S 49 AS 2974/15

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
49
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 49 AS 2974/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 20.02.2015 sowie des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2015 dazu verpflichtet, der Klägerin für den Monat April 2015 Leistungen nach dem SGB II in Höhe des vollen Regelsatzes nach § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II in Höhe von 399,00 Euro zu gewähren und die entsprechenden, noch nicht erbrachten Leistungsanteile (in Höhe von insgesamt 39,00 Euro) an die Klägerin nachträglich auszuzahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu 1/6. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Regelbedarf im Zeitraum vom 01.10.2014 bis 31.03.2015 ohne Abzug eines Partnerbetrages nach § 20 Abs. 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch [SGB II].

Die am 30.08.19xx geborene Klägerin lebt seit Einzug ihres Lebenspartners Herrn O. M. I. am 10.01.2014 gemeinsam mit diesem und ihren drei minderjährigen Kindern R.-E. K., A. F. K. und H. S. in einer Wohnung in Essen. Der Lebenspartner der Klägerin ist der Vater des jüngsten Kindes der Klägerin H. S ...

Herr I. erhielt seit März 2014 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz [AsylbLG]. Mit Bescheid der Stadt E. vom 23.02.2015 wurden Herrn I. für die Zeit ab dem 01.03.2014 monatliche Leistungen in Höhe von insgesamt 444,00 Euro gewährt; hiervon entfielen 129,00 Euro auf einen Barbetrag nach § 3 Abs. 1 AsylbLG und 194,00 Euro auf sog. Grundleistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG. Mit Bescheid vom 25.03.2015 gewährte die Stadt E. Herrn I. für den Monat April 2015 monatliche Leistungen in Höhe von insgesamt 469,00 Euro. Dabei entfielen auf den Zeitraum vom 1. bis 9. April anteilig 38,70 Euro Barbetrag nach § 3 Abs. 1 AsylbLG und 58,20 Euro Grundleistungen. Für den Zeitraum vom 10. bis 30. April wurden sog. Analogleistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG zum Regelsatz analog dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch [SGB XII] in Höhe von 252,00 Euro bewilligt. In der Folgezeit wurden die monatlichen Leistungen mit Bescheiden vom 24.05.2015, 14.07.2015, 27.07.2015 und 25.08.2015 abgeändert. Hierbei wurden Herrn I. übereinstimmend jeweils Analogleistungen als Regelsatz analog dem SGB XII in Höhe von monatlich 360,00 Euro gewährt.

Mit Bescheid vom 20.02.2015 bewilligte die Beklagte der Klägerin für den Zeitraum vom 01.04. bis 30.09.2015 Regelbedarf in Höhe von monatlich 360,00 Euro, welcher einem sog. Partnersatz nach § 20 Abs. 4, Abs. 5 SGB II i.V.m. der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2015 vom 15.10.2014 entsprach.

Gegen den Bewilligungsbescheid vom 20.02.2015 erhob die Klägerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, am 20.03.2015 Widerspruch bei dem Beklagten. Zur Begründung führte sie aus, in Ansehung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts [BSG] (Urteil vom 06.10.2011, Aktenzeichen B 14 AS 171/10 R) sei zu beachten, dass die Regelleistung für zwei volljährige Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft grundsätzlich nur dann auf jeweils 90 Prozent der Regelbedarfshöhe begrenzt sei, wenn es sich um zwei volljährige erwerbsfähige Angehörige handele, die dem Grunde nach anspruchsberechtigt nach dem SGB II sein könnten. Herr I. sei der Lebensgefährte der Klägerin und lediglich im Besitz einer Duldung, welche ihn auf den Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG beschränke. Die Kürzungsregelung auf 90 Prozent des vollen Regelsatzes gelte nicht für Bedarfsgemeinschaften, in denen ein Partner Leistungen nach dem AsylbLG beziehe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2015 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Hierzu führte sie aus, § 20 Abs. 4 SGB II sei im vorliegenden Verfahren richtig angewandt worden. Bei erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen, die mit einer nach § 3 AsylbLG leistungsberechtigten - ausgeschlossenen – Person als Partner in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben, sei ebenfalls der Regelbedarf für volljährige Partner anzuerkennen. Zurückgehend auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts [BVerfG] vom 18.07.2012 (Aktenzeichen: 1 BvL 10/10, 2/10) hätten Asylbewerber ab dem 01.01.2011 Anspruch auf Leistungen nach § 3 AsylbLG, die sich der Höhe nach nur unwesentlich von den Leistungen für den Regelbedarf nach dem SGB II oder dem SGB XII unterschieden. Die übergangsweise angeordneten Leistungen nach § 3 AsylbLG bemessen sich nach den Vorschriften des § 28 SGB XII. Dabei seien die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände ausgeklammert, weil diese Bedarfe regelmäßig als Sachleistungen gewährt werden würden. Lediglich den Asylbewerbern, die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG bereits über einen über die Wartefrist des § 2 Abs. 1 AsylbLG hinausgehenden Zeitraum erhielten und die Dauer ihres Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hätten, stünden sog. Analogleistungen nach § 2 AsylbLG zu. In diesem Fall würden ihnen Leistungen in Höhe des Dritten Kapitels des SGB XII gezahlt. Bei der nach dem SGB II leistungsberechtigten Person sei dann der Regelbedarf für volljährige Partner anzuerkennen. Der Partner der Klägerin beziehe erst seit dem 17.02.2014 und weniger als zwei Jahre Leistungen nach § 3 AsylbLG. Daher sei bei der Klägerin lediglich der Regelsatzbedarf für volljährige Partner zu berücksichtigen. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundessozialgerichts sei durch die spätere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und die daraufhin erfolgte Anhebung der Leistungen nach dem AsylbLG als überholt anzusehen. Zwar liege das finanzielle Niveau nach dem AsylbLG weiterhin unter dem Regelbedarf für Partner nach § 20 Abs. 4 SGB II. Dies sei jedoch gerechtfertigt, da Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG zudem Sachleistungen erhielten, die in den regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben teilweise enthalten seien. Der Leistungsberechtigte, der mit einem Partner zusammenlebe, der Leistungen nach dem AsylbLG beziehe, könne auch nicht mehr als alleinstehend angesehen werden und erhalte auch deshalb den Regelbedarf für Partner nach dem Abs. 4.

Mit Schriftsatz vom 27.07.2015, der am selben Tag beim Sozialgericht Duisburg eingegangen ist, hat die Klägerin Klage erhoben.

Die Klägerin trägt vor, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gelte die Kürzungsregelung des § 20 Abs. 4 SGB II [§ 20 Abs. 3 SGB II a.F.] nicht bei gemischten Bedarfsgemeinschaften eines Leistungsberechtigten und eines Empfängers von Asylbewerberleistungen (BSG, Urt. v. 06.10.2011 – B 14 AS 171/10 R). Diese Rechtsprechung sei nicht durch das spätere Urteil des Bundesverfassungsgerichts überholt (BVerfG, Urt. v. 18.07.2012 – 1 BvL 10/10), durch das die Leistungen des AsylbG angehoben worden sind. Die Ansicht der Beklagten verkenne, dass es nicht allein um die Höhe der Leistungen gehe und ebenso wenig darum, dass sich die Leistungen nach § 3 AsylbLG in Folge des Urteils des BVerfG der Höhe nach nur unwesentlich von den Leistungen für den Regelfall nach dem SGB II / SGB XII unterschieden. Ungeachtet dessen, dass die Leistungen nach dem AsylbLG den Leistungen nach dem SGB II / SGB XII nur angenähert worden seien und auch nach der mittlerweile erfolgten Gesetzesänderung die Höhe der Regelsätze nach dem AsylbLG nach wie vor noch unter denen des SGB II liege, sei das Bundessozialgericht vielmehr aus rechtssystematischen Gründen zu seiner Entscheidung gelangt. Hiernach sei § 20 Abs. 4 SGB II nicht auf gemischte Bedarfsgemeinschaften anwendbar, in denen kein Anspruch auf jeweils 90 % der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II bestehe, wie dies im vorliegenden Sachverhalt der Fall sei. Das Bundessozialgericht habe daher zu Recht festgestellt, dass aus rechtssystematischen Gründen weder eine direkte noch eine analoge Anwendung des § 20 Abs. 4 SGB II möglich sei. Es seien nur Leistungen miteinander vergleichbar, die von dem Konzept pauschalierter, also abstrakter Bedarfsdeckung ausgingen, während dem AsylbLG das Sachleistungsprinzip zugrunde liege. Dieser systematische Unterschied sei auch durch das Urteil des BVerfG nicht beseitigt worden. Auch die Leistungen nach dem AsylbLG dienten der Sicherung der grundlegenden Bedürfnisse des Leistungsbeziehers, sie seien aber nicht nahezu identisch mit den Leistungen nach dem SGB II. Durch die Analogleistungen, die Herr Issah seit April 2015 erhalte habe, ändere sich nichts an den unterschiedlichen Regelungssystemen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.02.2015 und des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2015 zu verpflichten, der Klägerin für den Zeitraum vom 01.04. bis 30.09.2015 Leistungen nach dem SGB II in Höhe des vollen Regelsatzes nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der jeweils gültigen Fassung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

1. die Klage abzuweisen;
2. für den Fall des Klageerfolges die Berufung zuzulassen.

Die Beklagte verweist ergänzend zu ihren Ausführungen im Widerspruchsbescheid darauf, dass die Klägerin und ihr Lebensgefährte nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Das frühere Urteil des Bundessozialgerichts sei mittlerweile durch die Rechtsprechung des BVerfG überholt. Eine Ausnahme für gemischte Bedarfsgemeinschaften aus SGB II- und AyslbLG-Empfängern sei nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Leistungen nach dem AsylbLG dienten der Sicherung der grundlegenden Bedürfnisse des Leistungsbeziehers und seien nahezu identisch mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Seit April 2015 erhalte Herr Issah zudem auch sog. Analogleistungen und dabei auch den Partnerregelsatz in Höhe von 360,00 Euro monatlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

I. Für das Klagebegehren ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Abs. 4 SGG statthaft. Die Klägerin begehrt unter Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 20.02.2015, welcher den Regelbedarf auf monatlich 360,00 Euro begrenzte, die Auszahlung höherer Leistungen für den streitigen Zeitraum vom 01.04. bis 30.09.2015.

II. Die Klage ist teilweise begründet, da der Bewilligungsbescheid vom 20.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2015 bezogen auf den Monat April 2015 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten aus §§ 19 Abs. 1 S. 1, 20 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 SGB II i.V.m. der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2015 vom 15.10.2014 verletzt. Der Klägerin steht für den Monat April 2015 ein Anspruch auf Regelbedarf wie für Alleinstehende analog § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II i.V.m. der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2015 vom 15.10.2014 in Höhe von 399,00 Euro zu. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urt. v. 06.10.2011 – B 14 AS 171/10 R), die nach Überzeugung der Kammer auch für die Zeiträume nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012, Aktenzeichen 1 BvL 10/10, 2/10 Anwendung findet. Für den Zeitraum vom 01.05. bis 30.09.2015 ist der Bewilligungsbescheid vom 20.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2015 jedoch rechtmäßig, da der Klägerin kein Anspruch analog § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II i.V.m. der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2015 vom 15.10.2014 mehr zusteht.

1. Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung aus 2011 dargelegt, dass einem Leistungsberechtigten nach dem SGB II Regelbedarf analog § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II zusteht, ohne dass es zu einer Begrenzung auf die sog. Partnersätze nach § 20 Abs. 4 SGB II - § 20 Abs. 3 SGB II a.F. - käme (BSG, Urt. v. 06.10.2011 – B 14 AS 171/10 R, juris, Rn. 17 ff.). Der Entscheidung lag seinerzeit ein Sachverhalt zugrunde, in dem der späteren Klägerin in dem Zeitraum vom 01.06. bis 30.11.2006 monatlich statt 345,00 Euro (§ 20 Abs. 2 S. 1 SGB II) lediglich 311,00 Euro (§ 20 Abs. 3 SGB II a.F.) bewilligt worden waren und ihr Lebenspartner monatlich 199,40 Euro geldwerte Leistungen nach dem AsylbLG zuzüglich Unterkunftskosten erhielt. Das Bundessozialgericht hat seinerzeit die analoge Anwendung des § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II in der Form begründet, dass § 20 Abs. 2 SGB II die allgemeine Grundregelung hinsichtlich der Höhe des Regelbedarfes darstelle. Davon abweichend könne durch die Sonderregelung des § 20 Abs. 4 SGB II der geringere Partnersatz gewährt werden, wenn zwei Partner derselben Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben. Hintergrund der Regelung des § 20 Abs. 4 SGB II seien dabei die Einsparpotenziale, die bei dem Zusammenleben und gemeinsamen Wirtschaften von zwei Personen gegenüber einer Einzelperson entstünden. Daher sei es grundsätzlich auch angemessen die Leistungen für die zwei Partner auf 90 Prozent der Summe ihrer Leistungen als Alleinstehende zu begrenzen. § 20 Abs. 2 SGB II sei aber nicht unmittelbar auf eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft anzuwenden, da der Leistungsberechtigte nicht "alleinstehend" i.S.d. Vorschrift sei, da er mit einer anderen Person zusammenlebe. Alleinstehend könne dabei nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass "ohne einen Partner im Leistungsbezug des SGB II" gemeint sei. Dem widerspreche die Reichweite des § 7 Abs. 3 SGB II. Auch § 20 Abs. 4 SGB II (§ 20 Abs. 3 SGB II a.F.) sei nicht unmittelbar auf eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft anzuwenden, da dies dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Vorschrift widerspreche. Der Wortlaut des § 20 Abs. 4 SGB II "für jede dieser Personen" ("jeweils" § 20 Abs. 3 SGB II a.F.) zeige, dass das Gesetz davon ausgehe, dass beiden Partnern ein eigener Leistungsanspruch nach SGB II zustünde. Beide könnten damit Leistungen zur Sicherheit des Lebensunterhaltes beanspruchen, die rechnerisch bei der Bedarfsermittlung in Höhe von insgesamt 180 Prozent anzusetzen seien. Im vorliegenden Fall wären dies 622,00 Euro statt 690,00 Euro gewesen, während tatsächlich lediglich 510,40 Euro zur Verfügung standen - was rechnerisch ca. 148 Prozent entsprach. Die Entstehungsgeschichte des § 20 SGB II zeige, dass von einem einheitlichen Berechnungsmaßstab – dem Regelbedarf – ausgegangen worden sei. Bei gemischten Bedarfsgemeinschaften, in denen – wie im Fall des AsylbLG – insgesamt keine 180 Prozent erreicht werden würden, könne daher keine unmittelbare Anwendung des § 20 Abs. 4 SGB II erfolgen. Die hierdurch entstehende gesetzliche Regelungslücke sei durch eine analoge Anwendung des § 20 Abs. 2 SGB II zu schließen, da die wirtschaftliche Situation des Leistungsberechtigten, der mit einem Empfänger von Leistungen nach dem AsylbLG zusammenlebe, der eines Alleinstehenden entspreche. Wenn die Partner einer gemischten Bedarfsgemeinschaft keine gleichwertigen existenzsicherenden Leistungen erhielten, sei es angezeigt, dass jeder existenzsichernd betrachtet für sich alleine stünde und auf die Grundregelung des § 20 Abs. 2 SGB II zurückzugreifen. Bei gemischten Bedarfsgemeinschaften mit Leistungsberechtigten nach dem SGB XII könne § 20 Abs. 4 SGB II hingegen analog angewandt werden. Die Regelungen des SGB XII seien bei einer gemischten Bedarfsgemeinschaft lückenhaft. Bei gemischten Bedarfsgemeinschaften mit Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG könne § 20 Abs. 4 SGB II hingegen nicht analog angewandt werden. Eine Analogie erforderte die Vergleichbarkeit der Fälle. Die Regelungen des AsylbLG seien zu verschieden von den Regelungen des SGB II um eine ausreichende normative Vergleichbarkeit der Fälle für einen Analogieschluss noch annehmen zu können. Das SGB II selbst schließt die Asylbewerber und ausreisepflichtige geduldete Personen als Leistungsberechtigte nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II von den Leistungen ausdrücklich aus. Für das AsylbLG sei der Grundsatz der konkret-individuellen Bedarfsdeckung durch Sachleistungen nach § 3 Abs. 1 S. 3 AsylbLG prägend. Es lasse sich kein monatlicher Wert der Leistungen feststellen, der einem pauschalierten Regelbedarf des SGB II vergleichbar wäre. Selbst wenn die Hilfe nach dem AsylbLG jedoch als Geldleistung gewährt werde, sei keine Vergleichbarkeit gegeben. Denn in keinem Fall würde – mit oder ohne Taschengeld - ein dem SGB II vergleichbarer Prozentsatz nach § 3 Abs. 2 S. 2, Abs. 1 S. 4 AsylbLG abgebildet werden.

Die Kammer schließt sich der Begründung des Bundessozialgerichts aus dem Urteil von 2011 inhaltlich insoweit an, dass in (gemischten) Bedarfsgemeinschaften, in denen insgesamt keine 180 Prozent der individuellen Bedarfe zweier Partner gedeckt werden können, keine unmittelbare Anwendung von § 20 Abs. 2 S. 1 oder Abs. 4 SGB II möglich ist und die dadurch entstehende gesetzliche Regelungslücke durch eine analoge Anwendung des § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II – und nicht des § 20 Abs. 4 SGB II - zu schließen ist. Ein Analogschluss liegt vor, wenn die gesetzlich geregelte Rechtsfolge eines geregelten Sachverhaltes auf einen vergleichbaren Sachverhalt übertragen werden kann, weil dieser planwidrig nicht entsprechend geregelt worden ist; die gesetzliche Vorschrift muss insofern lückenhaft erscheinen (allgemein zur Analogie: Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, S. 202 ff.; Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie mit juristischer Methodenlehre, 8. Aufl. 2015, Rn. 889 ff). Die analoge Anwendung des § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II ist in den Fällen angezeigt, in denen die Grenze von 180 Prozent nicht erreicht wird, da die Vorschrift des § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II dann die normativ vergleichbarste Regelung mit der Interessenlage einer alleinstehenden Person beinhaltet. Eine analoge Anwendung des § 20 Abs. 4 SGB II auf eine (gemischte) Bedarfsgemeinschaft wäre nur dann angezeigt, wenn die fragliche Grenze von 180 Prozent erreicht werden würde. Für diesen Fall ist aus Sicht der Kammer normativ eine Herabsetzung des Regelbedarfes durch eine analoge Anwendung der Regelung des § 20 Abs. 4 SGB II angezeigt, da in diesen Fällen die mit § 20 Abs. 4 SGB II intendierte Umsetzung der Einsparpotentielle aus dem Zusammenleben zweier volljähriger Partner realisiert werden kann. Wenn darüber hinaus die Begrenzung auf 90 Prozent des vollen Regelbedarfes als solche auch vor dem Hintergrund des Grundrechtes auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1, 20 Abs. 1 Grundgesetz [GG] nicht zu beanstanden ist (vgl. hierzu: BVerfG, Beschl. v. 23.07.2014 – 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, juris, Rn. 100), erschiene es nicht gerechtfertigt Bedarfsgemeinschaften, in denen diese Grenze eingehalten ist, von der Anwendung der Regelung des § 20 Abs. 4 SGB II auszunehmen.

Nicht erforderlich ist es aus Sicht der Kammer, dass neben dem Nichterreichen der Grenze von 180 Prozent zusätzlich noch ein struktureller Unterschied zwischen den Leistungssystemen bestehen muss, wie ihn das Bundessozialgericht seinerzeit im Hinblick auf die pauschalierten Geldleistungen nach dem SGB II und grundsätzlichen Sachleistungen nach dem AsylbLG betont hat (BSG, Urt. v. 06.10.2011 – B 14 AS 171/10 R, juris, Rn. 23). Daher ist es auch nicht entscheidend, dass der Grundsatz einer Erbringung von Sachleistungen im AsylbLG nach der Gesetzesänderung des AsylbLG zum 01.03.2015 – und damit für den hier streitigen Zeitraum - zumindest bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG erheblich abgeschwächt worden ist und vielmehr von einem Grundsatz der Geldleistungen pauschalierter Höhe auszugehen ist. Das Bundessozialgericht hatte bereits 2011 die systematischen Unterschiede zwischen SGB II und AsylbLG lediglich als zusätzliches Argument neben der Grenze von 180 Prozent angeführt (BSG, a.a.O.), um die mangelnde Vergleichbarkeit von SGB II und AsylbLG für eine analoge Anwendung des § 20 Abs. 4 SGB II zu verdeutlichen. Selbst wenn dieses Argument für die Zeit ab März 2015 in dieser Form nicht mehr aufrechterhalten werden kann, spricht dies allein noch nicht zugunsten einer analogen Anwendung des § 20 Abs. 4 SGB II anstelle einer analogen Anwendung des § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II, wenn die von § 20 Abs. 4 SGB II vorausgesetzte Grenze von 180 Prozent nicht erreicht ist.

a) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall ein Anspruch der Klägerin auf vollen Regelbedarf analog § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II für den Monat April 2015 gegeben. Sofern die Klägerin mit einem Leistungsberechtigten nach dem SGB II oder SGB XII im April 2015 in einer (gemischten) Bedarfsgemeinschaft zusammengelebt hätte, hätten beide Personen nach § 20 Abs. 4 SGB II (analog) monatlich jeweils 360,00 Euro und damit 180 Prozent des Regelbedarfes erhalten. Die Klägerin hat in dieser Zeit tatsächlich aber mit ihrem Lebenspartner in einer gemischten Bedarfsgemeinschaft gelebt, welcher nach AsylbLG leistungsberechtigt gewesen ist. Hierdurch sind tatsächlich lediglich 178 Prozent erreicht worden, die knapp unterhalb der 180 Prozentgrenze liegen, welche von dem Bundessozialgericht für die Anwendung des § 20 Abs. 4 SGB II vorgegeben worden ist. Der Lebensgefährte der Klägerin erhielt entsprechend des Bescheides der Stadt E. vom 25.03.2015 für den Monat April 2015 monatliche Leistungen in Höhe von insgesamt 469,00 Euro. Dabei entfielen auf den Zeitraum vom 1. bis 9. April anteilig 38,70 Euro Barbetrag nach § 3 Abs. 1 AsylbLG und 58,20 Euro Grundleistungen. Für den Zeitraum vom 10. bis 30. April wurden sog. Analogleistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG zum Regelsatz analog dem SGB XII in Höhe von 252,00 Euro bewilligt. Dies entspricht insgesamt Leistungen in Höhe von 348,90 Euro, welche dem Regelbedarf funktionell vergleichbar wären. Eine analoge Anwendung von § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II auf den Fall der Klägerin ist für den Monat April 2015 daher angebracht.

aa) Diese Rechtsprechung steht auch nicht im Widerspruch zu einer früheren Entscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2007 (BSG, Urt. v. 16.10.2007 – B 8/9b SO 2/06 R), bzgl. der Klage eines Sozialhilfeleistungsberechtigten, dem wegen des Zusammenlebens mit einer Leistungsberechtigten nach dem SGB II in einer gemischten Bedarfsgemeinschaft im Ergebnis Sozialhilfeleistungen in Höhe eines Partnersatzes gewährt worden sind. Auch wenn das Bundessozialgericht 2007 ausdrücklich nur über den Anspruch des Sozialhilfeleistungsberechtigten entschieden hat (BSG, a.a.O.), wird dieser Entscheidung allgemein die Aussage entnommen, dass auch der Leistungsberechtigten nach dem SGB II lediglich ein Partnersatz zustehen kann (vgl.: SG Neuruppin, Beschl. v. 23.07.2014 – S 26 AS 1464/14 ER, juris, Rn. 9; Hannes, in: Gagel, § 20 SGB II, Rn. 121 ff.; Lenze, in: Münder, § 20 SGB II, Rn. 37; Saitzek, in: Eicher, § 20 SGB II, Rn. 23 m.w.N.). Im Hinblick auf die spätere Entscheidung des Bundessozialgerichts von 2011 welche auf die frühere Entscheidung von 2007 selbst an einer Stelle inhaltlich Bezug nimmt (BSG, Urt. v. 06.10.2011 – B 14 AS 171/10 R, juris, Rn. 21), ist davon auszugehen, dass auch bei gemischten Bedarfsgemeinschaften aus Leistungsberechtigten nach SGB II und SGB XII kein Anspruch unmittelbar nach § 20 Abs. 2 S. 1 oder Abs. 4 SGB II besteht - weil die Person wegen der Partnerschaft weder alleinstehend ist noch mit einem anderen Leistungsberechtigten nach SGB II zusammenlebt -, die dadurch entstehende Regelungslücke im SGB II jedoch durch die analoge Anwendung des § 20 Abs. 4 SGB II geschlossen werden muss. Denn im Hinblick auf die vergleichbare pauschalierte Bedarfsbestimmung von SGB II und SGB XII, die vergleichbare Höhe der Leistungen von SGB II und SGB XII und dem Umstand, dass hier bezüglich der Mitglieder dieser Bedarfsgemeinschaft in der Summe auch insgesamt 180 Prozent der Leistungen erreicht werden, erscheint ein Leistungsberechtigter nach dem SGB II in dieser Situation nicht einem Alleinstehenden i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II (wirtschaftlich in seinem Bedarf) vergleichbar, sondern vielmehr einer Person, die mit einem anderen Leistungsberechtigten nach SGB XII i.S.d. § 20 Abs. 4 SGB II zusammenlebt.

Auch wenn die maßgebliche Grenze von 180 Prozent im vorliegenden Fall mit 178 Prozent nur um 2 Prozentpunkte unterschritten wird und dem Lebensgefährten sog. Analogleistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. SGB XII gewährt worden sind, erscheint es nicht gerechtfertigt auf den Fall der Klägerin die Regelung des § 20 Abs. 4 SGB II – statt der Regelung des § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II – anzuwenden. Wie bereits dargestellt (s. unter II. 1.), hängt die Anwendung des § 20 Abs. 4 SGB II nicht von den früheren systematischen Unterschieden zwischen Sachleistungen, wie sie vor der Gesetzesänderung zum 01.03.2015 für das AsylbLG typisch waren, und pauschalierten Geldleistungen ab, wie sie für das SGB II und SGB XII prägend sind. Daher ist es auch unerheblich, dass dem Lebensgefährten ab dem 10.04.2015 über § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. SGB XII Leistungen erhält, die denen des SGB XII in Höhe und Leistungsart inhaltlich vollumfänglich entsprechen. Entscheidend ist vielmehr, dass im Monat April 2015 die maßgebliche Grenze von 180 Prozent noch nicht erreicht worden ist, welche aus Sicht der Kammer die Grundvoraussetzung für eine analoge Anwendung der Regelung des § 20 Abs. 4 SGB II darstellt. Denn nur in diesen Fällen ist die Situation einer gemischten Bedarfsgemeinschaft der Situation einer Bedarfsgemeinschaft aus Partnern normativ ausreichend vergleichbar, die jeweils leistungsberechtigt nach dem SGB II sind, und auf die deshalb die Regelung des § 20 Abs. 4 SGB II unmittelbare Anwendung findet. Der Leistungsanspruch ist dabei auch nicht auf den Zeitraum vom 01.04. bis 09.04.2015 zu beschränken, da der Bedarfsberechnung des Regelbedarfes nach dem im SGB II grundsätzlich anzuwendendem Monatsprinzip der gesamte Monat April 2015 zu Grunde zu legen ist.

bb) Auch die mit dieser Rechtsprechung einhergehende faktische, wirtschaftliche Besserstellung einer gemischten Bedarfsgemeinschaft aus Leistungsberechtigten nach SGB II und AsylbLG gegenüber einer gemischten Bedarfsgemeinschaft aus Leistungsberechtigten nach SGB II und SGB XII oder einer Bedarfsgemeinschaft aus Leistungsberechtigten nach dem SGB II ist aus Sicht der Kammer im Fall der Klägerin nicht zu beanstanden (offengelassen: SG Berlin, Urt. v. 28.01.2016 – S 26 AS 26515/13, juris, Rn. 53). Gegen eine analoge Anwendung des § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II auf den Fall der Klägerin spricht auch nicht der Umstand, dass der Klägerin auf diese Weise für den Monat April 2015 einmalig 399,00 Euro gewährt werden, so dass gemeinsam mit den geldwerten Leistungen des Lebenspartners in Höhe von insgesamt 348,90 Euro ihrer gemischten Bedarfsgemeinschaft insgesamt 747,90 Euro zur Verfügung stünden, während einer (gemischten) Bedarfsgemeinschaft aus Leistungsberechtigten aus SGB II und SGB II bzw. SGB XII insgesamt lediglich 720,00 Euro im Monat April 2015 zur Verfügung gestanden hätten.

Eine solche Betrachtungsweise verkennt, dass kein einheitlicher Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft als solcher besteht, der bspw. auf eine bestimmte Höhe begrenzt ist, sondern vielmehr lediglich Individualansprüche der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bestehen, die nicht in ihrer Summe einer bestimmten gemeinsamen Höchstgrenze unterliegen (vgl. BSG, Urt. v. 06.10.2011 – B 14 AS 171/10 R, juris, Rn. 17, 27 – "Weder das SGB II noch das AsylbLG kennen einen Gesamtleistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft."). Von daher findet auch eine Begrenzung des Anspruchs der Klägerin auf Regelbedarf bspw. auf 371,10 Euro keinen entsprechenden gesetzlichen Rückhalt in den Regelungen des SGB II.

b) Des Weiteren ist die aus der Systematik des SGB II folgende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich die Kammer inhaltlich anschließt, auch nicht durch das spätere Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 18.07.2012 (Aktenzeichen 1 BvL 10/10, 2/10) inhaltlich überholt. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht im Wesentlichen entschieden, dass die Leistungen des AsylbLG in dem Zeitraum vor 2012 verfassungswidrig sind, da die seit 1993 unveränderten Leistungen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums unterschritten (BVerfG, Urt. v. 18.07.2012 - 1 BvL 10/10, 2/10). Gleichzeitig wurden die Leistungen durch das Bundesverfassungsgericht in der Form übergangsweise angepasst, dass orientiert an den §§ 5 ff. Regelbedarfsermittlungsgesetz [RBEG] Leistungen unter Abzug der Verbrauchsausgaben für die Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände) erfolgten, da nach § 3 AsylbLG werden nur Gebrauchsgüter des Haushalts, aber nicht der Hausrat selbst zu den Grundleistungen zu rechnen seien (BVerfG, Urt. v. 18.07.2012 - 1 BvL 10/10, 2/10, juris, Rn. 102 ff.).

Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts sind die ausgeführten systematischen Erwägungen des Bundessozialgerichts innerhalb des SGB II nicht beseitigt worden. Selbst nach entsprechender Anpassung der Leistungen nach dem AsylbLG durch den Gesetzgeber wird im Fall der Klägerin für den Monat April 2015 die sich daraus ergebende Grenze von 180 Prozent nicht erreicht (s. unter II. 1.). Die unterinstanzliche Rechtsprechung geht daher allgemein weiterhin von einer Fortgeltung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts von 2011 aus (vgl. SG Berlin, Urt. v. 28.01.2016 – S 26 AS 26515/13; SG Dortmund, Beschl. v. 05.02.2014 – S 32 AS 5467/13 ER; SG Duisburg, Urt. v. 08.12.2015 – S 45 AS 4249/14).

2. Für den Zeitraum vom 01.05. bis 30.09.2015 steht der Klägerin hingegen kein Anspruch analog § 22 Abs. 2 S. 1 SGB II zu, da ab dem 01.05.2015 die Regelung des § 20 Abs. 4 SGB II analog anzuwenden ist.

In dem Zeitraum ab dem 01.05.2015 ist die Klägerin nicht länger normativ als wirtschaftlich alleinstehend anzusehen, da die für das Bundessozialgericht maßgebliche Grenze in der Anwendbarkeit des § 20 Abs. 4 SGB II von 180 Prozent erreicht wird. Die Stadt E. gewährte dem Lebensgefährten der Klägerin ausweislich der Bescheide vom 24.05.2015, 14.07.2015, 27.07.2015 und 25.08.2015 Analogleistungen als Regelsatz analog dem SGB XII in Höhe von monatlich 360,00 Euro. Diese Leistungen entsprechen dabei in der Höhe und Leistungsform den Leistungen, welche einem Leistungsberechtigten nach SGB II oder SGB XII gewährt worden wäre, der in einer Partnerschaft lebt. Wenn mit der überwiegenden Ansicht im Fall einer gemischten Bedarfsgemeinschaft aus Leistungsberechtigten nach dem SGB II und SGB XII der Regelbedarf des Leistungsberechtigten nach dem SGB II analog § 20 Abs. 4 SGB II auf den sog. Partnersatz zu beschränken ist (s. hierzu II. 1 a) aa)), kann es für die Anwendbarkeit der Regelung des § 20 Abs. 4 SGB II nicht darauf ankommen, ob dieselben (identischen) Leistungen des SGB XII unmittelbar oder erst über die Vorschrift des § 2 Abs. 1 AsylbLG zu gewähren sind. Sofern die Grenze von 180 Prozent erreicht ist, ist bei normativer Betrachtung zur Schließung der Regelungslücke bei gemischten Bedarfsgemeinschaften auf die Regelung des § 20 Abs. 4 SGB II als die normativ vergleichbarste Regelung zurückzugreifen. Die vorhandenen Synergieeffekte, welche durch § 20 Abs. 4 SGB II geregelt werden sollen, können dann in gleicher Weise innerhalb der Bedarfsgemeinschaft genutzt werden.

a) Gegen eine analoge Anwendung des § 20 Abs. 4 SGB II und die damit einhergehende Einschränkung des Regelbedarfes der Klägerin bestehen auch im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits ausgeführt, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Begrenzung des Regelbedarf von Partnern derselben Bedarfsgemeinschaft des SGB II auf jeweils 90 Prozent bestehen (BVerfG, Beschl. v. 23.07.2014 – 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, juris, Rn. 100). Es sei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Regelbedarf bei Einpersonenhaushalten und damit die Regelbedarfsstufe 1 als Ausgangswert für die Festlegung der Höhe der Leistungen für den Regelbedarf auch derjenigen Erwachsenen nutze, die mit anderen ebenfalls leistungsberechtigten Erwachsenen einen gemeinsamen Haushalt führen, also die Regelbedarfsstufe 2 für zwei erwachsene leistungsberechtigte Personen als Ehegattin und -gatte, Lebenspartnerinnen oder -partner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 RBEG). Das Bundesverfassungsgericht hat zu dieser Frage der Bedarfsgemeinschaften bereits entschieden, dass der Bedarf einer weiteren erwachsenen Person in einer Höhe von 80 % von dem statistisch ermittelten Bedarf der Alleinstehenden abgeleitet werden darf (vgl. BVerfG, Urt. v. 09.02.2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 = BVerfGE 125, 175, 245), da die Erhebung nach Haushalten geeignet sei, den tatsächlichen Bedarf auch für solche Lebenssituationen zu ermitteln. Dementsprechend sei die Bestimmung des Regelbedarfs zusammenlebender und gemeinsam wirtschaftender Erwachsener in Höhe von 90 % des im SGB II für eine alleinstehende Person geltenden Regelbedarfs nicht zu beanstanden. Wenn dies im Rahmen einer reinen Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II zulässig ist, begegnet auch die Übertragung dieser Grenze auf gemischte Bedarfsgemeinschaften an sich nach Überzeugung der Kammer keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

b) Unabhängig von der Frage, ob die systematischen Unterschiede zwischen pauschalierten Geldleistungen des SGB II und den konkret-individuellen Sachleistungen des AsylbLG ursprünglich einer analogen Anwendung des § 20 Abs. 4 SGB II auf gemischte Bedarfsgemeinschaften entgegen standen, wie es das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung aus 2011 ausgeführt hat (BSG, Urt. v. 06.10.2011 – B 14 AS 171/10 R, juris, Rn. 23), kann dieses Argument jedenfalls im Fall der Klägerin nicht mehr gegen die analoge Anwendung des § 20 Abs. 4 SGB II vorgebracht werden.

Mit der Gesetzesänderung des AsylbLG zum 01.03.2015 wurden zumindest für die Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, die – wie im vorliegenden Fall – außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht werden, vorrangig zu erbringende Geldleistungsansprüche in pauschalierter Höhe eingeführt. In diesen Fällen existiert im AsylbLG keine konkret-individuelle Bedarfsdeckung durch vorrangige Sachleistungen mehr, welche das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung aus 2011 vorausgesetzt hat.

Darüberhinaus bestehen überhaupt keine Unterschiede mehr zwischen den pauschalierten Geldleistungen nach dem SGB XII – bei denen § 20 Abs. 4 SGB II unbestritten Anwendung finden soll – und den pauschalierten Geldleistungen, welche ein Leistungsberechtigter nach dem AsylbLG erhält, sobald diesem über § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. SGB XII sog. Analogleistungen gewährt werden. Das Bundessozialgericht hatte sich in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2011 ausdrücklich nur zu Leistungen nach § 3 AsylbLG geäußert (vgl. BSG, Urt. v. 06.10.2011 – B 14 AS 171/10 R, juris, Rn. 21, 23 f.).

c) Solange die Rechtsprechung bei (gemischten) Bedarfsgemeinschaften aus Leistungsberechtigten nach SGB II und / oder SGB XII auf die Regelung des § 20 Abs. 4 SGB II zurückgreift, erscheint eine analoge Anwendung des § 20 Abs. 4 SGB II auch auf gemischte Bedarfsgemeinschaften aus Leistungsberechtigten nach SGB II und § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. SGB XII notwendig, um eine vor Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem zu verhindern. Es ist nicht erkennbar, warum innerhalb der Gruppe von hilfebedürftigen Personen, die über das SGB II, SGB XII oder AsylbLG gleichermaßen auf staatliche Unterstützung angewiesen sind, damit ein menschenwürdiges Existenzminimum gesichert ist, die Personen einen höheren Leistungsbedarf für sich geltend machen können sollten, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem Partner leben, welcher Analogleistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. SGB XII erhält. Ob dieselben Leistungen des Partners unmittelbar nach dem SGB XII oder erst über den Umweg der Vorschrift des § 2 Abs. 1 AsylbLG gewährt werden, bedeutet in diesem Zusammenhang keinen Unterschied, welcher eine Erhöhung des Regelbedarfes für den Leistungsberechtigten nach SGB II rechtfertigen würde. Für die analoge Anwendung des § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II fehlt es an der notwendigen planwidrigen Regelungslücke bei vergleichbarer Interessenlage. Vielmehr würde eine ungerechtfertigte Besserstellung geschaffen werden, wenn dem Leistungsberechtigten nach SGB II analog § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II – auch bei Analogleistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. SGB XII eines Lebenspartners - der höhere Regelbedarf für Alleinstehende gewährt werden würde, während bei einem Zusammenleben mit einem Leistungsberechtigten nach SGB II oder SGB XII eine Begrenzung nach bzw. analog § 20 Abs. 4 SGB II vorgenommen werden würde.

Wenn das SG Berlin betont, dass an eine andere Beurteilung als die Anwendung des § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II zu denken sei, wenn die Anwendung des Alleinerziehenden-Regelbedarfssatzes aus § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in einer gemischten Bedarfsgemeinschaft ausnahmsweise zu einer Besserstellung gegenüber dem in § 20 Abs. 4 SGB II geregelten Fall führe, weil den Partnern auf diese Weise zusammen mehr als 180 Prozent des Regelbedarfssatzes aus § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II zur Verfügung stünden (SG Berlin, Urt. v. 28.01.2016 – S 26 AS 26515/13, juris, Rn. 53), teilt die Kammer diese Bedenken nicht, solange in der gemischten Bedarfsgemeinschaft keine 180 Prozent des Regelbedarfes erreicht werden, weil keine Begrenzung der Leistungsansprüche im Sinne eines Gesamtleistungsanspruchs der Bedarfsgemeinschaft besteht (s. unter II. 1. a) bb)). Für den Fall, dass trotz Erreichens der Grenze aus 180 Prozent – was eine Anwendung des § 20 Abs. 4 SGB II rechtfertigt - durch die analoge Anwendung des § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II noch eine weitere Besserstellung des Leistungsberechtigten nach dem SGB II erfolgen würde, schließt sich die Kammer diesen Bedenken an.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.

IV. Die Berufung gegen dieses Urteil wird nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG zugelassen. Die Kammer differenziert bei der Anwendung der Regelung des § 20 Abs. 4 SGB II auf gemischte Bedarfsgemeinschaften eines Leistungsberechtigten nach dem SGB II und eines Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG zwischen Leistungen nach § 3 AsylbLG und sog. Analogleistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG. Hierin weicht die Kammer von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urt. v. 06.10.2011 – B 14 AS 171/10 R) bewusst ab, das bislang bei der Anwendbarkeit des § 20 Abs. 4 SGB II nicht ausdrücklich zwischen Leistungen nach § 3 AsylbLG und Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. SGB XII analog unterscheidet. Ob eine Berufung darüber hinaus auch nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen ist, kann die Kammer daher dahingestellt lassen.
Rechtskraft
Aus
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