Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 38 KG 1201/99
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 KG 1274/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Regelungen in § 53 EStG und § 21 BKGG zur Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes für nicht bestandskräftige Entscheidungen aus den Jahren 1983 bis 1995 sind mit dem GG vereinbar.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburgvom 1. März 2002 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf höheres Kindergeld (KG) für die Zeit von Mai 1990 bis Dezember 1993 hat.
Der 1935 geborene Kläger war Richter am Amtsgericht L. Für seine 1975, 1979 und 1985 geborenen Kinder bezog er vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg auch in den Jahren 1990 bis 1993 KG. Nachdem er im September 1988 gegen-über dem Landesamt erklärt hatte, er beanspruche bis auf weiteres nur den Sockelbetrag (mo-natlich 70 DM für das zweite Kind, 140 DM für das dritte und jedes weitere Kind), beantragte er am 05.11.1990 ab sofort die Auszahlung des KG ungekürzt und in voller Höhe mit der Be-gründung, das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe entschieden, dass die Kürzungen des KG mit dem Grundgesetz (GG) unvereinbar sind. Das Landesamt für Besoldung und Versor-gung zahlte dem Kläger dennoch weiterhin KG bis Ende 1993 nur in Höhe des Sockelbetra-ges, weil der Kläger die geforderten Einkommensnachweise nicht vorlegte. Da der Kläger auf einer rechtsbehelfsfähigen Entscheidung bestand, erließ das Landesamt den Bescheid vom 08.08.1994, mit dem es entschied, dass das den Sockelbetrag übersteigende KG vom 01.05.1990 bis zum 31.12.1993 wegen mangelnder Mitwirkung entzogen werde.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 05.09.1994 Widerspruch ein. In der Folgezeit ergingen weitere Bescheide bezüglich der Höhe des KG für die Zeit ab 01.01.1994. Mit Wi-derspruchsbescheid vom 23.03.1999 wies die Beklagte schließlich den Widerspruch des Klä-gers gegen den Bescheid vom 08.08.1994 als unbegründet zurück.
Am 22.04.1999 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Freiburg gegen den Bescheid vom 08.08.1994 und den Widerspruchsbescheid vom 23.03.1999 erhoben. Zur Begründung hat er u.a. ausgeführt, er habe auch für die Zeit vom 01.05.1990 bis zum 31.12.1993 Anspruch auf das volle KG. Die Beschränkung des KG auf Sockelbeträge nach § 10 Bundeskindergeldge-setz (BKGG) in der damals geltenden Fassung sei grundgesetzwidrig und daher nichtig. Auf die Einhaltung von Mitwirkungspflichten komme es daher nicht an. Es sei von vornherein klar gewesen, dass das maßgebliche Jahreseinkommen die Grenzen des BKGG überstiegen habe. Es wäre Zeitverschwendung gewesen, die Steuerbescheide vorzulegen. Wegen der Ver-fassungswidrigkeit der Beschränkungen des KG auf Sockelbeträge nach dem Elterneinkom-men komme es hierauf nicht an.
Während des Klageverfahrens hat der Beklagte eine Überprüfung nach § 21 BKGG, der durch das Gesetz zur Familienförderung vom 22.12.1999 (BGBl I Seite 2552) mit Wirkung vom 01.01.2000 eingeführt worden war, vorgenommen und mit Bescheid vom 17.05.2001 ent-schieden, dass dem Kläger für die Jahre 1990 bis 1993 kein KG nachzuzahlen ist, weil die vom Finanzamt vorgenommene Überprüfung der ursprünglichen Steuerfestsetzung ergeben habe, dass die Einkommensteuer auf Grund der Höhe des zu versteuernden Einkommens nicht nach § 53 Einkommensteuergesetz (EStG) neu festzusetzen ist.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 01.03.2002 abgewiesen. Die für den Kläger bestimmte Ausfertigung des Urteils ist diesem am 09.03.2002 zugestellt worden.
Mit einem am 08.04.2002 beim SG eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Berufung einge-legt. Er hält die Regelung des § 21 BKGG für verfassungswidrig und ist der Auffassung, dass er Anspruch auf KG in voller Höhe hat.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 01. März 2002 sowie den Be-scheid des Beklagten vom 08. August 1994 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 23. März 1999 sowie den Bescheid vom 17. Mai 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01. Mai 1990 bis zum 31. Dezember 1993 nicht auf den Sockelbetrag re-duziertes Kindergeld zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält das Urteil des SG für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wir auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das SG und das beklagte Land haben zu Recht entschieden, dass dem Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.05.1990 bis zum 31.12.1993 keine weiteren KG-Zahlungen mehr zustehen.
Nach § 10 BKGG in der Fassung des Elften Gesetzes zur Änderung des BKGG vom 27. Juni 1985 (BGBl I S. 1251) und des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993 (BGBl I S. 2353) betrug das KG im hier streitgegenständlichen Zeitraum für das 1. Kind 70 Deutsche Mark, für das 2. Kind 130 Deut-sche Mark, für das 3. Kind 220 Deutsche Mark und für das 4. und jedes weitere Kind je 240 Deutsche Mark monatlich. Das KG für das 2. und jedes weitere Kind wurde nach einem im Gesetz genannten Maßstab stufenweise bis auf den Sockelbetrag von 70 Deutsche Mark für das 2. Kind, 140 Deutsche Mark für jedes weitere Kind gemindert, wenn das Jahreseinkom-men des Berechtigten und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten den für ihn maßgeblichen Freibetrag um wenigstens 480 Deutsche Mark übersteigt. Dieser Freibetrag setzte sich zusammen aus 26.600 Deutsche Mark für Berechtigte, die verheiratet sind und von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, 19.000 Deutsche Mark für sonstige Berechtig-te, sowie 9.200 Deutsche Mark für jedes Kind, für das dem Berechtigten KG zusteht oder ohne Anwendung des § 8 Abs. 1 BKGG zustehen würde. Für je 480 Deutsche Mark, um die das Jahreseinkommen den Freibetrag übersteigt, wurde das Kindergeld um 20 Deutsche Mark monatlich gemindert; kam die Minderung des für mehrere Kinder zu zahlenden KG in Be-tracht, wurde sie beim Gesamtkindergeld vorgenommen. Der Sockelbetrag für das 3. und je-des weitere Kind wurde darüber hinaus ebenfalls auf 70 Deutsche Mark festgesetzt, wenn das Jahreseinkommen des Berechtigten und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehe-gatten den für ihn maßgeblichen Freibetrag überstieg. Der Freibetrag für diese Minderung betrug 100.000 Deutsche Mark für Berechtigte, die verheiratet sind und von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, 75.000 Deutsche Mark für sonstige Berechtigte, sowie 9.200 Deutsche Mark für das 4. und jedes weitere Kind, für das dem Berechtigten Kindergeld zu-steht oder ohne Anwendung des § 8 Abs. 1 BKGG zustehen würde.
Abgesehen davon, dass das Landesamt die Regelung des § 10 Abs. 2 BKGG in der damals geltenden Fassung korrekt angewandt hat, was auch vom Kläger nicht bestritten wird, ist die-se Bestimmung nicht mehr entscheidungserheblich (BVerfG Beschluss vom 24.08.2000 - 1 BvL 32/94 - SozR 3-1100 Art 1000 Nr. 4). Denn der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2552) die Steuerfreistellung des Exis-tenzminimums eines Kindes für nicht bestandskräftige Entscheidungen aus den Jahren 1983 bis 1995 neu geregelt. In das Einkommensteuergesetz wurde § 53 als Sondervorschrift zur Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes in den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995 neu eingefügt. Danach sind in den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995 in Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht formell bestandskräftig oder hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge vorläufig festgesetzt ist, für jedes bei der Festsetzung berücksichtigte Kind folgende Beträge als Existenzminimum des Kindes steuerfrei zu belassen:
1993 5940 Deutsche Mark, 1994 6096 Deutsche Mark, 1995 6168 Deutsche Mark.
Das dem Steuerpflichtigen im jeweiligen Veranlagungszeitraum zustehende KG ist mit dem auf das bisherige zu versteuernde Einkommen des Steuerpflichtigen in demselben Veranla-gungszeitraum anzuwendenden Grenzsteuersatz in einen Freibetrag umzurechnen. Erreicht die Summe aus dem bei der bisherigen Einkommensteuerfestsetzung abgezogenen Kinder-freibetrag und dem berechneten Freibetrag nicht den maßgeblichen Betrag, ist der Unter-schiedsbetrag vom bisherigen zu versteuernden Einkommen abzuziehen und die Einkom-mensteuer neu festzusetzen.
In das Bundeskindergeldgesetz wurde § 21 BKGG eingefügt, ebenfalls als Sondervorschrift zur Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes in den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995 durch Kindergeld. Danach kommt in Fällen, in denen die Entscheidung über die Höhe des Kindergeldanspruchs für Monate in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1995 noch nicht bestandskräftig geworden ist, eine von den §§ 10 und 11 BKGG abweichende Bewilligung von KG nur in Betracht, wenn die Einkommensteuer formell bestandskräftig und hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge nicht vorläufig fest-gesetzt sowie das Existenzminimum des Kindes nicht unter der Maßgabe des § 53 des Ein-kommensteuergesetzes steuerfrei belassen worden ist. Die Familienkasse hat den vom Fi-nanzamt ermittelten Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Einkommensteuer und der Einkommensteuer, die nach § 53 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes festzusetzen gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen nach § 53 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes vor-gelegen hätten, als zusätzliches KG zu zahlen.
Diese Neuregelung ist eigens geschaffen worden, um eine Steuerfreistellung des Existenzmi-nimums eines Kindes herbeizuführen. Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung der Ent-scheidung des BVerfG vom 10.11.1998 (BVerfGE 99, 246, 262ff) Rechnung getragen, in der die Berechnungsmethoden für das steuerfrei zu belassende Existenzminimum in bindender Weise festgelegt worden sind (BVerfG Beschluss vom 24.08.2000 - 1 BvL 32/94 - SozR 3-1100 Art 1000 Nr. 4). Die mit der Neuregelung vorgenommene Verbesserung gegenüber der früheren Rechtslage sind so nachhaltig, dass es das BVerfG (aaO) abgelehnt hat, die geänder-te Norm auf den Vorlagebeschluss eines Sozialgerichts von Amts wegen in eine verfassungs-rechtliche Prüfung einzubeziehen. Auch der Senat vermag nicht zu erkennen, inwieweit die hier maßgebliche Regelung nicht mit der Verfassung in Einklang stehen soll. Das beklagte Land hat im Bescheid vom 17.05.2001 die Regelung in § 21 BKGG zutreffend angewandt, worauf bereits das SG zutreffend hingewiesen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf höheres Kindergeld (KG) für die Zeit von Mai 1990 bis Dezember 1993 hat.
Der 1935 geborene Kläger war Richter am Amtsgericht L. Für seine 1975, 1979 und 1985 geborenen Kinder bezog er vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg auch in den Jahren 1990 bis 1993 KG. Nachdem er im September 1988 gegen-über dem Landesamt erklärt hatte, er beanspruche bis auf weiteres nur den Sockelbetrag (mo-natlich 70 DM für das zweite Kind, 140 DM für das dritte und jedes weitere Kind), beantragte er am 05.11.1990 ab sofort die Auszahlung des KG ungekürzt und in voller Höhe mit der Be-gründung, das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe entschieden, dass die Kürzungen des KG mit dem Grundgesetz (GG) unvereinbar sind. Das Landesamt für Besoldung und Versor-gung zahlte dem Kläger dennoch weiterhin KG bis Ende 1993 nur in Höhe des Sockelbetra-ges, weil der Kläger die geforderten Einkommensnachweise nicht vorlegte. Da der Kläger auf einer rechtsbehelfsfähigen Entscheidung bestand, erließ das Landesamt den Bescheid vom 08.08.1994, mit dem es entschied, dass das den Sockelbetrag übersteigende KG vom 01.05.1990 bis zum 31.12.1993 wegen mangelnder Mitwirkung entzogen werde.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 05.09.1994 Widerspruch ein. In der Folgezeit ergingen weitere Bescheide bezüglich der Höhe des KG für die Zeit ab 01.01.1994. Mit Wi-derspruchsbescheid vom 23.03.1999 wies die Beklagte schließlich den Widerspruch des Klä-gers gegen den Bescheid vom 08.08.1994 als unbegründet zurück.
Am 22.04.1999 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Freiburg gegen den Bescheid vom 08.08.1994 und den Widerspruchsbescheid vom 23.03.1999 erhoben. Zur Begründung hat er u.a. ausgeführt, er habe auch für die Zeit vom 01.05.1990 bis zum 31.12.1993 Anspruch auf das volle KG. Die Beschränkung des KG auf Sockelbeträge nach § 10 Bundeskindergeldge-setz (BKGG) in der damals geltenden Fassung sei grundgesetzwidrig und daher nichtig. Auf die Einhaltung von Mitwirkungspflichten komme es daher nicht an. Es sei von vornherein klar gewesen, dass das maßgebliche Jahreseinkommen die Grenzen des BKGG überstiegen habe. Es wäre Zeitverschwendung gewesen, die Steuerbescheide vorzulegen. Wegen der Ver-fassungswidrigkeit der Beschränkungen des KG auf Sockelbeträge nach dem Elterneinkom-men komme es hierauf nicht an.
Während des Klageverfahrens hat der Beklagte eine Überprüfung nach § 21 BKGG, der durch das Gesetz zur Familienförderung vom 22.12.1999 (BGBl I Seite 2552) mit Wirkung vom 01.01.2000 eingeführt worden war, vorgenommen und mit Bescheid vom 17.05.2001 ent-schieden, dass dem Kläger für die Jahre 1990 bis 1993 kein KG nachzuzahlen ist, weil die vom Finanzamt vorgenommene Überprüfung der ursprünglichen Steuerfestsetzung ergeben habe, dass die Einkommensteuer auf Grund der Höhe des zu versteuernden Einkommens nicht nach § 53 Einkommensteuergesetz (EStG) neu festzusetzen ist.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 01.03.2002 abgewiesen. Die für den Kläger bestimmte Ausfertigung des Urteils ist diesem am 09.03.2002 zugestellt worden.
Mit einem am 08.04.2002 beim SG eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Berufung einge-legt. Er hält die Regelung des § 21 BKGG für verfassungswidrig und ist der Auffassung, dass er Anspruch auf KG in voller Höhe hat.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 01. März 2002 sowie den Be-scheid des Beklagten vom 08. August 1994 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 23. März 1999 sowie den Bescheid vom 17. Mai 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01. Mai 1990 bis zum 31. Dezember 1993 nicht auf den Sockelbetrag re-duziertes Kindergeld zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält das Urteil des SG für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wir auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das SG und das beklagte Land haben zu Recht entschieden, dass dem Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.05.1990 bis zum 31.12.1993 keine weiteren KG-Zahlungen mehr zustehen.
Nach § 10 BKGG in der Fassung des Elften Gesetzes zur Änderung des BKGG vom 27. Juni 1985 (BGBl I S. 1251) und des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993 (BGBl I S. 2353) betrug das KG im hier streitgegenständlichen Zeitraum für das 1. Kind 70 Deutsche Mark, für das 2. Kind 130 Deut-sche Mark, für das 3. Kind 220 Deutsche Mark und für das 4. und jedes weitere Kind je 240 Deutsche Mark monatlich. Das KG für das 2. und jedes weitere Kind wurde nach einem im Gesetz genannten Maßstab stufenweise bis auf den Sockelbetrag von 70 Deutsche Mark für das 2. Kind, 140 Deutsche Mark für jedes weitere Kind gemindert, wenn das Jahreseinkom-men des Berechtigten und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten den für ihn maßgeblichen Freibetrag um wenigstens 480 Deutsche Mark übersteigt. Dieser Freibetrag setzte sich zusammen aus 26.600 Deutsche Mark für Berechtigte, die verheiratet sind und von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, 19.000 Deutsche Mark für sonstige Berechtig-te, sowie 9.200 Deutsche Mark für jedes Kind, für das dem Berechtigten KG zusteht oder ohne Anwendung des § 8 Abs. 1 BKGG zustehen würde. Für je 480 Deutsche Mark, um die das Jahreseinkommen den Freibetrag übersteigt, wurde das Kindergeld um 20 Deutsche Mark monatlich gemindert; kam die Minderung des für mehrere Kinder zu zahlenden KG in Be-tracht, wurde sie beim Gesamtkindergeld vorgenommen. Der Sockelbetrag für das 3. und je-des weitere Kind wurde darüber hinaus ebenfalls auf 70 Deutsche Mark festgesetzt, wenn das Jahreseinkommen des Berechtigten und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehe-gatten den für ihn maßgeblichen Freibetrag überstieg. Der Freibetrag für diese Minderung betrug 100.000 Deutsche Mark für Berechtigte, die verheiratet sind und von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, 75.000 Deutsche Mark für sonstige Berechtigte, sowie 9.200 Deutsche Mark für das 4. und jedes weitere Kind, für das dem Berechtigten Kindergeld zu-steht oder ohne Anwendung des § 8 Abs. 1 BKGG zustehen würde.
Abgesehen davon, dass das Landesamt die Regelung des § 10 Abs. 2 BKGG in der damals geltenden Fassung korrekt angewandt hat, was auch vom Kläger nicht bestritten wird, ist die-se Bestimmung nicht mehr entscheidungserheblich (BVerfG Beschluss vom 24.08.2000 - 1 BvL 32/94 - SozR 3-1100 Art 1000 Nr. 4). Denn der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2552) die Steuerfreistellung des Exis-tenzminimums eines Kindes für nicht bestandskräftige Entscheidungen aus den Jahren 1983 bis 1995 neu geregelt. In das Einkommensteuergesetz wurde § 53 als Sondervorschrift zur Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes in den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995 neu eingefügt. Danach sind in den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995 in Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht formell bestandskräftig oder hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge vorläufig festgesetzt ist, für jedes bei der Festsetzung berücksichtigte Kind folgende Beträge als Existenzminimum des Kindes steuerfrei zu belassen:
1993 5940 Deutsche Mark, 1994 6096 Deutsche Mark, 1995 6168 Deutsche Mark.
Das dem Steuerpflichtigen im jeweiligen Veranlagungszeitraum zustehende KG ist mit dem auf das bisherige zu versteuernde Einkommen des Steuerpflichtigen in demselben Veranla-gungszeitraum anzuwendenden Grenzsteuersatz in einen Freibetrag umzurechnen. Erreicht die Summe aus dem bei der bisherigen Einkommensteuerfestsetzung abgezogenen Kinder-freibetrag und dem berechneten Freibetrag nicht den maßgeblichen Betrag, ist der Unter-schiedsbetrag vom bisherigen zu versteuernden Einkommen abzuziehen und die Einkom-mensteuer neu festzusetzen.
In das Bundeskindergeldgesetz wurde § 21 BKGG eingefügt, ebenfalls als Sondervorschrift zur Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes in den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995 durch Kindergeld. Danach kommt in Fällen, in denen die Entscheidung über die Höhe des Kindergeldanspruchs für Monate in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1995 noch nicht bestandskräftig geworden ist, eine von den §§ 10 und 11 BKGG abweichende Bewilligung von KG nur in Betracht, wenn die Einkommensteuer formell bestandskräftig und hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge nicht vorläufig fest-gesetzt sowie das Existenzminimum des Kindes nicht unter der Maßgabe des § 53 des Ein-kommensteuergesetzes steuerfrei belassen worden ist. Die Familienkasse hat den vom Fi-nanzamt ermittelten Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Einkommensteuer und der Einkommensteuer, die nach § 53 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes festzusetzen gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen nach § 53 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes vor-gelegen hätten, als zusätzliches KG zu zahlen.
Diese Neuregelung ist eigens geschaffen worden, um eine Steuerfreistellung des Existenzmi-nimums eines Kindes herbeizuführen. Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung der Ent-scheidung des BVerfG vom 10.11.1998 (BVerfGE 99, 246, 262ff) Rechnung getragen, in der die Berechnungsmethoden für das steuerfrei zu belassende Existenzminimum in bindender Weise festgelegt worden sind (BVerfG Beschluss vom 24.08.2000 - 1 BvL 32/94 - SozR 3-1100 Art 1000 Nr. 4). Die mit der Neuregelung vorgenommene Verbesserung gegenüber der früheren Rechtslage sind so nachhaltig, dass es das BVerfG (aaO) abgelehnt hat, die geänder-te Norm auf den Vorlagebeschluss eines Sozialgerichts von Amts wegen in eine verfassungs-rechtliche Prüfung einzubeziehen. Auch der Senat vermag nicht zu erkennen, inwieweit die hier maßgebliche Regelung nicht mit der Verfassung in Einklang stehen soll. Das beklagte Land hat im Bescheid vom 17.05.2001 die Regelung in § 21 BKGG zutreffend angewandt, worauf bereits das SG zutreffend hingewiesen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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