L 9 SF 2456/05 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
9
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 7 EG 608/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 SF 2456/05 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der baden-württembergischen Sozialgerichte in einer von Bayern nach Baden-Württemberg verwiesenen Streitigkeit nach dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz.
Auf die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 29. März 2005 aufgehoben.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die weitere Beschwerde an das Bundessozialgericht wird zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich mit der am 15.01.2004 zum Sozialgericht (SG) Nürnberg erhobenen Klage u.a. gegen den Bescheid vom 06.08.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2003, mit dem der ihm Landeserziehungsgeld nach dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz (BayLErzGG) gewährende Bescheid aufgehoben und das bereits gezahlte Landeserziehungsgeld zurückgefordert wurde. Das SG Nürnberg verwies die Klage durch Beschluss vom 13.2.2004 an das örtlich zuständige SG Ulm, nachdem der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung im Zuständigkeitsbereich dieses Gerichts wohnte. Das SG Ulm wies die Beteiligten durch Schreiben vom 10.03.2005 darauf hin, dass in Baden-Württemberg für Rechtsstreitigkeiten, die das Landeserziehungsgeld beträfen, mangels ausdrücklicher Zuweisung der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei. Es beabsichtige, daher den - abgetrennten - Rechtsstreit S 7 EG 608/05 an das Verwaltungsgericht Stuttgart (VG) zu verweisen.

Mit Beschluss vom 29.03.2005 erklärte das SG den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das VG.

Gegen den am 31.03.2005 zugestellten Beschluss legte der Beklagte, der sich mit Schreiben vom 15.03.2005 mit der Verweisung einverstanden erklärt hatte, unter dem 08.04.2005 Beschwerde ein und führte zur Begründung aus, für das Bayerische Landeserziehungsgeld seien die Regelungen des Ersten Abschnitts des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) über den Rechtsweg und die Zuständigkeit (§ 13) entsprechend anzuwenden. Nach § 13 Satz 1 BErzGG sei ausschließlich der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit eröffnet.

Der Beklagte beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 29.März 2005 aufzuheben.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz -GVG- i.V.m. §§ 172,173 Sozialgerichtsgesetz -SGG- statthaft und zulässig. Sie ist auch sachlich begründet, denn das SG Ulm ist für die Entscheidung über die vorliegende Klage kraft bindender Verweisung (§ 98 Satz 2 SGG) das sachlich und örtlich zuständige Gericht.

Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 10 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet ist. Für landesrechtliche Streitigkeiten ist die Zuweisung durch Landesgesetz möglich (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 51 Rn. 37). Dies folgt aus § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die "verwaltungsgerichtliche Generalklausel" des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestimmt, dass der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben ist, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO können öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden

Eine solche Zuweisung ist im BayLErzGG erfolgt. Gemäß Art. 8 Ziff 1 Buchstabe f BayLErzGG sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Regelungen des Ersten Abschnitts des BErzGG über den Rechtsweg und die Zuständigkeit (§ 13) entsprechend anzuwenden. § 13 Abs. 1 Satz 1 BErzGG bestimmt für Streitigkeiten aus diesem Gesetz die Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.

Wendet man - wie das SG Nürnberg im Verweisungsbeschluss vom 13.02.2004 - bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Sozialgerichts die allgemeine Zuständigkeitsregel des § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG an, würde das BayLErzGG aber auch eine sachliche Zuständigkeitsregelung - nämlich die Überprüfung von Verwaltungsakten nach dem BayLErzGG - für Gerichte außerhalb Bayerns treffen für den Fall, dass der Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Klageerhebung - wie im vorliegenden Fall - nicht mehr in Bayern wohnhaft ist. Dem steht aber entgegen, dass ein Bundesland, das sein eigenes Recht setzt und durchsetzt, nicht einseitig anderen Bundesländern Pflichten auferlegen kann. Die Hoheitsgewalt eines Landes bezieht sich nur auf das eigene Territorium. Diese Begrenztheit ist dem Land als Gebietskörperschaft immanent (vgl Isensee in Isensee/Kirchhof -Hrsg.- Handbuch des Staatsrechts, Band IV, § 98 Rn. 36).

Dieser Grundsatz steht auch der vom SG Ulm vorgenommenen Verweisung an das Verwaltungsgericht Stuttgart entgegen, denn auch dessen sachliche Zuständigkeit umfasst gerade nicht die nach bayerischem Landesrecht der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesene Überprüfung von Verwaltungsakten auf der Grundlage des BayLErzGG. Und selbst wenn eine sachliche "Auffangzuständigkeit" der Verwaltungsgerichtsbarkeit angenommen würde, wäre nach den örtlichen Zuständigkeitsregeln der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - (§ 52 Nr. 3 Satz 2 und 3 i.V.m. Nr. 5 VwGO) nicht das Verwaltungsgericht Stuttgart, sondern das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz hat.

Dem Grundsatz der territorialen Zuständigkeit eines Bundeslandes, der eine gewisse Ähnlichkeit mit den zwischenstaatlichen Beziehungen des Völkerrechts hat (vgl. Isensee aaO), kann im vorliegenden Fall nur durch eine entsprechende Anwendung des § 57 Abs. 3 SGG Rechnung getragen werden. Danach ist für den Fall, dass der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Ausland hat, das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat. Nachdem der Beklagte durch das Bayerische Landesamt für Versorgung und Familienförderung mit Sitz in Bayreuth vertreten wird, wäre in entsprechender Anwendung dieser Regelung das Sozialgericht Bayreuth örtlich zuständig.

Im vorliegenden Verfahren scheidet aber eine Verweisung an das SG Bayreuth aus, da der örtliche Verweisungsbeschluss des SG Nürnberg vom 13.02.2004 an das SG Ulm innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit gemäß § 98 Satz 2 SGG unanfechtbar und damit bindend ist.

Auf die Beschwerde des Beklagten war daher der Beschluss des Sozialgerichts Ulm aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die weitere Beschwerde an das Bundessozialgericht (§ 17a Abs. 4 Satz 5 GVG) zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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