Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 15 R 2322/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 2327/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. April 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird endgültig auf 406,75 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin der Beklagten einen Betrag von 406,75 EUR zu erstatten hat, der ihr nach dem Tode der Rentnerin M. (M.) durch Lastschrift auf deren Konto bei der Sparkasse Kraichgau zugeflossen ist.
Die am 29.10.2001 verstorbene M. bezog von der Beklagten Hinterbliebenenrente nach ihrem am 03.08.1991 verstorbenen Ehemann M. mit einem monatlichen Zahlbetrag von zuletzt 1458,67 DM (= 745,81 EUR ). Ferner bezog sie von der Beklagten eine Rente aus eigener Versicherung in Höhe von zuletzt 790,14 DM. Die Renten wurden von der Beklagten auf das gemeinsame Konto der M. und ihres Bruders G. (G.) bei der Sparkasse K. auf das Konto Nr. 0010167535 überwiesen. Die Renten wurden auch nach dem Tod der M. für die Monate November und Dezember 2001 weiterhin überwiesen.
M. bewohnte ein Heim der Klägerin, die Träger von Altenhilfe-Einrichtungen ist. Am 12.11.2001 wurden für die Heimkosten des Monats Oktober 2001 mittels Lastschrift 1.983,87 DM von dem gemeinsamen Konto der M und des G abgebucht und auf das Konto der Klägerin überwiesen.
Mit Schreiben vom 18.01.2002 teilte die Beklagte der Sparkasse K. mit, der Gesamtbetrag der im Zeitraum 01.11. bis 31.12.2001 überzahlten Rente betrage 1.487,55 EUR. Dem Rückforderungsersuchen der Deutschen Post AG, Niederlassung (NL) Renten Service, sei nur in Höhe von 745,81 EUR entsprochen worden. Die Sparkasse werde gebeten, den noch ausstehenden Betrag in Höhe von 741,74 EUR zurück zu überweisen.
Nach der Mitteilung der Sparkasse K. vom 22.01.2002 wies das Konto zum Zeitpunkt des Rückrufeingangs einen Habensaldo von 155,18 DM (= 79,34 EUR) auf, der auf das Konto des NL Renten Service überwiesen werde. Ausweislich der beigefügten Aufstellung des Kontostands bestand vor der am 30.10.2001 erfolgten Überweisung der Renten für November 2001 ein Guthaben in Höhe von 123,13 DM und nach Gutschrift dieser Renten (in Höhe von 790,14 DM und 1.458,67 DM) in Höhe von 2.371,94 DM. Außerdem erfolgte am 30.10.2001 eine Gutschrift in Höhe von 267,11 DM. Am 31.10.2001 hob G. 500,00 DM in bar von dem Konto ab und am 12.11.2001 wurden mittels Lastschrift 1.983,87 DM an die Klägerin überwiesen.
Hierauf forderte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 20.02.2002 zur Rückzahlung der im Zeitraum 01.11. bis 31.12.2001 überzahlten Witwenrente in Höhe von 745,81 EUR auf. Am Ende des mit Übergabe-Einschreiben zugestellten Schreibens hieß es: "Sollten Sie der Rückzahlungsverpflichtung nicht nachkommen, wären wir gezwungen, allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes) zu erheben". Die Klägerin erwiderte mit am 28. 02.2002 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben, sie habe keine Rentenzahlungen von der Beklagten erhalten. Sie habe die Kosten für die stationäre Pflege der M. für den Monat Oktober 2001 am 31.10.2001 abgerechnet und den Betrag von dem Konto der M. abgebucht. Sie betrachte die Angelegenheit als erledigt.
Mit Schreiben ("Anhörung") vom 31.03.2003 wandte sich die Beklagte an G. Sie beabsichtige, den am 31.10.2001 von ihm in Empfang genommenen Betrag von 255,65 EUR zurückzufordern. G. bat anschließend um nochmalige Überprüfung der Angelegenheit. Laut Kontoauszug sei die Rente für Dezember 2001 zurückgebucht worden. Er habe mit dem abgehobenen Betrag nur die Beerdigungskosten beglichen.
Mit Bescheid vom 16.07.2003 forderte die Beklagte von der Klägerin die Erstattung von 662,40 EUR (für die Monate November bis einschließlich Dezember 2001 überzahlte Rentenbeträge in Höhe von 1.487,55 EUR, abzüglich des zurückgezahlten Betrages von 825,15 EUR -745,81 EUR und 79,34 EUR - und somit verbleibende Überzahlung in Höhe von 662,40 EUR). Über diesen Betrag habe die Klägerin verfügt bzw. ihn in Empfang genommen.
Ihren hiergegen erhobenen Widerspruch vom 07.08.2003 begründete die Klägerin damit, da M. am 29.10.2001 verstorben sei, sei die bis zum 28.06.2002 geltende Regelung (a.F.) des § 118 Abs. 3 und Abs. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch -SGB VI- maßgeblich. Den Erstattungsanspruch nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI könne die Beklagte damit nicht durch Verwaltungsakt geltend machen, sondern nur durch allgemeine Leistungsklage. Zuvor habe sie jedoch nachzuprüfen, ob auf dem Girokonto der Verstorbenen lediglich der Rentenbetrag oder noch sonstiges Guthaben vorhanden gewesen sei und an wen nach dem Tode von M. Zahlungen von dem Konto geleistet worden seien. Ferner lasse sich der Aufstellung der Sparkasse Kraichgau nicht entnehmen, ob diese nicht zur Rückzahlung verpflichtet sei. Nach dieser Aufstellung würden nämlich Forderungen der Sparkasse explizit ausgeklammert.
Am 27.10.2003 erstattete G. der Beklagten den geforderten Betrag in Höhe von 255,65 EUR. Hierauf reduzierte die Beklagte intern ihre Erstattungsforderung gegenüber der Klägerin auf 406,75 EUR.
Danach wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 18.03.2004 zurück. Laut Auskunft des Bankinstituts sei am 12.11.2001 durch Lastschrift ein Betrag von 1.983,87 DM an das Konto der Klägerin weitergeleitet worden. Somit sei diese als Empfängerin einer Geldleistung im Sinn von § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI anzusehen. Nach der vom Bankinstitut vorgelegten Aufstellung vom 22.01.2002 habe vor der Gutschrift der Rentenzahlung am 30.10.2001 bei Eingang des Rückrufs der Rente auf dem Konto der verstorbenen M. ein Habensaldo vorgelegen. Aus dieser Aufstellung gehe hervor, dass durch das Bankinstitut keine eigenen Forderungen gegenüber dem Kontoinhaber befriedigt worden seien. Des Weiteren sei die Rückforderung mittels Verwaltungsakt der Klägerin gegenüber zulässig, da § 118 Abs.4 SGB VI in der Fassung ab dem 29.06.2002 (n.F.) auf Erstattungsansprüche auch dann Anwendung finde, wenn die Rentenüberzahlung vor dem In-Kraft-Treten der Vorschrift entstanden sei (unter Verweis auf das Urteil des BSG vom 25.01.2001, B 4 RA 64/99 R).
Hiergegen erhob die Klägerin am 08.04.2004 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart. Rechtsgrundlage für den besonderen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch der Beklagten könne allein § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI a. F. sein. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, § 118 Abs. 4 SGB VI n.F. rückwirkend auch auf solche Rückforderungsansprüche auszudehnen, die vor Inkrafttreten der Neuregelung am 29.06.2002 entstanden seien, hätte er verfahrensrechtliche Bestimmungen zur Wirksamkeit und weiteren rechtlichen Behandlung von bereits ergangenem Rückforderungsverlangen und materiell-rechtliche Vorschriften zur Erstreckung der neuen Rechtslage auf bereits vor dem 30.06.2002 erfolgte Überzahlungen treffen müssen. Das Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (HZvNG) enthalte jedoch keinerlei Überleitungs- oder Übergangsregelungen. § 118 Abs. 4 SGB VI n.F. finde vorliegend deshalb keine Anwendung, weil im Zeitpunkt der Entstehung und der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs im Februar 2002 noch § 118 Abs.4 SGB VI a.F. gegolten habe. Auch seien gemäß § 300 Abs. 2 Satz 1 SGB VI alte (aufgehobene) Rechtsvorschriften weiterhin auf einen Anspruch anzuwenden, der bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts bestanden habe und bis zum Ablauf von drei Monaten nach Aufhebung des alten Rechts geltend gemacht worden sei. Die Anwendung des erst zum 29.06.2002 geänderten § 118 Abs. 4 SGB VI n.F. auf den vorliegenden Sachverhalt sei als grundsätzlich unzulässige (echte) "retroaktive" Rückwirkung eines Gesetzes zu beurteilen.
Durch von der Klägerin angenommenes Anerkenntnis der Beklagten vom 02.11.2004 wurde die Erstattungsforderung auf 406,75 EUR reduziert.
Mit Urteil vom 28.04.2005 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Beklagte sei gesetzlich ermächtigt gewesen, die Erstattungsforderung durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Dies ergebe sich sowohl aus § 300 SGB VI als auch aus den allgemeinen Grundsätzen des temporären Verfahrensrechts. Zwar sei der materielle Anspruch auf Erstattung bereits vor dem Inkrafttreten des § 118 Abs. 4 Satz 2 SGB VI n.F. entstanden, er sei aber verfahrensrechtlich noch nicht - auch nicht im Sinne des § 300 SGB VI - geltend gemacht worden. Durch das Schreiben vom 20.02.2002 habe die Beklagte noch keine Verfahrensposition erworben, die ihr durch die gesetzliche Neureglung hätte verloren gehen können. Dies wäre erst durch die Erhebung der allgemeinen Leistungsklage der Fall gewesen. Auch verliere die Klägerin durch die Anwendung des neuen Rechts nicht bereits eingeräumte, vorbestehende Rechtspositionen. Verfahrensrechtlich sei der Sachverhalt frühestens mit Erlass des Erstattungsbescheides abgeschlossen gewesen.
Die angefochtenen Bescheide seien im streitgegenständlichen Umfang auch materiell rechtmäßig. Die Klägerin sei Empfängerin von Rentenzahlungen, die für die Zeit nach dem Tode der M. zu Unrecht erbracht worden seien. Da die Gutschrift der Rentenzahlung nicht auf ein im Soll geführtes Konto erfolgt sei, habe auch keine Befriedigung eigener Forderungen des Geldinstitutes stattgefunden. Vielmehr habe ein Guthaben in Höhe von 2.248,81 EUR vorgelegen, in welches durch die nachfolgende Barabhebung des G. und die Lastschrift zugunsten der Klägerin eingegriffen worden sei. Dadurch sei bei Eingang des Rentenrückrufes kein ausreichendes Guthaben mehr vorhanden gewesen, aus dem das Geldinstitut die vollständige Erstattung hätte erbringen können. Die Beklagte habe bei der Berechnung der Erstattungsforderung auch den einbehaltenen Beitragsanteil aus der Rente im Sterbemonat für die Zeit nach dem Tod in Höhe von 4,07 EUR in Abzug gebracht.
Das SG ließ die Berufung und die Sprungrevision zu, da die Rechtsfrage, ob der Rentenversicherungsträger auch dann gemäß § 118 Abs. 4 Satz 2 SGB VI n.F. zur Geltendmachung des Erstattungsanspruches durch Verwaltungsakt berechtigt sei, wenn der materiell-rechtliche Erstattungsanspruch vor dem Inkrafttreten der Neufassung durch das HZvNG entstanden sei, in der Rechtsprechung, soweit der erkennenden Kammer ersichtlich, noch nicht geklärt sei.
Gegen das am 10.05.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 08.06.2005 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, die Beklagte habe den Erstattungsanspruch spätestens am 20.02.2002 geltend gemacht. Maßgeblich sei damit § 118 Abs. 4 SGB VI a.F. Der Rechtsauffassung im Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 28.03.2006, L 22 RA 120/04, Juris-Dok. schließe sie sich nicht an. Außerdem widerspreche diese Entscheidung dem Urteil des LSG Hamburg vom 15.02.2005, L 3 RA 36/03. Die Angelegenheit habe für die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung, weil sie zu den wenigen Einrichtungsträgern zähle, die Heimkosten nicht im Voraus fällig stellten, sondern im Nachhinein abrechneten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. April 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 16. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2004 und des angenommenen Teilanerkenntnisses vom 02. November 2004 aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben schriftsätzlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Tatbestands wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, des SG sowie auf diejenigen des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. April 2005 sowie der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 16. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2004, abgeändert durch das von der Klägerin angenommene Teilanerkenntnis der Beklagten im Schriftsatz vom 2. November 2004, sind rechtmäßig.
Das SG hat den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend dargestellt, insbesondere die Rechtsgrundlagen und die gesetzlichen Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs zutreffend benannt. Es hat auch ausführlich und zutreffend begründet, weshalb - nach Reduzierung der Erstattungsforderung durch die Beklagte auf den Betrag von 406,75 EUR - die mit der Klage angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden sind. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung den Ausführungen des SG an und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist noch auszuführen, dass das SG die Frage, ob die Beklagte die Erstattungsforderung gegenüber der Klägerin durch Verwaltungsakt geltend machen durfte, mit zutreffender Begründung bejaht hat. Nach den auch für das Verwaltungsverfahrensrecht und das Prozessrecht geltenden Grundsätzen des intertemporalen Rechts ist grundsätzlich das zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags oder der Einlegung eines Rechtsbehelfs geltende Recht maßgeblich. Für den weiteren Fortgang und den Abschluss des Verfahrens kommt aber grundsätzlich ggf. neues Recht zur Anwendung. Im Verfahrensrecht kommt, anders als im materiellen Recht, im allgemeinen ein entgegenstehendes schutzwürdiges Vertrauen, das die Anwendung des neuen Rechts ausschließen würde, nicht in Betracht, solange jedenfalls der durch Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) garantierte allgemeine Justizgewährleistungsanspruch nicht in Frage gestellt wird. Schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass der Rechtsschutz gerade in bestimmter Weise offen steht, gibt es grundsätzlich nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der nach früherem Recht zulässige Rechtsbehelf bereits eingelegt wurde (vgl. hierzu Kopp, Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts, SGb 1993, 593, 601, mwN).
Hiervon ausgehend war die Beklagte nicht gehindert, den mit Schreiben vom 20.2.2002 erstmals gegenüber der Klägerin geltend gemachten Erstattungsanspruch, den sie nach der damals geltenden Rechtslage nur im Wege einer Leistungsklage hätte weiterverfolgen und durchsetzen können, am 16.07.2003 in Anwendung des § 118 Abs. 4 Satz 2 SGB VI n.F. durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Die verfahrensrechtliche Position der Klägerin wurde dadurch nicht in rechtsstaatswidriger Weise geschwächt. Zwar muss nun die Beklagten ihren Anspruch nicht mehr im Klagewege verfolgen, sondern kann (und muss) ihn durch Verwaltungsakt geltend machen. Dagegen kann sich die Klägerin aber durch das Widerspruchs- und Klageverfahren wehren (§§ 78 ff., 87 ff. SGG).
Die Rechtsprechung steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Nach dem dem Urteil des BSG vom 08.06.2004, B 4 RA 42/03 R, Juris-Dok. zugrundeliegenden Sachverhalt fand § 118 Abs. 4 Satz 2 SGB VI n.F. noch keine Anwendung, da im Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung der Erstattungsforderung im März 2001 noch § 118 Abs. 4 SGB VI a. F. galt. Im weiteren Urteil des BSG vom 11.12.2002, B 5 RJ 42/01, Juris-Dok., wird darauf hingewiesen, dass im HZvNG keine Übergangsregelung vorgesehen ist, die eine Erstreckung der geänderten verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs nach § 118 Abs. 4 SGB VI auf anhängige Rechtsstreitigkeiten bestimmt. Das Gesetz enthalte hinsichtlich der Neufassung des § 118 Abs. 4 SGB VI vielmehr lediglich die Bestimmung des Inkrafttretens am Tage nach der Gesetzesverkündung (Art. 25 Abs. 8). Unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 11.12.2002, B 5 RJ 42/01 R gelangte auch das LSG Berlin-Brandenburg im Urteil vom 28.03.2006, L 22 RA 120/04, Juris-Dok., zu der Schlussfolgerung, eine Geltendmachung einer öffentlich-rechtlichen Erstattungsforderung durch Verwaltungsakt am 18. September 2002 sei zwar möglicherweise verfrüht, da die Dreimonatsfrist des § 118 Abs. 4 Satz 2 SGB VI i.V.m. § 300 Abs. 2 SGB VI erst am 28. September 2002 geendet habe. Nach der zuletzt genannten Übergangsvorschrift sind aufgehobene Vorschriften des SGB VI und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Nach der Rechtsauffassung des LSG Berlin-Brandenburg im genannten Urteil hatte jedoch der Rentenversicherungsträger im dortigen Verfahren seine Forderung durch den nach Ablauf dieser Frist ergangenen Widerspruchsbescheid zulässig geltend gemacht. Zur Vermeidung eines überflüssigen Verfahrens (Aufhebung des angefochtenen, eventuell verfrühten Bescheides und Erlass eines neuen Bescheides nach Ablauf der Dreimonatsfrist) konnte nach den Darlegungen des LSG die Widerspruchsstelle diese Regelung gemäß § 85 SGG auch selbst treffen.
Im vorliegenden Verfahren erging der Bescheid der Beklagten am 16. Juli 2003 und damit nach der am 28. September 2002 endenden Dreimonatsfrist des § 300 Abs. 2 SGB VI. Vor diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte ihre Erstattungsforderung nicht gerichtlich - im Wege der nach § 118 Abs. 4 SGB VI a. F. allein prozessual zulässigen Leistungsklage- geltend gemacht. Daher hatte die Beklagte nunmehr, nachdem die Klägerin auf die bloßen Aufforderungsschreiben der Beklagten keine Erstattung geleistet hatte, nur die Möglichkeit, entsprechend der Regelung des § 118 Abs. 4 SGB VI n. F. ("hat") den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt entsprechend den zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides geltenden Vorschriften zu fordern.
Das Verfahren über den streitgegenständlichen materiellen Erstattungsanspruch war- entgegen der Ansicht der Klägerin - durch das Schreiben der Beklagten vom 20.02.2002 nicht bereits abgeschlossen. Hieran ändert sich auch durch den Hinweis der Beklagten im Schreiben vom 20.02.2002 nichts, es werde Leistungsklage erhoben, falls keine Erstattung erfolge. Nach der zum Zeitpunkt dieses Schreibens geltenden Rechtslage war dieser Hinweis auf die von der Beklagten beabsichtigte Verfahrensweise zulässig. Eine weitergehende rechtliche Bedeutung -über die Hinweisfunktion hinaus- kommt dieser Ankündigung/Androhung der beabsichtigten (gerichtlichen) Geltendmachung der Forderung jedoch nicht zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen angesichts der zitierten Rechtsprechung nicht vor.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird endgültig auf 406,75 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin der Beklagten einen Betrag von 406,75 EUR zu erstatten hat, der ihr nach dem Tode der Rentnerin M. (M.) durch Lastschrift auf deren Konto bei der Sparkasse Kraichgau zugeflossen ist.
Die am 29.10.2001 verstorbene M. bezog von der Beklagten Hinterbliebenenrente nach ihrem am 03.08.1991 verstorbenen Ehemann M. mit einem monatlichen Zahlbetrag von zuletzt 1458,67 DM (= 745,81 EUR ). Ferner bezog sie von der Beklagten eine Rente aus eigener Versicherung in Höhe von zuletzt 790,14 DM. Die Renten wurden von der Beklagten auf das gemeinsame Konto der M. und ihres Bruders G. (G.) bei der Sparkasse K. auf das Konto Nr. 0010167535 überwiesen. Die Renten wurden auch nach dem Tod der M. für die Monate November und Dezember 2001 weiterhin überwiesen.
M. bewohnte ein Heim der Klägerin, die Träger von Altenhilfe-Einrichtungen ist. Am 12.11.2001 wurden für die Heimkosten des Monats Oktober 2001 mittels Lastschrift 1.983,87 DM von dem gemeinsamen Konto der M und des G abgebucht und auf das Konto der Klägerin überwiesen.
Mit Schreiben vom 18.01.2002 teilte die Beklagte der Sparkasse K. mit, der Gesamtbetrag der im Zeitraum 01.11. bis 31.12.2001 überzahlten Rente betrage 1.487,55 EUR. Dem Rückforderungsersuchen der Deutschen Post AG, Niederlassung (NL) Renten Service, sei nur in Höhe von 745,81 EUR entsprochen worden. Die Sparkasse werde gebeten, den noch ausstehenden Betrag in Höhe von 741,74 EUR zurück zu überweisen.
Nach der Mitteilung der Sparkasse K. vom 22.01.2002 wies das Konto zum Zeitpunkt des Rückrufeingangs einen Habensaldo von 155,18 DM (= 79,34 EUR) auf, der auf das Konto des NL Renten Service überwiesen werde. Ausweislich der beigefügten Aufstellung des Kontostands bestand vor der am 30.10.2001 erfolgten Überweisung der Renten für November 2001 ein Guthaben in Höhe von 123,13 DM und nach Gutschrift dieser Renten (in Höhe von 790,14 DM und 1.458,67 DM) in Höhe von 2.371,94 DM. Außerdem erfolgte am 30.10.2001 eine Gutschrift in Höhe von 267,11 DM. Am 31.10.2001 hob G. 500,00 DM in bar von dem Konto ab und am 12.11.2001 wurden mittels Lastschrift 1.983,87 DM an die Klägerin überwiesen.
Hierauf forderte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 20.02.2002 zur Rückzahlung der im Zeitraum 01.11. bis 31.12.2001 überzahlten Witwenrente in Höhe von 745,81 EUR auf. Am Ende des mit Übergabe-Einschreiben zugestellten Schreibens hieß es: "Sollten Sie der Rückzahlungsverpflichtung nicht nachkommen, wären wir gezwungen, allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes) zu erheben". Die Klägerin erwiderte mit am 28. 02.2002 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben, sie habe keine Rentenzahlungen von der Beklagten erhalten. Sie habe die Kosten für die stationäre Pflege der M. für den Monat Oktober 2001 am 31.10.2001 abgerechnet und den Betrag von dem Konto der M. abgebucht. Sie betrachte die Angelegenheit als erledigt.
Mit Schreiben ("Anhörung") vom 31.03.2003 wandte sich die Beklagte an G. Sie beabsichtige, den am 31.10.2001 von ihm in Empfang genommenen Betrag von 255,65 EUR zurückzufordern. G. bat anschließend um nochmalige Überprüfung der Angelegenheit. Laut Kontoauszug sei die Rente für Dezember 2001 zurückgebucht worden. Er habe mit dem abgehobenen Betrag nur die Beerdigungskosten beglichen.
Mit Bescheid vom 16.07.2003 forderte die Beklagte von der Klägerin die Erstattung von 662,40 EUR (für die Monate November bis einschließlich Dezember 2001 überzahlte Rentenbeträge in Höhe von 1.487,55 EUR, abzüglich des zurückgezahlten Betrages von 825,15 EUR -745,81 EUR und 79,34 EUR - und somit verbleibende Überzahlung in Höhe von 662,40 EUR). Über diesen Betrag habe die Klägerin verfügt bzw. ihn in Empfang genommen.
Ihren hiergegen erhobenen Widerspruch vom 07.08.2003 begründete die Klägerin damit, da M. am 29.10.2001 verstorben sei, sei die bis zum 28.06.2002 geltende Regelung (a.F.) des § 118 Abs. 3 und Abs. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch -SGB VI- maßgeblich. Den Erstattungsanspruch nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI könne die Beklagte damit nicht durch Verwaltungsakt geltend machen, sondern nur durch allgemeine Leistungsklage. Zuvor habe sie jedoch nachzuprüfen, ob auf dem Girokonto der Verstorbenen lediglich der Rentenbetrag oder noch sonstiges Guthaben vorhanden gewesen sei und an wen nach dem Tode von M. Zahlungen von dem Konto geleistet worden seien. Ferner lasse sich der Aufstellung der Sparkasse Kraichgau nicht entnehmen, ob diese nicht zur Rückzahlung verpflichtet sei. Nach dieser Aufstellung würden nämlich Forderungen der Sparkasse explizit ausgeklammert.
Am 27.10.2003 erstattete G. der Beklagten den geforderten Betrag in Höhe von 255,65 EUR. Hierauf reduzierte die Beklagte intern ihre Erstattungsforderung gegenüber der Klägerin auf 406,75 EUR.
Danach wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 18.03.2004 zurück. Laut Auskunft des Bankinstituts sei am 12.11.2001 durch Lastschrift ein Betrag von 1.983,87 DM an das Konto der Klägerin weitergeleitet worden. Somit sei diese als Empfängerin einer Geldleistung im Sinn von § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI anzusehen. Nach der vom Bankinstitut vorgelegten Aufstellung vom 22.01.2002 habe vor der Gutschrift der Rentenzahlung am 30.10.2001 bei Eingang des Rückrufs der Rente auf dem Konto der verstorbenen M. ein Habensaldo vorgelegen. Aus dieser Aufstellung gehe hervor, dass durch das Bankinstitut keine eigenen Forderungen gegenüber dem Kontoinhaber befriedigt worden seien. Des Weiteren sei die Rückforderung mittels Verwaltungsakt der Klägerin gegenüber zulässig, da § 118 Abs.4 SGB VI in der Fassung ab dem 29.06.2002 (n.F.) auf Erstattungsansprüche auch dann Anwendung finde, wenn die Rentenüberzahlung vor dem In-Kraft-Treten der Vorschrift entstanden sei (unter Verweis auf das Urteil des BSG vom 25.01.2001, B 4 RA 64/99 R).
Hiergegen erhob die Klägerin am 08.04.2004 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart. Rechtsgrundlage für den besonderen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch der Beklagten könne allein § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI a. F. sein. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, § 118 Abs. 4 SGB VI n.F. rückwirkend auch auf solche Rückforderungsansprüche auszudehnen, die vor Inkrafttreten der Neuregelung am 29.06.2002 entstanden seien, hätte er verfahrensrechtliche Bestimmungen zur Wirksamkeit und weiteren rechtlichen Behandlung von bereits ergangenem Rückforderungsverlangen und materiell-rechtliche Vorschriften zur Erstreckung der neuen Rechtslage auf bereits vor dem 30.06.2002 erfolgte Überzahlungen treffen müssen. Das Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (HZvNG) enthalte jedoch keinerlei Überleitungs- oder Übergangsregelungen. § 118 Abs. 4 SGB VI n.F. finde vorliegend deshalb keine Anwendung, weil im Zeitpunkt der Entstehung und der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs im Februar 2002 noch § 118 Abs.4 SGB VI a.F. gegolten habe. Auch seien gemäß § 300 Abs. 2 Satz 1 SGB VI alte (aufgehobene) Rechtsvorschriften weiterhin auf einen Anspruch anzuwenden, der bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts bestanden habe und bis zum Ablauf von drei Monaten nach Aufhebung des alten Rechts geltend gemacht worden sei. Die Anwendung des erst zum 29.06.2002 geänderten § 118 Abs. 4 SGB VI n.F. auf den vorliegenden Sachverhalt sei als grundsätzlich unzulässige (echte) "retroaktive" Rückwirkung eines Gesetzes zu beurteilen.
Durch von der Klägerin angenommenes Anerkenntnis der Beklagten vom 02.11.2004 wurde die Erstattungsforderung auf 406,75 EUR reduziert.
Mit Urteil vom 28.04.2005 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Beklagte sei gesetzlich ermächtigt gewesen, die Erstattungsforderung durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Dies ergebe sich sowohl aus § 300 SGB VI als auch aus den allgemeinen Grundsätzen des temporären Verfahrensrechts. Zwar sei der materielle Anspruch auf Erstattung bereits vor dem Inkrafttreten des § 118 Abs. 4 Satz 2 SGB VI n.F. entstanden, er sei aber verfahrensrechtlich noch nicht - auch nicht im Sinne des § 300 SGB VI - geltend gemacht worden. Durch das Schreiben vom 20.02.2002 habe die Beklagte noch keine Verfahrensposition erworben, die ihr durch die gesetzliche Neureglung hätte verloren gehen können. Dies wäre erst durch die Erhebung der allgemeinen Leistungsklage der Fall gewesen. Auch verliere die Klägerin durch die Anwendung des neuen Rechts nicht bereits eingeräumte, vorbestehende Rechtspositionen. Verfahrensrechtlich sei der Sachverhalt frühestens mit Erlass des Erstattungsbescheides abgeschlossen gewesen.
Die angefochtenen Bescheide seien im streitgegenständlichen Umfang auch materiell rechtmäßig. Die Klägerin sei Empfängerin von Rentenzahlungen, die für die Zeit nach dem Tode der M. zu Unrecht erbracht worden seien. Da die Gutschrift der Rentenzahlung nicht auf ein im Soll geführtes Konto erfolgt sei, habe auch keine Befriedigung eigener Forderungen des Geldinstitutes stattgefunden. Vielmehr habe ein Guthaben in Höhe von 2.248,81 EUR vorgelegen, in welches durch die nachfolgende Barabhebung des G. und die Lastschrift zugunsten der Klägerin eingegriffen worden sei. Dadurch sei bei Eingang des Rentenrückrufes kein ausreichendes Guthaben mehr vorhanden gewesen, aus dem das Geldinstitut die vollständige Erstattung hätte erbringen können. Die Beklagte habe bei der Berechnung der Erstattungsforderung auch den einbehaltenen Beitragsanteil aus der Rente im Sterbemonat für die Zeit nach dem Tod in Höhe von 4,07 EUR in Abzug gebracht.
Das SG ließ die Berufung und die Sprungrevision zu, da die Rechtsfrage, ob der Rentenversicherungsträger auch dann gemäß § 118 Abs. 4 Satz 2 SGB VI n.F. zur Geltendmachung des Erstattungsanspruches durch Verwaltungsakt berechtigt sei, wenn der materiell-rechtliche Erstattungsanspruch vor dem Inkrafttreten der Neufassung durch das HZvNG entstanden sei, in der Rechtsprechung, soweit der erkennenden Kammer ersichtlich, noch nicht geklärt sei.
Gegen das am 10.05.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 08.06.2005 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, die Beklagte habe den Erstattungsanspruch spätestens am 20.02.2002 geltend gemacht. Maßgeblich sei damit § 118 Abs. 4 SGB VI a.F. Der Rechtsauffassung im Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 28.03.2006, L 22 RA 120/04, Juris-Dok. schließe sie sich nicht an. Außerdem widerspreche diese Entscheidung dem Urteil des LSG Hamburg vom 15.02.2005, L 3 RA 36/03. Die Angelegenheit habe für die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung, weil sie zu den wenigen Einrichtungsträgern zähle, die Heimkosten nicht im Voraus fällig stellten, sondern im Nachhinein abrechneten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. April 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 16. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2004 und des angenommenen Teilanerkenntnisses vom 02. November 2004 aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben schriftsätzlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Tatbestands wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, des SG sowie auf diejenigen des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. April 2005 sowie der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 16. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2004, abgeändert durch das von der Klägerin angenommene Teilanerkenntnis der Beklagten im Schriftsatz vom 2. November 2004, sind rechtmäßig.
Das SG hat den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend dargestellt, insbesondere die Rechtsgrundlagen und die gesetzlichen Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs zutreffend benannt. Es hat auch ausführlich und zutreffend begründet, weshalb - nach Reduzierung der Erstattungsforderung durch die Beklagte auf den Betrag von 406,75 EUR - die mit der Klage angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden sind. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung den Ausführungen des SG an und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist noch auszuführen, dass das SG die Frage, ob die Beklagte die Erstattungsforderung gegenüber der Klägerin durch Verwaltungsakt geltend machen durfte, mit zutreffender Begründung bejaht hat. Nach den auch für das Verwaltungsverfahrensrecht und das Prozessrecht geltenden Grundsätzen des intertemporalen Rechts ist grundsätzlich das zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags oder der Einlegung eines Rechtsbehelfs geltende Recht maßgeblich. Für den weiteren Fortgang und den Abschluss des Verfahrens kommt aber grundsätzlich ggf. neues Recht zur Anwendung. Im Verfahrensrecht kommt, anders als im materiellen Recht, im allgemeinen ein entgegenstehendes schutzwürdiges Vertrauen, das die Anwendung des neuen Rechts ausschließen würde, nicht in Betracht, solange jedenfalls der durch Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) garantierte allgemeine Justizgewährleistungsanspruch nicht in Frage gestellt wird. Schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass der Rechtsschutz gerade in bestimmter Weise offen steht, gibt es grundsätzlich nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der nach früherem Recht zulässige Rechtsbehelf bereits eingelegt wurde (vgl. hierzu Kopp, Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts, SGb 1993, 593, 601, mwN).
Hiervon ausgehend war die Beklagte nicht gehindert, den mit Schreiben vom 20.2.2002 erstmals gegenüber der Klägerin geltend gemachten Erstattungsanspruch, den sie nach der damals geltenden Rechtslage nur im Wege einer Leistungsklage hätte weiterverfolgen und durchsetzen können, am 16.07.2003 in Anwendung des § 118 Abs. 4 Satz 2 SGB VI n.F. durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Die verfahrensrechtliche Position der Klägerin wurde dadurch nicht in rechtsstaatswidriger Weise geschwächt. Zwar muss nun die Beklagten ihren Anspruch nicht mehr im Klagewege verfolgen, sondern kann (und muss) ihn durch Verwaltungsakt geltend machen. Dagegen kann sich die Klägerin aber durch das Widerspruchs- und Klageverfahren wehren (§§ 78 ff., 87 ff. SGG).
Die Rechtsprechung steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Nach dem dem Urteil des BSG vom 08.06.2004, B 4 RA 42/03 R, Juris-Dok. zugrundeliegenden Sachverhalt fand § 118 Abs. 4 Satz 2 SGB VI n.F. noch keine Anwendung, da im Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung der Erstattungsforderung im März 2001 noch § 118 Abs. 4 SGB VI a. F. galt. Im weiteren Urteil des BSG vom 11.12.2002, B 5 RJ 42/01, Juris-Dok., wird darauf hingewiesen, dass im HZvNG keine Übergangsregelung vorgesehen ist, die eine Erstreckung der geänderten verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs nach § 118 Abs. 4 SGB VI auf anhängige Rechtsstreitigkeiten bestimmt. Das Gesetz enthalte hinsichtlich der Neufassung des § 118 Abs. 4 SGB VI vielmehr lediglich die Bestimmung des Inkrafttretens am Tage nach der Gesetzesverkündung (Art. 25 Abs. 8). Unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 11.12.2002, B 5 RJ 42/01 R gelangte auch das LSG Berlin-Brandenburg im Urteil vom 28.03.2006, L 22 RA 120/04, Juris-Dok., zu der Schlussfolgerung, eine Geltendmachung einer öffentlich-rechtlichen Erstattungsforderung durch Verwaltungsakt am 18. September 2002 sei zwar möglicherweise verfrüht, da die Dreimonatsfrist des § 118 Abs. 4 Satz 2 SGB VI i.V.m. § 300 Abs. 2 SGB VI erst am 28. September 2002 geendet habe. Nach der zuletzt genannten Übergangsvorschrift sind aufgehobene Vorschriften des SGB VI und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Nach der Rechtsauffassung des LSG Berlin-Brandenburg im genannten Urteil hatte jedoch der Rentenversicherungsträger im dortigen Verfahren seine Forderung durch den nach Ablauf dieser Frist ergangenen Widerspruchsbescheid zulässig geltend gemacht. Zur Vermeidung eines überflüssigen Verfahrens (Aufhebung des angefochtenen, eventuell verfrühten Bescheides und Erlass eines neuen Bescheides nach Ablauf der Dreimonatsfrist) konnte nach den Darlegungen des LSG die Widerspruchsstelle diese Regelung gemäß § 85 SGG auch selbst treffen.
Im vorliegenden Verfahren erging der Bescheid der Beklagten am 16. Juli 2003 und damit nach der am 28. September 2002 endenden Dreimonatsfrist des § 300 Abs. 2 SGB VI. Vor diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte ihre Erstattungsforderung nicht gerichtlich - im Wege der nach § 118 Abs. 4 SGB VI a. F. allein prozessual zulässigen Leistungsklage- geltend gemacht. Daher hatte die Beklagte nunmehr, nachdem die Klägerin auf die bloßen Aufforderungsschreiben der Beklagten keine Erstattung geleistet hatte, nur die Möglichkeit, entsprechend der Regelung des § 118 Abs. 4 SGB VI n. F. ("hat") den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt entsprechend den zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides geltenden Vorschriften zu fordern.
Das Verfahren über den streitgegenständlichen materiellen Erstattungsanspruch war- entgegen der Ansicht der Klägerin - durch das Schreiben der Beklagten vom 20.02.2002 nicht bereits abgeschlossen. Hieran ändert sich auch durch den Hinweis der Beklagten im Schreiben vom 20.02.2002 nichts, es werde Leistungsklage erhoben, falls keine Erstattung erfolge. Nach der zum Zeitpunkt dieses Schreibens geltenden Rechtslage war dieser Hinweis auf die von der Beklagten beabsichtigte Verfahrensweise zulässig. Eine weitergehende rechtliche Bedeutung -über die Hinweisfunktion hinaus- kommt dieser Ankündigung/Androhung der beabsichtigten (gerichtlichen) Geltendmachung der Forderung jedoch nicht zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen angesichts der zitierten Rechtsprechung nicht vor.
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