Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 3940/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 4453/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. August 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Der 1953 geborene Kläger hat den Beruf des Stuckateurs erlernt (Ausbildung von September 1968 bis 1971) und war anschließend von 1971 bis Dezember 2002 als Stuckateur versicherungspflichtig tätig. Seit Dezember 2002 ist er arbeitsunfähig krank, arbeitslos bzw. Bezieher einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Am 24. April 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten zunächst die Gewährung einer medizinischen Rehabilitation. Anlass war eine am 14. April 2003 durchgeführte Oberflächenprothese des linken Kniegelenkes. Nach Durchführung der Rehabilitation vom 6. Mai 2003 bis 3. Juni 2003 in den Fachkliniken H., B. U., wurde im Entlassbericht vom 6. Juni 2003 davon ausgegangen, dass eine voraussichtliche Arbeitsfähigkeit nicht vor der zwölften bis sechzehnten postoperativen Woche besteht, wobei auch entsprechende qualitative Einschränkungen zu beachten seien (keine Arbeit mit Heben, Tragen und Bewegen von mittelschweren und schweren Lasten, keine Tätigkeiten in kniender, hockender oder gebückter Haltung, auf Leitern und Gerüsten bzw. mit häufiger Steigbelastung oder Dauerstehen). Der Kläger könne noch leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig verrichten, wenn sie überwiegend im Sitzen ausgeübt werden könnten. Ein regelmäßiger Wechsel der Körperpositionen Sitzen, Gehen und Stehen wäre ratsam. Der Kläger wurde daraufhin aufgefordert, einen förmlichen Rentenantrag zu stellen, da der Rehabilitationsantrag vom 24. April 2003 gemäß § 116 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) als Rentenantrag gelte und die durchgeführte Reha-Leistung die verminderte Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht habe verhindern können.
Mit Bescheid vom 13. Juli 2004 (Bl. 75 Verwaltungsakte - VA -) gewährte die Beklagte daraufhin dem Kläger rückwirkend ab 1. April 2003 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bestehe dagegen nicht.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. In dem daraufhin im Auftrag der Beklagten eingeholten Gutachten des Facharztes für Chirurgie Dr. R. vom 6. Dezember 2004 (Bl. A15 der Verwaltungsakte - Ärztliche Unterlagen) stellte dieser die Diagnose einer Interimsprothese linkes Knie nach Prothesenausbau und Prothesenwechsel wegen Infekt links, Zustand nach fortgeschrittener Gonarthrose. Das Leistungsvermögen schätzte Dr. R. dahingehend ein, dass der Kläger sowohl in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Stuckateur nur noch unter drei Stunden täglich arbeiten könne als auch, bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, er voraussichtlich bis Juni 2005 nur in einem Umfang von unter drei Stunden täglich leistungsfähig sei.
Mit Bescheid vom 20. Dezember 2004 (Bl. 77 VA) bewilligte die Beklagte dem Kläger auf seinen Widerspruch anstelle der bisherigen Rente eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2005.
Nachdem vom 1. Februar 2005 bis 5. März 2005 eine weitere stationäre medizinische Reha-Maßnahme in den Fachkliniken H., B. U., durchgeführt worden war, bewilligte die Beklagte dem Kläger auch unter Berücksichtigung von vorgelegten ärztlichen Befundberichten die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit mit Bescheid vom 14. April 2005 bis zum 31. August 2005 weiter. Parallel dazu veranlasste die Beklagte eine erneute Begutachtung des Klägers durch den Facharzt für Chirurgie Dr. R ... Dr. R. stellte in seinem Gutachten vom 23. August 2005 nach Untersuchung des Klägers als Diagnose ein Knie-TEP-Wiedereinbau links 1/05 nach Prothesenwechsel mit anschließendem Infekt 5/04 und eine fortgeschrittene Gonarthrose rechts. Das Leistungsvermögen schätzte er bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Stuckateur weiterhin mit nur drei Stunden täglich ein. Bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt schätzte Dr. R. dagegen das Leistungsvermögen dahingehend ein, dass der Kläger leichte bis mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, und zeitweise im Stehen bzw. Gehen ausüben könne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2005 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch, soweit ihm nicht durch die Teilabhilfebescheide vom 20. Dezember 2004 und 14. April 2005 abgeholfen worden sei, zurück. Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung über das derzeitige Rentenende hinaus bestehe nicht, weshalb die Rente auch zu Recht befristet gewährt worden sei. Ferner ist ausgeführt, dass ab dem 1. September 2005 beim Kläger ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (wegen Berufsunfähigkeit) auf Dauer bestehe.
Hiergegen hat der Kläger am 30. Juni 2005 Klage vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass er aufgrund Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Mit Bescheid vom 31. August 2005 hat die Beklagte im Übrigen den Antrag des Klägers auf wiederholte Gewährung der mit Bescheid vom 13. Juni 2004 bis zum Ablauf des Monats August 2005 gewährten Rente auf Zeit wegen voller Erwerbsminderung abgelehnt, weil über diesen Zeitpunkt hinaus volle Erwerbsminderung nicht vorliege.
Das SG hat zunächst sachverständige Zeugenauskünfte der behandelnden Ärzte eingeholt. Der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. S. hat in seiner Auskunft vom 17. Oktober 2005 (Bl. 17/22 SG-Akte) u. a. mitgeteilt, dass die von ihm seit Anfang Februar 2000 erhobenen Befunde im Wesentlichen mit den Gutachten bzw. gutachterlichen Stellungnahmen übereinstimmen. Hinsichtlich des Leistungsvermögens bezweifle er, dass der Kläger überwiegend im Sitzen sechs Stunden und mehr bewältigen könne, da das linke Knie hin und wieder ohne Belastung durch bewegt werden sollte. Andere Tätigkeiten als Stuckateur gebe es nicht, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten daher zurzeit höchstens drei bis sechs Stunden ausgeübt werden. Der Chefarzt der Abteilung für Unfall- und Orthopädische Chirurgie des Klinikums Kirchheim-Nürtingen, Dr. B., teilte in seiner Auskunft vom 24. Oktober 2005 (Bl. 23/25 SG-Akte) mit, dass er leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen für den Kläger noch sechs Stunden und mehr für zumutbar halte. Als Stuckateur könne der Kläger jedoch nur kurzzeitig arbeiten. Auch das kurzzeitige Tragen von Gegenständen zwischen fünf und zehn Kilogramm sei für den Kläger unzumutbar, ebenso Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten. Insgesamt könne der Kläger lediglich Tätigkeiten vorwiegend im Sitzen, gelegentlich im Stehen und Gehen, ohne jegliche Zwangsposition oder Tragen von Lasten leisten. Im Hinblick auf die Tatsache, dass die prothetische Versorgung des Klägers mit der derzeitigen Prothese die letzte Versorgungsmöglichkeit des Kniegelenks darstelle und daher eine vorzeitige Lockerung in jedem Falle vermieden werden müsse, um eine Versteifung des Kniegelenks zu vermeiden, könne dem Kläger keinerlei körperliche Belastung mehr zugemutet werden.
Das SG hat sodann das fachorthopädische Gutachten Dr. A. vom 24. Januar 2006 (Bl. 35/54 SG-Akte) eingeholt. Dr. A. diagnostizierte einen Zustand nach vierfacher Prothesenimplantation linkes Kniegelenk mit stattgehabtem Infekt und Belastungsinsuffizienz linkes Kniegelenk, fortgeschrittene Arthrose rechtes Kniegelenk, beginnende Hüftgelenksarthrose beidseits mit leichter Bewegungseinschränkung sowie Heberden- und Bouchardarthrosen, Rhizarthrose mit Befall beider Hände. Hinsichtlich des Leistungsbildes ist Dr. A. zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger grundsätzlich noch in der Lage sei, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden unter Beachtung qualitativer Einschränkungen auszuüben. Zu vermeiden seien schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten, gehende/stehende Tätigkeiten, gleichförmige Körperhaltungen, Heben und Tragen von Lasten, häufiges Bücken, Treppensteigen, Steigen auf Leitern, Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, Arbeiten an gefährdenden Maschinen, Akkord- und Fließbandarbeiten, Wechselschicht sowie Kälte, Zugluft und Nässe. Die Tätigkeit als Stuckateur könne er nicht mehr ausüben. Im Übrigen sei der Kläger nach Einschätzung von Dr. A. nicht in der Lage, täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 m innerhalb von jeweils zwanzig Minuten zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benützen.
Auf Nachfrage durch das SG hat der Kläger mitgeteilt, dass er Eigentümer eines Kfzs und Besitzer eines Führerscheins sei. Das Fahrzeug stünde jedoch nicht ihm zur alleinigen Nutzung zur Verfügung, da seine Ehefrau für ihre Berufstätigkeit als Messnerin in der Katholischen Kirche, als Stromableserin sowie als Nebenerwerbslandwirtin das Fahrzeug benötige. Im Weiteren hat der Kläger mitgeteilt, dass er im Hinblick auf seine Medikamente nicht mehr in der Lage sei, ein Kraftfahrzeug zu führen, insoweit legte er auch eine Bestätigung von Dr. S. vor.
In einer daraufhin veranlassten ergänzenden Stellungnahme vom 29. Mai 2007 hat der Gutachter Dr. A. mitgeteilt, dass die nach Angaben des behandelnden Arztes vom Kläger eingenommenen Medikamente Metamizol und Voltaren seines Wissens die Fahrtüchtigkeit nicht beeinträchtigten. In den angegebenen Wechselwirkungen und Nebenwirkungen werde nicht beschrieben - auch nicht in der Roten Liste und der entsprechenden Fachliteratur -, dass die Verkehrstüchtigkeit beeinträchtigt werde und er nicht noch unter Berücksichtigung seiner Kniegelenkserkrankung täglich drei Stunden ein Auto führen könne.
Mit Urteil vom 13. August 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass unter Berücksichtigung des orthopädischen Gutachtens von Dr. A., wie auch der Auskunft des Unfallchirurgen Dr. B. davon auszugehen sei, dass der Kläger unter Berücksichtigung seiner orthopädischen Erkrankungen insbesondere im Bereich des linken Kniegelenkes in seinem Leistungsvermögen qualitativ zwar eingeschränkt sei und er insbesondere keine schweren und mittelschweren Arbeiten, keine Arbeiten mit gleichförmiger Körperhaltung und Heben und Tragen von Lasten, häufigem Bücken, Treppensteigen und Steigen auf Leitern u. a. nicht mehr ausüben könne, diese qualitativen Leistungseinschränkungen jedoch üblicherweise bei leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht auftreten würden, sodass er insoweit die entsprechenden Tätigkeiten noch ausüben könne und hier auch nicht zu einer spezifischen Leistungseinschränkung bzw. einer Summierung ungewöhnlicher Leistungshindernisse beim Kläger führten.
Soweit der Gutachter Dr. A. davon ausgehe, dass der Kläger nur noch eine rein sitzende Tätigkeit ausüben könne, habe sich das SG hiervon nicht überzeugen können. Nachdem sich der Kläger auch nach den Operationen noch selbständig zu Fuß habe fortbewegen können, sehe das SG nicht, weshalb nicht auch eine leichte Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes mit überwiegendem Sitzen und lediglich geringen Anteilen einer gehenden und stehenden Tätigkeit noch zumutbar sei. Auch hinsichtlich der Erkrankungen der Hände beim Kläger gehe das SG davon aus, dass auch hier in einer Gesamtschau der qualitativen Leistungseinschränkungen keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen gegeben sei. Für eine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes bei vollschichtiger Einsatzfähigkeit bestünden auch keine Anhaltspunkte auf die erforderliche Wegefähigkeit. Im Hinblick auf die vom Gutachter mitgeteilten Diagnosen, die auch von den behandelnden Ärzten bestätigt worden seien, sei der Kläger nicht ohne Weiteres mehr in der Lage, die Wegstrecke von 500 m in zwanzig Minuten zurückzulegen. Ungeachtet der insoweit eingeschränkten Wegefähigkeit könne der Kläger, der im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 sei, jedoch auf sein Kraftfahrzeug verwiesen werden, um einen Arbeitsplatz zu erreichen. Zwar habe der Kläger mitgeteilt, dass dieses Fahrzeug, dessen Eigentümer er ist, von seiner Ehefrau für deren Erwerbstätigkeit benutzt werde. Allein dies könne nach Ansicht des SG aber zu keinem anderen Ergebnis führen. So habe das SG zum einen zu berücksichtigen, dass die von der Ehefrau genannten Tätigkeiten nicht mit einer vollschichtigen Tätigkeit gleichgesetzt werden könnten. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit die Ehegatten auf den anderen Ehegatten und die Belange der Familie entsprechende Rücksicht nehmen müssten. Insoweit erscheine es zumutbar, die Tätigkeiten der Ehefrau bei einer entsprechenden Aufnahme der Erwerbstätigkeit des Ehemannes zurückzustellen. Im Übrigen sei das SG auch der Überzeugung, dass der Kläger noch in der Lage sei, ein Kfz zu führen. Dies ergebe sich aus den Feststellungen des Gutachters Dr. A. in seiner ergänzenden Stellungnahme. Insbesondere könne auch der Auskunft des behandelnden Arztes nicht gefolgt werden, dass eine Fahruntüchtigkeit im Hinblick auf die Kniegelenkserkrankung des Klägers und die insoweit einzunehmenden Medikamente bestehe. Denn der Kläger selbst habe mitgeteilt, dass er noch im Umkreis von zehn Kilometern rund um Nürtingen sein Fahrzeug steuere. Soweit also der Kläger hier die Weitergewährung der ihm befristet gewährten Rente wegen voller Erwerbsminderung begehre, könne er nicht durchdringen, denn vielmehr zu Recht habe die Beklagte diese nur befristet gewährt, da hier nicht ausgeschlossen gewesen sei, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit wieder behoben werden könne.
Der Kläger hat gegen das seinem Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 17. August 2007 zugestellte Urteil am 11. September 2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt der Bevollmächtigte aus, entgegen der Auffassung des SG könne der Kläger wegen Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen und einer fehlenden Wegefähigkeit nicht zu den "üblichen Bedingungen" auf dem Arbeitsmarkt eingesetzt werden. Einig seien sich auch alle Ärzte, dass der Kläger die Tätigkeit als Stuckateur keinesfalls mehr ausüben könne. Insbesondere widerspreche die Auffassung des SG, dem Kläger seien noch geringe Anteile einer gehenden und stehenden Tätigkeit zumutbar, den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. A ... Die Begründung des SG, der Kläger könne sich noch selbständig zu Fuß fortbewegen und deshalb sei ihm auch eine Arbeitstätigkeit mit Anteilen gehender und stehender Tätigkeit zumutbar, stelle eine eigenmächtige medizinische Beurteilung des SG dar, was jedoch alleinige Aufgabe des Sachverständigen sei. Wäre die Auffassung des SG zutreffend, würden nur noch Antragsteller, die sich im Rollstuhl fortbewegen könnten, bescheinigt bekommen, dass ihnen keine gehende oder stehende Tätigkeit mehr zumutbar sei. Dem Kläger sei der Arbeitsmarkt auch wegen seiner fehlenden Wegefähigkeit verschlossen. Zu Unrecht gehe das SG davon aus, dem Kläger stehe ein Kraftfahrzeug zur Verfügung, um damit zu einem Arbeitsplatz zu fahren. Wie bereits vor dem SG umfangreich vorgetragen, sei die Ehefrau des Klägers beruflich stark auf dieses Fahrzeug angewiesen, sie könne dieses Fahrzeug keinesfalls entbehren. Wenn die Ehefrau schon seit Jahren mit diesem PKW ihre Erwerbstätigkeit und der Unterstützung ihrer Mutter nachgehe und wesentlich für das Familieneinkommen sorge, erscheine ein Anspruch des Ehemannes auf Herausgabe des PKW zum Zwecke der eigenen Erwerbsfähigkeit nicht durchsetzbar. Die Lösung dieses Interessenkonfliktes könne jedenfalls nicht dahin gehen, dass zugunsten der Rentenversicherung und zu Lasten der Familie entschieden werde (mit Hinweis auf Urteil des BSG vom 21. März 2006 - B 5 RJ 51/04 R). Man dürfe auch nicht nur auf die Formalie, dass der Kläger Eigentümer des Fahrzeugs sei, abstellen. Schließlich sei der Kläger auch wegen der einzunehmenden Medikamente fahruntüchtig, Fahrten seien ihm jedenfalls nicht zuzumuten. Die Fahruntüchtigkeit sei auch vom Hausarzt Dr. S. nachgewiesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. August 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 2004 in der Gestalt der Teilabhilfebescheide vom 20. Dezember 2004 und 14. April 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2005 sowie des Bescheides vom 31. August 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab 1. September 2005 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Mit Rentenanpassungsbescheid vom 8. November 2007 stellte die Beklagte für die Zeit ab 1. Oktober 2007 die Rentenhöhe hinsichtlich der dem Kläger gewährten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung neu fest. Für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. Oktober 2007 bestehe unter Berücksichtigung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen kein Anspruch auf Rente, für die Zeit ab 1. November 2007 bestehe wieder ein Anspruch in voller Höhe.
Der Senat hat das Gutachten bei dem Facharzt für Orthopädie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Chirotherapie, spezielle Schmerztherapie Dr. F. vom 21. Dezember 2007 eingeholt. Dr. F. hat darin die bereits von Dr. A. erhobenen Diagnosen bestätigt und daneben noch ein vertebragenes lumbales Lokalsyndrom bei Wirbelsäulenfehlstatik und mäßigen degenerativen Veränderungen festgestellt. Hinsichtlich des linken Kniegelenks hat er ausgeführt, dass nach der erstmaligen Operation im Jahr 2003 mit einer Endoprothese in der Folgezeit mehrfache Wechseloperationen wegen Lockerung und Infektausbildung hätten durchgeführt werden müssen, die letzte Operation sei im Jahr 2005 erfolgt. Es finde sich jetzt eine reizlos einliegende Totalendoprothese ohne Lockerungszeichen. Die Beweglichkeit sei deutlich eingeschränkt, es bestehe ein endgradiger Schmerz bei Flexion. Das Gelenk sei deutlich aufgetrieben, eine Kapselschwellung und ein Gelenkerguss seien nicht nachweisbar. Im Bereich des rechten Kniegelenkes finde sich eine endgradige Bewegungsschmerzhaftigkeit bei deutlicher Kapselschwellung. Auch hier zeige sich kein Gelenkerguss. Beide Hüftgelenke seien in der Beweglichkeit nicht wesentlich eingeschränkt. Es bestehe kein Inguinaldruckschmerz und kein Trochanterdruckschmerz. Röntgenologisch ließen sich Veränderungen im Sinne einer beginnenden Hüftgelenksarthrose nachweisen. Im Bereich beider Hände zeigten sich deutliche Veränderungen im Sinne einer Heberden-, Bouchard- und Rhizarthrose. Eine Bewegungseinschränkung und eine Bewegungsschmerzhaftigkeit bestünden auf beiden Seiten nicht, es sei lediglich eine Beugehemmung des fünften Fingers der rechten Hand nach einer alten Schnittverletzung zu sehen. Die Lendenwirbelsäule weise eine Druckschmerzhaftigkeit im Bereich von L 4/5 und L 5/S 1 auf beiden Seiten auf. Die paravertebrale Muskulatur sei mäßig verspannt, die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule sei nicht eingeschränkt. Röntgenologisch fänden sich Zeichen einer Osteochondrose und einer Spondylosis deformans. Insgesamt geht Dr. Fenzel in seiner Leistungseinschätzung davon aus, dass unter Beachtung qualitativer Einschränkungen (keine schweren und mittelschweren körperlichen Arbeiten, kein Heben und Tragen von Lasten über 10 bis 15 kg, keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, keine knienden oder hockenden Tätigkeiten, Vermeidung von Nässe- und Kälteeinfluss sowie Vermeidung von besonderer und einseitiger Beanspruchung der Hände und häufigem Treppensteigen) der Kläger noch eine mindestens sechsstündige Leistungsfähigkeit für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes für eine möglichst sitzende Tätigkeit ohne längeres Gehen und Stehen besitze. Entgegen der Einschätzung von Dr. A. sei es keineswegs so, dass der Kläger nur noch eine ausschließlich sitzende Tätigkeit ausführen könne, vielmehr sollten nur längere gehende oder stehende Tätigkeiten vermieden werden. Der Kläger sei außerdem noch in der Lage, täglich viermal eine Gehstrecke von mehr als 500 m in weniger als 20 Minuten zurückzulegen und auch zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeit zu benutzen. Der Kläger selbst gebe an, ununterbrochen eine Gehstrecke von etwa 1000 Metern zurück legen zu können, danach müsse er eine Pause einlegen, bevor er eine weitere Gehstrecke bewältigen könne (Ergänzende Stellungnahme Dr. F. vom 21. Januar 2008).
Im weiteren Verfahren hat der Kläger der Einschätzung des Gutachters Dr. F. hinsichtlich der Wegefähigkeit widersprochen, eine Gehstrecke von 1000 m könne der Kläger nur mit überobligatorischer Anstrengung bewältigen. Wenn er solange gehe, würden die Schmerzen stärker, sodass er zusätzlich Schmerztabletten einnehme.
Außerdem habe sich der Kläger zwischenzeitlich wegen erheblicher psychischer Probleme im Februar 2008 in der Tagesklinik für Psychiatrie und Psychotherapie in Nürtingen vorstellen müssen. Es sei die Verdachtsdiagnose einer schweren reaktiven Depression, eines chronisch schädlichen Alkoholkonsums bei multiplen körperlichen Beschwerden festgestellt worden. Auch aufgrund dieser aufgetretenen psychischen Erkrankung sei der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr leistungsfähig. Seit dem 20. Februar 2008 habe er sich wegen Suizidgefährdung in stationärer Behandlung befunden. Der Kläger hat hierzu noch im Nachgang den Entlassbericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom 28. März 2008 bezüglich des Aufenthaltes vom 20. Februar 2008 bis 19. März 2008 vorgelegt.
Der Senat hat ergänzend die ärztliche Auskunft des Oberarztes der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinikum Kirchheim-Nürtingen, vom 30. Mai 2008 Dr. med. Diplom-Psychologe Fr. und des Stationsarztes, des Facharztes für Neurologie Dr. Fe. vom 30. Mai 2008 eingeholt. Dr. Fr./Dr. Fe. haben darin u. a. angegeben, dass der Kläger sich nach der Entlassung aus der stationären Behandlung am 19. März 2008 in weitere ambulante Behandlung im Rahmen der psychiatrischen Institutsambulanz begeben habe und dort von Dr. Fe. behandelt werde. Nach dem zuletzt am 20. Mai 2008 erhobenen psychischen Befund sei der Kläger wach, voll orientiert mit ungestörten Aufmerksamkeits-Gedächtnisfunktionen, keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen, kein Anhalt für Wahnerleben oder Sinnestäuschungen, keine Ich-Störungen, vom Affekt leicht herab gestimmt. Der Kläger sei zurückgezogen, jedoch ohne Vollbild einer depressiven Verstimmung, im Antriebsverhalten leicht antriebsarm, im Kontaktverhalten freundlich, eher zurückhaltend, schüchtern, keine Suizidalität. Ziel der ambulanten Nachbetreuung sei insbesondere die Begleitung des Klägers in seiner schwierigen Lebenssituation gewesen. So habe der Kläger u. a. bei der Aufnahme angegeben, dass er sich seit Jahren in einer hilflosen und ausweglosen Situation befinde. Dazu beitragen würden einerseits chronische und ausgeprägte Schmerzen im linken Bein und andererseits eine seit Jahren angespannte finanzielle Situation mit dem drohenden Hausverkauf. In diesem Ausnahmezustand habe er Alkohol konsumiert und mit einem Vorschlaghammer ein Glasteil einer Eingangstür zerstört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Gegenstand des Verfahrens sind der Bescheid vom 13. Juli 2004 (mit dem Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 1. April 2003 gewährt wurde) in der Gestalt der Teilabhilfebescheide vom 20. Dezember 2004 und 14. April 2005 (mit denen Rente wegen voller Erwerbsminderung - befristet vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2005 bzw. verlängert bis 31. August 2005 gewährt wurde) und des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2005 sowie des Bescheides vom 31. August 2005 (Bl. 207 SG-Akte, mit dem der Antrag auf Weitergewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung abgelehnt wurde).
II.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der hier noch maßgeblichen, bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung, liegt nicht vor. Im Streit steht hier die dauerhafte Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
III.
Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen, da die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht vorliegen.
1. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI (in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000, BGBl I, 1827) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1).
Voll erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI auch Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen der Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Gem. § 43 Abs. 3 SGB VI ist jedoch nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen der Beklagten beim Kläger vor, insbesondere hinsichtlich der notwendigen Pflichtbeiträge und der Wartezeit. Der Kläger ist jedoch nicht im Sinne der obigen gesetzlichen Regelung erwerbsgemindert.
Der wesentliche Schwerpunkt der Gesundheitsstörungen des Klägers liegt auf orthopädischem Gebiet.
Auf der Grundlage der im Urkundenbeweis zu verwertenden orthopädischen/chirurgischen Gutachten von Dr. R., des im SG-Verfahren eingeholten Gutachtens von Dr. A. und des hier im Berufungsverfahren eingeholten Gutachtens von Dr. F. sowie der eingeholten sachverständigen Zeugenauskünfte der behandelnden Ärzte kann der Kläger im Ergebnis unter Beachtung qualitativer Einschränkungen noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig ausüben.
Die orthopädischen Gutachter Dr. A. und Dr. F. haben übereinstimmend als Diagnosen eine viermalige Prothesenimplantation des linken Kniegelenkes, fortgeschrittene Gonarthrose rechts, beginnende Hüftgelenksarthrose beidseits, Heberden-, Bouchard- und Rhizarthrose beider Hände festgestellt, Dr. F. darüber hinaus noch ein vertebragenes lumbales Lokalsyndrom bei Wirbelsäulenfehlstatik und mäßigen degenerativen Veränderungen. Beide Gerichtsgutachter, wie auch schon der Verwaltungsgutachter Dr. R. gehen davon aus, dass der Kläger unter Beachtung bestimmter qualitativer Einschränkungen (keine schweren und mittelschweren körperlichen Arbeiten, kein Heben und Tragen von Lasten über 10 bis 15 kg, keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, keine knienden oder hockenden Tätigkeiten, Vermeidung von Nässe- und Kälteeinfluss, Vermeidung von besonderer und einseitiger Beanspruchung der Hände sowie Vermeidung von häufigem Treppensteigen) noch leichte körperliche Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig verrichten kann.
