L 7 SO 1676/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 12 SO 1594/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1676/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Im Leistungsrecht des bis zum 31.12.2004 geltenden Bundessozialhilfegesetzes ist die Vorschrift des § 44 SGB X nicht anwendbar. Der diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes schließt sich der Senat für die Anwendung des BSHG an (st.Rspr.). Sie gilt auch für den besonderen Mietzuschuss nach § 31 WoGG a.F.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 22. Februar 2006 wird zurückgewiesen. Seine Klage wegen des Widerspruchsbescheids vom 27. Juni 2006 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger erhebt im Zugunstenverfahren Ansprüche auf Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und den §§ 31 ff. des Wohngeldgesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 474) (i.F. WoGG a.F.)).

Der am 1963 geborene Kläger, diplomierter Physiker und bis Juni 1999 als Software-Entwickler abhängig beschäftigt, machte sich am 25. April 2000 mit einer I.-Dienstleistung selbständig. Anfang 2001 und sodann erneut am 25. Juli sowie 1. Oktober 2001 stellte der Kläger - seinerzeit noch (bis zur Zwangsräumung am 27. Juli 2004) wohnhaft in der R. -Straße in L. - beim Beklagten Anträge auf Sozialhilfe in Form einmaliger Beihilfen sowie laufender Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU), welche u.a. wegen des zum Vermögenseinsatz herangezogenen Personenkraftwagens des Klägers erfolglos blieben (u.a. Bescheid vom 6. Dezember 2001/Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2002 (Ablehnung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt)). Am 6. März 2002 sprach der Kläger beim Beklagten persönlich vor und beantragte erneut Sozialhilfe, wobei er noch an diesem Tage einer darlehensweisen Hilfegewährung gegen Sicherung des Darlehens durch Abgabe des Fahrzeugbriefs schriftlich zustimmte. HLU (Regelbedarf, Kosten der Unterkunft und Heizung) wurde darauf mit Bescheid vom 7. März 2002 in Form eines Darlehens für die Monate März, April und Mai 2002 (insgesamt 1.626,59 Euro) sowie darüber hinaus ein besonderer Mietzuschuss (171,00 Euro) bewilligt; zugleich wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die Miete unangemessen hoch sei, und ferner aufgefordert, sich intensiv um eine billigere Wohnung zu bemühen. Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2002 zurückgewiesen wurde.

Zuvor war ein am 15. Januar 2001 gestellter Antrag des Klägers auf Hilfe in besonderen Lebenslagen in Form der Übernahme einer Zahnarztrechnung vom 11. Januar 2002 über 51,77 Euro durch Bescheid vom 31. Januar 2002 abgelehnt worden. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2002 zurückgewiesen.

Anlässlich einer Vorsprache beim Beklagten am 22. Mai 2002 zwecks Erhalts eines Vorschusses sowie einer weiteren Vorsprache am folgenden Tag erging an den Kläger die Aufforderung, seine Arbeitsbemühungen zu begründen; ferner wurde die beabsichtigte Kürzung des Regelsatzes ab Juni 2002 um 5 v.H. in Aussicht gestellt. Mit Bescheid vom 29. Mai 2005 wurde die für Juni 2002 - wiederum darlehensweise gezahlte - Sozialhilfe in einer ersten Stufe um 5 v.H. des Regelsatzes gekürzt. Mit Bescheid vom 27. Juni 2002 erfolgte eine Kürzung des Regelsatzes für den Monat Juli 2002 in einer zweiten Stufe um insgesamt 25 v.H.; ferner wurden die Kosten der Unterkunft und Heizung nur noch in für angemessen erachteter Höhe (Gesamtmiete 293,00 Euro statt zuvor im Juni 432,81 Euro) sowie der besondere Mietzuschuss nur noch in Höhe von 149,00 Euro bewilligt. Die Regelsatzkürzung um 25 v.H. blieb auch mit der Bewilligung für den Monat August 2002 durch Bescheid vom 23. Juli 2002 (Gesamtmiete und besonderer Mietzuschuss wie im Vormonat) sowie ferner in später ergangenen Bescheiden (auch dort nur die angemessene Miete sowie Mietzuschuss wie zuvor) beibehalten. Bis auf die Regelsatzkürzung für den Monat August 2002 wurden die betreffenden Kürzungsverfügungen aufgrund in 2004 ergangener verwaltungsgerichtlicher Urteile wieder aufgehoben.

Durch Bescheide vom 4. März und 8. April 2003 bewilligte der Beklagte dem Kläger HLU für die Monate März, April und Mai 2003 (Regelsatz zunächst gekürzt um 40 v.H., jedoch mit Bescheid vom 8. April 2003 ab März 2003 in voller Höhe), ferner die Kosten der Unterkunft nur in angemessener Höhe und den besonderen Mietzuschuss wie bisher; der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2003). Auch in den Bescheiden vom 26. Mai und 11. Juni 2003 (Zeiträume ab Juni 2003) wurden Unterkunftskosten nur in angemessener Höhe übernommen (besonderer Mietzuschuss wie bisher) und dies durch Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2003 bestätigt.

