L 11 KR 3317/04

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 KR 854/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 3317/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Regelung der Satzung einer Krankenkasse, die i.V.m. § 240 SGB V bei der Beitragsbesmessung für freiwillig Versicherte im Gegensatz zum Einkommenssteuerrecht einen Verlustausgleich zwischen unterschiedlichen Einnahmearten des Versicherten nicht zuläßt, ist verfassungsgemäß.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 9. Juli 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung.

Der am 13.01.1925 geborene Kläger ist bei der Beklagten freiwillig kranken- und pflegeversichert. Aufgrund seiner Angaben vom 14.04.2003 im Einkommensfragebogen, wonach er wöchentlich noch 5 bis 7 Arbeitsstunden als Rechtsanwalt mit einem monatlichen Verdienst von 525,- EUR tätig sei, eine Altersrente von der BfA in Höhe von monatlich EUR 1.746,- und eine private Rente in Höhe von 443,- EUR beziehe sowie Einkommen aus Kapitalvermögen in Höhe von monatlich 53,- EUR, aus Vermietung und Verpachtung hingegen einen Verlust habe, passte die Beklagte mit Bescheid vom 18.06.2003 den Beitrag ab 01.07.2003 für die Krankenversicherung auf 402,90 EUR und für die Pflegeversicherung auf 49,28 EUR (Gesamtbeitrag monatlich 452,18 EUR) an.

Nachdem sich der Kläger gegen die Beitragserhöhung wandte, da sie jeder nachvollziehbaren Berechnung entbehre und außerdem die Rechtsmittelbelehrung fehle, teilte die Beklagte mit Bescheid vom 24.07.2003 dem Kläger mit, gemäß § 240 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) i.V.m. § 19 der Satzung gehörten zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht würden oder verbraucht werden könnten. Unter Berücksichtigung der Einnahmen aus unselbständiger Beschäftigung (525,- EUR monatlich), aus Kapitalvermögen (53,- EUR monatlich), privater Versorgung (443,- EUR monatlich), einem Versorgungsbezug (113,21 EUR monatlich) und der Altersrente der BfA (1.764,18 EUR monatlich) - insgesamt 2.898,39 EUR monatlich - ergebe sich bei einem Beitragssatz zur Krankenversicherung (KV) von 13,9% und zur Pflegeversicherung (PV) von 1,7% ein monatlicher Beitrag für die KV in Höhe von 402,90 EUR und zur PV in Höhe von 49,28 EUR.

Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, seine monatlichen Einkünfte be-trügen aus der privaten Versorgung 327,- EUR und aus dem anwaltlichen Versorgungswerk 116,-EUR (= 443,- EUR). Die Beklagte habe (offenbar aus einer früheren Aufstellung entnommen) Versorgungsbezüge von 113,21 EUR zusätzlich und damit diese Position doppelt in Ansatz gebracht. Außerdem sei der Verlust aus Vermietung und Verpachtung von monatlich 387,- EUR nicht berücksichtigt worden. Es entspreche simpelster ökonomischer Erkenntnis, dass ohne finanziellen Einsatz kein Ertrag zu erzielen sei und ein nicht durch Gewinn aus anderen Wirtschaftsgütern ausgeglichener Verlust zu Lasten der Vermögenssubstanz gehe. Die Beitragsforderung stelle mithin einen Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Eigentum dar.

Mit Bescheid vom 21.08.2003 berechnete die Beklagte hierauf den Beitrag neu (ohne die zusätzlichen Versorgungsbezüge von 113,21 EUR) und zwar für die KV mit 387,14 EUR und für die PV mit 47,34 EUR (Gesamtbeitrag 434,48 EUR). Der Verlust aus Vermietung und Verpachtung könne nicht berücksichtigt werden. Das Bundessozialgericht (BSG) habe mit Urteil vom 23.02.1995 entschieden, dass bei der Berechnung der Beiträge für freiwillige Mitglieder kein vertikaler Verlustausgleich zwischen positiven Einkünften aus einer Einkunftsart und negativen Einkünften aus anderen Einkommensarten vorzunehmen sei.

