge errechnet sich ein durchschnittliches Monatseinkommen in Höhe von 338,19 EUR.
c) Das Elterngeld beträgt dabei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG a. F. 67% dieses Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 EUR. Gem. § 2 Abs. 2 BEEG a. F. erhöht sich der Prozentsatz des Elterngeldes von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je zwei Euro, um die dieses Einkommen unter dem Betrag von 1.000 EUR liegt, auf bis zu 100 %. Es sind daher 100 % vom Einkommen als Elterngeld zu zahlen. Durch den Geschwisterbonus nach § 2a Abs. 1 Satz 1 BEEG a. F. wird das Elterngeld um 75 EUR erhöht, also auf 413,19 EUR, wie vom Beklagten bewilligt.
Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht. Es handelt sich nicht um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Die Lösung ergibt sich aus dem Gesetz.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld von dem Beklagten nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
Die verheiratete am ... 1980 geborene Klägerin ist die Mutter des am ... 2015 geborenen Sohnes B ... Mit Antrag vom 20. Januar 2015, eingegangen bei dem Beklagten am 27. Januar 2015, beantragte die Klägerin die Bewilligung von Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat des Kindes, hälftig ausgezahlt für die doppelte Laufzeit bei einer Elternzeit von zwei Jahren. Sie wolle Elternzeit vom 2. Januar 2015 bis zum 2. Januar 2017 nehmen. Das Kind lebe im Haushalt, sie beziehe kein Mutterschaftsgeld und werde in der Elternzeit nicht erwerbstätig sein sowie keine Einkünfte erzielen.
Die Klägerin legte die Unterlagen über den früheren Bezug von Elterngeld und Arbeitseinkommen vor. Danach erhielt sie für ihren ältesten Sohn F., geboren am ... 2011, von August bis Dezember 2011 Elterngeld. Vom 1. Januar bis 31. Juli 2012 erzielte die Klägerin Arbeitsentgelt aus ihrer Beschäftigung bei dem Pflegeheim S. GmbH in ... L ... Hierbei erzielte sie im Mai 2012 zu versteuerndes Bruttoeinkommen in Höhe 2.053,59 EUR (Gesamt-Brutto 2.221,23 EUR), im Juni 2012 in Höhe von 1.700,00 EUR (Gesamt-Brutto 1.770 EUR, incl. steuerfreier Zuschlag) und im Juli 2012 ebenfalls in Höhe von 1.700 EUR. Ab dem 20. August 2012 war sie bis zum 6. Februar 2013 schwangerschaftsbedingt erkrankt und erhielt Krankengeld und bezog danach Mutterschaftsgeld. Für den am ... 2013 geborenen Sohn J. bewilligte der Beklagte ihr Elterngeld vom 22. März 2013 bis zum 21. März 2014 in Höhe von 1.512,05 EUR monatlich, wobei in den ersten Monaten Mutterschaftsgeld angerechnet wurde. Die Auszahlung wurde antragsgemäß auf 24 Monate vom 22. März 2013 bis 21. März 2015 mit hälftiger Auszahlungshöhe gestreckt. Nach der Zahlungsübersicht war der letzte Teilbetrag in Höhe von 756,02 EUR ab 22. Februar 2015 zu zahlen. Für weitere Einzelheiten der Zahlung von Elterngeld an die Klägerin für ihren Sohn J. wird auf die "Zahlungsübersicht Elterngeld" (Bl. 15 der Verwaltungsakte – VA) verwiesen.
Die Klägerin beantragte, das Elterngeld auch für ihren Sohn Bastian auf der Grundlage des Einkommens aus nichtselbständiger Tätigkeit, welche sie bis zum 31. Mai 2013 befristet ausgeübt habe, zu zahlen. Für ihre drei Kinder bezog die Klägerin Kindergeld.
Mit Bescheid vom 27. Februar 2015 bewilligte der Beklagte der Klägerin Elterngeld für den Zeitraum vom 2. Januar 2015 bis 1. Januar 2016 in Höhe von monatlich 413,19 EUR, wobei die Auszahlung aufgrund der gewählten verlängerten Auszahlungsmöglichkeit in Höhe von jeweils monatlich 206,60 EUR für den Zeitraum vom 2. Januar 2015 bis zum 1. Januar 2017 zustehen sollte. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Der 12-Monats-Bemessungszeitraum verschiebe sich um die zwölf Monate, in denen die Klägerin vor der Geburt Elterngeld für ein älteres Kind bezogen habe und um die Monate der schwangerschaftsbedingten Erkrankung der Klägerin. Hingegen würden Kalendermonate, in denen der hälftige Monatsbetrag des bewilligten Elterngeldes im verlängerten Auszahlungszeitraum gezahlt würde, nicht zu einer weiteren Verschiebung des Bemessungszeitraumes führen.
Hiergegen legte die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten am 26. März 2015 Widerspruch ein: Es hätte ihr tatsächliches früheres Arbeitseinkommen in Ansatz gebracht werden müssen. So hätte berücksichtigt werden müssen, dass sie für ihren Sohn J. zwei Jahre Elternzeit genommen und dann während der Elternzeit ihren Sohn B. bekommen habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2016 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Entgegen deren Auffassung könne sich der Zeitraum einer Verschiebung des Bemessungszeitraumes nicht auf die Monate der verlängerten Auszahlung des Elterngeldes für den älteren Sohn J. beziehen. Dies habe der Gesetzgeber so geregelt.
Hiergegen hat die Klägerin am 2. März 2016 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben und diese wie folgt begründet: Es müsse eindeutig festgestellt werden, dass sich das Elterngeld nach dem aktuellen Einkommen vor Eintritt der Elternzeit richte. Dies sei hier nicht geschehen. Stattdessen sei ein Zeitraum herangezogen worden, der sich auf eine Elterngeldzahlung für den älteren Sohn J. beziehe. Es müsse für die Berechnung das ursprüngliche Erwerbseinkommen in voller Höhe berücksichtigt werden.
Mit Urteil vom 31. März 2017 hat das Sozialgericht Magdeburg die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Klägerin stünden keine höhere Leistungen zu. Nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG verschiebe sich der Bemessungszeitraum von April bis Dezember 2014 nicht, da es sich hierbei um den Zeitraum der verlängerten Auszahlung handele. Die Höhe des Elterngeldes habe der Beklagte zutreffend berechnet.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 10. Mai 2017 zugestellte Urteil haben diese für die Klägerin am 10. Juni 2017 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat die Klägerin ausgeführt: Sie vertrete unverändert die Auffassung, dass bei der Berechnung des ihr zustehenden Elterngeldes für die Betreuung ihres Sohnes B. die Einkommensverhältnisse vor der Geburt des Sohnes J. zu berücksichtigen seien. Sie werde aufgrund der Schwangerschaft und Geburt eines weiteren Kindes im Vergleich zu anderen Bezugsberechtigten benachteiligt. Eine solche Benachteiligung könne von dem Gesetzgeber nicht gewollt gewesen sein. Es würden die tatsächlichen Verhältnisse verkannt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß nach ihrem Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 31. März 2017 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 27. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2016 abzuändern und ihr Elterngeld in Höhe von monatlich 1.512,05 EUR für die Zeit vom 2. Januar 2015 bis zum 1. Januar 2016, ausgezahlt in Höhe von monatlich 756,02 EUR vom 2. Januar 2015 bis zum 1. Januar 2017 sowie unter Anrechnung der bisher geleisteten Zahlungen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und verweist auf die gesetzliche Regelung, wonach eine Verschiebung des Bemessungszeitraumes ausdrücklich nicht bei einer Verlängerung des Auszahlungszeitraumes vorgesehen ist.
Die Beteiligten sind vom Berichterstatter auf die gesetzliche Regelung hingewiesen und dazu angehört worden, dass beabsichtigt sei, die Berufung durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zurückzuweisen.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senates gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
II.
Der Senat konnte durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG entscheiden, da er die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 31. März 2017 einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält sowie die Beteiligten hierzu angehört wurden.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, der Beschwerdewert von 750,01 EUR wird erreicht. Die Klägerin begehrt die Zahlung von weiterem Elterngeld in Höhe von 1.098,86 EUR monatlich für zwölf Monate.
Die Berufung ist aber unbegründet.
Gegenstand ist das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 31. März 2017 und der Elterngeldbescheid des Beklagten vom 27. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2016. Das Urteil und der Bescheid des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen höheren Anspruch auf Elterngeld gegen den Beklagten als von ihm bewilligt.
So hat die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 2. Januar 2015 bis zum 1. Januar 2016 (1. bis 12. Lebensmonat des Sohnes B.) keinen höheren Anspruch auf Elterngeld als 413,19 EUR monatlich.
1. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für die Gewährung von Elterngeld.
Nach § 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin. Sie lebte in Deutschland mit ihrem Kind zusammen, betreute und erzog das Kind und übte keine Erwerbstätigkeit aus.
