Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KA 7773/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 415/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 19.12.2005 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes (durch einstweilige Anordnung) die Eintragung in das Arztregister als Facharzt für Allgemeinmedizin.
Der 1967 geborene Beschwerdeführer wurde am 16.12.1997 als Arzt approbiert. Seit Dezember 2000 betreibt er eine privatärztliche Praxis in U ... Außerdem nimmt er am organisierten Notfalldienst der Ulmer Ärzteschaft teil.
Am 24.10.2000 erteilte die Bezirksärztekammer Süd-Württemberg dem Beschwerdeführer ein Zeugnis über die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Praktischer Arzt"; er habe die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin entsprechend der Richtlinie 86/457/EWG vom 15.9.1986 in der Fassung der Richtlinie 93/16/EWG vom 5. 14 1993 (Abl.EG Nr. L 165 vom 7.7.1993) abgeschlossen. Mit Urkunde vom 13.7.2005 wurde ihm (ebenfalls) von der Bezirksärztekammer Süd-Württemberg die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Facharzt für Allgemeinmedizin" erteilt, weil er am 24.10.2000 nach dem Gesetz zur Ausführung der EG-Richtlinie über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin die Berechtigung erworben habe, die Bezeichnung Praktischer Arzt zu führen. Deshalb sei er nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes und zur Aufhebung heilberufsrechtlicher Vorschriften vom 9.6.2004 (GBl S. 279, 280) berechtigt, die Bezeichnung Facharzt für Allgemeinmedizin zu führen.
Am 6.9.2005 beantragte der Beschwerdeführer die Eintragung ins Arztregister, was die Beschwerdegegnerin mit Bescheid vom 20.10.2005 ablehnte. Zur Begründung führte sie aus, gem. § 95a Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) sei für die Eintragung in das Arztregister die Approbation als Arzt und der erfolgreiche Abschluss entweder einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung oder einer Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet mit der Befugnis zum Führen einer entsprechenden Gebietsbezeichnung oder der Nachweis einer nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 des § 95a SGB V erworbenen Qualifikation notwendig. Auf Grund von § 95a Abs. 4 SGB 5 könne der Beschwerdeführer nicht eingetragen werden, weil er die Bezeichnung "Praktischer Arzt" entsprechend der Richtlinie des Rates der EG vom 15.9.1986 über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin (86/457/EWG) nicht - wie gesetzlich vorgesehen - bis zum 31.12.1995, sondern erst am 24.10.2000 erworben habe. Die Urkunde der Bezirksärztekammer Süd-Württemberg vom 13.7.2005 sei keine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung. Sie berechtige den Beschwerdeführer nur dazu, die Bezeichnung "Facharzt für Allgemeinmedizin" zu führen, und genüge für die Eintragung in das Arztregister nicht.
Am 3.11.2005 hat der Beschwerdeführer Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Außerdem suchte er am 2.12.2005 beim Sozialgericht Ulm um vorläufigen Rechtsschutz nach; das Sozialgericht Ulm verwies den Rechtsstreit mit Beschluss vom 6.12.2005 an das örtlich zuständige Sozialgericht Stuttgart.
Der Beschwerdeführer trug vor, er habe im Jahr 2003 telefonisch bei der zuständigen Ärztekammer nachgefragt, ob die Bezeichnung "Praktischer Arzt" in "Facharzt für Allgemeinmedizin" umgeschrieben werden und er damit an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen könne. Bei diesem Telefongespräch sei ihm gesagt worden, die Umschreibung sei künftig möglich und er könne damit auch in das Arztregister eingetragen bzw. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden. Im Vertrauen darauf habe er sich zunächst auf den Aufbau seiner privatärztlichen Praxis konzentriert und sich vornehmlich in Akupunktur, Naturheilverfahren sowie traditioneller chinesischer Medizin weitergebildet. Wegen der hohen wirtschaftlichen Anforderungen bei der Gründung bzw. dem Ausbau seiner Praxis und der ihm erteilten Auskunft habe er die Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin zunächst zurückgestellt. Da die Umsätze aber zurückgegangen seien, habe er sich im Juni 2005 sodann doch entschlossen, die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung anzustreben. Ein Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin habe ihm im Juli 2005 bei einem Telefongespräch mitgeteilt, er werde bereits im Arztregister geführt und es müsse nur noch die Facharzturkunde zum Fachgebiet Allgemeinmedizin nachgetragen werden. Im Vertrauen hierauf habe er sich sodann bemüht, den Vertragsarztsitz des Dr. P. in U. zu übernehmen. Da er sich der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung sicher gewesen sei, habe er ab 1.9.2005 dessen Praxispersonal übernommen. Bei einem weiteren Telefongespräch habe ihm die Beschwerdegegnerin allerdings eröffnet, dass er nicht im Arztregister, sondern nur im Hilfsregister geführt werde; aus der EDV sei das nicht ersichtlich gewesen. Er habe daraufhin die Eintragung in das Arztregister auf Grund der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Facharzt für Allgemeinmedizin" beantragt. Am 7.9.2005 gegen 16:00 Uhr sei ihm telefonisch die Eintragung in das Arztregister bestätigt worden, allerdings habe man das einige Zeit später wiederum telefonisch revidiert; erst jetzt sei aufgefallen, dass die Eintragung auf der Grundlage der Facharzturkunde der Bezirksärztekammer Süd-Württemberg vom 13.7.2005 nicht vorgenommen werden könne. Der Zulassungsausschuss der Beschwerdegegnerin habe seinen Antrag auf Auswahl und Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit zum Zwecke der Fortführung der Praxis des Dr. P. mit Bescheid vom 3.11.2005 abgelehnt.
Mit Bescheid vom 4.10.2005 habe ihn die Bezirksärztekammer Süd-Württemberg zur Facharztprüfung im Gebiet Allgemeinmedizin unter Auflagen zugelassen. Es sei festgestellt worden, dass ihm nach der Weiterbildungsordnung 1995 noch drei Monate allgemeinmedizinischer Weiterbildungszeit, die Ableistung eines 240-Stunden-Allgemeinkurses sowie die Erfüllung von Weiterbildungsinhalten fehlten. Man habe ihn zu der voraussichtlich am 14./19.12.2005 stattfindenden Prüfung mit der Auflage zugelassen, dass er sowohl die Absolvierung eines 80-Stunden-Allgemeinkurses als auch die Durchführung der in den Richtlinien zur Weiterbildungsordnung vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte nachweise. Das sei ihm bis zum Prüfungstermin jedoch aus tatsächlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht möglich gewesen. Insbesondere habe er seine Praxis, aus deren Erträgen er seinen Lebensunterhalt bestreite, nicht schließen können, um an den notwendigen Kursen teilzunehmen und die verlangten Weiterbildungszeiten zu erfüllen. Nach dem 31.12.2005 würde für ihn die fünfjährige Weiterbildungszeit gelten. Damit wäre er aber faktisch von der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossen, und das deshalb, weil er im Vertrauen auf die ihm erteilten Auskünfte seine Weiterbildung nicht bis zum 31.12.2005 betrieben habe.
Er habe ein Recht auf Eintragung in das Arztregister nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Hätte man ihn ordnungsgemäß beraten und keine fehlerhaften Auskünfte erteilt, hätte er rechtzeitig die notwendigen Schritte eingeleitet, um die noch fehlenden drei Monate Weiterbildungszeit bzw. die entsprechenden Kurse rechtzeitig zu absolvieren. Die Beschwerdegegnerin dürfe sich deshalb nicht auf die gesetzlichen Ausschlussfristen berufen und müsse ihn sofort in das Arztregister eingetragen. Zumindest sei sie verpflichtet, eine spätere Eintragung (nach dem 1.1.2006) auf der Grundlage einer nur dreijährigen Weiterbildungszeit (und nicht der jetzt geltenden fünfjährigen Weiterbildungszeit) vorzunehmen. Die noch fehlende Weiterbildung könne er in einem Zeitfenster von ein bis zwei Jahren neben dem Betrieb seiner Praxis absolvieren.
Schließlich werde er gegenüber Bürgern anderer EU-Mitgliedstaaten in verfassungswidriger Weise benachteiligt. Nach der Richtlinie des Rates der EG vom 15.9.1986 über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin (85/457/EWG) in der Fassung der EG-Freizügigkeits- und Anerkennungsrichtlinie (93/16/EWG) sei jeder Mitgliedstaat verpflichtet, zur Verbesserung der allgemeinmedizinischen Ausbildung bis 1.1.1991 eine zweijährige Ausbildung in Allgemeinmedizin nach sechsjährigem Studium mit dem Diplom "Praktischer Arzt" einzuführen. Dementsprechend benötigten Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten (nur) die europarechtliche Anerkennung nach § 95a Abs. 5 SGB V, während deutsche Staatsbürger gem. § 95a Abs. 1 bis 3 SGB V seit dem 1.1.1996 für die Eintragung in das Arztregister und die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung eine mindestens dreijährige - ab 1.1.2006 fünfjährige - allgemeinmedizinische Weiterbildung mit der Befugnis zum Führen der Fachgebietsbezeichnung "Allgemeinmedizin" nachweisen müssten. Mit der Verbesserung der allgemeinmedizinischen Qualifikation könne das nicht begründet werden. Vielmehr verletze die Ungleichbehandlung von EU-Bürgern und deutschen Staatsbürgern die Regelungen in Art. 12 des EG-Vertrags sowie den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG). Die ab 1.1.2006 verlangte fünfjährige Weiterbildung sei jedenfalls verfassungswidrig (dazu Kamps, Deutsches Ärzteblatt 2002, A 483 ff.).
Bei der gebotenen Interessenabwägung komme seinen Belangen auf (vorläufige) Eintragung in das Arztregister Vorrang zu. Es stünden essenzielle wirtschaftliche Interessen sowie die Existenz seiner Praxis auf dem Spiel. Außerdem könne er die nach der Weiterbildungsordnung verlangten Ausbildungsinhalte (bei dreijähriger Weiterbildungszeit) überwiegend vorweisen und das noch Fehlende in ein bis zwei Jahren nachholen. Müsste er die fünfjährige Weiterbildungszeit erfüllen, könnte er seine mit hohem finanziellen Aufwand gegründete und über einen gewissen Patientenstamm verfügende Arztpraxis nicht fortführen. In jedem Falle erfülle er die Mindeststandards der in den genannten EG-Richtlinien vorgesehenen zweijährigen Weiterbildung.
Die Beschwerdegegnerin trug vor, ein Anordnungsanspruch liege nicht vor, weil die Eintragung in das Arztregister zu Recht abgelehnt worden sei. Der Beschwerdeführer erfülle nämlich die Eintragungsvoraussetzungen des § 95a SGB V nicht. Derzeit sei der Beschwerdeführer nur wegen der Teilnahme am Notfalldienst im Hilfsregister eingetragen. Für die Abrechnung der im Notfalldienst erbrachten Leistungen habe man ihm eine speziell für notfalldiensthabende Ärzte vorgesehene Abrechnungsnummer - 62 75 XXX - zugeteilt. Die Zahl 62 sei der Platzhalter für den Bezirk Süd-Württemberg, die Zahl 75 für die Kategorie der nur im Rahmen des Notfalldienstes abrechnenden Ärzte. Für die Eintragung in das Hilfsregister werde nur die Vorlage der Approbation sowie die Bestätigung über die Teilnahme am Notfalldienst benötigt. Schon aus der dem Beschwerdeführer zugeordneten Abrechnungsnummer sei klar ersichtlich, dass nur eine Eintragung im Hilfsregister und nicht im Arztregister vorliege. Deshalb sei zweifelhaft, ob dem Beschwerdeführer die behaupteten Telefonauskünfte tatsächlich so erteilt worden seien; hierüber sei jedenfalls nichts dokumentiert. Beim Telefongespräch am 7.9.2005 hätten außerdem unabdingbar notwendige Urkunden gefehlt, weshalb jegliche Auskunft zur Eintragungsfähigkeit in das Arztregister nicht möglich gewesen wäre. Mit Schreiben vom 9.9.2005 habe man dem Beschwerdeführer mitgeteilt, welche Unterlagen er noch vorlegen müsse. Diese seien am 14.9.2005 nachgereicht worden. Am 7.9.2005 hätten Bescheinigungen bzw. Zeugnisse über bisherige Tätigkeiten und sogar noch der Eintragungsantrag gefehlt. Eine fehlerhafte Beratung liege nicht vor, weshalb sich der Beschwerdeführer auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht berufen könne. Außerdem wären ihr fehlerhafte Auskünfte der Bezirksärztekammer ohnehin nicht zuzurechnen.
Der Beschwerdeführer hätte auch die im Schreiben der Bezirksärztekammer Süd-Württemberg vom 4.10.2005 vorgesehenen Auflagen bis zum Prüfungstermin Mitte Dezember 2005, etwa durch Praxisreduzierung oder Urlaub, erfüllen können. Der Nachweis über drei Monate medizinischer Weiterbildungszeit sei gänzlich erlassen und der vorgeschriebene 240-Stunden-Allgemeinkurs auf 80 Stunden verkürzt worden. Man sei ihm damit in größtmöglichem Umfang entgegengekommen.
Die unterschiedliche Behandlung von EU-Bürgern und deutschen Staatsangehörigen verstoße nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht gegen Art. 12 des EG-Vertrags (EuGH 175/78 - slg 179, 1129; BSGE 65, 89). Im Gemeinschaftsrecht seien nur Mindeststandards festgelegt. Daneben bleibe es jedem Mitgliedstaat unbenommen, für seine Staatsangehörigen strengere Qualifikationsanforderungen vorzusehen.
Schließlich fehle auch ein Anordnungsgrund. Dem Beschwerdeführer sei zumutbar, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Seine Einkünfte erziele er derzeit aus privatärztlicher Tätigkeit. Für die Fachgruppe der Allgemeinmediziner gebe es noch offene Planungsbereiche, weshalb eine Niederlassung auch später noch erfolgen könne, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt seien.
Mit Beschluss vom 19.12.2005 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ab. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer werde mit seinem Begehren in der Hauptsache voraussichtlich unterliegen, weshalb es für den Erlass einer einstweiligen Anordnung am Anordnungsanspruch fehle. Die Beschwerdegegnerin habe zu Recht angenommen, dass die Eintragungsvoraussetzungen des § 95a SGB V nicht erfüllt seien. Die erforderliche allgemeinmedizinische Weiterbildung (§ 95a Abs. 1 bis 3 SGB V) sei nur dann nachgewiesen, wenn der Arzt nach landesrechtlichen Vorschriften zum Führen der Facharztbezeichnung für Allgemeinmedizin berechtigt sei und diese Berechtigung nach einer mindestens dreijährigen erfolgreichen Weiterbildung in Allgemeinmedizin bei zur Weiterbildung ermächtigten Ärzten und in dafür zugelassenen Einrichtungen erworben habe. Der Beschwerdeführer dürfe zwar die Bezeichnung "Facharzt für Allgemeinmedizin" führen, habe dieses Recht jedoch nicht nach einer mindestens dreijährigen Weiterbildung erworben; es sei ihm vielmehr nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes zur Aufhebung heilberufsrechtlicher Vorschriften vom 9.6.2004 (GBl. S. 279, 82) erteilt worden, nachdem er nach dem Gesetz zur Ausführung der EG-Richtlinie über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin die Berechtigung erworben habe, die Bezeichnung "Praktischer Arzt" zu führen. Auch die Voraussetzungen des § 95a Abs. 4 SGB V seien nicht erfüllt, weil dem Beschwerdeführer die zuletzt genannte Berechtigung nicht bis zum 31.12.1995 verliehen worden sei.
§ 95a SGB V sei mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) vereinbar (vgl. BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 19 S. 76 f.). Mit dieser Vorschrift sei die allgemeinmedizinische Qualifikation neu geregelt und die Richtlinie 86/457/EWG umgesetzt worden. Die Förderung der Qualität der Grundversorgung sei ein Gemeinwohlbelang, der Berufsausübungsregelungen rechtfertige. Mit Inkrafttreten des Gesundheitsstrukturgesetzes am 1.1.1993 sei klargestellt worden, dass ab dem 1.1.1995 nur noch über eine qualifizierte Weiterbildung verfügende Ärzte zuzulassen seien. Für bis zum 31.12.1994 gestellte Zulassungsanträge hätten die besonderen Weiterbildungsvoraussetzungen nicht erfüllt werden müssen, sodass für die betroffenen Ärzte weitere zwei Jahre Übergangszeit verblieben seien. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung seien damit nicht angebracht. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers rechtfertigten die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Übrigen nicht. Bei einer Folgenabwägung sei nicht erkennbar, inwieweit er schwerwiegend beeinträchtigt oder sogar in seiner Existenz bedroht wäre, müsste er die seit 1.1.2006 notwendige fünfjährige Weiterbildung absolvieren. Er betreibe seit Dezember 2000 eine Privatpraxis und habe bislang weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, wieviel Umsatz bzw. Gewinn er hieraus erziele.
Die gesetzlichen Regelungen verstießen auch nicht gegen Gemeinschaftsrecht. § 95a Abs. 5 SGB V stelle lediglich in anderen Mitgliedstaaten erworbene Befähigungsnachweise inländischen Befähigungsnachweisen gleich. Der Beschwerdeführer werde dadurch nicht benachteiligt. Die genannte Richtlinie lege im übrigen nur Mindeststandards fest und stehe einer Verschärfung der Qualifikationsanforderungen durch nationales Gesetz nicht entgegen. Das Gemeinschaftsrecht verlange nicht, eigene Staatsangehörige stets wie die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten zu behandeln (BSGE 65,89).
Auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch könne sich der Beschwerdeführer nicht berufen. Es sei bereits zweifelhaft, ob dieser für die mitgliedschaftliche Beziehung zwischen Vertragsarzt und Kassenärztlicher Vereinigung gelte. In jedem Fall könne auch mit dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch keine rechtswidrige Leistung, wie hier die Eintragung in das Arztregister ohne Erfüllung der gesetzlichen Eintragungsvoraussetzungen, verlangt werden. Schließlich habe der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch darauf, nach dem 1.1.2006 nach Absolvieren einer (nur) dreijährigen Weiterbildungszeit eingetragen zu werden. Die behauptete Telefonauskunft der Landesärztekammer aus dem Jahr 2003 wäre der Beschwerdegegnerin nicht zuzurechnen. Die Auskunft vom Juli 2005 sei nicht glaubhaft gemacht. Außerdem fehle es insoweit an der Kausalität zwischen einer etwaigen fehlerhafte Beratung und dem eingetretenen Schaden. Dieser bestünde darin, dass der Beschwerdeführer die dreijährigen Weiterbildung nicht bis 31.12.2005 abgeschlossen habe und nunmehr (ab 1.1.2006) eine fünfjährige Weiterbildung absolvieren müsse. Spätestens am 7.9.2005 habe der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben davon Kenntnis erlangt, dass die Eintragung in das Arztregister nicht wie bislang angenommen möglich sein werde. Der auf einer fehlerhaften Auskunft beruhende Irrtum hätte damit nur zwei Monate angehalten. Den Entschluss, die Weiterbildung zu Gunsten des Aufbaus der Privatpraxis zu verschieben, habe der Beschwerdeführer jedoch schon viel früher gefasst. Im September 2005 hätte er die Weiterbildung noch bis zum Jahresende abschließen können.
Schließlich fehle es auch am Anordnungsgrund, nachdem der Beschwerdeführer nur eine Existenzgefährdung behauptet, hierzu aber weder Zahlen zum Umsatz bzw. Gewinn vorgelegt habe. Deshalb sei nicht nachvollziehbar, warum er die Entscheidung in der Hauptsache nicht abwarten könne, zumal es für Allgemeinärzte noch offene Planungsbereiche gebe.
Auf den ihm am 23.12.2005 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 23.1.2006 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abhalf (Beschluss vom 25.1.2006). Er trägt vor, das Sozialgericht habe zu Unrecht angenommen, der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendige Anordnungsgrund setze schwere und unzumutbare Nachteile voraus. Es genügten wesentliche Nachteile, die auch mit wirtschaftlichen Gesichtspunkten begründet werden könnten.
Er habe Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, weil er in seinen Grundrechten bzw. in Rechten aus Art. 12 EGV verletzt werde. Es liege ein Eingriff in seine Berufsfreiheit (Art. 12 GG) vor, wenn ihm verwehrt werde, gesetzlich Krankenversicherte zu behandeln. Dafür gebe es auch keine Rechtfertigung. Insbesondere sei ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut, wie die Volksgesundheit oder die Funktionsfähigkeit des Krankenversicherungssystems, nicht gefährdet, wenn er ins Arztregister eingetragen werde, nachdem er über die in der maßgeblichen EG-Richtlinie vorausgesetzte Mindestqualifikation verfüge. Er müsse so behandelt werden, als hätte er die zur Eintragung in das Arztregister notwendige Qualifikation in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworben. Entgegen der Rechtsauffassung des Sozialgerichts könne er sich auch auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufen. Der Beschwerdegegnerin seien insoweit fehlerhafte Auskünfte der Ärztekammer zurechenbar, dass sich beide Körperschaften ihm gegenüber als Verwaltungseinheit darstellten. Dass ihm seinerzeit falsche Auskünfte erteilt worden seien, habe er glaubhaft gemacht. Es liege auch ein Anordnungsgrund vor. Ihm sei erst Anfang September 2005 mitgeteilt worden, dass eine Eintragung ins Arztregister nicht möglich sei. Zu diesem Zeitpunkt hätte er die notwendige Weiterbildung bis zum Ende des Jahres 2005 nicht abschließen können, da keineswegs nur noch wenige Teile gefehlt hätten. Das gelte etwa für die noch durchzuführenden Sonographien, Spirographien und Rektoskopien, wofür ein erheblicher Zeitaufwand notwendig sei. Er hätte hierfür seine Praxis schließen müssen und wäre finanziell ruiniert gewesen. Die Entwicklung seines Geschäftskontos zeige, dass er im Dezember 2005 unmittelbar vor der Insolvenz gestanden habe, die er nur durch Aufnahme eines Kredits von 20.000,- EUR habe abwenden können. Mittlerweile sei ihm die Übernahme eines weiteren Vertragsarztsitzes in U. (Facharzt für Allgemeinmedizin Sch.) angeboten worden.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 19.12.2005 aufzuheben und der Beschwerdegegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn vorläufig in das Arztregister als Allgemeinarzt einzutragen,
hilfsweise,
der Beschwerdegegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn später, gegebenenfalls nach dem 1.1.2006, in das Arztregister einzutragen, sofern er eine (nur) dreijährige Weiterbildungszeit nach der Weiterbildungsordnung 1995 nachweise.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie trägt vor, es fehle am Anordnungsanspruch, weil der Beschwerdeführer in der Hauptsache offensichtlich unterliegen werde. Auf die so genannte "Inländerdiskriminierung" könne er sich nicht mit Erfolg berufen (vgl. BSGE 65,89). Der Beschwerdeführer sei auch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 12 GG verletzt. Vorliegend gehe es um Berufsausübungsregelungen (so BSG, a. a. O.), die bereits dann rechtmäßig seien, wenn sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls, hier die Förderung der Qualität ärztlicher Grundversorgung, gerechtfertigt seien. Durch die Regelung in § 95a SGB V werde der Beschwerdeführer nicht von der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossen; er habe es in der Hand, die Eintragung in das Arztregister nach neuem Recht zu erreichen. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch sei vorliegend nicht anwendbar. Davon abgesehen bestehe zwischen ihr und der Ärztekammer keine Funktionseinheit, da diese kein Sozialleistungsträger sei. Etwaiges Fehlverhalten der Ärztekammer könnte ihr daher nicht zugerechnet werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beschwerdegegnerin, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, die beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen.
Gem. § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des § 86 b Abs. 1 SGG (Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage) nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist zum einen ein Anordnungsgrund. Darunter ist die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung zu verstehen. Dem Antragsteller muss es unzumutbar sein, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Darüber hinaus muss ein Anordnungsanspruch vorliegen, also die offensichtliche Zulässigkeit und Begründetheit einer in der Hauptsache erhobenen Klage - wobei bei der Prüfung ein strenger Maßstab anzulegen ist (BSG SozR 3-1780 § 123 Nr. 1). Daran fehlt es hier, weshalb offen bleiben kann, ob auch ein Anordnungsgrund vorläge und es zulässig wäre, die Entscheidung in der Hauptsache im Wege des vorläufige Rechtsschutzes zumindest zeitweilig vorwegzunehmen. Der Kläger erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung in das Arztregister nicht und kann den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf Gemeinschafts- oder Verfassungsrecht stützen.
Gem. § 95a Abs. 1 SGB V (§ 3 Ärzte-ZV) setzt die Eintragung in das Arztregister neben der Approbation als Arzt (Nr. 1) den erfolgreichen Abschluss entweder einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung oder einer Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet mit der Befugnis zum Führen einer entsprechenden Gebietsbezeichnung oder den Nachweis einer gemäß § 95a Abs. 4 und 5 SGB V anerkannten Qualifikation (Nr. 2) voraus. Nach § 95a Abs. 2 SGB V ist eine allgemeinmedizinische Weiterbildung nachgewiesen, wenn der Arzt nach landesrechtlichen Vorschriften zum Führen der Facharztbezeichnung für Allgemeinmedizin berechtigt ist und diese Berechtigung nach einer mindestens dreijährigen – seit 1.1.2006 fünfjährigen – erfolgreichen Weiterbildung in der Allgemeinmedizin bei zur Weiterbildung ermächtigten Ärzten und in dafür zugelassenen Einrichtungen erworben hat. Die allgemeinmedizinische Weiterbildung muss gem. § 95a Abs. 3 SGB V unbeschadet ihrer mindestens dreijährigen bzw. ab 1.1.2006 fünfjährigen Dauer inhaltlich mindestens den Anforderungen der Richtlinie des Rates der EG vom 15.9.1986 über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin (86/457/EWG) entsprechen und mit dem Erwerb der Facharztbezeichnung für Allgemeinmedizin abschließen. Schließlich sieht § 95a Abs. 4 SGB V vor, dass die Eintragungsvoraussetzungen auch erfüllt sind, wenn der Arzt auf Grund von landesrechtlichen Vorschriften zur Ausführung der genannten EG-Richtlinie bis zum 31.12.1995 die Bezeichnung "Praktischer Arzt" erworben hat.
Danach kann der Beschwerdeführer in das Arztregister nicht eingetragen werden. Die in § 95a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB V geforderte allgemeinmedizinische Weiterbildung kann er, wie das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt hat, nicht vorweisen. Ebenso wenig hat er die Bezeichnung "Praktischer Arzt" bis zum 31.12.1995 erworben (§ 95a Abs. 4 SGB V); darüber herrscht unter den Beteiligten auch kein Streit.
Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers gegen die Gültigkeit der in § 95a SGB V festgelegten Voraussetzungen für die Eintragung in das Arztregister und damit auch für die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung sind nicht berechtigt. Das Sozialgericht hat hierzu unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 19; vgl. auch BSG, Urt. v. 12.12.2000, - B 6 KA 26/00 R -, SozR 3-2500 § 95a Nr. 2) ebenfalls zutreffend dargelegt, dass die Regelung insbesondere mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist; auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss kann der Senat verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Insbesondere ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der nationale Gesetzgeber sich nicht mit den in der Richtlinie des Rates der EG vom 15.9.1986 (a. a. O.) festgelegten Mindestanforderungen an die spezifische Weiterbildung in der Allgemeinmedizin begnügt, sondern für deutsche Staatsangehörige strengere Regelungen getroffen, namentlich eine längere und eingehendere Weiterbildung vorgeschrieben hat. Die Entscheidung hierüber liegt in seinem gesetzgeberischen Ermessen und ist nicht schon wegen der Verschärfung der gemeinschaftsrechtlichen Standards unverhältnismäßig. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die vorgeschriebene Weiterbildung die Berufsfreiheit der Ärzte übermäßig beschneiden würde. Vielmehr handelt es sich um durch vernünftige Gründe des allgemeinen Wohls, nämlich der Förderung der Qualität ärztlicher Grundversorgung, gerechtfertigte Regelungen zur ärztlichen Berufsausübung (vgl. auch etwa LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.9.1999, - L 11 KA 69/99 -).
Ein Verstoß gegen die genannte EG-Richtlinie liegt nicht vor. Diese schriebt nur einen Mindeststandard vor und steht einer Erweiterung der dort festgelegten Qualifikationsanforderungen durch nationales Gesetz nicht entgegen. Im Auseinanderfallen der innerstaatlichen Qualifikationsanforderungen und der in anderen Mitgliedsstaaten gestellten Anforderungen für den Erwerb eines Nachweises i. S. d. § 95a SGB V liegt weder ein Verstoß gegen Art. 12 EGV noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Insoweit liegt ein die Ungleichbehandlung rechtfertigender Umstand schon darin, dass der Beschwerdeführer einen Befähigungsnachweis nach Gemeinschaftsrecht nicht erworben hat (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.). In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist auch geklärt, dass Gemeinschaftsrecht nicht vorschreibt, die eigenen Staatsangehörigen stets wie die Staatsangehörigen anderer Mitgliedsstaaten zu stellen (BSG, Urt. v. 18.5.1989, 6 RKa 6/88 -, BSGE 65,89, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geht ins Leere, weil dieser nach der Rechtsprechung des Senats vorliegend nicht anwendbar ist vgl. etwa Beschluss v. 9.3.2004, - L5 KA 100/04 ER-B - unter Hinweis auch auf LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20. September 2000, - L 11 KA 16/00 -). Denn der Herstellungsanspruch wurde ungeachtet seiner dogmatischen Grundlegung im einzelnen jedenfalls für das Rechtsverhältnis zwischen Sozialleistungsträgern und Sozialleistungsempfängern auf dem Gebiet der sozialen Versorgungssysteme entwickelt (vgl. dazu auch § 11 Sozialgesetzbuch Erstes Buch, SGB I); er richtet sich im Wesentlichen auf eine Haftung der Sozialleistungsträger für rechtswidriges vorangegangenes Verhalten, durch das die Entstehung gesetzlicher Ansprüche ganz oder teilweise vereitelt worden ist, oder schneidet die Berufung des Leistungsträgers (etwa) auf die Versäumung von Fristen ab (vgl. KassKomm-Seewald, SGB I Vor §§ 38-47 Rn. 33). Die Zulassung eines Arztes zur vertragsärztlichen Versorgung oder (hier) die dafür notwendige Eintragung in das Arztregister (§ 95 Abs. 2 SGB V) hingegen betrifft einen Statusakt, der den Vertragsarzt mit Rechten und Pflichten im System der gesetzlichen Krankenversicherung mit Wirkung gegenüber allen in den Zulassungsgremien vertretenen Körperschaften ausstattet (vgl. § 95 Abs. 3 SGB V). Mit der Gewährung von Sozialleistungsansprüchen bzw. mit sozialen Rechten nach § 11 SGB I ist das schon im Ansatz nicht vergleichbar (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, aaO). Davon abgesehen wäre mit diesem Anspruch ein rechtswidriger Zustand, nämlich die Eintragung ins Arztregister, ohne dass die gesetzlichen Eintragungsvoraussetzungen erfüllt wären, ohnehin nicht herzustellen. Es braucht deshalb nicht weiter geklärt zu werden, welche Auskünfte dem Beschwerdeführer von welcher Stelle erteilt worden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Der Beschwerdeführer trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes (durch einstweilige Anordnung) die Eintragung in das Arztregister als Facharzt für Allgemeinmedizin.
Der 1967 geborene Beschwerdeführer wurde am 16.12.1997 als Arzt approbiert. Seit Dezember 2000 betreibt er eine privatärztliche Praxis in U ... Außerdem nimmt er am organisierten Notfalldienst der Ulmer Ärzteschaft teil.
Am 24.10.2000 erteilte die Bezirksärztekammer Süd-Württemberg dem Beschwerdeführer ein Zeugnis über die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Praktischer Arzt"; er habe die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin entsprechend der Richtlinie 86/457/EWG vom 15.9.1986 in der Fassung der Richtlinie 93/16/EWG vom 5. 14 1993 (Abl.EG Nr. L 165 vom 7.7.1993) abgeschlossen. Mit Urkunde vom 13.7.2005 wurde ihm (ebenfalls) von der Bezirksärztekammer Süd-Württemberg die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Facharzt für Allgemeinmedizin" erteilt, weil er am 24.10.2000 nach dem Gesetz zur Ausführung der EG-Richtlinie über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin die Berechtigung erworben habe, die Bezeichnung Praktischer Arzt zu führen. Deshalb sei er nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes und zur Aufhebung heilberufsrechtlicher Vorschriften vom 9.6.2004 (GBl S. 279, 280) berechtigt, die Bezeichnung Facharzt für Allgemeinmedizin zu führen.
Am 6.9.2005 beantragte der Beschwerdeführer die Eintragung ins Arztregister, was die Beschwerdegegnerin mit Bescheid vom 20.10.2005 ablehnte. Zur Begründung führte sie aus, gem. § 95a Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) sei für die Eintragung in das Arztregister die Approbation als Arzt und der erfolgreiche Abschluss entweder einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung oder einer Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet mit der Befugnis zum Führen einer entsprechenden Gebietsbezeichnung oder der Nachweis einer nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 des § 95a SGB V erworbenen Qualifikation notwendig. Auf Grund von § 95a Abs. 4 SGB 5 könne der Beschwerdeführer nicht eingetragen werden, weil er die Bezeichnung "Praktischer Arzt" entsprechend der Richtlinie des Rates der EG vom 15.9.1986 über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin (86/457/EWG) nicht - wie gesetzlich vorgesehen - bis zum 31.12.1995, sondern erst am 24.10.2000 erworben habe. Die Urkunde der Bezirksärztekammer Süd-Württemberg vom 13.7.2005 sei keine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung. Sie berechtige den Beschwerdeführer nur dazu, die Bezeichnung "Facharzt für Allgemeinmedizin" zu führen, und genüge für die Eintragung in das Arztregister nicht.
Am 3.11.2005 hat der Beschwerdeführer Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Außerdem suchte er am 2.12.2005 beim Sozialgericht Ulm um vorläufigen Rechtsschutz nach; das Sozialgericht Ulm verwies den Rechtsstreit mit Beschluss vom 6.12.2005 an das örtlich zuständige Sozialgericht Stuttgart.
Der Beschwerdeführer trug vor, er habe im Jahr 2003 telefonisch bei der zuständigen Ärztekammer nachgefragt, ob die Bezeichnung "Praktischer Arzt" in "Facharzt für Allgemeinmedizin" umgeschrieben werden und er damit an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen könne. Bei diesem Telefongespräch sei ihm gesagt worden, die Umschreibung sei künftig möglich und er könne damit auch in das Arztregister eingetragen bzw. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden. Im Vertrauen darauf habe er sich zunächst auf den Aufbau seiner privatärztlichen Praxis konzentriert und sich vornehmlich in Akupunktur, Naturheilverfahren sowie traditioneller chinesischer Medizin weitergebildet. Wegen der hohen wirtschaftlichen Anforderungen bei der Gründung bzw. dem Ausbau seiner Praxis und der ihm erteilten Auskunft habe er die Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin zunächst zurückgestellt. Da die Umsätze aber zurückgegangen seien, habe er sich im Juni 2005 sodann doch entschlossen, die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung anzustreben. Ein Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin habe ihm im Juli 2005 bei einem Telefongespräch mitgeteilt, er werde bereits im Arztregister geführt und es müsse nur noch die Facharzturkunde zum Fachgebiet Allgemeinmedizin nachgetragen werden. Im Vertrauen hierauf habe er sich sodann bemüht, den Vertragsarztsitz des Dr. P. in U. zu übernehmen. Da er sich der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung sicher gewesen sei, habe er ab 1.9.2005 dessen Praxispersonal übernommen. Bei einem weiteren Telefongespräch habe ihm die Beschwerdegegnerin allerdings eröffnet, dass er nicht im Arztregister, sondern nur im Hilfsregister geführt werde; aus der EDV sei das nicht ersichtlich gewesen. Er habe daraufhin die Eintragung in das Arztregister auf Grund der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Facharzt für Allgemeinmedizin" beantragt. Am 7.9.2005 gegen 16:00 Uhr sei ihm telefonisch die Eintragung in das Arztregister bestätigt worden, allerdings habe man das einige Zeit später wiederum telefonisch revidiert; erst jetzt sei aufgefallen, dass die Eintragung auf der Grundlage der Facharzturkunde der Bezirksärztekammer Süd-Württemberg vom 13.7.2005 nicht vorgenommen werden könne. Der Zulassungsausschuss der Beschwerdegegnerin habe seinen Antrag auf Auswahl und Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit zum Zwecke der Fortführung der Praxis des Dr. P. mit Bescheid vom 3.11.2005 abgelehnt.
Mit Bescheid vom 4.10.2005 habe ihn die Bezirksärztekammer Süd-Württemberg zur Facharztprüfung im Gebiet Allgemeinmedizin unter Auflagen zugelassen. Es sei festgestellt worden, dass ihm nach der Weiterbildungsordnung 1995 noch drei Monate allgemeinmedizinischer Weiterbildungszeit, die Ableistung eines 240-Stunden-Allgemeinkurses sowie die Erfüllung von Weiterbildungsinhalten fehlten. Man habe ihn zu der voraussichtlich am 14./19.12.2005 stattfindenden Prüfung mit der Auflage zugelassen, dass er sowohl die Absolvierung eines 80-Stunden-Allgemeinkurses als auch die Durchführung der in den Richtlinien zur Weiterbildungsordnung vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte nachweise. Das sei ihm bis zum Prüfungstermin jedoch aus tatsächlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht möglich gewesen. Insbesondere habe er seine Praxis, aus deren Erträgen er seinen Lebensunterhalt bestreite, nicht schließen können, um an den notwendigen Kursen teilzunehmen und die verlangten Weiterbildungszeiten zu erfüllen. Nach dem 31.12.2005 würde für ihn die fünfjährige Weiterbildungszeit gelten. Damit wäre er aber faktisch von der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossen, und das deshalb, weil er im Vertrauen auf die ihm erteilten Auskünfte seine Weiterbildung nicht bis zum 31.12.2005 betrieben habe.
Er habe ein Recht auf Eintragung in das Arztregister nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Hätte man ihn ordnungsgemäß beraten und keine fehlerhaften Auskünfte erteilt, hätte er rechtzeitig die notwendigen Schritte eingeleitet, um die noch fehlenden drei Monate Weiterbildungszeit bzw. die entsprechenden Kurse rechtzeitig zu absolvieren. Die Beschwerdegegnerin dürfe sich deshalb nicht auf die gesetzlichen Ausschlussfristen berufen und müsse ihn sofort in das Arztregister eingetragen. Zumindest sei sie verpflichtet, eine spätere Eintragung (nach dem 1.1.2006) auf der Grundlage einer nur dreijährigen Weiterbildungszeit (und nicht der jetzt geltenden fünfjährigen Weiterbildungszeit) vorzunehmen. Die noch fehlende Weiterbildung könne er in einem Zeitfenster von ein bis zwei Jahren neben dem Betrieb seiner Praxis absolvieren.
Schließlich werde er gegenüber Bürgern anderer EU-Mitgliedstaaten in verfassungswidriger Weise benachteiligt. Nach der Richtlinie des Rates der EG vom 15.9.1986 über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin (85/457/EWG) in der Fassung der EG-Freizügigkeits- und Anerkennungsrichtlinie (93/16/EWG) sei jeder Mitgliedstaat verpflichtet, zur Verbesserung der allgemeinmedizinischen Ausbildung bis 1.1.1991 eine zweijährige Ausbildung in Allgemeinmedizin nach sechsjährigem Studium mit dem Diplom "Praktischer Arzt" einzuführen. Dementsprechend benötigten Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten (nur) die europarechtliche Anerkennung nach § 95a Abs. 5 SGB V, während deutsche Staatsbürger gem. § 95a Abs. 1 bis 3 SGB V seit dem 1.1.1996 für die Eintragung in das Arztregister und die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung eine mindestens dreijährige - ab 1.1.2006 fünfjährige - allgemeinmedizinische Weiterbildung mit der Befugnis zum Führen der Fachgebietsbezeichnung "Allgemeinmedizin" nachweisen müssten. Mit der Verbesserung der allgemeinmedizinischen Qualifikation könne das nicht begründet werden. Vielmehr verletze die Ungleichbehandlung von EU-Bürgern und deutschen Staatsbürgern die Regelungen in Art. 12 des EG-Vertrags sowie den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG). Die ab 1.1.2006 verlangte fünfjährige Weiterbildung sei jedenfalls verfassungswidrig (dazu Kamps, Deutsches Ärzteblatt 2002, A 483 ff.).
Bei der gebotenen Interessenabwägung komme seinen Belangen auf (vorläufige) Eintragung in das Arztregister Vorrang zu. Es stünden essenzielle wirtschaftliche Interessen sowie die Existenz seiner Praxis auf dem Spiel. Außerdem könne er die nach der Weiterbildungsordnung verlangten Ausbildungsinhalte (bei dreijähriger Weiterbildungszeit) überwiegend vorweisen und das noch Fehlende in ein bis zwei Jahren nachholen. Müsste er die fünfjährige Weiterbildungszeit erfüllen, könnte er seine mit hohem finanziellen Aufwand gegründete und über einen gewissen Patientenstamm verfügende Arztpraxis nicht fortführen. In jedem Falle erfülle er die Mindeststandards der in den genannten EG-Richtlinien vorgesehenen zweijährigen Weiterbildung.
Die Beschwerdegegnerin trug vor, ein Anordnungsanspruch liege nicht vor, weil die Eintragung in das Arztregister zu Recht abgelehnt worden sei. Der Beschwerdeführer erfülle nämlich die Eintragungsvoraussetzungen des § 95a SGB V nicht. Derzeit sei der Beschwerdeführer nur wegen der Teilnahme am Notfalldienst im Hilfsregister eingetragen. Für die Abrechnung der im Notfalldienst erbrachten Leistungen habe man ihm eine speziell für notfalldiensthabende Ärzte vorgesehene Abrechnungsnummer - 62 75 XXX - zugeteilt. Die Zahl 62 sei der Platzhalter für den Bezirk Süd-Württemberg, die Zahl 75 für die Kategorie der nur im Rahmen des Notfalldienstes abrechnenden Ärzte. Für die Eintragung in das Hilfsregister werde nur die Vorlage der Approbation sowie die Bestätigung über die Teilnahme am Notfalldienst benötigt. Schon aus der dem Beschwerdeführer zugeordneten Abrechnungsnummer sei klar ersichtlich, dass nur eine Eintragung im Hilfsregister und nicht im Arztregister vorliege. Deshalb sei zweifelhaft, ob dem Beschwerdeführer die behaupteten Telefonauskünfte tatsächlich so erteilt worden seien; hierüber sei jedenfalls nichts dokumentiert. Beim Telefongespräch am 7.9.2005 hätten außerdem unabdingbar notwendige Urkunden gefehlt, weshalb jegliche Auskunft zur Eintragungsfähigkeit in das Arztregister nicht möglich gewesen wäre. Mit Schreiben vom 9.9.2005 habe man dem Beschwerdeführer mitgeteilt, welche Unterlagen er noch vorlegen müsse. Diese seien am 14.9.2005 nachgereicht worden. Am 7.9.2005 hätten Bescheinigungen bzw. Zeugnisse über bisherige Tätigkeiten und sogar noch der Eintragungsantrag gefehlt. Eine fehlerhafte Beratung liege nicht vor, weshalb sich der Beschwerdeführer auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht berufen könne. Außerdem wären ihr fehlerhafte Auskünfte der Bezirksärztekammer ohnehin nicht zuzurechnen.
Der Beschwerdeführer hätte auch die im Schreiben der Bezirksärztekammer Süd-Württemberg vom 4.10.2005 vorgesehenen Auflagen bis zum Prüfungstermin Mitte Dezember 2005, etwa durch Praxisreduzierung oder Urlaub, erfüllen können. Der Nachweis über drei Monate medizinischer Weiterbildungszeit sei gänzlich erlassen und der vorgeschriebene 240-Stunden-Allgemeinkurs auf 80 Stunden verkürzt worden. Man sei ihm damit in größtmöglichem Umfang entgegengekommen.
Die unterschiedliche Behandlung von EU-Bürgern und deutschen Staatsangehörigen verstoße nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht gegen Art. 12 des EG-Vertrags (EuGH 175/78 - slg 179, 1129; BSGE 65, 89). Im Gemeinschaftsrecht seien nur Mindeststandards festgelegt. Daneben bleibe es jedem Mitgliedstaat unbenommen, für seine Staatsangehörigen strengere Qualifikationsanforderungen vorzusehen.
Schließlich fehle auch ein Anordnungsgrund. Dem Beschwerdeführer sei zumutbar, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Seine Einkünfte erziele er derzeit aus privatärztlicher Tätigkeit. Für die Fachgruppe der Allgemeinmediziner gebe es noch offene Planungsbereiche, weshalb eine Niederlassung auch später noch erfolgen könne, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt seien.
Mit Beschluss vom 19.12.2005 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ab. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer werde mit seinem Begehren in der Hauptsache voraussichtlich unterliegen, weshalb es für den Erlass einer einstweiligen Anordnung am Anordnungsanspruch fehle. Die Beschwerdegegnerin habe zu Recht angenommen, dass die Eintragungsvoraussetzungen des § 95a SGB V nicht erfüllt seien. Die erforderliche allgemeinmedizinische Weiterbildung (§ 95a Abs. 1 bis 3 SGB V) sei nur dann nachgewiesen, wenn der Arzt nach landesrechtlichen Vorschriften zum Führen der Facharztbezeichnung für Allgemeinmedizin berechtigt sei und diese Berechtigung nach einer mindestens dreijährigen erfolgreichen Weiterbildung in Allgemeinmedizin bei zur Weiterbildung ermächtigten Ärzten und in dafür zugelassenen Einrichtungen erworben habe. Der Beschwerdeführer dürfe zwar die Bezeichnung "Facharzt für Allgemeinmedizin" führen, habe dieses Recht jedoch nicht nach einer mindestens dreijährigen Weiterbildung erworben; es sei ihm vielmehr nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes zur Aufhebung heilberufsrechtlicher Vorschriften vom 9.6.2004 (GBl. S. 279, 82) erteilt worden, nachdem er nach dem Gesetz zur Ausführung der EG-Richtlinie über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin die Berechtigung erworben habe, die Bezeichnung "Praktischer Arzt" zu führen. Auch die Voraussetzungen des § 95a Abs. 4 SGB V seien nicht erfüllt, weil dem Beschwerdeführer die zuletzt genannte Berechtigung nicht bis zum 31.12.1995 verliehen worden sei.
§ 95a SGB V sei mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) vereinbar (vgl. BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 19 S. 76 f.). Mit dieser Vorschrift sei die allgemeinmedizinische Qualifikation neu geregelt und die Richtlinie 86/457/EWG umgesetzt worden. Die Förderung der Qualität der Grundversorgung sei ein Gemeinwohlbelang, der Berufsausübungsregelungen rechtfertige. Mit Inkrafttreten des Gesundheitsstrukturgesetzes am 1.1.1993 sei klargestellt worden, dass ab dem 1.1.1995 nur noch über eine qualifizierte Weiterbildung verfügende Ärzte zuzulassen seien. Für bis zum 31.12.1994 gestellte Zulassungsanträge hätten die besonderen Weiterbildungsvoraussetzungen nicht erfüllt werden müssen, sodass für die betroffenen Ärzte weitere zwei Jahre Übergangszeit verblieben seien. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung seien damit nicht angebracht. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers rechtfertigten die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Übrigen nicht. Bei einer Folgenabwägung sei nicht erkennbar, inwieweit er schwerwiegend beeinträchtigt oder sogar in seiner Existenz bedroht wäre, müsste er die seit 1.1.2006 notwendige fünfjährige Weiterbildung absolvieren. Er betreibe seit Dezember 2000 eine Privatpraxis und habe bislang weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, wieviel Umsatz bzw. Gewinn er hieraus erziele.
Die gesetzlichen Regelungen verstießen auch nicht gegen Gemeinschaftsrecht. § 95a Abs. 5 SGB V stelle lediglich in anderen Mitgliedstaaten erworbene Befähigungsnachweise inländischen Befähigungsnachweisen gleich. Der Beschwerdeführer werde dadurch nicht benachteiligt. Die genannte Richtlinie lege im übrigen nur Mindeststandards fest und stehe einer Verschärfung der Qualifikationsanforderungen durch nationales Gesetz nicht entgegen. Das Gemeinschaftsrecht verlange nicht, eigene Staatsangehörige stets wie die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten zu behandeln (BSGE 65,89).
Auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch könne sich der Beschwerdeführer nicht berufen. Es sei bereits zweifelhaft, ob dieser für die mitgliedschaftliche Beziehung zwischen Vertragsarzt und Kassenärztlicher Vereinigung gelte. In jedem Fall könne auch mit dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch keine rechtswidrige Leistung, wie hier die Eintragung in das Arztregister ohne Erfüllung der gesetzlichen Eintragungsvoraussetzungen, verlangt werden. Schließlich habe der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch darauf, nach dem 1.1.2006 nach Absolvieren einer (nur) dreijährigen Weiterbildungszeit eingetragen zu werden. Die behauptete Telefonauskunft der Landesärztekammer aus dem Jahr 2003 wäre der Beschwerdegegnerin nicht zuzurechnen. Die Auskunft vom Juli 2005 sei nicht glaubhaft gemacht. Außerdem fehle es insoweit an der Kausalität zwischen einer etwaigen fehlerhafte Beratung und dem eingetretenen Schaden. Dieser bestünde darin, dass der Beschwerdeführer die dreijährigen Weiterbildung nicht bis 31.12.2005 abgeschlossen habe und nunmehr (ab 1.1.2006) eine fünfjährige Weiterbildung absolvieren müsse. Spätestens am 7.9.2005 habe der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben davon Kenntnis erlangt, dass die Eintragung in das Arztregister nicht wie bislang angenommen möglich sein werde. Der auf einer fehlerhaften Auskunft beruhende Irrtum hätte damit nur zwei Monate angehalten. Den Entschluss, die Weiterbildung zu Gunsten des Aufbaus der Privatpraxis zu verschieben, habe der Beschwerdeführer jedoch schon viel früher gefasst. Im September 2005 hätte er die Weiterbildung noch bis zum Jahresende abschließen können.
Schließlich fehle es auch am Anordnungsgrund, nachdem der Beschwerdeführer nur eine Existenzgefährdung behauptet, hierzu aber weder Zahlen zum Umsatz bzw. Gewinn vorgelegt habe. Deshalb sei nicht nachvollziehbar, warum er die Entscheidung in der Hauptsache nicht abwarten könne, zumal es für Allgemeinärzte noch offene Planungsbereiche gebe.
Auf den ihm am 23.12.2005 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 23.1.2006 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abhalf (Beschluss vom 25.1.2006). Er trägt vor, das Sozialgericht habe zu Unrecht angenommen, der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendige Anordnungsgrund setze schwere und unzumutbare Nachteile voraus. Es genügten wesentliche Nachteile, die auch mit wirtschaftlichen Gesichtspunkten begründet werden könnten.
Er habe Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, weil er in seinen Grundrechten bzw. in Rechten aus Art. 12 EGV verletzt werde. Es liege ein Eingriff in seine Berufsfreiheit (Art. 12 GG) vor, wenn ihm verwehrt werde, gesetzlich Krankenversicherte zu behandeln. Dafür gebe es auch keine Rechtfertigung. Insbesondere sei ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut, wie die Volksgesundheit oder die Funktionsfähigkeit des Krankenversicherungssystems, nicht gefährdet, wenn er ins Arztregister eingetragen werde, nachdem er über die in der maßgeblichen EG-Richtlinie vorausgesetzte Mindestqualifikation verfüge. Er müsse so behandelt werden, als hätte er die zur Eintragung in das Arztregister notwendige Qualifikation in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworben. Entgegen der Rechtsauffassung des Sozialgerichts könne er sich auch auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufen. Der Beschwerdegegnerin seien insoweit fehlerhafte Auskünfte der Ärztekammer zurechenbar, dass sich beide Körperschaften ihm gegenüber als Verwaltungseinheit darstellten. Dass ihm seinerzeit falsche Auskünfte erteilt worden seien, habe er glaubhaft gemacht. Es liege auch ein Anordnungsgrund vor. Ihm sei erst Anfang September 2005 mitgeteilt worden, dass eine Eintragung ins Arztregister nicht möglich sei. Zu diesem Zeitpunkt hätte er die notwendige Weiterbildung bis zum Ende des Jahres 2005 nicht abschließen können, da keineswegs nur noch wenige Teile gefehlt hätten. Das gelte etwa für die noch durchzuführenden Sonographien, Spirographien und Rektoskopien, wofür ein erheblicher Zeitaufwand notwendig sei. Er hätte hierfür seine Praxis schließen müssen und wäre finanziell ruiniert gewesen. Die Entwicklung seines Geschäftskontos zeige, dass er im Dezember 2005 unmittelbar vor der Insolvenz gestanden habe, die er nur durch Aufnahme eines Kredits von 20.000,- EUR habe abwenden können. Mittlerweile sei ihm die Übernahme eines weiteren Vertragsarztsitzes in U. (Facharzt für Allgemeinmedizin Sch.) angeboten worden.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 19.12.2005 aufzuheben und der Beschwerdegegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn vorläufig in das Arztregister als Allgemeinarzt einzutragen,
hilfsweise,
der Beschwerdegegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn später, gegebenenfalls nach dem 1.1.2006, in das Arztregister einzutragen, sofern er eine (nur) dreijährige Weiterbildungszeit nach der Weiterbildungsordnung 1995 nachweise.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie trägt vor, es fehle am Anordnungsanspruch, weil der Beschwerdeführer in der Hauptsache offensichtlich unterliegen werde. Auf die so genannte "Inländerdiskriminierung" könne er sich nicht mit Erfolg berufen (vgl. BSGE 65,89). Der Beschwerdeführer sei auch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 12 GG verletzt. Vorliegend gehe es um Berufsausübungsregelungen (so BSG, a. a. O.), die bereits dann rechtmäßig seien, wenn sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls, hier die Förderung der Qualität ärztlicher Grundversorgung, gerechtfertigt seien. Durch die Regelung in § 95a SGB V werde der Beschwerdeführer nicht von der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossen; er habe es in der Hand, die Eintragung in das Arztregister nach neuem Recht zu erreichen. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch sei vorliegend nicht anwendbar. Davon abgesehen bestehe zwischen ihr und der Ärztekammer keine Funktionseinheit, da diese kein Sozialleistungsträger sei. Etwaiges Fehlverhalten der Ärztekammer könnte ihr daher nicht zugerechnet werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beschwerdegegnerin, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, die beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen.
Gem. § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des § 86 b Abs. 1 SGG (Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage) nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist zum einen ein Anordnungsgrund. Darunter ist die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung zu verstehen. Dem Antragsteller muss es unzumutbar sein, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Darüber hinaus muss ein Anordnungsanspruch vorliegen, also die offensichtliche Zulässigkeit und Begründetheit einer in der Hauptsache erhobenen Klage - wobei bei der Prüfung ein strenger Maßstab anzulegen ist (BSG SozR 3-1780 § 123 Nr. 1). Daran fehlt es hier, weshalb offen bleiben kann, ob auch ein Anordnungsgrund vorläge und es zulässig wäre, die Entscheidung in der Hauptsache im Wege des vorläufige Rechtsschutzes zumindest zeitweilig vorwegzunehmen. Der Kläger erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung in das Arztregister nicht und kann den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf Gemeinschafts- oder Verfassungsrecht stützen.
Gem. § 95a Abs. 1 SGB V (§ 3 Ärzte-ZV) setzt die Eintragung in das Arztregister neben der Approbation als Arzt (Nr. 1) den erfolgreichen Abschluss entweder einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung oder einer Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet mit der Befugnis zum Führen einer entsprechenden Gebietsbezeichnung oder den Nachweis einer gemäß § 95a Abs. 4 und 5 SGB V anerkannten Qualifikation (Nr. 2) voraus. Nach § 95a Abs. 2 SGB V ist eine allgemeinmedizinische Weiterbildung nachgewiesen, wenn der Arzt nach landesrechtlichen Vorschriften zum Führen der Facharztbezeichnung für Allgemeinmedizin berechtigt ist und diese Berechtigung nach einer mindestens dreijährigen – seit 1.1.2006 fünfjährigen – erfolgreichen Weiterbildung in der Allgemeinmedizin bei zur Weiterbildung ermächtigten Ärzten und in dafür zugelassenen Einrichtungen erworben hat. Die allgemeinmedizinische Weiterbildung muss gem. § 95a Abs. 3 SGB V unbeschadet ihrer mindestens dreijährigen bzw. ab 1.1.2006 fünfjährigen Dauer inhaltlich mindestens den Anforderungen der Richtlinie des Rates der EG vom 15.9.1986 über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin (86/457/EWG) entsprechen und mit dem Erwerb der Facharztbezeichnung für Allgemeinmedizin abschließen. Schließlich sieht § 95a Abs. 4 SGB V vor, dass die Eintragungsvoraussetzungen auch erfüllt sind, wenn der Arzt auf Grund von landesrechtlichen Vorschriften zur Ausführung der genannten EG-Richtlinie bis zum 31.12.1995 die Bezeichnung "Praktischer Arzt" erworben hat.
Danach kann der Beschwerdeführer in das Arztregister nicht eingetragen werden. Die in § 95a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB V geforderte allgemeinmedizinische Weiterbildung kann er, wie das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt hat, nicht vorweisen. Ebenso wenig hat er die Bezeichnung "Praktischer Arzt" bis zum 31.12.1995 erworben (§ 95a Abs. 4 SGB V); darüber herrscht unter den Beteiligten auch kein Streit.
Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers gegen die Gültigkeit der in § 95a SGB V festgelegten Voraussetzungen für die Eintragung in das Arztregister und damit auch für die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung sind nicht berechtigt. Das Sozialgericht hat hierzu unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 19; vgl. auch BSG, Urt. v. 12.12.2000, - B 6 KA 26/00 R -, SozR 3-2500 § 95a Nr. 2) ebenfalls zutreffend dargelegt, dass die Regelung insbesondere mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist; auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss kann der Senat verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Insbesondere ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der nationale Gesetzgeber sich nicht mit den in der Richtlinie des Rates der EG vom 15.9.1986 (a. a. O.) festgelegten Mindestanforderungen an die spezifische Weiterbildung in der Allgemeinmedizin begnügt, sondern für deutsche Staatsangehörige strengere Regelungen getroffen, namentlich eine längere und eingehendere Weiterbildung vorgeschrieben hat. Die Entscheidung hierüber liegt in seinem gesetzgeberischen Ermessen und ist nicht schon wegen der Verschärfung der gemeinschaftsrechtlichen Standards unverhältnismäßig. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die vorgeschriebene Weiterbildung die Berufsfreiheit der Ärzte übermäßig beschneiden würde. Vielmehr handelt es sich um durch vernünftige Gründe des allgemeinen Wohls, nämlich der Förderung der Qualität ärztlicher Grundversorgung, gerechtfertigte Regelungen zur ärztlichen Berufsausübung (vgl. auch etwa LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.9.1999, - L 11 KA 69/99 -).
Ein Verstoß gegen die genannte EG-Richtlinie liegt nicht vor. Diese schriebt nur einen Mindeststandard vor und steht einer Erweiterung der dort festgelegten Qualifikationsanforderungen durch nationales Gesetz nicht entgegen. Im Auseinanderfallen der innerstaatlichen Qualifikationsanforderungen und der in anderen Mitgliedsstaaten gestellten Anforderungen für den Erwerb eines Nachweises i. S. d. § 95a SGB V liegt weder ein Verstoß gegen Art. 12 EGV noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Insoweit liegt ein die Ungleichbehandlung rechtfertigender Umstand schon darin, dass der Beschwerdeführer einen Befähigungsnachweis nach Gemeinschaftsrecht nicht erworben hat (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.). In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist auch geklärt, dass Gemeinschaftsrecht nicht vorschreibt, die eigenen Staatsangehörigen stets wie die Staatsangehörigen anderer Mitgliedsstaaten zu stellen (BSG, Urt. v. 18.5.1989, 6 RKa 6/88 -, BSGE 65,89, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geht ins Leere, weil dieser nach der Rechtsprechung des Senats vorliegend nicht anwendbar ist vgl. etwa Beschluss v. 9.3.2004, - L5 KA 100/04 ER-B - unter Hinweis auch auf LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20. September 2000, - L 11 KA 16/00 -). Denn der Herstellungsanspruch wurde ungeachtet seiner dogmatischen Grundlegung im einzelnen jedenfalls für das Rechtsverhältnis zwischen Sozialleistungsträgern und Sozialleistungsempfängern auf dem Gebiet der sozialen Versorgungssysteme entwickelt (vgl. dazu auch § 11 Sozialgesetzbuch Erstes Buch, SGB I); er richtet sich im Wesentlichen auf eine Haftung der Sozialleistungsträger für rechtswidriges vorangegangenes Verhalten, durch das die Entstehung gesetzlicher Ansprüche ganz oder teilweise vereitelt worden ist, oder schneidet die Berufung des Leistungsträgers (etwa) auf die Versäumung von Fristen ab (vgl. KassKomm-Seewald, SGB I Vor §§ 38-47 Rn. 33). Die Zulassung eines Arztes zur vertragsärztlichen Versorgung oder (hier) die dafür notwendige Eintragung in das Arztregister (§ 95 Abs. 2 SGB V) hingegen betrifft einen Statusakt, der den Vertragsarzt mit Rechten und Pflichten im System der gesetzlichen Krankenversicherung mit Wirkung gegenüber allen in den Zulassungsgremien vertretenen Körperschaften ausstattet (vgl. § 95 Abs. 3 SGB V). Mit der Gewährung von Sozialleistungsansprüchen bzw. mit sozialen Rechten nach § 11 SGB I ist das schon im Ansatz nicht vergleichbar (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, aaO). Davon abgesehen wäre mit diesem Anspruch ein rechtswidriger Zustand, nämlich die Eintragung ins Arztregister, ohne dass die gesetzlichen Eintragungsvoraussetzungen erfüllt wären, ohnehin nicht herzustellen. Es braucht deshalb nicht weiter geklärt zu werden, welche Auskünfte dem Beschwerdeführer von welcher Stelle erteilt worden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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