L 5 KA 2906/03 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 KA 3786/02 AR-RH
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 2906/03 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Für Zeugen, deren Vernehmung der Berufungsausschuss beantragt hat, besteht eine Pflicht zur Aussage vor dem SG. Die Pflicht zur Aussage ergibt sich aus Sinn und Zweck von § 39 Abs 1 Ärzte-ZV
Auf die Beschwerde des Berufungsausschusses wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Mai 2003 aufgehoben und festgestellt, dass das SG gemäß dem Antrag des Berufungsausschusses die von diesem benannten Zeugen im Wege der Rechtshilfe zu vernehmen hat.

Die Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens sind Teil der Kosten des Verfahrens vor dem Berufungsausschuss.

Gründe:

I.

In einem vor dem Berufungsausschuss anhängigen Verfahren steht die Entziehung der Zulassung des Arztes Dr.R. zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Streit.

Vom Berufungsausschuss geladene Zeugen erschienen dort nicht zum Verhandlungstermin. Daraufhin beantragte der Berufungsausschuss beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) am 25. Oktober 2002 die Vernehmung dieser Zeugen gem. § 22 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) im Wege der Rechtshilfe durch das Gericht.

Mit Beschluss vom 21. Mai 2003 hat das SG das Rechtshilfeersuchen abgelehnt. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass das Ersuchen des Berufungsausschusses unzulässig sei, da die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 21 Abs. 3 SGB X nicht vorliegen würden. Gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 SGB X bestehe für Zeugen eine Pflicht zur Aussage, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen sei. Das Amtsermittlungsprinzip, das auch in § 39 Ärzte-ZV seinen Niederschlag gefunden habe, genüge als solches nicht, um eine Rechtspflicht zur Aussage zu begründen. Vielmehr sei eine spezielle Rechtsvorschrift notwendig.

Der Berufungsausschuss hat gegen den ihm am 13. Juni 2003 mit Empfangsbekenntnis zugestellten Beschluss am 11. Juli 2003 Beschwerde eingelegt, der das SG mit Beschluss vom 16. Juli 2003 nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.

Zur Begründung seiner Beschwerde macht der Berufungsausschuss geltend, der Auffassung des SG könne nicht gefolgt werden. § 39 Ärzte-ZV normiere, dass der Zulassungsausschuss die ihm erforderlich erscheinenden Beweise erhebe. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass herangezogene Sachverständige und Auskunftspersonen entsprechend dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt würden. Gem. § 45 Abs. 3 Ärzte-ZV gelte § 39 Ärzte-ZV auch im Verfahren vor dem Berufungsausschuss. Diese Vorschrift mache jedoch nur Sinn, wenn darin nicht nur die Berechtigung des Berufungsausschusses normiert sei, Zeugen zu vernehmen, sondern auch die Verpflichtung der Zeugen, sich vernehmen zu lassen. Der Berufungsausschuss, der nach dem Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet sei, die Aufklärung zu betreiben, sei in bestimmten Fällen schlicht auf Zeugenaussagen angewiesen. Der Amtsermittlungsgrundsatz verpflichte den Berufungsausschuss geradezu, sofern es darauf ankomme, Zeugen zu vernehmen. Die ihm obliegende Aufgabe, die Geeignetheit eines Arztes zur vertragsärztlichen Tätigkeit festzustellen, könne er nicht wahrnehmen, wenn ihm nicht sämtliche mögliche Erkenntnismittel geöffnet würden, hierzu zähle auch die Zeugenaussage, die dann erhoben und gegebenenfalls auch erzwungen werden müsse. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG sei erörtert worden, dass es dem Berufungsausschuss freistehe, aus der Weigerung der Zeugen entsprechende Schlüsse zu ziehen. Diese Schlussfolgerung zu Lasten des betroffenen Arztes halte der Berufungsausschuss jedoch nicht für möglich, denn es gehe nicht darum, dass der betroffene Arzt versuche, die Verhandlung zu blockieren, sondern dass ein Dritter, der zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen könne, durch seine Weigerung, sich vernehmen zu lassen, die Aufklärung des Sachverhaltes dann zu Lasten des betroffenen Arztes verhindere. Zum Schutz des betroffenen Arztes vor solcher möglicherweise fehlerhaften Schlussfolgerung sei es zwingend geboten, den Zeugen zu vernehmen und ihn auch der Wahrheitspflicht zu unterwerfen.

Der Berufungsausschuss beantragt,

den Beschluss des SG vom 21. Mai 2003 aufzuheben und das SG anzuweisen, dem Rechtshilfeersuchen des Berufungsausschusses stattzugeben und die beantragte Zeugenvernehmung durchzuführen.

Der Bevollmächtigte des Arztes Dr.R. ist der Beschwerde entgegengetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Gemäß § 205 Satz 1 SGG i.V.m Abschnitt A Teil I des Geschäftsverteilungsplanes des Landessozialgerichts Baden-Württemberg für das Jahr 2003 ist die Zuständigkeit des erkennenden Senats gegeben.

Die zulässige Beschwerde ist auch begründet.

Die Regelungen des SGB X sind gem. § 37 SGB I grundsätzlich auch auf das Verhältnis zwischen dem zugelassenen Vertragsarzt und hier dem Berufungsausschuss anzuwenden, da sich (anders als im Falle der §§ 44, 45 SGB X) vorliegend aus speziellen vertragsarztrechtlichen Vorschriften nichts anderes ergibt.

Entgegen der Auffassung des SG ist dieses auch verpflichtet, die gem. § 21 Abs. 3 SGB X im Wege der Rechtshilfe beantragte Vernehmung der vom Berufungsausschuss benannten Zeugen durchzuführen.

Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 SGB X bedient sich die Behörde der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere ... Zeugen und Sachverständige vernehmen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X).

Für Zeugen und Sachverständige besteht gem. § 21 Abs. 3 Satz 1 SGB X eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist.

Verweigern Zeugen oder Sachverständige in den Fällen des § 21 Abs. 3 SGB X ohne Vorliegen eines der in den §§ 376, 383 bis 385 und 408 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gründen die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens, kann die Behörde je nach dem gegebenen Rechtsweg das für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort des Zeugen oder Sachverständigen zuständige Sozial- oder Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersuchen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB X).

Zur Überzeugung des Senats besteht entgegen der Auffassung des SG hier für die vom Berufungsausschuss benannten Zeugen auch eine Pflicht zur Aussage i. S. des § 21 Abs. 3 Satz 1 SGB X.

Gem. § 39 Abs. 1 Ärzte-ZV i. V. m. § 45 Abs. 3 Ärzte-ZV erhebt der Berufungsausschuss die ihm erforderlich erscheinenden Beweise. Dies heißt aber, dass der Berufungsausschuss im Rahmen des ihm eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens umgekehrt die Beweise, die er für notwendig erachtet, auch zu erheben hat. Dass zu den Beweismitteln der Zeugenbeweis gehört und dass die Zulassungsgremien Zeugen tatsächlich vernehmen, setzt die Ärzte-ZV in § 39 Abs. 2 voraus, wenn darin ausdrücklich angeordnet wird, dass die vom Zulassungsausschuss herangezogenen Sachverständigen und Auskunftspersonen entsprechen dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt werden.

Diese Befugnis und Verpflichtung zur Zeugenvernehmung setzt folgerichtig weiter voraus, dass den Zulassungsgremien dann aber auch die Möglichkeit eingeräumt sein muss, eine Aussage von Zeugen, sofern diese kein Zeugnis- bzw. Auskunftsverweigerungsrecht geltend machen können, zu erzwingen (hier im Rahmen der Rechtshilfe über die Vernehmung durch das Gericht gemäß § 22 SGB X). Denn nur dann macht die hier dem Zulassungs- bzw. Berufungsausschuss auferlegte Pflicht, den Sachverhalt vollständig zu ermitteln, einen Sinn. Im Ergebnis ist daher der Senat der Auffassung, dass sich aus § 39 Abs. 1 Ärzte-ZV - wenn auch nicht expressis verbis - wohl aber aus Sinn und Zweck der Regelung zur Beweiserhebung eine Pflicht zur Zeugenaussage ergibt, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es auch im Interesse des in seinen Grundrechten aus Art 12 GG betroffenen Arztes sein muss, dass bei einem Verfahren über die Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit möglichst zeitnah und schon im "Verwaltungsverfahren" der Sachverhalt vollständig ermittelt wird.

Würde man dagegen die vom SG vertretene Rechtsauffassung teilen, hätte dies zur Folge, dass bei der hier streitigen Konstellation der Berufungsausschuss gezwungen wäre, auf der Grundlage eines unvollständig ermittelten Sachverhaltes eine Entscheidung zu treffen. Dies hätte im weiteren zur Folge, dass gegebenenfalls entweder der Arzt Dr. R. oder aber etwa die Kassenärztliche Vereinigung erfolgreich in einem anschließenden Klageverfahren rügen könnte, der Berufungsausschuss sei von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen. Das SG wäre dann im weiteren entweder gezwungen, die hier noch (vom SG im Rahmen der Rechtshilfe) versagte Zeugenvernehmung durchzuführen und auf der Grundlage des dann ermittelten Sachverhaltes den Berufungsausschuss zu erneuten Bescheidung zu verurteilen oder aber die Entscheidung des Berufungsausschusses ohne eigene Ermittlungen aufzuheben und diesen zu verurteilen, nach Vernehmung der hier benannten Zeugen auf der Grundlage eines vollständig ermittelten Sachverhaltes erneut zu entscheiden (mit der weiteren Folge, dass sich dann das hier streitige Problem wohl erneut wiederholen würde).

Im Übrigen sind weder vom SG in seiner ablehnenden Entscheidung noch von den Beteiligten die sonstigen Antragsvoraussetzungen streitig gestellt worden.

Aus diesen Gründen ist der Beschwerde stattzugeben und festzustellen, dass das SG gem. § 22 SGB X die vom Berufungsausschuss benannten Zeugen (nach vorheriger Prüfung von Zeugnis- bzw. Auskunftsverweigerungsrechten) zu vernehmen hat.
Rechtskraft
Aus
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