Am 25. Juli 2003 beantragte der Kläger im Wege des Zugunstenverfahrens gemäß § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) pauschaliertes Wohngeld für den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003 in Höhe von monatlich 171,00 Euro anstelle der bewilligten 149,00 Euro. Dieser Antrag wurde durch Bescheid vom 23. Dezember 2003 abgelehnt.

Wegen der vorbezeichneten Bescheide sowie weiterer Vorgänge waren beim Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe und beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ab dem Jahr 2002 (Hauptsache-)Verfahren sowie Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anhängig, die nur zum Teil erfolgreich waren.

Mit Fax vom 3. Dezember 2004 beantragte der Kläger beim Beklagten u.a. im Rahmen des § 44 SGB X die Überprüfung verschiedener Bescheide, deren Rechtmäßigkeit im Verwaltungsrechtsweg bestätigt worden war.

Am 6. Juni 2005 hat der Kläger zum Sozialgericht Mannheim (SG) eine "Untätigkeits-Verpflichtungsklage" erhoben. Während des Klageverfahrens hat der Beklagte den Antrag vom 3. Dezember 2004 durch Bescheid vom 14. Juli 2005 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur - fehlenden - Anwendbarkeit des § 44 SGB X im Leistungsrecht des BSHG abgelehnt. Der Kläger hat darauf (Schreiben vom 29. August 2005) die Untätigkeitsklage für erledigt erklärt und als "Verpflichtungsklage" weiterverfolgt. Mit Gerichtsbescheid vom 22. Februar 2006 hat das SG die Klage abgewiesen; wegen der Einzelheiten der Gründe wird auf den dem Kläger am 24. Februar 2006 zugestellten Gerichtsbescheid verwiesen.

Am 23. März 2006 hat der Kläger beim SG gegen den Gerichtsbescheid vom 22. Februar 2006 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Er hat sich ausführlich mit der Rechtsprechung des BVerwG zur Nichtanwendbarkeit des § 44 SGB X im Sozialhilferecht auseinandergesetzt.

Während des Berufungsverfahrens hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2006 den am 15. August 2005 eingelegten Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 14. Juli 2005 zurückgewiesen. Der Kläger hat darauf mit Schreiben vom 8. Juli 2006 den "Untätigkeitsteil der Untätigkeits-Verpflichtungsklage" für erledigt erklärt und des Weiteren erklärt, dass er den "Verpflichtungsteil" im Berufungsverfahren fortführe.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 22. Februar 2006 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juni 2006 zu verpflichten,

"1.) Der Sozialhilfebescheid des Beklagten vom 07.03.2002 wird dahingehend abgeändert, den Beklagten zu verpflichten, die ausstehende Sozialhilfe für den Zeitraum 01.07.2001 bis 28.02.2002 nachzuzahlen (mit Ausnahme der Unterkunftskosten für Juli 2001, da ich erst mit der Mietzahlung den Freibetrag unterschritt).

2.) Der Sozialhilfebescheid des Beklagten vom 23.07.2002 wird dahingehend abgeändert, den Beklagten zu verpflichten, für August 2002 25% des HLU-Regelsatzes nachzuzahlen.

3.) Der Bescheid des Beklagten vom 31.01.2002 wird dahingehend abgeändert, den Beklagten zu verpflichten, 51,77 EUR für eine Zahnbehandlung vom 11.01.2002 nachzuzahlen.

4.) Der Bescheid des Beklagten vom 23.12.2003 wird dahingehend abgeändert, den Beklagten zu verpflichten, für jeden Monat des Zeitraums 01.07.2002 bis 30.06.2003 22 EUR an pauschaliertem Wohngeld nachzuzahlen, insgesamt also 264 EUR.

5.) a.) Der Widerspruchsbescheid 52/03 des Beklagten vom 17.12.2003, mit dem mein Widerspruch vom 09.03.2003 zurückgewiesen wurde, und b.) der Widerspruchsbescheid 87/03 des Beklagten vom 18.12.2003, mit dem mein Widerspruch vom 08.07.2003 zurückgewiesen wurde, werden abgeändert, und bei den (angemessenen Kosten der Unterkunft) berücksichtigt, dass &945;.) es hinsichtlich der Mietenstufe nicht auf ein statistisches Flächenmittel der ländlichen Gebiete icl. kleiner Städte im Rhein-Neckar-Kreis ankommt, sondern auf die tatsächliche Mietenstufe im Wohnort, &946;.) der Beklagte die angemessenen Unterkunftskosten aus Statistiken aus 1999 und 2000 berechnete und es hierbei um Unterkunftskosten für das Jahr 2003 geht (zwischenzeitliche Inflationsrate und Mietpreissteigerung also zu berücksichtigen sind), &947;.) beim Wohngeld zu berücksichtigen ist, dass die tatsächliche Miete für die betreffenden Monate bezahlt wurde.

6.) Die ausstehenden Beträge werden mit 5% über dem Basiszins [hilfsweise: angemessen] verzinst.

7.) Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits."

Ferner beantragt der Kläger hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage wegen des Widerspruchsbescheids vom 27. Juni 2006 abzuweisen.

Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. § 44 SGB X sei nach der Rechtsprechung des BVerwG auf das Leistungsrecht des BSHG nicht anwendbar.

Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten, Die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers und seine Klage wegen des Widerspruchsbescheids vom 27. Juni 2006 haben keinen Erfolg.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstandes mehr als 500,00 Euro beträgt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Streitgegenstand im Berufungsverfahren ist - nach Erledigterklärung der Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) und zulässiger Fortsetzung des Verfahrens (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 88 Rdnr. 10b) - das nunmehr sinngemäß im Wege der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SGG; vgl. hierzu Bundessozialgericht SozR 4-1300 § 44 Nr. 3 Rdnr. 8) verfolgte Begehren des Klägers auf (teilweise) Rücknahme von - durch verwaltungsgerichtliche Urteile bestätigten - Bescheiden des Beklagten und daraus folgend auf (Nach-)Zahlung von Sozialhilfeleistungen nach dem BSHG sowie eines höheren pauschalen Wohngeldes (vgl. hierzu §§ 31 ff. WoGG a.F.); sowohl das BSHG als auch die §§ 31 bis 33 WoGG a.F. sind mit dem 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten. Der Kläger stützt die erhobenen Ansprüche auf die Bestimmung des § 44 SGB X; damit vermag er indessen nicht durchzudringen.

Das BVerwG - als oberstes Gericht der bis 31. Dezember 2004 für Angelegenheiten der Sozialhilfe zuständigen Verwaltungsgerichtsbarkeit - hat, wie das SG und der Beklagte zu Recht ausgeführt haben, in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die vom Kläger herangezogene Vorschrift des § 44 SGB X auf das Leistungsrecht des BSHG nicht anwendbar ist (vgl. BVerwGE 68, 285 ff.; Buchholz 435.12 § 44 SGB X Nr. 10; zu - hier nicht gegebenen - Besonderheiten bei Heranziehungs- und Rückforderungsbescheiden vgl. BVerwGE 109, 346 ff.; VG Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 17. Mai 2002 - 3 K 452/01 - (juris)). Das BVerwG hat insoweit im Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 26/02 - (Buchholz 435.12 § 44 SGB X Nr. 10) Folgendes ausgeführt:

"Denn aus dem Bundessozialhilfegesetz ergibt sich, dass Sozialhilfe Nothilfe ist und ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen grundsätzlich einen gegenwärtigen Bedarf voraussetzt (st. Rspr., BVerwGE 90, 160 (162); 96, 152 (154 f.); 99, 149 (156)). Hat ein Bedarf, für den das Bundessozialhilfegesetz Hilfeleistungen bestimmt, in der Vergangenheit bestanden, besteht er aber jetzt nicht (mehr) (fort), fehlt es an einer für den Sozialhilfeanspruch wesentlichen Anspruchsvoraussetzung; es besteht kein Anspruch auf Hilfe für die Vergangenheit.

Allerdings sind in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Ausnahmen vom Erfordernis eines tatsächlich (fort-)bestehenden Bedarfs anerkannt, in Eilfällen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs auf Sozialhilfe und bei Einlegung von Rechtsbehelfen um der Effektivität des Rechtsschutzes der Sozialhilfe willen (BVerwG a.a.O.). Damit trägt das Bundesverwaltungsgericht der aus der Zeitgebundenheit der Sozialhilfe resultierenden Existenzschwäche des Sozialhilfeanspruchs Rechnung und sichert ihn normativ ab (BVerwGE 96, 18 (20)).

Ein solcher Ausnahmefall liegt in den Fällen des § 44 SGB X aber nicht vor (BVerwGE 68, 285 (289)). Da § 44 Abs. 1 SGB X voraussetzt, dass eine Sozialleistung auf Grund eines Verwaltungsaktes nicht erbracht worden ist, erfasst er nicht den Ausnahmefall, in dem der tatsächliche Sozialhilfebedarf wegen Eilbedürftigkeit vor einer Entscheidung des Sozialhilfeträgers gedeckt worden ist. Und weil § 44 Abs. 1 SGB X die Rücknahme eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes regelt, fehlt es für die Ausnahme um der Effektivität des Rechtsschutzes willen an dem insoweit erforderlichen Rechtsbehelf.

§ 44 Abs. 1 und 4 SGB X kann auch nicht dahin verstanden werden, dass er bezogen auf das Sozialhilferecht über die genannten Ausnahmen hinaus eine weitere Ausnahme vom Erfordernis eines tatsächlichen Bedarfs regele. § 44 Abs. 4 SGB X begründet keinen eigenständigen, von der ursprünglich begehrten Sozialleistung unabhängigen Sozialleistungsanspruch. Vielmehr werden nach dieser Bestimmung ‚Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches’ erbracht, also jene Sozialleistungen nacherbracht, die zuvor zu Unrecht nicht erbracht worden sind (§ 44 Abs. 1 SGB X). ‚Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs’ können aber nur dann noch erbracht werden, wenn sie - sieht man über die bestandskräftige Leistungserbringung hinweg - noch beansprucht werden können.

Mit den §§ 44 ff. SGB X hat der Gesetzgeber eine umfassende und abschließende Abwägung zwischen den rechtsstaatlichen Prinzipien der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns und der Rechtssicherheit (vgl. BVerwGE 99, 114 (119)) in einer auf die Besonderheiten und Bedeutung des Sozialleistungsbereiches abgestimmten Weise getroffen (vgl. BVerwGE 109, 346 (348)). Dabei hat er mit der Regelung in § 44 Abs. 1 und 4 SGB X der Gesetzmäßigkeit gegenüber der Rechtssicherheit Vorrang gegeben. Darin erschöpft sich die Bedeutung des § 44 Abs. 1 und 4 SGB X, der nicht in das Leistungsrecht der einzelnen besonderen Sozialleistungsbereiche eingreift. § 44 Abs. 1 und 4 SGB X schränkt also allein die sonst aus der Rechtskraft erwachsende Rechtssicherheit ein, lässt aber die materiellrechtlichen Besonderheiten der einzelnen besonderen Sozialleistungsbereiche unberührt. § 44 Abs. 1 und 4 SGB X ist daher nur anwendbar, wenn und soweit auch zur Zeit der Rücknahme nach § 44 Abs. 1 SGB X und der Leistungserbringung nach § 44 Abs. 4 SGB X ein Anspruch auf ‚Sozialleistungen nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs’ noch besteht. Im Sozialhilferecht besteht aber in den Fällen des § 44 Abs. 1 und 4 SGB X, also bei durch Verwaltungsakt zu Unrecht versagter Leistung, gerade kein Bedarf aus der Vergangenheit und damit auch kein Sozialhilfeanspruch fort, auf den nach § 44 Abs. 4 SGB X Leistungen nacherbracht werden könnten."

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat für die hier umstrittenen Hilfen nach dem BSHG an; die Auffassung des BVerwG entspricht der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. Beschlüsse vom 9. Januar 2006 - L 7 SO 5243/05 PKH-B - und vom 10. Januar 2007 - L 7 SO 5928/06 PHK-A -, ferner der - unter den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens ergangene - Senatsbeschluss vom 2. Juni 2006 - L 7 SO 1677/06 PKH-B -). Der Kläger kann sonach die begehrten Leistungen der Sozialhilfe (HLU sowie Hilfe in besonderen Lebenslagen) im Zugunstenverfahren mittels Überprüfung bestandskräftig gewordener Bescheide des Beklagten über die Bestimmung des § 44 SGB X nicht verlangen. Nichts anderes gilt für den besonderen Mietzuschuss (pauschales Wohngeld). Denn ebenso wie die Sozialhilfe nach dem BSHG regelmäßig - wie vorliegend - nicht als Dauerleistung, sondern unter Berücksichtigung des Bedarfs einerseits und der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfesuchenden andererseits jeweils nur zeitabschnittsweise bewilligt wurde, war dies - so auch hier - beim pauschalen Wohngeld (§§ 31 ff. WoGG a.F.) der Fall (vgl. VG Aachen, Urteil vom 5. März 2004 - 2 K 2447/00 - (juris)). Ebenso wie Sozialhilfe nach dem BSHG kann deshalb auch der besondere Mietzuschuss für vergangene - durch bindend gewordene Bescheide geregelte - Zeitabschnitte vom Kläger nicht beansprucht werden. Dies gilt umso mehr, als der Kläger das pauschale Wohngeld für eine Wohnung begehrt, welche er bereits zum Zeitpunkt des Überprüfungsantrags überhaupt nicht mehr bewohnte (vgl. zum Zweck des Mietzuschusses BVerwGE 87, 299, 301 f.; BVerwG Buchholz 454.71 § 27 Nr. 2).

Da auch andere Rechtsgrundlagen für die erhobenen Ansprüche nicht ersichtlich sind, konnten Berufung und Klage des Klägers keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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