Soweit von Seiten des Klägerbevollmächtigten hier im Berufungsverfahren noch geltend gemacht wird, beim Kläger liege zwischenzeitlich Erwerbsunfähigkeit auch aufgrund einer psychischen Erkrankung vor, greift dies nicht durch. Der sachverständigen Zeugenauskunft der Klinik für Psychiatrie Nürtingen (Dr. Fr./Dr. Fe.) vom 30. Mai 2008 ist vielmehr zu entnehmen, dass es sich hier ganz offensichtlich um eine einmalige besondere psychische Auffälligkeit im Zusammenhang mit der vom Kläger hier wohl seinerzeit als ausweglos empfundenen persönlichen Situation ("Notverkauf" des Hauses aufgrund finanzieller Schwierigkeiten) gehandelt hat. Der Kläger war bei der Entlassung am 19. März 2008 wieder psychisch deutlich stabiler und, wie der Auskunft vom 30. Mai 2008 im Hinblick auf den zuletzt am 20. Mai 2008 erhobenen psychischen Befund zu entnehmen ist, hat sich dies auch in der Folgezeit bestätigt, insbesondere hat der Kläger offensichtlich seitdem keinen Alkohol mehr zu sich genommen (der ausweislich des Aufnahmebefundes wohl auch die Ursache für die besondere psychische Auffälligkeit im Februar 2008 gewesen war). Insgesamt können den vorgelegten Unterlagen und der Auskunft der Klinik für Psychiatrie Nürtingen keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass beim Kläger eine dauerhafte so schwerwiegende psychische Erkrankung vorliegt, als dass diese zu einer rentenrelevanten - insbesondere quantitativen - Leistungseinschränkung führt.
Insgesamt kann sich der Senat damit nicht davon überzeugen, dass beim Kläger neben den insoweit unstreitigen qualitativen Einschränkungen auch quantitativ eine Beschränkung des Leistungsvermögens dahingehend besteht, dass er nicht mehr in der Lage ist, sechs Stunden und mehr täglich leichte körperliche Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausführen zu können. Damit besteht kein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Es war im Übrigen im Hinblick auf dieses Leistungsvermögen zu der Frage, inwieweit welche konkrete Tätigkeit dem Kläger noch leidensgerecht und zumutbar ist, keine Prüfung durchzuführen, da die jeweilige Arbeitsmarktlage bei einer Leistungsfähigkeit von sechs Stunden täglich und mehr nicht zu berücksichtigen ist (§ 43 Abs. 3 letzter Halbsatz SGB VI). Auch Anhaltspunkte dafür, dass hier in der Person des Klägers eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeeinträchtigungen oder eine spezifische Leistungsbeeinträchtigung gegeben wäre, bestehen nicht und schließlich ist hier auch nicht von einem verschlossenen Arbeitsmarkt im Sinne der Rechtsprechung des BSG und der dort aufgestellten Kriterien auszugehen (siehe BSGE 56, 64 = SozR 2200 § 1246 Nr. 110; siehe insbesondere auch hierzu den bestätigenden Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1996 in BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8; siehe auch zuletzt BSG im Urteil vom 5. Oktober 2005 - B 5 RJ 6/05 R - in SozR 4-2600 § 43 Nr.5).
Die hier vorliegenden qualitativen Leistungseinschränkungen des Klägers entsprechen dem Anforderungsprofil für leichte körperliche Arbeiten, weshalb es sich nicht um eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeeinträchtigungen oder eine spezifische Leistungsbeeinträchtigung im Sinne der oben genannten Rechtsprechung handelt. Insbesondere liegen auch hinsichtlich der Hände nach den zuletzt von Dr. F. beschriebenen Befunde zur Beweglichkeit keine relevanten weiteren Einschränkungen vor.
Neben der zeitlich ausreichenden Einsetzbarkeit des Versicherten am Arbeitsplatz gehört zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die es dem Versicherten nicht erlaubt, täglich viermal eine Fußstrecke von mehr als 500 m in jeweils weniger als 20 Minuten zurückzulegen, stellt bei dem anzuwendenden generalisierenden Maßstab eine derart schwere Leistungseinschränkung dar, dass der Arbeitsmarkt trotz vorhandenen vollschichtigen Leistungsvermögens als verschlossen anzusehen ist (Großer Senat in BSGE 80, 24, 35 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 S 28; BSG Urteil vom 21. März 2006 – B 5 RJ 51/04 R – in SozR 4-2600 § 43 Nr.8). Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn der Versicherte einen Arbeitsplatz innehat, der in zumutbarer Entfernung liegt oder mit einem vorhandenen Kfz erreichbar ist, oder wenn ihm ein entsprechender Arbeitsplatz angeboten wird. Diese Kriterien hat das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Rechtsprechung zum Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit entwickelt, wie ihn § 1247 Reichsversicherungsordnung und § 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung umschrieben hatten (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10 mwN; SozR 3-2600 § 44 Nr. 10). Der 5. Senat des BSG ist im Urteil vom 28. August 2002 (B 5 RJ 12/02 R) davon ausgegangen, dass die genannten Maßstäbe für den Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung unverändert gelten.
Ist der Arbeitsmarkt für den Versicherten im aufgezeigten Sinne verschlossen, muss er infolgedessen so lange als voll erwerbsgemindert angesehen werden, wie seine Wegeunfähigkeit nicht behoben wird. Neben der Änderung der persönlichen Situation des Versicherten kann dies durch die erfolgreiche Durchführung einer vom Versicherungsträger bewilligten Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation und/oder zur Teilhabe am Arbeitsleben geschehen (in diesem Sinne bereits BSG vom 17. Mai 1972, SozR Nr. 101 zu § 1246 RVO; sowie BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 47; SozR 2200 § 1247 Nr. 53). Soweit der 5. Senat des BSG in späteren Entscheidungen (Urteile vom 21. Februar 1989 - SozR 2200 § 1247 Nr. 56 - und vom 19. November 1997 - SozR 3-2600 § 44 Nr. 10) den Eindruck erweckt hat, es genüge bereits das Angebot von Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation, um den Eintritt des Versicherungsfalls abzuwenden, hält er hieran in dieser Allgemeinheit nicht fest. Denn die den Versicherungsfall begründende fehlende Mobilität des Versicherten wird regelmäßig nicht schon durch das Angebot von Rehabilitationsmaßnahmen, sondern erst mit deren erfolgreicher Durchführung effektiv wieder hergestellt (so BSG SozR 4-2600 § 43 Nr.8). Ebenso wenig wie die Aussicht auf eine Maßnahme, die den Versicherten gesundheitlich in die Lage versetzen soll, wieder vollschichtig arbeiten zu können, eine Erwerbsminderung beseitigt, wird die Wegeunfähigkeit des Versicherten bereits dadurch überwunden, dass er (beispielsweise) eine finanzielle Unterstützung bei der Beschaffung eines Kfz zugesagt bekommt (BSG aaO).
Zur Überzeugung des Senates liegt beim Kläger jedoch entgegen der Auffassung des SG keine Einschränkung der Wegefähigkeit in rentenrelevantem Umfang vor.
Entgegen der Einschätzung von Dr. A. geht der Senat - gestützt auf das Gutachten von Dr. F. - davon aus, dass der Kläger sehr wohl noch "wegefähig" im Sinne der Rechtsprechung ist. Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben Dr. F. gegenüber noch in der Lage bis zu einem Kilometer ununterbrochen am Stück zu gehen. Danach bedarf er zwar nach seinen Angaben im Hinblick auf verstärkte Schmerzen einer Pause bevor er weitergehen kann, das heißt aber andererseits, die hier geforderten viermal 500 m auf dem Weg zum Arbeitsplatz bzw. zurück wären damit dem Kläger erst recht noch möglich. Auf die vom SG problematisierte Frage, ob und inwieweit dem Kläger sein PKW zur Verfügung steht bzw. die Ehefrau ihm diesen überlassen muss, kommt es damit hier nicht mehr an.
2. Die Beklagte hat im Übrigen in nicht zu beanstandender Weise im Hinblick auf die zunächst beim Kläger aufgetretenen Komplikationen aufgrund der von Dr. R. in seinem ersten Gutachten vorläufig auch bezüglich des allgemeinen Arbeitsmarktes angenommenen quantitativen Leistungseinschränkung eine befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß den §§ 102 Abs. 2 Satz 1, 101 SGB VI bis (zuletzt) zum 31. August 2005 gewährt. Die Beklagte hat insoweit auch zu Recht den parallel vom Kläger noch gestellten Antrag auf Weitergewährung der befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Bescheid vom 31. August 2005 abgelehnt.
3. Die Frage der Berufsunfähigkeit war hier nicht mehr zu prüfen, da der Kläger bereits eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI seit dem 1. September 2005 auf Dauer nach dem Ende der bis zum 31. August 2005 gewährten Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält.
Aus diesen Gründen ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Der 1953 geborene Kläger hat den Beruf des Stuckateurs erlernt (Ausbildung von September 1968 bis 1971) und war anschließend von 1971 bis Dezember 2002 als Stuckateur versicherungspflichtig tätig. Seit Dezember 2002 ist er arbeitsunfähig krank, arbeitslos bzw. Bezieher einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Am 24. April 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten zunächst die Gewährung einer medizinischen Rehabilitation. Anlass war eine am 14. April 2003 durchgeführte Oberflächenprothese des linken Kniegelenkes. Nach Durchführung der Rehabilitation vom 6. Mai 2003 bis 3. Juni 2003 in den Fachkliniken H., B. U., wurde im Entlassbericht vom 6. Juni 2003 davon ausgegangen, dass eine voraussichtliche Arbeitsfähigkeit nicht vor der zwölften bis sechzehnten postoperativen Woche besteht, wobei auch entsprechende qualitative Einschränkungen zu beachten seien (keine Arbeit mit Heben, Tragen und Bewegen von mittelschweren und schweren Lasten, keine Tätigkeiten in kniender, hockender oder gebückter Haltung, auf Leitern und Gerüsten bzw. mit häufiger Steigbelastung oder Dauerstehen). Der Kläger könne noch leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig verrichten, wenn sie überwiegend im Sitzen ausgeübt werden könnten. Ein regelmäßiger Wechsel der Körperpositionen Sitzen, Gehen und Stehen wäre ratsam. Der Kläger wurde daraufhin aufgefordert, einen förmlichen Rentenantrag zu stellen, da der Rehabilitationsantrag vom 24. April 2003 gemäß § 116 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) als Rentenantrag gelte und die durchgeführte Reha-Leistung die verminderte Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht habe verhindern können.
Mit Bescheid vom 13. Juli 2004 (Bl. 75 Verwaltungsakte - VA -) gewährte die Beklagte daraufhin dem Kläger rückwirkend ab 1. April 2003 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bestehe dagegen nicht.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. In dem daraufhin im Auftrag der Beklagten eingeholten Gutachten des Facharztes für Chirurgie Dr. R. vom 6. Dezember 2004 (Bl. A15 der Verwaltungsakte - Ärztliche Unterlagen) stellte dieser die Diagnose einer Interimsprothese linkes Knie nach Prothesenausbau und Prothesenwechsel wegen Infekt links, Zustand nach fortgeschrittener Gonarthrose. Das Leistungsvermögen schätzte Dr. R. dahingehend ein, dass der Kläger sowohl in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Stuckateur nur noch unter drei Stunden täglich arbeiten könne als auch, bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, er voraussichtlich bis Juni 2005 nur in einem Umfang von unter drei Stunden täglich leistungsfähig sei.
Mit Bescheid vom 20. Dezember 2004 (Bl. 77 VA) bewilligte die Beklagte dem Kläger auf seinen Widerspruch anstelle der bisherigen Rente eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2005.
Nachdem vom 1. Februar 2005 bis 5. März 2005 eine weitere stationäre medizinische Reha-Maßnahme in den Fachkliniken H., B. U., durchgeführt worden war, bewilligte die Beklagte dem Kläger auch unter Berücksichtigung von vorgelegten ärztlichen Befundberichten die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit mit Bescheid vom 14. April 2005 bis zum 31. August 2005 weiter. Parallel dazu veranlasste die Beklagte eine erneute Begutachtung des Klägers durch den Facharzt für Chirurgie Dr. R ... Dr. R. stellte in seinem Gutachten vom 23. August 2005 nach Untersuchung des Klägers als Diagnose ein Knie-TEP-Wiedereinbau links 1/05 nach Prothesenwechsel mit anschließendem Infekt 5/04 und eine fortgeschrittene Gonarthrose rechts. Das Leistungsvermögen schätzte er bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Stuckateur weiterhin mit nur drei Stunden täglich ein. Bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt schätzte Dr. R. dagegen das Leistungsvermögen dahingehend ein, dass der Kläger leichte bis mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, und zeitweise im Stehen bzw. Gehen ausüben könne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2005 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch, soweit ihm nicht durch die Teilabhilfebescheide vom 20. Dezember 2004 und 14. April 2005 abgeholfen worden sei, zurück. Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung über das derzeitige Rentenende hinaus bestehe nicht, weshalb die Rente auch zu Recht befristet gewährt worden sei. Ferner ist ausgeführt, dass ab dem 1. September 2005 beim Kläger ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (wegen Berufsunfähigkeit) auf Dauer bestehe.
Hiergegen hat der Kläger am 30. Juni 2005 Klage vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass er aufgrund Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Mit Bescheid vom 31. August 2005 hat die Beklagte im Übrigen den Antrag des Klägers auf wiederholte Gewährung der mit Bescheid vom 13. Juni 2004 bis zum Ablauf des Monats August 2005 gewährten Rente auf Zeit wegen voller Erwerbsminderung abgelehnt, weil über diesen Zeitpunkt hinaus volle Erwerbsminderung nicht vorliege.
Das SG hat zunächst sachverständige Zeugenauskünfte der behandelnden Ärzte eingeholt. Der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. S. hat in seiner Auskunft vom 17. Oktober 2005 (Bl. 17/22 SG-Akte) u. a. mitgeteilt, dass die von ihm seit Anfang Februar 2000 erhobenen Befunde im Wesentlichen mit den Gutachten bzw. gutachterlichen Stellungnahmen übereinstimmen. Hinsichtlich des Leistungsvermögens bezweifle er, dass der Kläger überwiegend im Sitzen sechs Stunden und mehr bewältigen könne, da das linke Knie hin und wieder ohne Belastung durch bewegt werden sollte. Andere Tätigkeiten als Stuckateur gebe es nicht, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten daher zurzeit höchstens drei bis sechs Stunden ausgeübt werden. Der Chefarzt der Abteilung für Unfall- und Orthopädische Chirurgie des Klinikums Kirchheim-Nürtingen, Dr. B., teilte in seiner Auskunft vom 24. Oktober 2005 (Bl. 23/25 SG-Akte) mit, dass er leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen für den Kläger noch sechs Stunden und mehr für zumutbar halte. Als Stuckateur könne der Kläger jedoch nur kurzzeitig arbeiten. Auch das kurzzeitige Tragen von Gegenständen zwischen fünf und zehn Kilogramm sei für den Kläger unzumutbar, ebenso Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten. Insgesamt könne der Kläger lediglich Tätigkeiten vorwiegend im Sitzen, gelegentlich im Stehen und Gehen, ohne jegliche Zwangsposition oder Tragen von Lasten leisten. Im Hinblick auf die Tatsache, dass die prothetische Versorgung des Klägers mit der derzeitigen Prothese die letzte Versorgungsmöglichkeit des Kniegelenks darstelle und daher eine vorzeitige Lockerung in jedem Falle vermieden werden müsse, um eine Versteifung des Kniegelenks zu vermeiden, könne dem Kläger keinerlei körperliche Belastung mehr zugemutet werden.
Das SG hat sodann das fachorthopädische Gutachten Dr. A. vom 24. Januar 2006 (Bl. 35/54 SG-Akte) eingeholt. Dr. A. diagnostizierte einen Zustand nach vierfacher Prothesenimplantation linkes Kniegelenk mit stattgehabtem Infekt und Belastungsinsuffizienz linkes Kniegelenk, fortgeschrittene Arthrose rechtes Kniegelenk, beginnende Hüftgelenksarthrose beidseits mit leichter Bewegungseinschränkung sowie Heberden- und Bouchardarthrosen, Rhizarthrose mit Befall beider Hände. Hinsichtlich des Leistungsbildes ist Dr. A. zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger grundsätzlich noch in der Lage sei, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden unter Beachtung qualitativer Einschränkungen auszuüben. Zu vermeiden seien schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten, gehende/stehende Tätigkeiten, gleichförmige Körperhaltungen, Heben und Tragen von Lasten, häufiges Bücken, Treppensteigen, Steigen auf Leitern, Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, Arbeiten an gefährdenden Maschinen, Akkord- und Fließbandarbeiten, Wechselschicht sowie Kälte, Zugluft und Nässe. Die Tätigkeit als Stuckateur könne er nicht mehr ausüben. Im Übrigen sei der Kläger nach Einschätzung von Dr. A. nicht in der Lage, täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 m innerhalb von jeweils zwanzig Minuten zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benützen.
Auf Nachfrage durch das SG hat der Kläger mitgeteilt, dass er Eigentümer eines Kfzs und Besitzer eines Führerscheins sei. Das Fahrzeug stünde jedoch nicht ihm zur alleinigen Nutzung zur Verfügung, da seine Ehefrau für ihre Berufstätigkeit als Messnerin in der Katholischen Kirche, als Stromableserin sowie als Nebenerwerbslandwirtin das Fahrzeug benötige. Im Weiteren hat der Kläger mitgeteilt, dass er im Hinblick auf seine Medikamente nicht mehr in der Lage sei, ein Kraftfahrzeug zu führen, insoweit legte er auch eine Bestätigung von Dr. S. vor.
In einer daraufhin veranlassten ergänzenden Stellungnahme vom 29. Mai 2007 hat der Gutachter Dr. A. mitgeteilt, dass die nach Angaben des behandelnden Arztes vom Kläger eingenommenen Medikamente Metamizol und Voltaren seines Wissens die Fahrtüchtigkeit nicht beeinträchtigten. In den angegebenen Wechselwirkungen und Nebenwirkungen werde nicht beschrieben - auch nicht in der Roten Liste und der entsprechenden Fachliteratur -, dass die Verkehrstüchtigkeit beeinträchtigt werde und er nicht noch unter Berücksichtigung seiner Kniegelenkserkrankung täglich drei Stunden ein Auto führen könne.
Mit Urteil vom 13. August 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass unter Berücksichtigung des orthopädischen Gutachtens von Dr. A., wie auch der Auskunft des Unfallchirurgen Dr. B. davon auszugehen sei, dass der Kläger unter Berücksichtigung seiner orthopädischen Erkrankungen insbesondere im Bereich des linken Kniegelenkes in seinem Leistungsvermögen qualitativ zwar eingeschränkt sei und er insbesondere keine schweren und mittelschweren Arbeiten, keine Arbeiten mit gleichförmiger Körperhaltung und Heben und Tragen von Lasten, häufigem Bücken, Treppensteigen und Steigen auf Leitern u. a. nicht mehr ausüben könne, diese qualitativen Leistungseinschränkungen jedoch üblicherweise bei leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht auftreten würden, sodass er insoweit die entsprechenden Tätigkeiten noch ausüben könne und hier auch nicht zu einer spezifischen Leistungseinschränkung bzw. einer Summierung ungewöhnlicher Leistungshindernisse beim Kläger führten.
Soweit der Gutachter Dr. A. davon ausgehe, dass der Kläger nur noch eine rein sitzende Tätigkeit ausüben könne, habe sich das SG hiervon nicht überzeugen können. Nachdem sich der Kläger auch nach den Operationen noch selbständig zu Fuß habe fortbewegen können, sehe das SG nicht, weshalb nicht auch eine leichte Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes mit überwiegendem Sitzen und lediglich geringen Anteilen einer gehenden und stehenden Tätigkeit noch zumutbar sei. Auch hinsichtlich der Erkrankungen der Hände beim Kläger gehe das SG davon aus, dass auch hier in einer Gesamtschau der qualitativen Leistungseinschränkungen keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen gegeben sei. Für eine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes bei vollschichtiger Einsatzfähigkeit bestünden auch keine Anhaltspunkte auf die erforderliche Wegefähigkeit. Im Hinblick auf die vom Gutachter mitgeteilten Diagnosen, die auch von den behandelnden Ärzten bestätigt worden seien, sei der Kläger nicht ohne Weiteres mehr in der Lage, die Wegstrecke von 500 m in zwanzig Minuten zurückzulegen. Ungeachtet der insoweit eingeschränkten Wegefähigkeit könne der Kläger, der im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 sei, jedoch auf sein Kraftfahrzeug verwiesen werden, um einen Arbeitsplatz zu erreichen. Zwar habe der Kläger mitgeteilt, dass dieses Fahrzeug, dessen Eigentümer er ist, von seiner Ehefrau für deren Erwerbstätigkeit benutzt werde. Allein dies könne nach Ansicht des SG aber zu keinem anderen Ergebnis führen. So habe das SG zum einen zu berücksichtigen, dass die von der Ehefrau genannten Tätigkeiten nicht mit einer vollschichtigen Tätigkeit gleichgesetzt werden könnten. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit die Ehegatten auf den anderen Ehegatten und die Belange der Familie entsprechende Rücksicht nehmen müssten. Insoweit erscheine es zumutbar, die Tätigkeiten der Ehefrau bei einer entsprechenden Aufnahme der Erwerbstätigkeit des Ehemannes zurückzustellen. Im Übrigen sei das SG auch der Überzeugung, dass der Kläger noch in der Lage sei, ein Kfz zu führen. Dies ergebe sich aus den Feststellungen des Gutachters Dr. A. in seiner ergänzenden Stellungnahme. Insbesondere könne auch der Auskunft des behandelnden Arztes nicht gefolgt werden, dass eine Fahruntüchtigkeit im Hinblick auf die Kniegelenkserkrankung des Klägers und die insoweit einzunehmenden Medikamente bestehe. Denn der Kläger selbst habe mitgeteilt, dass er noch im Umkreis von zehn Kilometern rund um Nürtingen sein Fahrzeug steuere. Soweit also der Kläger hier die Weitergewährung der ihm befristet gewährten Rente wegen voller Erwerbsminderung begehre, könne er nicht durchdringen, denn vielmehr zu Recht habe die Beklagte diese nur befristet gewährt, da hier nicht ausgeschlossen gewesen sei, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit wieder behoben werden könne.
Der Kläger hat gegen das seinem Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 17. August 2007 zugestellte Urteil am 11. September 2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt der Bevollmächtigte aus, entgegen der Auffassung des SG könne der Kläger wegen Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen und einer fehlenden Wegefähigkeit nicht zu den "üblichen Bedingungen" auf dem Arbeitsmarkt eingesetzt werden. Einig seien sich auch alle Ärzte, dass der Kläger die Tätigkeit als Stuckateur keinesfalls mehr ausüben könne. Insbesondere widerspreche die Auffassung des SG, dem Kläger seien noch geringe Anteile einer gehenden und stehenden Tätigkeit zumutbar, den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. A ... Die Begründung des SG, der Kläger könne sich noch selbständig zu Fuß fortbewegen und deshalb sei ihm auch eine Arbeitstätigkeit mit Anteilen gehender und stehender Tätigkeit zumutbar, stelle eine eigenmächtige medizinische Beurteilung des SG dar, was jedoch alleinige Aufgabe des Sachverständigen sei. Wäre die Auffassung des SG zutreffend, würden nur noch Antragsteller, die sich im Rollstuhl fortbewegen könnten, bescheinigt bekommen, dass ihnen keine gehende oder stehende Tätigkeit mehr zumutbar sei. Dem Kläger sei der Arbeitsmarkt auch wegen seiner fehlenden Wegefähigkeit verschlossen. Zu Unrecht gehe das SG davon aus, dem Kläger stehe ein Kraftfahrzeug zur Verfügung, um damit zu einem Arbeitsplatz zu fahren. Wie bereits vor dem SG umfangreich vorgetragen, sei die Ehefrau des Klägers beruflich stark auf dieses Fahrzeug angewiesen, sie könne dieses Fahrzeug keinesfalls entbehren. Wenn die Ehefrau schon seit Jahren mit diesem PKW ihre Erwerbstätigkeit und der Unterstützung ihrer Mutter nachgehe und wesentlich für das Familieneinkommen sorge, erscheine ein Anspruch des Ehemannes auf Herausgabe des PKW zum Zwecke der eigenen Erwerbsfähigkeit nicht durchsetzbar. Die Lösung dieses Interessenkonfliktes könne jedenfalls nicht dahin gehen, dass zugunsten der Rentenversicherung und zu Lasten der Familie entschieden werde (mit Hinweis auf Urteil des BSG vom 21. März 2006 - B 5 RJ 51/04 R). Man dürfe auch nicht nur auf die Formalie, dass der Kläger Eigentümer des Fahrzeugs sei, abstellen. Schließlich sei der Kläger auch wegen der einzunehmenden Medikamente fahruntüchtig, Fahrten seien ihm jedenfalls nicht zuzumuten. Die Fahruntüchtigkeit sei auch vom Hausarzt Dr. S. nachgewiesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. August 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 2004 in der Gestalt der Teilabhilfebescheide vom 20. Dezember 2004 und 14. April 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2005 sowie des Bescheides vom 31. August 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab 1. September 2005 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Mit Rentenanpassungsbescheid vom 8. November 2007 stellte die Beklagte für die Zeit ab 1. Oktober 2007 die Rentenhöhe hinsichtlich der dem Kläger gewährten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung neu fest. Für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. Oktober 2007 bestehe unter Berücksichtigung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen kein Anspruch auf Rente, für die Zeit ab 1. November 2007 bestehe wieder ein Anspruch in voller Höhe.
