L 8 SB 2366/03

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 6 SB 387/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SB 2366/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Wer aufgrund einer Halbseitenlähmung zur Fortbewegung auf einen Rollstuhl und eine Begleitperson angewiesen ist, erfüllt noch nicht die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (Merkzeichen RF).
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgartvom 5. Mai 2003 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt den Nachteilsausgleich RF (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht).

Bei der am geborenen Klägerin ist wegen zahlreicher Funktionsbeeinträchtigungen (degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Kalksalzminderung des Knochens, Funktionsbehinderung beider Hüftgelenke - Teil-GdB 30 -, rezidivierende Unterleibsbeschwerden bei Unterleibssenkung- Teil-GdB 10 -, funktionelle Kreislaufstörung - Teil-GdB 10 - , Halbseitenlähmung links, Hemianopsie (halbseitiger Ausfall des Gesichtsfeldes eines oder beider Augen) - Teil-GdB 90 -) ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 anerkannt. Zur Inanspruchnahme entsprechender Nachteilsausgleiche wurden außerdem die Merkzeichen G, B und aG festgestellt (Bescheid des Beklagten vom 18.07.2002).

Am 01.08.2002 beantragte die Klägerin auch die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs RF. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 16.09.2002 ab. Auf den am 07.10.2002 eingelegten Widerspruch der Klägerin zog der Beklagte das Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI vom 27.05.2002 bei, in dem die Zuerkennung der Pflegestufe II empfohlen wird. Nach Auswertung dieses Gutachtens durch den ärztlichen Dienst wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2003 als unbegründet zurück und führte aus, der zumindest gelegentliche Besuch ausgewählter öffentlicher Veranstaltungen erscheine unter Zuhilfenahme von Begleitpersonen und technischen Hilfsmitteln (z.B. eines Rollstuhls) möglich und zumutbar.

Am 23.01.2003 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, sie sei an den Rollstuhl gebunden und seit einem Schlaganfall am 28.01.2002 linksseitig gelähmt. Sie sei Tag und Nacht auf Hilfe angewiesen und könne aufgrund ihrer Behinderung nicht mehr an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen, weil sie sehr schnell müde werde und nicht in der Lage sei, zwei Stunden zum Beispiel in einem Konzert oder in einem Kino zu verweilen. Darüber hinaus sei sie nicht mehr in der Lage, sich so lange zu konzentrieren. Das SG hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts eine schriftliche sachverständige Zeugenaussage der behandelnden Ärztin eingeholt. Dr. M.-H. hat in ihrem Schreiben vom 14.03.2003 die Auffassung vertreten, die Klägerin könne trotz Beistands einer Hilfsperson beim Bedienen des Rollstuhls oder ähnlicher technischer Einrichtungen an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen. Mit Urteil vom 05.05.2003 hat das SG der Klage stattgegeben und den Beklagten verurteilt, der Klägerin im Rahmen der Durchführung des Nachteilsausgleichs das Merkzeichen RF zuzuerkennen. Das Urteil ist dem Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 21.05.2003 zugestellt worden.

Am 17.06.2003 hat der Beklagte Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, der vom SG vertretenen Auffassung könne nicht beigetreten werden. Der bloße Verweis auf den Gebrauch von Einmalwindeln hinsichtlich der Harnentleerungsstörungen reiche nicht aus, um die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs RF begründen zu können. Auch eine reduzierte psychische Aufmerksamkeit sei kein Hinderungsgrund für die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen. Die Klägerin sei trotz ihrer herabgesetzten psychophysischen Belastbarkeit bei Benutzung technischer Hilfsmittel und mit einer Begleitperson noch in der Lage, bestimmte öffentliche Veranstaltungen in zumutbarer Weise zu besuchen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 05. Mai 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des SG für zutreffend. Es sei im Hinblick auf ihre gesundheitliche Situation und den daraus resultierenden Hilfebedarf unzumutbar, sie darauf zu verweisen, mit einer Begleitperson öffentliche Veranstaltungen zu besuchen. Im Übrigen sei auch ihr Ehemann gesundheitlich schwer beeinträchtigt und daher nicht in der Lage, sie beim Besuch öffentlicher Veranstaltungen zu unterstützen.

Der Senat hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts noch das Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI vom 13.01.2004 beigezogen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Das SG hat den Beklagten zu Unrecht dazu verurteilt, bei der Klägerin den Nachteilsausgleich RF zuzuerkennen. Trotz der vor allem durch den Schlaganfall verursachten schweren Funktionsbeeinträchtigungen liegen bei der Klägerin die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs RF nicht vor.

Nach § 69 Abs. 1 des am 01.07.2002 in Kraft getretenen Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX), das dem bis dahin geltenden § 4 Abs. 1 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) entspricht, stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die für die Durchführung des BVG zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen (§ 69 Abs. 4 SGB IX). Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung der Landsregierung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 21.07.1992 des Landes Baden-Württemberg (GBl. 1992 S. 573) werden u.a. Behinderte mit einem nicht nur vorübergehendem GdB von 80 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, wenn sie wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.

Bei der Klägerin ist zwar rechtsverbindlich ein Behinderungsgrad von 100 festgestellt; sie ist jedoch nicht ständig gehindert, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Unter öffentlichen Veranstaltungen in diesem Sinne sind alle Zusammenkünfte politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher, unterhaltender und wirtschaftlicher Art zu verstehen (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 10.08.1993 - 9/9a RVs 7/91 -, SozR 3-3870 § 48 Nr. 2; Urteil vom 12.02.1997 - 9 RVs 2/96 -, SozR 3-3780 § 4 Nr. 7). Die Unmöglichkeit der Teilnahme an solchen Veranstaltungen ist nur dann gegeben, wenn der Schwerbehinderte wegen seines Leidens ständig, d.h. allgemein und umfassend, vom Besuch ausgeschlossen ist, also allenfalls an einem nicht nennenswerten Teil der Gesamtheit solcher Veranstaltungen teilnehmen kann. Bei der vom BSG vertretenen Auslegung muss der behinderte Mensch praktisch an das Haus gebunden sein, um seinen Ausschluss an öffentlichen Veranstaltungen begründen zu können (LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 12.11.2003 - L 10 SB 113/02). Das BSG hält es zunehmend für zweifelhaft, ob durch den Nachteilsausgleich RF tatsächlich ein behinderungsbedingter Mehraufwand ausgeglichen wird, und ob es sozial geboten erscheint, bestimmten finanziell nicht bedürftigen Personengruppen die Benutzung solcher gewöhnlichen Geräte zu finanzieren. Diese Frage - so das BSG - bedürfe keiner abschließenden Klärung, verdeutliche aber, dass an einer engen Auslegung für das Merkzeichen RF festgehalten werde (BSG, Urteil vom 10.08.1993 - 9/9a RVs 7/91 - a.a.O.).

Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass die Klägerin trotz der bestehenden Behinderungen noch mit technischen Hilfsmitteln (Rollstuhl) und mit Hilfe einer Begleitperson in zumutbarer Weise öffentliche Veranstaltungen aufsuchen kann. Daher können die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen RF nicht festgestellt werden (vgl. BSG Urteil vom 9.8.1995 - 9 RVs 3/95). Die Klägerin leidet vor allem an den Folgen eines im Januar 2002 erlittenen Schlaganfalls (apoplektischer Insult). Seitdem ist sie linksseitig gelähmt (komplette spastische Hemiparese links) und zur Fortbewegung auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen. Gehen ist nur zu krankengymnastischen Übungen mit 4-Punkt-Gehstock und Hilfe für wenige Schritte möglich. Dies folgt aus den Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI vom 27.05.2002 und 13.01.2004. Hinweise darauf, dass der Klägerin eine Fortbewegung außerhalb ihrer Wohnung selbst mit Hilfe des Rollstuhls und einer Begleitperson nicht möglich ist, liegen nicht vor. Der Umstand, dass der Ehemann der Klägerin ebenfalls gesundheitlich beeinträchtigt ist und daher die Klägerin beim Besuch öffentlicher Veranstaltungen nur eingeschränkt unterstützen kann, ist für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin mit Hilfe einer Begleitperson solche Veranstaltungen besuchen kann, unerheblich.

Auch das Leiden des unkontrollierten Harnabgangs als Folge einer Querschnittslähmung rechtfertigt noch nicht die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs, wenn der Behinderte durch Benutzung von Einmalwindeln, die den Harn ohne Geruchsbelästigung für die Umwelt für die Dauer von zwei Stunden auffangen, objektiv in der Lage ist, den meisten öffentlichen Veranstaltungen beizuwohnen (BSG aaO). Deshalb kann offen bleiben, in welchem Ausmaß bei der Klägerin eine Harnentleerungsstörung vorliegt. Nach dem Gutachten vom 13.01.2004 wurde zwar die Notwendigkeit von Hilfe bei Toilettengängen bestätigt, das Vorliegen einer Inkontinenz aber verneint. Jedenfalls liegt bei der Klägerin keine Harnstörung vor, die den Besuch öffentlicher Veranstaltungen unzumutbar macht. Das BSG hat ferner ein eingeschränktes Konzentrationsvermögen nicht als Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs RF genügen lassen (BSG 16.3.1994 9 RVs 3/93). Auch insoweit schließt sich der Senat der Rechtsprechung des BSG an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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