Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 3243/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 2409/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 28. März 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin erhebt im Berufungsverfahren Anspruch auf Versorgung mit einer Matratze der Marke "TEMPUR".
Die am 1995 geborene Klägerin ist über ihren Vater familienversichertes Mitglied der Beklagten. Sie muss wegen einer progredienten Skoliose ein Korsett tragen. Die Korsetttragedauer ist durch nächtlichen Schmerz beeinträchtigt. Das Korsett kann deutlich besser toleriert werden, wenn eine viskoelastische Matratze eingesetzt werden kann. Mit dieser Begründung stellte Facharzt für Orthopädie Dr. E. das Attest vom 10. Mai 2004 aus, es werde um Übernahme der Kosten einer TEMPUR-Auflage-Matratze nach Kostenvoranschlag gebeten. Unter Vorlage dieses Attests und eines Angebots des Bettenhauses S., F., vom 07. Juni 2004 (TEMPUR Matratzen-Auflage mit Veloursbezug 90 x 200 x 7 cm, Härtegrad N - normal - Hilfsmittel Pos.-Nr. 11.11.03.4050 zum Preis von EUR 579,00) beantragte der Vater der Klägerin mit Schreiben vom 14. Juni 2004 bei der Beklagten die Kostenübernahme für die Matratzen-Auflage. Durch Bescheid vom 23. Juni 2004 lehnte die Beklagte eine Kostenübernahme ab. Die Krankenversicherung könne sich nach Gesetzeslage an Weichlagerungssystemen nur dann beteiligen, wenn es bei Bettlägerigen aufgrund Unbeweglichkeit zu defekten Hautbildern, also einem Dekubitus gekommen sei.
Die Klägerin erhob Widerspruch. Die Auflage sei bei Tragen des Korsetts absolut notwendig. Das Korsett müsse mindestens 18 Stunden am Tag getragen werden. Bei gewöhnlichen Matratzen schmerze die Haut an den Stellen der Pelotten. Letztlich würde ein Dekubitus begünstigt. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) in F., Dr. C., erteilte die beiden sozialmedizinischen Beratungen vom 16. Juli und 04. August 2004, Matratzen seien als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens zu werten. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten erließ den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 13. August 2004. Die beantragte Matratzen-Auflage sei als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens zu werten, so dass ein Anspruch nach dem Hilfsmittelverzeichnis nicht bestehe.
Die Klägerin erhob am 13. September 2004 zum Sozialgericht Freiburg (SG) Klage mit dem Begehren, die Beklagte zu verurteilen, die Kosten einer TEMPUR-Matratzenauflage zu übernehmen. Eine weitere Begründung wurde nicht vorgetragen.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und wies darauf hin, eine progrediente Skoliose sei keine Indikation für die Matratze der Produktgruppe 11 des Hilfsmittelverzeichnisses, so dass es sich weiterhin nur um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handle.
Auf Anfrage des SG erteilte das Bettenhaus S. die Auskunft vom 15. Januar 2007. "TEMPUR" komme ursprünglich aus dem Medizin- und Rehabereich; viele Orthopäden, Chirurgen und Physiotherapeuten würden die Matratzen wegen deren positiven Auswirkungen empfehlen; die Käuferschicht sei sowohl unter Erkrankten als auch Behinderten und "Normalkunden" zu sehen. Das SG zog Internet-Informationen über "TEMPUR" bei und übermittelte diese mit Hinweisen vom 01. März 2007 den Beteiligten.
Durch Gerichtsbescheid vom 28. März 2007 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung legte es dar, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - (SozR 3-2500 § 33 Nr. 19) könne bei Gegenständen, die für den allgemeinen Gebrauch hergestellt würden und bei denen der Hersteller nicht auf eine spezielle Eignung für Kranke oder Behinderte hinweise, zumindest eine übliche Verwendung durch eine große Anzahl von Menschen vermutet werden, wenn der Anschaffungspreis nicht über EUR 1.000,00 liege und deshalb der Gegenstand auch in Haushalten mit durchschnittlichem Einkommen nicht nur vereinzelt anzutreffen sei. Hierzu zähle die TEMPUR-Matratzen-Auflage, nachdem diese nach den eigenen Angaben der Herstellerfirma nicht speziell den medizinischen Produkten zugerechnet werde, sondern der gesundheits- und komfortbewussten Allgemeinheit angeboten werde. Insbesondere gehe es hier nicht etwa um ein Lagerungssystem.
Gegen den am 10. April 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 04. Mai 2007 beim SG Berufung eingelegt. Sie trägt jetzt vor, bei der Angabe, sie benötige lediglich eine Auflage, habe es sich um einen Irrtum gehandelt. Tatsächlich werde eine Original "TEMPUR" Matratze benötigt, um die allergiebedingten Einschränkungen auszuschließen. Diese koste EUR 879,00.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 28. März 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. August 2004 zu verurteilen, sie mit einer Matratze der Marke "TEMPUR" zum Preis von EUR 879,00 zu versorgen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie entgegnet, der behandelnde Arzt habe im Attest vom 10. Mai 2004 ausdrücklich eine Matratzen-Auflage als medizinisch sinnvoll erachtet. Von einer Matratze sei nie die Rede gewesen. Auch insoweit wäre freilich eine Kostenübernahme nur bei dem Krankheitsbild des Dekubitus möglich. Einer Klageänderung werde nicht zugestimmt.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Der Beschwerdewert von EUR 500,00 (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - in der vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 26. März 2008, BGBl. I S. 444 am 01. April 2008 geltenden Fassung) war mit dem ursprünglich für die Matratzen-Auflage geltend gemachten Betrag von EUR 579,00 überschritten.
Die Berufung kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben. Die Klägerin macht nunmehr geltend (Schriftsatz vom 20. Juli 2007), sie benötige eine Matratze der Marke TEMPUR für den Betrag von EUR 879,00. Das entsprechende Angebot der Firma S. ist trotz gerichtlichem Hinweis vom 08. August 2007 nicht mehr vorgelegt worden. Ungeachtet dessen handelt es sich um eine nicht zulässige Klageänderung.
Gemäß § 153 Abs. 1 i. V. mit § 99 Abs. 1 SGG ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben (§ 99 Abs. 2 SGG). Nach Abs. 3 der Vorschrift ist es als eine Änderung der Klage nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes (1.) die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden, (2.) der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird, (3.) statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.
Die Klägerin hat im Berufungsverfahren eine Klageänderung vorgenommen. Denn sie begehrt nicht mehr die Versorgung mit einer TEMPUR-Matratzenauflage, sondern nunmehr mit einer TEMPUR-Matratze. Bei der nunmehr begehrten TEMPUR-Matratze im Wert von - angeblich - EUR 879,00 handelt es sich um einen anderen Gegenstand als die TEMPUR-Matratzen-Auflage zum Preis von EUR 579,00 (Angebot der Firma S. vom 07. Juni 2004). Auch wird zur Begründung für die Notwendigkeit des Hilfsmittels nunmehr auf "allergiebedingte Einschränkungen" verwiesen und nicht mehr auf den erhöhten Tragekomfort des Korsetts wegen der Skoliose. All dies schließt es aus, eine bloße Erweiterung des Klageantrags (§ 99 Abs. 2 Nr. 2 SGG) anzunehmen. Ebenso wenig ist wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt worden (Nr. 3 der Vorschrift). Die Beklagte hat auf den Hinweis, es handle sich um die begehrte Versorgung mit einem anderen Hilfsmittel, ihr Einverständnis mit einer Klageänderung abgelehnt. Aus alledem vermag auch das Gericht eine Änderung nicht für sachdienlich zu halten (vgl. § 99 Abs. 1 SGG).
Die geänderte Klage ist auch unzulässig. Denn es liegen nicht alle Prozessvoraussetzungen vor. Eine isolierte Leistungsklage ist nicht zulässig, weil das Rechtsschutzbedürfnis hierfür fehlt. Dies ist der Fall, wenn das mit der Klage verfolgte Ziel durch Erlass eines Verwaltungsakts erreicht werden kann. Einen entsprechenden Antrag auf Entscheidung durch Verwaltungsakt über die Versorgung mit der TEMPUR-Matratze hat die Klägerin bei der Beklagten nicht gestellt, sodass die Beklagte insoweit auch nicht entschieden hat. Unabhängig davon ist eine ärztliche Verordnung insoweit nicht erfolgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin erhebt im Berufungsverfahren Anspruch auf Versorgung mit einer Matratze der Marke "TEMPUR".
Die am 1995 geborene Klägerin ist über ihren Vater familienversichertes Mitglied der Beklagten. Sie muss wegen einer progredienten Skoliose ein Korsett tragen. Die Korsetttragedauer ist durch nächtlichen Schmerz beeinträchtigt. Das Korsett kann deutlich besser toleriert werden, wenn eine viskoelastische Matratze eingesetzt werden kann. Mit dieser Begründung stellte Facharzt für Orthopädie Dr. E. das Attest vom 10. Mai 2004 aus, es werde um Übernahme der Kosten einer TEMPUR-Auflage-Matratze nach Kostenvoranschlag gebeten. Unter Vorlage dieses Attests und eines Angebots des Bettenhauses S., F., vom 07. Juni 2004 (TEMPUR Matratzen-Auflage mit Veloursbezug 90 x 200 x 7 cm, Härtegrad N - normal - Hilfsmittel Pos.-Nr. 11.11.03.4050 zum Preis von EUR 579,00) beantragte der Vater der Klägerin mit Schreiben vom 14. Juni 2004 bei der Beklagten die Kostenübernahme für die Matratzen-Auflage. Durch Bescheid vom 23. Juni 2004 lehnte die Beklagte eine Kostenübernahme ab. Die Krankenversicherung könne sich nach Gesetzeslage an Weichlagerungssystemen nur dann beteiligen, wenn es bei Bettlägerigen aufgrund Unbeweglichkeit zu defekten Hautbildern, also einem Dekubitus gekommen sei.
Die Klägerin erhob Widerspruch. Die Auflage sei bei Tragen des Korsetts absolut notwendig. Das Korsett müsse mindestens 18 Stunden am Tag getragen werden. Bei gewöhnlichen Matratzen schmerze die Haut an den Stellen der Pelotten. Letztlich würde ein Dekubitus begünstigt. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) in F., Dr. C., erteilte die beiden sozialmedizinischen Beratungen vom 16. Juli und 04. August 2004, Matratzen seien als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens zu werten. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten erließ den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 13. August 2004. Die beantragte Matratzen-Auflage sei als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens zu werten, so dass ein Anspruch nach dem Hilfsmittelverzeichnis nicht bestehe.
Die Klägerin erhob am 13. September 2004 zum Sozialgericht Freiburg (SG) Klage mit dem Begehren, die Beklagte zu verurteilen, die Kosten einer TEMPUR-Matratzenauflage zu übernehmen. Eine weitere Begründung wurde nicht vorgetragen.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und wies darauf hin, eine progrediente Skoliose sei keine Indikation für die Matratze der Produktgruppe 11 des Hilfsmittelverzeichnisses, so dass es sich weiterhin nur um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handle.
Auf Anfrage des SG erteilte das Bettenhaus S. die Auskunft vom 15. Januar 2007. "TEMPUR" komme ursprünglich aus dem Medizin- und Rehabereich; viele Orthopäden, Chirurgen und Physiotherapeuten würden die Matratzen wegen deren positiven Auswirkungen empfehlen; die Käuferschicht sei sowohl unter Erkrankten als auch Behinderten und "Normalkunden" zu sehen. Das SG zog Internet-Informationen über "TEMPUR" bei und übermittelte diese mit Hinweisen vom 01. März 2007 den Beteiligten.
Durch Gerichtsbescheid vom 28. März 2007 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung legte es dar, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - (SozR 3-2500 § 33 Nr. 19) könne bei Gegenständen, die für den allgemeinen Gebrauch hergestellt würden und bei denen der Hersteller nicht auf eine spezielle Eignung für Kranke oder Behinderte hinweise, zumindest eine übliche Verwendung durch eine große Anzahl von Menschen vermutet werden, wenn der Anschaffungspreis nicht über EUR 1.000,00 liege und deshalb der Gegenstand auch in Haushalten mit durchschnittlichem Einkommen nicht nur vereinzelt anzutreffen sei. Hierzu zähle die TEMPUR-Matratzen-Auflage, nachdem diese nach den eigenen Angaben der Herstellerfirma nicht speziell den medizinischen Produkten zugerechnet werde, sondern der gesundheits- und komfortbewussten Allgemeinheit angeboten werde. Insbesondere gehe es hier nicht etwa um ein Lagerungssystem.
Gegen den am 10. April 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 04. Mai 2007 beim SG Berufung eingelegt. Sie trägt jetzt vor, bei der Angabe, sie benötige lediglich eine Auflage, habe es sich um einen Irrtum gehandelt. Tatsächlich werde eine Original "TEMPUR" Matratze benötigt, um die allergiebedingten Einschränkungen auszuschließen. Diese koste EUR 879,00.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 28. März 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. August 2004 zu verurteilen, sie mit einer Matratze der Marke "TEMPUR" zum Preis von EUR 879,00 zu versorgen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie entgegnet, der behandelnde Arzt habe im Attest vom 10. Mai 2004 ausdrücklich eine Matratzen-Auflage als medizinisch sinnvoll erachtet. Von einer Matratze sei nie die Rede gewesen. Auch insoweit wäre freilich eine Kostenübernahme nur bei dem Krankheitsbild des Dekubitus möglich. Einer Klageänderung werde nicht zugestimmt.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Der Beschwerdewert von EUR 500,00 (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - in der vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 26. März 2008, BGBl. I S. 444 am 01. April 2008 geltenden Fassung) war mit dem ursprünglich für die Matratzen-Auflage geltend gemachten Betrag von EUR 579,00 überschritten.
Die Berufung kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben. Die Klägerin macht nunmehr geltend (Schriftsatz vom 20. Juli 2007), sie benötige eine Matratze der Marke TEMPUR für den Betrag von EUR 879,00. Das entsprechende Angebot der Firma S. ist trotz gerichtlichem Hinweis vom 08. August 2007 nicht mehr vorgelegt worden. Ungeachtet dessen handelt es sich um eine nicht zulässige Klageänderung.
Gemäß § 153 Abs. 1 i. V. mit § 99 Abs. 1 SGG ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben (§ 99 Abs. 2 SGG). Nach Abs. 3 der Vorschrift ist es als eine Änderung der Klage nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes (1.) die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden, (2.) der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird, (3.) statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.
Die Klägerin hat im Berufungsverfahren eine Klageänderung vorgenommen. Denn sie begehrt nicht mehr die Versorgung mit einer TEMPUR-Matratzenauflage, sondern nunmehr mit einer TEMPUR-Matratze. Bei der nunmehr begehrten TEMPUR-Matratze im Wert von - angeblich - EUR 879,00 handelt es sich um einen anderen Gegenstand als die TEMPUR-Matratzen-Auflage zum Preis von EUR 579,00 (Angebot der Firma S. vom 07. Juni 2004). Auch wird zur Begründung für die Notwendigkeit des Hilfsmittels nunmehr auf "allergiebedingte Einschränkungen" verwiesen und nicht mehr auf den erhöhten Tragekomfort des Korsetts wegen der Skoliose. All dies schließt es aus, eine bloße Erweiterung des Klageantrags (§ 99 Abs. 2 Nr. 2 SGG) anzunehmen. Ebenso wenig ist wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt worden (Nr. 3 der Vorschrift). Die Beklagte hat auf den Hinweis, es handle sich um die begehrte Versorgung mit einem anderen Hilfsmittel, ihr Einverständnis mit einer Klageänderung abgelehnt. Aus alledem vermag auch das Gericht eine Änderung nicht für sachdienlich zu halten (vgl. § 99 Abs. 1 SGG).
Die geänderte Klage ist auch unzulässig. Denn es liegen nicht alle Prozessvoraussetzungen vor. Eine isolierte Leistungsklage ist nicht zulässig, weil das Rechtsschutzbedürfnis hierfür fehlt. Dies ist der Fall, wenn das mit der Klage verfolgte Ziel durch Erlass eines Verwaltungsakts erreicht werden kann. Einen entsprechenden Antrag auf Entscheidung durch Verwaltungsakt über die Versorgung mit der TEMPUR-Matratze hat die Klägerin bei der Beklagten nicht gestellt, sodass die Beklagte insoweit auch nicht entschieden hat. Unabhängig davon ist eine ärztliche Verordnung insoweit nicht erfolgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved