L 11 KR 3956/03

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 1 RA 2832/00
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 3956/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein Mietabzug für die von einem Hausmeister verrichteten Tätigkeiten anstelle von Lohnzahlungen ist Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. April 2003 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gegenstandswert: 5.895,79 Euro

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die verbilligte Wohnüberlassung an die bei der Klägerin beschäftigten Mieter beitragspflichtiges Entgelt darstellt und deswegen - stellvertretend - für die Beigeladenen Ziffer 2 und 3 Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. April 1999 bis 31. Dezember 1999 abzuführen sind.

Die Klägerin beschäftigt verschiedene Wohnungsmieter, darunter die Beigeladenen Ziffer 2 und 3, als Hausmeister, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die Sauberhaltung, Pflege, Wartung und Werterhaltung der Wohnungsanlagen erstreckt bzw. die als Ansprechpartner vor Ort dienen, in geringfügigem Umfang. Als Vergütung wird ein Anspruch auf Barlohn festgelegt, der weniger als 200,- DM monatlich beträgt und in Anwendung des Rabattfreibetrages nach § 8 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) mit der zu zahlenden Miete verrechnet wird, d. h. der Barlohn wird vollständig in einen durch den Rabattfreibetrag begünstigten Sachbezug umgewandelt.

Zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen Ziffer 2 bestand 1999 folgende vertragliche Vereinbarung:

Ursprüngliche Vereinbarung vom 1. Juni 1978:

1. Herr B. übernimmt mit Wirkung vom 01.06.1978 die Pflege der zu dem Gebäude ... gehörenden Grünanlagen. 2. Als Vergütung für vorstehende Leistungen erhält Herr B. einen Betrag von jährlich DM 240,-, der in monatlichen Teilbeträgen von DM 20,- jeweils bei der Zahlung der monatlichen Miete, beginnend ab 01.06.1978, in Abzug zu bringen ist.

Nachtrag vom 17.10.1999:

Über das seither schon bestehende Anstellungsverhältnis wird mit Wirkung vom 01.04.1999 dieser Nachtrag vereinbart:

Für seine Tätigkeit erhält Herr B. eine monatliche Vergütung in Höhe von 60,- DM. Diese Vergütung wird durch die verbilligte Überlassung der von Herr B. genutzten Mietwohnung des Arbeitgebers gemäß § 8 Abs. 3 EstG abgegolten.

Die Vergütung wird monatlich dem Mieterkonto gutgeschrieben.

Nach dem weitgehend inhaltsgleichen Vertrag mit dem Beigeladenen Ziffer 3 vom 30.03.1994 erhielt dieser "als Vergütung für vorstehende Leistungen ... einen Betrag von jährlich DM 900,-, der in monatlichen Teilbeträgen von DM 75,- ab 01.04.1994 ... überwiesen wird" (Ziffer 4 des Vertrages). Auch die Nachtragsvereinbarung vom 06.08.1999 hat abgesehen vom Monatsbetrag den gleichen Wortlaut wie mit dem Beigeladenen Ziffer 2.

Am 02./03.02.2000 und 14. Juni 2000 führte die Beklagte eine Betriebsprüfung bei der Klägerin durch und stellte mit Bescheid vom 19. Juni 2000 eine Nachforderung in Höhe von insgesamt 11.531,17 DM für den Prüfzeitraum vom 01.12.1995 bis 31.12.1999 fest. Auf den Beigeladenen Ziffer 2 entfielen davon folgende Beiträge: Krankenversicherung 54,- DM, Rentenversicherung 64,80 DM, U1 und U2 (Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz) 11,29 DM. Auf den Beigeladenen Ziffer 3 entfielen folgende Beiträge: Krankenversicherung 87,76 DM, Pflegeversicherung 11,48 DM, Rentenversicherung 131,62 DM, U1/U2 14,11 DM. Für weitere Hausmeister wurden entsprechende Beiträge aufgelistet. Zur Begründung führte die Beklagte aus, aufgrund der arbeitsvertraglichen Gestaltung mit den Arbeitnehmern entstehe durch den Ausweis der monatlichen Vergütung im Lohnkonto als Sachbezug ein geldwerter Vorteil. Zwar habe der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 20.08.1997 - BStBl. II S. 667 in Anwendung des Rabattfreibetrages eine Umwandlung von Barlohn in einen Sachbezug zugelassen; im Gegensatz zur Finanzverwaltung folge die Sozialversicherung dem jedoch nicht uneingeschränkt. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger ließen eine Umwandlung von Barlohn in einen durch den Rabattfreibetrag begünstigten Sachbezug dann nicht mehr mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu, wenn Sachzuwendungen an Stelle des vertraglich vereinbarten Arbeitsentgelts gewährt würden. Nur bei freiwilligen bzw. zusätzlichen Lohnzahlungen, die über den Arbeitsvertrag hinausgingen, und die durch Sachzuwendungen ersetzt würden, trete Beitragsfreiheit in Anwendung des Rabattfreibetrages nach § 8 Abs. 3 EStG ein. Vorliegend würden keine Zuwendungen erbracht, die über den Arbeitsvertrag hinausgingen. Durch die Umwandlung von vertraglich vereinbarten Barlohn in ein durch den Rabattfreibetrag begünstigten Sachbezug entstehe den geringfügig beschäftigten Hausmeistern vielmehr ein geldwerter Vorteil, der Arbeitsentgelt darstelle und der Beitragspflicht unterliege. Wenn der Arbeitnehmer im Hauptberuf sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei, werde das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Nebenbeschäftigung voll in die Beitragspflicht einbezogen. Der Arbeitgeber der geringfügigen Nebenbeschäftigung müsse in diesem Fall von dem Entgelt bis zu DM 630,- den Arbeitgeberanteil, der Beschäftigte den Arbeitnehmeranteil für die einzelnen Zweige der Sozialversicherung - mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung - tragen. Somit seien ab 01.04.1999 Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung zu zahlen (so beim Beigeladenen Ziffer 2) bzw. soweit es sich um eine geringfügige Nebenbeschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung handle, volle Beiträge aus dem Entgelt zu zahlen (so beim Beigeladenen Ziffer 3).

Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, ebenso wie im Steuerrecht müsse auch im Sozialversicherungsrecht die verbilligte Wohnungsüberlassung nicht als steuer- bzw. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gewertet werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2000 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, geldwerte Vorteile aus Sachleistungen, die anstelle von vertraglich vereinbartem Arbeitsentgelt gewährt würden, unterfielen nach dem Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 6./7. Mai 1998 nicht dem § 8 Abs. 3 EStG. Bei einer entsprechenden Umwandlung bleibt der geldwerte Vorteil in Höhe des vereinbarten Arbeitsentgelts beitragspflichtig in der Sozialversicherung.

Mit ihrer dagegen beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, Sachbezüge beurteilten sich sozialversicherungsrechtlich nach der Sachbezugsver-ordnung, die wiederum im Sinne der Verordnungsermächtigung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) ausgelegt werden müsse. Hierbei müsse eine Übereinstimmung der sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Beurteilung angestrebt werden. Nachdem für die geldwerten Vorteile steuerrechtlich § 8 Abs. 3 EStG anzuwenden sei, müsse dies daher auch in Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 Sachbezugsverordnung einerseits um eine Kürzung des geldwerten Vorteils um 4 % der ortsüblichen Miete erfolgen (§ 8 Abs. 3 Satz 1 EStG) und andererseits, soweit der verbleibende Vorteil monatlich 50,- DM nicht übersteige, zumindest die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG angewendet werden. Die Vorteile seien bis zu einem Jahresbetrag von 2.400,- steuerbefreit nach § 8 Abs. 3 EStG, unabhängig davon, ob sie aus einer Barlohnumwandlung hervorgegangen seien. In der Regel werde sozialversicherungsrechtlich § 1 der Arbeitsentgeltverordnung so ausgelegt, dass die sozialversicherungsrechtliche Würdigung der steuerrechtlichen Würdigung entspreche. Deswegen sei die Besprechung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger auch dahingehend zu verstehen, dass nur insofern eine Sozialversicherungspflicht für geldwerte Vorteile bestehe, sofern diese nicht unter § 8 Abs. 3 EStG fielen.

Mit Beschluss vom 27. März 2003 hat das SG die Beigeladenen Ziff. 2 und 3 stellvertretend für die anderen Beschäftigten sowie die Sozialversicherungsträger zum Verfahren notwendig beigeladen, wobei sich die Beklagte verpflichtet hat, im Falle eines ganzen oder teilweisen Erfolges der Klage bei allen übrigen Arbeitnehmern die Beitragsforderung entsprechend dem Ausgang des Rechtstreits zu ändern bzw. aufzuheben. Mit Urteil vom 23. April 2003, der Klägerin zugestellt am 4. September 2003, wies das SG sodann die Klage mit der Begründung ab, die Verträge zwischen der Klägerin und den Beigeladenen Ziffer 2 und 3 legten für die Beigeladenen die diesen für ihre Tätigkeit zustehenden Vergütungen in jährlichen und monatlichen Geldbeträgen fest. Anstelle der Barauszahlung dieser Geldbeträge sei geregelt, dass sie monatlich von der von den Beigeladenen zu zahlenden Wohnungsmiete abgezogen werde. Daher werde der vereinbarte Geldbetrag unmittelbar in einen geldwerten Vorteil in gleicher Höhe umgewandelt. Deswegen bedürfe es auch keiner weiteren Darlegung, dass es sich hierbei um Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IV handle. Das gelte schon deshalb, weil keine anderen Einnahmen vorlägen, die "zusätzlich" zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden könnten. Hierbei sei die steuerliche Behandlung dieser Wohnungsverbilligung, insbesondere als Rabatte nach § 8 Abs. 3 EStG, für die Qualifizierung als beitragspflichtiges Entgelt unerheblich. Das Sozialversicherungsrecht und speziell das Beitragsrecht sei nicht prinzipiell an das Steuerrecht angebunden. § 17 Abs. 1 SGB IV bestimme zwar, dass "dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen sei". Das sei indessen nur eine weitgehend unbestimmte Anweisung, die nicht erzwinge, dass steuerrechtliche Entscheidungen immer und unmittelbar auf die Sozialversicherung zurückwirkten.

Mit ihrer dagegen am 2. Oktober 2003 eingelegten Berufung machte die Klägerin geltend, ihre verbilligte Wohnungsüberlassung an Mitarbeiter sei bis zu einem Jahresbetrag von damals 2.400,- DM lohnsteuerbefreit nach § 8 Abs. 3 EStG gewesen, und zwar unabhängig davon, ob sie aus einer Barlohnumwandlung hervorgegangen sei oder nicht. Nach § 1 der Arbeitsentgeltverordnung seien auch solche Leistungen, soweit sie lohnsteuerfrei wären, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. In Konsequenz hieraus habe die Lohnsteuerfreiheit maßgebliche Bedeutung dafür, ob Einnahmen als Arbeitsentgelt angesehen werden müssten oder nicht. Insofern könne es auch keine Rolle spielen, ob die Mietverbilligung ausschließlich oder zusätzlich zu einem Gehalt gewährt werde. Hierbei müsse auch beachtet werden, dass der Verordnungsgeber der Arbeitsentgeltverordnung eine Harmonisierung des Sozialversicherungsrechts und des Steuerrechts soweit wie möglich sicherstellen müsse.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. April 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Oktober 2000 aufzuheben, soweit für die Beigeladenen Ziffer 2 und 3 Beiträge gefordert werden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, bei den streitbefangenen Geldbeträgen handle es sich um Arbeitsentgelt, denn ausschlaggebend wäre, dass diese Beträge nicht ausgezahlt, sondern vielmehr von der zu zahlenden Wohnungsmiete abgezogen worden wären. Somit handle es sich um eine unmittelbare Umwandlung in geldwerte Vorteile. Geldwerte Vorteile, die anstelle von vertraglich vereinbartem Arbeitsentgelt gewährt würden, fielen jedoch nicht unter § 8 Abs. 3 EStG.

Mit Beschluss vom 6. Februar 2004 hat der Senat die Bundesagentur für Arbeit zu dem Rechtsstreit beigeladen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und statthaft, nachdem das SG die Berufung zugelassen hat. Die zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen, weswegen der Senat zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen ergänzend auf die Entscheidungsgründe nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug nimmt. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat für die Beigeladenen Ziffer 2 und 3 für die Zeit vom 1. April 1999 bis 31. Dezember 1999 Sozialver-sicherungsbeiträge nachzuentrichten.

Auch zur Überzeugung des Senats stellen die geldwerten Leistungen der Klägerin an die Beigeladenen Ziffer 2 und 3 Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IV dar. Denn im Ergebnis war es so, dass der Abzug von den Mietkosten den Mitarbeitern der Klägerin anstelle von Lohnzahlungen zuflossen. Damit handelt es sich in der Sache um Sachbezüge, nämlich in Form von freier Unterkunft. Hierbei handelt es sich nicht um eine Fallkonstellation, die dem Anwendungsbereich des § 8 Abs. 3 EStG unterfällt, nämlich dass Arbeitnehmer Sach- oder Dienstleistungen schlicht günstiger und zwar neben ihrem Gehalt erhalten. Diese Vorschrift regelt nämlich nur den Fall, dass ein Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleitungen erhält, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden. Das Gesetz lässt dann nach Satz 3 als Personalrabatt pro Kalenderjahr insgesamt für jedes einzelne Dienstverhältnis jedes Arbeitnehmers einen Betrag von 2.400,- DM steuerfrei; nur der übersteigende geldwerte Vorteil ist zu versteuern (vgl. Drenseck, in: Schmidt, Kommentar zum Einkommenssteuergesetz, 27. Auflage 2004, § 8 Rdnr. 75). Zwar hat die Klägerin die Wohnungen nicht für den Bedarf ihrer Mitarbeiter errichtet und vermietet, aber es fehlt schon daran, dass ihre Mitarbeiter die Wohnungen günstiger als die anderen Mieter erhalten. D.h. ein eigentlicher Rabatt geht mit der mit den Beigeladenen Ziffer 2 und 3 getroffenen Vereinbarung nicht einher. Hier ist vielmehr nur die Zahlungsweise verändert, d.h. die Hausmeister müssen ihre Miete nicht selbst überweisen, sondern die fällige Miete wird mit den fälligen Lohnzahlungen verrechnet. Dann muss aber die vereinbarte Vergütung ihre Rechtsnatur als Arbeitsentgelt behalten. Das ergibt sich auch daraus, dass ein monatlicher Geldbetrag als (alleinige) Vergütung für eine arbeitnehmerische Leistung, für die üblicherweise ein Arbeitsentgelt gezahlt wird, den Beigeladenen - für eine juristische Sekunde - gezahlt und dieser dann wiederum mit der zu zahlenden monatlichen Miete verrechnet wird. Folglich unterfällt die Vergütung an die Beigeladenen gar nicht dem § 8 Abs. 3 Satz 2 EstG, so dass es im Ergebnis nicht an der fehlenden Übereinstimmung von Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht mangelt.

Dessen ungeachtet kommt man zum gleichen Ergebnis, wenn der Personalrabatt unter § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG fällt. Denn aus der daraus resultierenden Steuerfreiheit folgt nicht grundsätzlich, dass auch der Personalrabatt sozialversicherungsbeitragsfrei ist (so auch Schlegel, in Küttner, Personalbuch 2004, 11. Auflage 2004 Rdnr. 54). Auch insoweit kann nämlich nicht unberücksichtigt bleiben, dass statt der gewährten freien Wohnung keine weiteren geldwerten Leistungen an die Arbeitnehmer geflossen sind, diese mithin ohne Berücksichtigung der hier streitigen Beträge überhaupt kein Arbeitsentgelt erhalten hätten. D. h. die Rechtskonstruktion über Personalrabatte würde im Ergebnis dazu führen, dass bei geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern wie den Beigeladenen Ziffer 2 und 3 trotz einer im Ergebnis bestehenden Entlohnung diese sozialversicherungsrechtlich ohne Relevanz wäre, welches im Ergebnis systemfremd ist. Denn über § 8 Abs. 3 EStG sollen im Ergebnis nur solche Leistungen an Arbeitnehmer steuer- und damit auch sozialversicherungsfrei bleiben, die zusätzlich und einmalig an Arbeitnehmer geleistet werden (so auch BSG, Urteil vom 7. Februar 2002, Az.: B 12 KR 6/01 R, SozR 3 - 2400 § 14 Nr. 21 zu verbilligten/kostenlosen Mitarbeiterflügen als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt).

Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved