Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
13
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 4 RA 1941/99
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 RA 3150/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Hat der Rentenversicherungsträger einen selbstständig Erwerbstätigen auf dessen unmissverständlich und klar formuliertes Gesuch zur Antragspflichtversicherung für Selbstständige rechtmäßig zugelassen und werden hierfür vom Versicherten über mehrere Jahre hinweg Pflichtbeiträge entrichtet, hat der Versicherte später keinen Anspruch auf Rückgängigmachung des Versicherungsverhältnisses mit der Begründung, eine freiwillige Versicherung hätte einen geringeren finanziellen Aufwand bedingt.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. Februar 2001 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen eine Pflichtversicherung auf Antrag und begehrt statt dessen die Zulassung zur Entrichtung freiwilliger Beiträge.
Der 1948 geborene Kläger, von Beruf staatlicher geprüfter Betriebswirt EDV, hat seit März 1974 jeden Kalendermonat mit rentenrechtlichen Zeiten belegt; von Oktober 1987 bis Oktober 1989 hielt er sich in Österreich auf. Von Dezember 1989 bis Dezember 1992 war er versicherungspflichtig beschäftigt.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 1992 wandte sich der Kläger an die Beklagte und teilte mit, er werde ab Januar 1993 selbständig tätig sein; er bat um Auskunft über Pflichten und Möglichkeiten in der Rentenversicherung. Nachdem er am 17. März 1993 fernmündlich mitgeteilt hatte, die Mitte Januar 1993 abgesandten Antragsformulare und die Informationsschriften betreffend Voraussetzungen, Inhalt und Wirkung der freiwilligen Versicherung einerseits, Antragspflichtversicherung andererseits nicht erhalten zu haben, wurden ihm diese Unterlagen unverzüglich nochmals übermittelt. Nach zweimaliger Erinnerung reichte er am 16. Juni 1993 den Antrag auf Beitragszahlung zur Angestelltenversicherung ein; im Begleitschreiben nannte er als Betreff "Pflichtversicherung selbständig Tätige", während im Antragsformular das sich hierauf beziehende Kästchen angekreuzt und dasjenige für "Freiwillige Versicherung" nach ursprünglichem Ankreuzen geschwärzt war; auf der Rückseite des Antrags war ebenfalls eine Pflichtversicherung auf Antrag als selbständig Tätiger für eine seit 4. Januar 1993 ausgeübte Tätigkeit als Freiberufler/Unternehmensberater angekreuzt, wobei die Pflichtbeiträge bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach einem Arbeitseinkommen in Höhe von 50 v.H. der Bezugsgröße (halber Regelbeitrag) gezahlt werden sollten. Auf die Rückfrage nach einer Gewerbeanmeldung verwies der Kläger zunächst mit Fax-Schreiben vom 1. August 1993 auf ein Schreiben seines Steuerberaters M. betreffend die Anmeldung gegenüber dem Finanzamt für eine freiberufliche Tätigkeit ohne Gewerbeanmeldung. Letzteres Schreiben war nicht beigefügt; auf entsprechende Rückfrage erklärte Steuerberater M. unter dem 1. September 1993, der Kläger sei seit 4. Januar 1993 selbständig freiberuflich tätig und damit nicht mehr versicherungspflichtig; er beabsichtige, "sich bei Ihnen freiwillig zu versichern". Durch Bescheid vom 13. September 1993 stellte die Beklagte die Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) fest. Der Monatsbeitrag belaufe sich auf DM 324,63. Diesen Bescheid griff der Kläger nicht an. Ab Januar 1994 erhöhte sich der Monatsbeitrag auf DM 376,32. Auf den Hinweis, der Beitrag für August 1994 sei nicht eingegangen, erklärte der Kläger im Oktober 1994, die Beiträge sollten weiterhin abgebucht werden. Unter dem 31. Oktober 1994 erging ein ebenfalls nicht angegriffener Bescheid über "bargeldlose Beitragszahlung", der die neue Beitragshöhe nannte. Die Vermutung des Klägers (Schreiben vom 3. November 1994), Beiträge würden doppelt eingezogen, wurde mit aufklärendem Schreiben vom 24. November 1994 richtiggestellt. Ab Januar 1995 erhöhte sich der Monatsbeitrag auf DM 377,58.