2. Der Beklagte hat das Elterngeld auch der Höhe nach zutreffend berechnet.
Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BEEG sind für nach dem 1. Januar 2015 und vor dem ... 2015 geborene Kinder die §§ 2 bis 22 BEEG in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden (im Folgenden: BEEG a. F.).
Nach § 2 Abs. 1 BEEG a. F. wird Elterngeld in Höhe von 67 Prozent (soweit nicht ein geänderter Prozentsatz nach Abs. 2 relevant ist) des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Hierbei gilt als Einkommen aus Erwerbstätigkeit die Summe der positiven im Inland zu versteuernden Einkünfte aus u.a. nichtselbstständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f BEEG a. F.
a) Dabei sind nach § 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG a. F. für die Ermittlung des Einkommens die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich, hier also Januar bis Dezember 2014. Bei der Bestimmung dieses Bemessungszeitraumes bleiben aber verschiedene Zeiten gem. § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG a. F. unberücksichtigt. Solche Zeiten sind - soweit hier relevant - Monate, in denen die berechtigte Person
1. ohne Berücksichtigung einer Verlängerung des Auszahlungszeitraumes nach § 6 Satz 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat,
2. während der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 oder § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch bezogen hat, oder
3. eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war und dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte.
aa) Der Ausnahmetatbestand nach Satz 2 Ziffer 1 der Vorschrift trifft für die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 21. März 2014 zu. Die Klägerin hatte mit Bewilligungsbescheid vom 8. Mai 2013 von dem Beklagten Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat ihres älteren Sohnes Julian vom 22. März 2013 bis zum 21. März 2014 bezogen. D. h., der Bemessungszeitraum muss um drei Monate verschoben werden.
(1) Es ist dabei unbeachtlich, dass der Klägerin auch in den Monaten April bis Dezember 2014 Elterngeld in Höhe von 756,02 EUR monatlich für den älteren Sohn Julian ausgezahlt wurde, weil der Auszahlungszeitraum des bewilligten Elterngeldes antragsgemäß gem. § 6 Satz 2 BEEG a. F. auf 24 Monate verdoppelt wurde. In der gesetzlichen Vorschrift § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG a. F. hat der Gesetzgeber ausdrücklich zu der Auszahlungsverlängerung ausgeführt, dass diese den Bemessungszeitraum nicht verschiebt.
Die Regelung ist eindeutig. Der Gesetzgeber hat genau den hier vorliegenden Fall gesehen und geregelt. Die Regelung ist daher keiner Auslegung und keiner Analogie zugänglich. Denn die Auslegung würde eine nicht eindeutige Regelung voraussetzen, bei der der Inhalt erst aus dem Zusammenhang, nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift und dem Willen des Gesetzgebers zu bestimmen ist. Eine Analogie setzt das Vorliegen einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke, also gerade eine fehlende gesetzliche Regelung voraus.
(2) Entgegen der Auffassung der Klägerin passt diese gesetzliche Regelung auch in das Regelungskonzept des Elterngeldes. Denn das BEEG unterscheidet zwischen der Bewilligung von Elterngeld für Lebensmonate des Kindes und einer etwaigen gestreckten Auszahlung der bewilligten Leistung in hälftigen Beträgen bis zum doppelten Auszahlungszeitraum. Während der Bezugszeitraum von Elterngeld in § 4 BEEG a. F. geregelt ist und maximal bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes (bei dem Bezug durch zwei Elternteile bzw. den Ausnahmen des § 4 Abs. 3 Satz 4 BEEG a. F.) reicht, finden sich die Auszahlungszeitpunkte und Auszahlungsmodalitäten des Elterngeldes in § 6 BEEG a. F. Schon das Sozialgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass folgerichtig andere Rechtsfolgen an den Bewilligungs- und an den Auszahlungszeitraum geknüpft werden. Während eine Veränderung der Anspruchsvoraussetzungen (Aufnahme einer Beschäftigung usw.) im Bewilligungszeitraum relevant ist, gilt dies nicht im verlängerten Auszahlungszeitraum (Lenz in Rancke, Mutterschutz – Elterngeld – Elternzeit – Betreuungsgeld, 5. Aufl. 2018, § 6 Rn. 4). Aus diesem Grund ist auch die Anrechnungsregelung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 BEEG a. F., wonach Elterngeld, welches für ein älteres Kind zusteht, anzurechnen ist, im Fall der Klägerin nicht angewandt worden. Auch die Anrechnungsregelung gilt nur für Elterngeld im Bewilligungs- und nicht im verlängerten Auszahlungszeitraum.
(3) Diese Differenzierung zwischen dem Bewilligungszeitraum und dem verlängerten Auszahlungszeitraum im BEEG a. F. verstößt auch nicht gegen das Grundgesetz (GG). Ein Verstoß gegen Art. 6 GG ist nicht ersichtlich. Aus Art. 6 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip lässt sich zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidungen darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Ebensowenig lassen sich aus dem Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen herleiten. Das Förderungsgebot geht insbesondere nicht soweit, dass der Staat gehalten wäre, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1991 – 1 BvR 1159/91 – zitiert nach juris).
Entgegen der Meinung der Klägerin liegt in der gesetzlichen Konzeption auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor. Dieser gebietet es, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. ständige Rechtsprechung des BVerfG, statt anderer: Beschluss vom 27. Februar 2007 – 1 BVL 10/10 – zitiert nach juris, Rn. 70). Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin wird genauso behandelt wie andere Elterngeldbezieher, die die veränderte Auszahlung nicht in Anspruch genommen haben. Eine Differenzierung zwischen dem Zeitraum des Elterngeldbezuges, in welchem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen müssen und dem Zeitraum, in dem nur die Leistung aufgrund einer gesonderten Möglichkeit weiter gezahlt wird, ist nicht sachwidrig.
bb) Neben der gesamten Zeit des Elterngeldbezuges im Zwölfmonatszeitraum von März 2013 bis März 2014 waren auch die Monate August 2012 bis Februar 2013 bei der Bestimmung des verschobenen Bemessungszeitraumes nicht zu berücksichtigen, da die Klägerin in diesen Monaten entweder Mutterschaftsgeld bezog oder eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung hatte und dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit erhielt. Neben den neun Monaten von April bis Dezember 2014 waren daher noch die drei Monate Mai, Juni und Juli 2012 für den Bemessungszeitraum heranzuziehen.
b) In diesem Bemessungszeitraum erzielte die Klägerin nur in den Monaten Mai bis Juli 2012 Einkommen aus Erwerbstätigkeit aus ihrer Beschäftigung bei der Firma Pflegeheim S. GmbH. Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit berechnet sich aus der Summe der positiven Einkünfte, die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum hat. Gem. § 2c Abs. 1 Satz 1 BEEG a. F. ergibt der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrages, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f BEEG a. F., das elterngeldrechtlich zu berücksichtigende Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit.
Dieses Einkommen im Bemessungszeitraum hat der Beklagte zutreffend ermittelt. Ausgehend von dem zu versteuernden Bruttoeinkommen in den Monaten Mai bis Juli 2012 in Höhe von 5.453,59 EUR (1.700 EUR + 1.700 EUR + 2.053,59 EUR) ergibt sich ein monatliches durchschnittliches Bruttoeinkommen in Höhe von 454,47 EUR. Davon ist der Arbeitnehmerpauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von monatlich 83,33 EUR (1.000 EUR: 12 Monate nach § 9a Satz 1 Einkommensteuergesetz - EStG - in der Fassung vom 1. November 2011 bis zum 31. Dezember 2014) für drei Monate in Abzug zu bringen. Abzuziehen sind nach § 2e BEEG a. F. in diesem Fall keine Steuern (Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung von Arbeitslohn i. S. v. § 39b Abs. 6 EStG, der am ... des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes für dieses Jahr gegolten hat) und Sozialversicherungsbeiträge gem. den Beitragssatzpauschalen nach § 2f Abs. 1 BEEG a. F.: 10 % Rentenversicherung (45,45 EUR), 2 % für die Arbeitsförderung (9,09 EUR) und 9 % für die Kranken- und Pflegeversicherung (40,90 EUR). Unter Berücksichtigung dieser Abzüge errechnet sich ein durchschnittliches Monatseinkommen in Höhe von 338,19 EUR.
c) Das Elterngeld beträgt dabei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG a. F. 67% dieses Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 EUR. Gem. § 2 Abs. 2 BEEG a. F. erhöht sich der Prozentsatz des Elterngeldes von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je zwei Euro, um die dieses Einkommen unter dem Betrag von 1.000 EUR liegt, auf bis zu 100 %. Es sind daher 100 % vom Einkommen als Elterngeld zu zahlen. Durch den Geschwisterbonus nach § 2a Abs. 1 Satz 1 BEEG a. F. wird das Elterngeld um 75 EUR erhöht, also auf 413,19 EUR, wie vom Beklagten bewilligt.
Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht. Es handelt sich nicht um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Die Lösung ergibt sich aus dem Gesetz.
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