Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 18 R 3484/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 R 2032/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. März 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der der Klägerin bewilligten Altersrente für Frauen.
Die am 1944 in D. geborene Klägerin siedelte am 1. September 1950 in die Bundesrepublik Deutschland über. Hier war sie vom 5. Mai 1965 bis 31. März 1976 versicherungspflichtig beschäftigt. Mit Bewilligungsbescheid vom 16. August 1978 gewährte die damalige Bundesanstalt für Arbeit der Klägerin Arbeitslosengeld ab 25. Juli 1978 für die Dauer von 78 Wochentagen. Nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld bezog die Klägerin ab 24. Oktober 1978 Anschlussarbeitslosenhilfe bis zur Aufnahme einer neuen Beschäftigung am 1. Mai 1979 und nach deren Aufgabe wieder vom 2. bis 31. Juli 1979. Anschließend war die Klägerin durchgehend vom 1. August 1979 bis zum 30. November 1988 versicherungspflichtig beschäftigt. Wegen des in dieser Zeit bis zum 31. Dezember 1983 bezogenen Arbeitsentgelts wird auf Bl. 27/31 der erstinstanzlichen Verfahrensakten Bezug genommen. Auf ihre Arbeitslosmeldung vom 22. September 1989 bewilligte ihr die Bundesanstalt für Arbeit Arbeitslosengeld ab 22. September 1989 mit einer voraussichtlichen Leistungsdauer von 572 Wochentagen (Bewilligungsbescheid vom 2. Oktober 1989). Im zugrunde liegenden Antrag auf Arbeitslosengeld hatte die Klägerin auf die Frage nach einem früheren Leistungsbezug angegeben: "Arbeitslosengeld 1978". Des Weiteren gab sie in Ergänzung zum Antrag eine "wahrheitsgemäße Erklärung" ab, in der Zeit vom 1. Dezember 1988 bis 21. September 1989 in keinem Arbeitsverhältnis gestanden, Unterstützung aus öffentlichen Mitteln nicht bezogen zu haben und auch nicht arbeitsunfähig krank gewesen zu sein. Wegen Aufnahme einer neuen Beschäftigung zum 9. November 1989 wurde die Arbeitslosengeldbewilligung mit Wirkung zum 8. November 1989 aufgehoben. Die Klägerin war erneut versicherungspflichtig beschäftigt bis 30. April 1992. Am 2. Juli 1992 meldete sie sich arbeitslos, wobei sie im Antrag auf die Frage nach einem früheren Leistungsbezug angab "Arbeitslosengeld 22.09.89". Für die Zeit vom 1. Mai bis 1. Juli 1992 gab sie wiederum eine wahrheitsgemäße Erklärung oben genannten Inhalts ab. Mit Bescheid vom 19. August 1992 bewilligte die Bundesanstalt für Arbeit Arbeitslosengeld ab 2. Juli 1992 mit einer voraussichtlichen Anspruchsdauer von 572 Wochentagen. Nach Erschöpfung des Arbeitslosengeldanspruches am 29. April 1994 bezog die Klägerin Anschlussarbeitslosenhilfe bis zu einer erneuten Arbeitsaufnahme am 19. Oktober 2000. Nach Ende dieser Beschäftigung am 15. November 2001 bezog die Klägerin aufgrund einer Arbeitslosmeldung am selben Tag Arbeitslosengeld ab 16. November 2001 und nach dessen Erschöpfung Arbeitslosenhilfe bis 31. Oktober 2004.
Bereits am 21. Juli 2004 hatte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente für Frauen beantragt, die ihr mit Bescheid vom 13. Oktober 2004 ab dem 1. November 2004 in Höhe von monatlich EUR 624,40 abzüglich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen bewilligt wurde. Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruches trug die Klägerin vor, die Höhe der Rente erscheine zu niedrig. Nach ihren Berechnungen müsse sich unter Zugrundelegung von 30 Jahren Rentenbezug ein Betrag von EUR 1.240,70 und für 40 Jahre Rentenbezug ein Betrag von EUR 930,43 ergeben. Außerdem müssten die Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 1. April 1976 bis zum 24. Juli 1978, vom 1. Dezember 1988 bis zum 21. September 1989 und vom 1. Mai bis 1. Juli 1992 übernommen werden. Der im Zeitraum vom 2. April 1979 bis 1. Mai 1979 ausgewiesene Betrag müsse auf DM 2.340,00 korrigiert werden. Zudem habe das Arbeitsamt die Beiträge im Zeitraum vom 22. September bis 9. November 1989 nicht abgeführt. Schließlich seien die Beiträge im Zeitraum vom 1. August 1979 bis zum 31. Dezember 1983 wegen Additionsfehlern der Firma D. A. Stuttgart nach oben zu korrigieren.
