Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KR 2939/00
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 4130/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
C-Leg (Kniegelenk) nur bei besonderem Bedarf
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beru-fungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Kläger mit einer Oberschenkelprothese mit C-Leg (Microprozessorgesteuertes Einachskniegelenk mit hydraulischer Standphasensiche-rung und Schwungphasensteuerung) zu versorgen hat.
Der am 1944 geborene verheiratete Kläger ist bei der Beklagten als Rentner pflichtversichert. Als Folge eines Suicidversuchs wurde beim Kläger im Jahre 1992 eine Amputation im rechten Oberschenkel durchgeführt. Zur Fortbewegung ist er mit einer Oberschenkelprothese und einem Leichtgewichtrollstuhl versorgt. Nach dem Bescheid des Versorgungsamts (VA) Heilbronn vom 16. Oktober 1998 sind beim Kläger bei einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 neben der Oberschenkelamputation rechts an Behinderungen Achillodynie links nach operativer Versor-gung einer Achillessehnenruptur, Kraftminderung linker Arm nach Muskeltransplantation vom Rücken zum Nacken, Haltungsschwäche der Wirbelsäule, Beckenschiefstand, Schulter-Arm-Syndrom, cervicogene Kopfschmerzen, arterielle Hypertonie, Schwerhörigkeit rechts und psy-chische Störung festgestellt. Ferner sind die Merkzeichen G und B festgestellt.
Am 18. Januar 2000 beantragte der Kläger die Gewährung einer CAT-CAM Oberschenkelpro-these mit C-Leg. Hierzu legte er die Verordnung der Ärzte für Allgemeinmedizin Dres. B. vom 16. Dezember 1999, den Kostenvoranschlag der W. und G. GmbH, Sanitäts- und Orthopädiehaus (Sanitätshaus), vom 29. Dezember 1999 über DM 43.392,70 (EUR 22.186,34) sowie die Begrün-dung des Sanitätshauses zum Kostenvoranschlag vom 17. Januar 2000 vor. Ausweislich der Verordnung der Dres. B. sei die beantragte Prothese wegen Soziophobie bei depressiver Grund-erkrankung erforderlich, da der Kläger nur mit diesem System in allen Lebenslagen gehfähig sei. Neben zahlreichen rechtlichen Hinweisen war in der Begründung zum Kostenvoranschlag zu den technischen Eigenschaften des C-Leg-Kniegelenks ausgeführt, dass dieses in der Lage sei, auf wechselnde Belastungen, Richtungs- und Tempoänderungen ohne Verzögerung aktiv zu reagie-ren. Die bisherigen Systeme seien auf eine bestimmte Ganggeschwindigkeit auf ebenem Boden eingestellt. Sobald die behinderte Person diese Parameter verlasse, indem sie Schrittgeschwin-digkeit, Belastung oder Untergrund ändere, träten durch die sofort erfolgenden Inkongruenzen der Biomechanik muskuläre und artikulare Belastungen auf, die den Aktionsradius gravierend einschränkten. Gerade diese bisher unvermeidbare zusätzliche Belastung werde vom Prothesen-träger durch Kraftaufwand kompensiert, was über die Fehlbelastungen der Gelenke zu den ge-fürchteten Spätschäden des Bewegungsapparates führe. Im Übrigen stelle die ständige Sorge, die Prothese könne unbeabsichtigt im Kniegelenk einknicken, eine erhebliche mentale Belastung dar, die durch die automatische Anpassung des C-Leg an die momentane Anforderung genom-men werde. Das C-Leg verfüge weiterhin über eine aktive, von der axialen Gewichtsbelastung abhängige Standsicherung, durch die eine bisher unerreichte Sicherheit und Energieeinsparung erzielt und sogar alternierendes Treppenabwärtsgehen möglich werde. Insgesamt gehe es um die Optimierung eines Hilfsmittels zur Erhaltung eines gesunden Bewegungsapparates, die Erweite-rung der Teilnahme am sozialen Umfeld und die Steigerung der Leistungsfähigkeit durch die Reduzierung der außergewöhnlich großen Belastungen, die aus den beschriebenen medizini-schen und biomechanischen Bewertungen resultierten. Das C-Leg habe sich weltweit ausge-zeichnet bewährt und seine hervorragende Eignung im Einsatz bei mittel- bis hochaktiven Pro-thesenträgern bewiesen. Der Kläger sei aktiv im täglichen Leben tätig und unterhalte ein großes umfangreiches soziales Umfeld. Er unterstütze und betreue aktiv seine Eltern. Der Kläger habe die Prothese im täglichen Leben voll adaptiert. Im Hinblick auf die Erhaltung und Verbesserung des Aktivitätsgrades und zur Vermeidung von Ausfallzeiten werde den Anforderungen an das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) Rechnung getragen. Die Beklagte veranlasste eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Kran-kenversicherung (MDK), wobei Dr. L. ausweislich seiner Ausführungen vom 09. Februar 2000 die beantragte Versorgung nicht befürwortete. Der Kläger habe Anspruch auf eine Standardver-sorgung, nicht jedoch auf eine Versorgung mit der beantragten aufwendigen elektronisch gesteu-erten Prothese. Sofern es zwischenzeitlich zu Stumpfveränderungen gekommen sein sollte, sei eine Adaption der vorhandenen Prothese an die aktuellen körperlichen Verhältnisse angezeigt. Die seitens des Sanitätshauses angegebene Begründung der Vermeidung von Ausfallzeiten sei nicht relevant, da der Kläger Rentner sei. Mit Bescheid vom 16. Februar 2000 lehnte die Beklag-te den Antrag des Klägers im Wesentlichen unter Darlegung der Ausführungen des Dr. L. ab. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte die Durchführung einer persönlichen Untersuchung. Auf der Grundlage der am 02. Mai 2000 erfolgten Untersuchung des Klägers be-fürwortete Dr. Be. vom MDK die Kostenübernahme gleichfalls nicht (Gutachten vom 09. Mai 2000). Der Kläger sei durch eine zusätzlich vorliegende psychische Erkrankung in seinem Be-wegungsradius eingeschränkt, so dass eine Versorgung mit einer neuen Prothese das Grundprob-lem nicht löse. Nach seinen eigenen Schilderungen sei er kein hochaktiver Geher; vielmehr sei er Rentner, und sein Bewegungsradius sei auf das eigene Haus beschränkt. Statt der beantragten Prothese schlug Dr. Be. eine Rehabilitationsmaßnahme in einer spezialisierten Klinik vor, in der eine intensive Gangschulung und Muskelkräftigung sowie physikalische Maßnahmen zur Reduk-tion der Beschwerdesymptomatik durchgeführt werden könnten; auch eine psychiatrische Be-gleitung sei sinnvoll. Den dem Kläger seitens der Beklagten dementsprechend unterbreiteten Vorschlag lehnte dieser mit der Begründung ab, aufgrund seiner körperlichen und psychischen Befindlichkeiten sei eine Rehabilitationsmaßnahme für ihn zwecklos. Mit Widerspruchsbescheid vom 09. November 2000 wies der bei der Beklagten eingesetzte Widerspruchsausschuss den Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung zurück, für die beantragte Ausstattung beste-he keine Notwendigkeit. Im Sinne einer Kosten/Nutzen-Betrachtungsweise sei diese Versorgung nicht wirtschaftlich und erforderlich. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die jeweils denkbar optimale Versorgung.
Hiergegen erhob der Kläger beim Sozialgericht (SG) Heilbronn Klage und wandte sich gegen die Feststellung, die beantragte Versorgung sei unwirtschaftlich. Vielmehr beuge die beantragte Pro-these Schäden vor; auch sei die herkömmliche Versorgung bei erheblicher Beanspruchung sehr reparaturanfällig, so dass die Anschaffungskosten eines herkömmlichen Gelenks zusammen mit den Reparaturkosten in einem Zeitraum von fünf Jahren die Anschaffungskosten für das C-Leg überstiegen. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten entgegen. Das SG wies die Klage mit Urteil vom 21. März 2001 im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Bescheide ab. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des den Bevollmächtigten des Klägers am 16. Mai 2001 gegen Empfangsbe-kenntnis zugestellten Urteils verwiesen.
Hiergegen erhob der Kläger am 11. Juni 2001 schriftlich durch Fernkopie beim Landessozialge-richt (LSG) Berufung (L 4 KR 2472/01). Er macht geltend, die Beklagte und das SG hätten die mit der Versorgung mit einem C-Leg-Kniegelenk verbundenen Vorteile nur unzureichend ge-würdigt. Dies biete eine größere Standsicherheit und die Möglichkeit, schräge Ebenen und Trep-pen unter Schonung der übrigen Gelenke und der Wirbelsäule sicher zu bewältigen. Zur Bewe-gung der Prothese bedürfte es eines geringeren Kraftaufwandes, außerdem werde eine besondere mechanische Belastung des Stumpfes und der Grenzfläche zwischen Stumpf und Prothese ver-mieden. Dadurch müsse er nicht alle drei bis vier Tage eine Tragepause zur Erholung der Haut am Oberschenkelstumpf einlegen. Langfristig würden im Übrigen Sekundärerkrankungen ver-mieden, da keine unnötigen Belastungen für die anderen Gelenke entstünden. Demgegenüber sei die bisherige Prothese nicht ausreichend, da sie Defizite und Unsicherheiten in der Mobilität hervorrufe. Eine ausreichende Standsicherheit durch die Stumpfkraft bestehe nicht. Da er zusätz-lich an einer Bandscheibenprotrusion L4 bis S1, an einer Spondylarthrose der unteren Lenden-wirbelsäule sowie einer Arthrose der Ileo-Sakral-Gelenke (ISG) beidseits leide, bestehe eine zunehmende Kraftlosigkeit, mit der eine Verkürzung der schmerzfreien Gehstrecke auf 30 m einhergehe. Durch die Versorgung mit der beantragten Prothese werde auch ein erheblicher Bei-trag zur Behebung der psychischen Erkrankung geleistet, da durch die erleichterte Handhabung sein Zutrauen in die eigene Kraft wieder wachse, so dass der gegenwärtige Rückzug aus der Öf-fentlichkeit rückgängig gemacht werde. Insgesamt stünden Kosten und Nutzen des C-Leg nicht außer Verhältnis. Er legt den Bescheid des VA Heilbronn vom 16. Oktober 1998, den Arztbrief des Dr. B. vom 03. April 2000 sowie handschriftlich verfasst eine Übersicht über seine berufli-chen Tätigkeiten von 1976 bis 1993, einen Lebenslauf und eine Darstellung seiner jetzigen kör-perlichen Befindlichkeit sowie seiner psychosozialen Situation vor. Der Kläger trägt unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 06. Juni 2002 (B 3 KR 68/01 R = SozR 3-2500 § 33 Nr. 44) weiter vor, dass auch er, ebenso wie die Klä-gerin in dem vom BSG entschiedenen Rechtsstreit, Anspruch auf Versorgung mit dem C-Leg-Kniegelenkssystem habe. Die Gebrauchsvorteile des C-Leg seien im Vergleich zu einer her-kömmlichen Prothese nicht auf spezielle Lebensbereiche begrenzt, sondern stellten vielmehr das allgemeine Grundbedürfnis sicher, Sturzgefahren zu vermeiden, das Alltagsleben nachhaltig po-sitiver zu gestalten und auf unerwartete Situationen gleich einem gesunden Menschen reagieren zu können. Wie bei jener Klägerin wirkten sich die Funktionsvorteile nicht nur am Rande des Alltagslebens, sondern in seinem Lebensmittelpunkt, dem Familienleben, aus. Die Gebrauchs-vorteile seien für ihn auch deutlich, da erhebliche Verletzungen und Gefährdungen vermieden werden könnten. Insoweit legt der Kläger Auszüge eines Urteils des SG Dortmund (S 13[41] KR 17/00) dar. Im Rahmen der Kosten-Nutzen-Relation sei im Übrigen zu berücksich-tigen, dass der Hersteller des begehrten C-Leg-Kniegelenks eine dreijährige kostenlose Wartung und Instandhaltung zusichere, was beim herkömmlichen System nicht der Fall sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 21. März 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. November 2000 zu verur-teilen, ihn mit einer C-Leg-Prothese zu versorgen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig. Die Darlegungen des Klägers zeigten, dass er offenbar sämtliche physischen, psychischen und familiären Probleme auf die seines Erachtens nach unzureichende Prothesenversorgung projiziere. Zu beachten sei jedoch, dass die von ihm beschriebenen Erscheinungen wie Panikattacken und Partnerschaftskonflikte ebenso wie die be-stehende Soziophobie stets auf mehreren, komplexen und psychisch sehr belastenden Faktoren aus der Lebensgeschichte, dem sozialen Umfeld und dem sozialen Verhalten beruhten, die einer eingehenden psychiatrischen/psychologischen Abklärung und einer geeigneten Psychotherapie bedürften, in Wirklichkeit mit der vorhandenen Prothesenversorgung jedoch nichts zu tun hätten. Schließlich habe zur Amputation des rechten Oberschenkels ein Suicidversuch geführt, so dass offensichtlich bereits vor der durch die Amputation ausgelösten Körperbehinderung ganz erheb-liche psychische Probleme bestanden hätten. Der Entscheidung des BSG vom 06. Juni 2002 (a.a.O.) lasse sich im Übrigen nicht entnehmen, dass die Krankenkassen in Abkehr von der bis-herigen Rechtsprechung verpflichtet seien, die Versicherten entsprechend dem Fortschritt der Technik jeweils mit dem neuesten und technisch ausgereiftesten Hilfsmittel auszustatten. Danach sei vielmehr erforderlich, dass die C-Leg-Prothese dem Versicherten im Vergleich zu einer her-kömmlichen Prothese deutliche Gebrauchsvorteile biete. Dies sei im Falle des Klägers zu ver-neinen. Denn dieser sei durch die zusätzlich vorliegende psychische Erkrankung in seinem Be-wegungsradius eingeschränkt, so dass mit der streitbefangenen Prothese das Grundproblem nicht gelöst werde. Der Kläger sei kein hochaktiver Geher; er sei Rentner und sein Bewegungsradius sei auf sein eigenes Haus beschränkt. Er trage seine Prothese zudem nicht regelmäßig und sei im Übrigen mit einem Rollstuhl versorgt. Demgegenüber unterscheide sich die tägliche Lebensfüh-rung bzw. die Anforderungen der täglichen Lebensführung der jungen Frau in dem vom BSG (a.a.O.) entschiedenen Fall grundsätzlich von der täglichen Lebensführung des Klägers. Diese habe zwei Kleinkinder zu versorgen und müsse daher reaktionsschnell hinter den Kindern her-laufen oder sie vor Gefahren schützen. Dabei stelle das C-Leg einen erheblichen Vorteil dar. Die Beklagte legt die Stellungnahme der Dr. S. (MDK) vom 26. Februar 2001 zu einer beantragten Oberschenkelschaft-Neuversorgung vor.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündli-che Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genom-men.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Be-rufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig; sie ist je-doch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. November 2000 ist rechtmäßig und ver-letzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Kläger mit einer C-Leg-Oberschenkelprothese zu versorgen.
Anspruchsgrundlage für das geltend gemachte Begehren ist § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Danach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, or-thopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind.
In diesem Sinne ist ein Hilfsmittel zum Ausgleich einer Behinderung nach allgemeiner Meinung dann erforderlich, wenn es zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt wird. Hierzu ist auch ein gewisser körperlicher und geistiger Freiraum zu rechnen, der die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben umfasst. Die Erforderlichkeit eines Hilfsmittels ist unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Behinderung und der konkreten Betreuungssitua-tion zu beurteilen (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 7). Das Hilfsmittel darf die Behinderung nicht nur in einem unwesentlichen Umfang ausgleichen. Hilfsmittel, die dazu dienen, lediglich die Folgen und Auswirkungen der Behinderung in den verschiedenen Lebensbereichen, insbesondere auf beruflichem oder wirtschaftlichem Gebiet sowie im Bereich der Freizeitgestaltung zu beseitigen oder zu mildern, müssen die gesetzlichen Krankenkassen nicht zur Verfügung stellen. Soweit jedoch Grundbedürfnisse betroffen sind, fällt der Ausgleich der Behinderung in die Leistungs-pflicht der Krankenkasse (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 22). Hilfsmittel in Sinne der zweiten Al-ternative des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind in erster Linie solche, die einen unmittelbaren Aus-gleich der körperlichen Behinderung selbst bezwecken. Das ist dann der Fall, wenn das Hilfsmit-tel die Ausübung der beeinträchtigten Körperfunktion ermöglicht, ersetzt oder erleichtert. Dieser direkte Funktionsausgleich wirkt sich in allen Lebensbereichen aus und betrifft ohne weiteres Grundbedürfnisse des täglichen Lebens. Hilfsmittel, die nicht unmittelbar an der Behinderung ansetzen, den Funktionsausfall vielmehr anderweitig ausgleichen oder mindern, fallen demge-genüber nur dann in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen, wenn Grundbedürfnis-se betroffen sind.
Vorliegend ist bei dem rechts oberschenkelamputierten Kläger das Grundbedürfnis des Gehens, Laufens und Stehens betroffen, wobei mit einer Oberschenkelprothese ein unmittelbarer Aus-gleich der Behinderung bezweckt wird, da durch eine derartige Prothese die Ausübung der ge-nannten Körperfunktionen unmittelbar ersetzt wird. Da der Einsatz der Beine zur Fortbewegung jederzeit und überall erforderlich ist, ist der Einsatz des im Streit stehenden C-Leg auch nicht auf spezielle Lebensbereiche begrenzt. Der Senat geht auf der Grundlage der Ausführungen des Sa-nitätshauses in seiner im Verwaltungsverfahren vorgelegten Begründung zu dem eingereichten Kostenvoranschlag davon aus, dass das Kniegelenksystem C-Leg im Vergleich zu einer her-kömmlichen Prothese erhebliche Gebrauchsvorteile bietet und das dargelegte Grundbedürfnis nach dem gegenwärtigen Stand der Technik soweit wie möglich deckt. Dies führt gleichwohl jedoch nicht dazu, dass die Krankenkasse sämtliche Versicherte generell mit einem C-Leg aus-zustatten hätte, die ähnlich beeinträchtigt sind wie der Kläger. In diesem Zusammenhang führt das BSG in seinem Urteil vom 06. Juni 2002 (a.a.O.) aus, dass der Gebrauchsvorteil dieser Aus-stattung maßgeblich von den körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Prothesenträgers und seiner persönlichen Lebensgestaltung abhänge, weshalb nicht jeder derart Betroffene in der Lage sei, die Gebrauchsvorteile des C-Leg auch tatsächlich zu nutzen. Im Einzelfall fehle es dann an der Erforderlichkeit für dieses spezielle Hilfsmittel. Demnach kann nur derjenige die Versorgung mit einem C-Leg beanspruchen, der im Alltagsleben hierdurch deutliche Gebrauchs-vorteile hat (BSG a.a.O.). Diese Voraussetzung hat das BSG in dem erwähnten Verfahren im Fall einer 39-jährigen Mutter zweier zwei und sieben Jahre alter Kinder bejaht und zur Begrün-dung im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die im Vergleich zu der bisher von ihr verwendeten Prothese deutlich verminderte Sturzgefahr gerade im Umgang mit ihren kleinen Kindern erhebli-che Bedeutung beizumessen sei und ferner Verbesserungen des Bewegungsablaufs auf unebe-nem Gelände sowie beim Berg- und Treppabgehen zu verzeichnen seien. In diesem Sinne ist die Versorgung mit einem C-Leg beim Kläger hingegen nicht erforderlich. Zwar würde sich die zusätzliche Standsicherheit, die durch eine automatische Steuerung der Pro-these erzielt wird, auch im Alltagsleben des Klägers positiv auswirken, da das Gehen auf unebe-nem Gelände oder beim Berg- und Treppabgehen erleichtert und die Sturzgefahr daher verringert werden würde. In Anbetracht der speziellen Lebenssituation des Klägers kann aber auch im Hin-blick auf diese Gesichtspunkte das Vorliegen eines erheblichen Gebrauchsvorteils nicht bejaht werden. Denn beim Kläger handelt es sich gerade nicht um einen mittel- bis hochaktiven Prothe-senträger, für den sich das C-Leg nach den Darlegungen des Sanitätshauses hervorragend eigne. Auch ist der Kläger anders als insoweit dargestellt weder aktiv im täglichen Leben tätig, noch unterhält er ein umfangreiches soziales Umfeld. Der Kläger ist zudem nicht mehr berufstätig, sondern Rentner, so dass auch der vom Sanitätshaus herangezogene Gesichtspunkt der Vermei-dung von Ausfallzeiten nicht zum Tragen kommt. Wie der Kläger anlässlich seiner Untersu-chung durch Dr. Be. vom MDK am 02. Mai 2000 ausgeführt hat, lebt er sehr zurückgezogen und verlässt das Haus kaum noch. Seinen Angaben zufolge bestellt er Kleidung über den Versand-handel und verlässt das Haus lediglich noch maximal einmal wöchentlich, um zum Schwimmen zu gehen. Ansonsten geht er lediglich noch zum Briefkasten, um die Zeitung zu holen. Auch im Rahmen seiner dem Senat vorgelegten Schilderung seiner psycho-sozialen Situation gab er an, sich aufgrund seiner körperlichen Befindlichkeit fast nur noch in der Wohnung aufzuhalten. Nachdem der Kläger seine Prothese seinen weiteren Angaben anlässlich der Untersuchung beim MDK zufolge zudem nicht einmal zu Hause täglich trägt, ist nicht ersichtlich, dass der Kläger die Gebrauchsvorteile der begehrten Spezialprothese tatsächlich zu nutzen vermag. Eine Nut-zung dieser Prothese wäre einerseits wegen der nur eingeschränkten Tragedauer in zeitlicher Hinsicht auf ein geringes Maß beschränkt, andererseits würden aber auch bedingt durch die Le-bensweise des Klägers Situationen, in denen die speziellen Vorteile dieser Prothese zum Tragen kommen, nur verhältnismäßig selten auftreten. Da der Kläger die Prothese weit überwiegend nur im häuslichen Bereich nutzt, ist ihm zuzumuten, die in geringem Ausmaß auch dort spürbaren Vorteile durch Beachtung einer besonderen Vorsicht zu kompensieren. Soweit der Kläger im gerichtlichen Verfahren die mangelnde Standsicherheit beim Tragen seiner Prothese geltend ge-macht hat, ist darauf hinzuweisen, dass diese Prothese nicht mehr passgerecht war. Demgemäß liegt der Beklagten ein Kostenvoranschlag für eine Neuversorgung des Oberschenkelschaftes vor, wobei diese Neuversorgung seitens der mit der Begutachtung beauftragten Dr. S. vom MDK ausweislich ihres Gutachtens vom 26. Februar 2001 auch befürwortet wurde, nachdem beim Kläger im Vergleich zu der Begutachtung vom Mai 2000 eine signifikante Gewichtszunahme zu verzeichnen war. In Übereinstimmung mit der Auffassung der Beklagten geht der Senat im Üb-rigen auch nicht davon aus, dass die oben dargestellte Lebensweise des Klägers Folge der derzei-tigen Prothesenversorgung ist und er bei Versorgung mit dem streitbefangenen C-Leg ein weit aktiveres Leben führen und die Prothese ähnlich der Klägerin in dem vom BSG (a.a.O.) ent-schiedenen Verfahren nutzen würde. Denn der Bewegungsradius des Klägers ist in erster Linie durch die psychische Erkrankung (Soziophobie) eingeschränkt, nicht aber durch die aktuelle Prothesenversorgung. Dies erklärt auch, warum der Kläger die Wohnung selbst unter Benutzung des ihm gleichfalls als Hilfsmittel zur Verfügung stehenden Leichtgewichtrollstuhls nicht ver-lässt und er - wie er selbst angegeben hat – seit acht Jahren mit seiner Ehefrau keinen Spazier-gang mehr gemacht hat. Denn wenn Spaziergänge mit Prothese im Hinblick auf die geltend ge-machte eingeschränkte Gehstrecke nicht möglich sein sollten, so ließen sich durch die Benutzung des Rollstuhls sowohl die Schmerzzustände vermeiden als auch der Aktionsradius erweitern.
Nach alledem ist für den Kläger die begehrte Versorgung mit einem C-Leg im Sinne des § 33 SGB V nicht erforderlich.
Da die Beklagte somit nicht verpflichtet ist, den Kläger mit der beantragten Prothese zu versor-gen, das SG die Klage mithin zu Recht abgewiesen hat, konnte auch die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten des Beru-fungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Kläger mit einer Oberschenkelprothese mit C-Leg (Microprozessorgesteuertes Einachskniegelenk mit hydraulischer Standphasensiche-rung und Schwungphasensteuerung) zu versorgen hat.
Der am 1944 geborene verheiratete Kläger ist bei der Beklagten als Rentner pflichtversichert. Als Folge eines Suicidversuchs wurde beim Kläger im Jahre 1992 eine Amputation im rechten Oberschenkel durchgeführt. Zur Fortbewegung ist er mit einer Oberschenkelprothese und einem Leichtgewichtrollstuhl versorgt. Nach dem Bescheid des Versorgungsamts (VA) Heilbronn vom 16. Oktober 1998 sind beim Kläger bei einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 neben der Oberschenkelamputation rechts an Behinderungen Achillodynie links nach operativer Versor-gung einer Achillessehnenruptur, Kraftminderung linker Arm nach Muskeltransplantation vom Rücken zum Nacken, Haltungsschwäche der Wirbelsäule, Beckenschiefstand, Schulter-Arm-Syndrom, cervicogene Kopfschmerzen, arterielle Hypertonie, Schwerhörigkeit rechts und psy-chische Störung festgestellt. Ferner sind die Merkzeichen G und B festgestellt.
Am 18. Januar 2000 beantragte der Kläger die Gewährung einer CAT-CAM Oberschenkelpro-these mit C-Leg. Hierzu legte er die Verordnung der Ärzte für Allgemeinmedizin Dres. B. vom 16. Dezember 1999, den Kostenvoranschlag der W. und G. GmbH, Sanitäts- und Orthopädiehaus (Sanitätshaus), vom 29. Dezember 1999 über DM 43.392,70 (EUR 22.186,34) sowie die Begrün-dung des Sanitätshauses zum Kostenvoranschlag vom 17. Januar 2000 vor. Ausweislich der Verordnung der Dres. B. sei die beantragte Prothese wegen Soziophobie bei depressiver Grund-erkrankung erforderlich, da der Kläger nur mit diesem System in allen Lebenslagen gehfähig sei. Neben zahlreichen rechtlichen Hinweisen war in der Begründung zum Kostenvoranschlag zu den technischen Eigenschaften des C-Leg-Kniegelenks ausgeführt, dass dieses in der Lage sei, auf wechselnde Belastungen, Richtungs- und Tempoänderungen ohne Verzögerung aktiv zu reagie-ren. Die bisherigen Systeme seien auf eine bestimmte Ganggeschwindigkeit auf ebenem Boden eingestellt. Sobald die behinderte Person diese Parameter verlasse, indem sie Schrittgeschwin-digkeit, Belastung oder Untergrund ändere, träten durch die sofort erfolgenden Inkongruenzen der Biomechanik muskuläre und artikulare Belastungen auf, die den Aktionsradius gravierend einschränkten. Gerade diese bisher unvermeidbare zusätzliche Belastung werde vom Prothesen-träger durch Kraftaufwand kompensiert, was über die Fehlbelastungen der Gelenke zu den ge-fürchteten Spätschäden des Bewegungsapparates führe. Im Übrigen stelle die ständige Sorge, die Prothese könne unbeabsichtigt im Kniegelenk einknicken, eine erhebliche mentale Belastung dar, die durch die automatische Anpassung des C-Leg an die momentane Anforderung genom-men werde. Das C-Leg verfüge weiterhin über eine aktive, von der axialen Gewichtsbelastung abhängige Standsicherung, durch die eine bisher unerreichte Sicherheit und Energieeinsparung erzielt und sogar alternierendes Treppenabwärtsgehen möglich werde. Insgesamt gehe es um die Optimierung eines Hilfsmittels zur Erhaltung eines gesunden Bewegungsapparates, die Erweite-rung der Teilnahme am sozialen Umfeld und die Steigerung der Leistungsfähigkeit durch die Reduzierung der außergewöhnlich großen Belastungen, die aus den beschriebenen medizini-schen und biomechanischen Bewertungen resultierten. Das C-Leg habe sich weltweit ausge-zeichnet bewährt und seine hervorragende Eignung im Einsatz bei mittel- bis hochaktiven Pro-thesenträgern bewiesen. Der Kläger sei aktiv im täglichen Leben tätig und unterhalte ein großes umfangreiches soziales Umfeld. Er unterstütze und betreue aktiv seine Eltern. Der Kläger habe die Prothese im täglichen Leben voll adaptiert. Im Hinblick auf die Erhaltung und Verbesserung des Aktivitätsgrades und zur Vermeidung von Ausfallzeiten werde den Anforderungen an das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) Rechnung getragen. Die Beklagte veranlasste eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Kran-kenversicherung (MDK), wobei Dr. L. ausweislich seiner Ausführungen vom 09. Februar 2000 die beantragte Versorgung nicht befürwortete. Der Kläger habe Anspruch auf eine Standardver-sorgung, nicht jedoch auf eine Versorgung mit der beantragten aufwendigen elektronisch gesteu-erten Prothese. Sofern es zwischenzeitlich zu Stumpfveränderungen gekommen sein sollte, sei eine Adaption der vorhandenen Prothese an die aktuellen körperlichen Verhältnisse angezeigt. Die seitens des Sanitätshauses angegebene Begründung der Vermeidung von Ausfallzeiten sei nicht relevant, da der Kläger Rentner sei. Mit Bescheid vom 16. Februar 2000 lehnte die Beklag-te den Antrag des Klägers im Wesentlichen unter Darlegung der Ausführungen des Dr. L. ab. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte die Durchführung einer persönlichen Untersuchung. Auf der Grundlage der am 02. Mai 2000 erfolgten Untersuchung des Klägers be-fürwortete Dr. Be. vom MDK die Kostenübernahme gleichfalls nicht (Gutachten vom 09. Mai 2000). Der Kläger sei durch eine zusätzlich vorliegende psychische Erkrankung in seinem Be-wegungsradius eingeschränkt, so dass eine Versorgung mit einer neuen Prothese das Grundprob-lem nicht löse. Nach seinen eigenen Schilderungen sei er kein hochaktiver Geher; vielmehr sei er Rentner, und sein Bewegungsradius sei auf das eigene Haus beschränkt. Statt der beantragten Prothese schlug Dr. Be. eine Rehabilitationsmaßnahme in einer spezialisierten Klinik vor, in der eine intensive Gangschulung und Muskelkräftigung sowie physikalische Maßnahmen zur Reduk-tion der Beschwerdesymptomatik durchgeführt werden könnten; auch eine psychiatrische Be-gleitung sei sinnvoll. Den dem Kläger seitens der Beklagten dementsprechend unterbreiteten Vorschlag lehnte dieser mit der Begründung ab, aufgrund seiner körperlichen und psychischen Befindlichkeiten sei eine Rehabilitationsmaßnahme für ihn zwecklos. Mit Widerspruchsbescheid vom 09. November 2000 wies der bei der Beklagten eingesetzte Widerspruchsausschuss den Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung zurück, für die beantragte Ausstattung beste-he keine Notwendigkeit. Im Sinne einer Kosten/Nutzen-Betrachtungsweise sei diese Versorgung nicht wirtschaftlich und erforderlich. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die jeweils denkbar optimale Versorgung.
Hiergegen erhob der Kläger beim Sozialgericht (SG) Heilbronn Klage und wandte sich gegen die Feststellung, die beantragte Versorgung sei unwirtschaftlich. Vielmehr beuge die beantragte Pro-these Schäden vor; auch sei die herkömmliche Versorgung bei erheblicher Beanspruchung sehr reparaturanfällig, so dass die Anschaffungskosten eines herkömmlichen Gelenks zusammen mit den Reparaturkosten in einem Zeitraum von fünf Jahren die Anschaffungskosten für das C-Leg überstiegen. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten entgegen. Das SG wies die Klage mit Urteil vom 21. März 2001 im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Bescheide ab. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des den Bevollmächtigten des Klägers am 16. Mai 2001 gegen Empfangsbe-kenntnis zugestellten Urteils verwiesen.
Hiergegen erhob der Kläger am 11. Juni 2001 schriftlich durch Fernkopie beim Landessozialge-richt (LSG) Berufung (L 4 KR 2472/01). Er macht geltend, die Beklagte und das SG hätten die mit der Versorgung mit einem C-Leg-Kniegelenk verbundenen Vorteile nur unzureichend ge-würdigt. Dies biete eine größere Standsicherheit und die Möglichkeit, schräge Ebenen und Trep-pen unter Schonung der übrigen Gelenke und der Wirbelsäule sicher zu bewältigen. Zur Bewe-gung der Prothese bedürfte es eines geringeren Kraftaufwandes, außerdem werde eine besondere mechanische Belastung des Stumpfes und der Grenzfläche zwischen Stumpf und Prothese ver-mieden. Dadurch müsse er nicht alle drei bis vier Tage eine Tragepause zur Erholung der Haut am Oberschenkelstumpf einlegen. Langfristig würden im Übrigen Sekundärerkrankungen ver-mieden, da keine unnötigen Belastungen für die anderen Gelenke entstünden. Demgegenüber sei die bisherige Prothese nicht ausreichend, da sie Defizite und Unsicherheiten in der Mobilität hervorrufe. Eine ausreichende Standsicherheit durch die Stumpfkraft bestehe nicht. Da er zusätz-lich an einer Bandscheibenprotrusion L4 bis S1, an einer Spondylarthrose der unteren Lenden-wirbelsäule sowie einer Arthrose der Ileo-Sakral-Gelenke (ISG) beidseits leide, bestehe eine zunehmende Kraftlosigkeit, mit der eine Verkürzung der schmerzfreien Gehstrecke auf 30 m einhergehe. Durch die Versorgung mit der beantragten Prothese werde auch ein erheblicher Bei-trag zur Behebung der psychischen Erkrankung geleistet, da durch die erleichterte Handhabung sein Zutrauen in die eigene Kraft wieder wachse, so dass der gegenwärtige Rückzug aus der Öf-fentlichkeit rückgängig gemacht werde. Insgesamt stünden Kosten und Nutzen des C-Leg nicht außer Verhältnis. Er legt den Bescheid des VA Heilbronn vom 16. Oktober 1998, den Arztbrief des Dr. B. vom 03. April 2000 sowie handschriftlich verfasst eine Übersicht über seine berufli-chen Tätigkeiten von 1976 bis 1993, einen Lebenslauf und eine Darstellung seiner jetzigen kör-perlichen Befindlichkeit sowie seiner psychosozialen Situation vor. Der Kläger trägt unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 06. Juni 2002 (B 3 KR 68/01 R = SozR 3-2500 § 33 Nr. 44) weiter vor, dass auch er, ebenso wie die Klä-gerin in dem vom BSG entschiedenen Rechtsstreit, Anspruch auf Versorgung mit dem C-Leg-Kniegelenkssystem habe. Die Gebrauchsvorteile des C-Leg seien im Vergleich zu einer her-kömmlichen Prothese nicht auf spezielle Lebensbereiche begrenzt, sondern stellten vielmehr das allgemeine Grundbedürfnis sicher, Sturzgefahren zu vermeiden, das Alltagsleben nachhaltig po-sitiver zu gestalten und auf unerwartete Situationen gleich einem gesunden Menschen reagieren zu können. Wie bei jener Klägerin wirkten sich die Funktionsvorteile nicht nur am Rande des Alltagslebens, sondern in seinem Lebensmittelpunkt, dem Familienleben, aus. Die Gebrauchs-vorteile seien für ihn auch deutlich, da erhebliche Verletzungen und Gefährdungen vermieden werden könnten. Insoweit legt der Kläger Auszüge eines Urteils des SG Dortmund (S 13[41] KR 17/00) dar. Im Rahmen der Kosten-Nutzen-Relation sei im Übrigen zu berücksich-tigen, dass der Hersteller des begehrten C-Leg-Kniegelenks eine dreijährige kostenlose Wartung und Instandhaltung zusichere, was beim herkömmlichen System nicht der Fall sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 21. März 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. November 2000 zu verur-teilen, ihn mit einer C-Leg-Prothese zu versorgen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig. Die Darlegungen des Klägers zeigten, dass er offenbar sämtliche physischen, psychischen und familiären Probleme auf die seines Erachtens nach unzureichende Prothesenversorgung projiziere. Zu beachten sei jedoch, dass die von ihm beschriebenen Erscheinungen wie Panikattacken und Partnerschaftskonflikte ebenso wie die be-stehende Soziophobie stets auf mehreren, komplexen und psychisch sehr belastenden Faktoren aus der Lebensgeschichte, dem sozialen Umfeld und dem sozialen Verhalten beruhten, die einer eingehenden psychiatrischen/psychologischen Abklärung und einer geeigneten Psychotherapie bedürften, in Wirklichkeit mit der vorhandenen Prothesenversorgung jedoch nichts zu tun hätten. Schließlich habe zur Amputation des rechten Oberschenkels ein Suicidversuch geführt, so dass offensichtlich bereits vor der durch die Amputation ausgelösten Körperbehinderung ganz erheb-liche psychische Probleme bestanden hätten. Der Entscheidung des BSG vom 06. Juni 2002 (a.a.O.) lasse sich im Übrigen nicht entnehmen, dass die Krankenkassen in Abkehr von der bis-herigen Rechtsprechung verpflichtet seien, die Versicherten entsprechend dem Fortschritt der Technik jeweils mit dem neuesten und technisch ausgereiftesten Hilfsmittel auszustatten. Danach sei vielmehr erforderlich, dass die C-Leg-Prothese dem Versicherten im Vergleich zu einer her-kömmlichen Prothese deutliche Gebrauchsvorteile biete. Dies sei im Falle des Klägers zu ver-neinen. Denn dieser sei durch die zusätzlich vorliegende psychische Erkrankung in seinem Be-wegungsradius eingeschränkt, so dass mit der streitbefangenen Prothese das Grundproblem nicht gelöst werde. Der Kläger sei kein hochaktiver Geher; er sei Rentner und sein Bewegungsradius sei auf sein eigenes Haus beschränkt. Er trage seine Prothese zudem nicht regelmäßig und sei im Übrigen mit einem Rollstuhl versorgt. Demgegenüber unterscheide sich die tägliche Lebensfüh-rung bzw. die Anforderungen der täglichen Lebensführung der jungen Frau in dem vom BSG (a.a.O.) entschiedenen Fall grundsätzlich von der täglichen Lebensführung des Klägers. Diese habe zwei Kleinkinder zu versorgen und müsse daher reaktionsschnell hinter den Kindern her-laufen oder sie vor Gefahren schützen. Dabei stelle das C-Leg einen erheblichen Vorteil dar. Die Beklagte legt die Stellungnahme der Dr. S. (MDK) vom 26. Februar 2001 zu einer beantragten Oberschenkelschaft-Neuversorgung vor.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündli-che Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genom-men.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Be-rufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig; sie ist je-doch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. November 2000 ist rechtmäßig und ver-letzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Kläger mit einer C-Leg-Oberschenkelprothese zu versorgen.
Anspruchsgrundlage für das geltend gemachte Begehren ist § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Danach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, or-thopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind.
In diesem Sinne ist ein Hilfsmittel zum Ausgleich einer Behinderung nach allgemeiner Meinung dann erforderlich, wenn es zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt wird. Hierzu ist auch ein gewisser körperlicher und geistiger Freiraum zu rechnen, der die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben umfasst. Die Erforderlichkeit eines Hilfsmittels ist unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Behinderung und der konkreten Betreuungssitua-tion zu beurteilen (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 7). Das Hilfsmittel darf die Behinderung nicht nur in einem unwesentlichen Umfang ausgleichen. Hilfsmittel, die dazu dienen, lediglich die Folgen und Auswirkungen der Behinderung in den verschiedenen Lebensbereichen, insbesondere auf beruflichem oder wirtschaftlichem Gebiet sowie im Bereich der Freizeitgestaltung zu beseitigen oder zu mildern, müssen die gesetzlichen Krankenkassen nicht zur Verfügung stellen. Soweit jedoch Grundbedürfnisse betroffen sind, fällt der Ausgleich der Behinderung in die Leistungs-pflicht der Krankenkasse (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 22). Hilfsmittel in Sinne der zweiten Al-ternative des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind in erster Linie solche, die einen unmittelbaren Aus-gleich der körperlichen Behinderung selbst bezwecken. Das ist dann der Fall, wenn das Hilfsmit-tel die Ausübung der beeinträchtigten Körperfunktion ermöglicht, ersetzt oder erleichtert. Dieser direkte Funktionsausgleich wirkt sich in allen Lebensbereichen aus und betrifft ohne weiteres Grundbedürfnisse des täglichen Lebens. Hilfsmittel, die nicht unmittelbar an der Behinderung ansetzen, den Funktionsausfall vielmehr anderweitig ausgleichen oder mindern, fallen demge-genüber nur dann in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen, wenn Grundbedürfnis-se betroffen sind.
Vorliegend ist bei dem rechts oberschenkelamputierten Kläger das Grundbedürfnis des Gehens, Laufens und Stehens betroffen, wobei mit einer Oberschenkelprothese ein unmittelbarer Aus-gleich der Behinderung bezweckt wird, da durch eine derartige Prothese die Ausübung der ge-nannten Körperfunktionen unmittelbar ersetzt wird. Da der Einsatz der Beine zur Fortbewegung jederzeit und überall erforderlich ist, ist der Einsatz des im Streit stehenden C-Leg auch nicht auf spezielle Lebensbereiche begrenzt. Der Senat geht auf der Grundlage der Ausführungen des Sa-nitätshauses in seiner im Verwaltungsverfahren vorgelegten Begründung zu dem eingereichten Kostenvoranschlag davon aus, dass das Kniegelenksystem C-Leg im Vergleich zu einer her-kömmlichen Prothese erhebliche Gebrauchsvorteile bietet und das dargelegte Grundbedürfnis nach dem gegenwärtigen Stand der Technik soweit wie möglich deckt. Dies führt gleichwohl jedoch nicht dazu, dass die Krankenkasse sämtliche Versicherte generell mit einem C-Leg aus-zustatten hätte, die ähnlich beeinträchtigt sind wie der Kläger. In diesem Zusammenhang führt das BSG in seinem Urteil vom 06. Juni 2002 (a.a.O.) aus, dass der Gebrauchsvorteil dieser Aus-stattung maßgeblich von den körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Prothesenträgers und seiner persönlichen Lebensgestaltung abhänge, weshalb nicht jeder derart Betroffene in der Lage sei, die Gebrauchsvorteile des C-Leg auch tatsächlich zu nutzen. Im Einzelfall fehle es dann an der Erforderlichkeit für dieses spezielle Hilfsmittel. Demnach kann nur derjenige die Versorgung mit einem C-Leg beanspruchen, der im Alltagsleben hierdurch deutliche Gebrauchs-vorteile hat (BSG a.a.O.). Diese Voraussetzung hat das BSG in dem erwähnten Verfahren im Fall einer 39-jährigen Mutter zweier zwei und sieben Jahre alter Kinder bejaht und zur Begrün-dung im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die im Vergleich zu der bisher von ihr verwendeten Prothese deutlich verminderte Sturzgefahr gerade im Umgang mit ihren kleinen Kindern erhebli-che Bedeutung beizumessen sei und ferner Verbesserungen des Bewegungsablaufs auf unebe-nem Gelände sowie beim Berg- und Treppabgehen zu verzeichnen seien. In diesem Sinne ist die Versorgung mit einem C-Leg beim Kläger hingegen nicht erforderlich. Zwar würde sich die zusätzliche Standsicherheit, die durch eine automatische Steuerung der Pro-these erzielt wird, auch im Alltagsleben des Klägers positiv auswirken, da das Gehen auf unebe-nem Gelände oder beim Berg- und Treppabgehen erleichtert und die Sturzgefahr daher verringert werden würde. In Anbetracht der speziellen Lebenssituation des Klägers kann aber auch im Hin-blick auf diese Gesichtspunkte das Vorliegen eines erheblichen Gebrauchsvorteils nicht bejaht werden. Denn beim Kläger handelt es sich gerade nicht um einen mittel- bis hochaktiven Prothe-senträger, für den sich das C-Leg nach den Darlegungen des Sanitätshauses hervorragend eigne. Auch ist der Kläger anders als insoweit dargestellt weder aktiv im täglichen Leben tätig, noch unterhält er ein umfangreiches soziales Umfeld. Der Kläger ist zudem nicht mehr berufstätig, sondern Rentner, so dass auch der vom Sanitätshaus herangezogene Gesichtspunkt der Vermei-dung von Ausfallzeiten nicht zum Tragen kommt. Wie der Kläger anlässlich seiner Untersu-chung durch Dr. Be. vom MDK am 02. Mai 2000 ausgeführt hat, lebt er sehr zurückgezogen und verlässt das Haus kaum noch. Seinen Angaben zufolge bestellt er Kleidung über den Versand-handel und verlässt das Haus lediglich noch maximal einmal wöchentlich, um zum Schwimmen zu gehen. Ansonsten geht er lediglich noch zum Briefkasten, um die Zeitung zu holen. Auch im Rahmen seiner dem Senat vorgelegten Schilderung seiner psycho-sozialen Situation gab er an, sich aufgrund seiner körperlichen Befindlichkeit fast nur noch in der Wohnung aufzuhalten. Nachdem der Kläger seine Prothese seinen weiteren Angaben anlässlich der Untersuchung beim MDK zufolge zudem nicht einmal zu Hause täglich trägt, ist nicht ersichtlich, dass der Kläger die Gebrauchsvorteile der begehrten Spezialprothese tatsächlich zu nutzen vermag. Eine Nut-zung dieser Prothese wäre einerseits wegen der nur eingeschränkten Tragedauer in zeitlicher Hinsicht auf ein geringes Maß beschränkt, andererseits würden aber auch bedingt durch die Le-bensweise des Klägers Situationen, in denen die speziellen Vorteile dieser Prothese zum Tragen kommen, nur verhältnismäßig selten auftreten. Da der Kläger die Prothese weit überwiegend nur im häuslichen Bereich nutzt, ist ihm zuzumuten, die in geringem Ausmaß auch dort spürbaren Vorteile durch Beachtung einer besonderen Vorsicht zu kompensieren. Soweit der Kläger im gerichtlichen Verfahren die mangelnde Standsicherheit beim Tragen seiner Prothese geltend ge-macht hat, ist darauf hinzuweisen, dass diese Prothese nicht mehr passgerecht war. Demgemäß liegt der Beklagten ein Kostenvoranschlag für eine Neuversorgung des Oberschenkelschaftes vor, wobei diese Neuversorgung seitens der mit der Begutachtung beauftragten Dr. S. vom MDK ausweislich ihres Gutachtens vom 26. Februar 2001 auch befürwortet wurde, nachdem beim Kläger im Vergleich zu der Begutachtung vom Mai 2000 eine signifikante Gewichtszunahme zu verzeichnen war. In Übereinstimmung mit der Auffassung der Beklagten geht der Senat im Üb-rigen auch nicht davon aus, dass die oben dargestellte Lebensweise des Klägers Folge der derzei-tigen Prothesenversorgung ist und er bei Versorgung mit dem streitbefangenen C-Leg ein weit aktiveres Leben führen und die Prothese ähnlich der Klägerin in dem vom BSG (a.a.O.) ent-schiedenen Verfahren nutzen würde. Denn der Bewegungsradius des Klägers ist in erster Linie durch die psychische Erkrankung (Soziophobie) eingeschränkt, nicht aber durch die aktuelle Prothesenversorgung. Dies erklärt auch, warum der Kläger die Wohnung selbst unter Benutzung des ihm gleichfalls als Hilfsmittel zur Verfügung stehenden Leichtgewichtrollstuhls nicht ver-lässt und er - wie er selbst angegeben hat – seit acht Jahren mit seiner Ehefrau keinen Spazier-gang mehr gemacht hat. Denn wenn Spaziergänge mit Prothese im Hinblick auf die geltend ge-machte eingeschränkte Gehstrecke nicht möglich sein sollten, so ließen sich durch die Benutzung des Rollstuhls sowohl die Schmerzzustände vermeiden als auch der Aktionsradius erweitern.
Nach alledem ist für den Kläger die begehrte Versorgung mit einem C-Leg im Sinne des § 33 SGB V nicht erforderlich.
Da die Beklagte somit nicht verpflichtet ist, den Kläger mit der beantragten Prothese zu versor-gen, das SG die Klage mithin zu Recht abgewiesen hat, konnte auch die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
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