Der Kläger hielt seinen Widerspruch aufrecht und trug ergänzend vor, er verkenne nicht, dass das BSG die Zusammenrechnung positiver und negativer Einkünfte aus unterschiedlichen Einkunftsarten (vertikaler Verlustausgleich) grundsätzlich ablehne. Dabei habe es sich jedoch ausdrücklich nur auf den Ausgleich zwischen Versorgungsbezügen sowie Kapitalvermögen mit Verlusten aus selbständiger Tätigkeit bezogen, einen Verlustausgleich zwischen anderen Einkommensarten aber offengelassen. Erträge aus Vermietung und Verpachtung unterschieden sich in der Art und Weise ihres Zustandekommens und in ihrer Beständigkeit grundlegend von den Einkünften der versicherungspflichtigen Mitglieder, die nicht dem Risiko einkommens-mindernder Verluste ausgesetzt seien. Der Gesetzgeber habe der Beitragsbemessung nicht etwa die Summe der Einnahmen zugrundegelegt, sondern die "Gesamtheit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit". Das BSG übersehe, dass nach gängiger Gesetzgebungspraxis Ausnahmeregelungen (wie die vermeintliche Unzulässigkeit des vertikalen Verlustausgleichs) einer besonderen Bestimmung bedürften. Insoweit bestünden auch verfassungsrechtliche Bedenken, da zwischen freiwillig Versicherten und Pflichtversicherten keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, die es rechtfertigen könnten, den Gleichheitssatz zu durchbrechen. Das Urteil des BSG vom 23.02.1995 verstoße darüber hinaus gegen jede allgemein gültige betriebswirtschaftliche und steuerliche Betrachtungsweise, wenn es § 240 Abs. 1 SGB V entnehmen wolle, mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei die Gesamtheit der Einnahmen und nicht etwa die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben gemeint. Von der Gefahr einer Besserstellung der freiwillig Versicherten könne keine Rede sein angesichts der Tatsache, dass diese nicht nur - wie die Pflichtversicherten - für Arbeits- und vergleichbare Einkommen sowie Renten, sondern darüber hinaus für alle weiteren sonstigen Einnahmen Beiträge entrichten müssten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 03.03.2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück: Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 23.09.1999 und 16.05.2001) könne der vom Kläger angegebene Verlust aus Vermietung und Verpachtung nicht bei den Einkunftsarten Kapitalerträge, Einkünfte aus unselbständiger Beschäftigung berücksichtigt werden und sich dieser Verlust somit nicht beitragsmindernd auswirken.

Deswegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) mit der Begründung, sowohl § 240 SGB V als auch § 19 der Satzung der Beklagten seien verfassungswidrig. Im Gegensatz zu der detailliert geregelten Beitragsbemessung bei Pflichtmitgliedern verzichte der Gesetzgeber bei den freiwilligen Mitgliedern nicht nur auf jegliche Normierung, sondern überlasse es dem Versicherer, die Beitragsbemessung selbst festzulegen. Mit dem vagen und uferlos ausdehnbaren Begriff der "wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" werde die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ermächtigt, von den freiwilligen Mitgliedern Beiträge nach freiem Belieben zu erheben ohne Rücksicht auf verfassungsrechtliche, volkswirtschaftliche, sozialpolitische und steuertechnische Erwägungen. Das BSG vermöge nicht zu erklären, weshalb Vermögenseinkünfte bei den Versicherungspflichtigen nicht zu berücksichtigen seien. Zwischen freiwillig Versicherten und Pflichtversicherten bestünden keine derartigen Unterschiede, die es rechtfertigen könnten, den Verfassungsgrundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz zu durchbrechen. Bei seinen Verlusten aus Vermietung und Verpachtung handle es sich keineswegs um fiktive Verluste wie etwa aus Sonderabschreibungen. Vielmehr resultierten diese aus dem laufenden Erhaltungsaufwand zuzüglich außergewöhnlicher Kosten für einen neuen Erdheizöltank, neue Heizungsanlage, Sanierung einer Mietwohnung u.a. Da die Verluste aus dem Eigenkapital finanziert werden müssten, bedeute dies im Ergebnis, dass die Beklagte die Vermögenssubstanz zur Beitragsleistung heranziehe und damit in das grundgesetzlich geschützte Eigentum eingreife. Die Begründung des BSG in seinem Urteil vom 13.02.1995 sei nicht nachvollziehbar und finde im Gesetzeswortlaut keine Stütze. Nicht hinreichend beachtet werde auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.05.1990 (E 98 ff.)

Mit Urteil vom 09.07.2004, dem Kläger mit Einschreiben-Rückschein zugestellt am 17.07.2004, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es im Wesentlichen aus, im Rahmen des § 240 SGB V sei ein Verlustausgleich unter verschiedenen Einkommensarten (sog. vertikaler Verlustausgleich) nicht zulässig. Deshalb seien bei beitragspflichtigen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung lediglich Werbungskosten (z.B. Schuldzinsen) absetzbar (Hinweis auf Urteil des BSG vom 23.02.1995 - SozR 3-2500 § 240 Nr. 19 - und vom 23.09.1999 - SozR 3-2500 § 240 Nr. 31). Die Rechtsprechung zu § 240 Abs. 1 SGB V gehe davon aus, dass sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach den Einnahmen und Geldmitteln, die das Mitglied verbrauche und die ihm zum Lebensunterhalt zur Verfügung stünden, bestimme. Daher beruhten die Verluste des Klägers aus der Einkommensart Vermietung und Verpachtung auf Ausgaben, die aufgrund dieser Einkommensart verursacht worden seien und minderten aber nicht die Einnahmen aus den übrigen berücksichtigungsfähigen Einnahmen. Eine Saldierung von negativen und positiven Einkünften verschiedener Einkommensarten sei daher grundsätzlich unzulässig und im Rahmen der Gleichbehandlung gegenüber Pflichtversicherten auch geboten. (Hinweis auf das Urteil des LSG Berlin vom 12.11.2003 - L 9 KR 203/01 -). Verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich Art. 3, 14 Grundgesetz (GG) griffen nicht durch. Die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des BSG vom 23.02.1995 sei durch das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen worden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1995 - 1 BvR 663/95 -).

Hiergegen richtet sich die am 09.08.2004 eingelegte Berufung des Klägers. Er trägt ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen, auf welches er verweist, vor, das SG sei auf seine Einwendungen nicht weiter eingegangen. Er halte an seiner Auffassung fest, dass es angesichts der Gleichartigkeit der Leistungsansprüche keinen sachlichen Grund dafür gebe, dass der Gesetzgeber bei den Pflichtversicherten nur deren Arbeits- und vergleichbares Einkommen der Beitragspflicht unterwerfe, bei den freiwilligen Versicherten darüber hinaus jedoch auch Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung. Für beide Versichertengruppen sei charakteristisch, dass sie ihren Lebensunterhalt im Wesentlichen durch eigene Tätigkeit bestreiten würden. Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Vermietung seien für die zum Eintritt in die freiwillige Versicherung Berechtigten nicht prägend. Solche Kriterien könnten die Schlechterstellung der Pflichtversicherten bei der Beitragsgestaltung nicht rechtfertigen. Darüber hinaus liege eine verfassungsmäßig unzulässige Ungleichbehandlung auch darin, dass der Gesetzgeber im Gegensatz zur Regelung des § 15 SGB IV offenbar absichtlich darauf verzichtet habe, Regelungen zu treffen, wie und innerhalb welcher Zeiträume die beitragspflichtigen Einnahmen der freiwillig Versicherten zu ermitteln seien. Ungeachtet dessen habe das BSG den vertikalen Verlustausgleich keineswegs vollständig und schon gar nicht im Verhältnis von Negativeinkünften aus Vermietung zu positiven sonstigen Einnahmen ausgeschlossen. Es habe lediglich dessen Zulässigkeit zwischen Verlusten aus selbständiger Tätigkeit und Einnahmen aus Kapitalvermögen sowie Ruhegehältern verneint. Soweit das BSG die Zulässigkeit des vertikalen Verlustsausgleichs verneine, sei ihm nicht zu folgen. Hätte der Gesetzgeber - abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch und von betriebswirtschaftlichen Grundsätzen - den Verlustausgleich ausschließen wollen, hätte dies einer ausdrücklichen Regelung bedurft. Aus der Gesetzesbegründung könne keineswegs geschlossen werden, dass einkommensteuerrechtliche Prinzipien gänzlich außer Betracht zu bleiben hätten. Vielmehr sei nach dem eindeutigen Wortlaut nur klargestellt worden, dass die tatsächlich zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Einnahmen beitragspflichtig seien ohne Rücksicht darauf, ob sie steuerlich begünstigt seien. So wie damit die Berücksichtigung fiktiver Verluste ausgeschlossen werden solle, erhelle umgekehrt hieraus, dass der Gesetzgeber bei der Beitragsbemessung auf die tatsächlich vorhandenen - also ggf. durch Verluste geminderten - Einnahmen abstelle und damit den vertikalen Verlustausgleich zulasse. Letztlich beziehe sich die Streitfrage der Zulässigkeit des vertikalen Verlustsausgleichs auf uralte, einfachste und ansonsten allgemein beachtete - auch das Steuerrecht beherrschende - Prinzipien. Dass Bürger gezwungen seien, wegen deren Missachtung jahrelang die höchsten Gerichte zu befassen, weil der Gesetzgeber es versäumt habe, eine klare gesetzliche Regelung zu schaffen, erweise die Verfassungswidrigkeit des § 240 Abs. 1 Abs. 2 Satz 1 SGB V.

Der Kläger beantragt - teilweise sinngemäß -,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 9. Juli 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 18. Juni 2003 und vom 24. Juli 2003 in der Fassung des Bescheides vom 21. August 2003 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2004 zu verurteilen, seine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.07.2003 ohne Einnahmen aus Kapitalvermögen neu festzusetzen, hilfsweise bei der Beitragsbemessung die Verluste aus Vermietung und Verpachtung beitragsmindernd zu berücksichtigen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erachtet das angefochtene Urteil für zutreffend und hat einen Auszug aus ihrer Satzung vorgelegt.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung, über die der Senat mit Zustimmung der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die Beitragsberechnung der Beklagten gemäß § 240 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 19 der Satzung der Beklagten nicht zu beanstanden ist und verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschriften nicht bestehen.

Der Senat teilt in vollem Umfang die in den Gründen des angefochtenen Urteils dargestellte Auffassung des SG und nimmt hierauf gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug. Das SG hat sich mit der vorliegend streitigen Problematik des vertikalen Verlustausgleichs auseinandergesetzt und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG zutreffend dargelegt, dass ein solcher nicht zulässig ist.

Bereits das bis zum 31.12.1988 geltende Recht zielte hinsichtlich der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder auf deren "Einnahmen zum Lebensunterhalt" ab. Nach § 240 SGB V in der ab 01.01.1989 geltenden Fassung wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung geregelt (Abs. 1 Satz 1), wobei sicherzustellen ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt (Abs. 1 Satz 2). Die Satzung der Krankenkasse muss mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zulegen sind (Abs. 2 Satz 1). Auf dieser gesetzlichen Grundlage beruht § 19 der Satzung der Beklagten.

Für eine Verletzung des in Art. 3 Abs.1 Grundgesetz (GG) niedergelegten allgemeinen Gleichheitssatzes ist insoweit nichts ersichtlich. Eine solche ist vor allem dann anzunehmen, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 104, 126, 144 f.). Dabei setzt der Gleichheitssatz dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers um so engere Grenzen, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann. Außerhalb dieses Bereichs lässt er dem Gesetzgeber weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte je nach dem Regelungszusammenhang verschieden zu behandeln; die Grenze bildet insoweit allein das Willkürverbot, d.h. wenn sich für die Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt (BVerfGE 102, 68, 87 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 42 S. 184). Vorliegend gibt es für eine unterschiedliche Behandlung von pflichtversicherten Mitgliedern und freiwilligen Mitgliedern durchaus sachgerechte Erwägungen. Für versicherungspflichtige Beschäftigte werden die Beiträge entsprechend dem Rechtsgrund ihrer Versicherungspflicht, dem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis, allein von dem aus dieser Beschäftigung erzielten Arbeitsentgelt erhoben, weil der Gesetzgeber bei dieser Gruppe davon ausgeht, dass diese Einkommensart die wesentliche Grundlage ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit darstellt. Dem gegenüber wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Selbständigen, die der Versicherung freiwillig angehören, in der Regel nicht nur von ihrem Arbeitseinkommen, sondern auch - insbesondere wenn sie nicht mehr erwerbstätig sind - von sonstigen Einnahmen geprägt. Dass es auch versicherungspflichtige Arbeitnehmer gibt, die Mieteinnahmen und Erträge aus Kapitalvermögen erzielen, ist insoweit nicht von Belang, denn bei der Ordnung von Massenerscheinungen - gerade im Bereich der Sozialversicherung - darf der Gesetzgeber typisiernde Regelungen mit der Folge schaffen, dass im Einzelfall auftretende Widersprüche und Härten hinzunehmen sind (BVerfGE 17, 1, 25, 63, 119, 120). Von der Rechtsprechung ist die Berücksichtigung von Kapitalerträgen und Mieteinnahmen bei freiwillig Versicherten für verfassungsgemäß angesehen worden (BVerfGE SozR 2200 § 180 Nr. 46; SozR 3-2500 § 40 Nr. 11; BSG SozR 2200 § 180 Nr. 16; LSG Berlin, Urteil vom 20.09.1995 - L 9 KR 142/94 -).

Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, den vom Kläger angegebenen Verlust aus Vermietung und Verpachtung bei den Einnahmen (Rentenbezüge, Kapitalerträge) abzusetzen. Das BSG hatte bereits zur Rechtslage des § 180 RVO (in der bis zum 31.12.1988 geltenden Fassung) einen vertikalen Verlustausgleich (also einen Verlustausgleich zwischen unterschiedlichen Einnahmearten des Versicherten) als unzulässig erklärt (vgl. BSG vom 28.02.1984 - 12 RK 65/82 = SozR 2200 § 180 Nr. 16; BSG Urteil vom 10.06.1988 - 12 RK 2/87 -). Mit Urteilen vom 23.02.1995 (SozR 3-2500 § 240) und vom 23.09.1999 - B 12 KR 12/98 R - Breithaupt 2000, S. 364 ff. - 368), denen der Senat folgt, hat das BSG dies für die Rechtslage des § 240 SGB V bestätigt. Beim Kläger bestimmt sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach den Renten- bzw. Versorgungsbezügen und den Einnahmen aus Kapitalvermögen. Die Verluste aus Vermietung und Verpachtung können dem gemäß nicht berücksichtigt werden, weil sie die Einnahmen als solche nicht mindern, sondern auf Ausgaben beruhen, die aufgrund der weiteren Einkommensart Vermietung und Verpachtung verursacht worden sind. Damit unterscheidet sich das auf die einzelnen tatsächlich vorhandenen Einnahmen abhebende Beitragsrecht der Krankenversicherung grundsätzlich vom Einkommensteuerrecht, in dem die wesentliche Grundlage für die Besteuerung der Gesamtbetrag der Einkünfte ist, welcher durch die Zusammenrechnung positiver und negativer Einkünfte zunächst derselben Einkunftsart (horizontaler Verlustausgleich) und sodann unterschiedlicher Einkunftsarten (vertikaler Verlustausgleich) bestimmt wird (vgl. Urteil des BSG vom 23.02.1995 a.a.O.). Hätte der Gesetzgeber in § 240 SGB V einen vertikalen Verlustausgleich zulassen wollen, hätte er die Beitragslast vom Gesamtbetrag der Einkünfte und damit vom Einkommen i.S.d. § 2 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes abhängig gemacht. Dieses ist jedoch nicht geschehen.

Für die Unzulässigkeit der Saldierung von negativen und positiven Einkünften verschiedener Art spricht auch § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V. Danach muss die Satzung der Krankenversicherung bei freiwillig Versicherten mindestens die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten erzielten Einnahmen berücksichtigen. Bei diesen versicherungspflichtig Beschäftigten hängt indes die Beitragspflicht von Arbeitsentgelt, Renten- und Versorgungsbezügen weder dem Grunde noch der Höhe nach davon ab, ob außerdem noch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und daraus Gewinn erzielt wird oder ein Verlust herrührt (vgl. dazu §§ 249 ff. SGB V). Ein Verlust aus selbständiger Tätigkeit oder - insoweit gilt das Gleiche - aus Vermietung und Verpachtung kann bei ihnen nur dazu führen, dass beitragspflichtiges Einkommen als solches nicht vorhanden ist und daher für die Beitragsbemessung ausscheidet. Insofern entspricht es dem Gebot der Gleichbehandlung, bei freiwillig Versicherten einen Verlustausgleich bei verschiedenen Einkommensarten nicht zuzulassen. Der Ausschluss eines vertikalen Verlustsausgleichs ist daher ein wesentliches Element zur Vermeidung einer beitragsrechtlichen Privilegierung von freiwillig Versicherten (vgl. BSG, Urteil vom 23.02.1995 a.a.O.; Urteile des LSG Berlin vom 20.09.1995 - L 9 KR 142/94 - und vom 12.11.2003 - L 9 KR 203/01). Nach Auffassung des Senats gilt dies nicht nur für einen Ausgleich von Versorgungsbezügen und Kapitalvermögen mit Verlusten aus selbständiger Tätigkeit, sondern auch für einen Verlustausgleich zwischen anderen Einkommensarten, insbesondere wie hier zwischen Kapitalerträgen bzw. Renteneinkünften und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Darin, dass die im Zusammenhang mit den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung stehenden Ausgaben nur soweit berücksichtigt werden, als beitragspflichtige Mieteinnahmen als solche nicht vorhanden sind, ein darüber hinausgehender Verlustausgleich aber bei den anderen Einkommensarten nicht beitragsmindernd zu berücksichtigen ist, liegt kein Eingriff in Art. 14 GG. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG schützt Art. 14 GG grundsätzlich nicht gegen Zugriffe auf das Vermögen oder Einkommen durch Auferlegung von Geldleistungspflichten; das gilt auch für Zwangsbeiträge (vgl. Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz, 5. Aufl., Art. 14 RdNr. 15; BSG, Urteil vom 22.04.1986 - 12 RK 50/84 - SozR 2200 § 180 Nr. 29, jeweils m.w.N.).

Für die Berechnung des Pflegeversicherungsbeitrages gilt gemäß § 57 Abs. 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) i.V.m. § 240 SGB V Entsprechendes.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach §160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG liegen nicht vor, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wird.
Rechtskraft
Aus
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