L 7 AY 3115/05 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AY 591/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AY 3115/05 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Leistungsminderung nach § 1 Nr. 2 AsylblG im Falle der mangelnden Mitwirkung des Ausländers bei der Beschaffung von Pass- oder sonstigen Identitätspapieren ergibt sich direkt aus dem Gesetz und beruht nicht auf einer Ablehnungsentscheidung der Behörde wegen fehlender Mitwirkung des Leistungsempfängers bei der Sachverhaltsaufklärung.
Die Verweisungsvorschrift des § 7 Abs. 4 AsylblG erfasst die Mitwirkungspflichten aus § 15 AsylVfG nicht. Im Falle mangelnder Mitwirkung des vollziehbar ausreisepflichtigen Asylbewerbers bei der Beschaffung von Pass- oder sonstigen Identitätspapieren bedarf die Leistungseinschränkung nach § 1a Nr. 2 AsylblG nicht einer Belehrung i.S.v. § 66 Abs. 3 SGB I, sondern lediglich einer Anhörung zur beabsichtigten Maßnahme.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 4. April 2005 aufgehoben. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig weiterhin ungekürzte Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu gewähren, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Gründe:

Die rechtzeitig schriftlich erhobene Beschwerde (§ 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist begründet. Das Sozialgericht Reutlingen - SG - hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht stattgegeben. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).

Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 25 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 13 ff.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 (veröffentlicht in JURIS); Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnrn. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O.; Beschluss vom 12. Mai 2005 a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. Beschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - und vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - (beide m.w.N. aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung); Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 79; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O. Rdnr. 62).

Im Falle des Antragstellers fehlt es insbesondere am Vorliegen eines Anordnungsanspruchs. Der Antragsteller hat aufgrund der zwingenden Vorschrift des § 1a Nr. 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes - AsylblG - keinen Anspruch auf ungekürzte Leistungen, denn aufenthaltsbeendende Maßnahmen können derzeit aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden. Der Asylantrag des Antragstellers wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Januar 2004 als offensichtlich unbegründet abgelehnt (§ 30 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG -). Der Antragsteller ist daher vollziehbar ausreisepflichtig, da seine Klage keine aufschiebende Wirkung hatte (§ 75 AsylVfG) und nachdem auch sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage vom Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 23. März 2004 abgelehnt worden ist (A 1 K 10218/04).

Diese Abschiebungsandrohung kann derzeit nicht vollzogen werden, da dem hierfür zuständigen Regierungspräsidium Stuttgart keine Identitätspapiere vorgelegt worden sind. Der Antragsteller ist unabhängig von seiner behaupteten liberianischen Staatsangehörigkeit nach § 15 Abs. 2 Nrn. 3, 4, 6 AsylVfG auch zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Papieren für ein aufnahmebereites anderes Land verpflichtet. Dazu gehört auch die geforderte Vorsprache bei der nigerianischen Botschaft, da ein solches aufnahmebreites Land nach den Feststellungen des Bundesamtes in seinem Falle Nigeria sein kann. Dorthin ist auch die Abschiebung angedroht worden. Die mangelnde Mitwirkung ist kausal dafür, dass keine Papiere beschafft und damit aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, wie es Voraussetzung für die Leistungseinschränkung nach § 1a AsylblG ist.

Dieses Verhalten ist dem Antragsteller als vorwerfbar zuzurechnen. Aus seinem Vorbringen sind keine Gründe ersichtlich, warum ihm die Mitwirkung in Form der Vorsprache bei der Botschaft oder in Form der Vorlage des offenbar vorhandenen Passes unzumutbar wäre. Die Behauptung, Liberianer zu sein, genügt dafür nicht. Nach seinen eigenen Angaben hat er nämlich seit frühester Kindheit sein Leben bis zur Ausreise in Nigeria verbracht und dort auch eine Ausbildung durchlaufen. Es ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen er dorthin nicht zurückkehren könnte. Der Antragsteller hat sich auch nicht zu dem Vortrag des Antragsgegners geäußert, dass nämlich bekannt geworden ist, dass er über einen Reisepass verfügt. Er setzt damit während dieses Verfahrens seine Verweigerung der Mitwirkung fort. Dasselbe gilt angesichts der Tatsache, dass er einer weiteren Aufforderung des Regierungspräsidiums Freiburg, bis zum 15. April 2005 die Identitätspapiere vorzulegen, nicht Folge geleistet hat. Für den Senat steht damit fest, dass die Voraussetzungen des § 1a Nr. 2 AsylblG vorliegen, weshalb der Anspruch des Antragstellers auf Leistungen nach diesem Gesetz reduziert ist. Der Behörde stand bei der Entscheidung hierüber kein Ermessen zu.

Der angegriffene Bescheid ist auch nicht aus den vom SG angenommenen, verfahrensrechtlichen Gründen rechtswidrig. Die Leistungsminderung ergibt sich nämlich, anders als die Ablehnung gemäß § 66 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I -, unmittelbar aus dem Gesetz (§ 1a Nr. 2 AsylblG) und beruht nicht auf einer Ablehnungsentscheidung des Antragsgegners wegen fehlender Mitwirkung im Sinne des § 66 SGB I. Zwar verweist § 7 Abs. 4 AsylblG auf die Mitwirkungsvorschriften der §§ 60 bis 67 SGB I. Selbst wenn man diese Verweisung auf alle Mitwirkungspflichten des Asylbewerberleistungsgesetzes anwendet und nicht nur auf die im Rahmen der Einkommens- und Vermögensermittlung nach § 7 AsylblG (so wohl VG Hamburg InfAuslR 2002, 412 und VG Greifswald NordÖR 2000, 205 und GK-AsylblG Rdnr. 131 zu § 7), betrifft sie nicht Mitwirkungspflichten, die sich aus anderen Gesetzen ergeben. Im Falle des Antragstellers geht es um die Durchsetzung der Mitwirkungspflichten insbesondere aus § 15 Abs. 1 Nrn. 3 und 6 AsylVfG. Schon aus diesem systematischen Grund greift hierfür die Verweisungsvorschrift des § 7 Abs. 4 AsylblG nicht. Verlangt wird vor Erlass eines entsprechenden Bescheides zu Recht lediglich die Anhörung des Betroffenen (GK-AsylblG Rdnr. 107 zu § 1a). Diese ist hier erfolgt. Der Antragsteller hatte auch ausreichend Zeit und Gelegenheit, die Mitwirkungshandlung nachzuholen oder seine Bereitschaft hierzu zu erklären und so die Leistungskürzung zu vermeiden.

Dass diese Auslegung der Verweisungsvorschrift des § 7 Abs. 4 AsylblG richtig ist, ergibt sich auch aus folgenden Überlegungen: Die §§ 60 bis 67 SGB I dienen der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes zur Entscheidung über die Bewilligung von Sozialleistungen. Die Ablehnung einer Leistung nach § 66 Abs. 3 SGB I ist an die Voraussetzung geknüpft, dass wegen der fehlenden Mitwirkung die Voraussetzungen der Leistungen nicht nachgewiesen sind. Um einen solchen Sachverhalt geht es im vorliegenden Fall nicht. Die Voraussetzungen für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind vielmehr gegeben, jedenfalls zwischen den Beteiligten nicht zweifelhaft. Die Mitwirkungspflichten des § 15 AsylVfG bezwecken - anders als die aus § 7 Abs. 1-3 AsylblG oder aus den §§ 60 ff SGB I - nicht die Aufklärung eines asylerheblichen und insbesondere nicht die eines für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz maßgeblichen Sachverhaltes. Sie dienen vielmehr der Durchsetzung ausländerrechtlicher Pflichten eines Asylbewerbers. Die Leistungskürzung nach § 1a AsylblG beruht nicht auf dem Empfänger zurechenbarer, mangelnder Sachverhaltsaufklärung, sondern sie stellt eine Sanktion für die Verletzung anderer, nicht der Sachverhaltsaufklärung dienender Pflichten dar. Für diese enthält § 66 SGB I keine Regelungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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