L 4 KR 1213/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 263/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 1213/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung der Kosten für die Hautpflegemittel "Eucerin 5% Urea Gesichtscreme" (im Folgenden: Eucerin-Creme) und "Eucerin 3% Urea Emulsion" (im Folgenden: Eucerin-Emulsion) sowie die zukünftige Gewährung dieser Mittel als Sachleistung streitig.

Der am 1925 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Er leidet an einer generalisierten Schuppung der äußeren Haut bei angeborener Ichthyosis vulgaris. Deshalb verwendet der Kläger seit vielen Jahren die Eucerin-Creme und -Emulsion, durch die eine Besserung der Hautsymptomatik und eine Linderung der Krankheitsbeschwerden erreicht werden konnte. Diese Mittel bezog der Kläger auf Kassenrezept über Apotheken zu Lasten der Beklagten. Herstellerfirma der genannten Eucerin-Produkte ist die Beiersdorf AG, die die Mittel nach ihrer Auskunft vom 28. Januar 2003 in dem Verfahren S 8 KR 2610/02 ausschließlich in Apotheken vertreibt. Sie sind weder als Arzneimittel registriert noch als solche zugelassen. Es handelt sich um eine medizinische Öl-in-Wasser-Emulsion, die der Haut aktiv Urea zuführt und so die Fähigkeit erhöht, Feuchtigkeit zu binden. Die Öl-in-Wasser-Emulsion wirkt intensiv befeuchtend und schützend und vermindet damit den übermäßigen Verlust an Feuchtigkeit. Die Gesichtscreme ist zur täglichen Pflege bei trockener, spannender, rauer und schuppiger Gesichtshaut indiziert, auch zur therapiebegleitenden Pflege, beispielsweise bei Neurodermitis und Psoriasis, die entsprechende Lotion zur täglichen Pflege bei trockener, rauer und gespannter Haut sowie auch zur therapiebegleitenden Pflege, beispielsweise bei Neurodermitis und Psoriasis.

Anlässlich der Vorlage eines Rezepts der Dres. M. vom 30. September 2002 u.a. über Eucerin-Creme und -Emulsion in der R.-Apotheke in W. wurde von dortiger Seite die Auffassung vertreten, es handle es sich insoweit nicht um Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden könnten. Nach Rücksprache mit der Beklagten bestätigte diese dem Kläger gegenüber mit Bescheid vom 16. Oktober 2002 und Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2002 die getroffene Einschätzung. Das anschließende Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Mannheim (S 8 KR 2610/02) endete mit einer beiderseitigen Erledigungserklärung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2003.

Mit am 10. Oktober 2003 beim SG eingegangenem Schriftsatz vom 08. Oktober 2003 beantragte der Kläger die Wiederaufnahme jenes Verfahrens (S 8 KR 2904/03) und führte zur Begründung aus, zwischenzeitlich einer Therapieempfehlung der Hautklinik im Universitätsklinikum Heidelberg (Hautklinik) gefolgt zu sein und die dort verordneten Rezepturarzneimittel eingesetzt zu haben. Dabei habe er jedoch die Erfahrung gemacht, dass die Eucerin-Produkte in Qualität und Wirkung wesentlich besser seien. Diese würden von der Haut besser und schneller aufgenommen und fetteten dadurch nicht so nach. Im Gegensatz zu den industriell hergestellten Eucerin-Produkten seien die Rezepturen durch die Einzelherstellung auch Qualitätsschwankungen ausgesetzt. Die Anwendung der in Flaschen und Tuben abgegebenen Eucerin-Produkte mit ihren feinen Öffnungen sei zudem praktischer und dadurch auch sparsamer im Gebrauch. Mit drei Monaten sei die Haltbarkeit der Rezepturen im Übrigen sehr kurzfristig. Auch ein Vergleich der Kosten zeige letztlich keinen Vorteil zu Gunsten der Rezepturen. Die Wiederaufnahmeklage S 8 KR 2904/03 nahm der Kläger am 21. Oktober 2003 zurück und beantragte gleichzeitig, seinen Klageschriftsatz vom 08. Oktober 2003 als Antrag auf Übernahme der Kosten der Eucerin-Produkte zu behandeln. Dieser Antrag ist Ausgangspunkt des vorliegenden Rechtsstreits.

Mit Bescheid vom 05. November 2003 lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten für die streitige Eucerin-Creme und die -Emulsion mit der Begründung ab, hierbei handle es sich nicht um Arzneimittel im Sinne der GKV. Dieser Beurteilung stehe nicht entgegen, dass die als medizinische Körperpflegemittel deklarierte Creme und Emulsion von seinem Arzt verordnet worden seien. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und verwies zur Begründung auf seinen Schriftsatz vom 08. Oktober 2003 in dem Verfahren S 8 KR 2904/03. Mit Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten gebildeten Widerspruchsausschusses vom 21. Januar 2004 wurde der Widerspruch unter Hinweis auf § 31 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) zurückgewiesen, wonach zum Leistungsumfang der GKV nur apothekenpflichtige Arzneimittel gehörten. Die Eucerin-Produkte seien keine Arzneimittel, sondern Körperpflegeartikel; diese könnten zwar in jeder Apotheke erworben werden, gleichwohl seien sie nicht apothekenpflichtig. Einer Kostenübernahme stehe auch Buchstabe F Nr. 17.1c der Richtlinien über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (AMR) entgegen.

Dagegen wandte sich der Kläger mit seiner am 29. Januar 2004 beim SG Mannheim erhobenen Klage, zu deren Begründung er auf die Vorprozesse und insbesondere erneut auf seinen Schriftsatz vom 08. Oktober 2003 in dem Verfahren S 8 KR 2904/03 verwies, auf dessen Inhalt die Beklagte in ihren Bescheiden nicht eingegangen sei. Für ihn handle es sich bei den streitigen Mitteln nicht um reine Körperpflegemittel, diese gehörten vielmehr zur ärztlichen Therapie. Von 1994 bis August 2002 habe die Beklagte die Kosten auch anstandslos übernommen. Auf die AMR könne sie sich nicht mehr stützen, nachdem der Gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (GBA) mit Beschluss vom 16. März 2004 die AMR geändert und seine Erkrankung unter dem Begriff hyperkeratotische Ekzeme unter Buchst F Nr. 16.4.34 in die Ausnahmen aufgenommen habe. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten und unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunktes entgegen. Mit Urteil vom 02. Dezember 2004 wies das SG die Klage ab. In der Rechtsmittelbelehrung ist ausgeführt, dass den Beteiligten gegen dieses Urteil die Berufung nur zustehe, wenn sie nachträglich zugelassen werde. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das dem Kläger am 10. Dezember 2004 mit Übergabe-Einschreiben gegen Rückschein zugestellte Urteil verwiesen.

Dagegen hat der Kläger am 10. Januar 2005 schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Die ebenfalls eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (L 4 KR 95/05 NZB) nahm er nach richterlichem Hinweis auf die Zulässigkeit der Berufung wieder zurück. Zur Begründung macht er geltend, erstmals Anfang der 90er Jahre im Rahmen einer Kur mit Urea Gesichtscreme und Urea Emulsion behandelt worden zu sein, wobei eine Linderung der Krankheitsbeschwerden eingetreten sei. In der Folgezeit habe die Beklagte die Kosten der Eucerin-Präparate stets übernommen. Die im Anschluss an das Verfahren S 8 KR 2610/02 seitens der Hautklinik verordneten Rezepturen seien weniger wirkungsvoll und teurer gewesen als die Eucerin-Produkte, die lediglich EUR 14,60 (Gesichtscreme) bzw. EUR 14,50 (Emulsion) kosteten, während die von der Hautklinik verordneten Salben Kosten in Höhe von EUR 87,51 verursacht hätten. § 27 SGB V gebiete es, ihm die streitigen Präparate zur Verfügung zu stellen; andernfalls werde dem dort geregelten Anspruch auf Versorgung mit Medikamenten zur Linderung von Beschwerden nicht Rechnung getragen. Ein Anspruch auf diese Mittel ergebe sich auch aus den AMR, nachdem unter Buchstabe F Nr. 16.4.34 ausdrücklich erwähnt sei, dass salizylsäurehaltige Zubereitungen in der Dermatotherapie, auch wenn sie nicht als Medikamente zugelassen seien, verordnet werden dürften. Er legte verschiedene Unterlagen vor, darunter in Kopie auch Quittungen der R.-Apotheke über seit 2002 bezogene Eucerin-Creme und -Emulsion.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 02. Dezember 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 05. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Januar 2004 zu verurteilen, ihm EUR 285,00 zuzüglich fünf vom Hundert Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu erstatten sowie ihm zukünftig Eucerin 3% Urea Emulsion und Eucerin 5% Urea Gesichtscreme zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig und verweist darauf, dass für sie in der Vergangenheit nicht ersichtlich gewesen sei, dass die behandelnden Allgemeinärzte zu ihren Lasten Präparate verordnet hätten, die nicht Gegenstand des Leistungskatalogs der GKV seien. Ein Anspruch auf Versorgung mit den Eucerin-Präparaten bestehe nicht, da es sich hierbei nicht um Arzneimittel handle; zudem seien diese auch nicht verschreibungspflichtig. Eine andere Beurteilung rechtfertige sich auch nicht aus Buchstabe F Nr. 16.4.34 der AMR, da Gegenstand dieser Regelungen lediglich die Frage sei, welche apothekenpflichtigen, jedoch nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel ausnahmsweise im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung verordnet werden können. Hingegen rechtfertigten es diese Ausnahmeregelungen nicht, im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nicht zugelassene Präparate zu verordnen.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der beigezogenen Akten der Verfahren S 8 KR 2610/02, S 8 KR 2904/03, S 5 KR 263/04, L 4 KR 95/05 NZB sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig. Die Berufung bedurfte insbesondere nicht der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch den Senat. Denn im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG betrifft die Berufung, mit der der Kläger auch die zukünftige Gewährung der streitigen Eucerin-Präparate als Sachleistung begehrt, wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr. Damit war die Berufung zulässig, ohne dass es gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der genannten Regelung auf den Wert des Beschwerdegegenstandes ankommt. Hingegen ist die Berufung des Klägers nicht begründet.

Das SG hat die Klage vielmehr zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 05. November 2003 in unveränderter Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Januar 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger die im Streit stehende Eucerin-Gesichtscreme und die -Emulsion als Sachleistung zur Verfügung zu stellen. Dementsprechend ist sie auch nicht verpflichtet, dem Kläger im Hinblick auf § 13 Abs. 3 SGB V die Kosten zu erstatten, die ihm dadurch entstanden sind, dass er sich die entsprechenden Mittel auf eigene Rechnung selbst beschafft hat.

Anspruchsgrundlage für das geltend gemachte Sachleistungsbegehren ist § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Danach haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Nach Satz 2 dieser Regelung umfasst die Krankenbehandlung nach Nr. 3 u.a. die Versorgung mit Arzneimitteln.

Bei den vorliegend im Streit stehenden Eucerin-Produkten handelt es sich jedoch nicht um Arzneimittel im krankenversicherungsrechtlichen Sinne. Der Begriff des Arzneimittels wird im SGB V zwar nicht selbst erläutert, doch handelt es sich nach der Definition des Arzneimittelgesetzes (AMG), die im Wesentlichen mit dem allgemeinen Sprachgebrauch übereinstimmt, dabei um Substanzen, deren bestimmungsgemäße Wirkung darin liegt, Krankheitszustände zu erkennen, zu heilen, zu bessern, zu lindern oder zu verhüten. Die bestimmungsgemäße Wirkung der in Rede stehenden Produkte liegt jedoch nicht in der Beeinflussung von Krankheitszuständen. Wie der Auskunft der Firma Beiersdorf vom 28. Januar 2003 in dem Verfahren S 8 KR 2610/02 zu entnehmen ist, dienen die Eucerin-Creme und die -Emulsion vielmehr der täglichen Pflege bei trockener, rauer und gespannter Haut, und die Gesichtscreme zusätzlich auch bei schuppiger Gesichtshaut. Demnach handelt es sich bei den in Rede stehenden Eucerin-Produkten ihrem Verwendungszweck nach vorrangig um Hautpflegemittel, nicht aber um Arzneimittel. Diesen vorrangigen Zweck verlieren sie auch nicht dadurch, dass sie bei bestimmten Hauterkrankungen zur Pflege der Haut auch zu therapeutischen Zwecken eingesetzt werden können, wie dies nach der Auskunft der Firma Beiersdorf AG insbesondere bei Neurodermitis und Psoriasis in Betracht kommt. Da lediglich Arzneimittel, nicht aber Hautpflegemittel zum Leistungsspektrum der GKV gehören, ist die Beklagte nicht verpflichtet dem Kläger die fraglichen Mittel als Sachleistung zu gewähren.

Eine Leistungspflicht der Beklagten ließe sich auch dann nicht begründen, wenn man die Arzneimitteleigenschaft im Hinblick auf die besondere krankheitslindernde Wirkung der streitigen Präparate bejahen wollte. Denn der Anspruch auf Versorgung mit Arzneimitteln ist gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V begrenzt auf apothekenpflichtige Arzneimittel, d.h. solche, die nach dem Arzneimittelrecht ausschließlich über Apotheken vertrieben werden dürfen (§§ 43ff AMG), soweit diese nicht nach § 34 SGB V oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V ausgeschlossen sind. Apothekenpflichtig sind die streitigen Präparate jedoch nicht. Vielmehr hat die Herstellerfirma lediglich als Vertriebsweg die Apotheken gewählt. Eine Apothekenpflichtigkeit wird durch diese unternehmerische Entscheidung der Firma Beiersdorf AG nicht begründet. Darüber hinaus sind Arzneimittel nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) aber auch nur dann Gegenstand der Leistungspflicht der GKV, wenn diese über eine arzneimittelrechtliche Zulassung verfügen (vgl. zuletzt Urteil vom 04. Juli 2005 - B 1 KR 101/04 B m.w.N.). Eine solche liegt jedoch weder für die Eucerin-Creme noch die Eucerin-Emulsion vor, so dass die begehrte Kostenübernahme durch die Beklagte auch unter diesem Gesichtspunkt ausscheidet.

Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht im Hinblick auf die vom Kläger herangezogene Regelung der AMR. Denn diese erweitert lediglich die Verordnungsfähigkeit bestimmter von der Versorgung grundsätzlich ausgeschlossenen apothekenpflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel. Da die in Rede stehenden Eucerin-Produkte jedoch nicht apothekenpflichtig sind, fallen sie bereits von vornherein nicht unter die herangezogene Ausnahmeregelung, so dass der Kläger auch aus der Ergänzung der AMR durch den Beschluss des GBA vom 16. März 2004 keine für sich günstigere Entscheidung ableiten kann.

Darauf, dass die streitigen Eucerin-Produkte im Falle des Klägers zu einer Linderung der Beschwerden führen und daher zur Behandlung einer Erkrankung zur Anwendung gelangen, kommt es letztlich nicht an. Denn vom Leistungsspektrums der GKV werden nicht voll umfänglich alle Mittel erfasst, von denen im Sinne einer Linderung von Beschwerden positive Wirkungen ausgehen. Vor diesem Hintergrund konnte auch unerörtert bleiben, ob eine Kostenerstattung für die seit Ende 2002 selbst beschafften Präparate schon deshalb ausscheidet, weil dem jeweiligen Erwerb (wohl) keine ärztliche Verordnung vorausgegangen ist.

Die Berufung konnte nach alledem keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
Rechtskraft
Aus
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