L 11 KR 4765/04 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 12 KR 3288/04 PKH-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 4765/04 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Zuzahlungsregelung des § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V ist unter krankenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten verfassungsgemäß. Eine Verfassungswidrigkeit könnte sich allenfalls unter dem Aspekt ergeben, dass der Sozialhilfeträger diese Zuzahlungen nicht übernimmt. Die Entscheidung dieser Frage fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Sozialgerichtsbarkeit.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. September 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart (SG) mit dem der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers abgelehnt wurde.

Die Beteiligten streiten im Hauptsacheverfahren um die vollständige Befreiung des Klägers von der Zuzahlung zur gesetzlichen Krankenversicherung. Der 1944 geborene Kläger ist freiwilliges Mitglied der Beklagten. Er lebt im Alten- und Pflegeheim Eulenhöfle GmbH in M. Die Heim- und Pflegekosten trägt der Sozialhilfeträger. Der Kläger, der chronisch krank ist, erhält ein Taschengeld. Mit Schreiben vom 17.02.2004 beantragte der Kläger die vollständige Befreiung von der Zuzahlung zur gesetzlichen Krankenversicherung, was die Beklagte mit Bescheid vom 27.02.2004 unter Hinweis auf die Vorschrift des § 62 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) und Erläuterung der Belastungsgrenze des Klägers in Höhe von 35,64 EUR ablehnte. Den vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.05.2004 zurück. Seit 15.04.2004 bis 31.12.2004 ist der Kläger wegen Erreichens der Belastungsgrenze von der Zuzahlungspflicht befreit (Bescheid vom 15.04.2004). Gegen die Ablehnung der vollständigen Befreiung erhob der Kläger Klage zum SG und beantragte gleichzeitig Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sch.-M. Der Kläger vertritt im Wesentlichen die Ansicht, § 62 SGB V verstoße gegen höherrangiges Recht. Zum einen drohe eine unzumutbare Beschränkung der Möglichkeiten am öffentlichen Leben teilzuhaben und zum anderen gesundheitliche Nachteile. Außerdem würde die gesetzliche Regelung einen Verstoß gegen das grundgesetzlich festgeschriebene Willkürverbot darstellen.

Mit Beschluss vom 15.09.2004, dem Kläger-Bevollmächtigten zugestellt am 17.09.2004, lehnte das SG den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ab, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die Kammer sei nicht davon überzeugt, dass die Regelung des § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V verfassungswidrig sei.

Hiergegen hat der Kläger am 18.10.2004, einem Montag, Beschwerde eingelegt. Dem Gesetzgeber müsse ein Zugriff auf den Taschengeldbetrag verwehrt sein.

Das SG hat die Beschwerde unter Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) setzt die Gewährung von Prozesskostenhilfe u.a. voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hinreichende Erfolgsaussicht bedeutet die gewisse Wahrscheinlichkeit eines Erfolges des Klage- oder Berufungsbegehrens bei summarischer tatsächlicher oder rechtlicher Prüfung (vgl. Meyer-Ladewig SGG, 7. Aufl. 2002, § 73a RdNr. 7; Kalthöhner/Büttner, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl. 1999, RdNrn. 408 f. m.w.N.).

Hier bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht.

Dass § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V im Falle des Klägers nicht richtig angewandt wurde, ist nicht ersichtlich. Dies wird auch nicht vorgetragen. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ergibt sich aber auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die Zuzahlungsregelung des § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V unter krankenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten verfassungswidrig ist. Zweifelsohne ist die Zuzahlungsregelung insbesondere bei Heimbewohnern mit Härten verbunden. Dies hat auch dazu geführt, dass von 2005 an für diesen Personenkreis eine neue Regelung in Kraft tritt. Ob es sich insoweit um eine unzumutbare Härte handelt und die Betroffenen unverhältnismäßig benachteiligt werden, ist jedoch im Rahmen des Sozialhilferechts zu klären. Eine Verfassungswidrigkeit könnte sich allenfalls unter dem Aspekt ergeben, dass der Sozialhilfeträger diese Zuzahlungen nicht übernimmt. Dies ist gegenüber dem Sozialhilfeträger, jedoch nicht der Beklagten geltend zu machen. Die krankenversicherungsrechtliche Regelung ist insoweit nur ein Reflex und für sich nicht zu beanstanden.

Eine hinreichende Erfolgsaussicht des Klagebegehrens ist somit nicht anzunehmen, so dass die Ablehnung der Prozesskostenhilfe durch den Beschluss vom 15.09.2004 zu recht erfolgte.

Die Beschwerde des Klägers war hiernach zurückzuweisen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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