Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AL 04385/00
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 685/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bei einer Abzweigungentscheidung muss die BA Ermessen ausüben. Die Ermessensausübung ist fehlerhaft, wenn sie sich nicht damit auseinandersetzt, ob die Opfergrenze (§ 850 c ZPO oder der Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle) eingehalten ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Unterhaltstitel vorliegt.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 7. Dezember 2001 wird zurückgewiesen. Auf die Klage werden die Bescheide der Beklagten vom 29. Juli 2003 aufgehoben.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Der im Jahr 1939 geb. Kläger wendet sich gegen die Auszahlung eines Teils von Arbeitslosenhilfe (Alhi) an die beigeladene Stadt im Wege der Abzweigung.
Das Amtsgericht Stuttgart setzte mit Beschluss vom 01.07.1987 (Aktenzeichen 2 H 1027/87) auf Antrag des am 30.08.1985 geb. Sohnes des Klägers, P. Sch., gemäß der Regelbedarfs-Verordnung vom 26.07.1984 den vom Kläger zu leistenden Regelunterhalt für die Zeit vom 01.06.1986 bis 29.08.1991 in Höhe von mtl. DM 228,00, vom 30.08.1991 bis 29.08.1997 in Höhe von mtl. DM 276,00 und vom 30.08.1997 bis 29.08.2000 in Höhe von mtl. DM 327,00 fest. Zu diesem Zeitpunkt bezog der Kläger vom Arbeitsamt Stuttgart (AA) Alhi in Höhe von wöchentlich DM 309,00.
Mit Schreiben vom 17.10.1996 beantragte die Beigeladene beim AA die Auszahlung eines angemessenen Anteils aus der laufenden Geldleistung nach § 48 Sozialgesetzbuch I (SGB I), da der Kläger seinem Sohn P. Sch. zu monatlichem Unterhalt in Höhe von 324,00 DM verpflichtet sei, er dieser gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkomme, so dass Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) gezahlt würden und dass nach § 7 UVG Unterhaltsansprüche bis zur Höhe von monatlich DM 324,00 auf sie, die Beigeladene, übergegangen seien. Einen entsprechenden Antrag stellte die Beigeladene mit Schreiben vom 14.11.1996 für den am 13.12.1998 geb. Sohn des Klägers R.Ch. Sch ...
Mit Bescheiden vom 27.11.1996 an die Beigeladene bzw. 16.12.1996 an den Kläger zweigte das AA für die Söhne des Klägers (R. und P. Sch.) ab 27.09.1996 wöchentlich DM 53,40 ab. Hiergegen erhob der Kläger am 15.01.1997 Widerspruch, mit dem er geltend machte, sein Mindestlebensbedarf nach dem BSHG würde unterschritten. Mit Abhilfebescheid vom 10.02.1998 hob das AA den Bescheid vom 16.12.1996 auf, da für die Zeit vom 30.09.1996 bis 30.11.1996 (Bezug von Unterhaltsgeld) eine Abzweigung entfalle. Die einbehaltenen Abzweigungsbeträge in Höhe von DM 480,60 würden ausgezahlt. Dem Widerspruch habe damit in vollem Umfang entsprochen werden können.
Mit Bescheiden vom 18.03.1997 (an den Kläger und die Beigeladene) sowie mit Bewilligungsbescheid vom 25.09.1997 zweigte das AA ab 02.01.1997 wöchentlich DM 72,60 von der Alhi des Klägers ab (für die Zeit vom 02.12.1996 bis 18.12.1996 einmalig DM 63,00). Gegen den Bescheid vom 25.09.1997 erhob der Kläger am 06.10.1997 Widerspruch, da der Lebensmindestbedarfssatz nicht berücksichtigt werde. Mit Schreiben vom 07.11.1997 hörte das AA den Kläger zur Abzweigung des Unterhaltsanspruches seiner Kinder R. und P. Sch. an. Mit Bescheid vom 08.12.1997 zweigte das AA dann gemäß § 48 SGB I für das Kind Philippe ab 01.11.1997 wöchentlich DM 75,46 von der Alhi des Klägers ab. Mit Bescheid vom 08.12.1997 teilte das AA der Beigeladenen mit, für R. Schneller sei bei nicht tituliertem Anspruch eine Abzweigung nicht möglich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.12.1997 wies die Widerspruchsstelle des AA den Widerspruch des Klägers zurück. Für P. Sch. existiere ein Unterhaltstitel. Der titulierte Unterhaltsanspruch betrage monatlich 327,00 DM, so dass sich ein wöchentlicher Abzweigungsbetrag in Höhe von 75,46 DM ab 01.11.1997 ergebe.
Mit Bescheid vom 21.04.1998 änderte das AA den Abzweigungsbescheid vom 18.03.1997 gemäß § 44 SGB X dahingehend ab, dass die Abzweigung in der Zeit vom 02.12.1996 bis 13.12.1996 entfällt.
Eine gegen den Widerspruchsbescheid des AA vom 29.12.1997 vom Kläger beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage (Aktenzeichen S 16 AL 523/98) nahm der Kläger in nichtöffentlicher Sitzung am 23.09.1998 zurück.
Mit zwei Bescheiden vom 23.07.1999 an die Beigeladene entsprach das AA dem Abzweigungsantrag der Beigeladenen vom 17.10.1996 für die Zeit vom 01.03.1998 bis 22.09.1998 in Höhe von insgesamt DM 2.220,68 (einmaliger Zahlbetrag) sowie für die Zeit ab 23.09.1998 in Höhe von wöchentlich DM 75,46 hinsichtlich des Sohnes P. Sch ... Diese Bescheide gab das AA dem Kläger mit zwei Schreiben vom 23.07.1999 durch Übersendung der Bescheidabdrucke bekannt. Das AA wies den Kläger in den Schreiben vom 23.07.1999 jeweils darauf hin, dass gegen diesen Bescheid Widerspruch zulässig sei. Hiergegen erhob der Kläger am 23.08.1999 Widerspruch. Außerdem wendete er sich gegen eine Anrechnung von Verletztenrente sowie gegen Bewilligungsbescheide. Hinsichtlich der Unterhaltsabzweigung trug der Kläger vor, nach der Rechtsprechung sei die Düsseldorfer Tabelle (Pfändungsfreibetrag DM 1.500,00) zu berücksichtigen. Ihm sei Alhi ohne Abzug zu leisten.
Mit Schreiben vom 19.04.2000 hörte das AA den Kläger zur Abzweigung an.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.06.2000 wies die Widerspruchsstelle des AA den Widerspruch des Klägers gegen die Abzweigungsbescheide zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Entscheidung darüber, ob eine Abzweigung gemäß § 48 SGB I in Betracht komme, stehe im pflichtgemäßen Ermessen des AA. Hierbei seien alle Umstände des Einzelfalles zu beachten. Das AA habe das Interesse des Leistungsberechtigten an der vollen Auszahlung der Leistung mit dem Interesse des unterhaltsberechtigten Kindes an der tatsächlichen Unterhaltsgewährung abzuwägen. Dem Kläger werde die Leistung auch dafür gewährt, dass er seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkomme. Es sei deshalb ermessensfehlerfrei, wenn das AA das Interesse des Kindes höher veranschlage als das Interesse des Klägers. Die Ermessensentscheidung umfasse auch die Frage, in welcher Höhe die Leistung abzuzweigen sei. Liege ein rechtskräftiger oder vollstreckungsfähiger Unterhaltstitel vor, sei grundsätzlich bis zur Höhe des Leistungssatzes die im Titel als Unterhaltsbetrag festgesetzte Summe an den berechtigten Dritten auszuzahlen, begrenzt auf den nicht erbrachten Teil. Bei einem solchen Sachverhalt - wie vorliegend - stehe dem AA hinsichtlich der Höhe des abzuzweigenden Betrages kein Ermessen, sondern nur ein Beurteilungsspielraum zu. Ein rechtskräftiger und vollstreckungsfähiger Unterhaltstitel liege seit 01.07.1987 vor. Der Kläger habe im gleichgelagerten Rechtsstreit vor dem SG (S 16 AL 523/98) seine Klage zurückgenommen. Der Kläger habe nicht vorgebracht, dass sich seine für den Unterhaltsbetrag maßgeblichen Einkommensverhältnisse zu seinen Lasten wesentlich verändert hätten. Eine Abänderung des Unterhaltstitels sei nicht angestrengt worden.
Mit Widerspruchsbescheid der Widerspruchsstelle des AA vom 30.06.2000 wurde der weitergehende Widerspruch gegen Bescheide des AA vom 23.07.1999, 06.10.1999, 08.10.1999 in der Fassung des Bescheids vom 10.01.2000 (Bewilligungsbescheide und Aufhebungs- und Erstattungsbescheid) ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 29.06.2000 erhob der Kläger am 01.08.2000 Klage beim SG (S 3 AL 4385/00), mit dem Ziel, alle Bescheide aufzuheben und das AA zu verpflichten, die abgezweigten und angerechneten Beträge zu erstatten. Der Behauptung, dass er eine vorhergehende Klage in diesem Zusammenhang zurückgenommen habe, werde widersprochen.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie verwies auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Die mit Beschluss des SG vom 06.08.2001 beigeladene Stadt L. gab keine Stellungnahme ab.
Mit Urteil vom 17.12.2001 hob das SG die Abzweigungsbescheide des Beklagten vom 23.07.1999 ganz und den Bewilligungsbescheid vom 23.07.1999 insoweit auf, als darin eine Abzweigung in Höhe von DM 75,46 festgesetzt wurde. Zur Begründung führte das SG aus, aus der Klageschrift ergebe sich, dass der Kläger sich lediglich gegen den Widerspruchsbescheid betreffend der Abzweigung durch Anfechtungsklage wehre. Weiter werde der Bewilligungsbescheid vom 23.07.1999 angefochten, soweit hierin eine Abzweigung von wöchentlich DM 75,46 verfügt worden sei. Die gegen diese Bescheide gerichtete Klage sei begründet. Die Bescheide seien rechtswidrig. Dies ergäbe sich bereits daraus, dass die Beklagte mit dem in den angegriffenen Bescheiden verfügten Abzweigungsbetrag über das Auszahlungsbegehren der Beigeladenen hinausgehe. Die Beigeladene habe einen wöchentlichen Abzweigungsbetrag von 74,76 beantragt, während die Beklagte eine Abzweigung von wöchentlich DM 75,76 verfügt habe. Die angefochtenen Bescheide seien formell nicht zu beanstanden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I seien zwar erfüllt. Die Beklagte habe ihr Ermessen jedoch nur unzureichend ausgeübt. Bei der Entscheidung sei zu berücksichtigen, dass bei der Abzweigung hinsichtlich der Höhe des Auszahlungsbetrages eine "Opfergrenze" zu beachten sei, aus der sich gegebenenfalls eine Einschränkung der Abzweigung ergebe. Dies gelte auch dann, wenn ein titulierter Unterhaltsanspruch zugrunde liege. In den angegriffenen Bescheiden sowie im Widerspruchsbescheid fänden sich keine Hinweise, dass die Beklagte die Opfergrenze geprüft habe und dass diesbezügliche Überlegungen in ihre Entscheidung eingeflossen seien. Anhaltspunkte dafür, dass der Beurteilungsspielraum auf Null reduziert gewesen sei, lägen nicht vor. Damit seien die angefochtenen Bescheide ermessensfehlerhaft. Das SG nahm auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 19.01.1999 - L 13 AL 4379/97 - sowie auf die Entscheidung in BSGE 59, 30, 34 ff. Bezug.
Gegen das der Beklagten am 04.02.2002 zugestellte Urteil hat sie am 26.02.2002 Berufung eingelegt. Sie hat zur Begründung ausgeführt, sie sei berechtigt, zugunsten des Unterhaltsberechtigten P. Sch. monatlich 324.00 DM abzuzweigen. Soweit über diesen Betrag hinaus ein höherer Betrag abgezweigt worden sei, werde insoweit ein Anerkenntnis abgegeben. Die Regelung des § 48 SGB I sei als Soforthilfe gedacht und bezwecke, dass Geldleistungen an unterhaltsberechtigte Angehörige ohne Umweg über einen zeitraubenden Zivilprozess ausgezahlt werden könnten. Durch den unbestimmten Rechtsbegriff "angemessene Höhe" werde ihr ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung sei sowohl die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten als auch die Unterhaltsbedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen. Weiter müssten in die Entscheidung die Zweckbestimmung und die Höhe der Geldleistung sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Bedürfnisse aller Beteiligten einfließen. Bei Vollstreckung wegen rechtskräftigen Unterhaltstiteln sei grundsätzlich der Betrag an den Unterhaltsberechtigten abzuzweigen, der im Titel als Unterhaltsbetrag festgelegt sei. Nach Weisungslage sei bei Vorliegen eines Unterhaltstitels nicht mehr zu prüfen, ob überhaupt eine solche Verpflichtung des Leistungsberechtigten bestehe. Dies gelte nur dann nicht, wenn eine wesentliche Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen durch den Leistungsberechtigten geltend gemacht werde. Vom titulierten Unterhaltsbetrag sei auch dann auszugehen, wenn dem Leistungsberechtigten hierdurch nicht mehr der Eigenbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle verbleibe. Auch ein den Eigenbedarf des Leistungsberechtigten außer acht lassender Auszahlungsbetrag könne folglich angemessen sein. Der Kläger habe seine Unterhaltspflicht unstreitig verletzt. In Auslegung der Rechtsprechung werde die Rechtsmeinung vertreten, dass sich im Falle eines Abweichens der für den Unterhaltstitel maßgeblichen Einkommensverhältnisse von weniger als 10 v.H. die Bindungswirkung des Unterhaltstitels auf sie erstrecke, so dass ausschließlich die Möglichkeit bleibe, diesen Unterhaltstitel voll umfänglich anzuwenden. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zwischenzeitlich verschlechtert hätten. Dies dürfte unstreitig sein. Die BSG-Urteile könnten nach ihrer Ansicht die Auffassung, dass sie im Rahmen der Ermessensausübung auch bei titulierten Forderungen nur so abzweigen dürfe, dass dem jeweiligen Leistungsbezieher mindestens ein Garantiebetrag verbleibe, nicht stützen. Sie vermöge dem Urteil vom 19.01.1999 - L 13 AL 4379/97 - nicht zu folgen. In einem beim BSG anhängigen Rechtsstreit, der vergleichsweise erledigt worden sei, habe der Berichterstatter nicht ausgeschlossen, dass eine Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage bestehe.
Der Rechtsstreit ist durch den Berichterstatter in nichtöffentlicher Sitzung am 07.03.2003 mit den Beteiligten erörtert worden.
Daraufhin wurden nach Anhörung des Klägers mit zwei Bescheiden vom 29.07.2003 (an den Kläger und die Beigeladene) die Bescheide vom 23.07.1999 ersetzt (Kläger) bzw. geändert (Beigeladene) und dem Antrag der Beigeladenen auf Auszahlung eines angemessenen Teils der laufenden Geldleistung gemäß § 48 SGB I vom 17.10.1996 dahin entsprochen, dass von den dem Kläger zustehenden Leistungen ab 01.03.1998 täglich DM 10,68 (entspricht EUR 5,46) einbehalten und an die Beigeladene ausgezahlt werden. Zur Begründung wurde jeweils ausgeführt, der Auszahlungsentscheidung lägen bei pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens folgende Überlegungen zugrunde: Der Kläger komme seiner Unterhaltspflicht für das Kind P. Sch. ganz oder teilweise nicht nach. Die Auszahlung der Leistung bewirke, dass sich die Situation des Sohnes des Klägers verbessere. Die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Lage des Klägers würden hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt. Eine wesentliche Änderung der für den Unterhaltsbetrag maßgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei nicht vorgebracht worden, ebenso nicht, dass durch die Auszahlung des Betrages Sozialhilfebedürftigkeit eintrete. Gemessen am Zweck der gesetzlichen Regelung sei die Auszahlung zumutbar. Das Interesse des Klägers an einer ungeschmälerten Auszahlung müsse zurücktreten, wenn dem die Dauer und das Ausmaß der unterbliebenen Unterhaltsleistung gegenübergestellt würden. Der Kläger werde durch die Abzweigung nicht in eine wirtschaftliche Notlage gebracht. Dem Kläger wäre auch zumutbar, sich gegebenenfalls um eine Änderung des Unterhaltstitels zu bemühen. Hinsichtlich der Höhe des abzuzweigenden Betrages müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger aufgrund seiner Unterhaltspflicht den erhöhten Leistungssatz erhalten habe, der zur Versorgung des Kindes gewährt werde und diesem letztlich auch zukommen solle. Eine über den abgezweigten Betrag hinausgehende Auszahlung der Leistung sei bei den vorliegenden maßgeblichen Verhältnissen nicht vertretbar, so dass die Auszahlung der Höhe nach angemessen sei. Da sich die finanziellen Verhältnisse nicht geändert hätten, sei wegen des erhöhten Unterhaltsbedarfes ab 01.11.1997 die Abzweigung eines höheren Betrags zumutbar gewesen. Eine gegen die Abzweigungsbescheide am 28.01.1998 beim SG eingereichte Klage (S 16 AL 523/98) sei zurückgenommen worden, so dass die Abzweigungsbescheide bestandskräftig geworden seien und an der Rechtmäßigkeit der Bescheide kein Zweifel mehr bestehe und die Abzweigung rückwirkend ab 01.03.1998 wieder vollzogen werden könne. Der (an den Kläger gerichtete) Bescheid vom 29.07.2003 werde Gegenstand des Berufungsverfahrens.
Die Beklagte hat zur weiteren Begründung der Berufung vorgetragen, die Bescheide vom 23.07.1999 gegenüber dem Kläger dürften teilweise nur "deklaratorischen" Charakter gehabt haben. Der Abzweigungsbescheid vom 18.03.1997 ab 02.12.1996 in Höhe von DM 72,60 sei nicht angefochten und bestandskräftig geworden. Wegen der Erhöhung des Unterhaltsbetrages ab 30.08.1997 sei nach Anhörung des Klägers der Bescheid vom 08.12.1997 erlassen worden, durch den DM 75,46 ab 01.11.1997 abgezweigt worden seien. Dieser Bescheid sei durch die Klagerücknahme ebenfalls bestandskräftig.
Der Rechtsstreit ist in nichtöffentlicher Sitzung am 14.11.2003 durch den Berichterstatter mit den Beteiligten nochmals erörtert worden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 7. Dezember 2001 aufzuheben, soweit die Abzweigung im Bewilligungsbescheid vom 23. Juli 1999 in Höhe von DM 74,77 aufgehoben wurde, sowie die Klage des Klägers abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 29. Juli 2003 aufzuheben, sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Wegen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Senatsakte, die Akte des SG und auf drei Band Akten des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Bescheide des Beklagten vom 29.07.2003 (an den Kläger und die Beigeladene). Mit diesen Bescheiden hat die Beklagte über den Antrag der Beigeladenen vom 17.06.1996 auf Auszahlung von laufenden Geldleistungen gemäß § 48 SGB I in der Sache für die Zeit ab 01.03.1998 erneut entschieden, so dass damit die früheren Abzweigungsbescheide vom 23.07.1999, die noch Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren, vollständig ersetzt worden sind. Die im Berufungsverfahren erlassenen Bescheide der Beklagten vom 29.07.2003 sind beide gemäß §§ 153, 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden (vgl. hierzu BSG Großer Senat, Urteil vom 06.10.1994 - GS1/91 - BSGE 75, 159 ff.). Über die Bescheide vom 29.07.2003 entscheidet der Senat auf Klage des Klägers.
Weiter ist Gegenstand des Berufungsverfahrens der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 23.07.1999, den das SG insoweit aufgehoben hat, als darin eine Abzweigung in Höhe von DM 75,46 "festgesetzt" worden ist. Hierüber entscheidet der Senat auf die Berufung der Beklagten.
Durch die Ersetzungsbescheide der Beklagten vom 29.07.2003 hat sich die Berufung des Beklagten hinsichtlich der erstinstanzlich noch streitigen Abzweigungsbescheide vom 23.07.1999 erledigt, so dass hierüber vom Senat nicht mehr zu befinden ist.
Im Übrigen ist die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG ist insoweit nicht zu beanstanden (2.).
Dagegen ist die Klage des Klägers gegen die im Berufungsverfahren angewachsenen Bescheide des Beklagten vom 29.07.2003 zulässig und begründet. Der Kläger kann auch den an die Beigeladene adressierten Bescheid anfechten, weil dieser, ihm gegenüber Drittwirkung entfaltende Bescheid andernfalls bestandskräftig werden würde, was im Ergebnis zu nicht hinnehmbaren, einander widersprechenden Entscheidungen führen würde (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1999 - L 13 AL 4397/97 -, m.w.N.). Die Bescheide verletzen den Kläger auch in seinen Rechten und sind deshalb auf aufzuheben (1.).
1. Die Bescheide der Beklagten vom 29.07.2003 sind formell-rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger ist vor Erlass dieser Bescheide mit Schreiben des AA vom 16.06.2003 ordnungsgemäß angehört worden. Dieses Schreiben ist dem Kläger auch zugegangen, wie sich aus einer Gesprächsnotiz vom 08.07.2003 in den Akten der Beklagten ergibt, wonach der Kläger dem AA telefonisch mitgeteilt hat, dass er zur Anhörung vom 16.06.2003 keine Stellungnahme abgeben werde. Die Abzweigungsbescheide vom 29.07.2003 sind auch mit einer Begründung versehen worden und lassen die Gesichtspunkte erkennen, von denen die Beklagte bei der Ausübung ihres Abzweigungsermessens ausgegangen ist; sie sind also nicht bereits wegen fehlender Begründung aufzuheben.
Die Abzweigungsbescheide vom 29.07.2003 sind jedoch materiell-rechtlich rechtswidrig.
Rechtsgrundlage für die Abzweigungsentscheidungen der Beklagten vom 29.07.2003 ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Nach dieser Vorschrift können laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, in angemessener Höhe an den Ehegatten oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausbezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt.
Allerdings liegen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I, was der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, vor. Der Kläger ist aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Stuttgart vom 01.07.1987 (2 H 1027/87) seinem Sohn P. Sch. gegenüber verpflichtet, seit dem 30.08.1997 Unterhalt in Höhe von monatlich DM 327,00 (bis 29.08.2003) zu zahlen. Dieser Verpflichtung kommt der Kläger unstreitig nicht nach.
Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I vor, liegt es im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten, ob und in welcher Höhe Geldleistungen an den Ehegatten oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausbezahlt werden (vgl. BSGE 59, 30, 38 ff. = SozR 1200 § 48 Nr. 10 und Urteil vom 13.05.1987 - 7 RAr 13/86). Der Beklagten ist danach im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens die Möglichkeit eröffnet, dem Kläger bewilligte Leistungen in "angemessener Höhe" an die Beigeladene abzuführen. Dies bedeutet, dass die Beklagte grundsätzlich die Wahl zwischen mehreren Verhaltensweisen hat. Sie kann daher selbst dann, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Abzweigung gegeben sind, von der an sich möglichen Abzweigung absehen. Entscheidet sich das AA für eine Abzweigung, bestimmt grundsätzlich das AA, welcher Betrag ausbezahlt werden soll. Auch in dieser Beziehung hat das AA, begrenzt durch das Unterhaltsrecht, die Wahl zwischen mehreren rechtlichen Verhaltensweisen (vgl. BSG, Urteil vom 13.05.1987 - 7 RAr 13/86). Dabei hat sich die Ermessensentscheidung auch auf den Zeitpunkt des Beginns einer Abzweigung zu erstrecken (vgl. BSG, Urteil vom 29.08.2002 - B 11 AL 95/01 R - m.w.N). Die Bescheide vom 29.07.2003 müssen daher den Anforderungen entsprechen, die an eine gerichtlich überprüfbare Ermessensentscheidung zu stellen sind. Ob das Ermessen richtig ausgeübt worden ist, kann von den Gerichten nur eingeschränkt überprüft werden.
Diesen, einer gerichtlichen Überprüfung zugänglichen Anforderungen werden die Entscheidungen des AA vom 29.07.2003 nicht gerecht. Die Beklagte hat von ihrem Ermessen nicht pflichtgemäß, d.h. in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise, Gebrauch gemacht (Ermessensfehlgebrauch).
Allerdings hat die Beklagte erkannt, dass Ermessen auszuüben ist. Auch die in den Bescheiden vom 29.07.2003 genannten Gesichtspunkte sind nicht ermessensfehlerhaft. Insbesondere sind die in den Bescheiden genannten, für eine Abzweigung herangezogenen Erwägungen sachlich gerechtfertigt.
Die Bescheide sind jedoch deswegen ermessensfehlerhaft und aufzuheben, weil die Beklagte ihr Ermessen wegen Nichtberücksichtigung eines weiteren wesentlichen Gesichtspunktes fehlerhaft ausgeübt hat. Bei jeder Abzweigung ist bei der Ermessensentscheidung zur Angemessenheit der Höhe des Auszahlungsbetrages eine Opfergrenze zu beachten, aus der sich eine Beschränkung der Abzweigungsentscheidung ergibt. Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung besteht mithin eine Bindung des Sozialleistungsträgers an einen Unterhaltstitel nicht. Nach der Rechtsprechung des BSG kann sich das AA auf eine Bindung an einen vorliegenden rechtskräftigen Unterhaltstitel nur hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 SGB I zum Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflicht berufen (vgl. BSG, Urteil vom 26.06.1986 - 7 RAr 44/84). Nicht zulässig ist es im Rahmen der Ermessensausübung, von einem titulierten Unterhalt nur dann abzuweichen, wenn eine signifikante Verschlechterung der Einkommensverhältnisse festgestellt wird. Derartige Erwägungen werden der Sache nicht gerecht. Dem Zweck des § 48 Absatz 1 Satz 1 SGB I, sofortige Feststellung der Leistung und die Soforthilfe für den Unterhaltsberechtigten, ist dadurch Rechnung getragen, dass die Beklagte im Rahmen der Entscheidung über den Grund und die Höhe der Abzweigung im Wege des ihr zukommenden Ermessensspielraums pauschalisierte Werte ansetzen kann. Diese Pauschalisierung darf jedoch im Rahmen der Ermessensausübung nicht das Existenzminimum des Unterhaltsverpflichteten außer acht lassen. Zur Berücksichtigung dieser bei der Ermessensausübung zu berücksichtigenden Gesichtspunkte sind verschiedene pauschalisierende Berechnungsmethoden denkbar (vgl. zum Vorstehenden LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1999 - L 13 AL 4379/97 - mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen), so nach der Düsseldorfer Tabelle (vgl. hierzu auch LSG Niedersachsen, Urteil vom 25.11.1997 - L 7 Ar 371/96 -) oder nach § 850c der Zivilprozessordnung (vgl. hierzu BSGE 55, 245 und BSG 57, 59, 68).
Dass die Beklagte eine zugunsten des Klägers zu berücksichtigende "Opfergrenze" erwogen und in ihre Ermessensentscheidung einbezogen hat, ist nicht ersichtlich. Aus den Bescheiden vom 29.07.2003 lassen sich dahingehende Überlegungen nicht ansatzweise erkennen. Dies wird bestätigt durch die von der Beklagten in der Berufungsbegründung (zu den Bescheiden vom 23.07.1999) gemachten Ausführungen.
Die Bescheide sind daher wegen Ermessensfehlgebrauch rechtswidrig und aufzuheben. Der Senat darf eigenes Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens der Verwaltung setzen. Eine Ermessensreduzierung auf Null liegt nicht vor. Dies schon deshalb nicht, weil es der Verwaltung nach dem Ausgeführten unbenommen ist, die Opfergrenze im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens nach verschiedenen Berechnungsmethoden festzulegen.
Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Bescheide vom 23.07.1999 hätten wegen früherer bestandskräftig gewordener Abzweigungsbescheide (18.03.1997 und 08.12.1997) lediglich "deklaratorischen" Charakter. Denn mit den Bescheiden vom 29.07.2003 ist nach Anhörung des Klägers eine erneute Sachentscheidung über den Antrag der Beigeladenen vom 17.10.1996 für die Zeit ab dem 01.03.1998 getroffen worden, die vom Senat auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen ist. Dem entspricht auch, dass die Beklagte selbst davon ausgeht, dass der an den Kläger adressierte Bescheid vom 29.07.2003 Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist bzw. dass die Beigeladene in dem an sie adressierten Bescheid vom 29.07.2003 dahingehend belehrt worden ist, dass gegen diesen Bescheid der Widerspruch zulässig ist.
2. Damit erweist sich die Berufung der Beklagten als unbegründet. Das Urteil des SG ist, soweit der Bewilligungsbescheid vom 23.07.1999 hinsichtlich des darin genannten Abzweigungsbetrages in Höhe von DM 75,46 aufgehoben worden ist, nicht zu beanstanden, nachdem die die Abzweigungsbescheide vom 23.07.1999 ersetzenden Bescheide vom 29.07.2003 ebenfalls aufzuheben waren.
Die Berufung der Beklagten war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Veranlassung, der Beigeladenen eine Kostenerstattungspflicht aufzuerlegen, besteht nicht, da die Beigeladene einen Antrag nicht gestellt und sich auch in der Sache nicht geäußert hat.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insbesondere weicht der Senat von keiner Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte und Gerichtshöfe ab.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Der im Jahr 1939 geb. Kläger wendet sich gegen die Auszahlung eines Teils von Arbeitslosenhilfe (Alhi) an die beigeladene Stadt im Wege der Abzweigung.
Das Amtsgericht Stuttgart setzte mit Beschluss vom 01.07.1987 (Aktenzeichen 2 H 1027/87) auf Antrag des am 30.08.1985 geb. Sohnes des Klägers, P. Sch., gemäß der Regelbedarfs-Verordnung vom 26.07.1984 den vom Kläger zu leistenden Regelunterhalt für die Zeit vom 01.06.1986 bis 29.08.1991 in Höhe von mtl. DM 228,00, vom 30.08.1991 bis 29.08.1997 in Höhe von mtl. DM 276,00 und vom 30.08.1997 bis 29.08.2000 in Höhe von mtl. DM 327,00 fest. Zu diesem Zeitpunkt bezog der Kläger vom Arbeitsamt Stuttgart (AA) Alhi in Höhe von wöchentlich DM 309,00.
Mit Schreiben vom 17.10.1996 beantragte die Beigeladene beim AA die Auszahlung eines angemessenen Anteils aus der laufenden Geldleistung nach § 48 Sozialgesetzbuch I (SGB I), da der Kläger seinem Sohn P. Sch. zu monatlichem Unterhalt in Höhe von 324,00 DM verpflichtet sei, er dieser gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkomme, so dass Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) gezahlt würden und dass nach § 7 UVG Unterhaltsansprüche bis zur Höhe von monatlich DM 324,00 auf sie, die Beigeladene, übergegangen seien. Einen entsprechenden Antrag stellte die Beigeladene mit Schreiben vom 14.11.1996 für den am 13.12.1998 geb. Sohn des Klägers R.Ch. Sch ...
Mit Bescheiden vom 27.11.1996 an die Beigeladene bzw. 16.12.1996 an den Kläger zweigte das AA für die Söhne des Klägers (R. und P. Sch.) ab 27.09.1996 wöchentlich DM 53,40 ab. Hiergegen erhob der Kläger am 15.01.1997 Widerspruch, mit dem er geltend machte, sein Mindestlebensbedarf nach dem BSHG würde unterschritten. Mit Abhilfebescheid vom 10.02.1998 hob das AA den Bescheid vom 16.12.1996 auf, da für die Zeit vom 30.09.1996 bis 30.11.1996 (Bezug von Unterhaltsgeld) eine Abzweigung entfalle. Die einbehaltenen Abzweigungsbeträge in Höhe von DM 480,60 würden ausgezahlt. Dem Widerspruch habe damit in vollem Umfang entsprochen werden können.
Mit Bescheiden vom 18.03.1997 (an den Kläger und die Beigeladene) sowie mit Bewilligungsbescheid vom 25.09.1997 zweigte das AA ab 02.01.1997 wöchentlich DM 72,60 von der Alhi des Klägers ab (für die Zeit vom 02.12.1996 bis 18.12.1996 einmalig DM 63,00). Gegen den Bescheid vom 25.09.1997 erhob der Kläger am 06.10.1997 Widerspruch, da der Lebensmindestbedarfssatz nicht berücksichtigt werde. Mit Schreiben vom 07.11.1997 hörte das AA den Kläger zur Abzweigung des Unterhaltsanspruches seiner Kinder R. und P. Sch. an. Mit Bescheid vom 08.12.1997 zweigte das AA dann gemäß § 48 SGB I für das Kind Philippe ab 01.11.1997 wöchentlich DM 75,46 von der Alhi des Klägers ab. Mit Bescheid vom 08.12.1997 teilte das AA der Beigeladenen mit, für R. Schneller sei bei nicht tituliertem Anspruch eine Abzweigung nicht möglich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.12.1997 wies die Widerspruchsstelle des AA den Widerspruch des Klägers zurück. Für P. Sch. existiere ein Unterhaltstitel. Der titulierte Unterhaltsanspruch betrage monatlich 327,00 DM, so dass sich ein wöchentlicher Abzweigungsbetrag in Höhe von 75,46 DM ab 01.11.1997 ergebe.
Mit Bescheid vom 21.04.1998 änderte das AA den Abzweigungsbescheid vom 18.03.1997 gemäß § 44 SGB X dahingehend ab, dass die Abzweigung in der Zeit vom 02.12.1996 bis 13.12.1996 entfällt.
Eine gegen den Widerspruchsbescheid des AA vom 29.12.1997 vom Kläger beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage (Aktenzeichen S 16 AL 523/98) nahm der Kläger in nichtöffentlicher Sitzung am 23.09.1998 zurück.
Mit zwei Bescheiden vom 23.07.1999 an die Beigeladene entsprach das AA dem Abzweigungsantrag der Beigeladenen vom 17.10.1996 für die Zeit vom 01.03.1998 bis 22.09.1998 in Höhe von insgesamt DM 2.220,68 (einmaliger Zahlbetrag) sowie für die Zeit ab 23.09.1998 in Höhe von wöchentlich DM 75,46 hinsichtlich des Sohnes P. Sch ... Diese Bescheide gab das AA dem Kläger mit zwei Schreiben vom 23.07.1999 durch Übersendung der Bescheidabdrucke bekannt. Das AA wies den Kläger in den Schreiben vom 23.07.1999 jeweils darauf hin, dass gegen diesen Bescheid Widerspruch zulässig sei. Hiergegen erhob der Kläger am 23.08.1999 Widerspruch. Außerdem wendete er sich gegen eine Anrechnung von Verletztenrente sowie gegen Bewilligungsbescheide. Hinsichtlich der Unterhaltsabzweigung trug der Kläger vor, nach der Rechtsprechung sei die Düsseldorfer Tabelle (Pfändungsfreibetrag DM 1.500,00) zu berücksichtigen. Ihm sei Alhi ohne Abzug zu leisten.
Mit Schreiben vom 19.04.2000 hörte das AA den Kläger zur Abzweigung an.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.06.2000 wies die Widerspruchsstelle des AA den Widerspruch des Klägers gegen die Abzweigungsbescheide zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Entscheidung darüber, ob eine Abzweigung gemäß § 48 SGB I in Betracht komme, stehe im pflichtgemäßen Ermessen des AA. Hierbei seien alle Umstände des Einzelfalles zu beachten. Das AA habe das Interesse des Leistungsberechtigten an der vollen Auszahlung der Leistung mit dem Interesse des unterhaltsberechtigten Kindes an der tatsächlichen Unterhaltsgewährung abzuwägen. Dem Kläger werde die Leistung auch dafür gewährt, dass er seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkomme. Es sei deshalb ermessensfehlerfrei, wenn das AA das Interesse des Kindes höher veranschlage als das Interesse des Klägers. Die Ermessensentscheidung umfasse auch die Frage, in welcher Höhe die Leistung abzuzweigen sei. Liege ein rechtskräftiger oder vollstreckungsfähiger Unterhaltstitel vor, sei grundsätzlich bis zur Höhe des Leistungssatzes die im Titel als Unterhaltsbetrag festgesetzte Summe an den berechtigten Dritten auszuzahlen, begrenzt auf den nicht erbrachten Teil. Bei einem solchen Sachverhalt - wie vorliegend - stehe dem AA hinsichtlich der Höhe des abzuzweigenden Betrages kein Ermessen, sondern nur ein Beurteilungsspielraum zu. Ein rechtskräftiger und vollstreckungsfähiger Unterhaltstitel liege seit 01.07.1987 vor. Der Kläger habe im gleichgelagerten Rechtsstreit vor dem SG (S 16 AL 523/98) seine Klage zurückgenommen. Der Kläger habe nicht vorgebracht, dass sich seine für den Unterhaltsbetrag maßgeblichen Einkommensverhältnisse zu seinen Lasten wesentlich verändert hätten. Eine Abänderung des Unterhaltstitels sei nicht angestrengt worden.
Mit Widerspruchsbescheid der Widerspruchsstelle des AA vom 30.06.2000 wurde der weitergehende Widerspruch gegen Bescheide des AA vom 23.07.1999, 06.10.1999, 08.10.1999 in der Fassung des Bescheids vom 10.01.2000 (Bewilligungsbescheide und Aufhebungs- und Erstattungsbescheid) ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 29.06.2000 erhob der Kläger am 01.08.2000 Klage beim SG (S 3 AL 4385/00), mit dem Ziel, alle Bescheide aufzuheben und das AA zu verpflichten, die abgezweigten und angerechneten Beträge zu erstatten. Der Behauptung, dass er eine vorhergehende Klage in diesem Zusammenhang zurückgenommen habe, werde widersprochen.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie verwies auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Die mit Beschluss des SG vom 06.08.2001 beigeladene Stadt L. gab keine Stellungnahme ab.
Mit Urteil vom 17.12.2001 hob das SG die Abzweigungsbescheide des Beklagten vom 23.07.1999 ganz und den Bewilligungsbescheid vom 23.07.1999 insoweit auf, als darin eine Abzweigung in Höhe von DM 75,46 festgesetzt wurde. Zur Begründung führte das SG aus, aus der Klageschrift ergebe sich, dass der Kläger sich lediglich gegen den Widerspruchsbescheid betreffend der Abzweigung durch Anfechtungsklage wehre. Weiter werde der Bewilligungsbescheid vom 23.07.1999 angefochten, soweit hierin eine Abzweigung von wöchentlich DM 75,46 verfügt worden sei. Die gegen diese Bescheide gerichtete Klage sei begründet. Die Bescheide seien rechtswidrig. Dies ergäbe sich bereits daraus, dass die Beklagte mit dem in den angegriffenen Bescheiden verfügten Abzweigungsbetrag über das Auszahlungsbegehren der Beigeladenen hinausgehe. Die Beigeladene habe einen wöchentlichen Abzweigungsbetrag von 74,76 beantragt, während die Beklagte eine Abzweigung von wöchentlich DM 75,76 verfügt habe. Die angefochtenen Bescheide seien formell nicht zu beanstanden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I seien zwar erfüllt. Die Beklagte habe ihr Ermessen jedoch nur unzureichend ausgeübt. Bei der Entscheidung sei zu berücksichtigen, dass bei der Abzweigung hinsichtlich der Höhe des Auszahlungsbetrages eine "Opfergrenze" zu beachten sei, aus der sich gegebenenfalls eine Einschränkung der Abzweigung ergebe. Dies gelte auch dann, wenn ein titulierter Unterhaltsanspruch zugrunde liege. In den angegriffenen Bescheiden sowie im Widerspruchsbescheid fänden sich keine Hinweise, dass die Beklagte die Opfergrenze geprüft habe und dass diesbezügliche Überlegungen in ihre Entscheidung eingeflossen seien. Anhaltspunkte dafür, dass der Beurteilungsspielraum auf Null reduziert gewesen sei, lägen nicht vor. Damit seien die angefochtenen Bescheide ermessensfehlerhaft. Das SG nahm auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 19.01.1999 - L 13 AL 4379/97 - sowie auf die Entscheidung in BSGE 59, 30, 34 ff. Bezug.
Gegen das der Beklagten am 04.02.2002 zugestellte Urteil hat sie am 26.02.2002 Berufung eingelegt. Sie hat zur Begründung ausgeführt, sie sei berechtigt, zugunsten des Unterhaltsberechtigten P. Sch. monatlich 324.00 DM abzuzweigen. Soweit über diesen Betrag hinaus ein höherer Betrag abgezweigt worden sei, werde insoweit ein Anerkenntnis abgegeben. Die Regelung des § 48 SGB I sei als Soforthilfe gedacht und bezwecke, dass Geldleistungen an unterhaltsberechtigte Angehörige ohne Umweg über einen zeitraubenden Zivilprozess ausgezahlt werden könnten. Durch den unbestimmten Rechtsbegriff "angemessene Höhe" werde ihr ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung sei sowohl die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten als auch die Unterhaltsbedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen. Weiter müssten in die Entscheidung die Zweckbestimmung und die Höhe der Geldleistung sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Bedürfnisse aller Beteiligten einfließen. Bei Vollstreckung wegen rechtskräftigen Unterhaltstiteln sei grundsätzlich der Betrag an den Unterhaltsberechtigten abzuzweigen, der im Titel als Unterhaltsbetrag festgelegt sei. Nach Weisungslage sei bei Vorliegen eines Unterhaltstitels nicht mehr zu prüfen, ob überhaupt eine solche Verpflichtung des Leistungsberechtigten bestehe. Dies gelte nur dann nicht, wenn eine wesentliche Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen durch den Leistungsberechtigten geltend gemacht werde. Vom titulierten Unterhaltsbetrag sei auch dann auszugehen, wenn dem Leistungsberechtigten hierdurch nicht mehr der Eigenbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle verbleibe. Auch ein den Eigenbedarf des Leistungsberechtigten außer acht lassender Auszahlungsbetrag könne folglich angemessen sein. Der Kläger habe seine Unterhaltspflicht unstreitig verletzt. In Auslegung der Rechtsprechung werde die Rechtsmeinung vertreten, dass sich im Falle eines Abweichens der für den Unterhaltstitel maßgeblichen Einkommensverhältnisse von weniger als 10 v.H. die Bindungswirkung des Unterhaltstitels auf sie erstrecke, so dass ausschließlich die Möglichkeit bleibe, diesen Unterhaltstitel voll umfänglich anzuwenden. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zwischenzeitlich verschlechtert hätten. Dies dürfte unstreitig sein. Die BSG-Urteile könnten nach ihrer Ansicht die Auffassung, dass sie im Rahmen der Ermessensausübung auch bei titulierten Forderungen nur so abzweigen dürfe, dass dem jeweiligen Leistungsbezieher mindestens ein Garantiebetrag verbleibe, nicht stützen. Sie vermöge dem Urteil vom 19.01.1999 - L 13 AL 4379/97 - nicht zu folgen. In einem beim BSG anhängigen Rechtsstreit, der vergleichsweise erledigt worden sei, habe der Berichterstatter nicht ausgeschlossen, dass eine Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage bestehe.
Der Rechtsstreit ist durch den Berichterstatter in nichtöffentlicher Sitzung am 07.03.2003 mit den Beteiligten erörtert worden.
Daraufhin wurden nach Anhörung des Klägers mit zwei Bescheiden vom 29.07.2003 (an den Kläger und die Beigeladene) die Bescheide vom 23.07.1999 ersetzt (Kläger) bzw. geändert (Beigeladene) und dem Antrag der Beigeladenen auf Auszahlung eines angemessenen Teils der laufenden Geldleistung gemäß § 48 SGB I vom 17.10.1996 dahin entsprochen, dass von den dem Kläger zustehenden Leistungen ab 01.03.1998 täglich DM 10,68 (entspricht EUR 5,46) einbehalten und an die Beigeladene ausgezahlt werden. Zur Begründung wurde jeweils ausgeführt, der Auszahlungsentscheidung lägen bei pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens folgende Überlegungen zugrunde: Der Kläger komme seiner Unterhaltspflicht für das Kind P. Sch. ganz oder teilweise nicht nach. Die Auszahlung der Leistung bewirke, dass sich die Situation des Sohnes des Klägers verbessere. Die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Lage des Klägers würden hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt. Eine wesentliche Änderung der für den Unterhaltsbetrag maßgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei nicht vorgebracht worden, ebenso nicht, dass durch die Auszahlung des Betrages Sozialhilfebedürftigkeit eintrete. Gemessen am Zweck der gesetzlichen Regelung sei die Auszahlung zumutbar. Das Interesse des Klägers an einer ungeschmälerten Auszahlung müsse zurücktreten, wenn dem die Dauer und das Ausmaß der unterbliebenen Unterhaltsleistung gegenübergestellt würden. Der Kläger werde durch die Abzweigung nicht in eine wirtschaftliche Notlage gebracht. Dem Kläger wäre auch zumutbar, sich gegebenenfalls um eine Änderung des Unterhaltstitels zu bemühen. Hinsichtlich der Höhe des abzuzweigenden Betrages müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger aufgrund seiner Unterhaltspflicht den erhöhten Leistungssatz erhalten habe, der zur Versorgung des Kindes gewährt werde und diesem letztlich auch zukommen solle. Eine über den abgezweigten Betrag hinausgehende Auszahlung der Leistung sei bei den vorliegenden maßgeblichen Verhältnissen nicht vertretbar, so dass die Auszahlung der Höhe nach angemessen sei. Da sich die finanziellen Verhältnisse nicht geändert hätten, sei wegen des erhöhten Unterhaltsbedarfes ab 01.11.1997 die Abzweigung eines höheren Betrags zumutbar gewesen. Eine gegen die Abzweigungsbescheide am 28.01.1998 beim SG eingereichte Klage (S 16 AL 523/98) sei zurückgenommen worden, so dass die Abzweigungsbescheide bestandskräftig geworden seien und an der Rechtmäßigkeit der Bescheide kein Zweifel mehr bestehe und die Abzweigung rückwirkend ab 01.03.1998 wieder vollzogen werden könne. Der (an den Kläger gerichtete) Bescheid vom 29.07.2003 werde Gegenstand des Berufungsverfahrens.
Die Beklagte hat zur weiteren Begründung der Berufung vorgetragen, die Bescheide vom 23.07.1999 gegenüber dem Kläger dürften teilweise nur "deklaratorischen" Charakter gehabt haben. Der Abzweigungsbescheid vom 18.03.1997 ab 02.12.1996 in Höhe von DM 72,60 sei nicht angefochten und bestandskräftig geworden. Wegen der Erhöhung des Unterhaltsbetrages ab 30.08.1997 sei nach Anhörung des Klägers der Bescheid vom 08.12.1997 erlassen worden, durch den DM 75,46 ab 01.11.1997 abgezweigt worden seien. Dieser Bescheid sei durch die Klagerücknahme ebenfalls bestandskräftig.
Der Rechtsstreit ist in nichtöffentlicher Sitzung am 14.11.2003 durch den Berichterstatter mit den Beteiligten nochmals erörtert worden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 7. Dezember 2001 aufzuheben, soweit die Abzweigung im Bewilligungsbescheid vom 23. Juli 1999 in Höhe von DM 74,77 aufgehoben wurde, sowie die Klage des Klägers abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 29. Juli 2003 aufzuheben, sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Wegen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Senatsakte, die Akte des SG und auf drei Band Akten des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Bescheide des Beklagten vom 29.07.2003 (an den Kläger und die Beigeladene). Mit diesen Bescheiden hat die Beklagte über den Antrag der Beigeladenen vom 17.06.1996 auf Auszahlung von laufenden Geldleistungen gemäß § 48 SGB I in der Sache für die Zeit ab 01.03.1998 erneut entschieden, so dass damit die früheren Abzweigungsbescheide vom 23.07.1999, die noch Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren, vollständig ersetzt worden sind. Die im Berufungsverfahren erlassenen Bescheide der Beklagten vom 29.07.2003 sind beide gemäß §§ 153, 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden (vgl. hierzu BSG Großer Senat, Urteil vom 06.10.1994 - GS1/91 - BSGE 75, 159 ff.). Über die Bescheide vom 29.07.2003 entscheidet der Senat auf Klage des Klägers.
Weiter ist Gegenstand des Berufungsverfahrens der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 23.07.1999, den das SG insoweit aufgehoben hat, als darin eine Abzweigung in Höhe von DM 75,46 "festgesetzt" worden ist. Hierüber entscheidet der Senat auf die Berufung der Beklagten.
Durch die Ersetzungsbescheide der Beklagten vom 29.07.2003 hat sich die Berufung des Beklagten hinsichtlich der erstinstanzlich noch streitigen Abzweigungsbescheide vom 23.07.1999 erledigt, so dass hierüber vom Senat nicht mehr zu befinden ist.
Im Übrigen ist die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG ist insoweit nicht zu beanstanden (2.).
Dagegen ist die Klage des Klägers gegen die im Berufungsverfahren angewachsenen Bescheide des Beklagten vom 29.07.2003 zulässig und begründet. Der Kläger kann auch den an die Beigeladene adressierten Bescheid anfechten, weil dieser, ihm gegenüber Drittwirkung entfaltende Bescheid andernfalls bestandskräftig werden würde, was im Ergebnis zu nicht hinnehmbaren, einander widersprechenden Entscheidungen führen würde (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1999 - L 13 AL 4397/97 -, m.w.N.). Die Bescheide verletzen den Kläger auch in seinen Rechten und sind deshalb auf aufzuheben (1.).
1. Die Bescheide der Beklagten vom 29.07.2003 sind formell-rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger ist vor Erlass dieser Bescheide mit Schreiben des AA vom 16.06.2003 ordnungsgemäß angehört worden. Dieses Schreiben ist dem Kläger auch zugegangen, wie sich aus einer Gesprächsnotiz vom 08.07.2003 in den Akten der Beklagten ergibt, wonach der Kläger dem AA telefonisch mitgeteilt hat, dass er zur Anhörung vom 16.06.2003 keine Stellungnahme abgeben werde. Die Abzweigungsbescheide vom 29.07.2003 sind auch mit einer Begründung versehen worden und lassen die Gesichtspunkte erkennen, von denen die Beklagte bei der Ausübung ihres Abzweigungsermessens ausgegangen ist; sie sind also nicht bereits wegen fehlender Begründung aufzuheben.
Die Abzweigungsbescheide vom 29.07.2003 sind jedoch materiell-rechtlich rechtswidrig.
Rechtsgrundlage für die Abzweigungsentscheidungen der Beklagten vom 29.07.2003 ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Nach dieser Vorschrift können laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, in angemessener Höhe an den Ehegatten oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausbezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt.
Allerdings liegen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I, was der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, vor. Der Kläger ist aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Stuttgart vom 01.07.1987 (2 H 1027/87) seinem Sohn P. Sch. gegenüber verpflichtet, seit dem 30.08.1997 Unterhalt in Höhe von monatlich DM 327,00 (bis 29.08.2003) zu zahlen. Dieser Verpflichtung kommt der Kläger unstreitig nicht nach.
Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I vor, liegt es im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten, ob und in welcher Höhe Geldleistungen an den Ehegatten oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausbezahlt werden (vgl. BSGE 59, 30, 38 ff. = SozR 1200 § 48 Nr. 10 und Urteil vom 13.05.1987 - 7 RAr 13/86). Der Beklagten ist danach im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens die Möglichkeit eröffnet, dem Kläger bewilligte Leistungen in "angemessener Höhe" an die Beigeladene abzuführen. Dies bedeutet, dass die Beklagte grundsätzlich die Wahl zwischen mehreren Verhaltensweisen hat. Sie kann daher selbst dann, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Abzweigung gegeben sind, von der an sich möglichen Abzweigung absehen. Entscheidet sich das AA für eine Abzweigung, bestimmt grundsätzlich das AA, welcher Betrag ausbezahlt werden soll. Auch in dieser Beziehung hat das AA, begrenzt durch das Unterhaltsrecht, die Wahl zwischen mehreren rechtlichen Verhaltensweisen (vgl. BSG, Urteil vom 13.05.1987 - 7 RAr 13/86). Dabei hat sich die Ermessensentscheidung auch auf den Zeitpunkt des Beginns einer Abzweigung zu erstrecken (vgl. BSG, Urteil vom 29.08.2002 - B 11 AL 95/01 R - m.w.N). Die Bescheide vom 29.07.2003 müssen daher den Anforderungen entsprechen, die an eine gerichtlich überprüfbare Ermessensentscheidung zu stellen sind. Ob das Ermessen richtig ausgeübt worden ist, kann von den Gerichten nur eingeschränkt überprüft werden.
Diesen, einer gerichtlichen Überprüfung zugänglichen Anforderungen werden die Entscheidungen des AA vom 29.07.2003 nicht gerecht. Die Beklagte hat von ihrem Ermessen nicht pflichtgemäß, d.h. in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise, Gebrauch gemacht (Ermessensfehlgebrauch).
Allerdings hat die Beklagte erkannt, dass Ermessen auszuüben ist. Auch die in den Bescheiden vom 29.07.2003 genannten Gesichtspunkte sind nicht ermessensfehlerhaft. Insbesondere sind die in den Bescheiden genannten, für eine Abzweigung herangezogenen Erwägungen sachlich gerechtfertigt.
Die Bescheide sind jedoch deswegen ermessensfehlerhaft und aufzuheben, weil die Beklagte ihr Ermessen wegen Nichtberücksichtigung eines weiteren wesentlichen Gesichtspunktes fehlerhaft ausgeübt hat. Bei jeder Abzweigung ist bei der Ermessensentscheidung zur Angemessenheit der Höhe des Auszahlungsbetrages eine Opfergrenze zu beachten, aus der sich eine Beschränkung der Abzweigungsentscheidung ergibt. Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung besteht mithin eine Bindung des Sozialleistungsträgers an einen Unterhaltstitel nicht. Nach der Rechtsprechung des BSG kann sich das AA auf eine Bindung an einen vorliegenden rechtskräftigen Unterhaltstitel nur hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 SGB I zum Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflicht berufen (vgl. BSG, Urteil vom 26.06.1986 - 7 RAr 44/84). Nicht zulässig ist es im Rahmen der Ermessensausübung, von einem titulierten Unterhalt nur dann abzuweichen, wenn eine signifikante Verschlechterung der Einkommensverhältnisse festgestellt wird. Derartige Erwägungen werden der Sache nicht gerecht. Dem Zweck des § 48 Absatz 1 Satz 1 SGB I, sofortige Feststellung der Leistung und die Soforthilfe für den Unterhaltsberechtigten, ist dadurch Rechnung getragen, dass die Beklagte im Rahmen der Entscheidung über den Grund und die Höhe der Abzweigung im Wege des ihr zukommenden Ermessensspielraums pauschalisierte Werte ansetzen kann. Diese Pauschalisierung darf jedoch im Rahmen der Ermessensausübung nicht das Existenzminimum des Unterhaltsverpflichteten außer acht lassen. Zur Berücksichtigung dieser bei der Ermessensausübung zu berücksichtigenden Gesichtspunkte sind verschiedene pauschalisierende Berechnungsmethoden denkbar (vgl. zum Vorstehenden LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1999 - L 13 AL 4379/97 - mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen), so nach der Düsseldorfer Tabelle (vgl. hierzu auch LSG Niedersachsen, Urteil vom 25.11.1997 - L 7 Ar 371/96 -) oder nach § 850c der Zivilprozessordnung (vgl. hierzu BSGE 55, 245 und BSG 57, 59, 68).
Dass die Beklagte eine zugunsten des Klägers zu berücksichtigende "Opfergrenze" erwogen und in ihre Ermessensentscheidung einbezogen hat, ist nicht ersichtlich. Aus den Bescheiden vom 29.07.2003 lassen sich dahingehende Überlegungen nicht ansatzweise erkennen. Dies wird bestätigt durch die von der Beklagten in der Berufungsbegründung (zu den Bescheiden vom 23.07.1999) gemachten Ausführungen.
Die Bescheide sind daher wegen Ermessensfehlgebrauch rechtswidrig und aufzuheben. Der Senat darf eigenes Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens der Verwaltung setzen. Eine Ermessensreduzierung auf Null liegt nicht vor. Dies schon deshalb nicht, weil es der Verwaltung nach dem Ausgeführten unbenommen ist, die Opfergrenze im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens nach verschiedenen Berechnungsmethoden festzulegen.
Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Bescheide vom 23.07.1999 hätten wegen früherer bestandskräftig gewordener Abzweigungsbescheide (18.03.1997 und 08.12.1997) lediglich "deklaratorischen" Charakter. Denn mit den Bescheiden vom 29.07.2003 ist nach Anhörung des Klägers eine erneute Sachentscheidung über den Antrag der Beigeladenen vom 17.10.1996 für die Zeit ab dem 01.03.1998 getroffen worden, die vom Senat auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen ist. Dem entspricht auch, dass die Beklagte selbst davon ausgeht, dass der an den Kläger adressierte Bescheid vom 29.07.2003 Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist bzw. dass die Beigeladene in dem an sie adressierten Bescheid vom 29.07.2003 dahingehend belehrt worden ist, dass gegen diesen Bescheid der Widerspruch zulässig ist.
2. Damit erweist sich die Berufung der Beklagten als unbegründet. Das Urteil des SG ist, soweit der Bewilligungsbescheid vom 23.07.1999 hinsichtlich des darin genannten Abzweigungsbetrages in Höhe von DM 75,46 aufgehoben worden ist, nicht zu beanstanden, nachdem die die Abzweigungsbescheide vom 23.07.1999 ersetzenden Bescheide vom 29.07.2003 ebenfalls aufzuheben waren.
Die Berufung der Beklagten war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Veranlassung, der Beigeladenen eine Kostenerstattungspflicht aufzuerlegen, besteht nicht, da die Beigeladene einen Antrag nicht gestellt und sich auch in der Sache nicht geäußert hat.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insbesondere weicht der Senat von keiner Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte und Gerichtshöfe ab.
Rechtskraft
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