Ab August 1995 zahlte der Kläger, der noch eine Beitragsbescheinigung vom 13. Juli 1995 erhalten hatte, aufgrund angespannter wirtschaftlicher Lage keine Beiträge mehr. Die Beklagte wies ihn mit Schreiben vom 18. Juli 1996 auf die Möglichkeit hin, bei Nachweis von Verlusten die Beitragspflicht entfallen zu lassen. Da sich der Kläger nicht äußerte, erging der Bescheid vom 7. November 1996 über die Beitragspflicht vom 1. August 1995 bis 30. September 1996 (Monatsbeitrag für 1996 DM 396,48). Der Kläger erhob Widerspruch. Er sei bereits seit Mitte August 1996 nicht mehr selbständig tätig und das Unternehmen sei aufgelöst. Von der Beitragsforderung möge Abstand genommen werden. Mit Schreiben vom 30. Januar 1997 klärte die Beklagte wiederum über die Möglichkeit eines Beitragserlasses auf. Mit Schreiben vom 6. Juni 1997 schaltete sich Steuerberater M. für den Kläger ein und trug erstmals vor, die Versicherungspflicht sei überhaupt nicht gewollt gewesen. Die Beklagte berief sich mit Schreiben vom 22. Juli 1997 auf die nach ausführlicher Information eindeutig beantragte Versicherungspflicht. Der Kläger wies nunmehr seine Verluste nach. Mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 schaltete sich sein jetziger Bevollmächtigter ein. Es habe erhöhter Beratungsbedarf bestanden, welcher nicht erfüllt worden sei. Die Antragspflichtversicherung werde selten in Anspruch genommen und sei in ihren Wirkungen umstritten. Immerhin habe der Kläger auch das Kästchen für eine freiwillige Versicherung angekreuzt. Bei umfassender Beratung hätte er sich für diese Versicherung entschieden. Durch Bescheid vom 31. August 1998 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheids vom 13. September 1993 ab. Der Auskunfts- und Beratungspflicht sei ausreichend nachgekommen worden; auf dieser Grundlage habe sich der Kläger für die Pflichtversicherung entschieden und auch Beiträge bis Juli 1995 entrichtet. Mit dem Widerspruch verblieb der Kläger dabei, das seinerzeitige Ankreuzen beider Kästchen deute auf Unsicherheit betreffend die Wahl der Versicherung hin. Auch Steuerberater M. habe eine freiwillige Versicherung genannt. Es erging der am 1. Juli 1999 zur Post gegebene zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 1999.
Am 2. August 1999 hat der Kläger zum Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage erhoben. Er ist bei seinem Vorbringen verblieben, die Unsicherheit bei der Ausfüllung des Formantrags und die Äußerung des Steuerberaters M. hätten Beratungsbedarf hervorgerufen. Er hätte sich dann für die freiwillige Versicherung entschieden. Dies wäre eine offensichtlich zweckmäßige und von einem verständigem Versicherten genutzte Gestaltungsmöglichkeit gewesen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Ein konkreter Beratungsbedarf sei nicht erkennbar gewesen. Auch habe die Pflichtversicherung Vorteile betreffend die Aufrechterhaltung der Anwartschaft für einzelne Rentenarten. Mithin sei die freiwillige Versicherung keineswegs offensichtlich zweckmäßiger. Durch Urteil vom 27. Februar 2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen dargelegt, angesichts der eindeutigen Antragstellung und der Wahl der zweckmäßigen Antragspflichtversicherung habe ein Beratungsbedarf nicht bestanden.
Gegen das am 22. Juli 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, 23. Juli 2001 per Telefax beim SG Berufung eingelegt. Er bezieht sich wiederum auf das ursprüngliche Ankreuzen einer freiwilligen Versicherung und die entsprechende Äußerung des Steuerberaters M ... Die so entstandenen Missverständnisse hätten ausgeräumt werden müssen. Von Anfang an habe die Absicht bestanden, sich freiwillig zu versichern.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. Februar 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 31. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 1999 zu verpflichten, die Bescheide vom 13. September 1993, 31. Oktober 1994 und 7. November 1996 zurückzunehmen mit der Maßgabe, ihn ab Januar 1993 zur Entrichtung freiwilliger Beiträge zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihre bereits dargelegte Auffassung.
Die Beteiligten haben sich im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 19. Dezember 2002 mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Es wird unterstellt - auch wenn eine Konkretisierung der Höhe der zu leisten gewünschten freiwilligen Beiträge nicht erfolgt ist -, dass das finanzielle Interesse, letztlich im Sinne einer von der Beklagten noch nicht bescheidmäßig geprüften Erstattung geleisteter Pflichtbeiträge, den Beschwerdewert von DM 1.000 (vgl § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - in der bis Ende 2001 geltenden Fassung) deutlich übersteigt. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Antragspflichtversicherung ist rechtmäßig in Gang gesetzt und mittels Einziehung von Beiträgen verwirklicht worden.
Die Antragspflichtversicherung des Klägers gemäß § 4 Abs. 2 SGB VI ist auf seinen Antrag vom Juni 1993 durch nicht angegriffenen und damit bindend gewordenen Bescheid vom 13. September 1993 begründet worden. Die Beseitigung dieses Status mit dem Ziel einer Erstattung ist mithin nach den Vorschriften über das Zugunstenverfahren nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zu suchen (vgl. für eine unrichtige Einstufung in der gesetzlichen Unfallversicherung Bundessozialgericht - BSG - BSGE 63, 18, 24 = SozR 1300 § 44 Nr. 31; für die Krankenversicherung BSG SozR 3-2400 § 26 Nr. 3). Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem sich als unrichtig erweisenden Sachverhalt ausgegangen worden ist, der Verwaltungsakt u.a. dann zurückzunehmen, wenn Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Soweit - hier vorrangig - die Versicherungspflicht als solche angegriffen wird, ist § 44 Abs. 2 SGB X einschlägig; hiernach ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (Satz 1); er kann - nach pflichtgemäßem Ermessen - auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Satz 2). Der Bescheid über die Versicherungspflicht als Selbständiger ist rechtmäßig gewesen, so dass auch keine - hier ebenfalls nur für die Zukunft mögliche - Rücknahme nach § 45 SGB X in Betracht kommt (hierzu vgl. BSG SozR 1300 § 45 Nr. 7 m.w.N.).
Der Bescheid vom 13. September 1993 ist aufgrund des vom Kläger mit 11. Mai 1993 unterzeichneten, mit Begleitschreiben vom 14. Juni 1993 versehenen und am 16. Juni 1993 bei der Beklagten eingegangenen Antrags ergangen. Dieser Antrag zielte aufgrund Ankreuzen des Kästchens "Pflichtversicherung von selbständig Tätigen", dem entsprechend handschriftlich formulierten Betreff im Begleitschreiben und der auf der Rückseite des Antragsformulars getätigten Angaben zur gewünschten Beitragshöhe in einer zu keinen vernünftigen Zweifeln Anlass gebenden Weise ausschließlich auf eine Pflichtversicherung. Unklarheiten oder Unvollständigkeiten waren nicht ersichtlich, so dass aufgrund des ausgefüllten Antragsformulars Rückfragen im Sinne von § 16 Abs. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) nicht geboten waren. Der Kläger, der seit Januar 1993 nicht nur vorübergehend selbständig tätig war (vgl. § 4 Abs. 2 SGB VI), hat den innerhalb von fünf Jahren seit Aufnahme der selbständigen Tätigkeit gestellten Antrag den Umständen nach aufgrund reiflicher Überlegung so ausgefüllt. Er hatte sich um die Jahreswende 1992/1993 an die Beklagte gewandt, spätestens unter dem 17. März 1993 waren ihm die über freiwillige Versicherung und Antragspflichtversicherung unterrichtenden Informationsschriften übersandt worden; nach Erinnerungen vom 22. April und vom 27. Mai 1993 hat er die Einsendung Mitte Juni 1993 im Begleitschreiben selbst als "überfällig" bezeichnet. Eine Unsicherheit bestand auch nicht darin, dass das Kästchen "Freiwillige Versicherung" zunächst angekreuzt und dann geschwärzt worden war. Dies ist eine allgemein übliche Form, das irrtümliche Ankreuzen einer Rubrik ungeschehen zu machen oder aber einen nachträglichen Sinneswandel mit Blick auf die Wahl einer anderen Rubrik zu kennzeichnen. Die Rubrik betreffend freiwillige Versicherung hat der Kläger unausgefüllt gelassen; unter der Rubrik Pflichtversicherung für selbständig Tätige hat er Pflichtbeiträge nach einem Arbeitseinkommen in Höhe von 50 v.H. der Bezugsgröße zu zahlen begehrt. All dies war eine eindeutige und in keinem Punkt widersprüchliche Willenserklärung.
Unter diesen Umständen hat das Schreiben des nicht als Verfahrensbevollmächtigter, sondern lediglich als Auskunftsperson eingeschaltet gewesenen Steuerberaters M. vom 1. September 1993 keine nochmalige Unsicherheit der Entscheidung des Klägers signalisiert. Der nicht durch eine Sachkunde im Rentenversicherungsrecht ausgewiesene Steuerberater hat in beiläufigem Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage nach einer - im konkreten Fall nicht erforderlichen - Gewerbeanmeldung geäußert, der Kläger beabsichtige, sich "freiwillig zu versichern". Ungeachtet dessen, ob dieser Begriff weit auszulegen ist und nicht nur die Entrichtung freiwilliger Beiträge im engeren Sinne, sondern auch die ebenfalls freiwillig gewählte Antragspflichtversicherung umfasst, lag zu diesem Zeitpunkt längst die, wie dargelegt, eindeutige Willenserklärung des Klägers vor. Einen Beratungsbedarf hatte dieser nicht zum Ausdruck gebracht; er hat auch nicht die Einrichtungen der Beklagten für eine persönliche Beratung in Anspruch genommen. Der Kläger macht nunmehr unter Hinweis auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geltend, er hätte im Sinne einer Spontanberatung auf eine klar zu Tage liegende anderweitige Gestaltungsmöglichkeit hingewiesen werden müssen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufgedrängt hätte und die er als verständiger Versicherter mutmaßlich genutzt hätte (vgl. hierzu BSGE 81, 251, 254 = SozR 3-2600 § 115 Nr. 2 m.w.N.; BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 16 m.w.N.). Es mangelt bereits an den Voraussetzungen für eine Spontanberatung, denn die - wenn auch seltener gewählte - Antragspflichtversicherung war nicht weniger zweckmäßig als die Entrichtung freiwilliger Beiträge. Wie die Beklagte richtig einwendet, wird durch die Pflichtversicherung insbesondere die Anwartschaft auf eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (jetzt § 237 Abs. 1 SGB VI) aufrechterhalten. Dass die Pflichtversicherung regelmäßig "teurer" ist als die Entrichtung freiwilliger Beiträge, wird durch die Beschränkung der Beitragsbemessung auf 50 v.H. der Bezugsgröße in den ersten drei Kalenderjahren gemildert (vgl. § 165 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Den sodann ergangenen Bescheid vom 13. September 1993 hat der Kläger bindend werden lassen, ebenso den Änderungsbescheid vom 31. Oktober 1994. Bis Juli 1995 hat er die Pflichtbeiträge auch unwidersprochen entrichtet. Seit August 1996 war er nicht mehr selbständig tätig. Das hier abgehandelte Begehren ist erstmals mit dem Schriftsatz des Steuerberaters M. vom 6. Juni 1997 eingeführt worden. Damit aber hat der Kläger ein Versicherungsverhältnis, das ihm im Falle des Eintritts eines - tatsächlich nicht eingetretenen - Leistungsfalls Vorteile gebracht hätte, über Jahre bis zu dessen Beendigung akzeptiert und mit Beiträgen bedient. Auf eine finanziell günstigere Gestaltungsmöglichkeit - freiwillige Beiträge - hat er sich nicht mehr berufen. Objektiv rechtswidrig war der Bestand der Pflichtversicherung, für welche die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 SGB VI erfüllt waren, nicht; demgemäss ist bereits die Frage aufzuwerfen, ob es überhaupt eröffnet ist, objektiv richtige Bescheide über Versicherungs- und Beitragspflicht je nach dem subjektiven Interesse des Betroffenen den Rücknahmevorschriften des § 44 SGB X oder aber des § 45 SGB X (rechtswidrig begünstigende Verwaltungsakte) zu unterwerfen (vgl. BSG SozR 1300 § 45 Nr. 7 m.w.N; BSGE 85, 208, 213 f. = SozR 3-2500 § 8 Nr. 4). Es ist auch nicht zu entkräften, ob der bindend eingeräumte Status dem Kläger doch zumindest von einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt an willkommen war. Damit aber geht das jetzt formulierte Begehren des Klägers dahin, ein objektiv rechtmäßiges Versicherungsverhältnis, während dessen Laufs ein Leistungsfall nicht eingetreten ist, aus rein finanziellem Interesse - letztlich Erstattung eines Teils der Beiträge – rück abzuwickeln. Ob dies grundsätzlich möglich sein soll, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung als sehr zweifelhaft bezeichnet worden (vgl. BSGE 55, 40, 43 = SozR 2100 § 27 Nr. 2; noch deutlicher - für den Fall einer Befreiung von der Krankenversicherungspflicht Rücknahme allenfalls für die Zukunft - BSGE 85, 208, 213). Selbst wenn ein Beratungsmangel zu bejahen wäre, muss der eingetretene Nachteil durch eine Amtshandlung beseitigt werden können. Dies ist beim Realakt des Akzeptierens eines objektiv rechtmäßigen Versicherungsverhältnisses und der dementsprechenden Entrichtung von Beiträgen verwehrt. Ausnahmsweise ist in der Rentenversicherung lediglich eine zu einem günstigeren Ergebnis führende Verschiebung von Beiträgen innerhalb zu belegender Zeiten (vgl. BSGE 59, 60, 65 f. = SozR 5070 § 10 Nr. 31) und eine unterbliebene Aufstockung von Beiträgen (vgl. BSGE 59, 190, 192 f. = SozR 5720 Art. 2 § 51a Nr. 63) - in beiden Fällen also eine günstigere Gestaltung des Versicherungsverlaufs ohne Rückerstattung von Beiträgen - zugelassen worden. Die schlichte Erkenntnis, eine freiwillige Versicherung hätte zu einem geringeren finanziellen Aufwand geführt, lässt sich diesen Ausnahmen nicht zuzählen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen eine Pflichtversicherung auf Antrag und begehrt statt dessen die Zulassung zur Entrichtung freiwilliger Beiträge.
Der 1948 geborene Kläger, von Beruf staatlicher geprüfter Betriebswirt EDV, hat seit März 1974 jeden Kalendermonat mit rentenrechtlichen Zeiten belegt; von Oktober 1987 bis Oktober 1989 hielt er sich in Österreich auf. Von Dezember 1989 bis Dezember 1992 war er versicherungspflichtig beschäftigt.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 1992 wandte sich der Kläger an die Beklagte und teilte mit, er werde ab Januar 1993 selbständig tätig sein; er bat um Auskunft über Pflichten und Möglichkeiten in der Rentenversicherung. Nachdem er am 17. März 1993 fernmündlich mitgeteilt hatte, die Mitte Januar 1993 abgesandten Antragsformulare und die Informationsschriften betreffend Voraussetzungen, Inhalt und Wirkung der freiwilligen Versicherung einerseits, Antragspflichtversicherung andererseits nicht erhalten zu haben, wurden ihm diese Unterlagen unverzüglich nochmals übermittelt. Nach zweimaliger Erinnerung reichte er am 16. Juni 1993 den Antrag auf Beitragszahlung zur Angestelltenversicherung ein; im Begleitschreiben nannte er als Betreff "Pflichtversicherung selbständig Tätige", während im Antragsformular das sich hierauf beziehende Kästchen angekreuzt und dasjenige für "Freiwillige Versicherung" nach ursprünglichem Ankreuzen geschwärzt war; auf der Rückseite des Antrags war ebenfalls eine Pflichtversicherung auf Antrag als selbständig Tätiger für eine seit 4. Januar 1993 ausgeübte Tätigkeit als Freiberufler/Unternehmensberater angekreuzt, wobei die Pflichtbeiträge bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach einem Arbeitseinkommen in Höhe von 50 v.H. der Bezugsgröße (halber Regelbeitrag) gezahlt werden sollten. Auf die Rückfrage nach einer Gewerbeanmeldung verwies der Kläger zunächst mit Fax-Schreiben vom 1. August 1993 auf ein Schreiben seines Steuerberaters M. betreffend die Anmeldung gegenüber dem Finanzamt für eine freiberufliche Tätigkeit ohne Gewerbeanmeldung. Letzteres Schreiben war nicht beigefügt; auf entsprechende Rückfrage erklärte Steuerberater M. unter dem 1. September 1993, der Kläger sei seit 4. Januar 1993 selbständig freiberuflich tätig und damit nicht mehr versicherungspflichtig; er beabsichtige, "sich bei Ihnen freiwillig zu versichern". Durch Bescheid vom 13. September 1993 stellte die Beklagte die Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) fest. Der Monatsbeitrag belaufe sich auf DM 324,63. Diesen Bescheid griff der Kläger nicht an. Ab Januar 1994 erhöhte sich der Monatsbeitrag auf DM 376,32. Auf den Hinweis, der Beitrag für August 1994 sei nicht eingegangen, erklärte der Kläger im Oktober 1994, die Beiträge sollten weiterhin abgebucht werden. Unter dem 31. Oktober 1994 erging ein ebenfalls nicht angegriffener Bescheid über "bargeldlose Beitragszahlung", der die neue Beitragshöhe nannte. Die Vermutung des Klägers (Schreiben vom 3. November 1994), Beiträge würden doppelt eingezogen, wurde mit aufklärendem Schreiben vom 24. November 1994 richtiggestellt. Ab Januar 1995 erhöhte sich der Monatsbeitrag auf DM 377,58.
Ab August 1995 zahlte der Kläger, der noch eine Beitragsbescheinigung vom 13. Juli 1995 erhalten hatte, aufgrund angespannter wirtschaftlicher Lage keine Beiträge mehr. Die Beklagte wies ihn mit Schreiben vom 18. Juli 1996 auf die Möglichkeit hin, bei Nachweis von Verlusten die Beitragspflicht entfallen zu lassen. Da sich der Kläger nicht äußerte, erging der Bescheid vom 7. November 1996 über die Beitragspflicht vom 1. August 1995 bis 30. September 1996 (Monatsbeitrag für 1996 DM 396,48). Der Kläger erhob Widerspruch. Er sei bereits seit Mitte August 1996 nicht mehr selbständig tätig und das Unternehmen sei aufgelöst. Von der Beitragsforderung möge Abstand genommen werden. Mit Schreiben vom 30. Januar 1997 klärte die Beklagte wiederum über die Möglichkeit eines Beitragserlasses auf. Mit Schreiben vom 6. Juni 1997 schaltete sich Steuerberater M. für den Kläger ein und trug erstmals vor, die Versicherungspflicht sei überhaupt nicht gewollt gewesen. Die Beklagte berief sich mit Schreiben vom 22. Juli 1997 auf die nach ausführlicher Information eindeutig beantragte Versicherungspflicht. Der Kläger wies nunmehr seine Verluste nach. Mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 schaltete sich sein jetziger Bevollmächtigter ein. Es habe erhöhter Beratungsbedarf bestanden, welcher nicht erfüllt worden sei. Die Antragspflichtversicherung werde selten in Anspruch genommen und sei in ihren Wirkungen umstritten. Immerhin habe der Kläger auch das Kästchen für eine freiwillige Versicherung angekreuzt. Bei umfassender Beratung hätte er sich für diese Versicherung entschieden. Durch Bescheid vom 31. August 1998 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheids vom 13. September 1993 ab. Der Auskunfts- und Beratungspflicht sei ausreichend nachgekommen worden; auf dieser Grundlage habe sich der Kläger für die Pflichtversicherung entschieden und auch Beiträge bis Juli 1995 entrichtet. Mit dem Widerspruch verblieb der Kläger dabei, das seinerzeitige Ankreuzen beider Kästchen deute auf Unsicherheit betreffend die Wahl der Versicherung hin. Auch Steuerberater M. habe eine freiwillige Versicherung genannt. Es erging der am 1. Juli 1999 zur Post gegebene zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 1999.
Am 2. August 1999 hat der Kläger zum Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage erhoben. Er ist bei seinem Vorbringen verblieben, die Unsicherheit bei der Ausfüllung des Formantrags und die Äußerung des Steuerberaters M. hätten Beratungsbedarf hervorgerufen. Er hätte sich dann für die freiwillige Versicherung entschieden. Dies wäre eine offensichtlich zweckmäßige und von einem verständigem Versicherten genutzte Gestaltungsmöglichkeit gewesen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Ein konkreter Beratungsbedarf sei nicht erkennbar gewesen. Auch habe die Pflichtversicherung Vorteile betreffend die Aufrechterhaltung der Anwartschaft für einzelne Rentenarten. Mithin sei die freiwillige Versicherung keineswegs offensichtlich zweckmäßiger. Durch Urteil vom 27. Februar 2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen dargelegt, angesichts der eindeutigen Antragstellung und der Wahl der zweckmäßigen Antragspflichtversicherung habe ein Beratungsbedarf nicht bestanden.
Gegen das am 22. Juli 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, 23. Juli 2001 per Telefax beim SG Berufung eingelegt. Er bezieht sich wiederum auf das ursprüngliche Ankreuzen einer freiwilligen Versicherung und die entsprechende Äußerung des Steuerberaters M ... Die so entstandenen Missverständnisse hätten ausgeräumt werden müssen. Von Anfang an habe die Absicht bestanden, sich freiwillig zu versichern.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. Februar 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 31. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 1999 zu verpflichten, die Bescheide vom 13. September 1993, 31. Oktober 1994 und 7. November 1996 zurückzunehmen mit der Maßgabe, ihn ab Januar 1993 zur Entrichtung freiwilliger Beiträge zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihre bereits dargelegte Auffassung.
Die Beteiligten haben sich im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 19. Dezember 2002 mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Es wird unterstellt - auch wenn eine Konkretisierung der Höhe der zu leisten gewünschten freiwilligen Beiträge nicht erfolgt ist -, dass das finanzielle Interesse, letztlich im Sinne einer von der Beklagten noch nicht bescheidmäßig geprüften Erstattung geleisteter Pflichtbeiträge, den Beschwerdewert von DM 1.000 (vgl § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - in der bis Ende 2001 geltenden Fassung) deutlich übersteigt. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Antragspflichtversicherung ist rechtmäßig in Gang gesetzt und mittels Einziehung von Beiträgen verwirklicht worden.
Die Antragspflichtversicherung des Klägers gemäß § 4 Abs. 2 SGB VI ist auf seinen Antrag vom Juni 1993 durch nicht angegriffenen und damit bindend gewordenen Bescheid vom 13. September 1993 begründet worden. Die Beseitigung dieses Status mit dem Ziel einer Erstattung ist mithin nach den Vorschriften über das Zugunstenverfahren nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zu suchen (vgl. für eine unrichtige Einstufung in der gesetzlichen Unfallversicherung Bundessozialgericht - BSG - BSGE 63, 18, 24 = SozR 1300 § 44 Nr. 31; für die Krankenversicherung BSG SozR 3-2400 § 26 Nr. 3). Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem sich als unrichtig erweisenden Sachverhalt ausgegangen worden ist, der Verwaltungsakt u.a. dann zurückzunehmen, wenn Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Soweit - hier vorrangig - die Versicherungspflicht als solche angegriffen wird, ist § 44 Abs. 2 SGB X einschlägig; hiernach ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (Satz 1); er kann - nach pflichtgemäßem Ermessen - auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Satz 2). Der Bescheid über die Versicherungspflicht als Selbständiger ist rechtmäßig gewesen, so dass auch keine - hier ebenfalls nur für die Zukunft mögliche - Rücknahme nach § 45 SGB X in Betracht kommt (hierzu vgl. BSG SozR 1300 § 45 Nr. 7 m.w.N.).
Der Bescheid vom 13. September 1993 ist aufgrund des vom Kläger mit 11. Mai 1993 unterzeichneten, mit Begleitschreiben vom 14. Juni 1993 versehenen und am 16. Juni 1993 bei der Beklagten eingegangenen Antrags ergangen. Dieser Antrag zielte aufgrund Ankreuzen des Kästchens "Pflichtversicherung von selbständig Tätigen", dem entsprechend handschriftlich formulierten Betreff im Begleitschreiben und der auf der Rückseite des Antragsformulars getätigten Angaben zur gewünschten Beitragshöhe in einer zu keinen vernünftigen Zweifeln Anlass gebenden Weise ausschließlich auf eine Pflichtversicherung. Unklarheiten oder Unvollständigkeiten waren nicht ersichtlich, so dass aufgrund des ausgefüllten Antragsformulars Rückfragen im Sinne von § 16 Abs. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) nicht geboten waren. Der Kläger, der seit Januar 1993 nicht nur vorübergehend selbständig tätig war (vgl. § 4 Abs. 2 SGB VI), hat den innerhalb von fünf Jahren seit Aufnahme der selbständigen Tätigkeit gestellten Antrag den Umständen nach aufgrund reiflicher Überlegung so ausgefüllt. Er hatte sich um die Jahreswende 1992/1993 an die Beklagte gewandt, spätestens unter dem 17. März 1993 waren ihm die über freiwillige Versicherung und Antragspflichtversicherung unterrichtenden Informationsschriften übersandt worden; nach Erinnerungen vom 22. April und vom 27. Mai 1993 hat er die Einsendung Mitte Juni 1993 im Begleitschreiben selbst als "überfällig" bezeichnet. Eine Unsicherheit bestand auch nicht darin, dass das Kästchen "Freiwillige Versicherung" zunächst angekreuzt und dann geschwärzt worden war. Dies ist eine allgemein übliche Form, das irrtümliche Ankreuzen einer Rubrik ungeschehen zu machen oder aber einen nachträglichen Sinneswandel mit Blick auf die Wahl einer anderen Rubrik zu kennzeichnen. Die Rubrik betreffend freiwillige Versicherung hat der Kläger unausgefüllt gelassen; unter der Rubrik Pflichtversicherung für selbständig Tätige hat er Pflichtbeiträge nach einem Arbeitseinkommen in Höhe von 50 v.H. der Bezugsgröße zu zahlen begehrt. All dies war eine eindeutige und in keinem Punkt widersprüchliche Willenserklärung.
Unter diesen Umständen hat das Schreiben des nicht als Verfahrensbevollmächtigter, sondern lediglich als Auskunftsperson eingeschaltet gewesenen Steuerberaters M. vom 1. September 1993 keine nochmalige Unsicherheit der Entscheidung des Klägers signalisiert. Der nicht durch eine Sachkunde im Rentenversicherungsrecht ausgewiesene Steuerberater hat in beiläufigem Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage nach einer - im konkreten Fall nicht erforderlichen - Gewerbeanmeldung geäußert, der Kläger beabsichtige, sich "freiwillig zu versichern". Ungeachtet dessen, ob dieser Begriff weit auszulegen ist und nicht nur die Entrichtung freiwilliger Beiträge im engeren Sinne, sondern auch die ebenfalls freiwillig gewählte Antragspflichtversicherung umfasst, lag zu diesem Zeitpunkt längst die, wie dargelegt, eindeutige Willenserklärung des Klägers vor. Einen Beratungsbedarf hatte dieser nicht zum Ausdruck gebracht; er hat auch nicht die Einrichtungen der Beklagten für eine persönliche Beratung in Anspruch genommen. Der Kläger macht nunmehr unter Hinweis auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geltend, er hätte im Sinne einer Spontanberatung auf eine klar zu Tage liegende anderweitige Gestaltungsmöglichkeit hingewiesen werden müssen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufgedrängt hätte und die er als verständiger Versicherter mutmaßlich genutzt hätte (vgl. hierzu BSGE 81, 251, 254 = SozR 3-2600 § 115 Nr. 2 m.w.N.; BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 16 m.w.N.). Es mangelt bereits an den Voraussetzungen für eine Spontanberatung, denn die - wenn auch seltener gewählte - Antragspflichtversicherung war nicht weniger zweckmäßig als die Entrichtung freiwilliger Beiträge. Wie die Beklagte richtig einwendet, wird durch die Pflichtversicherung insbesondere die Anwartschaft auf eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (jetzt § 237 Abs. 1 SGB VI) aufrechterhalten. Dass die Pflichtversicherung regelmäßig "teurer" ist als die Entrichtung freiwilliger Beiträge, wird durch die Beschränkung der Beitragsbemessung auf 50 v.H. der Bezugsgröße in den ersten drei Kalenderjahren gemildert (vgl. § 165 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Den sodann ergangenen Bescheid vom 13. September 1993 hat der Kläger bindend werden lassen, ebenso den Änderungsbescheid vom 31. Oktober 1994. Bis Juli 1995 hat er die Pflichtbeiträge auch unwidersprochen entrichtet. Seit August 1996 war er nicht mehr selbständig tätig. Das hier abgehandelte Begehren ist erstmals mit dem Schriftsatz des Steuerberaters M. vom 6. Juni 1997 eingeführt worden. Damit aber hat der Kläger ein Versicherungsverhältnis, das ihm im Falle des Eintritts eines - tatsächlich nicht eingetretenen - Leistungsfalls Vorteile gebracht hätte, über Jahre bis zu dessen Beendigung akzeptiert und mit Beiträgen bedient. Auf eine finanziell günstigere Gestaltungsmöglichkeit - freiwillige Beiträge - hat er sich nicht mehr berufen. Objektiv rechtswidrig war der Bestand der Pflichtversicherung, für welche die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 SGB VI erfüllt waren, nicht; demgemäss ist bereits die Frage aufzuwerfen, ob es überhaupt eröffnet ist, objektiv richtige Bescheide über Versicherungs- und Beitragspflicht je nach dem subjektiven Interesse des Betroffenen den Rücknahmevorschriften des § 44 SGB X oder aber des § 45 SGB X (rechtswidrig begünstigende Verwaltungsakte) zu unterwerfen (vgl. BSG SozR 1300 § 45 Nr. 7 m.w.N; BSGE 85, 208, 213 f. = SozR 3-2500 § 8 Nr. 4). Es ist auch nicht zu entkräften, ob der bindend eingeräumte Status dem Kläger doch zumindest von einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt an willkommen war. Damit aber geht das jetzt formulierte Begehren des Klägers dahin, ein objektiv rechtmäßiges Versicherungsverhältnis, während dessen Laufs ein Leistungsfall nicht eingetreten ist, aus rein finanziellem Interesse - letztlich Erstattung eines Teils der Beiträge – rück abzuwickeln. Ob dies grundsätzlich möglich sein soll, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung als sehr zweifelhaft bezeichnet worden (vgl. BSGE 55, 40, 43 = SozR 2100 § 27 Nr. 2; noch deutlicher - für den Fall einer Befreiung von der Krankenversicherungspflicht Rücknahme allenfalls für die Zukunft - BSGE 85, 208, 213). Selbst wenn ein Beratungsmangel zu bejahen wäre, muss der eingetretene Nachteil durch eine Amtshandlung beseitigt werden können. Dies ist beim Realakt des Akzeptierens eines objektiv rechtmäßigen Versicherungsverhältnisses und der dementsprechenden Entrichtung von Beiträgen verwehrt. Ausnahmsweise ist in der Rentenversicherung lediglich eine zu einem günstigeren Ergebnis führende Verschiebung von Beiträgen innerhalb zu belegender Zeiten (vgl. BSGE 59, 60, 65 f. = SozR 5070 § 10 Nr. 31) und eine unterbliebene Aufstockung von Beiträgen (vgl. BSGE 59, 190, 192 f. = SozR 5720 Art. 2 § 51a Nr. 63) - in beiden Fällen also eine günstigere Gestaltung des Versicherungsverlaufs ohne Rückerstattung von Beiträgen - zugelassen worden. Die schlichte Erkenntnis, eine freiwillige Versicherung hätte zu einem geringeren finanziellen Aufwand geführt, lässt sich diesen Ausnahmen nicht zuzählen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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