L 8 SB 4874/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 SB 1759/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SB 4874/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. September 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seiner Auffassung nach diskriminierende Maßnahmen des Beklagten und verlangt deren Rücknahme.

Der 1937 geborene Kläger ist seit Juni 1994 als Schwerbehinderter anerkannt. Seit 16.10.2006 beträgt der Grad der Behinderung (GdB) 100 (Neufeststellungsbescheid vom 08.01.2007).

Am 06.03.2007 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) und verlangte die Rücknahme aller ihn diskriminierenden Maßnahmen des Beklagten. Er bestehe auf der seit November 2006 überfälligen Ausstellung und Übergabe eines "unbefristeten" neuen Schwerbehindertenausweises im Versorgungsamt Stuttgart persönlich und zur Klärung weiterer Fragen im Zusammenhang mit seiner Behinderung und zur ebenfalls überfälligen Einsichtnahme in die Akten, die ihm bis heute verweigert werde. Der Beklagte verweigere bzw. verhindere seinen Besuch im Versorgungsamt und verweise ihn auf das nicht zuständige Bürgerbüro bzw. die Meldestelle, die mit Behindertenfragen nichts zu tun hätten. Das sei unzumutbar und behindertenfeindlich.

Mit Beschluss vom 12.09.2007 trennte das SG die auf Schadensersatz bzw. eine Entschädigung gerichtete Klage von diesem Verfahren ab, da beabsichtigt sei, diesen Teil der Klage an das Landgericht zu verweisen.

Mit Gerichtsbescheid vom 13.09.2007 wies das SG die Klage ab. Die Klage sei schon unzulässig, da es ihr an der erforderlichen Bestimmtheit fehle. Ein pauschaler Antrag auf Unterlassung aller (denkbarer) Diskriminierungen sei nicht hinreichend bestimmt. Soweit der Kläger mit der Klage auch Akteneinsicht begehre, sei die Klage ebenfalls unzulässig. Zunächst sei der Kläger gehalten, einen Antrag auf Akteneinsicht bei der Beklagten zu stellen und sich gegebenenfalls gegen einen ablehnenden Bescheid zu wenden.

Dagegen hat der Kläger am 26.09.2007 Berufung eingelegt. Der Kläger macht geltend, er habe Anspruch auf Herausgabe seines 2006 vom Beklagten einbehaltenen Schwerbehindertenausweises (GdB 60 mit Lichtbild) sowie auf Akteneinsicht, die er - wie aus den Akten hervorgehe - jedes Jahr vergeblich beantrage. Ferner lege der Beklagte dem Gericht unvollständige Akten vor. Je nach Rechtslage würden wichtige Dokumente zu seinem Nachteil entnommen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Beklagten zu verurteilen, die ihn diskriminierenden Maßnahmen zurückzunehmen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuwesen.

Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend, zumal nicht erkennbar sei, dass der Kläger von ihm diskriminiert worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten erster und zweiter Instanz und die Akten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 151 SGG) Berufung des Klägers ist aus den vom SG angeführten Gründen nicht begründet. Im Übrigen sind die vom Kläger erhobenen Vorwürfe gegen den Beklagten durch nichts belegt. Soweit der Kläger auch in diesem Rechtsstreit einen Anspruch auf Herausgabe seines Schwerbehindertenausweises verfolgt, ist dies nicht mehr Streitgegenstand. Hierüber hat der Senat bereits mit Beschluss vom 07.05.2008 entschieden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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