Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 0020/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 4584/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Sind Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bewilligt und stellt das Arbeitsamt danach den Eintritt einer Sperrzeit fest, ohne die Leistungsbewilligung aufzuheben, kann die Feststellung der Sperrzeit wegen der ungünstigeren Rechtsfolgen nicht in eine Aufhebung der Leistungsbewilligung umgedeutet werden.
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 23. Oktober 2002 sowie der Bescheid vom 23. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2001 aufgehoben.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Weigerung der Beklagten, Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 16. Oktober 2001 bis 7. Januar 2002 wegen einer Sperrzeit zu zahlen.
Der 1949 in Rumänien geborene und 1983 in das Bundesgebiet übergesiedelte Kläger, ein diplomierter Geigenlehrer, war zuletzt vom 16. März 1987 bis 29. Februar 1988 als Musiklehrer mit Beitragspflicht zur Beklagten beschäftigt. Seit 1. März 1988 bezog er vom Arbeitsamt (ArbA) mit Unterbrechungen Leistungen wegen Arbeitslosigkeit (Arbeitslosengeld [Alg] und Anschluss-Alhi); Von der Alhi hat er an seine damalige Vermieterin S. für monatliche Miete den pfändbaren Betrag, höchstens aber 355 DM abgetreten (Abtretungsurkunde vom 13. März 1989), so dass in der Folge Teile der Alhi an die Vermieterin und, nachdem diese das Anwesen zum 1. Dezember 1998 an die Eheleute Sch. veräußert hatte, an letztere ausgezahlt wurden. Zuletzt bewilligte das ArbA mit Bescheid vom 1. August 2001 Alhi für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 28. Februar 2002 (Ende des Bewilligungsabschnitts) in Höhe von wöchentlich 311,29 DM (Bemessungsentgelt 940 DM, Leistungsgruppe A/Allgemeiner Leistungssatz); davon wurden täglich 11,70 DM an die Vermieter ausgezahlt. Die Zahlung von Alhi wurde mit 16. Oktober 2001 vorläufig eingestellt. Im arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom 24. Juli 2001 war Ärztin Dr. H. zu dem Ergebnis gekommen, beim Kläger liege zwar eine Persönlichkeitsstörung vor, doch sei eine seelische Erkrankung, die eine Leistungsunfähigkeit nach sich ziehe, nicht vorhanden. Es bestehe eine mit Tabletten behandelte Zuckerkrankheit sowie eine Bauchspeicheldrüsenfunktionsstörung, die ebenfalls mit Medikamenten behandelt werde. Der Kläger sei in der Lage, vollschichtig leichte Arbeit, zeitweise mittelschwere Arbeit im Stehen, Gehen oder Sitzen zu verrichten. Arbeiten unter Zeitdruck und Arbeiten unter erhöhter Verletzungsgefahr seien ausgeschlossen. Mit Schreiben vom 24. September 2001, welches mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehen war und die Zusage der Gewährung von Unterhaltsgeld sowie notwendiger Kosten enthielt, bot das ArbA dem Kläger als Maßnahme der beruflichen Weiterbildung die Teilnahme an dem Integrationsseminar für Schwerbehinderte und Rehabilitanden beim IZB-Netzwerk an; Maßnahmebeginn war der 15. Oktober 2001 und Maßnahmeende der 6. April 2002. Außerdem lud das ArbA den Kläger mit Schreiben vom selben Tag nach § 309 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) für den 5. Oktober 2001 zu einem diese Maßnahme betreffenden Informationsgespräch beim IZB-Netzwerk ein. Am 18. Oktober 2001 überließ der Kläger dem ArbA ein ärztliches Attest des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. B. vom 4. Oktober 2001, wonach er an Verdauungsstörungen, morgendlichen Schwächezuständen mit Kreislaufproblemen, chronischen Rückenschmerzen, nervlicher Unruhe und erheblichen Schlafstörungen leide; ferner legte er den Arztbrief der Ärztin für Radiologie Dr. N. vom 10. November 1994 über den dringenden Verdacht eines malignen Pankreasprozesses vor. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2001 teilte das IZB-Netzwerk dem ArbA mit, der Kläger sei zwar am 5. Oktober 2001 pünktlich erschienen, habe jedoch mehrmals ein noch andauerndes Gespräch unterbrochen. Im Gespräch mit dem Kläger selbst über die beabsichtigte berufliche Weiterbildungsmaßnahme habe dieser ungehalten reagiert und darauf hingewiesen, dass er nicht um 8.00 Uhr morgens irgendwo sein könne, da er an schwerstem Diabetes leide; ein Gespräch über die Weiterbildungsmaßnahme sei nicht möglich gewesen. Am ersten Tag der Maßnahme am 15. Oktober 2001 sei der Kläger nicht erschienen.
Mit Bescheid vom 23. Oktober 2001 stellte das ArbA fest, dass für die Zeit vom 16. Oktober 2001 bis 7. Januar 2002 eine Sperrzeit eingetreten sei, während der der Anspruch auf Alhi ruhe; der Kläger habe ohne wichtigen Grund die Weiterbildungsmaßnahme nicht angetreten. Mit seinem Widerspruch vom 29. Oktober 2001 machte der Kläger geltend, er habe nicht grundlos die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme verweigert. Im Behördengutachten von Dr. H. seien seine Behinderungen und Fähigkeiten falsch dargestellt. In einer Stellungnahme des ArbA vom 13. November 2001 zu einer Eingabe des Klägers wird darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit dem Aktionsprogramm zur beruflichen Integration Schwerbehinderter - der Kläger ist mit einem GdB von 60 als solcher anerkannt - insbesondere für langzeitarbeitslose Schwerbehinderte die Vermittlungsbemühungen intensiviert worden seien. Dies beinhalte unter anderem die Suche nach beruflichen Alternativen oder die Integration in Maßnahmen. Damit sei der Kläger, der über viele Jahre hinweg in seinem Beruf als Instrumentalmusiker nicht vermittelbar gewesen sei, jedoch nicht einverstanden. Er wolle ausschließlich als Musiker (Violinist, Geigenlehrer) arbeiten. Im Hinblick auf das von ihm wegen der Nichtteilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme vorgelegte Attest seines Hausarztes habe die Arbeitsamtsärztin mit dem Hausarzt Rücksprache gehalten, die keine gesundheitlichen Gründe für eine Nichtteilnahme erbracht habe. Unter dem 28. November 2001 erging der zurückweisende Widerspruchsbescheid, in welchem das ArbA davon ausging, dass mit dem Bescheid vom 23. Oktober 2001 auch die Bewilligungsentscheidung für die Dauer der Sperrzeit aufgehoben worden sei. Mit Schreiben vom 4. Januar 2002 schlug das ArbA dem Kläger erneut die Teilnahme an dem Integrationsseminar für Schwerbehinderte und Rehabilitanden mit Beginn 7. Januar 2002 und Ende 29. Juni 2002 sowie Zusage von Unterhaltsgeld und Übernahme der Weiterbildungskosten vor. Einer Aufforderung vom 24. Januar 2002, zu erklären, warum er an dieser Maßnahme nicht teilgenommen habe, kam der Kläger nicht nach. Mit Bescheid vom 13. Februar 2002 hob das ArbA die Bewilligung von Alhi ab 8. Januar 2002 auf. Da der Kläger seit der Entstehung seines Leistungsanspruches Anlass zum Eintritt von Sperrzeiten mit einer Gesamtdauer von mindestens 24 Wochen gegeben habe, sei sein Leistungsanspruch erloschen. Den Antrag des Klägers auf Fortzahlung von Alhi vom 15. Februar 2002 lehnte das ArbA mit Bescheid vom 25. Februar 2002 ab.
Am 2. Januar 2002 hat der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 28. November 2001 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben; er ist dabei verblieben, dass ihm die Teilnahme an dem Integrationsseminar wegen seines Alters und seines Gesundheitszustandes nicht möglich gewesen sei. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das SG hat Dr. B., den Facharzt für Innere Medizin/Kardiologie Dr. L. sowie Dr. Z., Chefarzt der Inneren Abteilung des Kreiskrankenhauses R., als sachverständige Zeugen schriftlich gehört. Dr. B. hat mit Schreiben vom 13. Mai 2002 mitgeteilt, der Kläger stehe seit 1990 in seiner Behandlung; seit 1996 erscheine er nur noch gelegentlich, hauptsächlich wegen der Verschreibung von Medikamenten. Eine eingehende Untersuchung oder Beratung habe nicht stattgefunden. Er habe den Kläger am 1., 2., 4. und 25. Oktober 2001 gesehen. Der Kläger habe über rasche Erschöpfbarkeit, körperliche Schwäche und rezidivierende Abdominalbeschwerden geklagt. Der Blutzucker sei im Oktober 2001 zweimal bestimmt worden. Der Kläger sei nicht aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert gewesen, ab 15. Oktober 2001 an einer Weiterbildungsmaßnahme teilzunehmen. Dr. L. hat mitgeteilt, den Kläger seit 1995 in unregelmäßigen Abständen zu behandeln. Aufgrund der sehr langen Abstände der Vorstellungen könne die Veränderung des Gesundheitszustandes nur grob beurteilt werden; der Allgemeinzustand habe sich verschlechtert. Ob der Kläger aus gesundheitlichen Gründen an der Teilnahme an einem Weiterbildungsseminar gehindert gewesen sei, könne nicht beantwortet werden (Schreiben vom 21. Mai 2002). Dr. Z. schließlich hat mit Schreiben vom 5. Juni 2002 mitgeteilt, der Kläger sei am 6. März 2002 notärztlich mit Bewusstseinsverlust, künstlicher Beatmung und Wiederbelebung durch den Notarzt nach Herz-Kreislaufstillstand und beginnender Lungenentzündung mit nachfolgendem Lungenversagen aufgenommen und bis 25. April 2002 sowie nochmals vom 29. April bis 6. Mai 2002 stationär behandelt worden. Aufgrund der erhobenen Befunde lasse sich vermuten, dass bereits zum 15. Oktober eine gesundheitliche Beeinträchtigung bestanden habe; die Belastbarkeit dürfte schon zum damaligen Zeitpunkt infolge der nachgewiesenen Herzerkrankung deutlich eingeschränkt gewesen sein. Daraufhin hat das SG den Leitenden Oberarzt der Abteilung Innere Medizin III (Kardiologie und Angiologie) der Universitätsklinik Prof. Dr. Z. zum Sachverständigen ernannt. Dieser hat unter dem 21. August 2002 das internistisch/kardiologische Gutachten erstattet, in dem er zum Ergebnis gekommen ist, dass die koronare Herzerkrankung des Klägers, die mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits zu Beginn der Weiterbildungsmaßnahme vorgelegen habe, bis März 2002 einen asymptomatischen Verlauf genommen habe und erst mit Auftreten des akuten Myokardinfarktes am 6. März 2002 symptomatisch geworden sei. Wahrscheinlich hätten gesundheitliche Störungen den Kläger nicht davon abgehalten, das speziell für Schwerbehinderte und Rehabilitanden eingerichtete Seminar zu besuchen. Mit Gerichtsbescheid vom 23. Oktober 2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf den an den Kläger am 24. Oktober 2002 mit Übergabe-Einschreiben zur Post aufgegebenen Gerichtsbescheid Bezug genommen.
Deswegen hat der Kläger am 25. November 2002 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Wiederholend hat er ausgeführt, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, an der Weiterbildungsmaßnahme ab 15. Oktober 2001 teilzunehmen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 23. Oktober 2002 und den Bescheid vom 23. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2001 auszuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers zu Beginn der Weiterbildungsmaßnahme sei zu beachten, dass es sich bei dem angebotenen Integrationsseminar speziell um eine für den Personenkreis der Schwerbehinderten und Rehabilitanden konzipierte Maßnahme gehandelt habe. Bei der Maßnahmegestaltung sei auf die besondere gesundheitliche Situation der Teilnehmer weitestgehend Rücksicht genommen worden, z.B. sei keinerlei Leistungsdruck vorhanden gewesen. Das Konzept beruhe insbesondere darauf, dass der Teilnehmer durch eine ständige intensive persönliche Beratung auf der Basis seines bisherigen individuellen Berufs- und Lebensweges begleitet werde. Weiterhin erfolgte die berufliche Orientierung stets unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Teilnehmers.
Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten am 18. Februar 2003 die Sach- und Rechtslage erörtert.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Leistungsakten der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers musste Erfolg haben.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Rechtmäßigkeit des Bescheides des ArbA vom 23. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2001. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte, nach dem sie die Zahlung von Alhi, welche mit Bescheid vom 1. August 2001 für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 28. Februar 2002 bewilligt war, ab 16. Oktober 2001 vorläufig eingestellt hatte, eine Sperrzeit für die Zeit vom 16. Oktober 2001 bis 7. Januar 2003 festgestellt. Mit dieser Entscheidung hat sie sich zur entgültigen Leistungsverweigerung für berechtigt gehalten. Den Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids greift der Kläger deshalb mit der isolierten Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) an. Nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl. § 153 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 96 Abs. 1 SGG) geworden sind demgegenüber die Bescheide vom 13. Februar und 25. Februar 2002, mit denen das ArbA wegen Eintritt einer weiteren Sperrzeit mit Erlöschen des Leistungsanspruchs die Bewilligungsentscheidung ab 8. Januar 2002 aufgehoben und den Alhi-Antrag vom 15. Februar 2002 abgelehnt hatte. Diese Bescheide ändern oder ersetzen den streitbefangenen Bescheid vom 23. Oktober 2001 nicht; sie sind auch nicht in entsprechender Anwendung von § 96 SGG einbezogen, weil sie wegen der Verschiedenheit der Sachverhalte und fehlender Identität der Rechtsfragen nicht in einem inneren Zusammenhang stehen.
Die Berufung ist zulässig; Berufungsbeschränkungen (vgl. § 144 Abs. 1 SGG) greifen nicht ein.
Die Berufung des Klägers ist auch sachlich begründet.
Der Bescheid vom 23. Oktober 2001 (Widerspruchsbescheid vom 28. November 2001) ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte war nicht berechtigt, die Zahlung von Alhi für die Zeit vom 16. Oktober 2001 bis 7. Januar 2002 wegen einer Sperrzeit zu verweigern. Die Leistungsverweigerung steht im Widerspruch zu der für diese Zeit noch wirksamen Bewilligung; abgesehen davon ist eine Sperrzeit nicht eingetreten.
Dahin stehen kann, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte eine Sperrzeit und die damit verbundene Folge des Ruhens des Leistungsanspruchs durch Verwaltungsakt feststellen kann (vgl hierzu, auch zum Erlöschen Bundessozialgericht [BSG] in BSGE 48, 197, 199; SozR 4100 119 Nr. 12; SozR 3-4100 § 120 Nr. 2 und SozR 3-4100 § 119 Nr. 18). Die Sperrzeit nach § 198 Satz 2 Nr. 6 SGB III in Verbindung mit § 144 Abs. 1 SGB III tritt bei Erfüllung der Voraussetzungen kraft Gesetzes ein und läuft ihrer gesetzlichen Dauer entsprechend ab, unabhängig davon, ob ein Leistungsanspruch besteht oder geltend gemacht wird (vgl. BSG SozR 3-4100 § 120 Nr. 2 m.w.N.). Deshalb bedarf die Sperrzeit und das Ruhen an sich keiner besonderen Feststellung durch die Beklagte (vgl. BSG SozR 3-4100 § 120 Nr. 2; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 18). Grundsätzlich ist eine vor Bewilligung der Leistung eingetretene Sperrzeit nur Begründung für die Ablehnung des Leistungsantrags oder die Rücknahme (vgl. § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]), eine nach der Bewilligung während des Leistungsbezugs eingetretene Sperrzeit die Begründung für die Aufhebung der Leistungsbewilligung nach § 48 SGB X (vgl. SozR 3-4100 § 119 Nr. 18 und Nr. 23). In jedem Fall muss, wenn wegen des Eintritts einer Sperrzeit die bewilligte Leistung nicht mehr gewährt werden soll, die Wirksamkeit der Bewilligungsentscheidung beseitigt werden (vgl. § 39 Abs. 2 SGB X), denn bis dahin bildet diese Entscheidung den formellen Rechtsgrund für das Erhalten und Behaltendürfen der bewilligten Leistung (vgl. BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 18 m.w.N.). Vorliegend hätte die Beklagte die Bewilligungsentscheidung nach § 48 SGB X aufheben müssen, um deren weitere Wirksamkeit zu beseitigen. Einen solchen Verfügungssatz hat sie in dem streitbefangenen Bescheid indes nicht getroffen. Auch im Widerspruchsbescheid vom 28. November 2001 ist eine solche Regelung nicht enthalten. Denn die Beklagte ist, wie die Sachverhaltsschilderung belegt, unzutreffend davon ausgegangen, dass bereits im Ausgangsbescheid eine Aufhebung verfügt worden sei. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie mit dem am Ende des Widerspruchsbescheids enthaltenen Satz, wonach die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi somit vom 16.Oktober 2001 bis 7. Januar 2002 aufzuheben gewesen sei, eine aus ihrer Sicht erneute Aufhebung hat aussprechen wollen; die Formulierung geht über eine bloße Begründung im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle nicht hinaus. Der Widerspruchsbescheid erschöpft sich in einer Zurückweisung des Widerspruchs.
Die Voraussetzungen für eine Umdeutung (vgl. § 43 SGB X) der die Grundlage für die Leistungsverweigerung bildenden Sperrzeitfeststellung in eine Aufhebung der Leistungsbewilligung sind nicht erfüllt. Eine solche Umdeutung hat zunächst nicht die Beklagte selbst vorgenommen. Es kann offen bleiben, ob in einem derartigen Fall auch die Gerichte zur Umdeutung befugt sind. Eine Umdeutung scheitert hier jedenfalls daran, dass das Umdeutungsverbot des § 43 Abs. 2 SGB X eingreift, wonach eine Umdeutung unzulässig ist, wenn die Rechtsfolgen des Verwaltungsaktes, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Ungeachtet dessen, ob die die Grundlage für die Leistungsverweigerung bildende Sperrzeitfeststellung fehlerhaft ist, sind diese Voraussetzungen erfüllt. Denn die Rechtsfolgen einer verschuldensabhängigen Aufhebung der Leistungsbewilligung nach § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X, mit der erstmals der Leistungsbewilligung der Boden entzogen würde, sind gegenüber der bloßen Sperrzeitfeststellung ungünstiger. Demzufolge ist die Umdeutung einer verschuldensunabhängigen Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X in eine verschuldensabhängige Rücknahme nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X abgelehnt worden (vgl. BSG SozR 1300 § 43 Nr. 1). Deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass vor einer Umdeutung der Kläger hätte angehört werden müssen (vgl. § 43 Abs. 4 SGB X; vgl. zu einer ähnlichen Konstellation BSG SozR 3-1300 § 24 Nr. 16), wobei zweifelhaft ist, ob die von der Behörde unterlassene Anhörung bei einer Umdeutung durch das Gericht von letzterem nachgeholt werden kann (vgl. BSG SozR 3-1300 § 24 Nr. 16).
Darüber hinaus verbietet sich eine Umdeutung auch deshalb (vgl. § 43 Abs. 1 SGB X), weil die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Bewilligung nach § 48 SGB X nicht vorliegen. Entgegen der Auffassung der Beklagten und des SG ist nämlich eine Sperrzeit nicht eingetreten; damit fehlt es an der von § 48 Abs. 1 SGB X vorausgesetzten wesentlichen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse.
Der Sperrzeittatbestand der Teilnahmeablehnung in § 144 Abs. 1 Nr. 3 SGB III setzt voraus, dass das Bildungsangebot zumutbar ist, was dann der Fall ist, wenn es in sich hinreichend bestimmt ist, die Maßnahme als solche geeignet und notwendig ist sowie der Arbeitslose eine schriftliche Leistungszusage und eine ausreichende Rechtsfolgenbelehrung erhalten hat (vgl. BSG SozR 3-4465 § 3 Nr. 1 n.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen vor; insbesondere war das als Vollzeitmaßnahme für Rehabilitanden und schwerbehinderte Arbeitslose konzipierte Bildungsangebot, welches zwei Monate Theorie und vier Monate Praktikum umfasste, schon deshalb hinreichend bestimmt, weil dem Kläger in einem vorher anberaumten Informationsgespräch Gelegenheit geboten wurde, nähere Einzelheiten zu der beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Erfahrung zu bringen. Unklar ist allerdings, ob es sich bei der Maßnahme um eine bei Arbeitslosen grundsätzlich weiter mit Alhi zu fördernde Trainingsmaßnahme (vgl. § 48 SGB III), eine mit Unterhaltsgeld zu fördernde berufliche Weiterbildungsmaßnahme (vgl. § 77 SGB III) oder wegen ihrer Ausrichtung für behinderte Arbeitslose um eine mit Übergangsgeld zu fördernde Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben (vgl. § 97, 100, 103 SGB III) gehandelt hat. Darauf und auf die davon abhängige Frage, ob die Beklagte mit dem Bildungsangebot auch eine zutreffende Leistung für die Teilnahme zugesagt hat, kommt es jedoch nicht an. Denn vorliegend bleibt nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ungeklärt, ob der Kläger sich für seine Teilnahmeablehnung auf einen wichtigen Grund berufen konnte.
Denn es spricht sehr viel dafür, dass der Kläger bereits am 15. Oktober 2001, als die Maßnahme begonnen hat, neben einer bei ihm aufgrund der Bekundungen des behandelnden Facharztes für Innere Medizin Dr. L. sowie des arbeitsamtsärztlichen Gutachtens der Internistin Dr. H. vom 24. Juli 2001 nachgewiesenen Zuckerkrankheit, einer Bronchitis bei chronischem Nikotinmissbrauch und einem Lendenwirbelsäulensyndrom auch an einer koronaren Herzkrankheit gelitten hat. Hierfür stützt der Senat sich auf die Äußerung des Dr. Z., Chefarzt der Inneren Abteilung des Kreiskrankenhauses R., als sachverständiger Zeuge vom 5. Juni 2002 sowie die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Z., Leitender Oberarzt der Abteilung Innere Medizin III der Medizinischen Universitätsklinik und Poliklinik, in seinem Gutachten vom 26. August 2002. So ist insbesondere Prof. Dr. Z. zum Ergebnis gelangt, dass die im März 2002 nachgewiesene Zweikammerherzerkrankung mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits im Oktober 2001 vorgelegen hat; Dr. Z. hat eine dahingehende Vermutung ebenfalls ausgesprochen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist diese koronare Herzerkrankung damals asymptomatisch gewesen und hat erst Anfang März 2002, als sich nach bereits bestehenden eine Notaufnahme im Krankenhaus verursachenden Beschwerden beim Kläger ein Myocardinfarkt mit begleitender Lungenentzündung ausgebildet hatte, einen symptomatischen Verlauf genommen. Dies haben Dr. Z. und Prof. Dr. Z. übereinstimmend so gesehen. Zum Leistungsvermögen unter Berücksichtigung dieser sehr wahrscheinlich schon am 15. Oktober 2001 vorhanden gewesenen Herzkrankheit haben sich beide Ärzte in einer Weise geäußert, die den Senat nicht die Überzeugung gewinnen lässt, dass der Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gesundheitlich in der Lage war, an der Vollzeitmaßnahme teilzunehmen. Dr. Z. ist zum Ergebnis gelangt, dass die Belastbarkeit des Klägers bereits am 15. Oktober 2001 deutlich eingeschränkt gewesen sei. Prof. Dr. Z. hat es lediglich für wahrscheinlich erachtet, dass gesundheitliche Störungen den Kläger nicht gehindert hätten, das angebotene Seminar zu besuchen; an anderer Stelle des Gutachtens führt er aus, es sei retrospektiv nicht nachzuweisen, dass gesundheitliche Gründe den Kläger an der Teilnahme gehindert hätten. Diese rückschauenden Beurteilungen erlauben keine Feststellung im Sinne einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger wegen seines Gesundheitszustandes ab 15. Oktober 2001 hätte an der Maßnahme teilnehmen können. Auf das nicht ganz drei Monate zuvor von Dr. H. erstattete arbeitsamtsärztliche Gutachten vermag der Senat sich nicht zu stützen. Zwar ist diese Ärztin nach Untersuchung am 24. Juli 2001 zum Ergebnis gelangt, dass der Kläger damals überwiegend leichte Arbeiten, zeitweise auch mittelschwere Arbeiten ohne Zeitdruck vollschichtig hat verrichten können, so dass er mit diesem Leistungsvermögen damals auch hätte an der Maßnahme teilnehmen können. Allerdings hat seinerzeit eine spezielle Untersuchung auf kardiologischem Gebiet nicht stattgefunden und ist von der Ärztin auch nicht veranlasst worden, vermutlich, weil diese Ärztin - aus damaliger Sicht möglicherweise zu Recht - dafür keine Notwendigkeit sah. Zum Zeitpunkt der Maßnahme im Oktober 2001 ist der Kläger, der seine Nichtteilnahme mit gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt hatte, nicht erneut amtsärztlich oder von den behandelnden Ärzten untersucht worden, so dass die mit hoher Wahrscheinlichkeit schon bestehende koronare Herzerkrankung damals unentdeckt geblieben ist. Die behandelnden Ärzte habe den Kläger im Oktober 2001 oder zeitnah dazu nicht untersucht; es fanden lediglich Rezeptkontakte und Termine zur Blutzuckerbestimmung statt. Bei dieser Sachlage ist auch die Beurteilung des behandelnden Arztes Dr. B. nicht aussagekräftig, der Kläger sei aus gesundheitlichen Gründen an der Maßnahmeteilnahme nicht gehindert gewesen. Der Senat sieht angesichts der fehlenden zeitnahen ärztlichen Befunde und der außerordentlich gründlichen relativ zeitnahen Aufarbeitung und Würdigung der vorhandenen ärztlichen Aussagen mit ärztlicher Untersuchung durch den Sachverständigen Prof. Dr. Z. keine Möglichkeit, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Es bleiben unüberwindbare Restzweifel daran, dass der Kläger trotz der bei ihm sehr wahrscheinlich bestehenden koronaren Herzerkrankung an der beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilnehmen konnte.
Die Folge der Nichtaufklärbarkeit, ob der Kläger den Anforderungen der Bildungsmaßnahme gesundheitlich gewachsen war, geht zu Lasten der Beklagten (vgl. BSGE 71, 256, 260 f; BSG, Urteile vom 25. April 2002 - B 11 AL 64/01 -, soweit ersichtlich nicht vollständig veröffentlicht und - B 11 AL 100/01 R in DBlR 4759a SGB III /144 sowie BSG, Urteil vom 17. Oktober 2002 - B 7 AL 16/02 R - m.w.N., zur Veröffentlichung vorgesehen). Ein Ausnahmefall, in dem es gerechtfertigt erscheint, den Arbeitslosen die Folgen der Beweislosigkeit tragen zu lassen, liegt nicht vor. Mitwirkungspflichten hat der Kläger nicht verletzt. Vielmehr hat er von Anfang an die Nichtteilnahme mit seiner angeschlagenen Gesundheit und seiner nicht ausreichenden Leistungsfähigkeit begründet, wenn gleich einzuräumen ist, dass die ärztlich attestierten Beschwerden und mitgeteilten Diagnosen keinen offenkundigen Hinweis auf eine Herzkrankheit enthielten. Damit erweist sich auch der Bescheid vom 23. Oktober 2001 über die Feststellung einer Sperrzeit als rechtswidrig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen in § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Weigerung der Beklagten, Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 16. Oktober 2001 bis 7. Januar 2002 wegen einer Sperrzeit zu zahlen.
Der 1949 in Rumänien geborene und 1983 in das Bundesgebiet übergesiedelte Kläger, ein diplomierter Geigenlehrer, war zuletzt vom 16. März 1987 bis 29. Februar 1988 als Musiklehrer mit Beitragspflicht zur Beklagten beschäftigt. Seit 1. März 1988 bezog er vom Arbeitsamt (ArbA) mit Unterbrechungen Leistungen wegen Arbeitslosigkeit (Arbeitslosengeld [Alg] und Anschluss-Alhi); Von der Alhi hat er an seine damalige Vermieterin S. für monatliche Miete den pfändbaren Betrag, höchstens aber 355 DM abgetreten (Abtretungsurkunde vom 13. März 1989), so dass in der Folge Teile der Alhi an die Vermieterin und, nachdem diese das Anwesen zum 1. Dezember 1998 an die Eheleute Sch. veräußert hatte, an letztere ausgezahlt wurden. Zuletzt bewilligte das ArbA mit Bescheid vom 1. August 2001 Alhi für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 28. Februar 2002 (Ende des Bewilligungsabschnitts) in Höhe von wöchentlich 311,29 DM (Bemessungsentgelt 940 DM, Leistungsgruppe A/Allgemeiner Leistungssatz); davon wurden täglich 11,70 DM an die Vermieter ausgezahlt. Die Zahlung von Alhi wurde mit 16. Oktober 2001 vorläufig eingestellt. Im arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom 24. Juli 2001 war Ärztin Dr. H. zu dem Ergebnis gekommen, beim Kläger liege zwar eine Persönlichkeitsstörung vor, doch sei eine seelische Erkrankung, die eine Leistungsunfähigkeit nach sich ziehe, nicht vorhanden. Es bestehe eine mit Tabletten behandelte Zuckerkrankheit sowie eine Bauchspeicheldrüsenfunktionsstörung, die ebenfalls mit Medikamenten behandelt werde. Der Kläger sei in der Lage, vollschichtig leichte Arbeit, zeitweise mittelschwere Arbeit im Stehen, Gehen oder Sitzen zu verrichten. Arbeiten unter Zeitdruck und Arbeiten unter erhöhter Verletzungsgefahr seien ausgeschlossen. Mit Schreiben vom 24. September 2001, welches mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehen war und die Zusage der Gewährung von Unterhaltsgeld sowie notwendiger Kosten enthielt, bot das ArbA dem Kläger als Maßnahme der beruflichen Weiterbildung die Teilnahme an dem Integrationsseminar für Schwerbehinderte und Rehabilitanden beim IZB-Netzwerk an; Maßnahmebeginn war der 15. Oktober 2001 und Maßnahmeende der 6. April 2002. Außerdem lud das ArbA den Kläger mit Schreiben vom selben Tag nach § 309 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) für den 5. Oktober 2001 zu einem diese Maßnahme betreffenden Informationsgespräch beim IZB-Netzwerk ein. Am 18. Oktober 2001 überließ der Kläger dem ArbA ein ärztliches Attest des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. B. vom 4. Oktober 2001, wonach er an Verdauungsstörungen, morgendlichen Schwächezuständen mit Kreislaufproblemen, chronischen Rückenschmerzen, nervlicher Unruhe und erheblichen Schlafstörungen leide; ferner legte er den Arztbrief der Ärztin für Radiologie Dr. N. vom 10. November 1994 über den dringenden Verdacht eines malignen Pankreasprozesses vor. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2001 teilte das IZB-Netzwerk dem ArbA mit, der Kläger sei zwar am 5. Oktober 2001 pünktlich erschienen, habe jedoch mehrmals ein noch andauerndes Gespräch unterbrochen. Im Gespräch mit dem Kläger selbst über die beabsichtigte berufliche Weiterbildungsmaßnahme habe dieser ungehalten reagiert und darauf hingewiesen, dass er nicht um 8.00 Uhr morgens irgendwo sein könne, da er an schwerstem Diabetes leide; ein Gespräch über die Weiterbildungsmaßnahme sei nicht möglich gewesen. Am ersten Tag der Maßnahme am 15. Oktober 2001 sei der Kläger nicht erschienen.
Mit Bescheid vom 23. Oktober 2001 stellte das ArbA fest, dass für die Zeit vom 16. Oktober 2001 bis 7. Januar 2002 eine Sperrzeit eingetreten sei, während der der Anspruch auf Alhi ruhe; der Kläger habe ohne wichtigen Grund die Weiterbildungsmaßnahme nicht angetreten. Mit seinem Widerspruch vom 29. Oktober 2001 machte der Kläger geltend, er habe nicht grundlos die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme verweigert. Im Behördengutachten von Dr. H. seien seine Behinderungen und Fähigkeiten falsch dargestellt. In einer Stellungnahme des ArbA vom 13. November 2001 zu einer Eingabe des Klägers wird darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit dem Aktionsprogramm zur beruflichen Integration Schwerbehinderter - der Kläger ist mit einem GdB von 60 als solcher anerkannt - insbesondere für langzeitarbeitslose Schwerbehinderte die Vermittlungsbemühungen intensiviert worden seien. Dies beinhalte unter anderem die Suche nach beruflichen Alternativen oder die Integration in Maßnahmen. Damit sei der Kläger, der über viele Jahre hinweg in seinem Beruf als Instrumentalmusiker nicht vermittelbar gewesen sei, jedoch nicht einverstanden. Er wolle ausschließlich als Musiker (Violinist, Geigenlehrer) arbeiten. Im Hinblick auf das von ihm wegen der Nichtteilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme vorgelegte Attest seines Hausarztes habe die Arbeitsamtsärztin mit dem Hausarzt Rücksprache gehalten, die keine gesundheitlichen Gründe für eine Nichtteilnahme erbracht habe. Unter dem 28. November 2001 erging der zurückweisende Widerspruchsbescheid, in welchem das ArbA davon ausging, dass mit dem Bescheid vom 23. Oktober 2001 auch die Bewilligungsentscheidung für die Dauer der Sperrzeit aufgehoben worden sei. Mit Schreiben vom 4. Januar 2002 schlug das ArbA dem Kläger erneut die Teilnahme an dem Integrationsseminar für Schwerbehinderte und Rehabilitanden mit Beginn 7. Januar 2002 und Ende 29. Juni 2002 sowie Zusage von Unterhaltsgeld und Übernahme der Weiterbildungskosten vor. Einer Aufforderung vom 24. Januar 2002, zu erklären, warum er an dieser Maßnahme nicht teilgenommen habe, kam der Kläger nicht nach. Mit Bescheid vom 13. Februar 2002 hob das ArbA die Bewilligung von Alhi ab 8. Januar 2002 auf. Da der Kläger seit der Entstehung seines Leistungsanspruches Anlass zum Eintritt von Sperrzeiten mit einer Gesamtdauer von mindestens 24 Wochen gegeben habe, sei sein Leistungsanspruch erloschen. Den Antrag des Klägers auf Fortzahlung von Alhi vom 15. Februar 2002 lehnte das ArbA mit Bescheid vom 25. Februar 2002 ab.
Am 2. Januar 2002 hat der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 28. November 2001 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben; er ist dabei verblieben, dass ihm die Teilnahme an dem Integrationsseminar wegen seines Alters und seines Gesundheitszustandes nicht möglich gewesen sei. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das SG hat Dr. B., den Facharzt für Innere Medizin/Kardiologie Dr. L. sowie Dr. Z., Chefarzt der Inneren Abteilung des Kreiskrankenhauses R., als sachverständige Zeugen schriftlich gehört. Dr. B. hat mit Schreiben vom 13. Mai 2002 mitgeteilt, der Kläger stehe seit 1990 in seiner Behandlung; seit 1996 erscheine er nur noch gelegentlich, hauptsächlich wegen der Verschreibung von Medikamenten. Eine eingehende Untersuchung oder Beratung habe nicht stattgefunden. Er habe den Kläger am 1., 2., 4. und 25. Oktober 2001 gesehen. Der Kläger habe über rasche Erschöpfbarkeit, körperliche Schwäche und rezidivierende Abdominalbeschwerden geklagt. Der Blutzucker sei im Oktober 2001 zweimal bestimmt worden. Der Kläger sei nicht aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert gewesen, ab 15. Oktober 2001 an einer Weiterbildungsmaßnahme teilzunehmen. Dr. L. hat mitgeteilt, den Kläger seit 1995 in unregelmäßigen Abständen zu behandeln. Aufgrund der sehr langen Abstände der Vorstellungen könne die Veränderung des Gesundheitszustandes nur grob beurteilt werden; der Allgemeinzustand habe sich verschlechtert. Ob der Kläger aus gesundheitlichen Gründen an der Teilnahme an einem Weiterbildungsseminar gehindert gewesen sei, könne nicht beantwortet werden (Schreiben vom 21. Mai 2002). Dr. Z. schließlich hat mit Schreiben vom 5. Juni 2002 mitgeteilt, der Kläger sei am 6. März 2002 notärztlich mit Bewusstseinsverlust, künstlicher Beatmung und Wiederbelebung durch den Notarzt nach Herz-Kreislaufstillstand und beginnender Lungenentzündung mit nachfolgendem Lungenversagen aufgenommen und bis 25. April 2002 sowie nochmals vom 29. April bis 6. Mai 2002 stationär behandelt worden. Aufgrund der erhobenen Befunde lasse sich vermuten, dass bereits zum 15. Oktober eine gesundheitliche Beeinträchtigung bestanden habe; die Belastbarkeit dürfte schon zum damaligen Zeitpunkt infolge der nachgewiesenen Herzerkrankung deutlich eingeschränkt gewesen sein. Daraufhin hat das SG den Leitenden Oberarzt der Abteilung Innere Medizin III (Kardiologie und Angiologie) der Universitätsklinik Prof. Dr. Z. zum Sachverständigen ernannt. Dieser hat unter dem 21. August 2002 das internistisch/kardiologische Gutachten erstattet, in dem er zum Ergebnis gekommen ist, dass die koronare Herzerkrankung des Klägers, die mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits zu Beginn der Weiterbildungsmaßnahme vorgelegen habe, bis März 2002 einen asymptomatischen Verlauf genommen habe und erst mit Auftreten des akuten Myokardinfarktes am 6. März 2002 symptomatisch geworden sei. Wahrscheinlich hätten gesundheitliche Störungen den Kläger nicht davon abgehalten, das speziell für Schwerbehinderte und Rehabilitanden eingerichtete Seminar zu besuchen. Mit Gerichtsbescheid vom 23. Oktober 2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf den an den Kläger am 24. Oktober 2002 mit Übergabe-Einschreiben zur Post aufgegebenen Gerichtsbescheid Bezug genommen.
Deswegen hat der Kläger am 25. November 2002 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Wiederholend hat er ausgeführt, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, an der Weiterbildungsmaßnahme ab 15. Oktober 2001 teilzunehmen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 23. Oktober 2002 und den Bescheid vom 23. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2001 auszuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers zu Beginn der Weiterbildungsmaßnahme sei zu beachten, dass es sich bei dem angebotenen Integrationsseminar speziell um eine für den Personenkreis der Schwerbehinderten und Rehabilitanden konzipierte Maßnahme gehandelt habe. Bei der Maßnahmegestaltung sei auf die besondere gesundheitliche Situation der Teilnehmer weitestgehend Rücksicht genommen worden, z.B. sei keinerlei Leistungsdruck vorhanden gewesen. Das Konzept beruhe insbesondere darauf, dass der Teilnehmer durch eine ständige intensive persönliche Beratung auf der Basis seines bisherigen individuellen Berufs- und Lebensweges begleitet werde. Weiterhin erfolgte die berufliche Orientierung stets unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Teilnehmers.
Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten am 18. Februar 2003 die Sach- und Rechtslage erörtert.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Leistungsakten der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers musste Erfolg haben.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Rechtmäßigkeit des Bescheides des ArbA vom 23. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2001. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte, nach dem sie die Zahlung von Alhi, welche mit Bescheid vom 1. August 2001 für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 28. Februar 2002 bewilligt war, ab 16. Oktober 2001 vorläufig eingestellt hatte, eine Sperrzeit für die Zeit vom 16. Oktober 2001 bis 7. Januar 2003 festgestellt. Mit dieser Entscheidung hat sie sich zur entgültigen Leistungsverweigerung für berechtigt gehalten. Den Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids greift der Kläger deshalb mit der isolierten Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) an. Nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl. § 153 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 96 Abs. 1 SGG) geworden sind demgegenüber die Bescheide vom 13. Februar und 25. Februar 2002, mit denen das ArbA wegen Eintritt einer weiteren Sperrzeit mit Erlöschen des Leistungsanspruchs die Bewilligungsentscheidung ab 8. Januar 2002 aufgehoben und den Alhi-Antrag vom 15. Februar 2002 abgelehnt hatte. Diese Bescheide ändern oder ersetzen den streitbefangenen Bescheid vom 23. Oktober 2001 nicht; sie sind auch nicht in entsprechender Anwendung von § 96 SGG einbezogen, weil sie wegen der Verschiedenheit der Sachverhalte und fehlender Identität der Rechtsfragen nicht in einem inneren Zusammenhang stehen.
Die Berufung ist zulässig; Berufungsbeschränkungen (vgl. § 144 Abs. 1 SGG) greifen nicht ein.
Die Berufung des Klägers ist auch sachlich begründet.
Der Bescheid vom 23. Oktober 2001 (Widerspruchsbescheid vom 28. November 2001) ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte war nicht berechtigt, die Zahlung von Alhi für die Zeit vom 16. Oktober 2001 bis 7. Januar 2002 wegen einer Sperrzeit zu verweigern. Die Leistungsverweigerung steht im Widerspruch zu der für diese Zeit noch wirksamen Bewilligung; abgesehen davon ist eine Sperrzeit nicht eingetreten.
Dahin stehen kann, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte eine Sperrzeit und die damit verbundene Folge des Ruhens des Leistungsanspruchs durch Verwaltungsakt feststellen kann (vgl hierzu, auch zum Erlöschen Bundessozialgericht [BSG] in BSGE 48, 197, 199; SozR 4100 119 Nr. 12; SozR 3-4100 § 120 Nr. 2 und SozR 3-4100 § 119 Nr. 18). Die Sperrzeit nach § 198 Satz 2 Nr. 6 SGB III in Verbindung mit § 144 Abs. 1 SGB III tritt bei Erfüllung der Voraussetzungen kraft Gesetzes ein und läuft ihrer gesetzlichen Dauer entsprechend ab, unabhängig davon, ob ein Leistungsanspruch besteht oder geltend gemacht wird (vgl. BSG SozR 3-4100 § 120 Nr. 2 m.w.N.). Deshalb bedarf die Sperrzeit und das Ruhen an sich keiner besonderen Feststellung durch die Beklagte (vgl. BSG SozR 3-4100 § 120 Nr. 2; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 18). Grundsätzlich ist eine vor Bewilligung der Leistung eingetretene Sperrzeit nur Begründung für die Ablehnung des Leistungsantrags oder die Rücknahme (vgl. § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]), eine nach der Bewilligung während des Leistungsbezugs eingetretene Sperrzeit die Begründung für die Aufhebung der Leistungsbewilligung nach § 48 SGB X (vgl. SozR 3-4100 § 119 Nr. 18 und Nr. 23). In jedem Fall muss, wenn wegen des Eintritts einer Sperrzeit die bewilligte Leistung nicht mehr gewährt werden soll, die Wirksamkeit der Bewilligungsentscheidung beseitigt werden (vgl. § 39 Abs. 2 SGB X), denn bis dahin bildet diese Entscheidung den formellen Rechtsgrund für das Erhalten und Behaltendürfen der bewilligten Leistung (vgl. BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 18 m.w.N.). Vorliegend hätte die Beklagte die Bewilligungsentscheidung nach § 48 SGB X aufheben müssen, um deren weitere Wirksamkeit zu beseitigen. Einen solchen Verfügungssatz hat sie in dem streitbefangenen Bescheid indes nicht getroffen. Auch im Widerspruchsbescheid vom 28. November 2001 ist eine solche Regelung nicht enthalten. Denn die Beklagte ist, wie die Sachverhaltsschilderung belegt, unzutreffend davon ausgegangen, dass bereits im Ausgangsbescheid eine Aufhebung verfügt worden sei. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie mit dem am Ende des Widerspruchsbescheids enthaltenen Satz, wonach die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi somit vom 16.Oktober 2001 bis 7. Januar 2002 aufzuheben gewesen sei, eine aus ihrer Sicht erneute Aufhebung hat aussprechen wollen; die Formulierung geht über eine bloße Begründung im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle nicht hinaus. Der Widerspruchsbescheid erschöpft sich in einer Zurückweisung des Widerspruchs.
Die Voraussetzungen für eine Umdeutung (vgl. § 43 SGB X) der die Grundlage für die Leistungsverweigerung bildenden Sperrzeitfeststellung in eine Aufhebung der Leistungsbewilligung sind nicht erfüllt. Eine solche Umdeutung hat zunächst nicht die Beklagte selbst vorgenommen. Es kann offen bleiben, ob in einem derartigen Fall auch die Gerichte zur Umdeutung befugt sind. Eine Umdeutung scheitert hier jedenfalls daran, dass das Umdeutungsverbot des § 43 Abs. 2 SGB X eingreift, wonach eine Umdeutung unzulässig ist, wenn die Rechtsfolgen des Verwaltungsaktes, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Ungeachtet dessen, ob die die Grundlage für die Leistungsverweigerung bildende Sperrzeitfeststellung fehlerhaft ist, sind diese Voraussetzungen erfüllt. Denn die Rechtsfolgen einer verschuldensabhängigen Aufhebung der Leistungsbewilligung nach § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X, mit der erstmals der Leistungsbewilligung der Boden entzogen würde, sind gegenüber der bloßen Sperrzeitfeststellung ungünstiger. Demzufolge ist die Umdeutung einer verschuldensunabhängigen Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X in eine verschuldensabhängige Rücknahme nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X abgelehnt worden (vgl. BSG SozR 1300 § 43 Nr. 1). Deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass vor einer Umdeutung der Kläger hätte angehört werden müssen (vgl. § 43 Abs. 4 SGB X; vgl. zu einer ähnlichen Konstellation BSG SozR 3-1300 § 24 Nr. 16), wobei zweifelhaft ist, ob die von der Behörde unterlassene Anhörung bei einer Umdeutung durch das Gericht von letzterem nachgeholt werden kann (vgl. BSG SozR 3-1300 § 24 Nr. 16).
Darüber hinaus verbietet sich eine Umdeutung auch deshalb (vgl. § 43 Abs. 1 SGB X), weil die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Bewilligung nach § 48 SGB X nicht vorliegen. Entgegen der Auffassung der Beklagten und des SG ist nämlich eine Sperrzeit nicht eingetreten; damit fehlt es an der von § 48 Abs. 1 SGB X vorausgesetzten wesentlichen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse.
Der Sperrzeittatbestand der Teilnahmeablehnung in § 144 Abs. 1 Nr. 3 SGB III setzt voraus, dass das Bildungsangebot zumutbar ist, was dann der Fall ist, wenn es in sich hinreichend bestimmt ist, die Maßnahme als solche geeignet und notwendig ist sowie der Arbeitslose eine schriftliche Leistungszusage und eine ausreichende Rechtsfolgenbelehrung erhalten hat (vgl. BSG SozR 3-4465 § 3 Nr. 1 n.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen vor; insbesondere war das als Vollzeitmaßnahme für Rehabilitanden und schwerbehinderte Arbeitslose konzipierte Bildungsangebot, welches zwei Monate Theorie und vier Monate Praktikum umfasste, schon deshalb hinreichend bestimmt, weil dem Kläger in einem vorher anberaumten Informationsgespräch Gelegenheit geboten wurde, nähere Einzelheiten zu der beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Erfahrung zu bringen. Unklar ist allerdings, ob es sich bei der Maßnahme um eine bei Arbeitslosen grundsätzlich weiter mit Alhi zu fördernde Trainingsmaßnahme (vgl. § 48 SGB III), eine mit Unterhaltsgeld zu fördernde berufliche Weiterbildungsmaßnahme (vgl. § 77 SGB III) oder wegen ihrer Ausrichtung für behinderte Arbeitslose um eine mit Übergangsgeld zu fördernde Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben (vgl. § 97, 100, 103 SGB III) gehandelt hat. Darauf und auf die davon abhängige Frage, ob die Beklagte mit dem Bildungsangebot auch eine zutreffende Leistung für die Teilnahme zugesagt hat, kommt es jedoch nicht an. Denn vorliegend bleibt nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ungeklärt, ob der Kläger sich für seine Teilnahmeablehnung auf einen wichtigen Grund berufen konnte.
Denn es spricht sehr viel dafür, dass der Kläger bereits am 15. Oktober 2001, als die Maßnahme begonnen hat, neben einer bei ihm aufgrund der Bekundungen des behandelnden Facharztes für Innere Medizin Dr. L. sowie des arbeitsamtsärztlichen Gutachtens der Internistin Dr. H. vom 24. Juli 2001 nachgewiesenen Zuckerkrankheit, einer Bronchitis bei chronischem Nikotinmissbrauch und einem Lendenwirbelsäulensyndrom auch an einer koronaren Herzkrankheit gelitten hat. Hierfür stützt der Senat sich auf die Äußerung des Dr. Z., Chefarzt der Inneren Abteilung des Kreiskrankenhauses R., als sachverständiger Zeuge vom 5. Juni 2002 sowie die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Z., Leitender Oberarzt der Abteilung Innere Medizin III der Medizinischen Universitätsklinik und Poliklinik, in seinem Gutachten vom 26. August 2002. So ist insbesondere Prof. Dr. Z. zum Ergebnis gelangt, dass die im März 2002 nachgewiesene Zweikammerherzerkrankung mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits im Oktober 2001 vorgelegen hat; Dr. Z. hat eine dahingehende Vermutung ebenfalls ausgesprochen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist diese koronare Herzerkrankung damals asymptomatisch gewesen und hat erst Anfang März 2002, als sich nach bereits bestehenden eine Notaufnahme im Krankenhaus verursachenden Beschwerden beim Kläger ein Myocardinfarkt mit begleitender Lungenentzündung ausgebildet hatte, einen symptomatischen Verlauf genommen. Dies haben Dr. Z. und Prof. Dr. Z. übereinstimmend so gesehen. Zum Leistungsvermögen unter Berücksichtigung dieser sehr wahrscheinlich schon am 15. Oktober 2001 vorhanden gewesenen Herzkrankheit haben sich beide Ärzte in einer Weise geäußert, die den Senat nicht die Überzeugung gewinnen lässt, dass der Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gesundheitlich in der Lage war, an der Vollzeitmaßnahme teilzunehmen. Dr. Z. ist zum Ergebnis gelangt, dass die Belastbarkeit des Klägers bereits am 15. Oktober 2001 deutlich eingeschränkt gewesen sei. Prof. Dr. Z. hat es lediglich für wahrscheinlich erachtet, dass gesundheitliche Störungen den Kläger nicht gehindert hätten, das angebotene Seminar zu besuchen; an anderer Stelle des Gutachtens führt er aus, es sei retrospektiv nicht nachzuweisen, dass gesundheitliche Gründe den Kläger an der Teilnahme gehindert hätten. Diese rückschauenden Beurteilungen erlauben keine Feststellung im Sinne einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger wegen seines Gesundheitszustandes ab 15. Oktober 2001 hätte an der Maßnahme teilnehmen können. Auf das nicht ganz drei Monate zuvor von Dr. H. erstattete arbeitsamtsärztliche Gutachten vermag der Senat sich nicht zu stützen. Zwar ist diese Ärztin nach Untersuchung am 24. Juli 2001 zum Ergebnis gelangt, dass der Kläger damals überwiegend leichte Arbeiten, zeitweise auch mittelschwere Arbeiten ohne Zeitdruck vollschichtig hat verrichten können, so dass er mit diesem Leistungsvermögen damals auch hätte an der Maßnahme teilnehmen können. Allerdings hat seinerzeit eine spezielle Untersuchung auf kardiologischem Gebiet nicht stattgefunden und ist von der Ärztin auch nicht veranlasst worden, vermutlich, weil diese Ärztin - aus damaliger Sicht möglicherweise zu Recht - dafür keine Notwendigkeit sah. Zum Zeitpunkt der Maßnahme im Oktober 2001 ist der Kläger, der seine Nichtteilnahme mit gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt hatte, nicht erneut amtsärztlich oder von den behandelnden Ärzten untersucht worden, so dass die mit hoher Wahrscheinlichkeit schon bestehende koronare Herzerkrankung damals unentdeckt geblieben ist. Die behandelnden Ärzte habe den Kläger im Oktober 2001 oder zeitnah dazu nicht untersucht; es fanden lediglich Rezeptkontakte und Termine zur Blutzuckerbestimmung statt. Bei dieser Sachlage ist auch die Beurteilung des behandelnden Arztes Dr. B. nicht aussagekräftig, der Kläger sei aus gesundheitlichen Gründen an der Maßnahmeteilnahme nicht gehindert gewesen. Der Senat sieht angesichts der fehlenden zeitnahen ärztlichen Befunde und der außerordentlich gründlichen relativ zeitnahen Aufarbeitung und Würdigung der vorhandenen ärztlichen Aussagen mit ärztlicher Untersuchung durch den Sachverständigen Prof. Dr. Z. keine Möglichkeit, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Es bleiben unüberwindbare Restzweifel daran, dass der Kläger trotz der bei ihm sehr wahrscheinlich bestehenden koronaren Herzerkrankung an der beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilnehmen konnte.
Die Folge der Nichtaufklärbarkeit, ob der Kläger den Anforderungen der Bildungsmaßnahme gesundheitlich gewachsen war, geht zu Lasten der Beklagten (vgl. BSGE 71, 256, 260 f; BSG, Urteile vom 25. April 2002 - B 11 AL 64/01 -, soweit ersichtlich nicht vollständig veröffentlicht und - B 11 AL 100/01 R in DBlR 4759a SGB III /144 sowie BSG, Urteil vom 17. Oktober 2002 - B 7 AL 16/02 R - m.w.N., zur Veröffentlichung vorgesehen). Ein Ausnahmefall, in dem es gerechtfertigt erscheint, den Arbeitslosen die Folgen der Beweislosigkeit tragen zu lassen, liegt nicht vor. Mitwirkungspflichten hat der Kläger nicht verletzt. Vielmehr hat er von Anfang an die Nichtteilnahme mit seiner angeschlagenen Gesundheit und seiner nicht ausreichenden Leistungsfähigkeit begründet, wenn gleich einzuräumen ist, dass die ärztlich attestierten Beschwerden und mitgeteilten Diagnosen keinen offenkundigen Hinweis auf eine Herzkrankheit enthielten. Damit erweist sich auch der Bescheid vom 23. Oktober 2001 über die Feststellung einer Sperrzeit als rechtswidrig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen in § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
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