Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 4 RA 1815/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 RA 2085/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die nur Versicherte mit Geburtsdatum bis 14. Februar 1941 begünstigende Vertrauensschutzregelung in § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b SGB VI verstößt nicht gegen die Verfassung.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 26. April 2002 wird zurückgewiesen. Die Klage wegen des Bescheids vom 3. August 2001 wird abgewiesen. Die auf zusätzliche Berücksichtigung der Zeit vom 11. März 1957 bis 10. März 1958 als Anrechnungszeit gerichtete Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen, soweit der Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ohne Abschläge begehrt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ohne abgesenkten Zugangsfaktor hat.
Der 1941 geborene Kläger, französischer Staatsangehöriger, war von April 1967 bis 31. Dezember 1994 als Informatiker versicherungspflichtig beschäftigt. Im Jahre 1994 hatte er ein Angebot auf vorgezogenen Ruhestand von der Arbeitgeberin erhalten, die am Abschluss der Vereinbarung interessiert war, um den notwendigen Personalabbau auf sozialverträgliche Weise durchführen zu können. Unter dem 29. Dezember 1994 unterzeichnete der Kläger einen befristeten Arbeitsvertrag im Rahmen des vereinbarten gleitenden Ruhestands, auf dessen Grundlage er bei der Arbeitgeberin noch befristet vom 1. Januar 1995 bis 28. Februar 1997 zu einem Entgelt von 7.722.- DM und im Umfang von 38 Wochenstunden arbeitete; daneben bezog er ab 1. Januar 1995 eine Betriebsrente von anfänglich monatlich 2.313.- DM brutto sowie einer Subvention des versicherungsmathematischen Abzugs von monatlich 49,- DM. Das Arbeitsverhältnis endete gegen Zahlung einer Abfindung von 97.701 DM brutto. Der Kläger meldete sich anschließend arbeitslos und bezog vom 1. März 1997 bis 27. Oktober 1999 Arbeitslosengeld ohne die erleichterten Voraussetzungen des § 105c des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) bzw. des § 428 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III). Anschließend war er arbeitslos gemeldet, ohne Leistungen zu beziehen. Während des Leistungsbezugs war der Kläger vom 20. Februar bis 20. März 1998, vom 1. bis 31. Juli 1998 sowie den gesamten September 1998 als Übersetzer unter Entrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung beschäftigt.
Auf den Kontenklärungsantrag vom 2. Februar 1988 merkte die Beklagte durch bestandskräftigen Bescheid vom 23. November 1988 die Zeit vom 11. März 1957 bis 30. Juni 1959 als Ausfallzeit der Schulausbildung vor. In einem weiteren Kontenklärungsverfahren hob die Beklagte durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 24. Juli 2000 die Vormerkung der Ausfallzeiten im Bescheid vom 28. November 1988 teilweise auf und merkte als Anrechnungszeit der Schulausbildung nur noch die Zeit ab 11. März 1958 vor.
Am 29. Januar 2001 stellte der Kläger Antrag auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Er beantwortete den Fragebogen zu Rechtsänderungen seit dem 1. Januar 1992 und legte den befristeten Arbeitsvertrag vom 29. Dezember 1994 vor. Nach Klärung des Versichertenkontos u.a. mit dem französischen Rentenversicherungsträger wegen der dort zurückgelegten Zeiten und Klärung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Juni 2001 ab 1. April 2001 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit mit einem Zuschuss zur Pflegeversicherung in Höhe von zunächst 2.476,03 DM. Nach Anlage 6 des Bescheids wurde der Zugangsfaktor der Rente wegen der 51 Kalendermonate vorzeitiger Inanspruchnahme um jeweils 0,003, insgesamt um 0,153 auf 0,847 vermindert. Der Kläger, der ab 1. April 2001 auch vom französischen Rentenversicherungsträger eine Altersrente erhielt, erhob Widerspruch wegen des Abschlags von 15,3 v.H. Dieser verletze den Eigentumsschutz in Bezug auf die nach der Rechtslage des Rentenreformgesetzes 1992 erworbene Rentenanwartschaft. Durch dieses sei ein besonderer Vertrauenstatbestand geschaffen worden, der durch spätere Gesetze nicht rückwirkend beseitigt werden könne. Ihm sei durch die frühere Rechtslage Planungssicherheit vermittelt worden, in die der Gesetzgeber nicht mehr habe eingreifen dürfen. Eine willkürliche Ungleichbehandlung liege in der Anwendung der Stichtagsregelung, die ihn von der abschlagfreien Rente ausschließe, obwohl sachliche Unterschiede zu den vor dem Stichtag geborenen Personen fehlten. Während des Widerspruchsverfahrens erließ die Beklagte den Rentenbescheid vom 3. August 2001, mit dem dem Kläger nach Bestätigung des französischen Trägers der Krankenversicherung nun ab 1. September 2001 auch ein Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag gewährt wurde; die Höhe der Rente änderte sich nicht. Der Bescheid enthielt die Rechtsbehelfsbelehrung, dass der Widerspruch gegeben sei. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2001 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 14. September 2001 beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben, mit der er Zahlung der Altersrente ohne abgesenkten Zugangsfaktor begehrt hat. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Rente sei nach der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vorruhestandsvereinbarung geltenden Rechtslage zu berechnen. Mit deren Änderung habe er nicht rechnen müssen. Der nunmehr geltende Rechtszustand sei willkürlich und verletze den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Mit dem am 29. Oktober 2001 beim SG eingegangenen Schriftsatz hat er sich auch gegen die Kürzung bei der Anrechnung der Schulzeit um ein Jahr gewandt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 26. April 2002 die zuletzt nur noch auf höhere Rente ohne Rentenabschlag gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger habe einen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente abgesenkten Zugangsfaktor hinzunehmen (§ 237 Abs. 1 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI)). Vertrauensschutz genieße er nicht; denn § 237 Abs. 4 SGB VI sei auf ihn nicht anwendbar, weil er nicht bis 14. Februar 1941 geboren sei. Hätte der Gesetzgeber alle Versicherten in die Regelung einbeziehen wollen, die zu diesem Zeitpunkt bereits eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen hätten, wäre dies im Wortlaut der Regelung zum Ausdruck gekommen. § 237 Abs. 4 SGB VI verletze auch nicht die Grundrechte des Klägers, weil die auf rentennahe Jahre Rücksicht nehmende Vertrauensschutzregelung nicht wegen des dort bestimmten Stichtags verfassungswidrig sei. Die Zustellung des Urteils, deren Datum sich aus den Akten des SG nicht ergibt, ist nach Angaben des Bevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 22. Mai 2002 erfolgt.
Am 17. Juni 2002 hat der Kläger schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Er verbleibt - was er näher ausführt - bei der Auffassung, er sei im Vertrauen auf den abschlagsfreien Zugang zur Altersrente wegen Arbeitslosigkeit geschützt, weil er bereits vor dem Stichtag eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen habe. Damit habe er eine abschließende Disposition getroffen, die schutzwürdig sei. Auf spätere gesetzliche Änderungen bei der Ausgestaltung des Zugangs zur Altersrente habe er nicht mehr reagieren können. Im übrigen stehe ihm (Schriftsatz vom 13. September 2002) höhere Rente auch deshalb zu, weil die Anrechnungszeit für die Schulzeit zwischen dem 11. März 1957 und dem 10. März 1958 noch zu berücksichtigen sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 26. April 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 11. Juni 2001 und 3. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2001 zu verurteilen, ihm Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ohne Abschläge zu zahlen, sowie die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 24. Juli 2000 insoweit zurückzunehmen, als dort die Vormerkung der Anrechnungszeit vom 11. März 1957 bis 10. März 1958 aufgehoben wurde, und die Rente unter Berücksichtigung dieser Anrechungszeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Im Übrigen könne sie von geltendem Recht nicht abweichen. Bezüglich der Anrechnungszeit sei der Bescheid vom 24. Juli 2000 nicht Gegenstand des Verfahrens, weil er vom Kläger nicht angefochten worden sei.
Der Berichterstatter hat am 27. November 2002 die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert.
Im Übrigen wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakten des SG (S 4 RA 1815/01) sowie die Berufungsakten des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Beschränkungen nach §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bestehen nicht.
Die sinngemäß zum ersten Mal durch Schriftsatz vom 29. Oktober 2001 gegenüber dem SG begehrte Berücksichtigung der Anrechnungszeit vom 11. März 1957 bis 10. März 1958 ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Die entsprechende Klageänderung, die wegen des Schweigens des angegriffenen Urteil auch vom SG nicht stillschweigend zugelassen worden war, ist nicht sachdienlich (§ 99 Abs. 1 SGG). Das Begehren würde die Rücknahme des bestandskräftigen Bescheids vom 24. Juli 2000 voraussetzen. Die mit Bescheid vom 23. November 1988 verfügte Vormerkung der Anrechnungszeit ist durch Bescheid vom 24. Juli 2000 bestandskräftig aufgehoben worden. Die Aufhebung hat die vorgemerkte Zeit erfasst, denn der Umfang der Aufhebung ergibt sich beim Vergleich beider nur auf die Schulzeit bezogenen Bescheide ohne weiteres. Der Kläger begehrt daher sinngemäß die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines bisher noch nicht ergangenen Bescheids nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Für diese Verpflichtungs- und Leistungsklage liegen aber die Sachurteilsvoraussetzungen nicht vor, denn es fehlt schon an der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens, so dass die Änderung der Klage nicht sachdienlich ist. Auch eine Einwilligung der Beklagten in die Klageänderung oder inhaltliche Einlassung auf das Begehren liegt nicht vor (§ 99 Abs. 2 SGG), denn die Beklagte hat sich auf die Bestandskraft des Bescheids vom 24. Juli 2000 und damit sinngemäß auf die fehlenden Sachurteilsvoraussetzungen berufen. Ungeachtet dessen ist es dem Kläger verwehrt, auf dieses Begehren erneut zurückzukommen. Denn der Kläger hat, nachdem er die Anrechnungszeit vom 11. März 1957 bis 10. März 1958 zunächst beim SG geltend gemacht hatte, später insoweit die Klage zurückgenommen, wie der eingeschränkte Prozessantrag im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26. April 2002 zeigt; er hat dem seinen Prozessantrag wiedergebenden Schreiben des SG vom 2. Mai 2002 nicht widersprochen und keine Berichtigung beantragt. Dementsprechend hat auch das SG hierüber nicht entschieden, ohne dass der Kläger eine Tatbestandsberichtigung oder Urteilsergänzung beantragt hat. Er hat im Gegenteil auch mit der Berufung nur den Anspruch auf höhere Altersrente ohne abgesenkten Zugangsfaktor erhoben. Nach der konkludent erklärten Rücknahme des Begehrens auf Berücksichtigung einer zusätzlichen Anrechnungszeit ist es dem Kläger verwehrt, hierauf erneut (Schriftsatz vom 13. September 2002) zurückzukommen.
Im übrigen ist die zulässige Berufung und die Klage wegen des Bescheids vom 3. August 2001, der gemäß § 86 Abs. 1 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden ist und über den der Senat auf Klage zu entscheiden hatte, nachdem er in das Urteil des SG nicht einbezogen worden war, in der Sache nicht begründet. Der im Wege der Anfechtungs- und Leistungsklage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ohne Abschläge besteht nicht.
1. a) Maßgeblich für den erhobenen Rentenanspruch sind noch die Bestimmungen des SGB VI in der Fassung des Altersvermögensergänzungsgesetzes (AVmEG) vom 21. März 2001 (BGBl I S. 403) mit den Inkrafttretenszeitpunkten 1. Januar und 27. März 2001 (vgl. Art. 12 AVmEG), weil sich der im Januar 2001 gestellte Rentenantrag auf Leistungen ab 1. April 2001 bezieht (§ 300 Abs. 1 SGB VI).
b) Gemäß § 237 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2998), in Kraft getreten am 1. Januar 2000, haben Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben, entweder bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung des 58 Lebensjahrs und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer im Bergbau bezogen haben, in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente 8 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und die Wartezeit von 15. Jahren erfüllt haben. Gemäß § 237 Abs. 3 SGB VI wird die Altersgrenze von 60 Jahren für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist möglich (Satz 2). Die Anhebung der Altergrenze und die vorzeitige Inanspruchnahme bestimmen sich nach Anlage 19 (Satz 3).
Der Kläger, der nicht zum Personenkreis der von Arbeitslosigkeit betroffenen Versicherten mit eingeschränkter Verfügbarkeit i. S. von § 237 Abs. 2 SGB VI gehört, erfüllt die Voraussetzungen nach § 237 Abs. 1 SGB VI. Denn er war am 11. März 1941 also vor dem 1. Januar 1952 geboren, hatte 2001 das 60. Lebensjahr vollendet und war bei Beginn der Rente sowie zwischen Vollendung des 58. Lebensjahrs und 6 Monaten (1999) durchgängig, also mehr als 52 Wochen arbeitslos. Bei Verlängerung des Zehnjahreszeitraums vor dem 1. April 2001 um Anrechnungszeiten der Arbeitslosigkeit (§ 59 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI) vom 1. März 1997 bis 31. März 2001, mit Ausnahme der Zeiten der mit Beitragsentrichtung zur Rentenversicherung verbundenen erneuten Beschäftigung vom 20. Februar bis 20. März 1998, vom 1. bis 31. Juli 1999 sowie vom 1. bis 30. September 1998 (vgl. § 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI), hatte der Kläger acht Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung. Schließlich erfüllt er die Wartezeit (vgl. § 244 Abs. 2 SGB VI) von 15 Jahren (180 Monaten) mit 422 anzurechnenden Monaten. Er kann als nach dem 31. Dezember 1936 geborener Versicherter aber die Rente nur nach Maßgabe des Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 19 in Anspruch nehmen. Danach wird die Altersgrenze bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bei den im März 1941 geborenen Versicherten um 51 Monate angehoben. Die Altersrente kann entweder erst nach Vollendung des 64 Lebensjahrs und 3 Monaten in Anspruch genommen werden, oder es müssen bei der vorzeitigen Inaspruchnahme ab dem 60. Lebensjahr für 51 Kalendermonate wegen des verminderten Zugangsfaktors Abschläge zu je 0,003, insgesamt also 0,153 vorgenommen werden (§ 237 Abs. 3 Sätze 2 und 3 i.V.m. §§ 63 Abs. 5, 77 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a SGB VI). Die Altersrente des Klägers ist im angefochtenen Rentenbescheid, insbesondere bei der Ermittlung des Zugangsfaktors, zutreffend berechnet worden. Auf Anlage 6 zum Rentenbescheid vom 11. Juni 2001 wird insoweit Bezug genommen; der Senat macht sich die Berechnung zu eigen.
c) Die Vertrauensschutzbestimmung des § 237 Abs. 4 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2998), in Kraft getreten am 1. Januar 2000, greift nicht zu Gunsten des Klägers ein. Nach dieser Vorschrift wird die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für bestimmte Versicherte in dem dort festgelegten der Anhebung für nach dem 31. Dezember 1940 geborene Versicherte in § 41 Abs. 1 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) teilweise entsprechenden geringeren Umfang angehoben. Begünstigt sind jetzt Versicherte, die nach Nr. 1 bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und (Buchstabe a) am 14. Februar 1996 arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder (Buchstabe b) deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14. Februar 1996 erfolgt ist, nach dem 13. Februar 1996 beendet worden ist und die daran anschließend arbeitslos geworden sind oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder nach Nr. 2 vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren. Nach § 237 Abs. 4 Satz 2 SGB IV steht einer vor dem 14. Februar 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich; ein bestehender Vertrauensschutz (vgl. Satz 3) wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt. Bei Anwendbarkeit dieser Regelungen könnte der Kläger mit Geburtsmonat März 1941 nach Vollendung des 60 Lebensjahrs und einem Monat, also zum 1. Mai 2001, abschlagsfrei Altersrente beziehen oder hätte bei Bezug ab 1. April 2001nur einen Abschlag von 0,003 statt jetzt 0,153 hinzunehmen.
Die Voraussetzungen dieser Vertrauensschutzbestimmung liegen aber nicht vor. Der Kläger hat keine 45 Jahre (540 Monate) mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, sondern lediglich 394 berücksichtigungsfähige Monate mit solchen Pflichtbeiträgen. Er war auch nicht am 14. Februar 1996 arbeitslos, denn er stand bis 28. Februar 1998 in einem befristeten Arbeitsverhältnis (zu Nr. 1 Buchstabe a). Allerdings endete sein Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung, die am 29. Dezember 1994, also vor dem 14. Februar 1996 vereinbart worden ist, nach dem 13. Februar 1996, nämlich am 28. Februar 1997, und er ist anschließend arbeitslos gewesen, wobei der Umstand, dass er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der anschließenden Arbeitslosigkeit wieder für begrenzte Zeit, nämlich vom 20. Februar bis 20. März 1998, vom 1. bis 31. Juli und vom 1. bis 30. September 1998 in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden ist, einem bestehenden Vertrauensschutz nicht entgegenstehen würde. Die Voraussetzungen des § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) SGB VI erfüllt er aber allein deshalb nicht , weil er nach dem dort genannten Stichtag 14. Februar 1941 geboren ist.
§ 237 Abs. 4 SGB VI kann auch nicht erweiternd so verstanden werden, dass allein der Abschluss der Aufhebungsvereinbarung für die Einbeziehung in die Vertrauensschutzregelung genügt, denn der Gesetzgeber hat zusätzlich die Geburt bis zu einem bestimmten Datum ausdrücklich zum Tatbestandsmerkmal erhoben, das Auslegungsspielräume nicht eröffnet. Damit verfolgt das Gesetz den Zweck, nur den Versicherten Vertrauensschutz gewähren, die ein bestimmtes Lebensalter erreicht hatten, nämlich, wie zu zeigen sein wird, das 55. Lebensjahr vollendet hatten. Der Kläger hat nach den Bestimmungen des SGB VI keinen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ohne abgesenkten Zugangsfaktor.
2. Der Senat vermochte sich nicht von der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung zu überzeugen, sodass das Verfahren nicht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen war. Das Gesetz verletzt den Kläger nicht in seinen Grundrechten. Daher ist auch eine vorrangig zu prüfende verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift nicht geboten.
a) Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem eigentumsrechtlich ausgeprägten Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfGE 75, 78 (105) stRspr) ist nicht verletzt. Rentenrechtliche Positionen genießen Eigentumsschutz (vgl. BVerfGE 100, 1 (32) m.w.N.). Der Vertrauensschutz für eigentumsgeschützte Position wird im Rahmen der Anforderungen an zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen und damit unter Einbindung in Art. 14 GG gewährleistet (BVerfGE a.a.O.).
aa) Die vom Kläger vor dem Inkrafttreten verschiedener Rechtsänderungen durch Beitragsleistung erworbenen Rentenanwartschaften unterliegen dem Schutzbereich von Art. 14 GG. Der Gesetzgeber hat mit dem Erlass der belastenden Gesetze zwar in die geschützte rentenrechtliche Position eingegriffen. Zuerst sah § 41 Abs. 1 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) langfristig mit Wirkung erst ab 2001 die Anhebung der Altersgrenze vor. Für die Gruppe der von Januar bis April 1941 geborenen – zu denen der Kläger gehört – wäre der Zugang zur Altersrente wegen Arbeitslosigkeit auf das 60 Lebensjahr und 1 Monat angestiegen. Er hätte die Altersrente nach dem seit 1. Januar 1992 und auch bei Abschluss der Vorruhestandsvereinbarung geltenden Recht ab 1. Mai 2001 abschlagsfrei und ab 1. April 2001 mit einem Abschlag von nur 0,003 in Anspruch nehmen können. Diese Altersgrenze wurde zunächst durch Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand (Gleite-Gesetz) vom 23. Juli 1996 (BGBl I S. 1078) geändert. § 41 SGB VI wurde um einen Absatz 1a ergänzt, nach welchem der Zugang zur Altersrente wegen Arbeitslosigkeit für Versicherte mit Jahrgang 1941 auf das 63 Lebensjahr angehoben wurde; die Regelung ist am 1. August 1996 in Kraft getreten. Bereits während der parlamentarischen Beratungen des Gleite-Gesetzes brachten die Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. den Entwurf des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) ein (vgl. BT-Drucks 13/4610). Danach sollten über die im Gleite-Gesetz vorgesehenen Maßnahmen hinaus weitere Maßnahmen mit Einfluss auf das Renteneintrittsalter ergriffen werden (vgl. a.a.O. S. 19). Die Anhebung der Altergrenzen nach dem Gleite-Gesetz wurde verschärft (vgl. a.a.O. S. 22). § 41 Abs. 1 SGB VI wurde durch Art. 1 Nr. 10 WFG vom 25. September 1996 (BGBl I S. 1461) dahingehend geändert, dass nun für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, die Altersgrenze von 60 Lebensjahren nach Anlage 19 angehoben wird. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist möglich und bestimmt sich nach Anlage 19. Art. 2 Nr. 11 Gleite-Gesetz fügte die hier maßgebliche Vertrauensschutzregelung als damaligen § 237 Abs. 2 SGB VI ein, der am 1. August 1996 in Kraft trat. Durch Art. 1 Nr. 76 RRG 1999 sind die §§ 41, 237 SGB VI neu gefasst worden. Der Zugang zur Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ist nur noch übergangsrechtlich geregelt, ohne dass sich die Altersgrenzen geändert hätten. Die Vertrauensschutzregelung des früheren § 237 Abs. 2 findet sich nun in § 237 Abs. 4 SGB VI. Danach hat sich die im Jahre 1994 geltende Rechtslage zum Nachteil der Anwartschaft des Klägers insoweit geändert, als er anstatt nach Vollendung des 60 Lebensjahrs und einem Monat erst mit 64 Jahren und drei Monaten abschlagsfrei in Altersrente gehen kann oder Abschläge von 15 v.H. bei vorzeitiger Inanspruchnahme hinnehmen muss.
bb) Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG schließt der durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz jedoch die Anpassung der Gesetzeslage an sich ändernde Verhältnisse nicht aus. Vielmehr darf der Gesetzgeber Inhalt und Schranken des Eigentums näher bestimmen und eingrenzen, er hat dabei allerdings das Vertrauensschutzinteresse des Einzelnen mit den von ihm verfolgten öffentlichen Interesse unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abzuwägen (vgl. nur: BVerfGE 72, 9, 23). Der Gesetzgeber unterliegt dabei strengen Bindungen, wenn er eine bereits als Übergangsregelung gestaltete Norm ihrerseits wieder ändert (BVerfGE 102, 68 (97)).
Am 14. Februar 1996 hat die Bundesregierung das in der so genannten Kanzlerrunde unter Beteiligung der Sozialpartner vereinbarte Eckpunktepapier gebilligt. Dieses Papier mündete in den von der Bundesregierung am 6. März 1996 beschlossenen Entwurf des Gleite-Gesetzes (vgl. Bundesrats-Drucks. 208/96) sowie in den Entwurf des WFG vom 10. Mai 1996 (vgl. BT-Drucks 13/4610). Zielsetzung beider Gesetzentwürfe war die Schaffung einer sozialverträglichen Alternative zur bisherigen Frühverrentungspraxis durch die Möglichkeit eines gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und die Stabilisierung der Beiträge in der Rentenversicherung (vgl. BT-Drucks 13/4610 S. 18 f. 22). Wegen dieser die zukünftige Finanzierbarkeit der sozialen Sicherungssysteme und das Wirtschaftswachstum gefährdenden Umstände wurde wiederholt ein schnelles Handeln für geboten erachtet. Als Lösung war die stufenweise Heraufsetzung der Altersgrenzen für Altersrentner, teilweise unter Wahrung des Vertrauensschutzes für Versicherte der rentennahen Jahrgänge vorgesehen. Durch das Gleite-Gesetz und das WFG wurde die im bis dahin geltenden Recht verankerte, jedoch erst ab 2001 vorgesehene Anhebung der Altersgrenzen zeitlich vorgezogen und fiel zudem deutlich steiler aus.
cc) Durch § 237 Abs. 1 und 3 i.V.m. Anlage 19 SGB VI in der Fassung des RRG 1999 (früher § 41 Abs. 1 SGB VI in der Fassung des WFG) hat der Gesetzgeber nach Auffassung des Senats eine noch zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung vorgenommen. Die mit der Regelung verfolgten wichtigen Gemeinwohlbelange rechtfertigen bei Abwägung mit dem Interesse der Versicherten am Fortbestand der erworbenen Rentenanwartschaften, die vorgenommene Anhebung der Altersgrenzen. Angesichts der durch die Frühverrentung entstehenden Aufwendungen der Rentenversicherungsträger war ein schnelles Handeln geboten. Der Gesetzgeber hat bei dem Eingriff in die rentenversicherungsrechtliche Position den Vertrauensschutz der Versicherten dadurch beachtet, dass er nur die rentenfernen, nach 1951 geborenen Jahrgänge völlig vom vorzeitigen Zugang zur Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ausgeschlossen hat. Diese Gruppe kann auch nicht gegen Abschlag eine Rente wegen Alters vor dem 65. Lebensjahr beziehen. Dagegen sind die bis 31. Dezember 1936 geborenen Versicherten sowie die von der Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 4 SGB VI erfassten bis 14. Februar 1941 geborenen Versicherten von der Anhebung der Altergrenze bzw. von Rentenabschlägen nicht betroffen. Die zwischen dem 1. Januar 1937 und dem 31. Dezember 1951 geborenen Versicherten, die nicht die Voraussetzungen des § 237 Abs. 4 SGB VI erfüllen, wiederum können die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit entweder erst zu den angegebenen Altergrenzen oder aber ab dem 60. Lebensjahr in Anspruch nehmen, in diesem Fall müssen sie jedoch Abschläge von 0,003 Entgeltpunkten pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme hinnehmen; bei den Versicherten schließlich, die den besonderen Vertrauensschutz des § 237 Abs. 4 SGB VI genießen, fällt die Anhebung moderater aus, sodass sie bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente geringere Abschläge in Kauf nehmen müssen. Der durch Art. 2 Nr. 6 des Gleite-Gesetzes eingefügte § 187a SGB VI eröffnet der Gruppe von Versicherten, die aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente wegen Alters Abschläge hinzunehmen hat, die - von der Beklagten allerdings nicht angebotene - Möglichkeit, die dadurch bedingte Rentenminderung durch die Zahlung von zusätzlichen Beiträgen auszugleichen.
Mit der Kombination von Gewährleistung des bisherigen Rentenbeginns (Vertrauensschutz) verbunden mit finanziellen Abschlägen (Einsparung) und der Möglichkeit der Beitragsnachzahlung hat der Gesetzgeber die Interessen der Versicherten an einem vorgezogenen Rentenzugang berücksichtigt. Der von diesen hinzunehmende finanzielle Abschlag hat zwar erhebliches Gewicht, ist jedoch im Hinblick auf die bestehende Frühverrentungspraxis und die dadurch verursachte Finanzsituation der Rentenversicherung im Jahre 1996 ein geeignetes, erforderliches und auch im engeren Sinne verhältnismäßiges Mittel. Der Gesetzgeber konnte bei der Verfolgung des Ziels, die Finanzlage der gesetzlichen Rentenversicherung zu stabilisieren, neben den Interessen der Leistungsberechtigten auch die entsprechenden Belastungen der Beitragszahler (versicherungspflichtig Beschäftigte und Arbeitgeber) berücksichtigen. Zur Erreichung dieses Ziels ist die Regelung geeignet, auch wenn sie die Verlängerung der Lebensarbeitszeit nicht sicher bewirkt. Dieses Lenkungsziel steht neben dem Einsparungsziel, das in erster Linie verfolgt wurde. Bei der Beurteilung der Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme steht dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 90, 145 (173), 293 (307)), der nur in begrenztem Umfang überprüfbar ist und hier noch nicht überschritten erscheint. Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen war es nicht geboten, dem Eigentumsschutz der Leistungsbezieher absoluten Vorrang vor den Interessen der Beitragszahler einzuräumen. Es war daher sachgerecht, die Beitragszahler über die Erhöhung der Beitragssätze - 1997 auf den Rekordstand von 20,3 v.H. - heranzuziehen, zugleich die Leistungsbezieher angemessen durch prozentuale Abschläge zu belasten und zudem den steuerfinanzierten Bundeszuschuss zu erhöhen.
Der Gesetzgeber hat mit dem In-Kraft-Setzen der Neuregelung das Vertrauen in den Fortbestand der abschlagsfreien Altergrenzen nach der früheren Regelung des § 41 Abs. 1 SGB VI aF, enttäuscht. "Besondere" Anforderungen des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes (vgl. BVerfGE 102, 68 (97)) waren aber nicht zu berücksichtigen, denn § 41 SGB VI aF war nicht als Übergangsregelung ausgestaltet, sondern bereitete die Anhebung der Altersgrenzen langfristig und dauerhaft vor. Die Vorschrift entfaltete beim In-Kraft-Treten der beschleunigten Anhebung der Altergrenzen durch das WFG noch keine aktuellen Wirkungen, denn diese hätten erst 2001 einsetzen sollen. Ein solcher Eingriff ist mit der vom BVerfG entschiedenen Konstellation gleich zu achten, bei der eine befristete Übergangsregelung ein Jahr vor ihrem Außer-Kraft-Treten erheblich nachteilig verändert worden ist. Vielmehr ist nach allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob der eigentumsrechtliche Vertrauensschutz den 1996 getroffenen Regelungen entgegenstand, was aus den oben dargelegten Gründen nicht der Fall ist.
b) Auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt nicht vor. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Der Gleichheitssatz will in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern. Daher unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung. Zwar kann er grundsätzlich frei entscheiden, welche Merkmale er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht. Eine Grenze ist jedoch dann erreicht, wenn sich für eine Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt (vgl. BVerfGE 99, 165 (178); stRspr).
Der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht durch die Stichtagsregelung in § 237 Abs. 4 SGB VI verletzt. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch eine Stichtagsregelung liegt im Rentenrecht nur vor, wenn die (un-)gleiche Behandlung des geregelten Sachverhalts mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils zur Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt (BVerfGE 76, 256 (329); 79, 223 (236); BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 1991 - 2 BvR 1403/90 - NVwZ 1991, 662 (663)). Art. 3 Abs. 1 GG hindert den Rentengesetzgeber nicht, Stichtage einzuführen, obwohl das unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (vgl. BVerfGE 87, 1 (43); 97, 103 (114 f.)). Dies gilt aufgrund des weiten Spielraums des politischen Ermessens, innerhalb dessen der Gesetzgeber das Rentenrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf, auch und gerade, wenn sich die tatsächliche Situation derer, die gerade noch in den Genuss einer Regelung kommen, nur geringfügig von der Lage derer unterscheidet, bei denen diese Voraussetzungen fehlen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. April 1995 - 2 BvR 794/91 - DVBl 1995, 1232 (1233); Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 1999 - 2 BvR 544/97 - DVBl 1999, 1421 (1422)). Die verfassungsgerichtliche Prüfung von Stichtagsregeln beschränkt sich folglich darauf, ob der Gesetzgeber den ihm zustehenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, insbesondere ob die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar war.
Die hier zu prüfende Stichtagsregelung des § 237 Abs. 4 SGB VI knüpft für den Vertrauensschutz der Versicherten an die später in den Gesetzentwurf einmündende Willensbildung der Bundesregierung über die Änderung der rentenrechtlichen Bestimmungen an. Die Regelung will vermeiden, dass mögliche Betroffene im Hinblick auf die geplante Einschränkung der Frühverrentungspraxis noch kurzfristig, während des laufenden Gesetzgebungsverfahrens Vereinbarungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses treffen. Zwar wirkt der Stichtag insoweit in die Vergangenheit zurück, als er beim In-Kraft-Treten des Gesetzes bereits abgelaufen war und die Versicherten bereits vor der Geltung der Neuregelung an Dispositionen gehindert waren. Der Gesetzgeber kann aber mit sachlicher Begründung Stichtage mit unechter Rückwirkung in Kraft zu setzen. Eine solche Regelung ist gerechtfertigt, weil anderenfalls eine Beschleunigung der Frühverrentungswelle zu befürchten stand und dadurch die Erhöhung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung über die für 1997 bestimmten 20,3 v.H. hinaus nötig geworden wäre (vgl. zur Finanzlage auch den Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung vom 29. Juli 1996; BT-Drucks 13/5370 S. 1 ff.).
Auch der Stichtag in Bezug auf das bereits erreichte Alter von 55. Lebensjahren ist noch sachgerecht. Die Anpassung des Rentenzugangs an geänderte Verhältnisse muss auch mit mittelfristiger Wirkung notwendig sein. Personen, die noch fünf und mehr Jahre vom Rentenzugang entfernt sind, sind nicht rentennah. Von ihnen kann typisierend erwartet werden, dass sie auf veränderte Rechtslagen noch reagieren können. Hätte der Kläger erst in einem rentennahen Alter Dispositionen über das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben getroffen, wäre es ihm noch möglich gewesen, geänderte Rahmenbedingen zu berücksichtigen. Entscheidet sich ein Arbeitnehmer aber schon im 54. Lebensjahr, trägt er das Risiko einer Änderung der Rechtslage bis zum Rentenzugang, so dass er sich dieses Risiko - wie hier geschehen - durch eine Abfindung honorieren lassen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Die Revision war, soweit der Kläger Altersrente ohne Abschläge begehrt, zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen, soweit der Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ohne Abschläge begehrt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ohne abgesenkten Zugangsfaktor hat.
Der 1941 geborene Kläger, französischer Staatsangehöriger, war von April 1967 bis 31. Dezember 1994 als Informatiker versicherungspflichtig beschäftigt. Im Jahre 1994 hatte er ein Angebot auf vorgezogenen Ruhestand von der Arbeitgeberin erhalten, die am Abschluss der Vereinbarung interessiert war, um den notwendigen Personalabbau auf sozialverträgliche Weise durchführen zu können. Unter dem 29. Dezember 1994 unterzeichnete der Kläger einen befristeten Arbeitsvertrag im Rahmen des vereinbarten gleitenden Ruhestands, auf dessen Grundlage er bei der Arbeitgeberin noch befristet vom 1. Januar 1995 bis 28. Februar 1997 zu einem Entgelt von 7.722.- DM und im Umfang von 38 Wochenstunden arbeitete; daneben bezog er ab 1. Januar 1995 eine Betriebsrente von anfänglich monatlich 2.313.- DM brutto sowie einer Subvention des versicherungsmathematischen Abzugs von monatlich 49,- DM. Das Arbeitsverhältnis endete gegen Zahlung einer Abfindung von 97.701 DM brutto. Der Kläger meldete sich anschließend arbeitslos und bezog vom 1. März 1997 bis 27. Oktober 1999 Arbeitslosengeld ohne die erleichterten Voraussetzungen des § 105c des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) bzw. des § 428 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III). Anschließend war er arbeitslos gemeldet, ohne Leistungen zu beziehen. Während des Leistungsbezugs war der Kläger vom 20. Februar bis 20. März 1998, vom 1. bis 31. Juli 1998 sowie den gesamten September 1998 als Übersetzer unter Entrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung beschäftigt.
Auf den Kontenklärungsantrag vom 2. Februar 1988 merkte die Beklagte durch bestandskräftigen Bescheid vom 23. November 1988 die Zeit vom 11. März 1957 bis 30. Juni 1959 als Ausfallzeit der Schulausbildung vor. In einem weiteren Kontenklärungsverfahren hob die Beklagte durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 24. Juli 2000 die Vormerkung der Ausfallzeiten im Bescheid vom 28. November 1988 teilweise auf und merkte als Anrechnungszeit der Schulausbildung nur noch die Zeit ab 11. März 1958 vor.
Am 29. Januar 2001 stellte der Kläger Antrag auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Er beantwortete den Fragebogen zu Rechtsänderungen seit dem 1. Januar 1992 und legte den befristeten Arbeitsvertrag vom 29. Dezember 1994 vor. Nach Klärung des Versichertenkontos u.a. mit dem französischen Rentenversicherungsträger wegen der dort zurückgelegten Zeiten und Klärung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Juni 2001 ab 1. April 2001 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit mit einem Zuschuss zur Pflegeversicherung in Höhe von zunächst 2.476,03 DM. Nach Anlage 6 des Bescheids wurde der Zugangsfaktor der Rente wegen der 51 Kalendermonate vorzeitiger Inanspruchnahme um jeweils 0,003, insgesamt um 0,153 auf 0,847 vermindert. Der Kläger, der ab 1. April 2001 auch vom französischen Rentenversicherungsträger eine Altersrente erhielt, erhob Widerspruch wegen des Abschlags von 15,3 v.H. Dieser verletze den Eigentumsschutz in Bezug auf die nach der Rechtslage des Rentenreformgesetzes 1992 erworbene Rentenanwartschaft. Durch dieses sei ein besonderer Vertrauenstatbestand geschaffen worden, der durch spätere Gesetze nicht rückwirkend beseitigt werden könne. Ihm sei durch die frühere Rechtslage Planungssicherheit vermittelt worden, in die der Gesetzgeber nicht mehr habe eingreifen dürfen. Eine willkürliche Ungleichbehandlung liege in der Anwendung der Stichtagsregelung, die ihn von der abschlagfreien Rente ausschließe, obwohl sachliche Unterschiede zu den vor dem Stichtag geborenen Personen fehlten. Während des Widerspruchsverfahrens erließ die Beklagte den Rentenbescheid vom 3. August 2001, mit dem dem Kläger nach Bestätigung des französischen Trägers der Krankenversicherung nun ab 1. September 2001 auch ein Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag gewährt wurde; die Höhe der Rente änderte sich nicht. Der Bescheid enthielt die Rechtsbehelfsbelehrung, dass der Widerspruch gegeben sei. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2001 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 14. September 2001 beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben, mit der er Zahlung der Altersrente ohne abgesenkten Zugangsfaktor begehrt hat. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Rente sei nach der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vorruhestandsvereinbarung geltenden Rechtslage zu berechnen. Mit deren Änderung habe er nicht rechnen müssen. Der nunmehr geltende Rechtszustand sei willkürlich und verletze den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Mit dem am 29. Oktober 2001 beim SG eingegangenen Schriftsatz hat er sich auch gegen die Kürzung bei der Anrechnung der Schulzeit um ein Jahr gewandt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 26. April 2002 die zuletzt nur noch auf höhere Rente ohne Rentenabschlag gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger habe einen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente abgesenkten Zugangsfaktor hinzunehmen (§ 237 Abs. 1 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI)). Vertrauensschutz genieße er nicht; denn § 237 Abs. 4 SGB VI sei auf ihn nicht anwendbar, weil er nicht bis 14. Februar 1941 geboren sei. Hätte der Gesetzgeber alle Versicherten in die Regelung einbeziehen wollen, die zu diesem Zeitpunkt bereits eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen hätten, wäre dies im Wortlaut der Regelung zum Ausdruck gekommen. § 237 Abs. 4 SGB VI verletze auch nicht die Grundrechte des Klägers, weil die auf rentennahe Jahre Rücksicht nehmende Vertrauensschutzregelung nicht wegen des dort bestimmten Stichtags verfassungswidrig sei. Die Zustellung des Urteils, deren Datum sich aus den Akten des SG nicht ergibt, ist nach Angaben des Bevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 22. Mai 2002 erfolgt.
Am 17. Juni 2002 hat der Kläger schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Er verbleibt - was er näher ausführt - bei der Auffassung, er sei im Vertrauen auf den abschlagsfreien Zugang zur Altersrente wegen Arbeitslosigkeit geschützt, weil er bereits vor dem Stichtag eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen habe. Damit habe er eine abschließende Disposition getroffen, die schutzwürdig sei. Auf spätere gesetzliche Änderungen bei der Ausgestaltung des Zugangs zur Altersrente habe er nicht mehr reagieren können. Im übrigen stehe ihm (Schriftsatz vom 13. September 2002) höhere Rente auch deshalb zu, weil die Anrechnungszeit für die Schulzeit zwischen dem 11. März 1957 und dem 10. März 1958 noch zu berücksichtigen sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 26. April 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 11. Juni 2001 und 3. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2001 zu verurteilen, ihm Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ohne Abschläge zu zahlen, sowie die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 24. Juli 2000 insoweit zurückzunehmen, als dort die Vormerkung der Anrechnungszeit vom 11. März 1957 bis 10. März 1958 aufgehoben wurde, und die Rente unter Berücksichtigung dieser Anrechungszeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Im Übrigen könne sie von geltendem Recht nicht abweichen. Bezüglich der Anrechnungszeit sei der Bescheid vom 24. Juli 2000 nicht Gegenstand des Verfahrens, weil er vom Kläger nicht angefochten worden sei.
Der Berichterstatter hat am 27. November 2002 die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert.
Im Übrigen wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakten des SG (S 4 RA 1815/01) sowie die Berufungsakten des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Beschränkungen nach §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bestehen nicht.
Die sinngemäß zum ersten Mal durch Schriftsatz vom 29. Oktober 2001 gegenüber dem SG begehrte Berücksichtigung der Anrechnungszeit vom 11. März 1957 bis 10. März 1958 ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Die entsprechende Klageänderung, die wegen des Schweigens des angegriffenen Urteil auch vom SG nicht stillschweigend zugelassen worden war, ist nicht sachdienlich (§ 99 Abs. 1 SGG). Das Begehren würde die Rücknahme des bestandskräftigen Bescheids vom 24. Juli 2000 voraussetzen. Die mit Bescheid vom 23. November 1988 verfügte Vormerkung der Anrechnungszeit ist durch Bescheid vom 24. Juli 2000 bestandskräftig aufgehoben worden. Die Aufhebung hat die vorgemerkte Zeit erfasst, denn der Umfang der Aufhebung ergibt sich beim Vergleich beider nur auf die Schulzeit bezogenen Bescheide ohne weiteres. Der Kläger begehrt daher sinngemäß die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines bisher noch nicht ergangenen Bescheids nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Für diese Verpflichtungs- und Leistungsklage liegen aber die Sachurteilsvoraussetzungen nicht vor, denn es fehlt schon an der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens, so dass die Änderung der Klage nicht sachdienlich ist. Auch eine Einwilligung der Beklagten in die Klageänderung oder inhaltliche Einlassung auf das Begehren liegt nicht vor (§ 99 Abs. 2 SGG), denn die Beklagte hat sich auf die Bestandskraft des Bescheids vom 24. Juli 2000 und damit sinngemäß auf die fehlenden Sachurteilsvoraussetzungen berufen. Ungeachtet dessen ist es dem Kläger verwehrt, auf dieses Begehren erneut zurückzukommen. Denn der Kläger hat, nachdem er die Anrechnungszeit vom 11. März 1957 bis 10. März 1958 zunächst beim SG geltend gemacht hatte, später insoweit die Klage zurückgenommen, wie der eingeschränkte Prozessantrag im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26. April 2002 zeigt; er hat dem seinen Prozessantrag wiedergebenden Schreiben des SG vom 2. Mai 2002 nicht widersprochen und keine Berichtigung beantragt. Dementsprechend hat auch das SG hierüber nicht entschieden, ohne dass der Kläger eine Tatbestandsberichtigung oder Urteilsergänzung beantragt hat. Er hat im Gegenteil auch mit der Berufung nur den Anspruch auf höhere Altersrente ohne abgesenkten Zugangsfaktor erhoben. Nach der konkludent erklärten Rücknahme des Begehrens auf Berücksichtigung einer zusätzlichen Anrechnungszeit ist es dem Kläger verwehrt, hierauf erneut (Schriftsatz vom 13. September 2002) zurückzukommen.
Im übrigen ist die zulässige Berufung und die Klage wegen des Bescheids vom 3. August 2001, der gemäß § 86 Abs. 1 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden ist und über den der Senat auf Klage zu entscheiden hatte, nachdem er in das Urteil des SG nicht einbezogen worden war, in der Sache nicht begründet. Der im Wege der Anfechtungs- und Leistungsklage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ohne Abschläge besteht nicht.
1. a) Maßgeblich für den erhobenen Rentenanspruch sind noch die Bestimmungen des SGB VI in der Fassung des Altersvermögensergänzungsgesetzes (AVmEG) vom 21. März 2001 (BGBl I S. 403) mit den Inkrafttretenszeitpunkten 1. Januar und 27. März 2001 (vgl. Art. 12 AVmEG), weil sich der im Januar 2001 gestellte Rentenantrag auf Leistungen ab 1. April 2001 bezieht (§ 300 Abs. 1 SGB VI).
b) Gemäß § 237 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2998), in Kraft getreten am 1. Januar 2000, haben Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben, entweder bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung des 58 Lebensjahrs und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer im Bergbau bezogen haben, in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente 8 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und die Wartezeit von 15. Jahren erfüllt haben. Gemäß § 237 Abs. 3 SGB VI wird die Altersgrenze von 60 Jahren für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist möglich (Satz 2). Die Anhebung der Altergrenze und die vorzeitige Inanspruchnahme bestimmen sich nach Anlage 19 (Satz 3).
Der Kläger, der nicht zum Personenkreis der von Arbeitslosigkeit betroffenen Versicherten mit eingeschränkter Verfügbarkeit i. S. von § 237 Abs. 2 SGB VI gehört, erfüllt die Voraussetzungen nach § 237 Abs. 1 SGB VI. Denn er war am 11. März 1941 also vor dem 1. Januar 1952 geboren, hatte 2001 das 60. Lebensjahr vollendet und war bei Beginn der Rente sowie zwischen Vollendung des 58. Lebensjahrs und 6 Monaten (1999) durchgängig, also mehr als 52 Wochen arbeitslos. Bei Verlängerung des Zehnjahreszeitraums vor dem 1. April 2001 um Anrechnungszeiten der Arbeitslosigkeit (§ 59 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI) vom 1. März 1997 bis 31. März 2001, mit Ausnahme der Zeiten der mit Beitragsentrichtung zur Rentenversicherung verbundenen erneuten Beschäftigung vom 20. Februar bis 20. März 1998, vom 1. bis 31. Juli 1999 sowie vom 1. bis 30. September 1998 (vgl. § 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI), hatte der Kläger acht Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung. Schließlich erfüllt er die Wartezeit (vgl. § 244 Abs. 2 SGB VI) von 15 Jahren (180 Monaten) mit 422 anzurechnenden Monaten. Er kann als nach dem 31. Dezember 1936 geborener Versicherter aber die Rente nur nach Maßgabe des Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 19 in Anspruch nehmen. Danach wird die Altersgrenze bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bei den im März 1941 geborenen Versicherten um 51 Monate angehoben. Die Altersrente kann entweder erst nach Vollendung des 64 Lebensjahrs und 3 Monaten in Anspruch genommen werden, oder es müssen bei der vorzeitigen Inaspruchnahme ab dem 60. Lebensjahr für 51 Kalendermonate wegen des verminderten Zugangsfaktors Abschläge zu je 0,003, insgesamt also 0,153 vorgenommen werden (§ 237 Abs. 3 Sätze 2 und 3 i.V.m. §§ 63 Abs. 5, 77 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a SGB VI). Die Altersrente des Klägers ist im angefochtenen Rentenbescheid, insbesondere bei der Ermittlung des Zugangsfaktors, zutreffend berechnet worden. Auf Anlage 6 zum Rentenbescheid vom 11. Juni 2001 wird insoweit Bezug genommen; der Senat macht sich die Berechnung zu eigen.
c) Die Vertrauensschutzbestimmung des § 237 Abs. 4 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2998), in Kraft getreten am 1. Januar 2000, greift nicht zu Gunsten des Klägers ein. Nach dieser Vorschrift wird die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für bestimmte Versicherte in dem dort festgelegten der Anhebung für nach dem 31. Dezember 1940 geborene Versicherte in § 41 Abs. 1 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) teilweise entsprechenden geringeren Umfang angehoben. Begünstigt sind jetzt Versicherte, die nach Nr. 1 bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und (Buchstabe a) am 14. Februar 1996 arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder (Buchstabe b) deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14. Februar 1996 erfolgt ist, nach dem 13. Februar 1996 beendet worden ist und die daran anschließend arbeitslos geworden sind oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder nach Nr. 2 vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren. Nach § 237 Abs. 4 Satz 2 SGB IV steht einer vor dem 14. Februar 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich; ein bestehender Vertrauensschutz (vgl. Satz 3) wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt. Bei Anwendbarkeit dieser Regelungen könnte der Kläger mit Geburtsmonat März 1941 nach Vollendung des 60 Lebensjahrs und einem Monat, also zum 1. Mai 2001, abschlagsfrei Altersrente beziehen oder hätte bei Bezug ab 1. April 2001nur einen Abschlag von 0,003 statt jetzt 0,153 hinzunehmen.
Die Voraussetzungen dieser Vertrauensschutzbestimmung liegen aber nicht vor. Der Kläger hat keine 45 Jahre (540 Monate) mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, sondern lediglich 394 berücksichtigungsfähige Monate mit solchen Pflichtbeiträgen. Er war auch nicht am 14. Februar 1996 arbeitslos, denn er stand bis 28. Februar 1998 in einem befristeten Arbeitsverhältnis (zu Nr. 1 Buchstabe a). Allerdings endete sein Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung, die am 29. Dezember 1994, also vor dem 14. Februar 1996 vereinbart worden ist, nach dem 13. Februar 1996, nämlich am 28. Februar 1997, und er ist anschließend arbeitslos gewesen, wobei der Umstand, dass er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der anschließenden Arbeitslosigkeit wieder für begrenzte Zeit, nämlich vom 20. Februar bis 20. März 1998, vom 1. bis 31. Juli und vom 1. bis 30. September 1998 in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden ist, einem bestehenden Vertrauensschutz nicht entgegenstehen würde. Die Voraussetzungen des § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) SGB VI erfüllt er aber allein deshalb nicht , weil er nach dem dort genannten Stichtag 14. Februar 1941 geboren ist.
§ 237 Abs. 4 SGB VI kann auch nicht erweiternd so verstanden werden, dass allein der Abschluss der Aufhebungsvereinbarung für die Einbeziehung in die Vertrauensschutzregelung genügt, denn der Gesetzgeber hat zusätzlich die Geburt bis zu einem bestimmten Datum ausdrücklich zum Tatbestandsmerkmal erhoben, das Auslegungsspielräume nicht eröffnet. Damit verfolgt das Gesetz den Zweck, nur den Versicherten Vertrauensschutz gewähren, die ein bestimmtes Lebensalter erreicht hatten, nämlich, wie zu zeigen sein wird, das 55. Lebensjahr vollendet hatten. Der Kläger hat nach den Bestimmungen des SGB VI keinen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ohne abgesenkten Zugangsfaktor.
2. Der Senat vermochte sich nicht von der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung zu überzeugen, sodass das Verfahren nicht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen war. Das Gesetz verletzt den Kläger nicht in seinen Grundrechten. Daher ist auch eine vorrangig zu prüfende verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift nicht geboten.
a) Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem eigentumsrechtlich ausgeprägten Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfGE 75, 78 (105) stRspr) ist nicht verletzt. Rentenrechtliche Positionen genießen Eigentumsschutz (vgl. BVerfGE 100, 1 (32) m.w.N.). Der Vertrauensschutz für eigentumsgeschützte Position wird im Rahmen der Anforderungen an zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen und damit unter Einbindung in Art. 14 GG gewährleistet (BVerfGE a.a.O.).
aa) Die vom Kläger vor dem Inkrafttreten verschiedener Rechtsänderungen durch Beitragsleistung erworbenen Rentenanwartschaften unterliegen dem Schutzbereich von Art. 14 GG. Der Gesetzgeber hat mit dem Erlass der belastenden Gesetze zwar in die geschützte rentenrechtliche Position eingegriffen. Zuerst sah § 41 Abs. 1 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) langfristig mit Wirkung erst ab 2001 die Anhebung der Altersgrenze vor. Für die Gruppe der von Januar bis April 1941 geborenen – zu denen der Kläger gehört – wäre der Zugang zur Altersrente wegen Arbeitslosigkeit auf das 60 Lebensjahr und 1 Monat angestiegen. Er hätte die Altersrente nach dem seit 1. Januar 1992 und auch bei Abschluss der Vorruhestandsvereinbarung geltenden Recht ab 1. Mai 2001 abschlagsfrei und ab 1. April 2001 mit einem Abschlag von nur 0,003 in Anspruch nehmen können. Diese Altersgrenze wurde zunächst durch Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand (Gleite-Gesetz) vom 23. Juli 1996 (BGBl I S. 1078) geändert. § 41 SGB VI wurde um einen Absatz 1a ergänzt, nach welchem der Zugang zur Altersrente wegen Arbeitslosigkeit für Versicherte mit Jahrgang 1941 auf das 63 Lebensjahr angehoben wurde; die Regelung ist am 1. August 1996 in Kraft getreten. Bereits während der parlamentarischen Beratungen des Gleite-Gesetzes brachten die Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. den Entwurf des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) ein (vgl. BT-Drucks 13/4610). Danach sollten über die im Gleite-Gesetz vorgesehenen Maßnahmen hinaus weitere Maßnahmen mit Einfluss auf das Renteneintrittsalter ergriffen werden (vgl. a.a.O. S. 19). Die Anhebung der Altergrenzen nach dem Gleite-Gesetz wurde verschärft (vgl. a.a.O. S. 22). § 41 Abs. 1 SGB VI wurde durch Art. 1 Nr. 10 WFG vom 25. September 1996 (BGBl I S. 1461) dahingehend geändert, dass nun für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, die Altersgrenze von 60 Lebensjahren nach Anlage 19 angehoben wird. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist möglich und bestimmt sich nach Anlage 19. Art. 2 Nr. 11 Gleite-Gesetz fügte die hier maßgebliche Vertrauensschutzregelung als damaligen § 237 Abs. 2 SGB VI ein, der am 1. August 1996 in Kraft trat. Durch Art. 1 Nr. 76 RRG 1999 sind die §§ 41, 237 SGB VI neu gefasst worden. Der Zugang zur Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ist nur noch übergangsrechtlich geregelt, ohne dass sich die Altersgrenzen geändert hätten. Die Vertrauensschutzregelung des früheren § 237 Abs. 2 findet sich nun in § 237 Abs. 4 SGB VI. Danach hat sich die im Jahre 1994 geltende Rechtslage zum Nachteil der Anwartschaft des Klägers insoweit geändert, als er anstatt nach Vollendung des 60 Lebensjahrs und einem Monat erst mit 64 Jahren und drei Monaten abschlagsfrei in Altersrente gehen kann oder Abschläge von 15 v.H. bei vorzeitiger Inanspruchnahme hinnehmen muss.
bb) Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG schließt der durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz jedoch die Anpassung der Gesetzeslage an sich ändernde Verhältnisse nicht aus. Vielmehr darf der Gesetzgeber Inhalt und Schranken des Eigentums näher bestimmen und eingrenzen, er hat dabei allerdings das Vertrauensschutzinteresse des Einzelnen mit den von ihm verfolgten öffentlichen Interesse unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abzuwägen (vgl. nur: BVerfGE 72, 9, 23). Der Gesetzgeber unterliegt dabei strengen Bindungen, wenn er eine bereits als Übergangsregelung gestaltete Norm ihrerseits wieder ändert (BVerfGE 102, 68 (97)).
Am 14. Februar 1996 hat die Bundesregierung das in der so genannten Kanzlerrunde unter Beteiligung der Sozialpartner vereinbarte Eckpunktepapier gebilligt. Dieses Papier mündete in den von der Bundesregierung am 6. März 1996 beschlossenen Entwurf des Gleite-Gesetzes (vgl. Bundesrats-Drucks. 208/96) sowie in den Entwurf des WFG vom 10. Mai 1996 (vgl. BT-Drucks 13/4610). Zielsetzung beider Gesetzentwürfe war die Schaffung einer sozialverträglichen Alternative zur bisherigen Frühverrentungspraxis durch die Möglichkeit eines gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und die Stabilisierung der Beiträge in der Rentenversicherung (vgl. BT-Drucks 13/4610 S. 18 f. 22). Wegen dieser die zukünftige Finanzierbarkeit der sozialen Sicherungssysteme und das Wirtschaftswachstum gefährdenden Umstände wurde wiederholt ein schnelles Handeln für geboten erachtet. Als Lösung war die stufenweise Heraufsetzung der Altersgrenzen für Altersrentner, teilweise unter Wahrung des Vertrauensschutzes für Versicherte der rentennahen Jahrgänge vorgesehen. Durch das Gleite-Gesetz und das WFG wurde die im bis dahin geltenden Recht verankerte, jedoch erst ab 2001 vorgesehene Anhebung der Altersgrenzen zeitlich vorgezogen und fiel zudem deutlich steiler aus.
cc) Durch § 237 Abs. 1 und 3 i.V.m. Anlage 19 SGB VI in der Fassung des RRG 1999 (früher § 41 Abs. 1 SGB VI in der Fassung des WFG) hat der Gesetzgeber nach Auffassung des Senats eine noch zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung vorgenommen. Die mit der Regelung verfolgten wichtigen Gemeinwohlbelange rechtfertigen bei Abwägung mit dem Interesse der Versicherten am Fortbestand der erworbenen Rentenanwartschaften, die vorgenommene Anhebung der Altersgrenzen. Angesichts der durch die Frühverrentung entstehenden Aufwendungen der Rentenversicherungsträger war ein schnelles Handeln geboten. Der Gesetzgeber hat bei dem Eingriff in die rentenversicherungsrechtliche Position den Vertrauensschutz der Versicherten dadurch beachtet, dass er nur die rentenfernen, nach 1951 geborenen Jahrgänge völlig vom vorzeitigen Zugang zur Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ausgeschlossen hat. Diese Gruppe kann auch nicht gegen Abschlag eine Rente wegen Alters vor dem 65. Lebensjahr beziehen. Dagegen sind die bis 31. Dezember 1936 geborenen Versicherten sowie die von der Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 4 SGB VI erfassten bis 14. Februar 1941 geborenen Versicherten von der Anhebung der Altergrenze bzw. von Rentenabschlägen nicht betroffen. Die zwischen dem 1. Januar 1937 und dem 31. Dezember 1951 geborenen Versicherten, die nicht die Voraussetzungen des § 237 Abs. 4 SGB VI erfüllen, wiederum können die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit entweder erst zu den angegebenen Altergrenzen oder aber ab dem 60. Lebensjahr in Anspruch nehmen, in diesem Fall müssen sie jedoch Abschläge von 0,003 Entgeltpunkten pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme hinnehmen; bei den Versicherten schließlich, die den besonderen Vertrauensschutz des § 237 Abs. 4 SGB VI genießen, fällt die Anhebung moderater aus, sodass sie bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente geringere Abschläge in Kauf nehmen müssen. Der durch Art. 2 Nr. 6 des Gleite-Gesetzes eingefügte § 187a SGB VI eröffnet der Gruppe von Versicherten, die aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente wegen Alters Abschläge hinzunehmen hat, die - von der Beklagten allerdings nicht angebotene - Möglichkeit, die dadurch bedingte Rentenminderung durch die Zahlung von zusätzlichen Beiträgen auszugleichen.
Mit der Kombination von Gewährleistung des bisherigen Rentenbeginns (Vertrauensschutz) verbunden mit finanziellen Abschlägen (Einsparung) und der Möglichkeit der Beitragsnachzahlung hat der Gesetzgeber die Interessen der Versicherten an einem vorgezogenen Rentenzugang berücksichtigt. Der von diesen hinzunehmende finanzielle Abschlag hat zwar erhebliches Gewicht, ist jedoch im Hinblick auf die bestehende Frühverrentungspraxis und die dadurch verursachte Finanzsituation der Rentenversicherung im Jahre 1996 ein geeignetes, erforderliches und auch im engeren Sinne verhältnismäßiges Mittel. Der Gesetzgeber konnte bei der Verfolgung des Ziels, die Finanzlage der gesetzlichen Rentenversicherung zu stabilisieren, neben den Interessen der Leistungsberechtigten auch die entsprechenden Belastungen der Beitragszahler (versicherungspflichtig Beschäftigte und Arbeitgeber) berücksichtigen. Zur Erreichung dieses Ziels ist die Regelung geeignet, auch wenn sie die Verlängerung der Lebensarbeitszeit nicht sicher bewirkt. Dieses Lenkungsziel steht neben dem Einsparungsziel, das in erster Linie verfolgt wurde. Bei der Beurteilung der Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme steht dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 90, 145 (173), 293 (307)), der nur in begrenztem Umfang überprüfbar ist und hier noch nicht überschritten erscheint. Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen war es nicht geboten, dem Eigentumsschutz der Leistungsbezieher absoluten Vorrang vor den Interessen der Beitragszahler einzuräumen. Es war daher sachgerecht, die Beitragszahler über die Erhöhung der Beitragssätze - 1997 auf den Rekordstand von 20,3 v.H. - heranzuziehen, zugleich die Leistungsbezieher angemessen durch prozentuale Abschläge zu belasten und zudem den steuerfinanzierten Bundeszuschuss zu erhöhen.
Der Gesetzgeber hat mit dem In-Kraft-Setzen der Neuregelung das Vertrauen in den Fortbestand der abschlagsfreien Altergrenzen nach der früheren Regelung des § 41 Abs. 1 SGB VI aF, enttäuscht. "Besondere" Anforderungen des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes (vgl. BVerfGE 102, 68 (97)) waren aber nicht zu berücksichtigen, denn § 41 SGB VI aF war nicht als Übergangsregelung ausgestaltet, sondern bereitete die Anhebung der Altersgrenzen langfristig und dauerhaft vor. Die Vorschrift entfaltete beim In-Kraft-Treten der beschleunigten Anhebung der Altergrenzen durch das WFG noch keine aktuellen Wirkungen, denn diese hätten erst 2001 einsetzen sollen. Ein solcher Eingriff ist mit der vom BVerfG entschiedenen Konstellation gleich zu achten, bei der eine befristete Übergangsregelung ein Jahr vor ihrem Außer-Kraft-Treten erheblich nachteilig verändert worden ist. Vielmehr ist nach allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob der eigentumsrechtliche Vertrauensschutz den 1996 getroffenen Regelungen entgegenstand, was aus den oben dargelegten Gründen nicht der Fall ist.
b) Auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt nicht vor. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Der Gleichheitssatz will in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern. Daher unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung. Zwar kann er grundsätzlich frei entscheiden, welche Merkmale er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht. Eine Grenze ist jedoch dann erreicht, wenn sich für eine Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt (vgl. BVerfGE 99, 165 (178); stRspr).
Der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht durch die Stichtagsregelung in § 237 Abs. 4 SGB VI verletzt. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch eine Stichtagsregelung liegt im Rentenrecht nur vor, wenn die (un-)gleiche Behandlung des geregelten Sachverhalts mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils zur Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt (BVerfGE 76, 256 (329); 79, 223 (236); BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 1991 - 2 BvR 1403/90 - NVwZ 1991, 662 (663)). Art. 3 Abs. 1 GG hindert den Rentengesetzgeber nicht, Stichtage einzuführen, obwohl das unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (vgl. BVerfGE 87, 1 (43); 97, 103 (114 f.)). Dies gilt aufgrund des weiten Spielraums des politischen Ermessens, innerhalb dessen der Gesetzgeber das Rentenrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf, auch und gerade, wenn sich die tatsächliche Situation derer, die gerade noch in den Genuss einer Regelung kommen, nur geringfügig von der Lage derer unterscheidet, bei denen diese Voraussetzungen fehlen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. April 1995 - 2 BvR 794/91 - DVBl 1995, 1232 (1233); Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 1999 - 2 BvR 544/97 - DVBl 1999, 1421 (1422)). Die verfassungsgerichtliche Prüfung von Stichtagsregeln beschränkt sich folglich darauf, ob der Gesetzgeber den ihm zustehenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, insbesondere ob die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar war.
Die hier zu prüfende Stichtagsregelung des § 237 Abs. 4 SGB VI knüpft für den Vertrauensschutz der Versicherten an die später in den Gesetzentwurf einmündende Willensbildung der Bundesregierung über die Änderung der rentenrechtlichen Bestimmungen an. Die Regelung will vermeiden, dass mögliche Betroffene im Hinblick auf die geplante Einschränkung der Frühverrentungspraxis noch kurzfristig, während des laufenden Gesetzgebungsverfahrens Vereinbarungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses treffen. Zwar wirkt der Stichtag insoweit in die Vergangenheit zurück, als er beim In-Kraft-Treten des Gesetzes bereits abgelaufen war und die Versicherten bereits vor der Geltung der Neuregelung an Dispositionen gehindert waren. Der Gesetzgeber kann aber mit sachlicher Begründung Stichtage mit unechter Rückwirkung in Kraft zu setzen. Eine solche Regelung ist gerechtfertigt, weil anderenfalls eine Beschleunigung der Frühverrentungswelle zu befürchten stand und dadurch die Erhöhung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung über die für 1997 bestimmten 20,3 v.H. hinaus nötig geworden wäre (vgl. zur Finanzlage auch den Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung vom 29. Juli 1996; BT-Drucks 13/5370 S. 1 ff.).
Auch der Stichtag in Bezug auf das bereits erreichte Alter von 55. Lebensjahren ist noch sachgerecht. Die Anpassung des Rentenzugangs an geänderte Verhältnisse muss auch mit mittelfristiger Wirkung notwendig sein. Personen, die noch fünf und mehr Jahre vom Rentenzugang entfernt sind, sind nicht rentennah. Von ihnen kann typisierend erwartet werden, dass sie auf veränderte Rechtslagen noch reagieren können. Hätte der Kläger erst in einem rentennahen Alter Dispositionen über das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben getroffen, wäre es ihm noch möglich gewesen, geänderte Rahmenbedingen zu berücksichtigen. Entscheidet sich ein Arbeitnehmer aber schon im 54. Lebensjahr, trägt er das Risiko einer Änderung der Rechtslage bis zum Rentenzugang, so dass er sich dieses Risiko - wie hier geschehen - durch eine Abfindung honorieren lassen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Die Revision war, soweit der Kläger Altersrente ohne Abschläge begehrt, zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved