L 1 U 2127/03

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 U 1376/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 2127/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 18/05 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der Unfallversicherungsträger ist nicht berechtigt, die erbrachten Aufwendungen für eine gescheiterte Umschulungsmaßnahme auf die Leistungen anzurechnen, die er im Rahmen einer Teilförderung für eine weitere Umschulungsmaßnahme bewilligt.

Bewilligt der Unfallversicherungsträger als Teilförderung eine weitere Umschulungsmaßnahme, kann er der Höhe der Übergangsleistung nicht den fiktiven Verdienst der gescheiterten Umschulungsmaßnahme zu Grunde legen. Er kann aber die Übergangsleistung in der Höhe auszahlen, wie sie während der Referenzmaßnahme gezahlt worden wäre.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 29. April 2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte bei der Neubescheidung die Rechtsauffassung des Senats zu beachten hat.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Förderung einer Umschulung des Klägers sowie der Übergangsleistung streitig.

Der 1967 geborene Kläger absolvierte eine Ausbildung als Krankenpfleger und war seit September 1993 als Krankenpfleger auf einer Intensivstation sowie ab Januar 1996 im operativen Bereich mit den Aufgaben eines Anästhesiepflegers eines Krankenhauses beschäftigt. Wegen der bei seiner Tätigkeit auftretenden Hauterscheinungen gab der Kläger diese Tätigkeit am 20. März 1998 auf. Die Beklagte erkannte die Hauterkrankung des Klägers als Berufskrankheit (Nr. 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung - BKV -) an, lehnte es aber ab, eine Rente zu zahlen, da die Erkrankung (allergisches Kontaktekzem vom Soforttyp auf Latex und Glutaraldehyd und vom Spättyp auf Mercaptobenzothiazol) keine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit zur Folge habe (Bescheid vom 22. Mai 1998).

Da die Tätigkeit des Klägers nach der Umsetzung an einen anderen Arbeitsplatz im Krankenhaus weiterhin mit hautbelastenden Tätigkeiten verbunden war und die Beklagte es für erforderlich hielt, Tätigkeiten im medizinischen Bereich aufzugeben, wandte sie sich mit Schreiben vom 1. April 1997 an das zuständige Arbeitsamt mit der Bitte, einen Eingliederungsvorschlag für den Kläger zu erstellen. Bei einer Besprechung am 12. Mai 1997 äußerte der Kläger den Wunsch, ein Hochschulstudium zum Diplom-Pflegelehrer zu absolvieren, da er nur so Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sehe. Die Vertreterinnen des Arbeitsamts und der Beklagten erklärten in diesem Gespräch allerdings, dass ein Hochschulstudium nicht gefördert werde, weil dem Kläger genügend Möglichkeiten für eine Umschulung zur Verfügung stünden. Im Mai 1997 meldete sich der Kläger für einen am 1. April 1998 beginnenden Weiterbildungskurs "Leitung und Unterrichtung an Krankenpflege-, Kinderkrankenpflege- und Altenpflegeschulen" an, der jedoch wegen zu geringer Teilnehmerzahl nicht stattfand. Bei einer persönlichen Vorsprache am 6. Februar 1998 bei der Beklagten wies der Kläger darauf hin, er könne als qualifizierte berufliche Rehabilitation nur ein Studium an einer Fachhochschule akzeptieren. Daraufhin wurde er über die Voraussetzungen einer Teilförderung informiert.

Im April und Mai 1998 teilte der Kläger der Beklagten mit, er sei jetzt an einer Umschulung zum Sozialversicherungsfachangestellten interessiert, wobei er sich zunächst für den Bereich Rentenversicherung, später dann für den Bereich Krankenversicherung aussprach. Nach einem Rehabilitationsvorbereitungslehrgang vom 2. November 1998 bis 31. Januar 1999 nahm der Kläger ab 1. Februar 1999 im Rahmen der beruflichen Rehabilitation an einer Umschulung zum Sozialversicherungsfachangestellter - Krankenversicherung - beim Berufsförderungswerk S. teil, die 24 Monate dauern sollte. Diese Ausbildung bewilligte die Beklagte dem Kläger als berufsfördernde Maßnahme. Sie übernahm die Kosten der Ausbildung, der internatsmäßigen Unterbringung, der planmäßigen Familienheimfahrten sowie der Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zahlte Übergangsgeld (Bescheid vom 1. Dezember 1998). Die Beklagte bewilligte dem Kläger auch Übergangsleistungen für den Zeitraum vom 21. März 1998 bis 20. März 2003, die sie für den Zeitraum der Teilnahme an einer Berufshilfemaßnahme vom 2. November 1998 bis voraussichtlich 31. Januar 2001 nicht staffelte (Bescheid vom 19. November 1998). Zahlungen erfolgten nach Ende des Arbeitsverhältnisses zum 31. März 1998 ab April 1998.

Nach dem Semesterzeugnis vom 16. Juli 1999 wurden die Leistungen im ersten Semester in allen Fächern mit der Note 1 (= sehr gut) bewertet. Der Kläger brach die Maßnahme Umschulung zum Sozialversicherungsfachangestellter - Krankenversicherung - am 26. August 1999 ab. Als Gründe benannte er gegenüber der Beklagten persönliche Probleme, eine Unterforderung in der Umschulungsrichtung, die Themen interessierten ihn nicht und eine berufliche Sicherheit sei nicht gegeben. Seine berufliche Zukunft sehe er in der Fachrichtung Datenverarbeitung-Informatik, mit der er erst beim Berufsförderungswerk in Verbindung gekommen sei (Aktenvermerk der Beklagten vom 9. September 1999). Das Berufsförderungswerk S. empfahl unter Verweis auf eine Stellungnahme seines Psychologischen Diensts vom 30. August 1999, dem Kläger eine Berufsfindung zu finanzieren. Der Psychologische Dienst gab an (Stellungnahme vom 30. August 1999), vom Kläger erstmalig im Juni 1999 konsultiert worden zu sein. Der Kläger habe vordergründig eine massive Lebensunzufriedenheit sowie Antriebs- und Interessenlosigkeit beklagt, Schlafstörungen, depressive Stimmungen und sekundären Alkoholmissbrauch offenbart sowie geäußert, seine beruflichen Vorstellungen konzentrierten sich auf die Möglichkeit eines Hochschulabschlusses, alternativ habe er Interesse für eine höherqualifizierte, zweijährige Umschulung zum Fachinformatiker. Die Beklagte hob den Bescheid vom 1. Dezember 1998 über die Gewährung einer berufsfördernden Maßnahme auf und teilte dem Kläger mit, dass Anspruch auf Zahlung von Übergangsgeld bis 26. August 1999 bestehe (Bescheid vom 29. September 1999). Mit Bescheid vom 13. September 2000 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die gewährte Umschulungsmaßnahme habe er aus Gründen abgebrochen, welche er zu vertreten habe. Gründe, welche gegen eine Staffelung, wie im Bescheid vom 19. November 1998 erläutert, sprächen, lägen ab dem 27. August 1999 nicht mehr vor. Der verbleibende Übergangsgeldzeitraum vom 27. August 1999 bis 20. März 2003 werde gestaffelt. Ab dem 27. August 1999 werde als tatsächlicher Verdienst das Übergangsgeld, welches der Kläger bei Fortführung der Berufshilfemaßnahme erhalten hätte, herangezogen. Sie kündigte weiter an, zum 1. Februar 2001 erfolge eine erneute Überprüfung der Übergangsleistung, da zu diesem Zeitpunkt die abgebrochene Maßnahme abgeschlossen gewesen wäre.

Vom 23. Mai 2000 bis 19. Juni 2000 nahm der Kläger an einer Berufsfindung/Arbeitserprobung beim Berufsförderungswerk H. teil. Diese ergab, dass der Kläger einem Fachhochschulstudium gewachsen ist. Am 4. Oktober 2000 nahm der Kläger ein Studium im Studiengang Elektronik mit einer Studienzeit von drei Jahren und dem Abschluss mit der Prüfung zum Diplom-Ingenieur Elektrotechnik auf. Die Beklagte errechnete für eine angemessene Referenzmaßnahme der Ausbildung zum IT-Systemelektroniker mit einer Dauer von 23 Monaten, die nach einer eingeholten Auskunft des Arbeitsamts (jetzt Agentur für Arbeit) H. an dem früheren Wohnsitz des Klägers in H. angeboten werde, Gesamtkosten in Höhe von DM 93.406,82. Sie bot dem Kläger einen öffentlich-rechtlichen Vertrag an, wonach sie bis zu einem Betrag von DM 27.642,67 (DM 93.406,82 abzüglich bereits für die abgebrochene Maßnahme angefallener Kosten in Höhe von DM 65.764,15) diese Ausbildung bezuschusst sowie als Übergangsleistung für den noch verbleibenden Zeitraum von 1. Februar 2001 bis 20. März 2003 ein einmaliger Betrag von DM 1.327,45 gewährt werde. Der Kläger stimmte diesem Vertragsangebot nicht zu. Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit, er habe Anspruch auf berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation gemäß §§ 35 ff des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII), als Maßnahme der beruflichen Rehabilitation werde ihm die Teilförderung gemäß §§ 35 Abs. 3 SGB VII gewährt und die Maßnahme werde bis zu einem Betrag in Höhe von DM 27.642,67 (36 monatliche Raten in Höhe von DM 767,85) bezuschusst (Bescheid vom 10. Juli 2001). Hinsichtlich der Höhe der Forderung führte sie zur Begründung aus, mit der jetzigen beruflichen Neuorientierung strebe der Kläger einen Abschluss zum Diplom-Ingenieur an und werde damit künftig eine höherwertige Tätigkeit als bisher ausüben. Diese berufsfördernde Maßnahme könne bis zur Höhe des Aufwandes gefördert werden, der bei einer angemessenen Maßnahme (Referenzmaßnahme) entstünde. Mit der vom Kläger selbst gewählten Umschulungsmaßnahme zum Sozialversicherungsfachangestellten - Fachrichtung Krankenversicherung -, welche adäquat auch der bisherigen Tätigkeit als Krankenpfleger (Facharbeiterniveau) entsprochen habe, wäre das Ziel der beruflichen Rehabilitation, die dauerhafte Wiedereingliederung, erreicht worden. Es sei fach- und sachgerecht, die bisher angefallenen Kosten der (abgebrochenen) Umschulungsmaßnahme auf die neue Maßnahme anzurechnen.

Mit Bescheid vom 10. September 2001 rechnete die Beklagte unter Bezugnahme auf die Bescheide vom 19. November 1998 und 13. September 2000 die Übergangsleistung für die Zeit vom 1. September 2000 bis zum 31. Januar 2001 ab (insgesamt DM 4.454,25) und gewährte für die Zeit vom 1. Februar 2001 bis zum 20. März 2003 eine einmalige Übergangsleistung in Höhe von DM 1.327,45. Insoweit führte sie zur Begründung aus, nach den Angaben der Spitzenverbände der Träger der Krankenversicherung wäre nach erfolgreicher Absolvierung der (abgebrochenen) Umschulungsmaßnahme ein durchschnittliches Einstiegsgehalt von DM 3.717,51 brutto bzw. DM 2.408,03 netto zu erwarten gewesen. Unter Berücksichtigung der Angaben des alten Arbeitgebers, wonach der Kläger im Februar 2001 DM 2.538,17 netto verdient hätte, ergebe sich im Monat Februar 2001 ein Minderverdienst von DM 130,14. Entsprechend der Staffelung im Bescheid vom 13. September 2000 errechne sich ein Anspruch auf Übergangsleistung bei 3/5 von DM 78,08 für 8,5 Monate, 2/5 von DM 52,06 für 8,5 Monate und 1/5 von DM 26,03 für 8,5 Monate. Der Gesamtbetrag werde als Einmalzahlung in Höhe von DM 1.327,45 gewährt.

Nachdem auf Aufforderung der Beklagten der Psychologische Dienst des Berufsförderungswerks S. Aufzeichnungen über die erfolgten psychotherapeutischen Interventionen übersandt hatte, wies die Widerspruchsstelle der Beklagten die gegen die Bescheide vom 10. Juli 2001 und 10. September 2001 erhobenen Widersprüche des Klägers zurück (Widerspruchsbescheide vom 15. Mai 2002 und 16. Juni 2002). Hinsichtlich der Höhe der Förderung führte sie zur Begründung aus, mit der vom Kläger selbst gewählten Umschulungsmaßnahme zum Sozialversicherungsfachangestellten - Fachrichtung Krankenversicherung - wäre das Ziel der beruflichen Rehabilitation erreicht worden. Auch nach Durchsicht der vom Psychologischen Dienst des Berufsförderungswerk S. erstellten Aufzeichnungen ergäben sich keine hinreichenden Argumente, die einen Abbruch der Umschulungsmaßnahme zum Sozialversicherungsfachangestellten aus gesundheitlichen Gründen rechtfertigen würden. Gesundheitliche Beeinträchtigungen könnten auch nicht oder nicht wesentlich ursächlich für den Abbruch der Maßnahme gewesen sein, da der Kläger ein Jahr diese berufliche Maßnahme absolviert, beste Leistungsergebnisse selbst bei einer bestehenden Krisensituation erzielt und keine Fehl- und Krankheitstage aufgewiesen habe, sich vielmehr persönliche Interessenkonflikte und der Wunsch nach beruflicher Neuorientierung verbunden mit einer Höherqualifizierung herauskristallisiert habe. Da die Gründe für den Abbruch (Unterforderung, kein Interesse an der Maßnahme, kultureller Anspruch) vom Kläger zu vertreten seien und nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Beiträge der Mitglieder nur zweckbestimmt und zweckentsprechend verwendet werden dürften, sei es als fach- und sachgerecht anzusehen, wenn die bisher angefallenen Kosten der Umschulungsmaßnahme auf die neue Maßnahme angerechnet werden würden. Hinsichtlich der Übergangsleistung führte sie zur Begründung aus, da der Abbruch der Umschulungsmaßnahme auf Grund persönlicher Interessen und eigener neuer, beruflich zukunftsorientierter Wünsche des Klägers erfolgt sei, sei es als fach- und sachgerecht anzusehen, ab 1. Februar 2001 die Übergangsleistung so zu berechnen, als wenn der Kläger die Umschulungsmaßnahme zum Sozialversicherungsfachangestellten - Fachrichtung Krankenversicherung - am 31. Januar 2001 erfolgreich beendet hätte und in diesem Bereich tätig gewesen wäre.

Der Kläger hat am 13. Juni 2002 und 8. Juli 2002 Klagen beim Sozialgericht Mannheim erhoben, das die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat (Beschluss vom 3. Dezember 2002). Der Kläger hat begehrt, die Teilförderungsleistungen für das Studium ohne Anrechnung der durch die gescheiterte Umschulung verursachten Aufwendungen zu bewilligen und die Übergangsleistung ohne Berücksichtigung des fiktiven Verdienstes als Sozialversicherungsfachangestellter zu bemessen. Da er arbeitslos gewesen sei, habe er sich unter dem von ihm empfundenen Zeitdruck überstürzt entschlossen, die Umschulungsmaßnahme zum Sozialversicherungsfachangestellten anzustreben. Diese fehlgeschlagene Umschulungsmaßnahme hätte vermieden werden können, wenn die Beklagte von vornherein eine Berufsfindungsmaßnahme angeboten hätte. Die Folge der beruflichen Unterforderung (psychische Beeinträchtigungen und Erkrankungen) wäre vermieden worden, wenn seine Fähigkeiten und Eignung von vornherein festgestellt und eine entsprechende Ausbildung avisiert worden wären.

Das Sozialgericht hat den Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Mai 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 2002 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Teilförderungsleistungen und Übergangsleistungen für den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen und im Übrigen die Klage(n) abgewiesen (Urteil vom 29. April 2003). Bei der Ermessensentscheidung für die Bemessung der Teilförderungsleistungen sei es nicht statthaft, die Aufwendungen, die für die frühere fehlgeschlagene Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellter entstanden seien, anzurechnen. Dies folge schon daraus, dass der Bewilligungsbescheid vom 1. Dezember 1998 für die Vergangenheit nicht zurückgenommen worden sei. Eine entsprechende Anspruchsgrundlage hierfür sei auch nicht ersichtlich. Bei der neuerlichen Festsetzung des Leistungsanspruches des Klägers habe die Beklagte außerdem folgende Gesichtspunkte zu beachten: Naheliegend sei, sich an den Kosten zu orientieren, die bei einer erfolgreichen Fortsetzung der abgebrochenen Maßnahme entstanden wären und nicht an den Kosten einer Facharbeiterausbildung (Systemelektroniker) im Bereich H ... Auch eine Bezugnahme auf Erfahrungssätze nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) erscheine nicht statthaft. Die Übergangsleistungen seien auch ab dem 1. Februar 2001 nach dem tatsächlichen Minderverdienst des Klägers als Krankenpfleger und nicht unter Berücksichtigung des (fiktiven) Verdiensts als Sozialversicherungsfachangestellter zu bemessen. Dies sei ausgeschlossen, da die Beklagte durch die angefochtenen Bescheide grundsätzlich anerkannt habe, dass zwischen dem Versicherungsfall (Hauterkrankung) und der Notwendigkeit des Studiums der Elektrotechnik ein rechtlich wesentlicher Kausalzusammenhang vorliege. Es komme allein auf die tatsächlichen Verhältnisse an.

Gegen das ihr am 7. Mai 2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30. Mai 2003 Berufung eingelegt. Mit der Feststellung der Kosten für eine angemessene Referenzmaßnahme in Höhe von DM 93.406,82 sei der höchstmögliche Förderungsbetrag im Sinne von § 35 Abs. 3 SGB VII festgelegt worden, auf den zu keinem Zeitpunkt Anspruch bestanden habe. Das Sozialgericht übersehe, dass eine Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns im Raum H. nicht angeboten worden sei. Es sei nicht angemessen, als Berechnungsgrundlage eine Referenzmaßnahme in erheblicher Entfernung zum Raum H. heranzuziehen. Ihrer Auffassung nach sei es ermessensmissbräuchlich, bei der zweiten Förderung wiederum pauschal den höchstmöglichen Förderbetrag anzusetzen. Dies sei mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Umgangs mit den Mitteln der Solidargemeinschaft nicht vereinbar. Bei der Berücksichtigung der Bedarfslage des Klägers sei ein Bezug auf die BAFöG-Sätze nicht unzulässig (Unterhaltsfunktion). Würde man den möglichen Höchstförderbetrag gewähren, bliebe für eine zusätzliche Leistungen nach § 3 BKV kein Raum mehr, da die Teilförderung nicht nach § 3 BKV aufgestockt werden könne. Schließlich müsse zwischen dem Minderverdienst und der Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. An diesem mangele es, wenn der Versicherte nicht mithelfe, den finanziellen Schaden so gering wie möglich zu halten.

Sie hat auf die Rundschreiben des Bundesverbands der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand Nr. 217/1996 und des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften VB 111/96 sowie auf Angaben des Berufsförderungswerks S., wonach die Chancen zur beruflichen Wiedereingliederung nach Abschluss der Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten sehr gut seien, verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 29. April 2003 aufzuheben und die Klagen in vollem Umfang abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Beklagte versuche auf Umwegen, sich die erbrachten Aufwendungen für die Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten erstatten zu lassen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akten des Sozialgerichts sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere nach § 144 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung der Beklagten ist unbegründet mit der Maßgabe, dass die Beklagte bei der erneuten Entscheidung die Rechtsauffassung des Senats zu beachten hat.

Der Anspruch des Klägers auf Förderung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (früher: berufliche Rehabilitation) beurteilt sich nach den Vorschriften des am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen SGB VII. Nach § 212 SGB VII gelten die Vorschriften (des SGB VII) für Versicherungsfälle, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eintreten, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Der Versicherungsfall der Berufskrankheit (§§ 7, 9 SGB VII) trat mit Aufgabe der gefährdenden Tätigkeiten am 20. März 1998 ein, mithin nach dem 1. Januar 1997. Abweichende Bestimmungen gibt es nicht.

1. Teilförderung

Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB VII in der seit 1. Juli 2001 geltenden Fassung, die hier maßgeblich ist, da die angefochtenen Bescheide nach dem 1. Juli 2001 ergingen, haben Versicherte u.a. Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Diese Leistungen erbringen die Unfallversicherungsträger nach § 35 Abs. 1 SGB VII nach den §§ 33 bis 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX). Nach § 33 Abs. 1 SGB IX werden zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Nach § 33 Abs. 3 Nrn. 3 und 4 SGB IX umfassen diese Leistungen insbesondere berufliche Weiterbildung und Ausbildung. Nach § 35 Abs. 3 SGB VII kann eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben bis zur Höhe des Aufwandes gefördert werden, der bei einer angemessenen Maßnahme entstehen würde, wenn eine vom Versicherten angestrebte höherwertige Tätigkeit nach ihrer Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung ihrer Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit nicht angemessen ist. Nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII hat der Unfallversicherungsträger mit allen geeigneten Mittel möglichst frühzeitig den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern.

Dass der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf die Förderung des Studiums Elektrotechnik als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben hat, steht zwischen den Beteiligten auf Grund des Bescheides vom 10. Juli 2001 bindend (§ 77 SGG) fest. In diesem Bescheid erkannte die Beklagte den Anspruch des Klägers dem Grunde nach ausdrücklich an. Insoweit focht der Kläger den Bescheid nicht an. Er wendet sich ausschließlich gegen die Höhe der Förderung.

Nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte nicht die vollständige Kosten des Studiums fördert, sondern nur die Kosten einer Maßnahme auf der Ebene der in der ehemaligen DDR erworbenen Ausbildung. Denn der Kläger absolvierte eine Ausbildung zum Krankenpfleger in der ehemaligen DDR. Die Ausbildung schloss er mit dem Fachschulabschluss ab (Blatt 142 der Verwaltungsakte). Mit der im Oktober 2000 begonnenen Ausbildung strebte der Kläger dagegen einen (Fach-)Hochschulabschluss an und damit eine höherwertige Tätigkeit.

In welcher Höhe der Unfallversicherungsträger im Rahmen der Teilförderung eine höherwertige Ausbildung fördert, steht in seinem Ermessen. Begrenzt ist dieses insoweit, als die Höhe des Aufwands für die geförderte höherwertige Ausbildung die einer angemessenen Maßnahme (Referenzmaßnahme) nicht übersteigen darf. Dem Unfallversicherungsträger steht ein Auswahlermessen zu, welche Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben die geeignete ist. Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG hat der Träger der Unfallversicherung bei dieser Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch zu machen. Die Gesichtspunkte, von denen er bei der Ausübung seines Ermessens ausgegangen ist, müssen in der Begründung der Entscheidung erkennbar werden (§ 35 Abs. 1 Satz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren Sozialdatenschutz - (SGB X) iVm dessen Sätzen 1 und 2).

Nach Auffassung der Beklagten ist angemessen eine Maßnahme der vergleichbaren Fachrichtung des Hochschulstudiums, im vorliegenden Fall mithin aus dem Bereich Informatik und Elektronik eine Umschulung zum Systemelektroniker. Im Rahmen des ihr insoweit zustehenden Auswahlermessens ist dies nicht zu beanstanden. Bei der Wahl eines bestimmten Tätigkeitsbereichs durch den Versicherten kommen seine Neigungen und Eignung zum Ausdruck, so dass der Unfallversicherungsträger auch aus diesem Bereich eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben hätte fördern müssen.

Obwohl die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden mehrmals die Auffassung vertreten hat, eine berufliche Wiedereingliederung des Klägers sei auch mit der zunächst begonnenen Umschulung zum Sozialversicherungsfachangestellten - Fachrichtung Krankenversicherung - möglich gewesen, war sie nicht verpflichtet, diese Umschulung als Referenzmaßnahme heranzuziehen. Denn sie entsprach nicht (mehr) den Neigungen und Interessen des Klägers, was durch den Abbruch der Umschulung zum Ausdruck kommt.

Die Ermittlung der Höhe der Aufwendungen für die Referenzmaßnahme der Umschulung zum Systemelektroniker von DM 93.406,82) durch die Beklagte (Aktenvermerk vom 24. April 2001, Blatt 374/376 der Verwaltungsakte) lässt auf Grund der vorliegenden Akten Fehler nicht erkennen. Einwände werden insoweit vom Kläger auch nicht erhoben. Er wendet sich nur gegen die Anrechnung der Aufwendungen der gescheiterten Umschulungsmaßnahme.

Die Beklagte ist nicht berechtigt, die Aufwendungen der gescheiterten Umschulungsmaßnahme zum Sozialversicherungsfachangestellten - Fachrichtung Krankenversicherung - anzurechnen. Sie überschreitet damit die gesetzlichen Grenzen des ihr bei der Entscheidung über die Höhe der Teilförderung zustehenden Ermessens. Denn für eine Anrechnung gibt es zum einen keine Rechtsgrundlage. Zum anderen widerspricht eine Anrechnung auch der sich aus § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII ergebenden Verpflichtung des Unfallversicherungsträgers, mit allen geeigneten Mittel die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf Dauer (siehe auch § 33 Abs. 1 SGB IX) zu sichern. Eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf Dauer und damit das Erreichen dieses Zieles setzt zumindest voraus, dass eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben abgeschlossen worden ist. Daraus folgt, dass der Unfallversicherungsträger solange Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben leisten muss, bis das Ziel der Eingliederung erreicht ist. Scheitert eine Maßnahme, ist das Ziel nicht erreicht mit der Folge, dass mit einer weiteren Maßnahme versucht werden muss, das Ziel der Eingliederung zu erreichen. Da diese weitere Maßnahme notwendig ist, muss der Unfallversicherungsträger auch (zusätzlich) die weitere Maßnahme bewilligen (vgl. Bereither-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Oktober 2004, Anhang zu § 35 SGB VII - § 33 SGB IX, Anmerkung 3; BSG SozR 4100 § 56 Nr. 16 zur wiederholten Kraftfahrzeughilfe).

Da der Kläger die Maßnahme der Umschulung zum Sozialversicherungsfachangestellten - Fachrichtung Krankenversicherung - abgebrochen hatte, war seine Eingliederung auf Dauer (noch) nicht erreicht. Es bestand damit weiterer Rehabilitationsbedarf bzw. (weitere) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben waren erforderlich (§ 33 Abs. 1 SGB IX). Davon ging auch die Beklagte aus. Denn sie bewilligte dem Grunde nach die Teilförderung für das Studium. Sie entsprach damit auch dem Wunsch des Klägers nach einer höherwertigen Ausbildung, den dieser bereits vor Beginn der Umschulung zum Sozialversicherungsfachangestellten - Fachrichtung Krankenversicherung - bei den Gesprächen am 12. Mai 1997 (Blatt 123 der Verwaltungsakte) und am 6. Februar 1998 (Blatt 140 der Verwaltungsakte) äußerte. Dies zeigt, dass die zunächst begonnene Umschulung zum Sozialversicherungsfachangestellten - Fachrichtung Krankenversicherung - nicht geeignet war, die Eingliederung des Klägers auf Dauer zu erreichen. Bestätigt wird dies durch die Stellungnahme des Psychologischen Dienstes des Berufsförderungswerks S. vom 30. August 1999 (Blatt 269 der Verwaltungsakte), die sich auch für eine höherqualifizierte Umschulung ausspricht.

Ob die Beklagte die ermittelten Gesamtkosten für die Referenzmaßnahme erhöhen muss, weil der errechnete monatliche Betrag unter den Sätzen des BAFöG liegt, muss vorliegend nicht entschieden werden. Grundsätzlich kann der Versicherte als Teilförderung nur die Kosten der angemessenen Maßnahme erhalten. Eine Erhöhung auf die Sätze nach dem BAFöG würde diese Grenze überschreiten. Allerdings wird auch dies nur anhand des Einzelfalls zu beurteilen sein. Ohne Anrechnung der Aufwendungen der gescheiterten Umschulung zum Sozialversicherungsfachangestellten - Fachrichtung Krankenversicherung - könnte sich im vorliegenden Fall möglicherweise ein über den Leistungssätzen des BAFöG liegender Betrag ergeben.

2. Übergangsleistungen

Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BKV hat der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung einem Versicherten zum Ausgleich der durch die Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit verursachten Minderung des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile eine Übergangsleistung zu gewähren. Als Übergangsleistung wird nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BKV ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Jahresvollrente oder eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe der Vollrente, längstens für die Dauer von fünf Jahren, gewährt.

