S 8 AS 212/12

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 8 AS 212/12
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 391/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 51/17 BH
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligen haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Berufsförderung im Berufsförderungswerk D-Stadt oder E-Stadt.

Der 1970 geborene Kläger erlitt im Jahr 1991 einen Sportunfall mit einer Knieverletzung. Im Jahr 1994 erlitt er Schädigungen durch einen Autounfall. Er leidet an verschiedenen Behinderungen, u.a. einer funktionellen Blindheit des rechten Auges bei angeborenem Schielfehler mit fehlendem räumlichen Sehvermögen, ferner einem ständigen Hochtontinnitus beidseits, einem HWS-Syndrom, einer Kreuzbandinstabilität des rechten Kniegelenks und an Verschleißerscheinungen am linken Kniegelenk. Nach dem Abitur 1991 nahm er zunächst ein Lehramtsstudium mit den Fächern Geographie und Chemie auf. Nach vier Semestern tauschte der Kläger das Fach Chemie gegen das Fach Politik aus. Im Wintersemester 1996/1997 brach der Kläger dieses Studium ab und begann im Folgenden ein Studium der Rechtswissenschaften, das er zeitweise unterbrach und letztlich nicht mit einem Abschluss beendete.

Der Kläger erhält seit dem 01.01.2005 durchgehend Leistungen nach dem SGB II.

Mit Schreiben vom 20.04.2011 forderte der Kläger den Beklagten auf, seinen Anspruch auf Teilhabe am Arbeitsleben zu erfüllen und unverzüglich die notwendigen Leistungen zu erbringen. Er beantragte seine Anmeldung im Berufsförderungswerk D-Stadt bzw. E Stadt zur Abklärung seines Rehabilitationsbedarfs.

Unter dem Aktenzeichen: L 6 AS 8/08 erfolgte in der Öffentlichen Sitzung des 6. Senats des Hessischen Landessozialgerichts am 13.07.2011 zwischen den Beteiligten eine Teilerledigung durch Annahme eines Teilanerkenntnisses des Beklagten dahingehend, dass der Beklagte "einen Anspruch auf berufliche Rehabilitation" unstreitig gestellt und "dem Grunde nach" anerkannt hat.

Am 22.12.2011 erhob der Kläger unter dem Aktenzeichen: S 8 AS 389/11 eine weitere Klage bei dem SG Marburg und beantragte, über seinen Antrag vom 20.04.2011 auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einen neuen Bescheid zu erteilen und gemäß dem Teilanerkenntnis im Verfahren: L 6 AS 8/08 Leistungen in Form einer Erstausbildung im Berufsförderungswerk in D-Stadt oder E-Stadt zu gewähren. Gleichzeitig stellte er einen Folgenbeseitigungsantrag.

Der Kläger lehnte ein Vergleichsangebot des Beklagten, eine Berufsfindungsmaßnahme inklusive Arbeitserprobung bei dem Berufsförderungswerk F-Stadt zu gewähren, ab.

Mit Bescheid vom 06.03.2012 lehnte der Beklagte die Anträge des Klägers auf Bewilligung einer Ausbildung zum Diplom-Betriebswirt (FH) beim Berufsförderungswerk D-Stadt sowie auf Anmeldung beim Berufsförderungswerk D-Stadt bzw. E-Stadt zur Abklärung des Rehabilitationsbedarfs ab. Die beantragte Bewilligung einer Ausbildung zum Diplom-Betriebswirt (FH) beim Berufsförderungswerk D-Stadt sei abzulehnen, da aktuell der Rehabilitationsbedarf sowie die Eignung des Klägers festzustellen sei. Ferner bestehe kein Anspruch auf eine ganz bestimmte Reha-Ausbildung und die Maßnahme sei zur Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben des Klägers auch nicht unerlässlich. Der Antrag auf Anmeldung beim Berufsförderungswerk D-Stadt bzw. E-Stadt zur Abklärung des Rehabilitationsbedarfs sei abzulehnen, weil nicht allein dort geeignete Leistungen der beruflichen Rehabilitation angeboten würden. Die Abklärung könne ebenso gut in einem näher gelegenen Berufsförderungswerk erfolgen.

Soweit Untätigkeit bzw. Bescheidung begehrt wurde, sind die Anträge teilweise zurückgenommen worden. Im Übrigen wurden die Anträge auf materielle Leistungen, das heißt auch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben konkret in Form einer Maßnahme im Berufsförderungswerk D-Stadt oder E-Stadt weiter verfolgt.

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers erhob mit Schriftsatz vom 10.04.2012, eingegangen am 11.04.2012, gegen den Bescheid vom 06.03.2012, zugestellt am 08.03.2012, Widerspruch.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2012 zurück. Der form- und fristgerecht sowie im Übrigen zulässige Widerspruch sei unbegründet. Der Beklagte nahm Bezug auf die Begründung des angefochtenen Bescheids.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 23.08.2012, eingegangen am gleichen Tag, Klage erhoben.

Das SG Marburg hat die Verfahren S 8 AS 389/11, S 8 AS 112/11 und S 8 AS 322/10 nach gerichtlicher Anhörung mit Beschluss vom 06.08.2014 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen: S 8 AS 112/11 miteinander verbunden.

Mit Gerichtsbescheid vom 05.08.2014 hat das SG Marburg die Klage abgewiesen. Das Hessische Landessozialgericht hat die Berufung mit Urteil vom 18.12.2015 unter dem dortigen Aktenzeichen: L 7 AS 648/14 zurückgewiesen.

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, dass er vor Erlass der Bescheide nicht angehört worden sei. Bei dem Beklagten seien seit November 2004 mindestens 16 Anträge auf Gewährung von Leistungen zur beruflichen Eingliederung gestellt worden, die dieser nicht nach § 14 SGB IX weitergeleitet habe. Der Beklagte habe die nicht zutreffende Behauptung aufgestellt, dass eine Optionskommune kein Leistungsträger im Sinn des § 6 SGB IX sei. Trotz des abgegebenen Teilanerkenntnisses erbringe der Beklagte keine Leistungen zur beruflichen Rehabilitation und ergreife auch keine Maßnahmen, um den Bedarf festzustellen. Der Ausgangsbescheid beziehe sich nicht auf einen Antrag und sei daher zu unbestimmt. Der Beklagte mache keinen Gebrauch von den Beweisangeboten des Klägers und verletze seine Aufklärungspflicht. Auch verstoße er gegen das Wunsch- und Wahlrecht des Klägers.

Er beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 06.03.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24.07.2012 aufzuheben,
den Beklagten zu verpflichten, die notwendigen Sozialleistungen zu erbringen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er nimmt Bezug auf seine Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vom 06.03.2012.

Das Gericht hat die Beteiligten am 06.08.2014 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Weitere Stellungnahmen der Beteiligten sind seit diesem Zeitpunkt nicht erfolgt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten (angefertigte Ersatzakten) verwiesen, die Gegenstand der Entscheidung waren.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Der vorliegende Fall geht nicht über den durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad eines sozialgerichtlichen Verfahrens hinaus und es ist nicht zu erwarten, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung neue tatsächliche Gesichtspunkte ergeben könnte. Die Beteiligten wurden mit richterlicher Verfügung vom 06.08.2014 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört, wobei im Rahmen der Anhörung auf das Verfahren: S 8 AS 112/11 verwiesen wurde. Die Anhörungsmitteilung musste auch nicht wiederholt werden (dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 105 Rn. 11). Dazu gibt allein der (allerdings unglückliche) lange Zeitablauf seit der Anhörungsmitteilung keinen Anlass. Es liegt auch keine wesentliche Änderung der Prozesssituation vor, da seit der Anhörung keine Schriftsätze mehr bei Gericht eingegangen waren.

Die Klage ist unzulässig. Das Begehren des Klägers war bereits Streitgegenstand in dem Verfahren S 8 AS 112/11 bzw. L 7 AS 648/14, sodass doppelte Rechtshängigkeit vorliegt. Am 22.12.2011 erhob der Kläger unter dem Aktenzeichen: S 8 AS 389/11 eine Klage bei dem SG Marburg und beantragte, über seinen Antrag vom 20.04.2011 auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einen neuen Bescheid zu erteilen und gemäß dem Teilanerkenntnis im Verfahren: L 6 AS 8/08 Leistungen in Form einer Erstausbildung im Berufsförderungswerk in D-Stadt oder E-Stadt zu gewähren. Gleichzeitig stellte er einen Folgenbeseitigungsantrag. Mit Bescheid vom 06.03.2012 lehnte der Beklagte die Anträge des Klägers auf Bewilligung einer Ausbildung zum Diplom-Betriebswirt (FH) beim Berufsförderungswerk D-Stadt sowie auf Anmeldung beim Berufsförderungswerk D-Stadt bzw. E-Stadt zur Abklärung des Rehabilitationsbedarfs ab. Soweit Untätigkeit bzw. Bescheidung begehrt wurde, sind die Anträge teilweise zurückgenommen worden. Im Übrigen wurden die Anträge auf materielle Leistungen, das heißt auch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben konkret in Form einer Maßnahme im Berufsförderungswerk D-Stadt oder E-Stadt, weiter verfolgt. Lehnt die Behörde nach Ablauf der Sperrfrist den Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes ab, ist die Hauptsache erledigt, weil Streitgegenstand nur die Bescheidung schlechthin ist. Der Kläger kann aber seine Klage ändern und als Verpflichtungsklage weiterverfolgen. Das Gericht muss den Kläger auf die Möglichkeit der Klageänderung hinweisen und kann diese für sachdienlich halten. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist bei Übergang von der Untätigkeits- zur Anfechtungs- und Verpflichtungsklage grundsätzlich die Nachholung des Vorverfahrens als erforderlich anzusehen (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 88 Rn. 12). Im vorliegenden Fall hat der Kläger nach Erlass des Bescheids vom 06.03.2012 die ursprüngliche Untätigkeitsklage auf eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage geändert. Das SG Marburg hat das Verfahren S 8 AS 389/11 durch Beschluss vom 06.08.2014 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden unter dem führenden Aktenzeichen: S 8 AS 112/11. Ausweislich der rechtlichen Ausführungen in dem Gerichtsbescheid vom 05.08.2014 wurde über die Ansprüche des Klägers in dem hinzuverbundenen Verfahren S 8 AS 389/11 in der Sache entschieden. Demzufolge hat das SG Marburg die Klageänderung als zulässig, weil sachdienlich angesehen. Zwar war nach der Klageänderung die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage mangels durchgeführtem Vorverfahren nach § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG zunächst unzulässig, da das Fehlen des Vorverfahrens eine von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu beachtende Prozessvoraussetzung ist. Doch ist eine Heilung möglich, wenn der Widerspruchsbescheid während des Rechtsstreits ergeht. Er muss bis zu letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ergangen sein, im schriftlichen Verfahren bis zur Herausgabe des Urteils an die Geschäftsstelle (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 78 Rn. 3). So liegt der Fall hier. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2012 zurück. Der Gerichtsbescheid des SG Marburg erging am 05.08.2014. Demzufolge war die Verpflichtungsklage zum Zeitpunkt der Entscheidung des SG Marburg zulässig. Ausweislich der Klageschrift vom 23.08.2012 in dem hiesigen Verfahren begehrt der Kläger wiederum die Aufhebung des Bescheids vom 06.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.02.2012 und die Verpflichtung des Beklagten, ihm die notwendigen Sozialleitungen zu erbringen.

Ferner kann offen bleiben, ob der mit Schriftsatz vom 10.04.2012, eingegangen am 11.04.2012, erhobene Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.03.2012, der nach dem Vortrag der Prozessbevollmächtigten am 08.03.2012 zugestellt wurde, verfristet war, da der Beklagte über den Widerspruch in der Sache entschieden hat.

Darüber hinaus ist die Klage auch unbegründet.

Zunächst ergibt sich kein Anspruch des Klägers aufgrund des Teilanerkenntnisses vom 13.07.2011 im Verfahren L 6 AS 8/08 vor dem Hessischen Landessozialgericht. Im Rahmen des Teilanerkenntnisses hat der Beklagte lediglich einen Anspruch des Klägers auf berufliche Rehabilitation dem Grunde nach anerkannt. Der Beklagte hat gerade kein Anerkenntnis dahingehend abgegeben, dass ein Anspruch auf Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Berufsförderung im Berufsförderungswerk D-Stadt oder E-Stadt bzw. ein Anspruch auf Ausbildung zum Diplom-Betriebswirt (FH) beim Berufsförderungswerk D Stadt besteht.

Es besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Ausbildung zum Diplom-Betriebswirt (FH) beim Berufsförderungswerk D-Stadt sowie auf Anmeldung beim Berufsförderungswerk D Stadt bzw. E-Stadt zur Abklärung des Rehabilitationsbedarfs aus § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II i.V.m. § 33 SGB IX, da weder eine Ermessensreduzierung auf Null noch eine ermessensfehlerhafte Entscheidung getroffen wurde. Aufgrund des abgegebenen Teilanerkenntnisses vom 13.07.2011 hat der Beklagte bereits einen Anspruch des Klägers auf berufliche Rehabilitation dem Grunde nach anerkannt, sodass insoweit das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen durch die Kammer nicht mehr zu prüfen war. Nach § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB IX werden bei der Auswahl der Leistungen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt. Soweit erforderlich, wird die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt. Nach § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG ist die sozialgerichtliche Prüfung somit darauf beschränkt, ob der Leistungsträger die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Eine Ausnahme besteht nur bei einer sogenannten Ermessensreduzierung auf Null. Ein uneingeschränktes Auswahlermessen hat der Rehabilitationsträger bei der Entscheidung, welche Leistungen im Einzelfall konkret zu erbringen sind (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Die Begründung der Ermessensentscheidung muss die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen der Träger bei der Ausübung seines Ermessens ausgegangen ist (§ 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X). Formelhafte Begründungen reichen dafür nicht aus, sondern es müssen die in § 33 Abs. 4 SGB IX genannten Kriterien auf den konkreten Einzelfall angewandt und geprüft werden. Der konkrete Anspruch entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Bewilligung der Leistung bekannt gegeben wird, soweit im Bewilligungsbescheid kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Das gilt auch bei einer Ermessensreduzierung auf Null, wenn also das Ermessen wegen der konkreten Umstände des Einzelfalles auf eine bestimmte Leistung verengt ist. In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, wenn nämlich der behinderte Mensch eine ganz bestimmte Leistung begehrt oder sie sich selbst beschafft hat (§ 15 SGB IX). Aus den Umständen des Einzelfalls kann sich sowohl bei den allgemeinen als auch bei der Auswahl unter mehreren besonderen Leistungen eine Ermessensreduzierung auf Null ergeben (Luik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 2. Aufl. 2015, § 33 SGB IX, Rn. 97 f.).

Gemessen an diesen rechtlichen Maßstäben liegt keine Ermessensreduzierung auf Null dahingehend vor, dass der Kläger einen Anspruch auf Ausbildung zum Diplom-Betriebswirt (FH) beim Berufsförderungswerk D-Stadt hat. Aus Sicht der Kammer ist die Erwägung des Beklagten nachvollziehbar, dass zunächst dessen Rehabilitationsbedarf sowie seine Eignung für die von ihm angestrebte Ausbildung festzustellen ist. Vor dem Hintergrund von zwei abgebrochenen Studiengängen in der Vergangenheit ist dies auch sachgerecht. Ferner ist nicht von einer Ermessensreduzierung auf Null dergestalt auszugehen, dass der Kläger einen Anspruch auf Anmeldung beim Berufsförderungswerk D-Stadt bzw. E Stadt zur Abklärung des Rehabilitationsbedarfs hat. Es ist auch für die Kammer nicht ersichtlich, dass die Abklärung des Rehabilitationsbedarfs des Klägers nicht ebenso gut im Berufsförderungswerk F-Stadt festgestellt werden kann, wie der Beklagte im Rahmen des angefochtenen Bescheids ausgeführt hat. Dies ist aus Sicht der Kammer im Hinblick auf den Wohnsitz des Klägers sachgerecht. Schließlich vermag die Kammer auch keine Ermessensfehler festzustellen, wobei die Ausführungen des Beklagten insgesamt ausführlicher hätten ausfallen können. Ausweislich des angefochtenen Bescheids vom 06.03.2012 hat der Beklagte erkannt, dass ihm Ermessen eingeräumt wurde. Er hat dieses genutzt. Ferner hat der Beklagte die nach dem Normzweck relevanten Gesichtspunkte ermittelt, berücksichtigt und in eine Abwägung eingestellt. Im vorliegenden Fall war dies der Wunsch des Klägers auf Ausbildung zum Diplom-Betriebswirt (FH) sowie seine Anmeldung zur Abklärung des Bedarfs im Berufsförderungswerk D-Stadt bzw. E-Stadt einerseits. Diesem Wunsch standen umgekehrt die vorherige Klärung der Eignung des Klägers sowie der Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung nach § 14 Satz 3 SGB II andererseits gegenüber. Das Abwägungsergebnis des Beklagten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Maßnahme zielte gerade darauf ab, sachgerechte und zielgerichtete Informationen zu erhalten, umfassend und individuell zu beraten und so einen geeigneten Beruf zu finden. Es ist für die Kammer plausibel und nachvollziehbar, dass zunächst die Eignung des Klägers festzustellen ist, bevor ihm die begehrte Ausbildung bewilligt wird. Ebenso ist es nachvollziehbar und sachgerecht, dass der Beklagte aufgrund des

Wohnsitzes des Klägers und der ebenso guten Eignung des Berufsförderungswerks F Stadt zur Bedarfsfeststellung die Anmeldung des Klägers im Berufsförderungswerk D Stadt bzw. E-Stadt abgelehnt hat.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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