Der Senat hat das Gutachten bei dem Facharzt für Orthopädie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Chirotherapie, spezielle Schmerztherapie Dr. F. vom 21. Dezember 2007 eingeholt. Dr. F. hat darin die bereits von Dr. A. erhobenen Diagnosen bestätigt und daneben noch ein vertebragenes lumbales Lokalsyndrom bei Wirbelsäulenfehlstatik und mäßigen degenerativen Veränderungen festgestellt. Hinsichtlich des linken Kniegelenks hat er ausgeführt, dass nach der erstmaligen Operation im Jahr 2003 mit einer Endoprothese in der Folgezeit mehrfache Wechseloperationen wegen Lockerung und Infektausbildung hätten durchgeführt werden müssen, die letzte Operation sei im Jahr 2005 erfolgt. Es finde sich jetzt eine reizlos einliegende Totalendoprothese ohne Lockerungszeichen. Die Beweglichkeit sei deutlich eingeschränkt, es bestehe ein endgradiger Schmerz bei Flexion. Das Gelenk sei deutlich aufgetrieben, eine Kapselschwellung und ein Gelenkerguss seien nicht nachweisbar. Im Bereich des rechten Kniegelenkes finde sich eine endgradige Bewegungsschmerzhaftigkeit bei deutlicher Kapselschwellung. Auch hier zeige sich kein Gelenkerguss. Beide Hüftgelenke seien in der Beweglichkeit nicht wesentlich eingeschränkt. Es bestehe kein Inguinaldruckschmerz und kein Trochanterdruckschmerz. Röntgenologisch ließen sich Veränderungen im Sinne einer beginnenden Hüftgelenksarthrose nachweisen. Im Bereich beider Hände zeigten sich deutliche Veränderungen im Sinne einer Heberden-, Bouchard- und Rhizarthrose. Eine Bewegungseinschränkung und eine Bewegungsschmerzhaftigkeit bestünden auf beiden Seiten nicht, es sei lediglich eine Beugehemmung des fünften Fingers der rechten Hand nach einer alten Schnittverletzung zu sehen. Die Lendenwirbelsäule weise eine Druckschmerzhaftigkeit im Bereich von L 4/5 und L 5/S 1 auf beiden Seiten auf. Die paravertebrale Muskulatur sei mäßig verspannt, die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule sei nicht eingeschränkt. Röntgenologisch fänden sich Zeichen einer Osteochondrose und einer Spondylosis deformans. Insgesamt geht Dr. Fenzel in seiner Leistungseinschätzung davon aus, dass unter Beachtung qualitativer Einschränkungen (keine schweren und mittelschweren körperlichen Arbeiten, kein Heben und Tragen von Lasten über 10 bis 15 kg, keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, keine knienden oder hockenden Tätigkeiten, Vermeidung von Nässe- und Kälteeinfluss sowie Vermeidung von besonderer und einseitiger Beanspruchung der Hände und häufigem Treppensteigen) der Kläger noch eine mindestens sechsstündige Leistungsfähigkeit für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes für eine möglichst sitzende Tätigkeit ohne längeres Gehen und Stehen besitze. Entgegen der Einschätzung von Dr. A. sei es keineswegs so, dass der Kläger nur noch eine ausschließlich sitzende Tätigkeit ausführen könne, vielmehr sollten nur längere gehende oder stehende Tätigkeiten vermieden werden. Der Kläger sei außerdem noch in der Lage, täglich viermal eine Gehstrecke von mehr als 500 m in weniger als 20 Minuten zurückzulegen und auch zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeit zu benutzen. Der Kläger selbst gebe an, ununterbrochen eine Gehstrecke von etwa 1000 Metern zurück legen zu können, danach müsse er eine Pause einlegen, bevor er eine weitere Gehstrecke bewältigen könne (Ergänzende Stellungnahme Dr. F. vom 21. Januar 2008).
Im weiteren Verfahren hat der Kläger der Einschätzung des Gutachters Dr. F. hinsichtlich der Wegefähigkeit widersprochen, eine Gehstrecke von 1000 m könne der Kläger nur mit überobligatorischer Anstrengung bewältigen. Wenn er solange gehe, würden die Schmerzen stärker, sodass er zusätzlich Schmerztabletten einnehme.
Außerdem habe sich der Kläger zwischenzeitlich wegen erheblicher psychischer Probleme im Februar 2008 in der Tagesklinik für Psychiatrie und Psychotherapie in Nürtingen vorstellen müssen. Es sei die Verdachtsdiagnose einer schweren reaktiven Depression, eines chronisch schädlichen Alkoholkonsums bei multiplen körperlichen Beschwerden festgestellt worden. Auch aufgrund dieser aufgetretenen psychischen Erkrankung sei der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr leistungsfähig. Seit dem 20. Februar 2008 habe er sich wegen Suizidgefährdung in stationärer Behandlung befunden. Der Kläger hat hierzu noch im Nachgang den Entlassbericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom 28. März 2008 bezüglich des Aufenthaltes vom 20. Februar 2008 bis 19. März 2008 vorgelegt.
Der Senat hat ergänzend die ärztliche Auskunft des Oberarztes der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinikum Kirchheim-Nürtingen, vom 30. Mai 2008 Dr. med. Diplom-Psychologe Fr. und des Stationsarztes, des Facharztes für Neurologie Dr. Fe. vom 30. Mai 2008 eingeholt. Dr. Fr./Dr. Fe. haben darin u. a. angegeben, dass der Kläger sich nach der Entlassung aus der stationären Behandlung am 19. März 2008 in weitere ambulante Behandlung im Rahmen der psychiatrischen Institutsambulanz begeben habe und dort von Dr. Fe. behandelt werde. Nach dem zuletzt am 20. Mai 2008 erhobenen psychischen Befund sei der Kläger wach, voll orientiert mit ungestörten Aufmerksamkeits-Gedächtnisfunktionen, keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen, kein Anhalt für Wahnerleben oder Sinnestäuschungen, keine Ich-Störungen, vom Affekt leicht herab gestimmt. Der Kläger sei zurückgezogen, jedoch ohne Vollbild einer depressiven Verstimmung, im Antriebsverhalten leicht antriebsarm, im Kontaktverhalten freundlich, eher zurückhaltend, schüchtern, keine Suizidalität. Ziel der ambulanten Nachbetreuung sei insbesondere die Begleitung des Klägers in seiner schwierigen Lebenssituation gewesen. So habe der Kläger u. a. bei der Aufnahme angegeben, dass er sich seit Jahren in einer hilflosen und ausweglosen Situation befinde. Dazu beitragen würden einerseits chronische und ausgeprägte Schmerzen im linken Bein und andererseits eine seit Jahren angespannte finanzielle Situation mit dem drohenden Hausverkauf. In diesem Ausnahmezustand habe er Alkohol konsumiert und mit einem Vorschlaghammer ein Glasteil einer Eingangstür zerstört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Gegenstand des Verfahrens sind der Bescheid vom 13. Juli 2004 (mit dem Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 1. April 2003 gewährt wurde) in der Gestalt der Teilabhilfebescheide vom 20. Dezember 2004 und 14. April 2005 (mit denen Rente wegen voller Erwerbsminderung - befristet vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2005 bzw. verlängert bis 31. August 2005 gewährt wurde) und des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2005 sowie des Bescheides vom 31. August 2005 (Bl. 207 SG-Akte, mit dem der Antrag auf Weitergewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung abgelehnt wurde).
II.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der hier noch maßgeblichen, bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung, liegt nicht vor. Im Streit steht hier die dauerhafte Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
III.
Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen, da die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht vorliegen.
1. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI (in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000, BGBl I, 1827) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1).
Voll erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI auch Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen der Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Gem. § 43 Abs. 3 SGB VI ist jedoch nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen der Beklagten beim Kläger vor, insbesondere hinsichtlich der notwendigen Pflichtbeiträge und der Wartezeit. Der Kläger ist jedoch nicht im Sinne der obigen gesetzlichen Regelung erwerbsgemindert.
Der wesentliche Schwerpunkt der Gesundheitsstörungen des Klägers liegt auf orthopädischem Gebiet.
Auf der Grundlage der im Urkundenbeweis zu verwertenden orthopädischen/chirurgischen Gutachten von Dr. R., des im SG-Verfahren eingeholten Gutachtens von Dr. A. und des hier im Berufungsverfahren eingeholten Gutachtens von Dr. F. sowie der eingeholten sachverständigen Zeugenauskünfte der behandelnden Ärzte kann der Kläger im Ergebnis unter Beachtung qualitativer Einschränkungen noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig ausüben.
Die orthopädischen Gutachter Dr. A. und Dr. F. haben übereinstimmend als Diagnosen eine viermalige Prothesenimplantation des linken Kniegelenkes, fortgeschrittene Gonarthrose rechts, beginnende Hüftgelenksarthrose beidseits, Heberden-, Bouchard- und Rhizarthrose beider Hände festgestellt, Dr. F. darüber hinaus noch ein vertebragenes lumbales Lokalsyndrom bei Wirbelsäulenfehlstatik und mäßigen degenerativen Veränderungen. Beide Gerichtsgutachter, wie auch schon der Verwaltungsgutachter Dr. R. gehen davon aus, dass der Kläger unter Beachtung bestimmter qualitativer Einschränkungen (keine schweren und mittelschweren körperlichen Arbeiten, kein Heben und Tragen von Lasten über 10 bis 15 kg, keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, keine knienden oder hockenden Tätigkeiten, Vermeidung von Nässe- und Kälteeinfluss, Vermeidung von besonderer und einseitiger Beanspruchung der Hände sowie Vermeidung von häufigem Treppensteigen) noch leichte körperliche Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig verrichten kann.
Soweit von Seiten des Klägerbevollmächtigten hier im Berufungsverfahren noch geltend gemacht wird, beim Kläger liege zwischenzeitlich Erwerbsunfähigkeit auch aufgrund einer psychischen Erkrankung vor, greift dies nicht durch. Der sachverständigen Zeugenauskunft der Klinik für Psychiatrie Nürtingen (Dr. Fr./Dr. Fe.) vom 30. Mai 2008 ist vielmehr zu entnehmen, dass es sich hier ganz offensichtlich um eine einmalige besondere psychische Auffälligkeit im Zusammenhang mit der vom Kläger hier wohl seinerzeit als ausweglos empfundenen persönlichen Situation ("Notverkauf" des Hauses aufgrund finanzieller Schwierigkeiten) gehandelt hat. Der Kläger war bei der Entlassung am 19. März 2008 wieder psychisch deutlich stabiler und, wie der Auskunft vom 30. Mai 2008 im Hinblick auf den zuletzt am 20. Mai 2008 erhobenen psychischen Befund zu entnehmen ist, hat sich dies auch in der Folgezeit bestätigt, insbesondere hat der Kläger offensichtlich seitdem keinen Alkohol mehr zu sich genommen (der ausweislich des Aufnahmebefundes wohl auch die Ursache für die besondere psychische Auffälligkeit im Februar 2008 gewesen war). Insgesamt können den vorgelegten Unterlagen und der Auskunft der Klinik für Psychiatrie Nürtingen keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass beim Kläger eine dauerhafte so schwerwiegende psychische Erkrankung vorliegt, als dass diese zu einer rentenrelevanten - insbesondere quantitativen - Leistungseinschränkung führt.
Insgesamt kann sich der Senat damit nicht davon überzeugen, dass beim Kläger neben den insoweit unstreitigen qualitativen Einschränkungen auch quantitativ eine Beschränkung des Leistungsvermögens dahingehend besteht, dass er nicht mehr in der Lage ist, sechs Stunden und mehr täglich leichte körperliche Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausführen zu können. Damit besteht kein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Es war im Übrigen im Hinblick auf dieses Leistungsvermögen zu der Frage, inwieweit welche konkrete Tätigkeit dem Kläger noch leidensgerecht und zumutbar ist, keine Prüfung durchzuführen, da die jeweilige Arbeitsmarktlage bei einer Leistungsfähigkeit von sechs Stunden täglich und mehr nicht zu berücksichtigen ist (§ 43 Abs. 3 letzter Halbsatz SGB VI). Auch Anhaltspunkte dafür, dass hier in der Person des Klägers eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeeinträchtigungen oder eine spezifische Leistungsbeeinträchtigung gegeben wäre, bestehen nicht und schließlich ist hier auch nicht von einem verschlossenen Arbeitsmarkt im Sinne der Rechtsprechung des BSG und der dort aufgestellten Kriterien auszugehen (siehe BSGE 56, 64 = SozR 2200 § 1246 Nr. 110; siehe insbesondere auch hierzu den bestätigenden Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1996 in BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8; siehe auch zuletzt BSG im Urteil vom 5. Oktober 2005 - B 5 RJ 6/05 R - in SozR 4-2600 § 43 Nr.5).
Die hier vorliegenden qualitativen Leistungseinschränkungen des Klägers entsprechen dem Anforderungsprofil für leichte körperliche Arbeiten, weshalb es sich nicht um eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeeinträchtigungen oder eine spezifische Leistungsbeeinträchtigung im Sinne der oben genannten Rechtsprechung handelt. Insbesondere liegen auch hinsichtlich der Hände nach den zuletzt von Dr. F. beschriebenen Befunde zur Beweglichkeit keine relevanten weiteren Einschränkungen vor.
Neben der zeitlich ausreichenden Einsetzbarkeit des Versicherten am Arbeitsplatz gehört zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die es dem Versicherten nicht erlaubt, täglich viermal eine Fußstrecke von mehr als 500 m in jeweils weniger als 20 Minuten zurückzulegen, stellt bei dem anzuwendenden generalisierenden Maßstab eine derart schwere Leistungseinschränkung dar, dass der Arbeitsmarkt trotz vorhandenen vollschichtigen Leistungsvermögens als verschlossen anzusehen ist (Großer Senat in BSGE 80, 24, 35 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 S 28; BSG Urteil vom 21. März 2006 – B 5 RJ 51/04 R – in SozR 4-2600 § 43 Nr.8). Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn der Versicherte einen Arbeitsplatz innehat, der in zumutbarer Entfernung liegt oder mit einem vorhandenen Kfz erreichbar ist, oder wenn ihm ein entsprechender Arbeitsplatz angeboten wird. Diese Kriterien hat das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Rechtsprechung zum Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit entwickelt, wie ihn § 1247 Reichsversicherungsordnung und § 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung umschrieben hatten (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10 mwN; SozR 3-2600 § 44 Nr. 10). Der 5. Senat des BSG ist im Urteil vom 28. August 2002 (B 5 RJ 12/02 R) davon ausgegangen, dass die genannten Maßstäbe für den Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung unverändert gelten.
Ist der Arbeitsmarkt für den Versicherten im aufgezeigten Sinne verschlossen, muss er infolgedessen so lange als voll erwerbsgemindert angesehen werden, wie seine Wegeunfähigkeit nicht behoben wird. Neben der Änderung der persönlichen Situation des Versicherten kann dies durch die erfolgreiche Durchführung einer vom Versicherungsträger bewilligten Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation und/oder zur Teilhabe am Arbeitsleben geschehen (in diesem Sinne bereits BSG vom 17. Mai 1972, SozR Nr. 101 zu § 1246 RVO; sowie BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 47; SozR 2200 § 1247 Nr. 53). Soweit der 5. Senat des BSG in späteren Entscheidungen (Urteile vom 21. Februar 1989 - SozR 2200 § 1247 Nr. 56 - und vom 19. November 1997 - SozR 3-2600 § 44 Nr. 10) den Eindruck erweckt hat, es genüge bereits das Angebot von Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation, um den Eintritt des Versicherungsfalls abzuwenden, hält er hieran in dieser Allgemeinheit nicht fest. Denn die den Versicherungsfall begründende fehlende Mobilität des Versicherten wird regelmäßig nicht schon durch das Angebot von Rehabilitationsmaßnahmen, sondern erst mit deren erfolgreicher Durchführung effektiv wieder hergestellt (so BSG SozR 4-2600 § 43 Nr.8). Ebenso wenig wie die Aussicht auf eine Maßnahme, die den Versicherten gesundheitlich in die Lage versetzen soll, wieder vollschichtig arbeiten zu können, eine Erwerbsminderung beseitigt, wird die Wegeunfähigkeit des Versicherten bereits dadurch überwunden, dass er (beispielsweise) eine finanzielle Unterstützung bei der Beschaffung eines Kfz zugesagt bekommt (BSG aaO).
Zur Überzeugung des Senates liegt beim Kläger jedoch entgegen der Auffassung des SG keine Einschränkung der Wegefähigkeit in rentenrelevantem Umfang vor.
Entgegen der Einschätzung von Dr. A. geht der Senat - gestützt auf das Gutachten von Dr. F. - davon aus, dass der Kläger sehr wohl noch "wegefähig" im Sinne der Rechtsprechung ist. Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben Dr. F. gegenüber noch in der Lage bis zu einem Kilometer ununterbrochen am Stück zu gehen. Danach bedarf er zwar nach seinen Angaben im Hinblick auf verstärkte Schmerzen einer Pause bevor er weitergehen kann, das heißt aber andererseits, die hier geforderten viermal 500 m auf dem Weg zum Arbeitsplatz bzw. zurück wären damit dem Kläger erst recht noch möglich. Auf die vom SG problematisierte Frage, ob und inwieweit dem Kläger sein PKW zur Verfügung steht bzw. die Ehefrau ihm diesen überlassen muss, kommt es damit hier nicht mehr an.
2. Die Beklagte hat im Übrigen in nicht zu beanstandender Weise im Hinblick auf die zunächst beim Kläger aufgetretenen Komplikationen aufgrund der von Dr. R. in seinem ersten Gutachten vorläufig auch bezüglich des allgemeinen Arbeitsmarktes angenommenen quantitativen Leistungseinschränkung eine befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß den §§ 102 Abs. 2 Satz 1, 101 SGB VI bis (zuletzt) zum 31. August 2005 gewährt. Die Beklagte hat insoweit auch zu Recht den parallel vom Kläger noch gestellten Antrag auf Weitergewährung der befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Bescheid vom 31. August 2005 abgelehnt.
3. Die Frage der Berufsunfähigkeit war hier nicht mehr zu prüfen, da der Kläger bereits eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI seit dem 1. September 2005 auf Dauer nach dem Ende der bis zum 31. August 2005 gewährten Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält.
Aus diesen Gründen ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved