L 7 SO 3421/05 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 5 SO 2300/05 ER-B
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3421/05 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Eingliederungshilfe; Bedarfsdeckungsgrundsatz; stationäre Einrichtung; Kostenübernahmeanspruch; sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis.

Bedient sich der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung des einem Behinderten zustehenden Anspruchs auf Eingliederungshilfe der stationären Einrichtung (§ 13 Abs. 1 SGB XII) eines Dritten, umfasst der Hilfeanspruch im Rahmen des dadurch entstehenden sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses auch die Übernahme des dem Behinderten dort in Rechnung gestellten Entgelts. Dieser in § 75 Abs. 3 SGB XII geregelte Sozialhilfeanspruch auf Übernahme der Kosten setzt einen mit den Regelungen des Heimgesetzes in Einklang stehenden privatrechtlichen Vertrag voraus und erfordert regelmäßig eine den Anforderungen des § 75 Abs. 3 SGB XII entsprechende Vereinbarung.
Die §§ 5 Abs. 6, 7 Abs. 5 und 6, 8 Abs. 3 und 9 HeimG verbieten es, dass der Heimträger von Heimbewohnern, die im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 53ff SGB XII betreut werden, höhere Entgelte verlangt, als sie in Vereinbarungen nach §§ 75ff SGB XII generell oder im Einzelfall vereinbart sind.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 30. Juni 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Übernahme einer höheren Vergütung im Rahmen der Eingliederungshilfe für seine Unterbringung im B. Haus F. , einer stationären Einrichtung der Beigeladenen.

Der am 1954 geborene Antragsteller leidet an einer mittelgradigen bis schweren geistigen Behinderung sowie an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Bereits im Alter von 16 Jahren musste er sich einer ersten stationären Behandlung im damaligen Psychiatrischen Landeskrankenhaus Z. unterziehen. Nach mehrmonatigem stationärem Aufenthalt in der Landesklinik N. , C. , wurde er schließlich im April 1981 im B. Haus F. aufgenommen. Auch in der Folgezeit waren wiederholt Aufnahmen in der Psychiatrischen Klinik Ro. , R. , erforderlich. Zwischen dem Heimträger, der Beigeladenen, und dem Antragsteller besteht ein am 16. Februar/13. März 1982 abgeschlossener Heimvertrag.

Der Antragsteller erhält seit Jahren Sozialhilfeleistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Derzeit bezieht er Grundsicherungsleistungen bei Erwerbsminderung nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Am 26. März 2002 schlossen die Beigeladene als Träger der Einrichtung B. Haus F. und der damalige Landeswohlfahrtsverband (LWV) Baden eine ab 1. Februar 2002 geltend "Vereinbarung über die auf drei Jahre befristete modellhafte Erprobung des Leistungstyps I.7 (§ 93 Abs. 3 Bundessozialhilfegesetz - BSHG - i.V.m. § 93a Abs. 1 BSHG)", die bis zum 31. Dezember 2004 befristet war. Ab dem 1. Februar 2002 nahm der Antragsteller an der modellhaften Erprobung des Leistungstyps I.7 teil. Auf die vom B. Haus (Schreiben vom 14. Mai und 2. Dezember 2002) unter Hinweis auf die genannte Vereinbarung über die modellhafte Erprobung des Leistungstyps I.7. erbetene individuelle Kostenzusage für den Antragsteller verfügte der LWV Württemberg-Hohenzollern mit Bescheid vom 13. Januar 2003 die Kostenübernahme für die vollstationäre Hilfe mit integriertem tagesstrukturierendem Angebot im Rahmen des Modellprojekts Leistungstyp I.7 (seinerzeit 206,76 EUR täglich) rückwirkend ab dem 1. Februar 2002 für maximal drei Jahre bzw. bis zum Ende des Modellprojekts. Gleichzeitig wurde dem B. Haus eine entsprechende Kostenzusage erteilt.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2004 an das B. Haus teilte der LWV Württemberg-Hohenzollern mit, dass die Kostenzusage für das Modellprojekt I.7 für den Antragsteller am 31. Dezember 2004 ende und die Kosten der Sozialhilfe ab 1. Januar 2005 für das Wohnen nach der Hilfebedarfsgruppe 4 in Höhe von 94,55 EUR täglich, ein Grundbetrag von 89,00 EUR sowie eine Bekleidungspauschale von 23,01 EUR monatlich übernommen würden. Durch an die Betreuerin gerichteten Bescheid vom 17. Dezember 2004 bewilligte der LWV dem Antragsteller ab 1. Januar 2005 Sozialhilfe nach §§ 53 und 54 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB XII sowie Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen nach § 35 SGB XII, wobei die bewilligten Leistungen den Vergütungssatz für das Wohnen und einen Barbetrag in Höhe von 89,00 EUR umfassten. Mit einem weiteren Schreiben vom 27. Dezember 2004 teilte der LWV mit, dass die Kostenzusage im Rahmen des Modellversuchs bis längstens 30. Juni 2005 verlängert werde, bis eine adäquate Anschlusslösung durch den alsdann dafür zuständigem Landkreis gefunden werde. Gegen den vorbezeichneten Bescheid legte die Dienststellenleiterin des B. Hauses namens der Betreuerin am 27. Dezember 2004 Widerspruch ein; über diesen Widerspruch, zu dem am 24. März 2005 die schriftliche Vollmacht der Betreuerin nachgereicht wurde, ist noch nicht entschieden, weil der Antragsgegner davon ausging, dass der genannte Bescheid bestandskräftig geworden sei. In einem Schreiben vom 17. März 2005 wies die Dienststellenleiterin des B. Hauses darauf hin, dass eine weniger intensive Betreuungsform beim Antragsteller fachlich nicht zu verantworten sei und sich die Beigeladene ggf. zu einer Kündigung der Betreuungsleistungen gezwungen sehe.

Mit Schreiben vom 28. Mai 2005 beantragte die Betreuerin des Antragstellers beim Antragsgegner, die Kosten in Höhe von insgesamt 215,44 EUR kalendertäglich in der bisherigen Betreuungsform der therapeutischen Wohngruppen auch ab dem "1. Januar 2005" zu übernehmen. Die Dienststellenleiterin des B. Hauses führte mit Schreiben vom 28. Mai 2005 gegenüber dem Antragsgegner aus, die bisherigen Leistungen seien nach den Besonderheiten des Einzelfalles auch ab dem "1. Januar 2005" geboten, weil der beim Antragsteller, der gegenwärtig nicht reintegrationsfähig in eine allgemeine Wohnform sei, bei Aufnahme in die therapeutische Wohngruppe festgestellte außerordentliche Betreuungsaufwand und sozialhilferechtliche Bedarf auch weiterhin vorliege, eine Anschlusshilfemaßnahme jedoch für ihn und den ihm vergleichbaren Personenkreis mit schwerwiegenden Verhaltensproblemen - trotz intensiver Bemühungen der Modelleinrichtungen und ihrer Verbände - zwischen den Sozialhilfeträgern und den Einrichtungen bislang nicht habe gefunden werden können. Im selben Schreiben erging das Angebot, die in der beigefügten Leistungsbeschreibung festgeschriebenen Leistungen gemäß § 75 Abs. 4 SGB XII ab dem "1. Januar 2005" für den Antragsteller bei Übernahme der bisherigen Vergütung in Höhe von kalendertäglich 215,44 EUR durch den Sozialhilfeträger weiter zu erbringen. Mit einem an die Betreuerin gerichteten Schreiben ebenfalls vom 28. Mai 2005 wurde das Betreuungsverhältnis mit dem Antragsteller mit Blick auf die fehlende Kostenzusage zum 30. Juni 2005 gekündigt; in dem Schreiben heißt es weiter, für den Fall, dass die Betreuerin ab dem "1. Januar 2005" vom zuständigen Sozialhilfeträger eine schriftliche Erklärung über die Übernahme der Betreuungskosten in der bisherigen Höhe von insgesamt 215,44 EUR erwirken könne, werde angeboten, den Antragsteller während der Geltung einer solchen Kostenübernahmeverpflichtung zu den bisherigen Konditionen weiter zu betreuen. Mit Schreiben vom 14. Juni 2005 wies der Antragsgegner auf den zum 30. Juni 2005 endenden Modellversuch sowie darauf hin, dass er einer Entscheidung der Vertragskommission über mögliche Konsequenzen aus diesem Versuch für den Rahmenvertrag nach § 79 SGB XII nicht vorgreifen wolle.

Bereits am 7. Juni 2005 hatte der Antragsteller beim Sozialgericht (SG) Freiburg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Mit Beschluss vom 15. Juni 2005 hat sich das SG Freiburg für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das SG Reutlingen verwiesen. Mit Beschluss vom 30. Juni 2005 hat das SG Reutlingen den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.

Gegen den der Betreuerin am 4. Juli 2005 zugestellten Beschluss richtet sich die vom Antragsteller am 8. Juli 2005 beim SG Reutlingen eingelegte Beschwerde.

Zur Begründung hat sich der Antragsteller u.a. auf einen von der Heilpädagogin A. W. gefertigten Entwicklungsbericht vom 22. Juli 2005 mit Zusatzfragen nach dem HBM-Metzler-Verfahren und auf eine ärztliche Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Re. vom 12. Juli 2005 bezogen. Er trägt des Weiteren vor, die Leistungserbringer hätten bereits frühzeitig vor Ablauf der Modellvereinbarung die Sozialhilfeträger dazu gedrängt, aus den insgesamt positiven Erfahrungen des Modellprojekts Konsequenzen zu ziehen und zeitnah über die Weiterführung der bedarfsgerechten Hilfen zu verhandeln. Die zwischenzeitlich am 20. Mai 2005 durch den Landesbehindertenarzt Prof. Dr. H. erfolgte Evaluation habe seines Erachtens den Erfolg der therapeutischen Wohngruppen für Behinderte mit besonderen Verhaltensauffälligkeiten bestätigt. Durch die Hilfeangebote in der therapeutischen Wohngruppe seien eindeutige Verbesserungen der Lebenssituation der Menschen mit Behinderung erreicht worden Der Antragsgegner habe indes lediglich eine Kostenübernahme für den Leistungstyp I.2.1 Hilfebedarfsgruppe 4 angeboten. Eine Verlegung des Antragstellers in eine Behindertenregelbetreuung sei jedoch derzeit unter Berücksichtigung seiner auto- und fremdaggressiven Verhaltensweisen ausgeschlossen. Obwohl die Beigeladene ihm noch Räumungsaufschub gewähre und die notwendigen Betreuungsleistungen auf eigene Kosten weiterführe, stehe er infolge der seit dem 1. Juli 2005 nicht finanzierten Betreuungsmöglichkeiten kurz vor einer dauerhaften Verlegung in eine geschlossene psychiatrische Einrichtung, und zwar gegen seinen Willen und den seiner Mutter und der Betreuungspersonen. Eine Verlegung wäre mit erheblichen Nachteilen und Gesundheitsschäden für ihn verbunden.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 30. Juni 2005 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für seine Betreuung durch die B. HausDiakonie in der bisherigen Höhe von insgesamt 215,44 EUR kalendertäglich seit 1. Juli 2005 bis zum Abschluss anders lautender Vereinbarungen nach §§ 75 ff. SGB XII zwischen dem Antragsgegner und der Stiftung B. HausDiakonie zu übernehmen,

hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm - vorläufig - ab dem 1. Juli 2005 Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten der Unterbringung und Betreuung im B. Haus F. im Umfang der bis zum 30. Juni 2005 erfolgten Leistungen im Wert von 215,44 EUR zu gewähren,

höchst hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm - vorläufig - ab dem 1. Juli 2005 Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten der Unterbringung und Betreuung im B. Haus F. im Umfang der bis zum 30. Juni 2005 erfolgten Leistungen zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie bringt vor, für den Antragsteller werde der Hilfebedarf, der vor Beginn des Modellversuchs gewährt worden sei, weiterhin anerkannt. Dabei umfassten die Leistungstypen I.2.1 und die Tagesstrukturierung I.4.5a auch die Förderung sowie therapeutische Maßnahmen nach dem individuellen Bedarf; dieser individuelle und allgemeine Anspruch werde über die genannten beiden Leistungstypen vergütet. Falls sich die Einrichtung nicht in der Lage sehe, die notwendige Einzeltherapie für den Antragsteller aus ihrem Budget zu finanzieren, stehe es ihr jederzeit frei, eine Budgeterhöhung im Zusammenhang mit einer Neuverhandlung der Vergütungssätze zu den einzelnen Leistungstypen für alle Plätze zu beantragen.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Die Sach- und Rechtslage ist mit den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens und drei weiteren Verfahren gemeinsam in der nichtöffentlichen Sitzung vom 15. September 2005 erörtert worden. Im Rahmen diesen Termins sind der anwesende Zeuge Prof. Dr. Ge. H. sowie die beiden geladenen Zeugen A. W. und Dr. G. Re. vernommen worden; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

II.

Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Reutlingen (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist nur bezüglich des höchst hilfsweise gestellten Antrages zulässig; in der Sache vermag der Antragsteller jedoch auch insoweit nicht durchzudringen.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Gemäß § 86b Abs. 3 SGG sind die Anträge nach den Abs. 1 und 2 SGG schon vor Klageerhebung zulässig.

Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 25 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 13 ff.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 = NVwZ 2005, 927 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnrn. 12, 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O.; NVwZ 2005, a.a.O.). Dieselben Maßstäbe gelten im Übrigen in Fällen einer fraglichen Überschreitung der Hauptsache, sodass eine "überschießende” einstweilige Anordnung verfassungsrechtlich geboten sein kann, wenn anders effektiver Rechtsschutz nicht zu erreichen ist und andernfalls eine Grundrechtsposition des Antragstellers irreversibel vereitelt würde (vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnrn. 13, 107 ff; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage, Rdnrn. 259 f. (beide m.w.N.)). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B -, 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - (alle m.w.N. aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung); Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 79; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O. Rdnr. 62).

1. Die im Hauptantrag und ersten Hilfsantrag erhobenen Begehren sind bereits unzulässig. Der Antragsteller macht mit dem Hauptantrag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegenüber dem Antragsgegner einen Anspruch auf Übernahme von Kosten für seine Betreuung von täglich 215,44 EUR geltend; im Hilfsantrag möchte er den Wert der Betreuungsleistungen auf eben diesen kalendertäglichen Betrag festgeschrieben haben. Für beide Anträge, die in der Hauptsache auf eine (mit einer Anfechtungsklage verbundene) Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) - ggf. auch auf eine Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) - zielen dürften (vgl. im Übrigen Münder in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 75 Rdnr. 47), fehlt es indes bereits an der Antragsbefugnis entsprechend § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG (vgl. dazu Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 70; ferner Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O. § 54 Rdnrn. 21, 39; von Albedyll in Bader u.a., a.a.O. § 42 Rdn. 105) und sonach auch am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis; die Antragsbefugnis ist auszuschließen, wenn das vom Antragsteller in Anspruch genommene Recht unter keinen Umständen bestehen kann (vgl. Bundessozialgericht (BSG) BSGE 26, 237 ff.; BSG SozR 3-2600 § 149 Nr. 6; BVerwG Buchholz 451.74 § 7 KHG Nr. 1).

Die die Antragsbefugnis voraussetzende Verletzung eigener Rechtspositionen des Antragstellers ist hinsichtlich der vorstehend genannten beiden Anträge ersichtlich nicht gegeben. Zwar besteht unter den Beteiligten kein Streit darüber, dass der Antragsteller, dem der Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII nicht entgegengehalten werden kann, zum Kreis der nach § 53 SGB XII Leistungsberechtigten gehört und damit weiterhin Eingliederungshilfe nach diesem Gesetz i.V.m. dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch verlangen kann; er erhält derartige Hilfeleistungen im Übrigen auch derzeit. Sofern sich der Träger der Sozialhilfe - wie hier - zur Erfüllung seiner Hilfeverpflichtung einer stationären Einrichtung (§ 13 Abs. 1 SGB XII) bedient, umfasst der Hilfeanspruch im Rahmen des so genannten "sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses" auch die Übernahme des Entgelts, das dem Hilfebedürftigen durch die Inanspruchnahme der Dienste der Einrichtung in Rechnung gestellt wird (vgl. hierzu zuletzt BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 5 B 50/04 - (JURIS); ferner Münder in LPK-SGB XII, a.a.O. Rdnr. 31; Neumann in Hauck/Noftz, SGB XII K § 75 Rdnr. 32; Mergler/Zink, BSHG § 93 Rdnr. 30c). Dieser jetzt in § 75 Abs. 3 Satz 1 SGB XII (bis 31. Dezember 2004 in § 93 Abs. 2 BSHG) geregelte Sozialhilfeanspruch auf Übernahme der Kosten (vgl. BVerwGE 97, 53, 56), der - im Gegensatz zu dem im Sozialversicherungsrecht vorherrschenden Sachleistungsprinzip - als Geldleistungsanspruch zu qualifizieren ist, setzt jedoch in einem ersten Schritt einen, freilich durch die Regelungen des Heimgesetzes (HeimG) in seiner Gestaltungsfreiheit beschränkten, privatrechtlichen Vertrag voraus (vgl. hierzu Münder in LPK-SGB XII, a.a.O. vor § 75 Rdnr. 6) und erfordert des Weiteren regelmäßig den Abschluss von - die Kostenpflicht des Sozialhilfeträgers bei Hilfebedarf in Einrichtungen konkretisierenden (vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster, Beschluss vom 8. Dezember 1994 - 24 A 3212/92 (JURIS)), den Anforderungen des § 75 Abs. 3 SGB XII entsprechenden - Vereinbarungen, wobei im Übrigen die Öffnungsklausel des § 75 Abs. 4 SGB XII bei noch schwebenden Verhandlungen nicht anwendbar ist (vgl. Verwaltungsgericht (VG) Hannover, Beschluss vom 17. Februar 1995 - 3 B 504/95 - RsDE Nr. 32, 97, 1996 (Orientierungssatz in JURIS); Neumann in Hauck/Noftz, a.a.O. Rdnr. 41).

Dass - gemäß dem oben bezeichneten ersten Schritt - mit dem Einrichtungsträger überhaupt ein Entgelt in der im Hauptantrag geltend gemachten Höhe vereinbart ist, hat der Antragsteller indessen noch nicht einmal behauptet. Dem hätten im Übrigen auch die Vereinbarungen im nach wie vor bestehenden Heimvertrag vom 16. Februar/13. März 1982 (siehe dazu unter 2.) sowie die zwingenden Regelungen des § 7 Abs. 5 HeimG (in der Fassung des Art. 17 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) und des § 9 HeimG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001, BGBl. I S. 2970) entgegengestanden, welche über § 26 Abs. 1 HeimG auf den vorgenannten Heimvertrag Anwendung finden. In § 5.1 Abs. 1 Satz 1 des Heimvertrages ist geregelt, dass für die Festsetzung und Höhe des jeweiligen "Pflegesätze" die Bestimmungen der "Pflegesatzkommission" für Baden-Württemberg gelten; nach diesen Bestimmungen und den dazu ergangenen Richtlinien regelt sich die Höhe des "Pflegesatzes" (Satz 2 a.a.O.). Des Weiteren ist in § 5.1 Abs. 2 Satz 2 des Heimvertrages bestimmt, dass die derzeit gültige "Pflegesatzvereinbarung" Bestandteil des Vertrages ist. Darüber hinaus ist § 7 Abs. 5 Satz 1 HeimG zu beachten; diese Vorschrift sieht - anders als die bis 31. Dezember 2001 geltende Vorläuferregelung in § 4c HeimG - vor, dass eine Erhöhung des Entgelts bei Personen, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem SGB XII gewährt wird, nur wirksam wird, soweit das erhöhte Entgelt den Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des SGB XII - mithin den §§ 75 ff. SGB XII - entspricht (vgl. zu dieser Wirksamkeitsvoraussetzung Bundestags-Drucksache 14/5399 S. 23 f. zu Nr. 4 (§ 7)). Die zwischen der Beigeladenen und dem LWV Baden mit Wirkung vom 1. Februar 2002 geschlossene "Vereinbarung über die auf drei Jahre befristete modellhafte Erprobung des Leistungstyps I.7 (§ 93 Abs. 2 BSHG i.V.m. § 93a Abs. 1 BSHG)" vom 26. März 2003 (mit nachfolgenden Änderungen, zuletzt durch die ab 1. April geltende Vereinbarung vom 15. März 2004 (Gesamttagessatz 215,44 EUR)) lief jedoch - nach Verlängerung der individuellen Kostenzusage durch den LWV Württemberg-Hohenzollern mit Schreiben vom 27. Dezember 2004 - mit dem 30. Juni 2005 aus, ohne dass zwischenzeitlich eine weitere für den Heimträger und den Träger der Sozialhilfe verbindliche Verlängerung vereinbart oder eine neuerliche Vereinbarung über die Fortsetzung des Modellversuchs in der Person des Antragstellers geschlossen worden wäre.

Der von Seiten des Antragsgegners zugestandene Hilfebedarf entsprechend den vor dem Modellversuch gewährten Sozialhilfeleistungen ist nicht Gegenstand des Begehrens des Antragstellers im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Er möchte vielmehr erreichen, dass der Antragsgegner darüber hinaus ab 1. Juli 2005 ein Leistungsentgelt von insgesamt kalendertäglich 215,44 EUR übernimmt. Der Antragsteller vermag indessen nicht zu behaupten, dass er seit 1. Juli 2005 seitens des Heimträgers einer kalendertäglichen Entgeltforderung in Höhe von 215,44 EUR ausgesetzt sei; er tut es auch nicht. Sonach kann er sich jedenfalls derzeit unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt gegenüber dem Antragsgegner eines Vergütungsübernahmeanspruchs von 215,44 EUR berühmen; diesbezüglich fehlt es an seiner Antragsbefugnis. Dasselbe gilt im Übrigen hinsichtlich des im ersten Hilfsantrag auf 215,44 EUR bezifferten "Werts" der Betreuungsleistungen; denn auch insoweit gilt, dass eine Grundlage für eine derartige Eingrenzung des dem Heimträger zustehenden Leistungsentgelts zum gegenwärtigen Zeitpunkt von vornherein nicht besteht.

2. Mit dem höchst hilfsweise gestellten Antrag, den Antragsgegner zur Übernahme der Kosten der Unterbringung und Betreuung im Umfang der bis zum 30. Juni 2005 erfolgten Leistungen zu verpflichten, hat der Antragsteller ebenfalls keinen Erfolg. Zwar erscheint es denkbar, dass trotz der Beschränkung des Leistungsangebots auf die Hilfebedarfsgruppen und Leistungstypen in dem - zwischen den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe und den kommunalen Spitzenverbänden auf Landesebene mit den Trägern der Einrichtungen auf Landesebene bzw. deren Vereinigungen geschlossenen - Rahmenvertrag nach § 93d Abs. 2 BSHG, § 79 Abs. 1 SGB XII vom 15. Dezember 1998 (in der aktualisierten Fassung vom 25. November 2003) ein darüber hinausgehender individueller Anspruch des Hilfebedürftigen auf Eingliederungshilfe besteht. Dies kommt in Betracht, wenn sich der Träger der Sozialhilfe - wie oben unter 1. bereits ausgeführt - zur Erfüllung seiner Hilfeverpflichtung Dritter bedient, indem er die Hilfe durch Übernahme der Kosten leistet, die dem Hilfebedürftigen infolge der Inanspruchnahme der Dienste eines Dritten (hier der Einrichtung der Beigeladenen) im Rahmen der stationärer Hilfe nach § 13 Abs. 1 SGB XII entstehen. Denn durch eine solche Konstellation - "sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis" - wird der im Sozialhilferecht geltende Bedarfsdeckungsgrundsatz nicht aufgehoben. Das bedeutet, dass Inhalt und Beschränkungen der Vereinbarung zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Einrichtungsträger den Anspruch des Betroffenen auf Eingliederungshilfe, die den sozialhilferechtlich anzuerkennenden Hilfebedarf deckt, grundsätzlich nicht berühren (vgl. nochmals BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 a.a.O.). Der Anspruch des Antragstellers aus § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII besteht in dem Umfang, der infolge der Behinderung notwendig ist, um die Ziele der Eingliederungshilfe zu erreichen.

Es fehlt aber im konkreten Fall jedenfalls am Vorliegen eines Anordnungsgrundes, also an der Notwendigkeit einer gerichtlichen Eilentscheidung, weil der Antragsteller auch ohne eine solche Erntscheidung gegen die Beigeladene weiterhin Anspruch auf eine bedarfsgerechte Betreuung hat. Der Antragsteller befindet sich seit dem April 1981 in der Einrichtung B. Haus F. der Beigeladenen. Für den dortigen Aufenthalt besteht ein am 16. Februar/13. März 1982 zustande gekommener Heimvertrag. Nach dessen § 4.1 hat die Beigeladene im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Betreuung, Förderung, Versorgung und Beschäftigung des Antragstellers übernommen; dabei richten sich Art und Umfang der Leistungen nach der "Pflegesatzvereinbarung für Einrichtungen der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg" (vgl. § 4.2 des Heimvertrages). Diese vertragliche Regelung gilt gegenwärtig mit der Maßgabe, dass die Bestimmungen des oben genannten Rahmenvertrages nach § 93d Abs. 2 BSHG, § 79 Abs. 1 SGB XII Gegenstand des Leistungsumfangs sind.

Die vorgenannte Verpflichtung der Beigeladenen besteht nach wie vor, da die unter dem 28. Mai 2005 ausgesprochene Kündigung unwirksam ist. Kündigungsgründe im Sinne des § 11.2 des Heimvertrages liegen nicht vor. Eine Veränderung des geistigen oder gesundheitlichen Zustandes des Antragstellers, die eine sachgerechte Behandlung und Pflege nicht mehr möglich macht, wird von niemandem behauptet und ergibt sich auch nicht aus den vorliegenden Akten. Ein schwerwiegender Verstoß gegen die Heimordnung ist ebenfalls nicht ersichtlich. Ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne des § 11.2.3 kann jedenfalls nicht im Scheitern oder in der Verzögerung von Vertragsverhandlungen der Verbände der Einrichtungsträger mit den Trägern der Sozialhilfe und den kommunalen Spitzenverbänden gesehen werden. Eine solche Auslegung widerspräche den für den Heimvertrag geltenden Schutzvorschriften des Heimgesetzes. Nach § 9 HeimG sind Vereinbarungen im Heimvertrag, die von den Vorschriften der §§ 5 bis 8 HeimG abweichen, unwirksam (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2004 - 6 B 70/03 - (JURIS)). Damit ist entsprechend § 8 Abs. 3 HeimG eine Kündigung wegen fehlender Finanzierung besonderer Leistungen (so aber die Begründung der Kündigung) nicht zulässig.

Die Unwirksamkeit der Kündigung beruht auch darauf, dass der Heimvertrag bei Empfängern von Leistungen nach SGB XII nach Art, Inhalt und Umfang nur solche Leistungen und Entgelte enthalten darf, die den Vereinbarungen entsprechen, die aufgrund des Zehnten Kapitels des SGB XII geschlossen worden sind (§ 5 Abs. 6 Satz 1 HeimG (Fassung durch Art. 17 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 a.a.O.)). Der Heimträger hat demnach keinen Anspruch gegenüber dem Heimbewohnern auf höhere Entgelte als in den allgemeinen Vereinbarungen mit den Trägern der Sozialhilfe enthalten. Mithin kann er seine Unzufriedenheit mit den bestehenden Rahmenvereinbarungen nicht zum Anlass oder Grund einer Kündigung nehmen.

Eine vertragliche oder einseitige Erhöhung des geschuldeten Entgelts des Antragstellers mit der von der Beigeladenen gegebenen Begründung scheidet ebenfalls aus. Denn nach § 7 Abs. 5 HeimG setzt auch ein solches Erhöhungsverlangen - wie bereits oben unter 1. dargestellt - voraus, dass das verlangte erhöhte Entgelt den Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des SGB XII entspricht. § 7 Abs. 6 HeimG bestimmt darüber hinaus, dass eine Kündigung des Heimvertrages zum Zwecke der Erhöhung des Entgelts ausgeschlossen ist. Diese Regelungen, die von der Beigeladenen wegen § 9 HeimG beachtet werden müssen, sollen gewährleisten, dass die Auseinandersetzung über die Höhe von Entgelten und insbesondere über die Einführung neuer Leistungstypen nicht im Einzelfall mit dem hilfebedürftigen Bewohner geführt wird. Der Hilfeempfänger hat vielmehr grundsätzlich Anspruch auf die tatsächliche Leistung des Einrichtungsträgers; es ist Sache dieses Trägers sowie seiner Verbände, hierfür die zutreffenden allgemeinen Vereinbarungen zu schließen oder notfalls gerichtlich zu erzwingen (vgl. hierzu nur BVerwGE 94, 202 ff.; 108, 56 ff; OVG Lüneburg FEVS 51, 312 ff; VG Hannover, Beschluss vom 29. Dezember 2004 - 7 B 4953/04 - (unveröffentlicht)).

Andererseits ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Satz 1 HeimG, dass der Heimträger im Rahmen seiner Möglichkeiten verpflichtet ist, seine Leistungen einem erhöhten oder verringertem Betreuungsbedarf der Bewohner anzupassen; der Rahmen des dem Heimträger hiernach Möglichen wird dabei maßgeblich von der jeweiligen Ausstattung des Heims bestimmt, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, ob die zur veränderten Betreuung erforderlichen Leistungen bereits vorgehalten werden (vgl. Bundesgerichtshof NJW 2005, 147, 148). Die Frage, ob eine entsprechende Entgelterhöhung gegenüber den Kostenträger durchgesetzt werden kann, beantwortet § 7 Abs. 5 HeimG wiederum dahingehend, dass dies nur möglich ist, soweit das erhöhte Entgelt den Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des SGB XII entspricht.

Aus diesem System ergibt sich klar, dass die Frage der Vergütung zum Schutz des Heimbewohners von der Frage seines individuellen Hilfeanspruches abgekoppelt ist und dass die Heimträger sowie ihre Verbände gehalten sind, erhöhte Aufwendungen, die nicht den bestehenden Rahmenvereinbarungen oder allgemeinen Verträgen entsprechen, in die Verhandlungen nach § 75 ff. SGB XII einzubringen. Weiter ergibt sich aus diesem System, dass der Einrichtungsträger auch dem Träger der Sozialhilfe gegenüber verpflichtet ist, sich an die Regeln der §§ 75 ff. SGB XII zu halten und nicht parallel zu dort laufenden Verhandlungen Einzelfallregelungen erzwingen darf, die letztlich die Vertragsverhandlungen beeinflussen (vgl. nochmals VG Hannover, Beschluss vom 17. Februar 1995 a.a.O.). Damit besteht bis zum Abschluss von anders lautenden Vereinbarungen zugunsten der Beigeladenen keine Rechtsgrundlage für ein Erhöhungsverlangen gegenüber dem Antragsteller; ein solches hat sie auch tatsächlich - wie bereits oben unter 1. ausgeführt - nicht gestellt. Vielmehr ist die Beigeladene auf das Verfahren nach dem Zehnten Kapitel des SGB XII zu verweisen. Der Antragsteller kann dagegen weiterhin die für seinen Fall erforderliche Betreuung und Förderung aufgrund des bestehenden Heimvertrages verlangen; dass die Ausstattung des B. Hauses seinem Betreuungsbedarf nicht entspräche, haben weder er noch die Beigeladene geltend gemacht. Damit ist aber auch sein sozialhilferechtlicher Bedarf gedeckt (vgl. zu einem vergleichbaren Fall BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1994 - 5 C 28/91 - (insoweit in BVerwGE 97, 53 ff. nicht abgedruckt)).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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