Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 3 KR 4069/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 6362/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23.11.2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Beiträge des Klägers zur freiwilligen Versicherung für die Zeit ab 01.07.2005.
Der Kläger ist seit 07.03.2001 bei der Beklagten als freiwilliges Mitglied kranken- und pflegeversichert. Er betreibt als Einzelunternehmer ein Sportgeschäft, darüber hinaus ist er Geschäftsführer der Firma L. Consulting GmbH (GmbH), dessen Geschäftsanteile er zu 100 % hält. Gegenstand der GmbH ist die Beratung beim Einsatz von Softwareprodukten sowie die Erbringung von Dienstleistungen im EDV-Bereich. Darüber hinaus besitzt der Kläger Anteile an einem Schiffsfond.
Unter dem 13.05.2005 erließ das Finanzamt B. den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003. Darin wurden für die Berechnung des zu versteuernden Einkommens folgende Besteuerungsgrundlagen festgesetzt:
Berechnung des zu versteuernden Einkommens Ehemann Ehefrau Insgesamt EUR EUR EUR
Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer -18.796 aus Beteiligungen -60.224 Einkünfte -79.020
Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus freiberuflicher Tätigkeit 18.617 593 aus anderer selbständiger Arbeit 372 Einkünfte 18.989 593
Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit 6.926 Bruttoarbeitslohn 90.000 ab Arbeitnehmerpauschbetrag 1.044 1.044 Einkünfte 88.955 5.882
Einkünfte aus Kapitalvermögen Einnahmen 6.809 ab Werbungskostenpauschbetrag 102 Sparerfreibetrag 3.100 Einkünfte 3.607
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung -2.000
Summen der positiven Einkünfte 111.552 6.475 118.027 ausgleichsfähige negative Summen d. Einkünfte 81.020 0 81.020
Anteilige Einkünfte nach Verlustausgleich aus Gewerbebetrieb 0 selbständiger Arbeit 5.198 593 nichtselbständiger Arbeit 24.347 5.882 Kapitalvermögen 987 Vermietung und Verpachtung 0 Summe der negativen Einkünfte 0 0 Summe der positiven Einkünfte 30.532 6.475 Gesamtbetrag der Einkünfte 30.532 6.475 37.007
Der Kläger, der bis dahin Beiträge nach der Höchststufe entsprechend einem Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage gezahlt hatte, legte mit Schreiben vom 24.06.2005 den Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes B. für 2003 vor und bat um die Anpassung der Bemessungsgrundlage. Mit Bescheid vom 27.06.2005 teilte die Beklagte ihm daraufhin mit, sein Einkommen habe sich nicht geändert, deshalb betrage der Beitrag nach wie vor 549,90 EUR. Dieser Bescheid ergehe auch im Namen der Pflegekasse.
Der Kläger erhob Widerspruch. Die berücksichtigten positiven Einkünfte stünden ihm nicht zur Verfügung. Die ihm aber zur Verfügung stehenden Einkünfte in Höhe von ca. 30.000 EUR erlaubten es ihm wirtschaftlich nicht, einen so hohen Beitrag zu tragen. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe nach dem vorgelegten Steuerbescheid 2003 u. a. Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit in Höhe von jährlich 90.000 EUR (monatlich 7.500 EUR). Nach § 19 Abs. 2a ihrer Satzung sei für Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresentgelt die Jahresbeitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung übersteige, für den Kalendermonat ein Zwölftel der Jahresbeitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung für die Beitragsbemessung heranzuziehen. Das Entgelt aus nicht selbständiger Arbeit des Klägers übersteige weit die Jahresbeitragsbemessungsgrenze, weswegen er allein mit diesen Einkünften in die Höchststufe einzustufen sei. Eine Saldierung der Einnahmen, wie im Steuerbescheid geschehen, in dem negative Einkünfte aus anderen Einkunftsarten abgezogen worden seien, sei in der Sozialversicherung nicht möglich.
Mit seiner hiergegen am 24.10.2005 bei dem SG erhobenen Klage machte der Kläger geltend, von seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit und Kapitalvermögen müssten negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 79.020 EUR abgezogen werden. Es ergebe sich dann ein Gesamtbetrag aller Einkünfte (ohne Vermietung und Verpachtung) von 32.532. Bezogen auf dieses Einkommen betrage der monatliche Beitrag einschließlich der Pflegeversicherung lediglich 420,21 EUR. Bei der Beitragsbemessung sei die Saldierung positiver und negativer Ergebnisse innerhalb der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit und nicht selbständiger Arbeit vorzunehmen. Denn beitragsrechtlich handle es sich bei diesen Einkünften im Gegensatz zur steuerrechtlichen Einordnung um eine Einkunftsart.
Entscheidend sei nicht die steuerrechtliche Zuordnung, sondern die beitragsrechtliche. Seine Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit entstammten dem Geschäftsführergehalt. Die Beschäftigung als Geschäftsführer der GmbH sei beitragsrechtlich auch keine abhängige Beschäftigung, da er als Geschäftsführer einer Gesellschaft, die ihm zu 100 % gehöre, nicht sozialversicherungspflichtig sei. In diesem Fall dürfe das Einkommen des Geschäftsführers beitragsrechtlich nicht verschieden zum Einkommen aus Gewerbebetrieb zu sehen sein. Hätte statt der Auszahlung des Geschäftsführergehalts eine Gewinnausschüttung stattgefunden, wäre es beitragsrechtlich zu einer Saldierung gekommen. Dies sei für die Festsetzung des Beitrags zu berücksichtigen. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb unterteilten sich wiederum in die Einkünfte aus Beteiligungen aus einer Beteiligung an einem Schiffsfond und in Einkünfte als Einzelunternehmer aus dem von ihm betriebenen Sportgeschäft. Ergänzend hierzu legte der Kläger die Satzung der GmbH und den Anstellungsvertrag zwischen ihm und der GmbH vor.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Sie hat § 19 ihrer Satzung vorgelegt (SG-Akte Bl. 20-23) und beharrt auf ihrer Auffassung, dass bei der Ermittlung der Beiträge für freiwillige Mitglieder kein vertikaler Verlustausgleich zwischen Arbeitsentgelt und negativen Einkünften aus anderen Einkommensarten vorzunehmen sei. Die Verluste habe die GmbH erwirtschaftet, während der Gewinn dem Privatvermögen des Klägers zuzuordnen sei. Er hafte auch nur mit der Einlage für die GmbH und nicht mit seinem Privatvermögen. Mit diesem und anderen (positivem) Einkommen bestreite er seinen Lebensunterhalt, weswegen diese Einnahmen ohne Berücksichtigung der negativen Einnahmen (der GmbH) zur Berechnung der Beiträge heranzuziehen sei.
Mit Urteil vom 23.11.2006 hob das SG den Bescheid vom 27.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.09.2005 insoweit auf, als der monatliche Gesamtbeitrag auf mehr als 420,21 EUR festgesetzt worden war. Es führte zur Begründung aus, zu den Einnahmen freiwilliger Mitglieder, die bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen seien, gehörten alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten. Zu diesen Einnahmen zum Lebensunterhalt zählten das Arbeitseinkommen, Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Arbeitseinkommen sei nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) bei Selbständigen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn. Im Falle des Klägers seien die im Einkommensteuerbescheid 2003 ausgewiesenen Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit als Geschäftsführer der GmbH beitragsrechtlich ebenfalls als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen, weil der Kläger als Gesellschafter-Geschäftsführer mit hundertprozentiger Beteiligung nicht abhängig beschäftigt, sondern selbständig erwerbstätig sei. Daraus folge, dass die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Tätigkeit einschließlich des Geschäftsführergehaltes den Gewinn bzw. Verlust darstellten. Da zu den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts auch der horizontale und (eingeschränkt) auch der vertikale Verlustausgleich nach § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) zählten, seien die positiven Einkünfte aus selbständiger Arbeit (18.989 EUR und 88.956 EUR) mit den negativen Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 79.020 EUR zu saldieren. Es verbleibe als positives Arbeitseinkommen ein Betrag von 28.925 EUR. Zusätzlich zu berücksichtigen seien noch Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 3.607 EUR, sodass für 2003 beitragsrechtlich Einnahmen zum Lebensunterhalt in Höhe von 32.532 EUR jährlich zugrunde zu legen seien. Dies rechtfertige lediglich einen monatlichen Beitrag in Höhe von insgesamt 420,21 EUR.
Gegen das ihr am 06.12.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20.12.2006 Berufung eingelegt. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder gehörten alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten. Die steuerliche Behandlung spiele dabei keine Rolle (Hinweis auf § 19 ihrer Satzung). Ein vertikaler Verlustausgleich sei unzulässig. Positive Einkünfte aus einer Einkunftsart dürften nicht mit negativen Einkünften aus einer anderen Einkunftsart aufgerechnet werden. Die Verluste habe der Kläger als Einzelunternehmer und aus Schiffsbeteiligungen erwirtschaftet, während der Gewinn aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit sowie aus Kapitalvermögen geflossen sei. Mit dem Gewinn aus der selbständigen und nichtselbständigen Arbeit und anderen (positiven) Einkünften bestreite der Kläger aber seinen Lebensunterhalt. Insbesondere der steuerlich als "Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit" ausgewiesene Gewinn stehe dem Kläger zum Lebensunterhalt zur Verfügung, weswegen dieser ohne Berücksichtigung der negativen Einnahmen zur Berechnung der Beiträge heranzuziehen sei.
Entgegen der Auffassung des SG sei die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung für die beitragsrechtliche Beurteilung des Einkommens des freiwilligen Mitglieds ohne Bedeutung. Tatsächlich sei es so, dass der Kläger bei der GmbH angestellt sei. Aus diesem Vertrag bestehe der Anspruch auf Zahlung von Entgelt und dies sei nun mal ein Entgelt aus einer nichtselbständigen Arbeit, also Lohn oder Gehalt. Über Gewinne und Verluste der GmbH treffe der vorgelegte Steuerbescheid hingegen keine Aussagen, weil insoweit ein separater Steuerbescheid für die GmbH erlassen werde.
Mit Bescheid vom 28.03.2007 sei nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2004 entschieden worden, dass der Beitrag nach wie vor monatlich 573,56 EUR betrage, weil die Einkünfte weiterhin die Beitragsbemessungsgrenze überschritten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23.11.2006 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen sowie den Bescheid vom 28.3.2007 aufzuheben, hilfsweise, die Revision zuzulassen
Er hält das Urteil des SG im Ergebnis und in der Begründung für zutreffend. Er weist dabei erneut darauf hin, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als Gesellschaftergeschäftsführer unverändert nicht sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer, sondern Selbständiger sei. Das Urteil des BSG vom 09.08.2006 - B 12 KR 8/06 R - betreffe eine andere Fallkonstellation, weil es dort um den vertikalen Verlustausgleich zwischen den Einkunftsarten aus Vermietung und Verpachtung und denen aus Kapitalvermögen gegangen sei. Hier gehe es um den vertikalen Verlustausgleich zwischen Einkünften aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit. Bei dieser Fallkonstellation sei ein vertikaler Verlustausgleich möglich. Ob die GmbH Gewinne verzeichne oder nicht sei irrelevant, weil es vorliegend lediglich um Einkünfte des Klägers gehe und nicht um die Gewinne der GmbH. Eine insgesamt positive Ausschüttung aus Beteiligungen habe im Jahre 2003 laut Steuerbescheid nicht stattgefunden. Die GmbH sei ein völlig andere (juristische) Person.
Die Beteiligten haben dem Senat noch einen Bescheid des Finanzamts B. vom 13.02.2007 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für das Jahr 2003 vorgelegt, aus dem sich leicht veränderte Zahlenansätze im Vergleich zu dem Bescheid vom 13.05.2005 ergaben. So betrug die Summe der negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb statt 79.020 EUR 87.358 EUR, die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit beliefen sich lediglich auf 16.046 EUR statt auf 18.617 EUR, unverändert geblieben sind allerdings die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit einem Bruttoarbeitslohn von 90.000 EUR. Bei der Berechnung der Zinsen kamen festgesetzte Einkommensteuer und Körperschaftssteuer in Höhe von 2.358 EUR zum Abzug. Die Beklagte hat hieraus den Schluss gezogen, dass die GmbH Gewinn gemacht habe und hierauf Körperschaftsteuer zu zahlen gewesen sei.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten sowie die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und auch statthaft. Es geht dem Kläger um niedrigere Beiträge für mehr als zwölf Monate.
