L 5 KA 1529/03

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 10 KA 3836/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 1529/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1.) Eine KZV darf für die Bearbeitung einer Pfändung des Honoraranspruchs von dem Vertragszahnarzt eine Gebühr erheben. Der Grundsatz der Kostenfreiheit des Verwaltungsverfahrens kommt im Vertragszahnarztrechts jedenfalls dann nicht zur Anwendung, wenn die Verursachung des Kostenaufwands auf einem Verschulden des Zahnarztes beruht und die Gebührenerhebung in der Satzung der KZV vorgesehen ist.
2.) Für die Bemessung der Höhe der Gebühren ist der typischerweise entstehende Kostenaufwand zugrundezulegen.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Februar 2003 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Belastung seines Honorarkontos mit einer Pfändungsgebühr.

Der Kläger ist niedergelassener Zahnarzt und nimmt an der vertragszahnärztlichen Versorgung teil. Er ist nach eigenen Angaben verpflichtet, seiner von ihm geschiedenen früheren Ehefrau Unterhalt zu zahlen. Dieser Verpflichtung kommt er freiwillig nicht nach, er überlässt es stattdessen seiner früheren Ehefrau, ihre Rechte im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Da der Honoraranspruch des Klägers gegen die Beklagte zur Befriedigung von Unterhaltsansprüchen gepfändet worden war, überwies die Beklagte im Februar 2001 gepfändetes Honorar in Höhe von 3.853,91 DM an die Unterhaltsgläubigerin. Durch Belastungsanzeige vom 26. Februar 2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, für die Bearbeitung der Pfändung werde sein Honorarkonto für das Quartal 1/01 mit einer Gebühr in Höhe von 2% des Überweisungsbetrages, also mit 77,07 DM, belastet.

Mit Schreiben vom 6. Januar und 12. März 2001 forderte der Kläger die Rückzahlung der Gebühr. Er führte aus, die Kosten der Pfändung hingen mit seinen Honoraransprüchen und der Honorarverteilung nicht zusammen. Die Beklagte nehme eine Aufgabe der Unterhaltsgläubigerin wahr; da diese für die Pfändung gesorgt habe, müsse sie auch die Kosten tragen. Der Bundesgerichtshof habe in vergleichbaren Fällen entschieden, dass eine Bank bei der Bedienung von Pfändungen keine Dienstleistung für den Kunden erbringe.

Mit Schreiben der Justitiarin der Beklagten vom 25. Januar und 10. April 2001 lehnte es die Beklagte unter Hinweis auf Nr. 6.2 ihres Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) sowie die hierzu (zur Gebührenhöhe) ergangenen Vorstandsbeschlüsse vom 1. Januar 1975 und 18. Juli 1985 ab, die Pfändungsgebühr zurückzuzahlen.

Am 31. Juli 2001 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart. Er trug vor, Nr. 6.2 HVM trage die Gebührenerhebung nicht. Unbeschadet des der Beklagten zustehenden Gestaltungsspielraums sei es nicht zulässig, Pfändungsgebühren im Honorarverteilungsmaßstab zu regeln, nachdem die Pfändung mit der Honorarverteilung nichts zu tun habe. Verdeutlicht werde das dadurch, dass die Pfändungsgebühr in einem besonderen Bescheid und nicht im Honorarbescheid festgesetzt worden sei. Nicht ersichtlich sei auch, worin der zu vergütende Aufwand der Beklagten bestehen solle. Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 18. Mai 1999, NJW 1999, 2276) habe zum Bankrecht entschieden, dass Tätigkeiten nach § 840 Zivilprozessordnung (ZPO) kein Geschäft für den Vollstreckungsschuldner seien, sondern im eigenen Interesse des Drittschuldners lägen. Diese Rechtsprechung gelte vorliegend entsprechend. Dass die Beklagte eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sei, spiele keine Rolle. Sie sei allenfalls auf Grund einer eigenen Verpflichtung tätig geworden. Die KZV als Drittschuldnerin sei an die Vorschriften der ZPO gebunden, so dass auch für sie die Drittschuldner betreffenden Regelungen gelten. Die Regelung in Nr. 6.2 HVM überschreite die Grenzen der der Beklagten zustehenden Satzungsautonomie.

Die Beklagte trug vor, § 6 Nr. 2 HVM stehe im Abschnitt "Aufrechnung, Abtretung, Pfändung und Einbehalte" des Honorarverteilungsmaßstabes und betreffe Fragen der Honorarverteilung im Einzelfall. Sie sei berechtigt, alle mit der Honorarverteilung zusammenhängenden Sachverhalte zu regeln, wie etwa Form und Zeitpunkt der Vorlage von Abrechnungen, die Fälligkeit der Honorarforderungen, die Zahlung von Abschlägen und die vorläufige Einbehaltung von Honorar zur Sicherung von Rückforderungsansprüchen gegen einen Vertragszahnarzt. Durch die Pfändung entstünden Mehrkosten infolge eines erhöhten Verwaltungsaufwands, weil die Honorarauszahlung bei Pfändungen manuell bearbeitet werden müsse und aus dem maschinellen Datenträgeraustausch herausgenommen werde. Außerdem sei eine ständige monatliche Überwachung notwendig. Gebe es mehrere Gläubiger, müssten die jeweiligen Bankverbindungen kontrolliert und Schriftverkehr geführt sowie beachtet werden, wann einzelne Forderungen befriedigt seien. Diesen Mehraufwand dürfe sie verursacherbezogen umlegen; er könne nicht den anderen Mitgliedern angelastet werden. Die angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei angesichts ihrer Rechtssetzungsbefugnisse nicht einschlägig. Allgemeine zivilrechtliche Grundsätze gälten mangels Regelungslücke nicht.

Mit Urteil vom 26. Februar 2003 verurteilte das Sozialgericht die Beklagte unter Aufhebung der Belastungsanzeige vom 26. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2001, an den Kläger 39,41 EUR (77,07 DM) zu zahlen. Das Sozialgericht hat die Berufung gegen sein Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen. Zur Begründung führte es aus, die Klage sei zulässig; das Schreiben der Beklagten vom 10. April 2001 sei als Widerspruchsbescheid nach § 85 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einzustufen; die (hier einjährige) Klagefrist sei gewahrt, weil dem Schreiben eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht beigefügt gewesen sei (§ 66 Abs. 1 und 2 SGG). Die Klage sei auch begründet. Die Regelung in Nr. 6.2 Satz 2 und 3 HVM und der darauf beruhende Vorstandsbeschluss der Beklagten vom 18. Juli 1985 verstießen gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), weil sie den Kläger unangemessen benachteiligten. Verletzt sei der aus dem Gerechtigkeitsgebot folgende Grundsatz, wonach jeder die Aufwendungen zur Erfüllung eigener gesetzlicher Verpflichtungen selbst tragen müsse. Die Beklagte wolle demgegenüber einen Teil ihrer Gemeinkosten auf den mit Vollstreckungsmaßnahmen überzogenen Kläger abwälzen. Auf dem Gebiet des Bankrechts habe der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 18. Mai 1999 (NJW 1999, 2276) entschieden, dass dem Drittschuldner ein gesetzlicher Anspruch gegen den Schuldner auf eine Vergütung für die Bearbeitung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen und die nachfolgende Überwachung der Pfändungsmaßnahmen nicht zustehe. Ein Anspruch dieser Art könne auch durch allgemeine Geschäftsbedingungen nicht begründet werden, weil damit von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abgewichen würde. Denn mit der Bearbeitung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen erbringe der Drittschuldner keine (Sonder-)Dienstleistung für den Schuldner auf rechtsgeschäftlicher Grundlage. Er handle vielmehr vorrangig im eigenen Interesse zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung aus § 840 Abs. 1 ZPO. Gleiches gelte für die Überwachung der Pfändungsmaßnahmen. Der Drittschuldner werde insoweit nicht im Auftrag oder auf Weisung des Vollstreckungsschuldners, sondern im Anschluss an die veranlasste Pfändung aus eigenem Antrieb tätig. Er wolle nämlich verhindern, dass er, sollte zu Unrecht an den Vollstreckungsschuldner gezahlt werden, ggf. doppelt zahlen müsse und die fehlgeleitete Zahlung vom (regelmäßig nicht zahlungsfähigen) Vollstreckungsschuldner nicht mehr zurückfordern könne. Diese Erwägungen gälten vorliegend entsprechend, unbeschadet dessen, dass die Beklagte keine Bank, sondern eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sei, nachdem auch die Beklagte die Vorschriften der Zivilprozessordnung beachten müsse und an die Gebote von Treu und Glauben gebunden sei. Hinzu komme, dass der Kläger als Zwangsmitglied der Beklagten (§ 77 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, SGB V) anders als der Kunde einer Bank seinen Vertragspartner nicht frei wählen und keine gesonderten Vereinbarungen abschließen könne. Da die Beklagte nach alledem zur Einforderung von Pfändungsgebühren nicht berechtigt sei, komme es nicht darauf an, ob die in Rede stehende Gebührenregelung im Honorarverteilungsmaßstab getroffen und eine Pauschale festgelegt werden dürfe. Das Urteil wurde der Beklagten am 8. April 2003 zugestellt.

Am 17. April 2003 hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie trägt vor, ein Widerspruchsbescheid liege nicht vor, weil das dafür vom Sozialgericht in Anspruch genommene Schreiben nicht von der zuständigen Stelle, nämlich dem Vorstand (§ 85 Abs. 2 Nr. 1 SGG i. V. m. § 15 Nr. 8 ihrer Satzung) stamme. Die Regelung in Nr. 6.2 HVM trage die pauschalierte Erhebung von Verwaltungskosten für Pfändungen in Höhe von 2% des Überweisungsbetrages. Ihre Mitglieder würden dadurch nicht treuwidrig benachteiligt. Sie erfülle zwar vorrangig gesetzliche Pflichten aus § 840 Abs. 1 ZPO; die dadurch entstehende Mehrarbeit habe aber der Kläger veranlasst. Mit einem privatrechtlich organisierten Kreditinstitut könne man sie nicht gleichsetzen. Gerade weil die Vertragszahnärzte kraft Gesetzes (zwangsweise) den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen angehörten, sei es angemessen, die Mehrkosten erhöhten Verwaltungsaufwands vom Verursacher einzufordern, da sie andernfalls den anderen Zwangsmitgliedern über den Verwaltungskostenbeitrag zur Last fielen. Bei Pfändungen entstehe ein erheblicher Verwaltungsaufwand: So werde der Zahnarzt für sämtliche maschinellen Zahlungen gesperrt und eine separate Aktenführung angelegt, ein ggf. vorhandener Vertrag über die Sofortauszahlung werde gekündigt, die Pfändungsgläubiger müssten bei Honorarabtretungen angeschrieben und ggf. nach Rangfolge gestrichen werden und es seien sämtliche Zahlungen unter Abzug sonstiger Lastschriften, wie Honorarberichtigungen u.ä., manuell zu veranlassen. Bei mehrfachen Pfändungen erhöhe sich der Aufwand entsprechend. Der Ansatz einer Gebühr in Höhe von 2% des Pfändungsbetrages sei im Regelfall günstiger als ein Festbetrag (vgl. dazu im Einzelnen Bl. 17/18 der LSG-Akte).

§ 64 SGB X finde zwar grundsätzlich auf sie Anwendung, jedoch nur für originäre Aufgaben wie Honorarverteilung, Abrechnung oder Rückforderung, mithin Aufgaben, die alle Mitglieder ihrer KZV betreffen. Für eine besonderen Verwaltungsaufwand, der ausschließlich in der privaten Sphäre eines Mitglieds begründet liege, gelte § 64 Abs. 1 SGB X seinem Sinn und Zweck nach nicht.

Trotz des geringen Streitwerts von 40 EUR sehe sie sich außerstande, zur Vermeidung weiterer Kosten die Belastungsanzeige vom 26. Februar 2001 zurückzunehmen, weil bei ihr noch zahlreiche andere Widersprüche des Klägers gegen vergleichbare Gebührenbescheide anhängig seien.

Die Beklagte hat schließlich nach gerichtlichem Hinweis den Widerspruchsbescheid vom 30. August 2004 erlassen und diesen dem Bevollmächtigten des Klägers noch vor der mündlichen Verhandlung des Senats bekannt gegeben.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Februar 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

Er verteidigte das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die kraft Zulassung durch das SG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht die Belastungsanzeige vom 26. Februar 2001 aufgehoben. Sie erweist sich als rechtswidrig, weil sie eine nicht sachgerechte Pauschalierung der Verwaltungsmehrkosten vornimmt. Im Übrigen erweisen sich die Vorschriften des HVM der Beklagten über eine Pfändungsgebühr als rechtmäßig.

Das SG hat allerdings zu Unrecht die Zulässigkeit der Klage bejaht. Das Schreiben der Justiziarin vom 10. April 2001 konnte entgegen der Auffassung des SG nicht als Widerspruchsbescheid angesehen werden. Er stammte von der Justiziarin der Beklagten und war ersichtlich im Sinne einer Zwischennachricht gemeint; es stammt damit nicht von der nach der Satzung der Beklagten zuständigen Widerspruchstelle, dem Vorstand der Beklagten (§ 85 Abs. 2 Nr. 1 SGG i. V. m. § 15 Nr. 8 ihrer Satzung). Die erforderlichen Nachholung des Widerspruchsverfahrens ist inzwischen durch den Senat noch vor der mündlichen Verhandlung erfolgt, so dass sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen hier vorliegen (vgl. dazu BSG Urteil vom 3. März 1999 - B 6 KA 10/98 R). II.

Grundlage der von der Beklagten festgesetzten Gebühr ist Nr. 6.2 HVM. Nach Satz 1 dieser Bestimmung kann der Zahnarzt Zahlungsansprüche gegen die Beklagte nur einheitlich an einen Zessionar abtreten. Satz 2 legt fest, dass durch Abtretungen und Pfändungen aller Art entstehende Verwaltungsmehrkosten dem Zahnarzt gesondert berechnet werden können. Satz 3 erlaubt, die Verwaltungsmehrkosten zu pauschalieren. Hierzu hat der Vorstand der Beklagten am 18. Juli 1985 beschlossen, dass für Pfändungen eine Gebühr in Höhe von 2% des Pfändungsbetrages zu erheben ist.

Die Regelungen in Nr. 6.2 Satz 2 und 3 HVM für Abtretungen und Pfändungen sind gültig; der Senat teilt insbesondere die Bedenken des Sozialgerichts nicht. Die Vorschriften halten sich im Rahmen der einschlägigen Rechtssetzungsermächtigung und verletzen höherrangiges Recht nicht. Nicht zu beanstanden ist dabei auch, dass die Regelungen die Bemessung der konkreten Höhe der Verwaltungsmehrkosten für die Bearbeitung einer Pfändung (im folgenden auch Pfändungsgebühr genannt) allein der Verwaltung überlassen. Diese hat dabei jedoch einen nicht sachgerechten Maßstab angelegt.

1.) Grundlage für das in Nr. 6.2 HVM verankerte Recht, bei Pfändungen Verwaltungskosten zu erheben, bildet § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 SGB V. Danach muss die von der Vertreterversammlung zu beschließende und von der Aufsichtsbehörde zu genehmigende Satzung u.a. Bestimmungen enthalten über die Aufbringung und Verwaltung der Mittel. Was unter Mittel konkret zu verstehen ist, ist im Gesetz nicht näher ausgeführt. Unstreitig anerkannt ist, dass die Beklagte zur Abgeltung des allgemeinen Verwaltungsaufwandes Beiträge in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des ärztlichen Umsatzes erheben darf (BSG Urteile vom 19. Dezember 1984 - B 6 RKa 9/83 und vom 24. September 2003 - B 6 KA 51/02 R). Nach Auffassung des Senats beschränkt sich die Mittelerhebung nicht nur auf Beiträge, sondern erlaubt auch die Erhebung von Gebühren. Es hätte sonst nahegelegen, dass der Gesetzgeber statt des weiten Begriffs der Mittel von vornherein den engeren Begriff der Beiträge gebraucht hätte. In diese Richtung geht auch die ältere Rechtsprechung des BSG zu der im Wortlaut mit § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 SGB V übereinstimmenden Vorgängervorschrift des § 368m Abs. 1 Nr. 4 RVO. So hat sie Beiträge, die an einen bestimmten Verwaltungsmehrbedarf anknüpfen, wie etwa Unkostenbeiträge bei Leistungen im ärztlichen Notfalldienst (BSG Urteil vom 3. September 1987 - 6 RKa 1/87) bzw. gebührenähnliche, in bestimmten DM-Beträgen festgesetzte Fuhrpauschalen, mit denen der konkrete Verwaltungsmehraufwand im Zusammenhang mit der Abrechnung der Leistungen für den ärztlichen Notfalldienst abgegolten werden sollte (BSG Urteil vom 12. Mai 1993 - 6 RKa 33/92), als rechtmäßig erachtet und in der Entscheidung vom 3. September 1987 - 6 RKa 1/87 es sogar für geboten erachtet, den Begriff der Gebühr näher zu beschreiben.

Für eine weite Auslegung des Begriffs der Mittel spricht auch die Satzungsautonomie der KZV als Selbstverwaltungskörperschaft. Zum Wirkungskreis einer Selbstverwaltungskörperschaft gehört prinzipiell auch die Finanzhoheit und damit die Entscheidung über das Ob und Wie der aufzubringenden Mittel. Auch die Pflichtmitgliedschaft in der Körperschaft und die daraus folgende Beitragspflicht legt eine Unterscheidung in Kosten für besonders aufwändige Verwaltungsverfahren, die von einzelnen Mitgliedern veranlasst werden, und solchen Aufwendungen, die der Gesamtheit der Mitglieder zu Gute kommen, nahe. Insoweit kann es unter dem Gesichtspunkt des Verursacherprinzips ungerecht erscheinen, der Allgemeinheit der Mitglieder Kosten aufzuerlegen, für die nur einzelne Mitglieder alleinverantwortlich sind.

2.) Die Satzung der Beklagten verbietet die Erhebung von Pfändungsgebühren nicht. Sie trifft in § 27 Abs. 1 die Regelung, dass die Mittel der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Stuttgart von den Mitgliedern durch Beiträge aufgebracht werden. Nach Abs. 2 sind Beiträge so zu bemessen, dass sie für die Durchführung der Aufgaben der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Stuttgart ausreichen. Die Vertreterversammlung beschließt die Art der Beiträge und setzt deren Höhe jeweils mit dem Haushaltsplan fest. Nach ihrem Sinn trifft diese Vorschrift nur eine allgemeine Regelung bezüglich der Mittelbeschaffung für die allgemeinen Sachkosten; sie schließt die Erhebung weiterer Abgaben, insbesondere für gesondert abrechenbare Sachkosten indes nicht ausdrücklich aus. Der Senat vermag dieser Vorschrift daher kein Verbot einer zusätzlichen Gebührenerhebung für gesondert abrechenbare Sachkosten zu entnehmen.

Nach dem Gesagten erlaubt es § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 SGB V zwar den Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen, für gesondert abrechenbare Sachkosten Gebühren bzw. Nutzungsentgelte zu verlangen. Indes legt der Wortlaut des Gesetzes es nahe, dass die Regelungen über die Gebührenerhebungen in der Satzung getroffen werden oder zumindest dort eine entsprechende Ermächtigung für die Vertreterversammlung enthalten ist. Beides ist hier nicht geschehen. Die hier streitige Regelung über eine Gebührenerhebung ist in § 6 HVM getroffen worden. Gleichwohl ist sie gültig und kann nach Meinung des Senats im Falle des Klägers zur Anwendung kommen.

Die Erhebung von Pfändungsgebühren gehört zwar nicht zur Honorarverteilung im eigentlichen Sinne, es ist indes in der Rechtsprechung anerkannt (BSG SozR 3- 2500 § 85 Nr. 32), dass ein HVM auch zusätzliche Regelungen enthalten kann, beispielsweise hinsichtlich einer ggf. durchzuführenden sachlich-rechnerischen Richtigstellung, der Abgabe von Unterlagen sowie der Einzelheiten der Honorarauszahlung wie die Fälligkeit der Honorarforderung oder die Zahlung von Abschlägen. Da ein enger Sachzusammenhang zwischen der Honorarauszahlung und der Erhebung von Verwaltungskosten für die Bearbeitung von Pfändungen besteht, durfte die Beklagte die Pfändungsgebühr durch Beschluss ihrer Vertreterversammlung auch im HVM regeln. Dass eine Vorschrift über die Aufbringung von Mitteln i. S. v. § 81 Abs. 1 Nr. 5 SGB X wegen des beschriebenen Sachzusammenhangs im HVM steht, ist rechtlich unschädlich. Bei den Vorschriften des HVM handelt es sich um materielles Satzungsrecht, das die Beklagte im Rahmen ihrer Rechtssetzungsautonomie erlassen hat und das für die Vertragsärzte bindend ist (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 32). Der Umstand, dass die Aufsichtsbehörde den HVM anders als die Satzung nicht zu genehmigen braucht, macht die Gebührenerhebung im HVM nicht rechtswidrig. Denn die Aufsichtsbehörde (vgl. § 78 SGB V i.V.m. §§ 87-90 SGB IV), hätte den HVM insoweit von Amts wegen im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht seit Jahren beanstanden können, was sie nicht getan hat. Es kann daher auch keine Rede davon sein, die Beklagte habe durch die Regelung der Pfändungsgebühr im HVM das Aufsichtsrecht der Aufsichtsbehörde umgangen.

3.) Der Erhebung der Pfändungsgebühren steht auch nicht der Grundsatz der Kostenfreiheit nach § 64 SGB X entgegen. Nach § 64 Abs. 1 SGB X werden für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch keine Gebühren und Auslagen erhoben. Von dieser Vorschrift darf gem. § 37 SGB I nur dann abgewichen werden, wenn in besonderen Teilen des SGB abweichende Vorschriften getroffen sind. Zu den besonderen Teilen des SGB gehört auch das Kassenarztrecht als Teilgebiet des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung (BSG SozR 1300 § 63 Nr. 12). Zu inhaltlich abweichenden Bestimmungen, die auch Vorschriften des SGB X verdrängen, gehören nicht nur die unmittelbar im SGB enthaltenen, sondern auch diejenigen, die auf Grund einer darin geregelten Ermächtigung erlassen worden sind. Satzungsrecht geht daher nur dann den allgemeinen Bestimmungen des SGB vor, wenn der Ermächtigungsnorm selbst Vorrang zukommt, wenn sie also zu einem der besonderen Teile des SGB gehört, und die Ermächtigungsnorm eindeutig zu einer vom SGB X abweichenden Regelung ermächtigt (BSG SozR 3-1300 § 63 Nr. 4). Letzteres ist hier der Fall.

Das BSG hat allerdings in der Entscheidung SozR 3-1200 § 37 Nr. 1 die Auffassung vertreten, dass eine Satzung nicht abweichend von § 63 SGB X den Grundsatz der Kostenfreiheit des Widerspruchsverfahrens abbedingen kann. Insbesondere aus dem Selbstverwaltungsrecht öffentlich-rechtlicher Körperschaften folgt noch keine Ermächtigung für abweichende Regelungen. Vielmehr berechtigt das Selbstverwaltungsrecht öffentlich-rechtlicher Körperschaften, das auch die Finanzautonomie einschließt, lediglich zu Regelungen des eigenen Wirkungskreis unter Beachtung vorgegebener staatlicher Regelungsvorgaben. Da § 63 SGB X und § 64 SGB X in einem engen Regelungszusammenhang stehen, liegt es nahe diese Rechtsprechung auch auf die vorliegende Fallkonstellation anzuwenden.

Andererseits wird in der Literatur (Schiller, MedR 2004, 348) die Auffassung vertreten, wenn § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 SGB V dahingehend auszulegen ist, dass er gerade keine Beschränkung lediglich auf Beiträge enthält und auch für gesondert abrechenbare Sachkosten Gebühren erlaubt, er dann konsequenterweise gem. § 37 Abs. 1 SGB I auch Vorrang gegenüber § 64 Abs. 1 SGB X haben muss. Der Senat ist dieser Auffassung gefolgt. Sinn und Zweck von § 64 Abs. 1 SGB X ist, dass im Bereich der sozialen Leistungen keine Gebühren erhoben werden, um sozial Bedürftige nicht von einer Antragstellung abzuhalten. Die Vorschrift passt damit im Grundsatz nicht auf das Vertragsarztrecht, wo dieser Schutzzweck unnötig ist, weil anders als bei Empfängern von Sozialleistungen kein Anlass besteht, die im Durchschnitt jedenfalls als i. S. des § 72 Abs. 2 SGB V angemessen verdienend anzusehenden Zahnärzte von finanziellen Belastungen bei von ihnen veranlassten Verwaltungsverfahren freizustellen. Hinzu kommt, dass die Ärzte als (Honorar)leistungsempfänger die Kosten für die Honorarbescheide sowie die im Zusammenhang mit ihrer Mitgliedschaft in der KZV ergehenden Bescheide in allgemeiner Form über Beiträge selbst finanzieren. Anders als bei Sozialleistungsempfängern, die typischerweise während des Bezugs von Leistungen keine Beiträge zahlen, führt die Kostenbefreiung in § 64 Abs. 1 SGB X bei Ärzten als Zwangsmitglieder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu durchschnittlich höheren Beiträgen. Für einen "Solidarausgleich zwischen Kostenverursachern und den übrigen Beitragszahlern" besteht sachlich kein Anlass. Insoweit erscheint es konsequent, für gesondert abrechenbare Sachverhalte verursacherbezogen Gebühren zu erheben. Der Senat hält es deshalb für vertretbar, § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 SGB X als spezielle Regelung i. S. des § 37 SGB I anzusehen.

Davon abgesehen wird die hier streitige Pfändungsgebühr bereits durch eine sinnentsprechende Auslegung von § 64 Abs. 1 SGB X erlaubt. Der Begriff "nach diesem Gesetzbuch" bezieht sich nicht nur auf die Behörden, sondern auch auf die Verfahren. Dies bedeutet, dass es sich auch um Verfahren handeln muss, die Leistungen oder Leistungsvoraussetzungen nach dem SGB zum Gegenstand haben. Vorliegend geht es aber nicht um eine im SGB normierte Leistung oder Sanktion, vielmehr geht es um Leistungen bzw. Verpflichtungen, die ihren Rechtsgrund in der ZPO haben, was auch darin zum Ausdruck kommt, dass §§ 53 bis 55 SGB I vorliegend nicht einschlägig sind. Für ein Tätigwerden auf Grund von Vorschriften außerhalb des SGB kann § 64 Abs. 1 SGB X seinem Sinn nach nicht gelten.

4.) Entgegen der Auffassung des SG und des Klägers steht das Urteil des BGH vom 18. Mai 1999 - IX ZR 219/98 der Erhebung einer Pfändungsgebühr nicht entgegen. Der BGH hat in dieser Entscheidung die Berechnung eines Entgelts für die Bearbeitung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und eines Entgelts für die anschließende Überwachung der Pfändungsmaßnahme als mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar angesehen und unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 1 AGBG die Auffassung vertreten, die Regelung benachteilige den Kunden der Bank entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weswegen er die entsprechenden Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank für rechtswidrig gehalten hat. Er hat zur Begründung darauf hingewiesen, grundsätzlich habe jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch der Bank auf Ersatz anfallender Kosten bestehe nur dann, wenn dies im Gesetz vorgesehen sei. Dies sei jedoch nicht der Fall, weder aus § 840 ZPO noch aus Geschäftsführung ohne Auftrag und auch nicht unter Schadensersatzgesichtspunkten könne die Bank - wie der BGH ausführlich dargelegt hat - den Ersatz anfallender Kosten verlangen. Die Abgabe einer Drittschuldnererklärung sei eine aus der allgemeinen Zeugnispflicht abgeleitete staatsbürgerliche Pflicht, die der Gewährleistung einer im Interesse der Allgemeinheit liegenden funktionsfähigen Forderungsvollstreckung diene. Da der Vollstreckungsschuldner an der von ihm nicht erbetenen Überwachung grundsätzlich kein Interesse habe, könne keine Rede davon seien, die Überwachung stelle eine entgeltpflichtige Sonderdienstleistung der Bank für den Vollstreckungsschuldner dar.

Die Vorschriften des Zivilprozessrechts waren hier von der Beklagten anzuwenden. Insoweit hatte sie die gleiche Rechtsstellung wie jede andere natürliche oder juristische Person des Privatrechts. Wenn juristische Personen des Privatrechts die Kosten der Pfändungen aus den Gemeinkosten begleichen müssen, hat dies entgegen der Auffassung des Klägers jedoch nicht zwingend zur Folge, dass dies in gleicher Weise für öffentlich-rechtliche Körperschaften wie die Beklagte gilt. Die Grundsätze des BGH gelten nur für das Zivilrecht und dort speziell nur für das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nicht hingegen für das öffentlich-rechtliche Gebührenrecht von Körperschaften. Zu beachten ist, dass - wie der BGH selbst andeutet - auf rechtsgeschäftlicher Grundlage auch im Zivilrecht und im Arbeitsrecht (so Hannewald in NZA 2001,19-21) abweichende Regelungen getroffen werden können. Entscheidend ist aber, dass das Verursacherprinzip - anders als im Zivilrecht - wegen der öffentlich-rechtlichen Zwangs-mitgliedschaft der übrigen Mitglieder der Beklagten und ihrer Verpflichtung zur Aufbringung der für die öffentlich-rechtliche Tätigkeit ihrer Körperschaft erforderlichen Finanzmittel im öffentlich-rechtlichen Gebührenrecht Berücksichtigung findet. Bereits ihrer Definition nach ist eine Gebühr nichts anderes als eine Gegenleistung für eine öffentlich-rechtliche Leistung, die aus Anlass eines individuellen zurechenbaren Verhaltens erfolgt (vgl. BVerfG Urteil vom 19. März 2003, Az: 2 BvL 10/98). Grundsätzlich erlaubt es das öffentlich-rechtliche Gebührenrecht, den Veranlasser einer Gebühr in Anspruch zu nehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. März 2003, Az: 5 S 2147/02 unter Berufung etwa auf § 1 LGebG BW). Dass der Kläger hier im Ergebnis der Veranlasser der öffentlich-rechtlichen Tätigkeit der Beklagten ist, scheint dem Senat nicht weiter zweifelhaft. Zwar hat die Pfändungsgläubigerin formal die Tätigkeit der Beklagten ausgelöst, wesentlichen ursächlich ist jedoch der Umstand, dass der Kläger trotz Zahlungsfähigkeit seinen zivilrechtlichen Verpflichtungen nicht freiwillig nachgekommen ist.

5.) Die Beklagte hat die Gebühr jedoch auf Grund eines rechtsfehlerhaften Gebührenmaßstabes bestimmt. Das BSG hat im Urteil vom 3. September 1987 - 6RKa 1/87 für eine Gebührenerhebung im Kassenarztrecht das Kostendeckungsprinzip, das Äquivalenzprinzip und das Prinzip der speziellen Entgeltlichkeit als maßgebend angesehen. Nach dem Kostendeckungsprinzip darf das Beitrags- und Gebührenaufkommen die Aufwendungen in den betreffenden Verwaltungszweigen nicht dauernd übersteigen. Dieses Prinzip ist verletzt, wenn von vornherein ein Überschuss angestrebt wird und ein solcher tatsächlich dauernd entsteht. Nach dem Äquivalenzprinzip müssen die dem Abgabenpflichtigen gewährten Leistungen (Vorteile) und die von ihm geforderte Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis zu einander stehen. Aus dem Prinzip der speziellen Entgeltlichkeit folgt, dass in der Gebührenbemessung keine sachfremden Maßstäbe eingehen dürfen, die sich nicht an dem Ausmaß der Benutzung orientieren. Hiergegen verstieß die erhobene Gebühr.

Vorliegend verfolgt die Beklagte mit der Gebührenerhebung den Zweck, für die ihr durch die Pfändungen entstehenden hohen Aufwendungen eine Kostendeckung zu erhalten. Ob daneben auch der Zweck verfolgt wird, Ärzte von der Abtretung ihres Honorars abzuhalten bzw. anzuhalten, Pfändungen des Honorars zu vermeiden, kann dahingestellt bleiben, weil es sich dabei auch um einen legitimen Lenkungszweck handeln würde (BVerfG Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 10/98). Der Senat ist sich bewusst, dass er eine Regelung nur dann für rechtswidrig erachten darf, wenn der Satzungsgeber die äußersten Grenzen seines Gestaltungsspielraum überschritten hat, und er dabei grundsätzlich unbeachtet lassen muss, ob der Satzungsgeber dabei im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat. Dieser Grundsatz hindert den Senat nicht, hier den streitigen Gebührenbescheid aufzuheben. Denn vorliegend ist nicht die Regelung des HVM zu beanstanden, fehlerhaft sind vielmehr die im Vorstandsbeschluss von 1985 niedergelegten Erhebungsgrundsätze.

Zur Festlegung der Höhe der Pfändungsgebühr durfte die Beklagte nach Maßgabe des § 18 Nr. 1 ihrer Satzung auch den Vorstand ermächtigen. Im von der Vertreterversammlung zu beschließenden Honorarverteilungsmaßstab müssen nämlich nur die für die Honorarverteilung und für Honorarbegrenzungsregelungen wesentlichen Grundsätze geregelt werden. Dazu gehört die Entscheidung darüber, ob eine Verwaltungsgebühr für Abtretungen und Pfändungen (überhaupt) erhoben werden soll und ob sie als Pauschalgebühr auszugestalten ist oder nicht. Beides ist mit Nr. 6.2 Satz 1 und 2 HVM geschehen. Bei der Festlegung der Pauschale unter Berücksichtigung des jeweiligen Verwaltungsaufwandes handelt es sich demgegenüber um eine Ausführungsentscheidung, die zum Bereich der wesentlichen Grundsatzentscheidungen nicht gehört und die deshalb dem Vorstand überlassen werden darf (vgl. dazu allgemein auch Engelhard in Hauck/Haines, SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung - § 85 Rn. 160b).

Der Vorstandsbeschluss wird bereits dem Wortlaut von Nr. 6.2 HVM (vgl. Bl.32 SG-Akte) nicht gerecht, wonach entstehende Verwaltungsmehrkosten dem Zahnarzt berechnet werden können. Um eine ganze oder teilweise (letzteres würde die Ausgestaltung als Ermessensvorschrift "können berechnet werden" erlauben) Kostendeckung zu erreichen, ist der Ansatz eines Prozentsatzes auf den gepfändeten Betrag nicht sachgerecht. Denn zwischen der Höhe des gepfändeten Betrages und dem Arbeitsaufwand bei der Beklagten besteht kein Zusammenhang. So wird die Pfändung eines Betrages von 20.000 EUR im Ergebnis nicht mehr und nicht weniger Arbeit machen, als die Bearbeitung einer Pfändung von lediglich 100 EUR. Gleichwohl wird in dem einen Fall eine Gebühr von 400 EUR und im anderen Fall eine Gebühr von nur 2 EUR erhoben. Sachgerecht ist es nach Auffassung des Senates, den typischerweise oder durchschnittlich anfallenden konkreten Kostenaufwand zu ermitteln (vgl. dazu die Ermittlung des Kostenaufwandes in dem vom BVerfG mit Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 10/98 entschiedenen Fall). Die Beklagte darf dabei generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, weil in der Regel nicht jede einzelne Gebühr nach Kosten, Wert und Vorteil einer real erbrachten Leistung genau berechnet, sondern vielfach nur nach Wahrscheinlichkeit und Vermutungen in gewissem Maße vergröbert bestimmt und pauschaliert werden können (vgl. BVerfG a.a.O. m.w.N., BSG Urteil vom 1. Februar 1995 - 6 RKa 32/94). Das ihr in Nr. 6.2 HVM eingeräumte Ermessen erlaubt es ihr weiter, die Gebühren erst ab einem bestimmten Kostenaufwand geltend zu machen.

Da die Gebühr im vorliegenden Fall auf Grund eines sachwidrigen Maßstabs erhoben worden ist, hat die Beklagte ihr Ermessen insoweit fehlerhaft ausgeübt. Die Belastungsanzeige vom 26. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2004 erweist sich aus diesem Grund als rechtswidrig und war daher aufzuheben. Das Urteil des SG war somit im Ergebnis zu bestätigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG in der hier noch anwendbaren, bis 2. Januar 2002 geltenden Gesetzesfassung.

Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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