L 2 SO 425/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 SO 7660/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 425/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. Januar 2009 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 26. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Januar 2009 und auf Verurteilung der Beklagten zur unbefristeten Übernahme der Kosten für das "Essen auf Rädern" als unbegründet zurückgewiesen wird.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten, die unbefristete Übernahme der Kosten seiner Versorgung mit "Essen auf Rädern", die Übernahme der Kosten für die Reparatur seines Staubsaugers sowie der Kosten für die Einrichtung eines Telefonanschlusses.

Der am 1925 geborene Kläger bezieht neben seiner Altersrente seit Januar 2005 Grundsicherungsleistungen nach §§ 41 ff. SGG XII. Zuletzt bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Juli 2007 für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis 30. November 2008 und mit Bescheid vom 17. November 2008 für den Zeitraum vom 1. Dezember 2008 bis 30. November 2009 laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von 569,78 EUR, einschließlich der Kosten der Unterkunft.

Am 22. September 2008 beantragte der Krankenhaussozialdienst des Krankenhauses Bad-C., in dem der Kläger bis zum 11. September 2008 stationär behandelt worden war, sinngemäß für den Kläger die Gewährung von Essen auf Rädern, Nachbarschaftshilfe zur Reinigung der Wohnung sowie die Übernahme eines Telefonanschlusses. Mit Bescheid vom 26. September 2008 bewilligte die Beklagte für den Zeitraum vom 1. September 2008 bis 30. November 2008 einmal täglich ein warmes Mittagessen (Essen auf Rädern) abzüglich des Eigenanteils wegen häuslicher Ersparnis in Höhe von 1,78 EUR pro Essen.

Mit Schreiben vom 3. Oktober 2008 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass es aus seiner Sicht nicht praktikabel sei, wenn er Rechnungen an den Menü-Service bezahlen solle. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2008 teilte die Beklagte daraufhin mit, dass sie den Rechnungsbetrag an den Menü-Service bis auf den Eigenanteil des Klägers bezahlen werde. Somit müsse der Kläger nur den Eigenanteil von 1,78 EUR pro Essen an den Menü-Service zahlen.

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2008 - eingegangen bei der Beklagten am 13. Oktober 2008 - legte der Kläger gegen den Bescheid vom 26. September 2008 Widerspruch ein und begehrte die Bewilligung des Essens auf Rädern über den 30. November 2008 hinaus bei gleichzeitiger Reduzierung des Eigenanteils auf 1,00 EUR pro Essen, da auch nur 1,00 EUR als Eigenanteil von einkommensschwachen Eltern in Kindergärten oder Schulen verlangt werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.

Die seitens des Menü-Services erstellten Rechnungen zahlte die Beklagte abzüglich des Eigenanteils an den Menü-Dienst. Der Menü-Dienst "a." stellte in der Zwischenzeit seine Leistungen gleichwohl ein, da eine vollständige Zahlung der Rechnungen nicht erfolgt sei.

Mit Bescheid vom 20. Oktober 2008 gewährte die Beklagte die Übernahme der Kosten für die hauswirtschaftliche Versorgung durch die Diakoniestation (Reinigung der Wohnung).

Am 17. November 2008 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart erhoben, mit der er ein tägliches Mittagessen ohne Befristung, die Realisierung der Nachbarschaftshilfe durch Reparatur des Staubsaugers und die Übernahme der Kosten für einen Telefonanschluss begehrt hat. Gleichzeitig hat der Kläger im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die sofortige Lieferung eines warmen Mittagessens durch den Menü-Dienst "a." begehrt.

Mit Bescheid vom 3. Dezember 2008 gewährte die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 1. November 2008 bis 30. Juni 2009 die Übernahme der Kosten für ein tägliches warmes Mittagessen "Essen auf Rädern" abzüglich eines von der Anzahl der Tage des jeweiligen Monats abhängigen Eigenanteils von 1,72 EUR, 1,77 EUR und 1,90 EUR. Mit weiterem Bescheid vom 3. Dezember 2008 wurde der Eigenanteil für die Monate September und Oktober 2008 geändert und dem Kläger eine Nachzahlung in Höhe von 1,81 EUR gewährt. Mit zwei weiteren Bescheiden vom 3. Dezember 2008 wurden die Anträge des Klägers auf Reparatur/Bewilligung der Kosten für einen Staubsauger (Antrag aus der Klageschrift vom 15. November 2008) bzw. die Übernahme der Anschlusskosten und Grundgebühr des Telefons abgelehnt. Der Kläger hat gegen die Bescheide vom 3. Dezember 2008 keinen Widerspruch eingelegt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, die Rechnungen für das Essen auf Rädern seien von ihr bezahlt worden. Wenn der Kläger seinen Eigenanteil nicht an den Menü-Dienst gezahlt habe und dieser daraufhin die Leistung eingestellt habe, falle dies nicht in ihren Verantwortungsbereich. Im Hinblick auf den Eigenanteil sei von einem Ernährungsanteil von 38 v.H. in der Regelleistung auszugehen, wobei auf das Mittagessen täglich ein Anteil von 2/5 entfalle. Hieraus resultiere ein Betrag von 1,77 EUR pro Mittagessen bei einem Monat mit 30 Tagen, 1,72 EUR in Monaten mit 31 Tagen und bei 28 Tagen 1,90 EUR. Dieser Eigenanteil sei vom Kläger aus der Regelleistung zu tragen. Ebenso aus der Regelleistung zu tragen seien die Kosten für eine Ersatzbeschaffung/Reparatur von Haushaltsgeräten, weshalb eine Kostenübernahme für die Reparatur des Staubsaugers nicht erfolgen könne. Was die Kosten für einen Telefonanschluss betreffe, so könnten die Kosten für einen ggf. notwendigen Hausnotruf von der Pflegeversicherung übernommen werden, die Beklagte sei demgegenüber nicht zur Kostenübernahme verpflichtet.

Über den Antrag des Klägers im einstweiligen Rechtsschutz hat das Sozialgericht Stuttgart mit Beschluss vom 22. Dezember 2008 entschieden und den Antrag abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass weder ein Anordnungsgrund, noch ein Anordnungsanspruch durch den Antragsteller glaubhaft gemacht worden sei, nachdem die Beklagte insbesondere mit Bescheid vom 3. Dezember 2008 die Übernahme der Kosten für ein tägliches warmes Mittagessen bis zum 30. Juni 2009 zugesichert habe. Die gegen den Beschluss eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Januar 2009 zurückgewiesen (L 2 SO 6025/08 ER-B).

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12. Januar 2009 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Leistungsanträge des Klägers seien bereits unzulässig. Der Kläger habe ausdrücklich Anträge gestellt, die auf direkte Leistung durch die Beklagte gerichtet seien. So begehrte der Kläger die Kostenübernahme für ein täglich warmes Mittagessen (über den 30. November 2008 hinaus) ohne zeitliche Befristung, die Kostenübernahme für die Reparatur des Staubsaugers und Übernahme der Kosten für einen Telefonanschluss. Unabhängig davon, dass der Kläger diese Leistungen teilweise nicht zuvor bei der Beklagten beantragt habe, sei über die vom Kläger beantragten Leistungen von der Beklagten durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung habe es an im gerichtlichen Verfahren überprüfbaren Bescheiden zu allen vom Kläger begehrten Leistungen gefehlt. Nach Auffassung der Kammer sei die Klage im vorliegenden Fall auch nicht dadurch zulässig geworden, dass die Beklagte nach Klageerhebung über jedes Begehren des Klägers mit Verwaltungsakt entschieden habe. Das Sozialgerichtsgesetz sehe kein Gerichtsverfahren - außerhalb der Regelung des § 88 SGG - vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens vor. Es sei auch nicht gerechtfertigt, in einem solchen Fall der Behörde - wie im Fall des zum Zeitpunkt der Klageerhebung allein fehlenden Widerspruchsverfahrens - aufzugeben, das Vorverfahren durch Erlass eines Widerspruchsbescheids durchzuführen. Im Übrigen wäre eine Klageänderung zu einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nicht sachdienlich, da der Kläger gegen die Bescheide vom 3. Dezember 2008 innerhalb der Widerspruchsfrist keine Widersprüche eingelegt habe, was im Ergebnis, wegen der nicht ordnungsgemäß durchgeführten Vorverfahren, zur Abweisung der Klagen wegen fehlender Prozessvoraussetzungen führen müsse. Schließlich dürfe in Bezug auf die beantragte Kostenübernahme für das "Essen auf Rädern" das Rechtsschutzbedürfnis nach Klageerhebung jedenfalls auch deshalb entfallen sein, weil die Beklagte mit Bescheid vom 3. Dezember 2008 dem Kläger die Kostenübernahme bis 30. Juni 2009 zugesichert habe. Ein Rechtsschutzbedürfnis für das Begehren, unbefristet, d.h. zum jetzigen Zeitpunkt eine Kostenübernahme auch über den 30. Juni 2009 hinaus, zu erhalten, könne die Kammer nicht erkennen.

Gegen diesen ihm am 15. Januar 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 26. Januar 2009 Berufung beim Landessozialgericht eingelegt.

Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. Januar 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Januar 2009 hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung der Leistungsgewährung aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für ein tägliches warmes Mittagessen ohne Befristung zu übernehmen, weiterhin die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für die Reparatur des Staubsaugers und die Einrichtung eines Telefonanschlusses zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Akte des SG, die Berufungsakte sowie auf die bei der Beklagten geführte Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, da sie unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden ist.

Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet, da die von ihm erhobenen Klagen zum Teil bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet sind.

Für die geltend gemachten Klagebegehren ist die richtige Klageart die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage. Die isolierte Leistungsklage ist hier keine zulässige Klageart. Die Klagen des Klägers sind aber auch als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage unzulässig, soweit sie den Staubsauger bzw. die Staubsaugerreparatur und den Telefonanschluss betreffen, da die erforderlichen Vorverfahren vor Klageerhebung nicht durchgeführt worden sind. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Kläger vor Klageerhebung bei der Beklagten entsprechende Anträge gestellt hat, was lediglich hinsichtlich der Übernahme für die Staubsaugerreparatur fraglich sein könnte. Denn die Beklagte hat hierüber mit Bescheiden vom 3. Dezember 2008 entschieden. Gegen diese Bescheide hat der Kläger trotz zutreffender Rechtsmittelbelehrung keine Widersprüche eingelegt, so dass diese Bescheide bindend geworden und die Anfechtungs- und Leistungsklagen deshalb unzulässig sind. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung sinngemäß geltend gemacht hat, die Sachbearbeiterin ignoriere bzw. unterdrücke seine Eingaben regelmäßig und anregt hat, diese als Zeugin zu vernehmen, sind für den Senat keine ausreichende Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärung gegeben. Insbesondere hat der Kläger auf die Frage, ob und wann er Widersprüche eingelegt habe, dass dies schon im September geschehen sei. Zu diesem Zeitpunkt waren die Bescheide jedoch nicht ergangen, so dass auch keine Widersprüche eingelegt werden konnten. Der Kläger mag im Hinblick auf die bereits im November 2008 erhobene Klage Widersprüche gegen die am 3. Dezember 2008 ergangenen Bescheide nicht mehr für erforderlich gehalten hat. Dies traf jedoch nicht zu. Selbst wenn er aber Widersprüche fristgemäß eingelegt hätte, wofür nach dem Inhalt der Akten und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nichts spricht, wäre das Vorverfahren die Kosten für die Staubsaugerreparatur und für den Telefonanschluss betreffend mangels Widerspruchsbescheide nicht ordnungsgemäß abgeschlossen und die Anfechtungs- und Leistungsklage damit ebenfalls unzulässig. Eine Untätigkeitklage auf Erlass von Widerspruchsbescheiden hat der Kläger nicht erhoben hat. Soweit die Bescheide, wovon der Senat ausgeht, bindend geworden sind, wäre zudem auch diese unzulässig gewesen.

Die Anfechtungs- und Leistungsklage war, soweit der Kläger die Gewährung von "Essen aus Rädern" für unbefristete Zeit begehrt, zwar zulässig. Diese Klage ist jedoch unbegründet. Zwar war die bereits am 17. November 2008 erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage, auch soweit sich der Kläger hiermit gegen die befristete Gewährung der Kostenübernahme wendet, wegen Fehlens eines ordnungsgemäß abgeschlossenen Vorverfahrens zunächst unzulässig. Über den Widerspruch des Klägers vom 13. Oktober 2008 gegen den Bescheid vom 26. September 2008 ist jedoch mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2009 entschieden worden, so dass diese Klage zulässig geworden ist. Sie ist in der Sache jedoch unbegründet. Denn es gibt keine Anspruchsgrundlage für die unbefristete Gewährung von Leistungen, die von fortbestehender Hilfebedürftigkeit abhängig sind. Entsprechendes gilt hinsichtlich einer Zusicherung auf unbefristete Gewährung bedarfsabhängiger Leistungen. Das Gesetz sieht vor, dass die hier in Frage stehenden Leistungen in der Regel für ein Jahr gewährt werden. Zum Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheids erhielt der Kläger auf der Grundlage eines Änderungsbescheids vom 7. Juli 2008, der wegen einer Rentenanpassung ergangen war, Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII bis zum 30. November 2008. Die Gewährung der zusätzlichen Leistungen für das "Essen auf Rädern" stellt in der Sache eine Änderung dieses Bescheids zugunsten des Klägers dar, da die Beklagte damit einen gegenüber dem Regelsatz (vgl. § 42 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 28 SGB XII) erhöhten Bedarf zugrunde gelegt hat (vgl. unten). Dementsprechend war die Bewilligung der Leistungserhöhung in Form zusätzlicher Leistungen, die dem Kläger nicht isoliert zu gewähren waren, bis zum Ende des aktuellen Bewilligungsabschnitts für die ihm gewährten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu gewähren.

Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger sein im Verwaltungsverfahren geltend gemachtes Begehren hinsichtlich der Berücksichtigung eines geringeren Eigenanteils bei den Kosten für den Essensservice im Klageverfahren weiterverfolgt hat. Der Senat weist jedoch ergänzend daraufhin, dass der angegriffene Leistungsbescheid auch insoweit nicht zu beanstanden ist, weil die Beklagte den Eigenanteil zutreffend ermittelt hat. § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII beinhaltet zwei Alternativen für die Abweichung vom Regelsatz: Im Einzelfall ist ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt, oder er weicht im Einzelfall unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf ab. Die Voraussetzungen der zweiten Alternative sind hier zu bejahen, weil der Bedarf hinsichtlich des "Mittagessens auf Rädern" vom durchschnittlichen Bedarf abweicht. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass im Regelsatz bereits Anteile für Mahlzeiten enthalten sind, so dass zur Vermeidung einer doppelten Leistungserbringung eine Erhöhung der Leistung nicht um den vollen Betrag für das "Essen auf Rädern" erfolgen darf. Zutreffend hat die Beklagte daher von den Kosten des Essensservices den für das Mittagessen im Regelsatz enthaltenen Anteil abgezogen. Dieser Abzug ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2007 (B 8/9b SO 21/06 R), die die Beklagte ihrer Berechnung des Eigenanteils zugrunde gelegt hat, Folgendes ausgeführt: "Maßgeblich ist der Betrag (345 Euro insgesamt), den der Gesetzgeber bzw. der Verordnungsgeber für die fiktive Bestimmung des Regelsatzes des SGB XII bzw. für die Bestimmung der Regelleistung des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) angesetzt hat. Die betragsmäßige Zusammensetzung des von den Ländern durch VO festzusetzenden (§ 28 Abs 2 SGB XII) Regelsatzes ergibt sich aus der zu § 28 SGB XII ergangenen Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII (Regelsatzverordnung (RSV) vom 3. Juni 2004 - BGBl. I 1067). Zwar wird der Regelsatz als Pauschale bestimmt; er ist jedoch die Summe einzeln feststellbarer Faktoren, zu denen auch der Ernährungsbedarf gehört. Bezogen auf den hier streitigen Zeitraum bemisst sich ( s dazu näher etwa: Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 40 RdNr. 14, Stand Mai 2007; Wenzel in Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 3. Aufl., § 28 SGB XII RdNr. 24 ff.) der Ernährungsbedarf anhand der statistisch ausgewiesenen Ernährungsausgaben der untersten 20 % der in der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998 repräsentierten Ein-Personen-Haushalte nach Herausnahme der Empfänger von Sozialhilfeleistungen (§ 2 Abs. 3 RSV). Die Bundesregierung ist bei der Festlegung des fiktiven bundesweiten Eckregelsatzes in Höhe von 345 Euro (s. auch § 20 SGB II), der in Nordrhein-Westfalen im streitigen Zeitraum übernommen worden war, unter Beachtung der Vorgaben des § 28 Abs. 4 SGB XII (Lohnabstandsgebot) insoweit von einem Betrag in Höhe von 252,14 DM ausgegangen (BR-Drucks. 206/04, S. 12). Hiervon hat sie dann gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 RSV 96 v.H. als Bedarfsanteil für Ernährung, Getränke und Tabakwaren im Regelsatz berücksichtigt, also monatlich 242,05 DM (BR-Drucks. aaO). Diesen - aus dem Jahre 1998 stammenden - Betrag hat sie sodann bis 1. Januar 2005 dynamisiert (BR-Drucks. 206/04, S. 13), und zwar entsprechend dem Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert erhöhte. Dies ergab am 1. Januar 2005 einen Betrag von 259,57 DM (= 132,72 Euro) - unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger Raucher ist - und etwa 38 % des Regelsatzes von 345 Euro (s dazu auch: O. Loose in Hohm, SGB II, § 20 RdNr. 9 und 11, Stand Oktober 2007; Behrend in juris PraxisKommentar SGB II, 2. Aufl., § 20 RdNr. 42; Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, II.8 RdNr. 4 f., Stand August 2006). Zur Ermittlung des Tageswerts ist dieser Betrag sodann durch die Anzahl der Tage des jeweiligen Monats (30, 31, 28) zu dividieren; mangels einer § 41 Abs. 1 S. 2 SGB II entsprechenden Regelung im SGB XII darf nicht pauschalierend von 30 Tagen ausgegangen werden.

Zur Bemessung des Anteils des Mittagessens am Tagesbedarf für Ernährung ist auf die Wertung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Sachbezugsverordnung (s. auch ab 1. Januar 2007 § 2 Abs. 1 Satz 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung) zurückzugreifen, der den Wert des Mittagessens gegenüber dem Gesamternährungsbedarf mit 2/5 ansetzt (so auch ab 1. Januar 2008 § 2 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld). Hieraus resultiert bei Monaten mit 30 Tagen ein Betrag von 1,77 Euro, bei Monaten mit 31 Tagen ein Betrag von 1,71 Euro und für den Februar 2006 ein Betrag von 1,90 Euro täglich. Ein Anteil für Tabakwaren ist nicht herauszurechnen, weil auch der Gesetzgeber/Verordnungsgeber keinen Unterschied zwischen Rauchern und Nichtrauchern macht."

Der Senat schließt sich diesen Ausführungen vollumfänglich an. Der von der Beklagten ermittelte Eigenanteil ist dem Grunde und der Höhe nicht zu beanstanden. Er verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, ohne dass es darauf ankommt, ob im Hinblick auf den hier maßgeblichen Regelsatz von 351 EUR sogar ein geringfügig höherer Eigenanteil in Betracht gekommen wäre. Die Beklagte war dementsprechend nicht verpflichtet, dem Kläger einen höheren als den von ihr gewährten Betrag für das Essen auf Rädern zu leisten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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