Dass der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsleistungen hat, ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten. Dies steht im Übrigen auf Grund des bestandskräftigen Bescheides der Beklagten vom 19. Oktober 1998 bindend (§ 77 SGG) fest, mit welchem die Beklagte dem Grunde nach den Anspruch des Klägers auf Übergangsleistungen nach § 3 BKV feststellte. Der vorliegende angefochtenen Bescheid vom 10. September 2001 enthält zum Anspruch des Klägers dem Grunde nach auch keine Regelung, sondern nur zur Höhe der Übergangsleistung für den Zeitraum vom 1. September 2000 bis zum 31. Januar 2001.

Die Entscheidung über Art (einmalige oder monatlich wiederkehrende Leistung), Dauer und Höhe der Leistung (z.B. abgestaffelte Zahlung von 5/5 im ersten, 4/5 im zweiten Jahr usw.) steht im pflichtgemäßen Ermessen des Unfallversicherungsträgers (BSG SozR 3 5670 § 3 Nr. 2). Die Ermittlung der Grundlagen seiner Ermessensausübung, insbesondere der ausgleichspflichtigen wirtschaftlichen Nachteile, unterliegt jedoch der vollen gerichtlichen Überprüfung (BSG, Urteil vom 7. September 2004 - B 2 U 27/03 R -, m.w.N.).

Die Übergangsleistungen dient dem Ausgleich des konkreten wirtschaftlichen Nachteils, der durch das Unterlassen der gefährdenden Tätigkeit eintritt. Neben der Anreizfunktion zur Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit handelt es sich um einen echten Schadensersatzanspruch. Die Übergangsleistung soll den Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles bei der Festigung seiner sich nach der Aufgabe der bisherigen Tätigkeit wandelnden wirtschaftlichen Situation stützen und - wenn das unvermeidlich erscheint - ihm einen allmählichen Übergang auf das nun niedrigere wirtschaftliche Niveau zu verschaffen (vgl. BSG, Urteil vom 4. Dezember 2001 - B 2 U 6/01 R -). Zur Ermittlung dieser Nachteile ist die gesamte wirtschaftliche Lage des Versicherten vor dem schadenbringenden Ereignis mit der danach bestehenden Situation zu vergleichen. Dabei sind alle Umstände des konkreten Einzelfalls, die sich auf die wirtschaftliche Lage auswirken, in die Berechnung mit einzubeziehen. Bezugspunkt für die Ermittlung der Verdienstminderung ist grundsätzlich das Beschäftigungsverhältnis, in dem der Versicherte vor Aufgabe der Tätigkeit gestanden hat und das er wegen der drohenden Gefahr aufgeben musste (BSG, Urteil vom 7. September 2004 - B 2 U 27/03 R -, m.w.N.).

Die Beklagte hat zwar erkannt, dass mit der Übergangsleistung ein Verdienstausfall des Klägers kompensiert werden soll. Maßgeblich hierfür kann aber nicht die Tätigkeit des Sozialversicherungsfachangestellten - Fachrichtung Krankenversicherung - sein. Denn diese Tätigkeit übte der Kläger zu keinem Zeitpunkt aus. Die Umschulung in diese Tätigkeit scheiterte, da der Kläger die Umschulung abbrach. Die wirtschaftliche Situation des Klägers richtete sich zu keinem Zeitpunkt nach dieser Tätigkeit. Von daher wäre an sich die Tätigkeit, an die für die Bemessung der Übergangsleistung anzuknüpfen wäre, die ausgeübte gefährdende Tätigkeit als Krankenpfleger. Allerdings wird die Beklagte auch berücksichtigen können, dass im Rahmen einer Teilförderung nicht die vollen Aufwendungen des Versicherten für die Maßnahme geleistet werden, sondern nur die Leistungen der Referenzmaßnahme. Die Übergangsleistung kann dann in der Höhe zur Auszahlung kommen, wie sie während der gewählten Referenzmaßnahme gezahlt worden wäre (Römer in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 35 Rdnr. 58).

3.

Die Kostenentscheidung beruht auch § 193 Abs. 1 SGG.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Rechtskraft
Aus
Saved