Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 19 R 5224/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 318/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Klägerin ab 06. Mai 2003 Rente wegen Erwerbsminderung zusteht.
Die am 1957 geborene verheiratete Klägerin, die italienische Staatsangehörige ist, jedoch seit ihrer Kindheit in der Bundesrepublik Deutschland lebt, hat keinen Beruf erlernt. Vom 03. Mai 1971 bis 18. Juni 1977 war sie als Gärtnereigehilfin beschäftigt. Nach der Geburt von drei Kindern und der Erziehungszeit war sie wieder vom 22. Juni 1987 bis 18. Mai 1993 als Maschinenarbeiterin tätig. Anschließend war sie arbeitslos. Am 14. Juli 1996 wurde eine weitere Tochter geboren, die seit der Geburt pflegebedürftig ist. Sie wird von der Klägerin betreut und gepflegt. Für die Klägerin wurden für diese Pflegetätigkeit Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung erbracht. Seit 04. April 2005 bezog sie wieder Leistungen von der Agentur für Arbeit. Bei ihr besteht nach dem früheren Schwerbehindertengesetz (SchwbG) ein Grad der Behinderung (GdB) von 20.
Ihr erster am 16. Juni 1998 bei der damaligen Landesversicherungsanstalt Württemberg (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRVB), im Folgenden einheitlich als Beklagte bezeichnet) gestellter Rentenantrag war erfolglos (ablehnender Bescheid vom 29. September 1998 und Widerspruchsbescheid vom 29. März 1999; klageabweisender Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Stuttgart vom 04. Oktober 1999 - S 2 RJ 2538/99). Am 06. Mai 2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte erhob das Gutachten der Internistin/Sozialmedizin Dr. H.-Z. vom 20. Juni 2003, die als Diagnosen Anpassungsstörung mit Somatisierung, Wirbelsäulen-Fehlhaltung, Verschleiß am lumbosacralen Übergang sowie Verspannung der paravertebralen Muskulatur, Verdacht auf initiale entzündlich-rheumatische Erkrankung und chronisch obstruktive Bronchitis erhob, ferner als Nebendiagnosen Nikotinabusus sowie Übergewicht. Die Gutachterin gelangte zu dem Ergebnis, dass der Klägerin vollschichtig leichte Tätigkeiten ohne besonderen Zeitdruck und Schichtbetrieb, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung und ohne Exposition gegenüber inhalativen Reizstoffen möglich seien. Mit Bescheid vom 25. Juni 2003 lehnte danach die Beklagte den Rentenantrag ab. Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Untersuchungen hinsichtlich der rheumatischen entzündlichen Erkrankung seien noch nicht abgeschlossen. Auf jeden Fall sei sie nicht in der Lage, ihren Haushalt selbst zu versorgen. Sie habe ständige Schmerzen und auch Atemnot wegen der chronischen Bronchitis. Sie verwies auf die behandelnden Ärzte Dr. T.-T. und Dr. W ... Nach Einholung einer Stellungnahme des Prüfarztes Dr. S. vom 17. Juli 2003 blieb der Widerspruch erfolglos (Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten gebildeten Widerspruchsausschusses vom 29. August 2003).
Am 02. Oktober 2003 erhob die Klägerin deswegen Klage beim SG Stuttgart. Sie reichte zahlreiche Unterlagen ein und trug vor, sie leide auch an einer rheumatischen Arthritis, auch habe sich die chronische Bronchitis derart ausgeweitet, dass sie deswegen in ständiger ärztlicher Behandlung sei. Sie könne überhaupt nicht arbeiten. Dies könne auch der behandelnde Nervenarzt Dr. H. bestätigen. Ihre Hände seien geschwollen, weswegen sie überhaupt nichts mehr in die Hand nehmen könne. Sie habe Kopfschmerzen und Migräne. Wegen einer schweren Bandscheibenerkrankung könne sie die Schuhe nicht mehr selbst zumachen. Sie könne sich auch nicht mehr selbst anziehen, weshalb ihr dabei geholfen werden müsse. Sie habe auch Wasser in den Füßen. Ihr sei ständig schwindlig und sie sei nervös. Sie sei seelisch krank, weil ihre Tochter schwer behindert sei, was ihr außerordentlich zusetze. Sie sei total unfähig, etwas zu tun und davon abhängig, dass ihr Verlobter ihr immer wieder beim Anziehen und auch im Haushalt helfe. Sie könne nicht einmal mehr Treppen steigen. Bereits wenn man mit ihr telefoniere, sei sie fast außer Atem. Die Knochen ihrer Hände seien inzwischen verunstaltend krumm geworden. Es müssten die behandelnden Ärzte gehört und ein Sachverständigengutachten erhoben werden. Das vom SG erhobene Sachverständigengutachten des Dr. M. berücksichtige nicht ihre außerordentlich schwierige psychische Situation. Aus dem von ihr mit dem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21. November 2005 vorgelegten Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. T.-T. ergebe sich auch, dass sich ihr Gesundheitszustand weiter verschlechtert habe. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten sowie ärztlicher Stellungnahmen des Medizinalrates - Sozialmedizin Fischer vom 20. Februar und 22. November 2004 sowie vom 22. März 2005 entgegen. Das SG erhob schriftliche Auskünfte als sachverständige Zeugen bei dem Arzt für Orthopädie Dr. Santa vom 04. November 2003, bei dem Chirurgen Dr. K. vom 14. November 2003, bei dem Internisten/Lungen- und Bronchialheilkunde, Allergologie Dr. A. vom 17. November 2003, bei Dr. T.-T. vom 18. November 2003, vom 21. September 2004 sowie vom 27. Mai 2005, bei Dr. H., Praxis für Chirurgie/Gefäßchirurgie/Phlebologie, vom 22. Dezember 2004 und bei dem Arzt T.-B ... Ferner erstattete im Auftrag des SG Dr. M., Internist/Rheumatologe, Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin, spezielle Schmerztherapie und Chefarzt der Federseeklinik am 27. Juni 2005 ein internistisch-rheumatologisches Gutachten mit einer ergänzenden Stellungnahme vom 05. Oktober 2005. Mit Urteil vom 13. Dezember 2005 wies das SG die Klage ab. Gestützt auf das Gutachten des Dr. M. hielt es die Klägerin für fähig, leichte Tätigkeiten mindestens sechsstündig durchzuführen Auf die Entscheidungsgründe des den früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 22. Dezember 2005 zugestellten Urteils wird Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 20. Januar 2006 schriftlich Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Sie hat einen Befundbericht der Fachärztin für Innere Medizin/Rheumatologie Dr. R. vom 16. Juni 2006 vorgelegt und trägt vor, ihr Gesundheitszustand habe sich rapide verschlechtert. Sie sei nicht mehr in der Lage, leichte Tätigkeiten unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen vollschichtig zu verrichten. Es treffe zwar zu, dass bei ihr zunächst eine totale Erwerbsunfähigkeit noch nicht bestätigt worden sei. Bei der gegenwärtigen schwierigen Situation auf dem Arbeitsmarkt sei es jedoch völlig ausgeschlossen, dass sie in der Lage wäre, eine Arbeit zu finden. Es komme hinzu, dass sie ein schwerbehindertes Kind habe und deshalb ohnehin nicht zusätzlich arbeiten könne. Seit vielen Jahren habe sie nicht mehr gearbeitet, weil sie dazu nicht in der Lage gewesen sei, aber auch noch ihr schwerbehindertes Kind habe versorgen müssen. Sie werde durch die tägliche Arbeit in der Familie so stark gefordert, dass sie höchstens noch halbtags leichte Arbeiten ohne Zeitdruck und Schichtbetrieb ausüben könnte. Ihre Situation habe sich im Übrigen weiter verschlimmert. Es sei unbestritten, dass bei ihr eine Schmerzbehandlung im Bereich des Bewegungsapparates durchgeführt werde. Es komme eine schwere psychische Erkrankung hinzu, weshalb ein psychiatrisches Gutachten hätte eingeholt werden müssen. Für die Einholung eines solchen Gutachtens sprächen gravierende Gründe, wie der, dass sie durch ihr Kind total überfordert sei. Sie verweise insbesondere auch auf die Ausführungen der Hausärztin Dr. T.-T ... Es müsse auch die äußerst schwierige Situation auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigt werden. Ihr fehlten die notwendigen Mittel, um selbst ein neues ärztliches Gutachten einzuholen. Auch komme Dr. R. zu dem Ergebnis, dass in Anbetracht der Schwere des bei ihr vorliegenden Fibromyalgie-Syndroms bzw. bei dem gegebenen depressiven Syndrom Erwerbsunfähigkeit vorliege.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. Dezember 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 25. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2003 zu verurteilen, ihr ab 06. Mai 2003 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Die Tatsache, dass sich die Klägerin um ein schwerbehindertes Kind kümmern müsse, führe nicht zu einer zeitlichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Auch dürfe die Arbeitsmarktlage bei mindestens sechsstündig leistungsfähigen Versicherten keine Berücksichtigung finden. Die Klägerin habe nicht dargelegt, worin die behauptete Verschlimmerung des Gesundheitszustands bestehen solle. Die Beklagte hat einen Versicherungsverlauf der Klägerin vom 02. Februar 2006 vorgelegt.
Der Berichtstatter des Senats hat die Beteiligten mit Schreiben vom 21. August 2006 darauf hingewiesen, dass der Senat erwäge, gemäß § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entschieden hat, ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ihr steht weder ab 06. Mai 2005 (Antragsdatum) noch ab einem späteren Zeitpunkt Rente wegen voller oder wegen teilweiser Erwerbsminderung zu. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils.
Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen: Auch der Senat stellt aufgrund des Sachverständigengutachtens Dr. M. vom 27. Juni 2005 mit ergänzender Stellungnahme vom 05. Oktober 2005 fest, dass die Klägerin noch in der Lage ist, mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein zu können, weshalb ihr Rente nicht zusteht. Es ergibt sich auch nicht, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin nach der am 27. Juni 2005 durch den gerichtlichen Sachverständigen Dr. M. durchgeführten Untersuchung verschlechtert hat, was die Klägerin bereits mit dem Schriftsatz ihrer früheren Prozessbevollmächtigten vom 24. Oktober 2005 im Klageverfahren und erneute in der Berufungsinstanz geltend gemacht hat. Aus dem von der Klägerin am 22. November 2005 vorgelegten Attest der Dr. T.-T. ergibt sich, dass insoweit im Jahre 2005 keine ärztliche Behandlungen der Klägerin durch die Ärztin stattgefunden haben. Eine solche Verschlimmerung des Gesundheitszustandes kann auch nicht dem ärztlichen Befundbericht der Dr. R. vom 16. Juni 2006 entnommen werden, in dem ein internistischer Untersuchungsbefund beschrieben ist. Die von Dr. R. angegebenen Erkrankungen, nämlich schweres Fibromyalgie-Syndrom, depressives Syndrom mit somatoformer Schmerzstörung, Varicosis sowie Rhizarthrose und Fingerpolyarthrose sind vom Sachverständigen Dr. M. im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Klägers berücksichtigt worden. Dies gilt insbesondere für das Fibromyalgie-Syndrom und das depressive Syndrom mit somatoformer Schmerzstörung. Er hat in der ergänzenden Auskunft vom 05. Oktober 2005 dargelegt, dass er keine Anhaltspunkte dafür gefunden habe, dass bei der Klägerin eine über das typische Ausmaß der chronischen Schmerzstörung hinausgehende schwere psychische Erkrankung vorliegt. Eine solche ergibt sich auch nicht aus dem von Dr. R. genannten depressiven Syndrom, wobei die Ärztin die Klägerin als depressiv verstimmt beschrieben hat. Im Übrigen hat die behandelnde Hausärztin Dr. T.-T. in dem am 22. November 2005 eingereichten Attest angegeben, bei der Klägerin sei von einer Aggravation der bekannten psychosomatischen Stigmatisierung auszugehen. Weiter berücksichtigt der Senat auch, dass der Sachverständige Dr. M. darauf hingewiesen hat, dass bei Klägerin durchaus noch nicht unerhebliche therapeutische Optionen bestünden; es würden keine medikamentösen Schmerztherapien durchgeführt, auch nicht medikamentöse Behandlungsmaßnahme seien nur inkomplett durchgeführt. Soweit die Ärztin Dr. R. dann auf Seite 3/4 des ärztlichen Befundberichts vom 06. Juni 2006 noch allgemeine Bemerkungen zum chronischen Schmerzsyndrom und Fibromyalgie-Syndrom macht, haben diese keinen konkreten Bezug auf die bei der Klägerin vorliegenden konkreten Leistungseinschränkungen. Deswegen überzeugt die Schlussbemerkung der Ärztin, dass in Anbetracht der Schwere des Fibromyalgie-Syndroms, unterstützt durch ein depressives Syndrom, bei der Klägerin von Erwerbsunfähigkeit auszugehen sei, da die Klägerin nicht in der Lage sei, die ausgeprägte Schmerzsituation durch eigene Willensanstrengung zu überwinden und zahlreiche Therapiemaßnahmen nicht zum Erfolg geführt hätten, nicht.
Die Erhebung eines weiteren Gutachtens von Amts wegen, auch auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet, war danach nicht geboten, zumal die Klägerin auch fachärztliche Behandlungen insoweit nicht in Anspruch genommen hat. Soweit die Klägerin vor allem geltend macht, dass sie durch die Arbeit in der Familie so stark gefordert sei, dass sie höchstens noch halbtags leichte Arbeiten ohne Zeitdruck und Schichtbetrieb ausüben könne, dass sie ein schwerbehindertes Kind habe und deshalb ohnehin nicht zusätzlich arbeiten könnte bzw. dass sie durch ihr schwerkrankes Kind total überfordert sei, begründet dies einen Rentenanspruch nicht. Einen Antrag nach § 109 SGG hat die Klägerin trotz entsprechenden Hinweises nicht gestellt.
Danach war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Klägerin ab 06. Mai 2003 Rente wegen Erwerbsminderung zusteht.
Die am 1957 geborene verheiratete Klägerin, die italienische Staatsangehörige ist, jedoch seit ihrer Kindheit in der Bundesrepublik Deutschland lebt, hat keinen Beruf erlernt. Vom 03. Mai 1971 bis 18. Juni 1977 war sie als Gärtnereigehilfin beschäftigt. Nach der Geburt von drei Kindern und der Erziehungszeit war sie wieder vom 22. Juni 1987 bis 18. Mai 1993 als Maschinenarbeiterin tätig. Anschließend war sie arbeitslos. Am 14. Juli 1996 wurde eine weitere Tochter geboren, die seit der Geburt pflegebedürftig ist. Sie wird von der Klägerin betreut und gepflegt. Für die Klägerin wurden für diese Pflegetätigkeit Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung erbracht. Seit 04. April 2005 bezog sie wieder Leistungen von der Agentur für Arbeit. Bei ihr besteht nach dem früheren Schwerbehindertengesetz (SchwbG) ein Grad der Behinderung (GdB) von 20.
Ihr erster am 16. Juni 1998 bei der damaligen Landesversicherungsanstalt Württemberg (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRVB), im Folgenden einheitlich als Beklagte bezeichnet) gestellter Rentenantrag war erfolglos (ablehnender Bescheid vom 29. September 1998 und Widerspruchsbescheid vom 29. März 1999; klageabweisender Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Stuttgart vom 04. Oktober 1999 - S 2 RJ 2538/99). Am 06. Mai 2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte erhob das Gutachten der Internistin/Sozialmedizin Dr. H.-Z. vom 20. Juni 2003, die als Diagnosen Anpassungsstörung mit Somatisierung, Wirbelsäulen-Fehlhaltung, Verschleiß am lumbosacralen Übergang sowie Verspannung der paravertebralen Muskulatur, Verdacht auf initiale entzündlich-rheumatische Erkrankung und chronisch obstruktive Bronchitis erhob, ferner als Nebendiagnosen Nikotinabusus sowie Übergewicht. Die Gutachterin gelangte zu dem Ergebnis, dass der Klägerin vollschichtig leichte Tätigkeiten ohne besonderen Zeitdruck und Schichtbetrieb, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung und ohne Exposition gegenüber inhalativen Reizstoffen möglich seien. Mit Bescheid vom 25. Juni 2003 lehnte danach die Beklagte den Rentenantrag ab. Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Untersuchungen hinsichtlich der rheumatischen entzündlichen Erkrankung seien noch nicht abgeschlossen. Auf jeden Fall sei sie nicht in der Lage, ihren Haushalt selbst zu versorgen. Sie habe ständige Schmerzen und auch Atemnot wegen der chronischen Bronchitis. Sie verwies auf die behandelnden Ärzte Dr. T.-T. und Dr. W ... Nach Einholung einer Stellungnahme des Prüfarztes Dr. S. vom 17. Juli 2003 blieb der Widerspruch erfolglos (Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten gebildeten Widerspruchsausschusses vom 29. August 2003).
Am 02. Oktober 2003 erhob die Klägerin deswegen Klage beim SG Stuttgart. Sie reichte zahlreiche Unterlagen ein und trug vor, sie leide auch an einer rheumatischen Arthritis, auch habe sich die chronische Bronchitis derart ausgeweitet, dass sie deswegen in ständiger ärztlicher Behandlung sei. Sie könne überhaupt nicht arbeiten. Dies könne auch der behandelnde Nervenarzt Dr. H. bestätigen. Ihre Hände seien geschwollen, weswegen sie überhaupt nichts mehr in die Hand nehmen könne. Sie habe Kopfschmerzen und Migräne. Wegen einer schweren Bandscheibenerkrankung könne sie die Schuhe nicht mehr selbst zumachen. Sie könne sich auch nicht mehr selbst anziehen, weshalb ihr dabei geholfen werden müsse. Sie habe auch Wasser in den Füßen. Ihr sei ständig schwindlig und sie sei nervös. Sie sei seelisch krank, weil ihre Tochter schwer behindert sei, was ihr außerordentlich zusetze. Sie sei total unfähig, etwas zu tun und davon abhängig, dass ihr Verlobter ihr immer wieder beim Anziehen und auch im Haushalt helfe. Sie könne nicht einmal mehr Treppen steigen. Bereits wenn man mit ihr telefoniere, sei sie fast außer Atem. Die Knochen ihrer Hände seien inzwischen verunstaltend krumm geworden. Es müssten die behandelnden Ärzte gehört und ein Sachverständigengutachten erhoben werden. Das vom SG erhobene Sachverständigengutachten des Dr. M. berücksichtige nicht ihre außerordentlich schwierige psychische Situation. Aus dem von ihr mit dem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21. November 2005 vorgelegten Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. T.-T. ergebe sich auch, dass sich ihr Gesundheitszustand weiter verschlechtert habe. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten sowie ärztlicher Stellungnahmen des Medizinalrates - Sozialmedizin Fischer vom 20. Februar und 22. November 2004 sowie vom 22. März 2005 entgegen. Das SG erhob schriftliche Auskünfte als sachverständige Zeugen bei dem Arzt für Orthopädie Dr. Santa vom 04. November 2003, bei dem Chirurgen Dr. K. vom 14. November 2003, bei dem Internisten/Lungen- und Bronchialheilkunde, Allergologie Dr. A. vom 17. November 2003, bei Dr. T.-T. vom 18. November 2003, vom 21. September 2004 sowie vom 27. Mai 2005, bei Dr. H., Praxis für Chirurgie/Gefäßchirurgie/Phlebologie, vom 22. Dezember 2004 und bei dem Arzt T.-B ... Ferner erstattete im Auftrag des SG Dr. M., Internist/Rheumatologe, Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin, spezielle Schmerztherapie und Chefarzt der Federseeklinik am 27. Juni 2005 ein internistisch-rheumatologisches Gutachten mit einer ergänzenden Stellungnahme vom 05. Oktober 2005. Mit Urteil vom 13. Dezember 2005 wies das SG die Klage ab. Gestützt auf das Gutachten des Dr. M. hielt es die Klägerin für fähig, leichte Tätigkeiten mindestens sechsstündig durchzuführen Auf die Entscheidungsgründe des den früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 22. Dezember 2005 zugestellten Urteils wird Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 20. Januar 2006 schriftlich Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Sie hat einen Befundbericht der Fachärztin für Innere Medizin/Rheumatologie Dr. R. vom 16. Juni 2006 vorgelegt und trägt vor, ihr Gesundheitszustand habe sich rapide verschlechtert. Sie sei nicht mehr in der Lage, leichte Tätigkeiten unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen vollschichtig zu verrichten. Es treffe zwar zu, dass bei ihr zunächst eine totale Erwerbsunfähigkeit noch nicht bestätigt worden sei. Bei der gegenwärtigen schwierigen Situation auf dem Arbeitsmarkt sei es jedoch völlig ausgeschlossen, dass sie in der Lage wäre, eine Arbeit zu finden. Es komme hinzu, dass sie ein schwerbehindertes Kind habe und deshalb ohnehin nicht zusätzlich arbeiten könne. Seit vielen Jahren habe sie nicht mehr gearbeitet, weil sie dazu nicht in der Lage gewesen sei, aber auch noch ihr schwerbehindertes Kind habe versorgen müssen. Sie werde durch die tägliche Arbeit in der Familie so stark gefordert, dass sie höchstens noch halbtags leichte Arbeiten ohne Zeitdruck und Schichtbetrieb ausüben könnte. Ihre Situation habe sich im Übrigen weiter verschlimmert. Es sei unbestritten, dass bei ihr eine Schmerzbehandlung im Bereich des Bewegungsapparates durchgeführt werde. Es komme eine schwere psychische Erkrankung hinzu, weshalb ein psychiatrisches Gutachten hätte eingeholt werden müssen. Für die Einholung eines solchen Gutachtens sprächen gravierende Gründe, wie der, dass sie durch ihr Kind total überfordert sei. Sie verweise insbesondere auch auf die Ausführungen der Hausärztin Dr. T.-T ... Es müsse auch die äußerst schwierige Situation auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigt werden. Ihr fehlten die notwendigen Mittel, um selbst ein neues ärztliches Gutachten einzuholen. Auch komme Dr. R. zu dem Ergebnis, dass in Anbetracht der Schwere des bei ihr vorliegenden Fibromyalgie-Syndroms bzw. bei dem gegebenen depressiven Syndrom Erwerbsunfähigkeit vorliege.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. Dezember 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 25. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2003 zu verurteilen, ihr ab 06. Mai 2003 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Die Tatsache, dass sich die Klägerin um ein schwerbehindertes Kind kümmern müsse, führe nicht zu einer zeitlichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Auch dürfe die Arbeitsmarktlage bei mindestens sechsstündig leistungsfähigen Versicherten keine Berücksichtigung finden. Die Klägerin habe nicht dargelegt, worin die behauptete Verschlimmerung des Gesundheitszustands bestehen solle. Die Beklagte hat einen Versicherungsverlauf der Klägerin vom 02. Februar 2006 vorgelegt.
Der Berichtstatter des Senats hat die Beteiligten mit Schreiben vom 21. August 2006 darauf hingewiesen, dass der Senat erwäge, gemäß § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entschieden hat, ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ihr steht weder ab 06. Mai 2005 (Antragsdatum) noch ab einem späteren Zeitpunkt Rente wegen voller oder wegen teilweiser Erwerbsminderung zu. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils.
Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen: Auch der Senat stellt aufgrund des Sachverständigengutachtens Dr. M. vom 27. Juni 2005 mit ergänzender Stellungnahme vom 05. Oktober 2005 fest, dass die Klägerin noch in der Lage ist, mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein zu können, weshalb ihr Rente nicht zusteht. Es ergibt sich auch nicht, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin nach der am 27. Juni 2005 durch den gerichtlichen Sachverständigen Dr. M. durchgeführten Untersuchung verschlechtert hat, was die Klägerin bereits mit dem Schriftsatz ihrer früheren Prozessbevollmächtigten vom 24. Oktober 2005 im Klageverfahren und erneute in der Berufungsinstanz geltend gemacht hat. Aus dem von der Klägerin am 22. November 2005 vorgelegten Attest der Dr. T.-T. ergibt sich, dass insoweit im Jahre 2005 keine ärztliche Behandlungen der Klägerin durch die Ärztin stattgefunden haben. Eine solche Verschlimmerung des Gesundheitszustandes kann auch nicht dem ärztlichen Befundbericht der Dr. R. vom 16. Juni 2006 entnommen werden, in dem ein internistischer Untersuchungsbefund beschrieben ist. Die von Dr. R. angegebenen Erkrankungen, nämlich schweres Fibromyalgie-Syndrom, depressives Syndrom mit somatoformer Schmerzstörung, Varicosis sowie Rhizarthrose und Fingerpolyarthrose sind vom Sachverständigen Dr. M. im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Klägers berücksichtigt worden. Dies gilt insbesondere für das Fibromyalgie-Syndrom und das depressive Syndrom mit somatoformer Schmerzstörung. Er hat in der ergänzenden Auskunft vom 05. Oktober 2005 dargelegt, dass er keine Anhaltspunkte dafür gefunden habe, dass bei der Klägerin eine über das typische Ausmaß der chronischen Schmerzstörung hinausgehende schwere psychische Erkrankung vorliegt. Eine solche ergibt sich auch nicht aus dem von Dr. R. genannten depressiven Syndrom, wobei die Ärztin die Klägerin als depressiv verstimmt beschrieben hat. Im Übrigen hat die behandelnde Hausärztin Dr. T.-T. in dem am 22. November 2005 eingereichten Attest angegeben, bei der Klägerin sei von einer Aggravation der bekannten psychosomatischen Stigmatisierung auszugehen. Weiter berücksichtigt der Senat auch, dass der Sachverständige Dr. M. darauf hingewiesen hat, dass bei Klägerin durchaus noch nicht unerhebliche therapeutische Optionen bestünden; es würden keine medikamentösen Schmerztherapien durchgeführt, auch nicht medikamentöse Behandlungsmaßnahme seien nur inkomplett durchgeführt. Soweit die Ärztin Dr. R. dann auf Seite 3/4 des ärztlichen Befundberichts vom 06. Juni 2006 noch allgemeine Bemerkungen zum chronischen Schmerzsyndrom und Fibromyalgie-Syndrom macht, haben diese keinen konkreten Bezug auf die bei der Klägerin vorliegenden konkreten Leistungseinschränkungen. Deswegen überzeugt die Schlussbemerkung der Ärztin, dass in Anbetracht der Schwere des Fibromyalgie-Syndroms, unterstützt durch ein depressives Syndrom, bei der Klägerin von Erwerbsunfähigkeit auszugehen sei, da die Klägerin nicht in der Lage sei, die ausgeprägte Schmerzsituation durch eigene Willensanstrengung zu überwinden und zahlreiche Therapiemaßnahmen nicht zum Erfolg geführt hätten, nicht.
Die Erhebung eines weiteren Gutachtens von Amts wegen, auch auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet, war danach nicht geboten, zumal die Klägerin auch fachärztliche Behandlungen insoweit nicht in Anspruch genommen hat. Soweit die Klägerin vor allem geltend macht, dass sie durch die Arbeit in der Familie so stark gefordert sei, dass sie höchstens noch halbtags leichte Arbeiten ohne Zeitdruck und Schichtbetrieb ausüben könne, dass sie ein schwerbehindertes Kind habe und deshalb ohnehin nicht zusätzlich arbeiten könnte bzw. dass sie durch ihr schwerkrankes Kind total überfordert sei, begründet dies einen Rentenanspruch nicht. Einen Antrag nach § 109 SGG hat die Klägerin trotz entsprechenden Hinweises nicht gestellt.
Danach war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor.
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