Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 2913/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4160/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 9. Mai 2005 sowie der Bescheid der Beklagten vom 15. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2004 aufgehoben. Die Beklagte wird entsprechend ihrem im Termin zur mündlichen Verhandlung am 7. November 2006 abgegebenen Anerkenntnis verurteilt, dem Kläger ab 1. November 1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer zu gewähren.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1964 geborene Kläger hat nach seinen Angaben in Griechenland als Konditor gearbeitet. In der Bundesrepublik Deutschland war er von April 1992 bis zu seinem Arbeitsunfall als Kraftfahrer, Verkäufer und Lagerarbeiter beschäftigt. Am 20.3.1996 geriet der Kläger bei seiner Arbeit mit beiden Beinen in eine Papierpresse, wobei beide Beine im Unterschenkel amputiert wurden. Als Folgen des Arbeitsunfalls sind beim Kläger anerkannt: "Verlust des linken Unterschenkels mit reizfreiem Stumpf. Verlust des rechten Unterschenkels im Kniegelenk mit reizfreiem Kniegelenksstumpf bei Muskelweichteilminderung des rechten Oberschenkels. Schlechtes Gangbild, das bei Abschluss des Heilverfahrens am 1.4.1997 deutlich verbessert war" (Bescheid der Handels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft - BG - vom 24.7.1997). Der Kläger bezog wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 1.12.1996 bis 31.3.1997 eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 vH und seit 1.4.1997 unverändert eine Rente nach einer MdE um 90 vH. Der Chirurg Dr. P., Oberarzt am berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhaus Hamburg, führte im Zweiten für die BG erstatteten Rentengutachten vom 2.5.1997 aus, es stehe nicht zu erwarten, dass sich die durch den Unfall geminderte Erwerbsfähigkeit bessern werde oder durch Maßnahmen ärztlicher oder sonstiger Art gebessert werden könnte. Wegen Hilflosigkeit erhält der Kläger von der BG vom 26.7.1996 bis zum 20.1.1997 und seit dem 6.2.1997 auf Dauer Pflegegeld nach der Mindesthöhe (Bescheid vom 21.3.1997). Schließlich bezieht er von der BG noch auf Dauer eine Entschädigung für Kleider- und Wäscheverschleiß. Das Versorgungsamt Hamburg stellte beim Kläger vorläufig einen Grad der Behinderung von 100 und die Merkzeichen G, aG, B und H. fest. Am 10.8.1997 kehrte der Kläger nach Griechenland zurück.
Auf seinen Rentenantrag vom 14.11.1996 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 18.5.2000 ab 1.11.1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit bis 31.10.1999. Vom griechischen Versicherungsträger IKA erhält der Kläger seit 10.8.1997 eine Invaliditätsrente nach einem Invaliditätsgrad von 80% auf Dauer.
Am 1.4.1999, 28.2.2000 und 1.4.2003 beantragte der Kläger über den griechischen Versicherungsträger die (Weiter-)Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Nach Auswertung der ärztlichen Unterlagen durch Dr. G. lehnte die Beklagte die Rentenanträge des Klägers vom 28.2.2000 und 1.4.2003 mit Bescheid vom 15.9.2003 ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung vorliege. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4.3.2004 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 10.5.2004 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart, mit der er die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung weiter verfolgte. Das SG beauftragte den Orthopäden Dr. G. mit der gutachterlichen Untersuchung des Klägers. Hierbei gab der Kläger an, wegen Schweißbildung und Druckgefühl mit Hautrötung im Bereich der Stümpfe müsse er jede Stunde die Prothesen entfernen. Im unteren Bereich des rechten Stumpfes träten krampfartige Beschwerden auf. Nach 50 Meter Gehen würden seine Beine taub und er bekomme ein Gefühl des Brennens. Wegen der Höhe der Treppenstufen könne er nicht in einen Bus einsteigen. Er fahre ein speziell für ihn angefertigtes Auto, welches nur mit den Händen bedient werde. Dr. G. stellte im Gutachten vom 18.8.2004 bei dem 192 cm großen und 108 kg schweren Kläger folgende Gesundheitsstörungen fest: 1. Amputation des rechten Unterschenkels durch Auslösung im Kniegelenk (Exartikulation) 2. Amputation des linken Unterschenkels 18 cm unterhalb des medialen Kniegelenkspaltes. Der Kläger könne keine Tätigkeiten mit überwiegendem Gehen oder Stehen, mit gleichförmiger Körperhaltung, häufigem Bücken, im Akkord, am Fließband, in Kälte oder Nässe, auf Leitern und Gerüsten mehr verrichten. Leichte Tätigkeiten in sitzender Körperhaltung seien dagegen noch vollschichtig möglich. Fußwege bis zu 500 Metern innerhalb von 20 Minuten seien mit großer Anstrengung verbunden und nur dann möglich, wenn die Wegstrecke flach und ohne Hindernisse sei. Da die Busse in Griechenland drei hohe Stufen hätten, sei dem Kläger die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich.
Durch Urteil vom 9.5.2005 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei nicht erwerbsunfähig, da er noch leichte Tätigkeiten im Sitzen vollschichtig verrichten könne, wie sich aus dem Gutachten von Dr. G. ergebe. Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig, da er seinen Beruf als Konditor aus anderen als gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe und in Deutschland als Arbeiter, Baggerfahrer, Staplerfahrer und Bediener einer Papierpresse und somit als ungelernter Arbeiter beschäftigt gewesen sei. Der Kläger sei auch wegefähig, da er über ein eigenes, seiner Behinderung angepasstes Auto verfüge. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das zwischen dem 22.7. und 1.8.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.10.2005 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und vorgetragen, die Amputation beider Unterschenkel habe zu einer Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit für alle Arbeiten geführt. Er könne keine öffentliche Verkehrsmittel benutzen und habe auf Grund seiner Behinderung Probleme beim Zugang zu Ämtern, Gebäuden und Betrieben. Es gebe keine dauerhaften regulären bezahlten Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Er benutze sein Auto, wenn er den Arzt aufsuchen müsse; dazu benötige er aber die Begleitung seiner Frau.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 9. Mai 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. September 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Antragstellung Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit, hilfsweise wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Der Senat hat die Akten der Großhandels- und Lagerei-BG beigezogen.
Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 7.11.2006 ein Anerkenntnis abgegeben, wonach sie dem Kläger im Anschluss an die bis zum 31.10.1999 gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ab 1.11.1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer gewährt.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats und der beigezogenen Akten der Großhandels- und Lagerei-BG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 7.11.2006 im Anschluss an die bis zum 31.10.1999 gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit den Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer ab 1.11.1999 anerkannt. Der Senat hat die Beklage entsprechend ihrem Anerkenntnis verurteilt, sodass das Urteil insoweit keiner weiteren Begründung mehr bedarf (§ 202 SGG i.V.m. §§ 307 Abs. 1, 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die
Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1964 geborene Kläger hat nach seinen Angaben in Griechenland als Konditor gearbeitet. In der Bundesrepublik Deutschland war er von April 1992 bis zu seinem Arbeitsunfall als Kraftfahrer, Verkäufer und Lagerarbeiter beschäftigt. Am 20.3.1996 geriet der Kläger bei seiner Arbeit mit beiden Beinen in eine Papierpresse, wobei beide Beine im Unterschenkel amputiert wurden. Als Folgen des Arbeitsunfalls sind beim Kläger anerkannt: "Verlust des linken Unterschenkels mit reizfreiem Stumpf. Verlust des rechten Unterschenkels im Kniegelenk mit reizfreiem Kniegelenksstumpf bei Muskelweichteilminderung des rechten Oberschenkels. Schlechtes Gangbild, das bei Abschluss des Heilverfahrens am 1.4.1997 deutlich verbessert war" (Bescheid der Handels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft - BG - vom 24.7.1997). Der Kläger bezog wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 1.12.1996 bis 31.3.1997 eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 vH und seit 1.4.1997 unverändert eine Rente nach einer MdE um 90 vH. Der Chirurg Dr. P., Oberarzt am berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhaus Hamburg, führte im Zweiten für die BG erstatteten Rentengutachten vom 2.5.1997 aus, es stehe nicht zu erwarten, dass sich die durch den Unfall geminderte Erwerbsfähigkeit bessern werde oder durch Maßnahmen ärztlicher oder sonstiger Art gebessert werden könnte. Wegen Hilflosigkeit erhält der Kläger von der BG vom 26.7.1996 bis zum 20.1.1997 und seit dem 6.2.1997 auf Dauer Pflegegeld nach der Mindesthöhe (Bescheid vom 21.3.1997). Schließlich bezieht er von der BG noch auf Dauer eine Entschädigung für Kleider- und Wäscheverschleiß. Das Versorgungsamt Hamburg stellte beim Kläger vorläufig einen Grad der Behinderung von 100 und die Merkzeichen G, aG, B und H. fest. Am 10.8.1997 kehrte der Kläger nach Griechenland zurück.
Auf seinen Rentenantrag vom 14.11.1996 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 18.5.2000 ab 1.11.1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit bis 31.10.1999. Vom griechischen Versicherungsträger IKA erhält der Kläger seit 10.8.1997 eine Invaliditätsrente nach einem Invaliditätsgrad von 80% auf Dauer.
Am 1.4.1999, 28.2.2000 und 1.4.2003 beantragte der Kläger über den griechischen Versicherungsträger die (Weiter-)Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Nach Auswertung der ärztlichen Unterlagen durch Dr. G. lehnte die Beklagte die Rentenanträge des Klägers vom 28.2.2000 und 1.4.2003 mit Bescheid vom 15.9.2003 ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung vorliege. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4.3.2004 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 10.5.2004 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart, mit der er die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung weiter verfolgte. Das SG beauftragte den Orthopäden Dr. G. mit der gutachterlichen Untersuchung des Klägers. Hierbei gab der Kläger an, wegen Schweißbildung und Druckgefühl mit Hautrötung im Bereich der Stümpfe müsse er jede Stunde die Prothesen entfernen. Im unteren Bereich des rechten Stumpfes träten krampfartige Beschwerden auf. Nach 50 Meter Gehen würden seine Beine taub und er bekomme ein Gefühl des Brennens. Wegen der Höhe der Treppenstufen könne er nicht in einen Bus einsteigen. Er fahre ein speziell für ihn angefertigtes Auto, welches nur mit den Händen bedient werde. Dr. G. stellte im Gutachten vom 18.8.2004 bei dem 192 cm großen und 108 kg schweren Kläger folgende Gesundheitsstörungen fest: 1. Amputation des rechten Unterschenkels durch Auslösung im Kniegelenk (Exartikulation) 2. Amputation des linken Unterschenkels 18 cm unterhalb des medialen Kniegelenkspaltes. Der Kläger könne keine Tätigkeiten mit überwiegendem Gehen oder Stehen, mit gleichförmiger Körperhaltung, häufigem Bücken, im Akkord, am Fließband, in Kälte oder Nässe, auf Leitern und Gerüsten mehr verrichten. Leichte Tätigkeiten in sitzender Körperhaltung seien dagegen noch vollschichtig möglich. Fußwege bis zu 500 Metern innerhalb von 20 Minuten seien mit großer Anstrengung verbunden und nur dann möglich, wenn die Wegstrecke flach und ohne Hindernisse sei. Da die Busse in Griechenland drei hohe Stufen hätten, sei dem Kläger die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich.
Durch Urteil vom 9.5.2005 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei nicht erwerbsunfähig, da er noch leichte Tätigkeiten im Sitzen vollschichtig verrichten könne, wie sich aus dem Gutachten von Dr. G. ergebe. Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig, da er seinen Beruf als Konditor aus anderen als gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe und in Deutschland als Arbeiter, Baggerfahrer, Staplerfahrer und Bediener einer Papierpresse und somit als ungelernter Arbeiter beschäftigt gewesen sei. Der Kläger sei auch wegefähig, da er über ein eigenes, seiner Behinderung angepasstes Auto verfüge. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das zwischen dem 22.7. und 1.8.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.10.2005 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und vorgetragen, die Amputation beider Unterschenkel habe zu einer Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit für alle Arbeiten geführt. Er könne keine öffentliche Verkehrsmittel benutzen und habe auf Grund seiner Behinderung Probleme beim Zugang zu Ämtern, Gebäuden und Betrieben. Es gebe keine dauerhaften regulären bezahlten Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Er benutze sein Auto, wenn er den Arzt aufsuchen müsse; dazu benötige er aber die Begleitung seiner Frau.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 9. Mai 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. September 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Antragstellung Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit, hilfsweise wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Der Senat hat die Akten der Großhandels- und Lagerei-BG beigezogen.
Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 7.11.2006 ein Anerkenntnis abgegeben, wonach sie dem Kläger im Anschluss an die bis zum 31.10.1999 gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ab 1.11.1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer gewährt.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats und der beigezogenen Akten der Großhandels- und Lagerei-BG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 7.11.2006 im Anschluss an die bis zum 31.10.1999 gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit den Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer ab 1.11.1999 anerkannt. Der Senat hat die Beklage entsprechend ihrem Anerkenntnis verurteilt, sodass das Urteil insoweit keiner weiteren Begründung mehr bedarf (§ 202 SGG i.V.m. §§ 307 Abs. 1, 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die
Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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