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Das SG hätte den Bescheid vom 27.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2005 nicht teilweise aufheben dürfen. Die Beklagte hat bei der Bemessung der Beiträge des Klägers zu Recht die Beitragsbemessungsgrundlage herangezogen und von ihm Höchstbeiträge verlangt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Festsetzung niedrigerer Beiträge.
Gegenstand des Verfahrens sind ausschließlich der Bescheid vom 27.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.09.2005. Entgegen der Auffassung der Beklagten werden eventuell spätere Beitragsbescheide, wie der vom 28.03.2007 nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens. So war im Kassenarztrecht zu der vor Inkrafttreten des SGG-Änderungsgesetzes am 1.4.2008 geltenden und hier maßgebenden Fassung des § 96 SGG unstreitig, dass Folgebescheide für spätere Abrechnungsquartale in der Regel nicht Gegenstand des Verfahrens werden, weil die relevanten Umstände und Tatsachengrundlagen in verschiedenen Zeiträumen nicht oder nur teilweise deckungsgleich sind und sich häufig vorab nicht ohne weiteres beurteilen lässt, inwieweit mit der Entscheidung über den ersten Bescheid auch über die Folgebescheide entschieden wird (vgl. Meyer-Ladewig - Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar 8. Aufl. § 96 Nr. 9b). Auch für Beitragsfolgebescheide hat das BSG die ursprünglich weite entsprechende Anwendung des § 96 SGG aufgegeben und mit der vom 6. Senat des BSG vorgegebenen Begründung später ergehende Beitragsbescheide nicht mehr in anhängige Streitverfahren einbezogen (BSGE 91, 128, 130 sowie BSGE 91, 287, 289).
Soweit der Bevollmächtigte frühere Beitragsbescheide gemäß § 44 SGB X in das Verfahren einbeziehen möchte, scheitert dies bereits daran, dass bezüglich dieser Zeiträume überhaupt noch gar kein Überprüfungsbescheid vorliegt, der in das laufende Verfahren einbezogen werden könnte.
Gemäß § 240 Abs. 1 SGB V wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V muss die Satzung der Krankenkasse mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtigen Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu dieser Vorschrift (vgl. dazu Bernsdorff JurisPK - SGB V § 240 Rdnr. 10) sollen der Beitragsbemessung "ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung" alle Einnahmen und Geldmittel zugrunde gelegt werden, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte (Hinweis auf BT-Drs. 11/2237, S. 225).
Die Satzung der Beklagten hat in § 19 Abs. 1 die beitragspflichtigen Einnahmen wie folgt definiert:
"Zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder gehören alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten (Einnahmen zum Lebensunterhalt) bis zum kalendertäglichen Betrag der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung. Die steuerliche Behandlung der Einnahmen spielt keine Rolle. Als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendermonat gilt mindestens ..."
Die Satzungsbestimmung knüpft damit in zulässiger Weise an die generalklauselartige Vorgabe in der Gesetzesbegründung zu § 240 Abs. 1 SGB V an und ist nicht zu beanstanden.
In tatsächlicher Hinsicht fällt im vorliegenden Fall auf, dass die verschiedenen Einkünfte des Klägers
als Einzelunternehmer aus dem Sportartikelgeschäft von - 18.796 EUR aus Beteiligungen (hier des Schifffonds) von - 60.224 EUR, aus freiberuflicher Tätigkeit von + 18.617 EUR, aus Kapitalvermögen von + 3.607 EUR aus nichtselbständiger Arbeit als GmbH-Geschäftsführer + 88.956 EUR
miteinander sachlich nichts zu tun haben, sie insbesondere in keinem inneren Zusammenhang stehen, sondern aus klar zu trennenden wirtschaftlich unterschiedlichen Aktivitäten resultieren. Dass der Einkommensteuerbescheid von 2003 hinsichtlich einiger Einzelpositionen nicht weiter differenziert, ist nicht erstaunlich, da für jede dieser Einkunftsarten bereits steuerrechtlich im Wege des horizontalen Verlustausgleiches die Einnahmen mit den Verlusten bzw. den Werbungskosten miteinander verrechnet worden sind. Im Kern geht der Rechtsstreit deshalb allein darum, ob - abweichend von der im Einkommensteuerbescheid vorgegebenen steuerrechtlichen Systematik - eine Verrechnung der hohen positiven Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit mit den hohen negativen Einkünften als Einzelunternehmer und aus der Beteiligung am Schifffond erfolgen darf. Dies ist nach den dem Senat vorgegebenen Maßstäben des § 240 Abs. 1 und 2 SGB V nicht der Fall.
Der vom Kläger begehrte vertikale Verlustausgleich zwischen den verschiedenen Einkunftsarten ist im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich nicht zulässig (so zuletzt BSG, Urteil vom 19.09.2007 - B 1 KR 7/07 R - sowie BSG, Urteil vom 09.08.2006 - B 12 KR 8/08 R - mit zahlreichen Nachweisen - vgl. Juris-Umdruck Rdnr. 16 unten). Speziell zu § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V hat das BSG mit Urteil vom 23.02.1995 - 12 RK 66/93 - entschieden, dass diese Vorschrift einen Verlustausgleich unter verschiedenen Einkommensarten (vertikaler Verlustausgleich) ausschließt, weil mit der Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die grundsätzliche Ausrichtung der Beitragsbelastung an der Gesamtheit der Einnahmen, nicht dagegen an der Differenz zwischen Einnahmen und (notwendigen) Ausgaben gemeint ist. Hätte der Gesetzgeber in § 240 SGB V einen vertikalen Verlustausgleich zulassen wollen, hätte er die Beitragslast vom Gesamtbetrag der Einkünfte und damit vom Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 4 EStG abhängig gemacht, was jedoch nicht geschehen ist. Hinzukommt, dass bei einem vergleichbaren versicherungspflichtigen Beschäftigten, auf den das Gesetz abstellt, zu berücksichtigen ist, dass dessen Beitragspflicht vom Arbeitsentgelt weder dem Grunde noch der Höhe nach davon abhängt, ob außerdem eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und daraus Gewinn erzielt wird oder ein Verlust herrührt. Arbeitnehmer tragen somit Beiträge aus ihrem Erwerbseinkommen auch dann, wenn sie steuerlich in der Summe keine Einkünfte erzielen.
Die jüngere Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 09.08.2006 - B 12 KR 8/06 R) hat an dieser Rechtsprechung festgehalten. Weil das Gesetz bei Pflichtversicherten einen Verlustausgleich nicht vorsieht und der Sinn und Zweck der Regelung des § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V darin besteht, eine Besserstellung von freiwilligen Mitgliedern gegenüber den Pflichtmitgliedern zu verhindern, entspricht es allein dem Sinn und Zweck dieser Regelung, die bei freiwilligen Mitgliedern beitragspflichtigen Einnahmen den selben Grundsätzen zu unterwerfen, die für die beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtig Beschäftigten gelten. Ein vertikaler Verlustausgleich würde sonst zu einer ungerechtfertigten Besserstellung gegenüber Pflichtversicherten, aber auch gegenüber anderen freiwillig Versicherten führen. Dies zeigt der vorliegende Fall recht deutlich, denn die Beteiligung an Schiffsfonds können abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, wenn sie vergleichbare Beteiligungen eingehen würden, nicht beitragsmindernd vom beitragspflichtigen Einkommen absetzen.
Den freiwillig Versicherten wird nicht mehr abverlangt, als eine Gegenleistung für ihren Versicherungsschutz zu erbringen, der dem abhängig beschäftigter Arbeitnehmer vergleichbar ist. Dies rechtfertigt es, bei anderen Einnahmearten einen vertikalen Verlustausgleich auszuschließen. Den Interessen der selbständig tätigen freiwilligen Versicherten wird bereits dadurch entsprochen, dass durch den horizontalen Verlustausgleich ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Höhe ihrer beitragspflichtigen Einnahmen beispielsweise durch Investitionsentscheidungen zu gestalten.
Dieses Ergebnis kann nicht dadurch umgangen werden, dass der Kläger die steuerrechtliche Einstufung seiner Bezüge als GmbH-Geschäftsführer in Höhe von 90.000 EUR jährlich als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. Satz 1 Nr. 4 und 19 EStG nunmehr gegenüber der Einzugstelle beitragsrechtlich in Frage stellt und meint, in Wirklichkeit seien dies Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und nicht aus abhängiger Tätigkeit. Zutreffend dürfte in diesem Zusammenhang allerdings sein - was der Senat nicht weiter geprüft hat und daher im Ergebnis offen lassen kann -, dass der Kläger, wenn sein Vortrag zutrifft, dass er alleiniger Gesellschafter der GmbH und gleichzeitig deren Geschäftsführer ist, nicht sozialversicherungspflichtig im Sinne der Rechtsprechung des BSG zur Statusfeststellung von Gesellschafter-Geschäftsführern sein dürfte. Indes kommt es hierauf nicht an. Die Satzung der Beklagten stellt zu Recht darauf ab, dass die Geldmittel Einnahmen zum Lebensunterhalt darstellen müssen. Dies ist bei dem Entgelt für die Geschäftsführertätigkeit der GmbH der Fall. Dem Kläger sind die entsprechenden Nettobeträge zugeflossen und er hatte die Möglichkeit, diese zu seiner Lebensführung zu verwenden.
Wenn die Beklagte in § 19 Abs. 1 ihrer Satzung auf die Einnahmen zum Lebensunterhalt abstellt, so entspricht sie damit den gesetzlichen Vorgaben des § 240 Abs. 1 und 2 Satz 1 SGB V. Eine Bindung der Beklagten an die steuerrechtliche Einstufung des Finanzamts B. besteht nicht (vgl. Urteil vom 27.01.1999 - B 4 RA 17/98 R sowie Seewald, KassKom § 15 SGB IV Rdnr. 4). Die steuerrechtliche Einstufung nach den Einkunftsarten im Steuerrecht hat rein steuerinterne systematische Bedeutung, als damit nämlich festgelegt wird, welche (auf die Einkunftsart bezogenen) Freibeträge in Betracht kommen bzw. welche Vorschriften hinsichtlich Gewinn- und Verlustberechnung bzw. Werbungskosten zur Anwendung kommen können.
Gerade weil keine Bindung an die Terminologie des Einkommensteuerrechts besteht, durfte die Beklagte in § 19 Abs. 1 ihrer Satzung auf die Einnahmen zum Lebensunterhalt abstellen. Dies entspricht der gesetzlichen Vorgabe, die ihrerseits wieder - wie bereits ausgeführt - auf einen vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten abstellt. Wäre der Kläger bei gleicher Tätigkeit im Übrigen als Fremdgeschäftsführer für eine GmbH tätig, an der er keinen Anteil oder nur Minderheitsanteile besäße, wäre völlig unstreitig, dass er eine abhängige Beschäftigung ausübt. Bei ansonsten vergleichbar unternehmerischer Aktivität bestünde kein Zweifel, dass in diesem Fall die Bezüge als GmbH-Fremdgeschäftsführer bis zur Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig wären. Es kann dann aber in dem Fall, dass der Kläger Alleingesellschafter ist, nichts anderes gelten. In beiden Fällen wären dies Einnahmen gewesen, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden könnten. Damit ist es gerechtfertigt, auch die Einnahmen des Klägers aus der Geschäftsführertätigkeit für seine GmbH der Beitragsberechnung zur freiwilligen Krankenversicherung zugrunde zu legen. Alles andere würde eine nicht gerechtfertigte Besserstellung des Klägers bedeuten. Insbesondere besteht kein Anlass, dass die Versichertengemeinschaft die Verluste des Klägers aus Schifffahrtsbeteiligungen trägt und diese Beteiligung des Klägers der Sache nach subventioniert.
Nach alledem erweist sich der angefochtene Bescheid vom 27.06.2005 als zutreffend. Der Berufung der Beklagten war daher stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Beiträge des Klägers zur freiwilligen Versicherung für die Zeit ab 01.07.2005.
Der Kläger ist seit 07.03.2001 bei der Beklagten als freiwilliges Mitglied kranken- und pflegeversichert. Er betreibt als Einzelunternehmer ein Sportgeschäft, darüber hinaus ist er Geschäftsführer der Firma L. Consulting GmbH (GmbH), dessen Geschäftsanteile er zu 100 % hält. Gegenstand der GmbH ist die Beratung beim Einsatz von Softwareprodukten sowie die Erbringung von Dienstleistungen im EDV-Bereich. Darüber hinaus besitzt der Kläger Anteile an einem Schiffsfond.
Unter dem 13.05.2005 erließ das Finanzamt B. den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003. Darin wurden für die Berechnung des zu versteuernden Einkommens folgende Besteuerungsgrundlagen festgesetzt:
Berechnung des zu versteuernden Einkommens Ehemann Ehefrau Insgesamt EUR EUR EUR
Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer -18.796 aus Beteiligungen -60.224 Einkünfte -79.020
Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus freiberuflicher Tätigkeit 18.617 593 aus anderer selbständiger Arbeit 372 Einkünfte 18.989 593
Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit 6.926 Bruttoarbeitslohn 90.000 ab Arbeitnehmerpauschbetrag 1.044 1.044 Einkünfte 88.955 5.882
Einkünfte aus Kapitalvermögen Einnahmen 6.809 ab Werbungskostenpauschbetrag 102 Sparerfreibetrag 3.100 Einkünfte 3.607
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung -2.000
Summen der positiven Einkünfte 111.552 6.475 118.027 ausgleichsfähige negative Summen d. Einkünfte 81.020 0 81.020
Anteilige Einkünfte nach Verlustausgleich aus Gewerbebetrieb 0 selbständiger Arbeit 5.198 593 nichtselbständiger Arbeit 24.347 5.882 Kapitalvermögen 987 Vermietung und Verpachtung 0 Summe der negativen Einkünfte 0 0 Summe der positiven Einkünfte 30.532 6.475 Gesamtbetrag der Einkünfte 30.532 6.475 37.007
Der Kläger, der bis dahin Beiträge nach der Höchststufe entsprechend einem Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage gezahlt hatte, legte mit Schreiben vom 24.06.2005 den Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes B. für 2003 vor und bat um die Anpassung der Bemessungsgrundlage. Mit Bescheid vom 27.06.2005 teilte die Beklagte ihm daraufhin mit, sein Einkommen habe sich nicht geändert, deshalb betrage der Beitrag nach wie vor 549,90 EUR. Dieser Bescheid ergehe auch im Namen der Pflegekasse.
Der Kläger erhob Widerspruch. Die berücksichtigten positiven Einkünfte stünden ihm nicht zur Verfügung. Die ihm aber zur Verfügung stehenden Einkünfte in Höhe von ca. 30.000 EUR erlaubten es ihm wirtschaftlich nicht, einen so hohen Beitrag zu tragen. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe nach dem vorgelegten Steuerbescheid 2003 u. a. Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit in Höhe von jährlich 90.000 EUR (monatlich 7.500 EUR). Nach § 19 Abs. 2a ihrer Satzung sei für Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresentgelt die Jahresbeitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung übersteige, für den Kalendermonat ein Zwölftel der Jahresbeitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung für die Beitragsbemessung heranzuziehen. Das Entgelt aus nicht selbständiger Arbeit des Klägers übersteige weit die Jahresbeitragsbemessungsgrenze, weswegen er allein mit diesen Einkünften in die Höchststufe einzustufen sei. Eine Saldierung der Einnahmen, wie im Steuerbescheid geschehen, in dem negative Einkünfte aus anderen Einkunftsarten abgezogen worden seien, sei in der Sozialversicherung nicht möglich.
Mit seiner hiergegen am 24.10.2005 bei dem SG erhobenen Klage machte der Kläger geltend, von seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit und Kapitalvermögen müssten negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 79.020 EUR abgezogen werden. Es ergebe sich dann ein Gesamtbetrag aller Einkünfte (ohne Vermietung und Verpachtung) von 32.532. Bezogen auf dieses Einkommen betrage der monatliche Beitrag einschließlich der Pflegeversicherung lediglich 420,21 EUR. Bei der Beitragsbemessung sei die Saldierung positiver und negativer Ergebnisse innerhalb der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit und nicht selbständiger Arbeit vorzunehmen. Denn beitragsrechtlich handle es sich bei diesen Einkünften im Gegensatz zur steuerrechtlichen Einordnung um eine Einkunftsart.
Entscheidend sei nicht die steuerrechtliche Zuordnung, sondern die beitragsrechtliche. Seine Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit entstammten dem Geschäftsführergehalt. Die Beschäftigung als Geschäftsführer der GmbH sei beitragsrechtlich auch keine abhängige Beschäftigung, da er als Geschäftsführer einer Gesellschaft, die ihm zu 100 % gehöre, nicht sozialversicherungspflichtig sei. In diesem Fall dürfe das Einkommen des Geschäftsführers beitragsrechtlich nicht verschieden zum Einkommen aus Gewerbebetrieb zu sehen sein. Hätte statt der Auszahlung des Geschäftsführergehalts eine Gewinnausschüttung stattgefunden, wäre es beitragsrechtlich zu einer Saldierung gekommen. Dies sei für die Festsetzung des Beitrags zu berücksichtigen. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb unterteilten sich wiederum in die Einkünfte aus Beteiligungen aus einer Beteiligung an einem Schiffsfond und in Einkünfte als Einzelunternehmer aus dem von ihm betriebenen Sportgeschäft. Ergänzend hierzu legte der Kläger die Satzung der GmbH und den Anstellungsvertrag zwischen ihm und der GmbH vor.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Sie hat § 19 ihrer Satzung vorgelegt (SG-Akte Bl. 20-23) und beharrt auf ihrer Auffassung, dass bei der Ermittlung der Beiträge für freiwillige Mitglieder kein vertikaler Verlustausgleich zwischen Arbeitsentgelt und negativen Einkünften aus anderen Einkommensarten vorzunehmen sei. Die Verluste habe die GmbH erwirtschaftet, während der Gewinn dem Privatvermögen des Klägers zuzuordnen sei. Er hafte auch nur mit der Einlage für die GmbH und nicht mit seinem Privatvermögen. Mit diesem und anderen (positivem) Einkommen bestreite er seinen Lebensunterhalt, weswegen diese Einnahmen ohne Berücksichtigung der negativen Einnahmen (der GmbH) zur Berechnung der Beiträge heranzuziehen sei.