Mit Bescheid vom 8. März 2005 stellte die Beklagte die Rente unter Berücksichtigung eines Einkommens von DM 2.340,00 für die Zeit vom 2. bis 30. April 1979 neu fest und bewilligte nun eine monatliche Rente in Höhe von EUR 624,47. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2005 wies die Beklagte den weitergehenden Widerspruch der Klägerin zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 10. Juni 2005 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Zu deren Begründung hat sie vorgetragen, es seien weitere Beitragszeiten für Zeiten der Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen, insbesondere die Zeit vom 22. September bis 9. November 1989. Als Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit seien zu berücksichtigen die Zeiträume vom 1. April 1976 bis 24. Juli 1978, vom 1. Dezember 1988 bis zum 21. September 1989 und vom 1. Mai bis 1. Juli 1992. Schließlich seien für den Zeitraum vom 1. August 1979 bis zum 31. Dezember 1983 höhere Entgelte bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen.
Mit Gerichtsbescheid vom 15. März 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit seien nicht nachgewiesen. Weder aus den beigezogenen Akten der Agentur für Arbeit Stuttgart noch aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ergebe sich eine Arbeitslosmeldung oder ein Leistungsbezug in den streitigen Zeiträumen. Da eine weitere Sachaufklärung nicht möglich sei, trage die Beweislast die Klägerin. Über die von der Beklagten bereits zugrunde gelegten hinaus könnten keine weiteren Beitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit anerkannt werden, da in den Zeiträumen bis zum 30. Juni 1978 und vom 1. Januar 1983 bis 31. Dezember 1991 Zeiten der Arbeitslosigkeit auch bei Leistungsbezug nach den gesetzlichen Regelungen nicht als Beitragszeiten ausgestaltet gewesen seien. Für die Zeit vom 1. August 1979 bis 31. Dezember 1983 habe die Beklagte zu Recht das auf den Gehaltsabrechnungen der Deutschen Asphalt GmbH ausgewiesene sozialversicherungspflichtige Bruttoentgelt, nicht das steuerpflichtige Bruttoentgelt ihren Berechnungen zugrunde gelegt.
Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 20. März 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 20. April 2007 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt, zu deren Begründung sie lediglich auf das bisherige Vorbringen verwiesen hat.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. März 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 8. März 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2005 zu verurteilen, ihr ab 1. November 2004 höhere Altersrente zu gewähren unter Berücksichtigung der Zeiten vom 1. April 1976 bis 24. Juli 1978, vom 1. Dezember 1988 bis 21. September 1989 und vom 1. Mai bis 1. Juli 1992 als Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit sowie der Zeit vom 22. September bis zum 8. November 1989 als Beitragszeit, ferner unter Zugrundelegung höherer Arbeitsentgelte für den Zeitraum vom 1. August 1979 bis zum 31. Dezember 1983.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten, der Verfahrensakten des SG und des Senats, der über die Klägerin bei der Agentur für Arbeit Stuttgart geführten Verwaltungsakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG in der bis 31. März 2008 geltenden Fassung). Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat einen Anspruch der Klägerin auf Rente höhere Altersrente zutreffend verneint.
Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin auf höhere Altersrente sind die Bestimmungen über Zusammensetzung und Berechnung der Rente nach §§ 63 ff Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach richtet sich die Höhe der Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen, wobei das entsprechend versicherte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen in Entgeltpunkte umgerechnet wird (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 SGB VI). Für nachgewiesene Beitragszeiten werden Entgeltpunkte nach § 70 SGB VI, für lediglich glaubhaft gemachte Beitragszeiten nach § 256b SGB VI ermittelt. Die Bewertung von beitragsfreien Zeiten (z.B. Anrechnungszeiten) erfolgt nach §§ 63 Abs. 3, 71 ff. SGB VI.
Das SG hat die Voraussetzungen einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit nach den §§ 58, 252 SGB VI zutreffend dargestellt und deren Vorliegen für die streitigen Zeiträume 1. April 1976 bis 24. Juli 1978, 1. Dezember 1988 bis 21. September 1989 und 1. Mai bis 1. Juli 1992 zurecht verneint. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid wird daher nach eigener Prüfung durch den Senat Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass sich auch der Senat nicht mit der notwendigen Sicherheit vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen überzeugen konnte. Die Voraussetzungen von Anrechnungszeiten müssen nachgewiesen werden; eine Glaubhaftmachung genügt nicht. Das ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang des SGB VI und anderer rentenrechtlichen Regelungen, wonach die Glaubhaftmachung jeweils als Ausnahmefall gesetzlich ausdrücklich geregelt wird. Eine solche Ausnahmeregelung gibt es für die hier streitigen Anrechnungszeiten nach § 58 SGB VI nicht (vgl. auch Klattenhoff in Hauck/Haines, SGB VI, § 58 Rdnr. 10; BayLSG, Urteil vom 24. März 2004 - L 20 RJ 12/01 - (juris)). Notwendig ist daher die volle Überzeugung vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen im Sinne einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit.
Die von der Klägerin im Widerspruchs- und Klageverfahren vorgelegten Unterlagen beziehen sich nicht auf die hier streitigen Zeiträume, sondern auf die bereits von der Beklagten berücksichtigten. Aus den noch vorhandenen Unterlagen der Agentur für Arbeit ergibt sich, dass sich die Klägerin am 22. September 1989 arbeitslos gemeldet hatte. Eine Arbeitslosmeldung zum oder nach dem 1. Dezember 1988 ist nicht dokumentiert. Es fällt hingegen auf, dass die Klägerin im Antrag als Ende des letzten Beschäftigungsverhältnisses zwar den 30. November 1988, als letzten Arbeitslosengeld oder -hilfebezug jedoch das Jahr 1978 angegeben hatte. Hätte die Klägerin bereits ab 1. Dezember 1988 solche Leistungen bezogen, wäre hier eine entsprechende Angabe zu erwarten gewesen. Des Weiteren war zum damaligen Antrag eine Ergänzung aufgenommen worden, in der die Klägerin ausdrücklich erklärte, vom 1. Dezember 1988 bis 21. September 1989 in keinem Arbeitsverhältnis gestanden zu haben, auch nicht arbeitsunfähig krank gewesen zu sein noch Unterstützung aus öffentlichen Mitteln bezogen zu haben ("wahrheitsgemäße Erklärung", Bl. 7 der AA-Akten). Die Abklärung dieser Fragen für den Zeitraum zwischen der letzten bekannten Beschäftigung und der Arbeitslosmeldung macht nur Sinn, wenn in diesem Zeitraum weder eine Arbeitslosmeldung noch ein Leistungsbezug wegen Arbeitslosigkeit gelegen hat. Im Arbeitslosengeldantrag vom 14. Juli 1992 hatte die Klägerin auf die Frage des letzten Leistungsbezuges angegeben "Arbeitslosengeld 22.09.89", also das Datum des dokumentierten Leistungsbeginns, nicht eines früheren. Die im Bewilligungsbescheid der Bundesanstalt für Arbeit vom 2. Oktober 1989 ausgewiesene voraussichtliche Anspruchsdauer von 572 Wochentagen spricht ebenfalls gegen einen Leistungsbezug ab oder eine Arbeitslosmeldung bereits zum 1. Dezember 1988. Nach § 106 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in der Fassung vom 27. Juni 1987 (BGBl. I S. 1542) betrug die maximale Anspruchsdauer für Arbeitslose bis zur Vollendung des 49. Lebensjahres 572 Wochentage. Die Klägerin vollendete ihr 49. Lebensjahr erst mit Ablauf des 11. Oktober 1993. Die ab 22. September 1989 bewilligte Anspruchsdauer entsprach somit der Höchstbezugsdauer, so dass davon auszugehen ist, dass vor diesem Zeitpunkt weder ein Arbeitslosengeldbezug noch eine Arbeitslosmeldung vorlag. In dem dem Aufhebungsbescheid des Arbeitsamtes vom 16. November 1989 angefügten Leistungsnachweis werden lediglich Leistungen im Zeitraum vom 22. September bis 8. November 1989 ausgewiesen (Bl. 32 der Verwaltungsakten der Beklagten). Der Inhalt der vorliegenden Akte der Agentur für Arbeit spricht daher gegen die Annahme der Voraussetzungen einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit.
Gleiches gilt für den Zeitraum vom 1. Mai bis 1. Juli 1992. Auch hier erfolgte die dokumentierte Arbeitslosmeldung erst am 2. Juli 1992, obwohl die letzte Beschäftigung bereits am 30. April 1992 geendet hatte. In gleicher Weise wurde eine entsprechende ergänzende wahrheitsgemäße Erklärung über den Zwischenzeitraum abgegeben (Bl. 19 der AA-Akte). Als letzter Leistungsbezug wurde, wie bereits erwähnt, der 22. September 1989 angeben. Die im Bewilligungsbescheid der Bundesanstalt vom 19. August 1992 wiederum mit 572 Wochentagen angegebene voraussichtliche Anspruchsdauer spricht auch hier aus den oben genannten Gründen gegen einen vorangegangenen Leistungsbezug oder eine frühere Arbeitslosmeldung.
Auch für den Zeitraum vom 1. April 1976 bis 24. Juli 1978 ist weder eine Arbeitslosigkeit, eine Arbeitslosmeldung noch der Bezug einer Leistung wegen Arbeitslosigkeit nachgewiesen. Aus den von der Klägerin selbst vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der Klägerin mit Bescheid des Arbeitsamtes vom 16. August 1978 Arbeitslosengeld ab 25. Juli 1978 mit einer Anspruchsdauer von 78 Wochentagen bewilligt worden war (Bl. 20 der SG-Akte). Eine frühere Leistungsbewilligung lässt sich dem nicht entnehmen. Es ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass es sich hierbei lediglich um die Weiterbewilligung eines früher entstandenen Anspruches im Umfange der noch verbliebenen Restanspruchsdauer gehandelt hat. Nach § 106 Abs. 1 AFG in der Fassung vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3113) war die Dauer des Arbeitslosengeldanspruches abhängig von der Dauer der Beschäftigungszeiten innerhalb der dreijährigen Rahmenfrist; der Mindestanspruch umfasste 78 Wochentage. Die Rahmenfrist ging dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit unmittelbar voraus, an dem die sonstigen Voraussetzungen des Arbeitslosengeldanspruches erfüllt waren (§ 104 Abs. 2 und 3 AFG). Bei einem nicht mit Beschäftigungszeiten belegten Zeitraum innerhalb der maßgeblichen Rahmenfrist vom 25. Juli 1975 bis 24. Juli 1978 ist es daher nachvollziehbar, dass der Klägerin lediglich Arbeitslosengeld im Umfange der Mindestanspruchsdauer bewilligt worden war. Die bewilligte Anspruchsdauer spricht mithin auch hier gegen eine frühere Arbeitslosmeldung oder einen früheren Beginn der Arbeitslosengeldgewährung. Deutlich dies auch daran, dass bei einer maximalen Anspruchsdauer von 312 Wochentagen (§ 106 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 AFG), also 365 Kalendertagen, bei einer Arbeitslosmeldung bereits am 1. April 1976 und anschließendem durchgehenden Leistungsbezug am 25. Juli 1978 kein Restanspruch auf Arbeitslosengeld mehr vorhanden gewesen wäre. Schließlich ist auch zu beachten, dass die von der Klägerin vorgelegten Leistungsnachweise der Bundesanstalt für Arbeit vom 3. November 1978, 4. April und 10. August 1979 (Bl. 17, 18 und 20 der SG-Akte) zwar ausdrücklich eine Rubrik für die Bescheinigung von Ausfallzeiten wegen Leistungsbezugs bis zum 30. Juni 1978 vorgesehen haben, ein Eintrag hier aber gerade nicht erfolgt ist. Die von der Klägerin selbst vorgelegten Unterlagen sprechen daher gegen das Vorliegen der Voraussetzungen einer Anrechnungszeit ab 1. April 1976 bis 24. Juli 1978. Aus den gleichen Gründen käme auch eine Beitragszeit wegen Arbeitslosigkeit, die die Klägerin allerdings auch nicht geltend macht, für die Zeit vom 1. bis 24. Juli 1978 nicht in Betracht.
Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, können auch über die von der Beklagten bereits zugrunde gelegten Zeiträume hinaus weitere Beitragszeiten für Zeiten der Arbeitslosigkeit nicht berücksichtigt werden. Für die Zeit bis zum 30. Juni 1978 kommt solches schon deshalb nicht in Betracht, weil die Versicherungspflicht für Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe erstmals mit Wirkung zum 1. Juli 1978 eingeführt wurde (§ 1227 Abs. S. 1 Nr. 10 Reichsversicherungsordnung (RVO), bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 12 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) in der Fassung vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1040). Für die Zeit vom 1. Januar 1983 bis 31. Dezember 1991 bestand eine solche Versicherungspflicht hingegen nicht mehr; vielmehr lagen beim Bezug der genannten Leistungen nunmehr lediglich Ausfallzeiten gem. § 1259 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a RVO in der Fassung vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857) vor (vgl. a. BSG SozR 2200 § 1385b Nr. 1). Die damalige Bundesanstalt für Arbeit entrichtete für diese Zeiten unter weiteren Voraussetzungen zwar Beiträge zur Rentenversicherung nach § 1385a RVO (= § 112a AVG), diese berechneten sich aber nach der Höhe der Leistung, nicht wie bei den früheren Beitragszeiten nach dem der Leistung zugrunde liegenden Bruttoarbeitsentgelt (§ 1385 Abs. 3 lit h RVO in der ab 1. Juli 1978 geltenden Fassung). Trotz dieser - eingeschränkten - Beitragsentrichtung handelte es sich damit nach der gesetzlichen Regelung des § 1259 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a RVO nicht um Beitrags-, sondern um Ausfallzeiten (jetzt Anrechnungszeiten; vgl. a. Niesel in KassKomm SGB VI § 58 Rdnr. 20). Zurecht hat die Beklagte daher die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 22. September bis 8. November 1989 als Anrechnungszeit, nicht als Beitragszeit berücksichtigt.
Maßgeblich für die Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten sind die §§ 63 Abs. 1, Abs. 2, 70 Abs. 1, 157 und 161 ff. SGB VI. Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen, hier gem. § 162 Nr. 1 SGB VI also die beitragspflichtigen Einnahmen Beschäftigter; nicht entscheidend sind daher die ggf. hiervon abweichenden steuerpflichtigen Einnahmen. Da die Beklagte für die Zeit der Beschäftigung bei der Deutsche Asphalt GmbH vom 1. August 1979 bis 31. Dezember 1983 bereits das sozialversicherungspflichtige Bruttoentgelt zugrunde gelegt hat, das sich aus den von der Klägerin vorgelegten Gehaltsabrechnungen ergibt, kommt die Berücksichtung eines höheren Einkommens aus den vom SG genannten Gründen nicht in Betracht. Auf die Ausführungen des SG wird daher Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der der Klägerin bewilligten Altersrente für Frauen.
Die am 1944 in D. geborene Klägerin siedelte am 1. September 1950 in die Bundesrepublik Deutschland über. Hier war sie vom 5. Mai 1965 bis 31. März 1976 versicherungspflichtig beschäftigt. Mit Bewilligungsbescheid vom 16. August 1978 gewährte die damalige Bundesanstalt für Arbeit der Klägerin Arbeitslosengeld ab 25. Juli 1978 für die Dauer von 78 Wochentagen. Nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld bezog die Klägerin ab 24. Oktober 1978 Anschlussarbeitslosenhilfe bis zur Aufnahme einer neuen Beschäftigung am 1. Mai 1979 und nach deren Aufgabe wieder vom 2. bis 31. Juli 1979. Anschließend war die Klägerin durchgehend vom 1. August 1979 bis zum 30. November 1988 versicherungspflichtig beschäftigt. Wegen des in dieser Zeit bis zum 31. Dezember 1983 bezogenen Arbeitsentgelts wird auf Bl. 27/31 der erstinstanzlichen Verfahrensakten Bezug genommen. Auf ihre Arbeitslosmeldung vom 22. September 1989 bewilligte ihr die Bundesanstalt für Arbeit Arbeitslosengeld ab 22. September 1989 mit einer voraussichtlichen Leistungsdauer von 572 Wochentagen (Bewilligungsbescheid vom 2. Oktober 1989). Im zugrunde liegenden Antrag auf Arbeitslosengeld hatte die Klägerin auf die Frage nach einem früheren Leistungsbezug angegeben: "Arbeitslosengeld 1978". Des Weiteren gab sie in Ergänzung zum Antrag eine "wahrheitsgemäße Erklärung" ab, in der Zeit vom 1. Dezember 1988 bis 21. September 1989 in keinem Arbeitsverhältnis gestanden, Unterstützung aus öffentlichen Mitteln nicht bezogen zu haben und auch nicht arbeitsunfähig krank gewesen zu sein. Wegen Aufnahme einer neuen Beschäftigung zum 9. November 1989 wurde die Arbeitslosengeldbewilligung mit Wirkung zum 8. November 1989 aufgehoben. Die Klägerin war erneut versicherungspflichtig beschäftigt bis 30. April 1992. Am 2. Juli 1992 meldete sie sich arbeitslos, wobei sie im Antrag auf die Frage nach einem früheren Leistungsbezug angab "Arbeitslosengeld 22.09.89". Für die Zeit vom 1. Mai bis 1. Juli 1992 gab sie wiederum eine wahrheitsgemäße Erklärung oben genannten Inhalts ab. Mit Bescheid vom 19. August 1992 bewilligte die Bundesanstalt für Arbeit Arbeitslosengeld ab 2. Juli 1992 mit einer voraussichtlichen Anspruchsdauer von 572 Wochentagen. Nach Erschöpfung des Arbeitslosengeldanspruches am 29. April 1994 bezog die Klägerin Anschlussarbeitslosenhilfe bis zu einer erneuten Arbeitsaufnahme am 19. Oktober 2000. Nach Ende dieser Beschäftigung am 15. November 2001 bezog die Klägerin aufgrund einer Arbeitslosmeldung am selben Tag Arbeitslosengeld ab 16. November 2001 und nach dessen Erschöpfung Arbeitslosenhilfe bis 31. Oktober 2004.
Bereits am 21. Juli 2004 hatte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente für Frauen beantragt, die ihr mit Bescheid vom 13. Oktober 2004 ab dem 1. November 2004 in Höhe von monatlich EUR 624,40 abzüglich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen bewilligt wurde. Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruches trug die Klägerin vor, die Höhe der Rente erscheine zu niedrig. Nach ihren Berechnungen müsse sich unter Zugrundelegung von 30 Jahren Rentenbezug ein Betrag von EUR 1.240,70 und für 40 Jahre Rentenbezug ein Betrag von EUR 930,43 ergeben. Außerdem müssten die Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 1. April 1976 bis zum 24. Juli 1978, vom 1. Dezember 1988 bis zum 21. September 1989 und vom 1. Mai bis 1. Juli 1992 übernommen werden. Der im Zeitraum vom 2. April 1979 bis 1. Mai 1979 ausgewiesene Betrag müsse auf DM 2.340,00 korrigiert werden. Zudem habe das Arbeitsamt die Beiträge im Zeitraum vom 22. September bis 9. November 1989 nicht abgeführt. Schließlich seien die Beiträge im Zeitraum vom 1. August 1979 bis zum 31. Dezember 1983 wegen Additionsfehlern der Firma D. A. Stuttgart nach oben zu korrigieren.
Mit Bescheid vom 8. März 2005 stellte die Beklagte die Rente unter Berücksichtigung eines Einkommens von DM 2.340,00 für die Zeit vom 2. bis 30. April 1979 neu fest und bewilligte nun eine monatliche Rente in Höhe von EUR 624,47. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2005 wies die Beklagte den weitergehenden Widerspruch der Klägerin zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 10. Juni 2005 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Zu deren Begründung hat sie vorgetragen, es seien weitere Beitragszeiten für Zeiten der Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen, insbesondere die Zeit vom 22. September bis 9. November 1989. Als Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit seien zu berücksichtigen die Zeiträume vom 1. April 1976 bis 24. Juli 1978, vom 1. Dezember 1988 bis zum 21. September 1989 und vom 1. Mai bis 1. Juli 1992. Schließlich seien für den Zeitraum vom 1. August 1979 bis zum 31. Dezember 1983 höhere Entgelte bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen.
Mit Gerichtsbescheid vom 15. März 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit seien nicht nachgewiesen. Weder aus den beigezogenen Akten der Agentur für Arbeit Stuttgart noch aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ergebe sich eine Arbeitslosmeldung oder ein Leistungsbezug in den streitigen Zeiträumen. Da eine weitere Sachaufklärung nicht möglich sei, trage die Beweislast die Klägerin. Über die von der Beklagten bereits zugrunde gelegten hinaus könnten keine weiteren Beitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit anerkannt werden, da in den Zeiträumen bis zum 30. Juni 1978 und vom 1. Januar 1983 bis 31. Dezember 1991 Zeiten der Arbeitslosigkeit auch bei Leistungsbezug nach den gesetzlichen Regelungen nicht als Beitragszeiten ausgestaltet gewesen seien. Für die Zeit vom 1. August 1979 bis 31. Dezember 1983 habe die Beklagte zu Recht das auf den Gehaltsabrechnungen der Deutschen Asphalt GmbH ausgewiesene sozialversicherungspflichtige Bruttoentgelt, nicht das steuerpflichtige Bruttoentgelt ihren Berechnungen zugrunde gelegt.
Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 20. März 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 20. April 2007 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt, zu deren Begründung sie lediglich auf das bisherige Vorbringen verwiesen hat.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. März 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 8. März 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2005 zu verurteilen, ihr ab 1. November 2004 höhere Altersrente zu gewähren unter Berücksichtigung der Zeiten vom 1. April 1976 bis 24. Juli 1978, vom 1. Dezember 1988 bis 21. September 1989 und vom 1. Mai bis 1. Juli 1992 als Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit sowie der Zeit vom 22. September bis zum 8. November 1989 als Beitragszeit, ferner unter Zugrundelegung höherer Arbeitsentgelte für den Zeitraum vom 1. August 1979 bis zum 31. Dezember 1983.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten, der Verfahrensakten des SG und des Senats, der über die Klägerin bei der Agentur für Arbeit Stuttgart geführten Verwaltungsakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG in der bis 31. März 2008 geltenden Fassung). Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat einen Anspruch der Klägerin auf Rente höhere Altersrente zutreffend verneint.
Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin auf höhere Altersrente sind die Bestimmungen über Zusammensetzung und Berechnung der Rente nach §§ 63 ff Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach richtet sich die Höhe der Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen, wobei das entsprechend versicherte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen in Entgeltpunkte umgerechnet wird (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 SGB VI). Für nachgewiesene Beitragszeiten werden Entgeltpunkte nach § 70 SGB VI, für lediglich glaubhaft gemachte Beitragszeiten nach § 256b SGB VI ermittelt. Die Bewertung von beitragsfreien Zeiten (z.B. Anrechnungszeiten) erfolgt nach §§ 63 Abs. 3, 71 ff. SGB VI.
Das SG hat die Voraussetzungen einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit nach den §§ 58, 252 SGB VI zutreffend dargestellt und deren Vorliegen für die streitigen Zeiträume 1. April 1976 bis 24. Juli 1978, 1. Dezember 1988 bis 21. September 1989 und 1. Mai bis 1. Juli 1992 zurecht verneint. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid wird daher nach eigener Prüfung durch den Senat Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass sich auch der Senat nicht mit der notwendigen Sicherheit vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen überzeugen konnte. Die Voraussetzungen von Anrechnungszeiten müssen nachgewiesen werden; eine Glaubhaftmachung genügt nicht. Das ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang des SGB VI und anderer rentenrechtlichen Regelungen, wonach die Glaubhaftmachung jeweils als Ausnahmefall gesetzlich ausdrücklich geregelt wird. Eine solche Ausnahmeregelung gibt es für die hier streitigen Anrechnungszeiten nach § 58 SGB VI nicht (vgl. auch Klattenhoff in Hauck/Haines, SGB VI, § 58 Rdnr. 10; BayLSG, Urteil vom 24. März 2004 - L 20 RJ 12/01 - (juris)). Notwendig ist daher die volle Überzeugung vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen im Sinne einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit.
Die von der Klägerin im Widerspruchs- und Klageverfahren vorgelegten Unterlagen beziehen sich nicht auf die hier streitigen Zeiträume, sondern auf die bereits von der Beklagten berücksichtigten. Aus den noch vorhandenen Unterlagen der Agentur für Arbeit ergibt sich, dass sich die Klägerin am 22. September 1989 arbeitslos gemeldet hatte. Eine Arbeitslosmeldung zum oder nach dem 1. Dezember 1988 ist nicht dokumentiert. Es fällt hingegen auf, dass die Klägerin im Antrag als Ende des letzten Beschäftigungsverhältnisses zwar den 30. November 1988, als letzten Arbeitslosengeld oder -hilfebezug jedoch das Jahr 1978 angegeben hatte. Hätte die Klägerin bereits ab 1. Dezember 1988 solche Leistungen bezogen, wäre hier eine entsprechende Angabe zu erwarten gewesen. Des Weiteren war zum damaligen Antrag eine Ergänzung aufgenommen worden, in der die Klägerin ausdrücklich erklärte, vom 1. Dezember 1988 bis 21. September 1989 in keinem Arbeitsverhältnis gestanden zu haben, auch nicht arbeitsunfähig krank gewesen zu sein noch Unterstützung aus öffentlichen Mitteln bezogen zu haben ("wahrheitsgemäße Erklärung", Bl. 7 der AA-Akten). Die Abklärung dieser Fragen für den Zeitraum zwischen der letzten bekannten Beschäftigung und der Arbeitslosmeldung macht nur Sinn, wenn in diesem Zeitraum weder eine Arbeitslosmeldung noch ein Leistungsbezug wegen Arbeitslosigkeit gelegen hat. Im Arbeitslosengeldantrag vom 14. Juli 1992 hatte die Klägerin auf die Frage des letzten Leistungsbezuges angegeben "Arbeitslosengeld 22.09.89", also das Datum des dokumentierten Leistungsbeginns, nicht eines früheren. Die im Bewilligungsbescheid der Bundesanstalt für Arbeit vom 2. Oktober 1989 ausgewiesene voraussichtliche Anspruchsdauer von 572 Wochentagen spricht ebenfalls gegen einen Leistungsbezug ab oder eine Arbeitslosmeldung bereits zum 1. Dezember 1988. Nach § 106 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in der Fassung vom 27. Juni 1987 (BGBl. I S. 1542) betrug die maximale Anspruchsdauer für Arbeitslose bis zur Vollendung des 49. Lebensjahres 572 Wochentage. Die Klägerin vollendete ihr 49. Lebensjahr erst mit Ablauf des 11. Oktober 1993. Die ab 22. September 1989 bewilligte Anspruchsdauer entsprach somit der Höchstbezugsdauer, so dass davon auszugehen ist, dass vor diesem Zeitpunkt weder ein Arbeitslosengeldbezug noch eine Arbeitslosmeldung vorlag. In dem dem Aufhebungsbescheid des Arbeitsamtes vom 16. November 1989 angefügten Leistungsnachweis werden lediglich Leistungen im Zeitraum vom 22. September bis 8. November 1989 ausgewiesen (Bl. 32 der Verwaltungsakten der Beklagten). Der Inhalt der vorliegenden Akte der Agentur für Arbeit spricht daher gegen die Annahme der Voraussetzungen einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit.
Gleiches gilt für den Zeitraum vom 1. Mai bis 1. Juli 1992. Auch hier erfolgte die dokumentierte Arbeitslosmeldung erst am 2. Juli 1992, obwohl die letzte Beschäftigung bereits am 30. April 1992 geendet hatte. In gleicher Weise wurde eine entsprechende ergänzende wahrheitsgemäße Erklärung über den Zwischenzeitraum abgegeben (Bl. 19 der AA-Akte). Als letzter Leistungsbezug wurde, wie bereits erwähnt, der 22. September 1989 angeben. Die im Bewilligungsbescheid der Bundesanstalt vom 19. August 1992 wiederum mit 572 Wochentagen angegebene voraussichtliche Anspruchsdauer spricht auch hier aus den oben genannten Gründen gegen einen vorangegangenen Leistungsbezug oder eine frühere Arbeitslosmeldung.
Auch für den Zeitraum vom 1. April 1976 bis 24. Juli 1978 ist weder eine Arbeitslosigkeit, eine Arbeitslosmeldung noch der Bezug einer Leistung wegen Arbeitslosigkeit nachgewiesen. Aus den von der Klägerin selbst vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der Klägerin mit Bescheid des Arbeitsamtes vom 16. August 1978 Arbeitslosengeld ab 25. Juli 1978 mit einer Anspruchsdauer von 78 Wochentagen bewilligt worden war (Bl. 20 der SG-Akte). Eine frühere Leistungsbewilligung lässt sich dem nicht entnehmen. Es ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass es sich hierbei lediglich um die Weiterbewilligung eines früher entstandenen Anspruches im Umfange der noch verbliebenen Restanspruchsdauer gehandelt hat. Nach § 106 Abs. 1 AFG in der Fassung vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3113) war die Dauer des Arbeitslosengeldanspruches abhängig von der Dauer der Beschäftigungszeiten innerhalb der dreijährigen Rahmenfrist; der Mindestanspruch umfasste 78 Wochentage. Die Rahmenfrist ging dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit unmittelbar voraus, an dem die sonstigen Voraussetzungen des Arbeitslosengeldanspruches erfüllt waren (§ 104 Abs. 2 und 3 AFG). Bei einem nicht mit Beschäftigungszeiten belegten Zeitraum innerhalb der maßgeblichen Rahmenfrist vom 25. Juli 1975 bis 24. Juli 1978 ist es daher nachvollziehbar, dass der Klägerin lediglich Arbeitslosengeld im Umfange der Mindestanspruchsdauer bewilligt worden war. Die bewilligte Anspruchsdauer spricht mithin auch hier gegen eine frühere Arbeitslosmeldung oder einen früheren Beginn der Arbeitslosengeldgewährung. Deutlich dies auch daran, dass bei einer maximalen Anspruchsdauer von 312 Wochentagen (§ 106 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 AFG), also 365 Kalendertagen, bei einer Arbeitslosmeldung bereits am 1. April 1976 und anschließendem durchgehenden Leistungsbezug am 25. Juli 1978 kein Restanspruch auf Arbeitslosengeld mehr vorhanden gewesen wäre. Schließlich ist auch zu beachten, dass die von der Klägerin vorgelegten Leistungsnachweise der Bundesanstalt für Arbeit vom 3. November 1978, 4. April und 10. August 1979 (Bl. 17, 18 und 20 der SG-Akte) zwar ausdrücklich eine Rubrik für die Bescheinigung von Ausfallzeiten wegen Leistungsbezugs bis zum 30. Juni 1978 vorgesehen haben, ein Eintrag hier aber gerade nicht erfolgt ist. Die von der Klägerin selbst vorgelegten Unterlagen sprechen daher gegen das Vorliegen der Voraussetzungen einer Anrechnungszeit ab 1. April 1976 bis 24. Juli 1978. Aus den gleichen Gründen käme auch eine Beitragszeit wegen Arbeitslosigkeit, die die Klägerin allerdings auch nicht geltend macht, für die Zeit vom 1. bis 24. Juli 1978 nicht in Betracht.
Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, können auch über die von der Beklagten bereits zugrunde gelegten Zeiträume hinaus weitere Beitragszeiten für Zeiten der Arbeitslosigkeit nicht berücksichtigt werden. Für die Zeit bis zum 30. Juni 1978 kommt solches schon deshalb nicht in Betracht, weil die Versicherungspflicht für Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe erstmals mit Wirkung zum 1. Juli 1978 eingeführt wurde (§ 1227 Abs. S. 1 Nr. 10 Reichsversicherungsordnung (RVO), bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 12 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) in der Fassung vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1040). Für die Zeit vom 1. Januar 1983 bis 31. Dezember 1991 bestand eine solche Versicherungspflicht hingegen nicht mehr; vielmehr lagen beim Bezug der genannten Leistungen nunmehr lediglich Ausfallzeiten gem. § 1259 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a RVO in der Fassung vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857) vor (vgl. a. BSG SozR 2200 § 1385b Nr. 1). Die damalige Bundesanstalt für Arbeit entrichtete für diese Zeiten unter weiteren Voraussetzungen zwar Beiträge zur Rentenversicherung nach § 1385a RVO (= § 112a AVG), diese berechneten sich aber nach der Höhe der Leistung, nicht wie bei den früheren Beitragszeiten nach dem der Leistung zugrunde liegenden Bruttoarbeitsentgelt (§ 1385 Abs. 3 lit h RVO in der ab 1. Juli 1978 geltenden Fassung). Trotz dieser - eingeschränkten - Beitragsentrichtung handelte es sich damit nach der gesetzlichen Regelung des § 1259 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a RVO nicht um Beitrags-, sondern um Ausfallzeiten (jetzt Anrechnungszeiten; vgl. a. Niesel in KassKomm SGB VI § 58 Rdnr. 20). Zurecht hat die Beklagte daher die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 22. September bis 8. November 1989 als Anrechnungszeit, nicht als Beitragszeit berücksichtigt.
Maßgeblich für die Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten sind die §§ 63 Abs. 1, Abs. 2, 70 Abs. 1, 157 und 161 ff. SGB VI. Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen, hier gem. § 162 Nr. 1 SGB VI also die beitragspflichtigen Einnahmen Beschäftigter; nicht entscheidend sind daher die ggf. hiervon abweichenden steuerpflichtigen Einnahmen. Da die Beklagte für die Zeit der Beschäftigung bei der Deutsche Asphalt GmbH vom 1. August 1979 bis 31. Dezember 1983 bereits das sozialversicherungspflichtige Bruttoentgelt zugrunde gelegt hat, das sich aus den von der Klägerin vorgelegten Gehaltsabrechnungen ergibt, kommt die Berücksichtung eines höheren Einkommens aus den vom SG genannten Gründen nicht in Betracht. Auf die Ausführungen des SG wird daher Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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