Mit Urteil vom 23.11.2006 hob das SG den Bescheid vom 27.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.09.2005 insoweit auf, als der monatliche Gesamtbeitrag auf mehr als 420,21 EUR festgesetzt worden war. Es führte zur Begründung aus, zu den Einnahmen freiwilliger Mitglieder, die bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen seien, gehörten alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten. Zu diesen Einnahmen zum Lebensunterhalt zählten das Arbeitseinkommen, Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Arbeitseinkommen sei nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) bei Selbständigen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn. Im Falle des Klägers seien die im Einkommensteuerbescheid 2003 ausgewiesenen Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit als Geschäftsführer der GmbH beitragsrechtlich ebenfalls als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen, weil der Kläger als Gesellschafter-Geschäftsführer mit hundertprozentiger Beteiligung nicht abhängig beschäftigt, sondern selbständig erwerbstätig sei. Daraus folge, dass die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Tätigkeit einschließlich des Geschäftsführergehaltes den Gewinn bzw. Verlust darstellten. Da zu den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts auch der horizontale und (eingeschränkt) auch der vertikale Verlustausgleich nach § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) zählten, seien die positiven Einkünfte aus selbständiger Arbeit (18.989 EUR und 88.956 EUR) mit den negativen Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 79.020 EUR zu saldieren. Es verbleibe als positives Arbeitseinkommen ein Betrag von 28.925 EUR. Zusätzlich zu berücksichtigen seien noch Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 3.607 EUR, sodass für 2003 beitragsrechtlich Einnahmen zum Lebensunterhalt in Höhe von 32.532 EUR jährlich zugrunde zu legen seien. Dies rechtfertige lediglich einen monatlichen Beitrag in Höhe von insgesamt 420,21 EUR.
Gegen das ihr am 06.12.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20.12.2006 Berufung eingelegt. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder gehörten alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten. Die steuerliche Behandlung spiele dabei keine Rolle (Hinweis auf § 19 ihrer Satzung). Ein vertikaler Verlustausgleich sei unzulässig. Positive Einkünfte aus einer Einkunftsart dürften nicht mit negativen Einkünften aus einer anderen Einkunftsart aufgerechnet werden. Die Verluste habe der Kläger als Einzelunternehmer und aus Schiffsbeteiligungen erwirtschaftet, während der Gewinn aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit sowie aus Kapitalvermögen geflossen sei. Mit dem Gewinn aus der selbständigen und nichtselbständigen Arbeit und anderen (positiven) Einkünften bestreite der Kläger aber seinen Lebensunterhalt. Insbesondere der steuerlich als "Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit" ausgewiesene Gewinn stehe dem Kläger zum Lebensunterhalt zur Verfügung, weswegen dieser ohne Berücksichtigung der negativen Einnahmen zur Berechnung der Beiträge heranzuziehen sei.
Entgegen der Auffassung des SG sei die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung für die beitragsrechtliche Beurteilung des Einkommens des freiwilligen Mitglieds ohne Bedeutung. Tatsächlich sei es so, dass der Kläger bei der GmbH angestellt sei. Aus diesem Vertrag bestehe der Anspruch auf Zahlung von Entgelt und dies sei nun mal ein Entgelt aus einer nichtselbständigen Arbeit, also Lohn oder Gehalt. Über Gewinne und Verluste der GmbH treffe der vorgelegte Steuerbescheid hingegen keine Aussagen, weil insoweit ein separater Steuerbescheid für die GmbH erlassen werde.
Mit Bescheid vom 28.03.2007 sei nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2004 entschieden worden, dass der Beitrag nach wie vor monatlich 573,56 EUR betrage, weil die Einkünfte weiterhin die Beitragsbemessungsgrenze überschritten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23.11.2006 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen sowie den Bescheid vom 28.3.2007 aufzuheben, hilfsweise, die Revision zuzulassen
Er hält das Urteil des SG im Ergebnis und in der Begründung für zutreffend. Er weist dabei erneut darauf hin, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als Gesellschaftergeschäftsführer unverändert nicht sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer, sondern Selbständiger sei. Das Urteil des BSG vom 09.08.2006 - B 12 KR 8/06 R - betreffe eine andere Fallkonstellation, weil es dort um den vertikalen Verlustausgleich zwischen den Einkunftsarten aus Vermietung und Verpachtung und denen aus Kapitalvermögen gegangen sei. Hier gehe es um den vertikalen Verlustausgleich zwischen Einkünften aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit. Bei dieser Fallkonstellation sei ein vertikaler Verlustausgleich möglich. Ob die GmbH Gewinne verzeichne oder nicht sei irrelevant, weil es vorliegend lediglich um Einkünfte des Klägers gehe und nicht um die Gewinne der GmbH. Eine insgesamt positive Ausschüttung aus Beteiligungen habe im Jahre 2003 laut Steuerbescheid nicht stattgefunden. Die GmbH sei ein völlig andere (juristische) Person.
Die Beteiligten haben dem Senat noch einen Bescheid des Finanzamts B. vom 13.02.2007 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für das Jahr 2003 vorgelegt, aus dem sich leicht veränderte Zahlenansätze im Vergleich zu dem Bescheid vom 13.05.2005 ergaben. So betrug die Summe der negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb statt 79.020 EUR 87.358 EUR, die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit beliefen sich lediglich auf 16.046 EUR statt auf 18.617 EUR, unverändert geblieben sind allerdings die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit einem Bruttoarbeitslohn von 90.000 EUR. Bei der Berechnung der Zinsen kamen festgesetzte Einkommensteuer und Körperschaftssteuer in Höhe von 2.358 EUR zum Abzug. Die Beklagte hat hieraus den Schluss gezogen, dass die GmbH Gewinn gemacht habe und hierauf Körperschaftsteuer zu zahlen gewesen sei.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten sowie die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und auch statthaft. Es geht dem Kläger um niedrigere Beiträge für mehr als zwölf Monate.
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Das SG hätte den Bescheid vom 27.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2005 nicht teilweise aufheben dürfen. Die Beklagte hat bei der Bemessung der Beiträge des Klägers zu Recht die Beitragsbemessungsgrundlage herangezogen und von ihm Höchstbeiträge verlangt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Festsetzung niedrigerer Beiträge.
Gegenstand des Verfahrens sind ausschließlich der Bescheid vom 27.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.09.2005. Entgegen der Auffassung der Beklagten werden eventuell spätere Beitragsbescheide, wie der vom 28.03.2007 nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens. So war im Kassenarztrecht zu der vor Inkrafttreten des SGG-Änderungsgesetzes am 1.4.2008 geltenden und hier maßgebenden Fassung des § 96 SGG unstreitig, dass Folgebescheide für spätere Abrechnungsquartale in der Regel nicht Gegenstand des Verfahrens werden, weil die relevanten Umstände und Tatsachengrundlagen in verschiedenen Zeiträumen nicht oder nur teilweise deckungsgleich sind und sich häufig vorab nicht ohne weiteres beurteilen lässt, inwieweit mit der Entscheidung über den ersten Bescheid auch über die Folgebescheide entschieden wird (vgl. Meyer-Ladewig - Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar 8. Aufl. § 96 Nr. 9b). Auch für Beitragsfolgebescheide hat das BSG die ursprünglich weite entsprechende Anwendung des § 96 SGG aufgegeben und mit der vom 6. Senat des BSG vorgegebenen Begründung später ergehende Beitragsbescheide nicht mehr in anhängige Streitverfahren einbezogen (BSGE 91, 128, 130 sowie BSGE 91, 287, 289).
Soweit der Bevollmächtigte frühere Beitragsbescheide gemäß § 44 SGB X in das Verfahren einbeziehen möchte, scheitert dies bereits daran, dass bezüglich dieser Zeiträume überhaupt noch gar kein Überprüfungsbescheid vorliegt, der in das laufende Verfahren einbezogen werden könnte.
Gemäß § 240 Abs. 1 SGB V wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V muss die Satzung der Krankenkasse mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtigen Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu dieser Vorschrift (vgl. dazu Bernsdorff JurisPK - SGB V § 240 Rdnr. 10) sollen der Beitragsbemessung "ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung" alle Einnahmen und Geldmittel zugrunde gelegt werden, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte (Hinweis auf BT-Drs. 11/2237, S. 225).
Die Satzung der Beklagten hat in § 19 Abs. 1 die beitragspflichtigen Einnahmen wie folgt definiert:
"Zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder gehören alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten (Einnahmen zum Lebensunterhalt) bis zum kalendertäglichen Betrag der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung. Die steuerliche Behandlung der Einnahmen spielt keine Rolle. Als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendermonat gilt mindestens ..."
Die Satzungsbestimmung knüpft damit in zulässiger Weise an die generalklauselartige Vorgabe in der Gesetzesbegründung zu § 240 Abs. 1 SGB V an und ist nicht zu beanstanden.
In tatsächlicher Hinsicht fällt im vorliegenden Fall auf, dass die verschiedenen Einkünfte des Klägers
als Einzelunternehmer aus dem Sportartikelgeschäft von - 18.796 EUR aus Beteiligungen (hier des Schifffonds) von - 60.224 EUR, aus freiberuflicher Tätigkeit von + 18.617 EUR, aus Kapitalvermögen von + 3.607 EUR aus nichtselbständiger Arbeit als GmbH-Geschäftsführer + 88.956 EUR
miteinander sachlich nichts zu tun haben, sie insbesondere in keinem inneren Zusammenhang stehen, sondern aus klar zu trennenden wirtschaftlich unterschiedlichen Aktivitäten resultieren. Dass der Einkommensteuerbescheid von 2003 hinsichtlich einiger Einzelpositionen nicht weiter differenziert, ist nicht erstaunlich, da für jede dieser Einkunftsarten bereits steuerrechtlich im Wege des horizontalen Verlustausgleiches die Einnahmen mit den Verlusten bzw. den Werbungskosten miteinander verrechnet worden sind. Im Kern geht der Rechtsstreit deshalb allein darum, ob - abweichend von der im Einkommensteuerbescheid vorgegebenen steuerrechtlichen Systematik - eine Verrechnung der hohen positiven Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit mit den hohen negativen Einkünften als Einzelunternehmer und aus der Beteiligung am Schifffond erfolgen darf. Dies ist nach den dem Senat vorgegebenen Maßstäben des § 240 Abs. 1 und 2 SGB V nicht der Fall.
Der vom Kläger begehrte vertikale Verlustausgleich zwischen den verschiedenen Einkunftsarten ist im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich nicht zulässig (so zuletzt BSG, Urteil vom 19.09.2007 - B 1 KR 7/07 R - sowie BSG, Urteil vom 09.08.2006 - B 12 KR 8/08 R - mit zahlreichen Nachweisen - vgl. Juris-Umdruck Rdnr. 16 unten). Speziell zu § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V hat das BSG mit Urteil vom 23.02.1995 - 12 RK 66/93 - entschieden, dass diese Vorschrift einen Verlustausgleich unter verschiedenen Einkommensarten (vertikaler Verlustausgleich) ausschließt, weil mit der Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die grundsätzliche Ausrichtung der Beitragsbelastung an der Gesamtheit der Einnahmen, nicht dagegen an der Differenz zwischen Einnahmen und (notwendigen) Ausgaben gemeint ist. Hätte der Gesetzgeber in § 240 SGB V einen vertikalen Verlustausgleich zulassen wollen, hätte er die Beitragslast vom Gesamtbetrag der Einkünfte und damit vom Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 4 EStG abhängig gemacht, was jedoch nicht geschehen ist. Hinzukommt, dass bei einem vergleichbaren versicherungspflichtigen Beschäftigten, auf den das Gesetz abstellt, zu berücksichtigen ist, dass dessen Beitragspflicht vom Arbeitsentgelt weder dem Grunde noch der Höhe nach davon abhängt, ob außerdem eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und daraus Gewinn erzielt wird oder ein Verlust herrührt. Arbeitnehmer tragen somit Beiträge aus ihrem Erwerbseinkommen auch dann, wenn sie steuerlich in der Summe keine Einkünfte erzielen.
Die jüngere Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 09.08.2006 - B 12 KR 8/06 R) hat an dieser Rechtsprechung festgehalten. Weil das Gesetz bei Pflichtversicherten einen Verlustausgleich nicht vorsieht und der Sinn und Zweck der Regelung des § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V darin besteht, eine Besserstellung von freiwilligen Mitgliedern gegenüber den Pflichtmitgliedern zu verhindern, entspricht es allein dem Sinn und Zweck dieser Regelung, die bei freiwilligen Mitgliedern beitragspflichtigen Einnahmen den selben Grundsätzen zu unterwerfen, die für die beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtig Beschäftigten gelten. Ein vertikaler Verlustausgleich würde sonst zu einer ungerechtfertigten Besserstellung gegenüber Pflichtversicherten, aber auch gegenüber anderen freiwillig Versicherten führen. Dies zeigt der vorliegende Fall recht deutlich, denn die Beteiligung an Schiffsfonds können abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, wenn sie vergleichbare Beteiligungen eingehen würden, nicht beitragsmindernd vom beitragspflichtigen Einkommen absetzen.
Den freiwillig Versicherten wird nicht mehr abverlangt, als eine Gegenleistung für ihren Versicherungsschutz zu erbringen, der dem abhängig beschäftigter Arbeitnehmer vergleichbar ist. Dies rechtfertigt es, bei anderen Einnahmearten einen vertikalen Verlustausgleich auszuschließen. Den Interessen der selbständig tätigen freiwilligen Versicherten wird bereits dadurch entsprochen, dass durch den horizontalen Verlustausgleich ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Höhe ihrer beitragspflichtigen Einnahmen beispielsweise durch Investitionsentscheidungen zu gestalten.
Dieses Ergebnis kann nicht dadurch umgangen werden, dass der Kläger die steuerrechtliche Einstufung seiner Bezüge als GmbH-Geschäftsführer in Höhe von 90.000 EUR jährlich als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. Satz 1 Nr. 4 und 19 EStG nunmehr gegenüber der Einzugstelle beitragsrechtlich in Frage stellt und meint, in Wirklichkeit seien dies Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und nicht aus abhängiger Tätigkeit. Zutreffend dürfte in diesem Zusammenhang allerdings sein - was der Senat nicht weiter geprüft hat und daher im Ergebnis offen lassen kann -, dass der Kläger, wenn sein Vortrag zutrifft, dass er alleiniger Gesellschafter der GmbH und gleichzeitig deren Geschäftsführer ist, nicht sozialversicherungspflichtig im Sinne der Rechtsprechung des BSG zur Statusfeststellung von Gesellschafter-Geschäftsführern sein dürfte. Indes kommt es hierauf nicht an. Die Satzung der Beklagten stellt zu Recht darauf ab, dass die Geldmittel Einnahmen zum Lebensunterhalt darstellen müssen. Dies ist bei dem Entgelt für die Geschäftsführertätigkeit der GmbH der Fall. Dem Kläger sind die entsprechenden Nettobeträge zugeflossen und er hatte die Möglichkeit, diese zu seiner Lebensführung zu verwenden.
Wenn die Beklagte in § 19 Abs. 1 ihrer Satzung auf die Einnahmen zum Lebensunterhalt abstellt, so entspricht sie damit den gesetzlichen Vorgaben des § 240 Abs. 1 und 2 Satz 1 SGB V. Eine Bindung der Beklagten an die steuerrechtliche Einstufung des Finanzamts B. besteht nicht (vgl. Urteil vom 27.01.1999 - B 4 RA 17/98 R sowie Seewald, KassKom § 15 SGB IV Rdnr. 4). Die steuerrechtliche Einstufung nach den Einkunftsarten im Steuerrecht hat rein steuerinterne systematische Bedeutung, als damit nämlich festgelegt wird, welche (auf die Einkunftsart bezogenen) Freibeträge in Betracht kommen bzw. welche Vorschriften hinsichtlich Gewinn- und Verlustberechnung bzw. Werbungskosten zur Anwendung kommen können.
Gerade weil keine Bindung an die Terminologie des Einkommensteuerrechts besteht, durfte die Beklagte in § 19 Abs. 1 ihrer Satzung auf die Einnahmen zum Lebensunterhalt abstellen. Dies entspricht der gesetzlichen Vorgabe, die ihrerseits wieder - wie bereits ausgeführt - auf einen vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten abstellt. Wäre der Kläger bei gleicher Tätigkeit im Übrigen als Fremdgeschäftsführer für eine GmbH tätig, an der er keinen Anteil oder nur Minderheitsanteile besäße, wäre völlig unstreitig, dass er eine abhängige Beschäftigung ausübt. Bei ansonsten vergleichbar unternehmerischer Aktivität bestünde kein Zweifel, dass in diesem Fall die Bezüge als GmbH-Fremdgeschäftsführer bis zur Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig wären. Es kann dann aber in dem Fall, dass der Kläger Alleingesellschafter ist, nichts anderes gelten. In beiden Fällen wären dies Einnahmen gewesen, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden könnten. Damit ist es gerechtfertigt, auch die Einnahmen des Klägers aus der Geschäftsführertätigkeit für seine GmbH der Beitragsberechnung zur freiwilligen Krankenversicherung zugrunde zu legen. Alles andere würde eine nicht gerechtfertigte Besserstellung des Klägers bedeuten. Insbesondere besteht kein Anlass, dass die Versichertengemeinschaft die Verluste des Klägers aus Schifffahrtsbeteiligungen trägt und diese Beteiligung des Klägers der Sache nach subventioniert.
Nach alledem erweist sich der angefochtene Bescheid vom 27.06.2005 als zutreffend. Der Berufung der Beklagten war daher stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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